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{'item': 'W239 2244715-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2023 GeschäftszahlW239 2244715-2 Spruch, W239 2244715-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren:römisch eins. Verfahrensgang zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 07.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Person liegt zu Rumänien ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 04.03.2021 vor.
  2. Aufgrund des vorliegenden Ergebnisses der EURODAC-Abfrage und der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 09.06.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien.
  3. Aufgrund des vorliegenden Ergebnisses der EURODAC-Abfrage und der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 09.06.2021 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Rumänien stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 22.06.2021 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Rumänien stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 22.06.2021 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
  4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des BFA vom 09.07.2021 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  5. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des BFA vom 09.07.2021 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
  6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung am 21.07.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte gleichzeitig den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  7. Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 26.07.
  8. Die Rechtssache wurde zunächst der Gerichtsabteilung W175 zugewiesen; mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde sie der Gerichtsabteilung W239 neu zugewiesen.
  9. Mit Stellungnahme vom 08.02.2022 wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall die Überstellungsfrist bereits abgelaufen sei.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht leitete sogleich Ermittlungen hinsichtlich eines möglichen Ablaufs der Überstellungsfrist ein und stellte an das BFA am 20.02.2022 folgende Anfrage: „Aus dem Akt von Herrn XXXX (…) ergibt sich, dass Bulgarien am 22.06.2021 der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zugestimmt hat. Hinsichtlich des möglichen Ablaufs der Überstellungsfrist ersuche ich Sie, mir bekannt zu geben,„Aus dem Akt von Herrn römisch 40 (…) ergibt sich, dass Bulgarien am 22.06.2021 der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO zugestimmt hat. Hinsichtlich des möglichen Ablaufs der Überstellungsfrist ersuche ich Sie, mir bekannt zu geben, - ob der Beschwerdeführer zwischenzeitlich überstellt wurde bzw. - ob ein Versuch der Überstellung unternommen wurde und fehlgeschlagen ist (z.B. weil untergetaucht, flüchtig) und ggfs. entsprechende Berichte zu übermitteln (z.B. fehlgeschlagener Festnahmeauftrag etc.). Vielen Dank!“
  11. Am 21.02.2022 antwortete das BFA Folgendes: „Herr XXXX ist seit 14.08.2021 unbekannten Aufenthalts und konnte nicht überstellt werden. Die Überstellungsfrist ist mit 22.12.2021 abgelaufen.“ Etwaige Berichte waren der Antwort nicht angeschlossen.
  12. Am 21.02.2022 antwortete das BFA Folgendes: „Herr römisch 40 ist seit 14.08.2021 unbekannten Aufenthalts und konnte nicht überstellt werden. Die Überstellungsfrist ist mit 22.12.2021 abgelaufen.“ Etwaige Berichte waren der Antwort nicht angeschlossen.
  13. Daraufhin gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.02.2022, W239 2244715-1/8E, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG statt, ließ das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zu und behob den bekämpften Bescheid.
  14. Daraufhin gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.02.2022, W239 2244715-1/8E, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG statt, ließ das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zu und behob den bekämpften Bescheid. In der Begründung hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass - obwohl die Zuständigkeit Rumäniens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers unzweifelhaft vorlag - die Überstellung des Beschwerdeführers nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten erfolgt war. Aufgrund der eindeutigen Antwort des BFA ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Verfahren nicht ausgesetzt worden war bzw. keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO stattgefunden hatte, sodass die in Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges auf Österreich stattgefunden hatte.In der Begründung hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass - obwohl die Zuständigkeit Rumäniens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers unzweifelhaft vorlag - die Überstellung des Beschwerdeführers nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin-III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten erfolgt war. Aufgrund der eindeutigen Antwort des BFA ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Verfahren nicht ausgesetzt worden war bzw. keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO stattgefunden hatte, sodass die in Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges auf Österreich stattgefunden hatte.
  15. Am 08.03.2022 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem BFA einvernommen. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, an einer näher genannten Adresse in XXXX bei seinem Bruder wohnhaft zu sein. Ihm wurde vorgehalten, dass er sich dort nie amtlich angemeldet habe, woraufhin er erklärte, sein Bruder habe damals schon die Adresse bekannt gegeben, als der Beschwerdeführer noch in Traiskirchen gewesen sei. Der Bruder habe ein E-Mail mit der Adresse an die Behörden geschickt.
  16. Am 08.03.2022 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem BFA einvernommen. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, an einer näher genannten Adresse in römisch 40 bei seinem Bruder wohnhaft zu sein. Ihm wurde vorgehalten, dass er sich dort nie amtlich angemeldet habe, woraufhin er erklärte, sein Bruder habe damals schon die Adresse bekannt gegeben, als der Beschwerdeführer noch in Traiskirchen gewesen sei. Der Bruder habe ein E-Mail mit der Adresse an die Behörden geschickt. Dem Beschwerdeführer wurde weiters zur Kenntnis gebracht, dass am 20.08.2021 nachweislich ein Aussetzungsschreiben gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO an die rumänischen Behörden übermittelt worden sei, welches im Akt aufliege (AS 71: „The transfer has to be postponed at present because: The applicant absconded – therefore an extension oft he transfer time-limit to 18 months is requested according to article 29.2.“). Dieses Schreiben sei dem Bundesverwaltungsgericht irrtümlicher Weise nicht nachgereicht worden. Auch sei dem Bundesverwaltungsgericht eine falsche Auskunft erteilt worden und habe das Bundesverwaltungsgericht daher den Bescheid des BFA vom 09.07.2021 behoben. Das BFA gehe aber nach wie vor davon aus, dass weiterhin eine Zuständigkeit Rumäniens zur Führung des Asylverfahrens bestehe, weshalb beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer nach Rumänien zu überstellen. Dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Länderberichte zur Lage in Rumänien ausgefolgt und eine Frist zur Stellungnahme gewährt.Dem Beschwerdeführer wurde weiters zur Kenntnis gebracht, dass am 20.08.2021 nachweislich ein Aussetzungsschreiben gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO an die rumänischen Behörden übermittelt worden sei, welches im Akt aufliege (AS 71: „The transfer has to be postponed at present because: The applicant absconded – therefore an extension oft he transfer time-limit to 18 months is requested according to article 29.2.“). Dieses Schreiben sei dem Bundesverwaltungsgericht irrtümlicher Weise nicht nachgereicht worden. Auch sei dem Bundesverwaltungsgericht eine falsche Auskunft erteilt worden und habe das Bundesverwaltungsgericht daher den Bescheid des BFA vom 09.07.2021 behoben. Das BFA gehe aber nach wie vor davon aus, dass weiterhin eine Zuständigkeit Rumäniens zur Führung des Asylverfahrens bestehe, weshalb beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer nach Rumänien zu überstellen. Dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Länderberichte zur Lage in Rumänien ausgefolgt und eine Frist zur Stellungnahme gewährt.
  17. Am 22.03.2022 langte beim BFA eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der seine Vertretung unter anderem Folgendes vorbrachte: Ein Tatbestand des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Beschwerdeführer sei spätestens ab Bekanntgabe des Vertretungsverhältnisses am 03.09.2021 jederzeit über seine ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreterin erreichbar gewesen und es sei somit keine „Flüchtigkeit“ des Beschwerdeführers vorgelegen, welche die Verlängerung der Überstellungsfrist rechtfertigen hätte können. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zuvor im August 2021 für drei Tage in Schubhaft genommen worden sei und im Zuge dessen ebenso bekannt gegeben habe, dass er bei seinem Bruder in XXXX wohnhaft sei. Der Behörde sei also jedenfalls ab August 2021 - somit lange vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist im Dezember 2021 - der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt gewesen. Dementsprechend wäre eine Überstellung des Antragstellers bis zum Ablauf der regulären Überstellungsfrist - somit bis zum 22.12.2021 - möglich gewesen und sei die Überstellung des Beschwerdeführers offenkundig nicht an der nunmehr behaupteten Nichterreichbarkeit des Beschwerdeführers gescheitert. Er halte sich nach wie vor an der von seinem Bruder bereits während der Schubhaft angegebenen Adresse auf und sei für allfällige Schritte der Behörde zur Außerlandesbringung dort jederzeit erreichbar gewesen. Von planvollen und bewusst auf Vereitelung der Überstellung abzielenden Verhaltensweisen (vgl. dazu EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo) sei gegenständlich nicht auszugehen.Ein Tatbestand des Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Beschwerdeführer sei spätestens ab Bekanntgabe des Vertretungsverhältnisses am 03.09.2021 jederzeit über seine ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreterin erreichbar gewesen und es sei somit keine „Flüchtigkeit“ des Beschwerdeführers vorgelegen, welche die Verlängerung der Überstellungsfrist rechtfertigen hätte können. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zuvor im August 2021 für drei Tage in Schubhaft genommen worden sei und im Zuge dessen ebenso bekannt gegeben habe, dass er bei seinem Bruder in römisch 40 wohnhaft sei. Der Behörde sei also jedenfalls ab August 2021 - somit lange vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist im Dezember 2021 - der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt gewesen. Dementsprechend wäre eine Überstellung des Antragstellers bis zum Ablauf der regulären Überstellungsfrist - somit bis zum 22.12.2021 - möglich gewesen und sei die Überstellung des Beschwerdeführers offenkundig nicht an der nunmehr behaupteten Nichterreichbarkeit des Beschwerdeführers gescheitert. Er halte sich nach wie vor an der von seinem Bruder bereits während der Schubhaft angegebenen Adresse auf und sei für allfällige Schritte der Behörde zur Außerlandesbringung dort jederzeit erreichbar gewesen. Von planvollen und bewusst auf Vereitelung der Überstellung abzielenden Verhaltensweisen vergleiche dazu EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo) sei gegenständlich nicht auszugehen. Zur Behauptung der Behörde, dass das Aussetzungsschreiben vom 20.08.2021 „irrtümlich“ nicht an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden sei und dass die dem Bundesverwaltungsgericht erteilte Auskunft zur abgelaufenen Überstellungsfrist „falsch“ gewesen sei, sei anzumerken, dass es der Behörde freigestanden wäre, diese Umstände rechtzeitig darzulegen. Den Beschwerdeführer treffe am versäumten Vorbringen der Behörde kein Verschulden und könne der nunmehrige Hinweis auf das versäumte Vorbringen nichts an der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2022 ändern, wonach die inhaltliche Prüfung der Asylgründe des Beschwerdeführers in Österreich vorzunehmen sei.
  18. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.03.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abermals ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  19. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.03.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abermals ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
  20. Mit Beschwerde vom 07.04.2022, eingelangt beim BFA am 08.04.2022, wiederholte die Vertretung des Beschwerdeführers im Wesentlichen die bereits in der Stellungnahme dargelegten Argumente. Einmal mehr wurde darauf verwiesen, dass die von der Behörde nun im zweiten Verfahrensgang für die neuerliche Zurückweisung herangezogenen Umstände nova reperta seien, die bereits vor dem bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2022 vorgelegen seien und die aus dem alleinigen Verschulden der Behörde - entgegen der Verpflichtung zur Mitwirkung als Partei, wenngleich auch irrtümlich - nicht vorgebracht worden seien. Im Gegenteil habe die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber sogar explizit bestätigt, dass die Überstellungsfrist am 22.12.2021 abgelaufen sei und habe die Aussetzung verneint. Dass dies „fälschlicherweise“ geschehen sei, sei unerheblich und nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Zum Beweis dafür, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren nicht entzogen habe und das Aussetzungsschreiben an Rumänien daher zu Unrecht ergangen sei, war der Beschwerde ein Ausdruck folgenden E-Mails angeschlossen, gesendet am 19.08.2021 um 11:51 Uhr an die Einlaufstelle der Erstaufnahmestelle West [unkorrigiert]: „Betreff: Ansuchen um eine Mitversicherung Sehr geehrte Damen und Heeren! Ich möchte meinem Bruder XXXX auf mich versichern und auch melden. So das er nicht mehr sein Geld aus der Grundversorgung beziehen muss. Anbei die BFA Karte von ihn und mein Ausweis. Ich bitte um eine Rückmeldung.Ich möchte meinem Bruder römisch 40 auf mich versichern und auch melden. So das er nicht mehr sein Geld aus der Grundversorgung beziehen muss. Anbei die BFA Karte von ihn und mein Ausweis. Ich bitte um eine Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen“
  21. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 12.04.2022; die Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W239 zugewiesen.
  22. Im Akt findet sich folgende Stellungnahme des BFA zur Beschwerde [gekürzt]: Zur behaupteten Adressmeldung sei anzuführen, dass es nur um eine Anfrage auf Mitversicherung durch den Bruder des Beschwerdeführers gegangen sei. Der Beschwerdeführer sei über seine Meldeverpflichtung nachweislich belehrt worden und er habe es dennoch unterlassen, einen Wohnsitz anzumelden. Bereits dadurch sei eine Aussetzung der Überstellungsfrist gerechtfertigt. Das Vertretungsverhältnis durch die Rechtsvertreterin bestehe laut schriftlicher Bekanntgabe an das BFA erst seit 25.02.2022; die Vollmacht liege dem Akt bei. Es sei demnach dem BFA nicht möglich gewesen, Kontakt mit der rechtlichen Vertretung aufzunehmen. Wäre das BFA bereits im September 2021 über eine Vertretung informiert worden, wären entsprechende Schritte zur Aufenthaltsermittlung eingeleitet worden. Es bestehe daher für die Behörde kein Zweifel daran, dass nach wie vor eine Zuständigkeit Rumäniens bestehe und die Aussetzung rechtmäßig vorgenommen worden sei, weshalb ersucht werde, die Beschwerde abzuweisen.
  23. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2022, W239 2244715-2/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  24. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2022, W239 2244715-2/4Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  25. Am 07.03.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG und § 38 Abs. 1 VwGG ein.
  26. Am 07.03.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Fristsetzungsantrag gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Paragraph 38, Absatz eins, VwGG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen: Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 14.08.2021 zum Zweck der Abschiebung nach Rumänien in Schubhaft genommen wurde, jedoch am 17.08.2021 aufgrund einer Überbuchung des Fliegers wieder aus der Schubhaft entlassen. Am 19.08.2021 richtete der Bruder des Beschwerdeführers ein E-Mail an die Einlaufstelle der Erstaufnahmestelle West, gab bekannt, den Beschwerdeführer „auf [s]ich versichern und auch melden“ zu wollen und ersuchte um Rückmeldung. Ob eine solche Rückmeldung vom BFA an den Bruder je erfolgte, lässt sich nicht feststellen. Die amtliche Meldung des Beschwerdeführers an der Wohnadresse seines Bruders erfolgte jedenfalls erst mit 09.03.2022; zwischen 29.07.2021 (Abmeldung aus einem Betreuungsquartier der BBU GmbH) und 09.03.2022 (Anmeldung an der Wohnadresse des Bruders) lag keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet vor. Das seitens des BFA am 20.08.2021 an Rumänien gesendete Schreiben zur Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO, welches sich darauf stützte, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei, wurde vom BFA weder aus eigenem noch über dezidierte Nachfrage nachgereicht. Im Gegenteil bestätigte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber am 21.02.2022 ausdrücklich: „Die Überstellungsfrist ist mit 22.12.2021 abgelaufen.“Das seitens des BFA am 20.08.2021 an Rumänien gesendete Schreiben zur Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO, welches sich darauf stützte, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei, wurde vom BFA weder aus eigenem noch über dezidierte Nachfrage nachgereicht. Im Gegenteil bestätigte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber am 21.02.2022 ausdrücklich: „Die Überstellungsfrist ist mit 22.12.2021 abgelaufen.“ Das Verfahren zur Feststellung des für die inhaltliche Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe zuständigen Mitgliedsstaates dauert mittlerweile mehr als eineinhalb Jahre; die lange Verfahrensdauer kann nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden.
  28. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Vorakt, hg. geführt unter der Zahl W239 2244715-1, und dem nunmehr gegenständlichen Verwaltungsakt, hg. geführt unter der Zahl W239 2244715-1, sowie aus den jeweils dort einliegenden Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der rumänischen Dublin-Behörde, in Zusammenschau mit einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer wegen Überbuchung des Fliegers nicht Teil der nationalen Charterabschiebung nach Rumänien am 17.08.2021 war und folglich am 17.08.2021 aus der Schubhaft entlassen wurde, ergibt sich aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt (AS 41-59 und AS 61). Das vom Bruder des Beschwerdeführers am 19.08.2021 verfasste E-Mail an die Einlaufstelle der Erstaufnahmestelle West wurde der Beschwerde beigelegt (AS 215); das BFA bestritt diesbezüglich auch nicht, das E-Mail tatsächlich erhalten zu haben. Dass sich der Beschwerdeführer erst mit 09.03.2022 an der Wohnadresse seines Bruders meldete, lässt sich einem aktuellen Auszug aus dem Melderegister entnehmen. Dass das BFA das an Rumänien gesendete Aussetzungsschreiben weder von sich aus noch über Nachfrage dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte, ergibt sich aus den beiden Verwaltungsakten. Dasselbe gilt hinsichtlich der vom BFA erteilten Auskunft an das Bundesverwaltungsgericht. Die lange Verfahrensdauer ist evident. Sie ist einerseits dem BFA zuzurechnen, das - wenn auch möglicherweise irrtümlich - wesentliche Unterlagen wie das an Rumänien am 20.08.2021 gesendete Aussetzungsschreiben sowie die Unterlagen zur für den 17.08.2021 geplanten und letztlich aus eigenem stornierten Überstellung zurückhielt, dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber falsche Auskünfte erteilte und nach Abschluss des ersten Verfahrensgangs in weiterer Folge einen zweiten Verfahrensgang startete; andererseits geht die Verfahrensdauer auf das Bundesverwaltungsgericht zurück, wo das zweite Verfahren seit 12.04.2022 anhängig ist.
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die hier maßgebliche Bestimmung der Dublin-III-VO lautet: „Artikel 29 Modalitäten und Fristen

(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ Eingangs ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren mehrere Rechtsfragen stellen. So ist zwischen den Parteien zum einen strittig, ob gegenständlich ein Sachverhalt vorlag, der das BFA dazu berechtigte, von der „Flüchtigkeit“ des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO auszugehen, was - bei rechtzeitiger Mitteilung an Rumänien innerhalb der noch offenen Überstellungsfrist - eine Verlängerung derselben auf 18 Monate bewirken würde. Zum anderen ist strittig, ob das BFA nach rechtskräftigem Abschluss des (ersten) Zulassungsverfahrens ein weiteres Zulassungsverfahren beginnen kann und in diesem nunmehr gegenständlichen (zweiten) Verfahren Schritte nachholen kann, die es im ersten Verfahren versäumt hat.Eingangs ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren mehrere Rechtsfragen stellen. So ist zwischen den Parteien zum einen strittig, ob gegenständlich ein Sachverhalt vorlag, der das BFA dazu berechtigte, von der „Flüchtigkeit“ des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, zweiter Satz Dublin-III-VO auszugehen, was - bei rechtzeitiger Mitteilung an Rumänien innerhalb der noch offenen Überstellungsfrist - eine Verlängerung derselben auf 18 Monate bewirken würde. Zum anderen ist strittig, ob das BFA nach rechtskräftigem Abschluss des (ersten) Zulassungsverfahrens ein weiteres Zulassungsverfahren beginnen kann und in diesem nunmehr gegenständlichen (zweiten) Verfahren Schritte nachholen kann, die es im ersten Verfahren versäumt hat. Unter „flüchtig“ sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen der Antragsteller aus von ihm zu vertretenen Gründen für die Behörden nicht auffindbar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K12 zu Art. 29; vgl. dazu auch VwGH vom 01.03.2016, Ra 2015/18/0283, mit dem Hinweis auf frühere Judikatur vom 19.06.2008, 2007/21/0509, mwN). Der EuGH legt den Begriff „flüchtig“ in seiner Entscheidung vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo/Deutschland, dahingehend aus, „dass ein Antragsteller „flüchtig ist“ im Sinne dieser Bestimmung, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Der Antragsteller behält die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen.“Unter „flüchtig“ sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen der Antragsteller aus von ihm zu vertretenen Gründen für die Behörden nicht auffindbar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K12 zu Artikel 29,; vergleiche dazu auch VwGH vom 01.03.2016, Ra 2015/18/0283, mit dem Hinweis auf frühere Judikatur vom 19.06.2008, 2007/21/0509, mwN). Der EuGH legt den Begriff „flüchtig“ in seiner Entscheidung vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo/Deutschland, dahingehend aus, „dass ein Antragsteller „flüchtig ist“ im Sinne dieser Bestimmung, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Der Antragsteller behält die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen.“ Auch wenn dem BFA zuzugestehen ist, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, zumal er zwischen 29.07.2021 (Abmeldung aus einem Betreuungsquartier der BBU GmbH) und 09.03.2022 (Anmeldung an der Wohnadresse des Bruders) über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügte, spricht im konkreten Fall einiges dafür, dass dieses Verhalten nicht absichtlich und gezielt darauf gerichtet war, sich den Behörden zu entziehen und eine Überstellung zu vereiteln. Der Beschwerdeführer wurde am 17.08.2021 aus der Schubhaft entlassen, weil die geplante Überstellung aus Gründen, die er nicht zu verantworten hatte - nämlich wegen der Überbuchung des Charterfliegers - storniert werden musste. Unmittelbar darauf, nämlich am 19.08.2021 trat der Bruder des Beschwerdeführers von sich aus an das BFA heran, gab bekannt, den Beschwerdeführer auf „[sich] versichern und auch melden“ zu wollen und ersuchte um eine Rückmeldung. In Kenntnis dieser Nachricht vermeinte das BFA nur einen Tag später, nämlich am 20.08.2021, der Beschwerdeführer sei „flüchtig“. Konkrete Gründe, die das BFA zur Einschätzung, der Beschwerdeführer sei „flüchtig“, geführt haben, hätte es im Rahmen des (ersten) Zulassungsverfahrens geltend machen können. Dazu wurde ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch die Gelegenheit geboten, zumal im Zuge der durchgeführten Ermittlungen zu einem möglichen Ablauf der Überstellungsfrist ausdrücklich nachgefragt wurde, „ob ein Versuch der Überstellung unternommen wurde und fehlgeschlagen ist (z.B. weil untergetaucht, flüchtig)“. Wenn das BFA schon von sich aus wesentliche Verfahrensschritte - wie eben die Übermittlung eines Aussetzungsschreibens an Rumänien - nicht dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis bringt, so hätte es dies spätestens über Aufforderung nachholen müssen. Nur so wäre das Bundesverwaltungsgericht in die Lage versetzt worden, die Gründe, die für bzw. gegen eine „Flüchtigkeit“ des Beschwerdeführers sprechen, umfassend abzuwägen bzw. gegebenenfalls noch weitere Ermittlungsschritte zu setzen. Davon machte das BFA jedoch keinen Gebrauch; im Gegenteil erteilte das BFA die unmissverständliche Auskunft: „Die Überstellungsfrist ist mit 22.12.2021 abgelaufen.“ Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2022, W239 2244715-1/8E, wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten erfolgt war, keine Verlängerung der Überstellungsfrist stattgefunden hatte und die Zuständigkeit zur Führung des inhaltlichen Verfahrens somit auf Österreich übergegangen war. Weder das BFA noch der Beschwerdeführer erhoben gegen das Erkenntnis ein Rechtsmittel; es erwuchs in Rechtskraft. Im Sinne der Rechtssicherheit ist es dem BFA verwehrt, im nunmehr gegenständlichen (zweiten) Verfahren erneut die Frage der Zuständigkeit aufzuwerfen, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde, und sich dabei auf Argumentationen zu stützen, die es bereits im ersten Verfahren hätte geltend machen können. Der nunmehr angefochtene Bescheid des BFA war daher ersatzlos zu beheben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2022, W239 2244715-1/8E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin-III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten erfolgt war, keine Verlängerung der Überstellungsfrist stattgefunden hatte und die Zuständigkeit zur Führung des inhaltlichen Verfahrens somit auf Österreich übergegangen war. Weder das BFA noch der Beschwerdeführer erhoben gegen das Erkenntnis ein Rechtsmittel; es erwuchs in Rechtskraft. Im Sinne der Rechtssicherheit ist es dem BFA verwehrt, im nunmehr gegenständlichen (zweiten) Verfahren erneut die Frage der Zuständigkeit aufzuwerfen, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde, und sich dabei auf Argumentationen zu stützen, die es bereits im ersten Verfahren hätte geltend machen können. Der nunmehr angefochtene Bescheid des BFA war daher ersatzlos zu beheben. Letztlich ist - damit im Einklang stehend - im gegenständlichen Fall auch zu berücksichtigen, dass die Dublin-III-VO unter anderem das Ziel der Verfahrensbeschleunigung im Sinne einer raschen Bestimmung des für die Führung des Verfahrens auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats verfolgt (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, S. 24 zu deren Zielen), um den effektiven Zugang zum und die rasche Bearbeitung der Asylverfahren zu gewährleisten. Eine unangemessen lange Verfahrensdauer - die im konkreten Fall nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden kann - ist gegenständlich zu erkennen, zumal sich der Beschwerdeführer bereits mehr als eineinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhält. Auch unter diesem Gesichtspunkt war die zurückweisende Entscheidung des BFA ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W239.2244715.2.00

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