RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2023 GeschäftszahlW286 1266331-4 Spruch, , W286 1266331-4/15E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.03.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX als ihre Erwachsenenvertreterin, diese vertreten durch XXXX , Rechtsberatung Integrationshaus Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2021, Zl. 821874105/2208988, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 als ihre Erwachsenenvertreterin, diese vertreten durch römisch 40 , Rechtsberatung Integrationshaus Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2021, Zl. 821874105/2208988, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2023 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und IV.- VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch vier.- römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben. III. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für die Dauer von weiteren zwei Jahren ab Rechtskraft dieser Entscheidung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt wird.römisch drei. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für die Dauer von weiteren zwei Jahren ab Rechtskraft dieser Entscheidung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und zudem die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter als Erwachsenenvertreterin, diese vertreten durch XXXX , auf eine Beschwerde beim VfGH bzw auf eine Revision an den VwGH verzichtet hat.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und zudem die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter als Erwachsenenvertreterin, diese vertreten durch römisch 40 , auf eine Beschwerde beim VfGH bzw auf eine Revision an den VwGH verzichtet hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W286.1266331.4.00
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