RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2023 GeschäftszahlW292 2247071-1 Spruch, W292 2247071-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid hat die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) die Datenschutzbeschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG des XXXX (Beschwerdeführer im hg. Verfahren) gegen die Gemeinde XXXX als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Beschwerdegegnerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren, mitbeteiligte Partei im hg. Verfahren) abgewiesen.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid hat die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) die Datenschutzbeschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, DSG des römisch 40 (Beschwerdeführer im hg. Verfahren) gegen die Gemeinde römisch 40 als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Beschwerdegegnerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren, mitbeteiligte Partei im hg. Verfahren) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde hierzu aus, dass die in Rede stehende Verarbeitung der personenbezogenen Daten von der Gemeinde XXXX im Rahmen der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben auf Grundlage einer qualifizierten Rechtsgrundlage erforderlich und verhältnismäßig gewesen sei.Begründend führte die belangte Behörde hierzu aus, dass die in Rede stehende Verarbeitung der personenbezogenen Daten von der Gemeinde römisch 40 im Rahmen der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben auf Grundlage einer qualifizierten Rechtsgrundlage erforderlich und verhältnismäßig gewesen sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass sich seine Datenschutzbeschwerde gegen die verpflichtende Überlassung seiner personenbezogenen Daten an ein von der Gemeinde beauftragtes privates Unternehmen wende. Dies deshalb, da seine Identität und Gemeindezugehörigkeit durch einen bereits bestehenden Nachweis oder einen von der Gemeinde neu auszustellenden Nachweis problemlos verifiziert werden könnte, sohin eine verpflichtende Datenweitergabe durch ihn als Gemeindebürger an ein externes Unternehmen schlicht nicht erforderlich wäre. Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W137 mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.10.2022 abgenommen und der Gerichtsabteilung W292 mit 06.10.2022 zugewiesen. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Gemeindebürger der Marktgemeinde XXXX und entrichtet an diese eine jährliche Abfallgebühr, die sogenannte „Grundgebühr“. 1.
- Der Beschwerdeführer ist Gemeindebürger der Marktgemeinde römisch 40 und entrichtet an diese eine jährliche Abfallgebühr, die sogenannte „Grundgebühr“. 1.
- Die XXXX GmbH (im Folgenden auch „das Abfallunternehmen“) betreibt das Altstoffsammelzentrum („ASZ“) XXXX , einen Abgabeort für Abfälle und Altstoffe mehrerer Gemeinden, darunter auch für die Beschwerdegegnerin. Die XXXX GmbH ist Vertragspartner zum Betrieb des Abfallsammelzentrums und Auftragsverarbeiter der Gemeinde XXXX im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Kundendaten derjenigen Personen, die als Gemeindebürger Dienstleistungen im Bereich der Abfallwirtschaft in Anspruch nehmen.1.
- Die römisch 40 GmbH (im Folgenden auch „das Abfallunternehmen“) betreibt das Altstoffsammelzentrum („ASZ“) römisch 40 , einen Abgabeort für Abfälle und Altstoffe mehrerer Gemeinden, darunter auch für die Beschwerdegegnerin. Die römisch 40 GmbH ist Vertragspartner zum Betrieb des Abfallsammelzentrums und Auftragsverarbeiter der Gemeinde römisch 40 im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Kundendaten derjenigen Personen, die als Gemeindebürger Dienstleistungen im Bereich der Abfallwirtschaft in Anspruch nehmen. 1.
- Gemeindebürger der Beschwerdegegnerin, aber auch andere Personen, können ihre Abfälle im „ASZ“ XXXX entsorgen.1.
- Gemeindebürger der Beschwerdegegnerin, aber auch andere Personen, können ihre Abfälle im „ASZ“ römisch 40 entsorgen. 1.
- Gemeindebürger der Gemeinde XXXX können Grünschnitt kostenfrei bis zu einer Menge von 150 kg im „ASZ“ XXXX entsorgen. Darüber hinaus ist für Gemeindebürger ein von der Gemeinde im Verordnungsweg festgesetzter Preis pro weiteren anfallenden Kilogramm zu entrichten [die geltenden Gebühren der Gemeinde XXXX sind online abrufbar unter: https://www. XXXX .at/de/buergerservice/service/abfallwirtschaft/abfallgebuehren].1.
- Gemeindebürger der Gemeinde römisch 40 können Grünschnitt kostenfrei bis zu einer Menge von 150 kg im „ASZ“ römisch 40 entsorgen. Darüber hinaus ist für Gemeindebürger ein von der Gemeinde im Verordnungsweg festgesetzter Preis pro weiteren anfallenden Kilogramm zu entrichten [die geltenden Gebühren der Gemeinde römisch 40 sind online abrufbar unter: https://www. römisch 40 .at/de/buergerservice/service/abfallwirtschaft/abfallgebuehren]. 1.
- Um die Zurechnung einer Person bzw. eines Haushalts zu der jeweiligen Gemeinde zu ermöglichen, bedient sich die Gemeinde XXXX bzw. die XXXX GmbH einer sogenannten „ASZ“-Kundenkarte. Durch Vorlage der „ASZ“-Kundenkarte können Gemeindebürger die Entsorgung von Abfällen zu den jeweiligen Konditionen der eigenen Gemeinde vornehmen. Ohne Kundenkarte werden für die Entsorgung nicht die entsprechenden Gemeindetarife herangezogen, sondern ist die gesamte Entsorgung kostenpflichtig. Für die Ausstellung einer „ASZ“-Kundenkarte müssen Gemeindebürger gegenüber der XXXX GmbH ihren Namen und ihre Wohnadresse bekannt geben und sich einmalig mittels Lichtbildausweises ausweisen. Die Bekanntgabe von Telefonnummer und E-Mail-Adresse erfolgt auf freiwilliger Basis.1.
- Um die Zurechnung einer Person bzw. eines Haushalts zu der jeweiligen Gemeinde zu ermöglichen, bedient sich die Gemeinde römisch 40 bzw. die römisch 40 GmbH einer sogenannten „ASZ“-Kundenkarte. Durch Vorlage der „ASZ“-Kundenkarte können Gemeindebürger die Entsorgung von Abfällen zu den jeweiligen Konditionen der eigenen Gemeinde vornehmen. Ohne Kundenkarte werden für die Entsorgung nicht die entsprechenden Gemeindetarife herangezogen, sondern ist die gesamte Entsorgung kostenpflichtig. Für die Ausstellung einer „ASZ“-Kundenkarte müssen Gemeindebürger gegenüber der römisch 40 GmbH ihren Namen und ihre Wohnadresse bekannt geben und sich einmalig mittels Lichtbildausweises ausweisen. Die Bekanntgabe von Telefonnummer und E-Mail-Adresse erfolgt auf freiwilliger Basis. 1.
- Des Weiteren dient ein regelmäßiger Austausch der Daten zwischen Gemeinde und dem Betreiber ( XXXX GmbH) der Überprüfung der Gültigkeit der angegebenen Daten. Sollten die Daten nicht mehr gültig sein, wird die ASZ-Karte deaktiviert. Die Daten werden zudem verarbeitet, um eine Zuordnung zu den Gemeinden zu ermöglichen und die gesammelten Mengen und die Anzahl der Anlieferungen den Gemeinden und dem Umweltverband regelmäßig zu Abrechnungszwecken zu übermitteln.1.
- Des Weiteren dient ein regelmäßiger Austausch der Daten zwischen Gemeinde und dem Betreiber ( römisch 40 GmbH) der Überprüfung der Gültigkeit der angegebenen Daten. Sollten die Daten nicht mehr gültig sein, wird die ASZ-Karte deaktiviert. Die Daten werden zudem verarbeitet, um eine Zuordnung zu den Gemeinden zu ermöglichen und die gesammelten Mengen und die Anzahl der Anlieferungen den Gemeinden und dem Umweltverband regelmäßig zu Abrechnungszwecken zu übermitteln. 1.
- Der Beschwerdeführer hat für sich eine Kundenkarte erstellen lassen und dafür jedenfalls seinen Namen und seine Wohnadresse der XXXX GmbH bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer nutzt die Kundenkarte weiterhin für Entsorgungen seiner Abfälle im „ASZ“ XXXX .1.
- Der Beschwerdeführer hat für sich eine Kundenkarte erstellen lassen und dafür jedenfalls seinen Namen und seine Wohnadresse der römisch 40 GmbH bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer nutzt die Kundenkarte weiterhin für Entsorgungen seiner Abfälle im „ASZ“ römisch 40 .
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich anhand des diesbezüglich eindeutigen und unbedenklichen Inhaltes des Verwaltungsaktes.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich gegenständlich um eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, ist gemäß § 27 Abs. 1 DSG Senatszuständigkeit gegeben. Da es sich gegenständlich um eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) 3.
- Anzuwendendes Recht: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idF BGBl. I Nr. 24/2018, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. [ … ] § 24 „Beschwerde an die Datenschutzbehörde“ Paragraph 24, „Beschwerde an die Datenschutzbehörde“ § 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
- soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
- den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:,
- die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,,
- soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),,
- den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,,
- das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und,
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten. [ … ]
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen. [ … ]“ Die fallbezogen maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz Grundverordnung [im Folgenden: DSGVO]), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, lauten auszugsweise wie folgt:Die fallbezogen maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz Grundverordnung [im Folgenden: DSGVO]), Amtsblatt L 119 vom 4.5.2016, S. 1, lauten auszugsweise wie folgt: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
(1)„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
(2)„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; [ … ]
(7)„Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
(8)„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet; [ … ]
(10)„Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;
(11)„Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist; [ … ] Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Personenbezogene Daten müssen
- a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
- b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
- c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
- d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
- e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
- f)in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
- b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
- c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
- d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
- e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
- f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun.
(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
- a)Unionsrecht oder
- b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. [ … ] Artikel 28 Auftragsverarbeiter
(1)Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag eines Verantwortlichen, so arbeitet dieser nur mit Auftragsverarbeitern, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.
(2)Der Auftragsverarbeiter nimmt keinen weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch. Im Fall einer allgemeinen schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch der Verantwortliche die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben.
(3)Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, der bzw. das den Auftragsverarbeiter in Bezug auf den Verantwortlichen bindet und in dem Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt sind. Dieser Vertrag bzw. dieses andere Rechtsinstrument sieht insbesondere vor, dass der Auftragsverarbeiter
- a)die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen — auch in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation — verarbeitet, sofern er nicht durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist; in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet;
- b)gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
- c)alle gemäß Artikel 32 erforderlichen Maßnahmen ergreift;
- d)die in den Absätzen 2 und 4 genannten Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters einhält;
- e)angesichts der Art der Verarbeitung den Verantwortlichen nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützt, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen;
- e)angesichts der Art der Verarbeitung den Verantwortlichen nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützt, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel römisch drei genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen;
- f)unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 genannten Pflichten unterstützt;
- g)nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen entweder löscht oder zurückgibt, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht;
- h)dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in diesem Artikel niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellt und Überprüfungen — einschließlich Inspektionen –, die vom Verantwortlichen oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglicht und dazu beiträgt. Mit Blick auf Unterabsatz 1 Buchstabe h informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen diese Verordnung oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt.
(4)Nimmt der Auftragsverarbeiter die Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters in Anspruch, um bestimmte Verarbeitungstätigkeiten im Namen des Verantwortlichen auszuführen, so werden diesem weiteren Auftragsverarbeiter im Wege eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats dieselben Datenschutzpflichten auferlegt, die in dem Vertrag oder anderen Rechtsinstrument zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter gemäß Absatz 3 festgelegt sind, wobei insbesondere hinreichende Garantien dafür geboten werden muss, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt. Kommt der weitere Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der erste Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen für die Einhaltung der Pflichten jenes anderen Auftragsverarbeiters.
(5)Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 durch einen Auftragsverarbeiter kann als Faktor herangezogen werden, um hinreichende Garantien im Sinne der Absätze 1 und 4 des vorliegenden Artikels nachzuweisen.
(6)Unbeschadet eines individuellen Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter kann der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument im Sinne der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels ganz oder teilweise auf den in den Absätzen 7 und 8 des vorliegenden Artikels genannten Standardvertragsklauseln beruhen, auch wenn diese Bestandteil einer dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter gemäß den Artikeln 42 und 43 erteilten Zertifizierung sind.
(7)Die Kommission kann im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 Standardvertragsklauseln zur Regelung der in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Fragen festlegen.
(8)Eine Aufsichtsbehörde kann im Einklang mit dem Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63 Standardvertragsklauseln zur Regelung der in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Fragen festlegen.
(9)Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument im Sinne der Absätze 3 und 4 ist schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
(10)Unbeschadet der Artikel 82, 83 und 84 gilt ein Auftragsverarbeiter, der unter Verstoß gegen diese Verordnung die Zwecke und Mittel der Verarbeitung bestimmt, in Bezug auf diese Verarbeitung als Verantwortlicher.“ Die fallbezogen maßgeblichen Erwägungsgründe zur DSGVO lauten auszugsweise: „
(4)Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte im Dienste der Menschheit stehen. Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist kein uneingeschränktes Recht; es muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden. [ … ]
(41)Wenn in dieser Verordnung auf eine Rechtsgrundlage oder eine Gesetzgebungsmaßnahme Bezug genommen wird, erfordert dies nicht notwendigerweise einen von einem Parlament angenommenen Gesetzgebungsakt; davon unberührt bleiben Anforderungen gemäß der Verfassungsordnung des betreffenden Mitgliedstaats. Die entsprechende Rechtsgrundlage oder Gesetzgebungsmaßnahme sollte jedoch klar und präzise sein und ihre Anwendung sollte für die Rechtsunterworfenen gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden »Gerichtshof«) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorhersehbar sein.
(45)Erfolgt die Verarbeitung durch den Verantwortlichen aufgrund einer ihm obliegenden rechtlichen Verpflichtung oder ist die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich, muss hierfür eine Grundlage im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaats bestehen. Mit dieser Verordnung wird nicht für jede einzelne Verarbeitung ein spezifisches Gesetz verlangt. Ein Gesetz als Grundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge kann ausreichend sein, wenn die Verarbeitung aufgrund einer dem Verantwortlichen obliegenden rechtlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich ist. Desgleichen sollte im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden, für welche Zwecke die Daten verarbeitet werden dürfen. Ferner könnten in diesem Recht die allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung zur Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten präzisiert und es könnte darin festgelegt werden, wie der Verantwortliche zu bestimmen ist, welche Art von personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, welchen Einrichtungen die personenbezogenen Daten offengelegt, für welche Zwecke und wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche anderen Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgt. Desgleichen sollte im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden, ob es sich bei dem Verantwortlichen, der eine Aufgabe wahrnimmt, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, um eine Behörde oder um eine andere unter das öffentliche Recht fallende natürliche oder juristische Person oder, sofern dies durch das öffentliche Interesse einschließlich gesundheitlicher Zwecke, wie die öffentliche Gesundheit oder die soziale Sicherheit oder die Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsfürsorge, gerechtfertigt ist, eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, wie beispielsweise eine Berufsvereinigung, handeln sollte.“ Die fallbezogen maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) lautet: „Problemstoffsammlung § 28.
(1)Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen, ausgenommen Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altbatterien und -akkumulatoren gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, durchzuführen oder durchführen zu lassen, sofern für deren Sammlung in der Gemeinde (im Verbandsbereich) nicht in anderer Weise Vorsorge getroffen ist.Paragraph 28,
(1)Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen, ausgenommen Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altbatterien und -akkumulatoren gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,, durchzuführen oder durchführen zu lassen, sofern für deren Sammlung in der Gemeinde (im Verbandsbereich) nicht in anderer Weise Vorsorge getroffen ist.
(2)Die Gemeinde hat für die Problemstoffsammlungen bestimmte Termine und die Einsammlungsorte festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben. Die Gemeinde darf – sofern die Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 nicht anderes bestimmt – für die Sammlung und Behandlung von Problemstoffen, für die Rücknahmepflichten gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 bestehen oder die nicht von privaten Haushalten abgegeben werden, ein Entgelt festlegen und hat dieses Entgelt auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben.
(2)Die Gemeinde hat für die Problemstoffsammlungen bestimmte Termine und die Einsammlungsorte festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben. Die Gemeinde darf – sofern die Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, nicht anderes bestimmt – für die Sammlung und Behandlung von Problemstoffen, für die Rücknahmepflichten gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, bestehen oder die nicht von privaten Haushalten abgegeben werden, ein Entgelt festlegen und hat dieses Entgelt auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben. § 28a. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben eine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten und für Gerätealtbatterien und -akkumulatoren einzurichten. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Abgabestelle und deren Öffnungszeiten bekannt zu geben.Paragraph 28 a, Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben eine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten und für Gerätealtbatterien und -akkumulatoren einzurichten. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Abgabestelle und deren Öffnungszeiten bekannt zu geben. Getrennte Sammlung für Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle § 28b.
(1)Für Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle sind jeweils getrennte Sammlungen durchzuführen.Paragraph 28 b,
(1)Für Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle sind jeweils getrennte Sammlungen durchzuführen.
(2)Die getrennte Sammlung gemäß Abs. 1 ist in der Weise durchzuführen, die eine Vorbereitung zur Wiederverwendung oder ein qualitativ hochwertiges Recycling der getrennt gesammelten Abfälle ermöglicht.
(2)Die getrennte Sammlung gemäß Absatz eins, ist in der Weise durchzuführen, die eine Vorbereitung zur Wiederverwendung oder ein qualitativ hochwertiges Recycling der getrennt gesammelten Abfälle ermöglicht. Aufgaben der Gemeinden § 85. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“Paragraph 85, Die in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“ Die fallbezogen maßgebenden Bestimmungen des (Vorarlberger Landes-)Gesetzes über die Vermeidung und Erfassung von Abfällen, derzeit in der Fassung LGBl. Nr. 25/2022 lauten samt Überschrift: Die fallbezogen maßgebenden Bestimmungen des (Vorarlberger Landes-)Gesetzes über die Vermeidung und Erfassung von Abfällen, derzeit in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2022, lauten samt Überschrift: „§ 7 Systemabfuhr
(1)Die Gemeinde ist verpflichtet, die im Gemeindegebiet anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle zu sammeln und abzuführen (Systemabfuhr), ausgenommena) Abfälle, die vom Abfallbesitzer nach § 6 Abs. 2 behandelt werden,
- b)Abfälle, die in ein genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem eingebracht werden,
- c)Elektro- und Elektronik-Altgeräte, soweit sie bei Herstellern, Importeuren oder Letztvertreibern zurückgegeben werden, undd) Abfälle, die in gewerblichen Betriebsanlagen anfallen.
(1)Die Gemeinde ist verpflichtet, die im Gemeindegebiet anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle zu sammeln und abzuführen (Systemabfuhr), ausgenommen,
- a)Abfälle, die vom Abfallbesitzer nach Paragraph 6, Absatz 2, behandelt werden,,
- b)Abfälle, die in ein genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem eingebracht werden,,
- c)Elektro- und Elektronik-Altgeräte, soweit sie bei Herstellern, Importeuren oder Letztvertreibern zurückgegeben werden, und,
- d)Abfälle, die in gewerblichen Betriebsanlagen anfallen.
(2)Die Gemeindevertretung kann nach Anhörung des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Umweltschutz und der Wirtschaftskammer Vorarlberg zur Erreichung der Ziele und Grundsätze (§ 1) durch Verordnung festlegen, dass auch die im Gemeindegebiet anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle aus gewerblichen Betriebsanlagen nach Abs. 1 lit. d der Systemabfuhr unterliegen, sofern ihre Menge im jeweiligen Betrieb bezogen auf das jeweils vorangegangene Kalenderjahr größer ist als die der sonstigen Abfälle, insbesondere aus Produktion. Dies gilt nicht füra) Küchen- und Kantinenabfälle sowie Altspeisefette und -öle undb) Altstoffe, soweit sie nachweislich im Rahmen eines überörtlichen, mindestens zehn Betriebsstätten umfassenden Sammel- oder Rücknahmesystems eines Unternehmens, eines Konzerns oder von Unternehmen, die an einem vertikalen Vertriebsbindungssystem teilnehmen, gesammelt und einer zulässigen Verwertung zugeführt werden.
(2)Die Gemeindevertretung kann nach Anhörung des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Umweltschutz und der Wirtschaftskammer Vorarlberg zur Erreichung der Ziele und Grundsätze (Paragraph eins,) durch Verordnung festlegen, dass auch die im Gemeindegebiet anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle aus gewerblichen Betriebsanlagen nach Absatz eins, Litera d, der Systemabfuhr unterliegen, sofern ihre Menge im jeweiligen Betrieb bezogen auf das jeweils vorangegangene Kalenderjahr größer ist als die der sonstigen Abfälle, insbesondere aus Produktion. Dies gilt nicht für, a) Küchen- und Kantinenabfälle sowie Altspeisefette und -öle und, b) Altstoffe, soweit sie nachweislich im Rahmen eines überörtlichen, mindestens zehn Betriebsstätten umfassenden Sammel- oder Rücknahmesystems eines Unternehmens, eines Konzerns oder von Unternehmen, die an einem vertikalen Vertriebsbindungssystem teilnehmen, gesammelt und einer zulässigen Verwertung zugeführt werden.
(3)Erfasst die Verordnung nach Abs. 2 Betriebe, die bisher ihre nicht gefährlichen Siedlungsabfälle nicht über die Gemeinde abgeführt haben, so sind sie mindestens acht Wochen vor dem Beginn der ersten Sammlung oder der Gebührenvorschreibung zu informieren. Diese Betriebe sind berechtigt, innerhalb von zwei Wochen schriftlich und begründet bei der Gemeinde vorzubringen, dass sie von einer Verordnung nach Abs. 2 nicht erfasst sind. Teilt die Gemeinde diese Auffassung nicht, so hat sie binnen zwei Wochen einen Feststellungsbescheid nach Abs. 8 zu beantragen.
(3)Erfasst die Verordnung nach Absatz 2, Betriebe, die bisher ihre nicht gefährlichen Siedlungsabfälle nicht über die Gemeinde abgeführt haben, so sind sie mindestens acht Wochen vor dem Beginn der ersten Sammlung oder der Gebührenvorschreibung zu informieren. Diese Betriebe sind berechtigt, innerhalb von zwei Wochen schriftlich und begründet bei der Gemeinde vorzubringen, dass sie von einer Verordnung nach Absatz 2, nicht erfasst sind. Teilt die Gemeinde diese Auffassung nicht, so hat sie binnen zwei Wochen einen Feststellungsbescheid nach Absatz 8, zu beantragen.
(4)Die Gemeinde kann Dritte mit der Durchführung der Sammlung und Abfuhr beauftragen.
(5)Der Abfallbesitzer hat Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen (Abs. 1 und 2), auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, oder gegebenenfalls auf dem in der Nähe gelegenen Übernahmsort (§ 11 Abs. 1) bereitzustellen. Dies gilt nicht, soweita) die Abholung von dort wegen der Lage der Liegenschaft wirtschaftlich nicht vertretbar wäre oderb) eine Verordnung der Gemeindevertretung nach § 9 bestimmt, dass die Abfälle zu Sammelstellen zu bringen sind.
(5)Der Abfallbesitzer hat Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen (Absatz eins und 2), auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, oder gegebenenfalls auf dem in der Nähe gelegenen Übernahmsort (Paragraph 11, Absatz eins,) bereitzustellen. Dies gilt nicht, soweit,
- a)die Abholung von dort wegen der Lage der Liegenschaft wirtschaftlich nicht vertretbar wäre oder,
- b)eine Verordnung der Gemeindevertretung nach Paragraph 9, bestimmt, dass die Abfälle zu Sammelstellen zu bringen sind. [ … ]
(7)Für Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen und nicht auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, oder auf dem in der Nähe gelegenen Übernahmsort bereitzustellen sind, hat die Gemeinde Sammelstellen einzurichten. Der Abfallbesitzer hat die Abfälle zur Sammelstelle zu bringen. [ … ] § 9Paragraph 9 Abfuhrordnung der Gemeinde
(1)Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung nähere Regelungen über die Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr der im Gemeindegebiet anfallenden Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, zu erlassen, soweit dies zur Erreichung der Ziele und Grundsätze (§ 1) erforderlich ist (Abfuhrordnung). Die Abfuhrordnung darf einer Verordnung der Landesregierung nach § 8 nicht widersprechen.
(1)Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung nähere Regelungen über die Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr der im Gemeindegebiet anfallenden Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, zu erlassen, soweit dies zur Erreichung der Ziele und Grundsätze (Paragraph eins,) erforderlich ist (Abfuhrordnung). Die Abfuhrordnung darf einer Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 8, nicht widersprechen.
(2)Die Abfuhrordnung hat insbesondere Regelungen zu enthalten übera) die Art und die Verwendung der Abfallbehälter für die Bereitstellung oder Sammlung der Abfälle,
- b)die Mindestzahl der je Haushalt, Anlage oder Liegenschaft zu verwendenden Abfallbehälter,
- c)die Übernahmsorte und Sammelstellen,
- d)das Abfuhrgebiet, das ist jener Bereich, in welchem die Abfälle von der Liegenschaft oder von einem Übernahmsort abgeholt werden,
- e)die Abfuhrtermine.
(2)Die Abfuhrordnung hat insbesondere Regelungen zu enthalten über,
- a)die Art und die Verwendung der Abfallbehälter für die Bereitstellung oder Sammlung der Abfälle,,
- b)die Mindestzahl der je Haushalt, Anlage oder Liegenschaft zu verwendenden Abfallbehälter,,
- c)die Übernahmsorte und Sammelstellen,,
- d)das Abfuhrgebiet, das ist jener Bereich, in welchem die Abfälle von der Liegenschaft oder von einem Übernahmsort abgeholt werden,,
- e)die Abfuhrtermine.
(3)Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung festlegen, dass näher zu bestimmende Abfälle oder Abfälle aus bestimmten öffentlichen Einrichtungen nicht über die Systemabfuhr entsorgt werden müssen; dies ist nur zulässig, soweit öffentliche Interessen (§ 1 Abs. 7) nicht entgegenstehen.
(3)Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung festlegen, dass näher zu bestimmende Abfälle oder Abfälle aus bestimmten öffentlichen Einrichtungen nicht über die Systemabfuhr entsorgt werden müssen; dies ist nur zulässig, soweit öffentliche Interessen (Paragraph eins, Absatz 7,) nicht entgegenstehen. § 12Paragraph 12 Vorsorge für die Bereitstellung von Einrichtungen [ … ]
(2)Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass geeignete Einrichtungen für die Behandlung der im Gemeindegebiet anfallenden Garten- und Parkabfälle zur Verfügung stehen. § 16Paragraph 16 Abfallgebühr
(1)Die Gemeinden werden ermächtigt, eine Abfallgebühr zu erheben. Die Gebühr kann erhoben werden zur Deckung des Aufwands für die Sammlung, Abfuhr und Behandlung der in der Gemeinde anfallendena) nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, undb) Problemstoffe, soweit der Aufwand nicht durch Entgelte nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 des Bundes gedeckt werden kann.
(1)Die Gemeinden werden ermächtigt, eine Abfallgebühr zu erheben. Die Gebühr kann erhoben werden zur Deckung des Aufwands für die Sammlung, Abfuhr und Behandlung der in der Gemeinde anfallenden,
- a)nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, und,
- b)Problemstoffe, soweit der Aufwand nicht durch Entgelte nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 des Bundes gedeckt werden kann.
(2)Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem Einrichtungen für die Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen bereitgestellt werden. § 17Paragraph 17 Ausmaß
(1)Das Ausmaß der Abfallgebühr ist nach den Abs. 2 und 3 durch Verordnung tarifmäßig festzusetzen.
(1)Das Ausmaß der Abfallgebühr ist nach den Absatz 2 und 3 durch Verordnung tarifmäßig festzusetzen.
(2)Das zu erwartende Aufkommen an Abfallgebühren darf das doppelte Jahreserfordernis nicht übersteigen. Das Jahreserfordernis (Aufwand nach § 16 Abs. 1) umfassta) die Kosten für den Betrieb und die laufende Instandhaltung der Einrichtungen zur Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen,
- b)die Tilgung der Kosten für Anschaffung, Errichtung und Instandsetzung der Einrichtungen zur Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Nutzungsdauer,
- c)die angemessenen Zinsen für Fremd- und Eigenmittel, die für die in lit. b genannten Zwecke aufgewendet wurden,
- d)eine angemessene Rücklage für die erforderlichen Vorkehrungen nach Auflassung der Abfallbehandlungsanlage,
- e)die Kosten für die Verwaltung, einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit, undf) die der Gemeinde erwachsenden angemessenen Kosten für die Sammlung, Abfuhr oder Behandlung von Abfällen, soweit sie nicht durch die Gemeinde selbst besorgt werden.
(2)Das zu erwartende Aufkommen an Abfallgebühren darf das doppelte Jahreserfordernis nicht übersteigen. Das Jahreserfordernis (Aufwand nach Paragraph 16, Absatz eins,) umfasst,
- a)die Kosten für den Betrieb und die laufende Instandhaltung der Einrichtungen zur Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen,,
- b)die Tilgung der Kosten für Anschaffung, Errichtung und Instandsetzung der Einrichtungen zur Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Nutzungsdauer,,
- c)die angemessenen Zinsen für Fremd- und Eigenmittel, die für die in Litera b, genannten Zwecke aufgewendet wurden,,
- d)eine angemessene Rücklage für die erforderlichen Vorkehrungen nach Auflassung der Abfallbehandlungsanlage,,
- e)die Kosten für die Verwaltung, einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit, und,
- f)die der Gemeinde erwachsenden angemessenen Kosten für die Sammlung, Abfuhr oder Behandlung von Abfällen, soweit sie nicht durch die Gemeinde selbst besorgt werden. Erlöse aus der Verwertung sowie Beiträge Dritter sind zu berücksichtigen.
(3)Die Kosten für die Bereitstellung von Einrichtungen zur Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen, die Verwaltungskosten sowie sonstige Kosten, die nicht über eine mengenabhängige Gebühr verrechnet werden können, sind im Verhältnis zu den bei den Gebührenschuldnern üblicherweise anfallenden Abfallvolumen oder - massen aufzuteilen (Grundgebühr). Die übrigen Kosten sind nach dem Volumen oder der Masse sowie der Art der übergebenen Abfälle unter Berücksichtigung der Grundsätze der Abfallvermeidung und -verwertung aufzuteilen (mengenabhängige Gebühr). § 18Paragraph 18 Gebührenschuldner
(1)Die Abfallgebühr ist vom Eigentümer der Liegenschaft, auf der die der Systemabfuhr unterliegenden Abfälle anfallen, zu entrichten.
(2)Ist die Liegenschaft vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann die Abfallgebühr den Inhabern (Mietern, Pächtern oder sonstigen Gebrauchsberechtigten) anteilsmäßig vorgeschrieben werden. Sie ist den Inhabern vorzuschreiben, sofern dies der Eigentümer der Liegenschaft rechtzeitig verlangt und er die erforderlichen Daten (Namen und Adresse der Inhaber, Bezeichnung der überlassenen Teile der Liegenschaft) bekannt gibt. Der Eigentümer der Liegenschaft haftet persönlich für die Abgabenschuld.
(3)Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand. Wenn mit dem Miteigentumsanteil jedoch Wohnungseigentum verbunden ist, schuldet die Gebühr der Wohnungseigentümer. [ … ]“ 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde: 3.2.
- Der Beschwerdeführer erachtet den Ausspruch der Behörde, wonach die Gemeinde XXXX (als datenschutzrechtlich Verantwortliche) den Beschwerdeführer (als datenschutzrechtlich Betroffenen) nicht in dessen Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem diese ein privates Abfallunternehmen als Auftragsverarbeiter bei der Erbringung von Abfalldienstleistungen einsetzt, und letzteres zur Kundenidentifikation im Rahmen der Vergabe einer Kundenkarte personenbezogene Daten der betroffenen Gemeindebürger verarbeitet, als rechtswidrig. Dies zusammengefasst deshalb, da der Nachweis des Umstandes der Gemeindezugehörigkeit nach Ansicht des Beschwerdeführers auch ohne Erstellung einer Kundenkarte möglich sei und ein privates Unternehmen durch die gewählte Konstruktion unrechtmäßig an Informationen über das Verhalten der Betroffenen gelange, was nach Ansicht des Beschwerdeführers in datenschutzrechtlicher Hinsicht unzulässig sei. 3.2.
- Der Beschwerdeführer erachtet den Ausspruch der Behörde, wonach die Gemeinde römisch 40 (als datenschutzrechtlich Verantwortliche) den Beschwerdeführer (als datenschutzrechtlich Betroffenen) nicht in dessen Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem diese ein privates Abfallunternehmen als Auftragsverarbeiter bei der Erbringung von Abfalldienstleistungen einsetzt, und letzteres zur Kundenidentifikation im Rahmen der Vergabe einer Kundenkarte personenbezogene Daten der betroffenen Gemeindebürger verarbeitet, als rechtswidrig. Dies zusammengefasst deshalb, da der Nachweis des Umstandes der Gemeindezugehörigkeit nach Ansicht des Beschwerdeführers auch ohne Erstellung einer Kundenkarte möglich sei und ein privates Unternehmen durch die gewählte Konstruktion unrechtmäßig an Informationen über das Verhalten der Betroffenen gelange, was nach Ansicht des Beschwerdeführers in datenschutzrechtlicher Hinsicht unzulässig sei. 3.2.
- Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten rechtlichen Argumente verfangen jedoch nicht, vielmehr war der Rechtsansicht der belangten Behörde vollinhaltlich zu folgen, dies aufgrund der nachfolgenden Erwägungen. 3.
- Zur Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme eines privaten Abfallunternehmens als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) und Verwendung eines Kundenkartensystems zur Identifikation der Gemeindebürger bei der Erbringung von Leistungen im Bereich der Abfallwirtschaft durch die Gemeinde als öffentliche Stelle und datenschutzrechtlich Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO):3.
- Zur Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme eines privaten Abfallunternehmens als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) und Verwendung eines Kundenkartensystems zur Identifikation der Gemeindebürger bei der Erbringung von Leistungen im Bereich der Abfallwirtschaft durch die Gemeinde als öffentliche Stelle und datenschutzrechtlich Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO): 3.3.
- Vorwegzuschicken ist, dass die Gemeinde als Behörde und datenschutzrechtlich Verantwortliche personenbezogene Daten gemäß § 1 Abs. 2 DSG und Art. 6 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 DSGVO insoweit verarbeiten darf, als dies für die Wahrnehmung von Aufgaben erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen und die ihr gesetzlich übertragen wurden (vgl. EuGH, Urteil vom 02.03.2023, C-268/21, Rz. 30f ff).3.3.
- Vorwegzuschicken ist, dass die Gemeinde als Behörde und datenschutzrechtlich Verantwortliche personenbezogene Daten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG und Artikel 6, Absatz eins, Litera e und Absatz 3, DSGVO insoweit verarbeiten darf, als dies für die Wahrnehmung von Aufgaben erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen und die ihr gesetzlich übertragen wurden vergleiche EuGH, Urteil vom 02.03.2023, C-268/21, Rz. 30f ff). 3.3.
- Der Gemeinde kommen als Gebietskörperschaft aufgrund abfallwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen des Bundes und des Landes wesentliche hoheitliche Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich (Art. 118 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG) zu. Dazu zählt nach § 17 V-AWG (in Verbindung mit Art. 116 Abs. 2 B-VG) auch die Festsetzung und Einhebung von Abfallgebühren für das Sammeln von Abfällen (§ 12 Abs. 2 V-AWG) der eigenen Gemeindebürger. Wie festgestellt, bedient sich die Gemeinde für den Betrieb eines Abfallsammelzentrums eines privaten Abfallunternehmens, was der Gemeinde als Träger von privaten Rechten jedenfalls erlaubt ist (§ 7 Abs. 4 V-AWG). 3.3.
- Der Gemeinde kommen als Gebietskörperschaft aufgrund abfallwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen des Bundes und des Landes wesentliche hoheitliche Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich (Artikel 118, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG) zu. Dazu zählt nach Paragraph 17, V-AWG (in Verbindung mit Artikel 116, Absatz 2, B-VG) auch die Festsetzung und Einhebung von Abfallgebühren für das Sammeln von Abfällen (Paragraph 12, Absatz 2, V-AWG) der eigenen Gemeindebürger. Wie festgestellt, bedient sich die Gemeinde für den Betrieb eines Abfallsammelzentrums eines privaten Abfallunternehmens, was der Gemeinde als Träger von privaten Rechten jedenfalls erlaubt ist (Paragraph 7, Absatz 4, V-AWG). 3.3.
- Das Abfallunternehmen ist somit Erfüllungsgehilfe der Gemeinde bei der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Abfallwirtschaft, zudem ist das Abfallunternehmen Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO der Gemeinde bezüglich der personenbezogenen Daten der Betroffenen, die als Gemeindebürger im Sinne des § 18 V-AWG unter den im Gesetz bezeichneten Umständen zu Gebührenschuldnern für die Inanspruchnahme von Abfalldienstleistungen werden. Wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt, unterscheidet § 17 V-AWG zwischen einer vom Betroffenen zu entrichtenden Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Gebühr. Gestützt auf die §§ 16 - 18 V-AWG hat die Gemeinde XXXX eine Verordnung zur Festsetzung der von ihren Gemeindebürgern zu entrichtenden Abfallgebühren erlassen. Für Gemeindebürger ist die Entsorgung von Grünschnitt im Abfallsammelzentrum, das wie festgestellt im Auftrag der Gemeinde von einem privaten Abfallunternehmen betrieben wird, bis zu einer Menge von 150kg ohne Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr möglich. Zu diesem Zweck bedarf es jedoch der Identifikation der jeweiligen Person als Gemeindebürger bei der Abgabe vor Ort im Abfallsammelzentrum, da eine allfällige Gebühr direkt dort zu entrichten ist (§ 2 Abs. 2 Z 3 Abfallgebührenordnung der Gemeinde XXXX ).3.3.
- Das Abfallunternehmen ist somit Erfüllungsgehilfe der Gemeinde bei der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Abfallwirtschaft, zudem ist das Abfallunternehmen Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 28, DSGVO der Gemeinde bezüglich der personenbezogenen Daten der Betroffenen, die als Gemeindebürger im Sinne des Paragraph 18, V-AWG unter den im Gesetz bezeichneten Umständen zu Gebührenschuldnern für die Inanspruchnahme von Abfalldienstleistungen werden. Wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt, unterscheidet Paragraph 17, V-AWG zwischen einer vom Betroffenen zu entrichtenden Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Gebühr. Gestützt auf die Paragraphen 16, - 18 V-AWG hat die Gemeinde römisch 40 eine Verordnung zur Festsetzung der von ihren Gemeindebürgern zu entrichtenden Abfallgebühren erlassen. Für Gemeindebürger ist die Entsorgung von Grünschnitt im Abfallsammelzentrum, das wie festgestellt im Auftrag der Gemeinde von einem privaten Abfallunternehmen betrieben wird, bis zu einer Menge von 150kg ohne Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr möglich. Zu diesem Zweck bedarf es jedoch der Identifikation der jeweiligen Person als Gemeindebürger bei der Abgabe vor Ort im Abfallsammelzentrum, da eine allfällige Gebühr direkt dort zu entrichten ist (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, Abfallgebührenordnung der Gemeinde römisch 40 ). 3.3.
- Zur Rolle des privaten Abfallunternehmens als Auftragsverarbeiter der Gemeinde ist in datenschutzrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die personenbezogenen Daten vom Abfallunternehmen ausschließlich im Auftrag und nach den Vorgaben der Gemeinde als datenschutzrechtlich Verantwortlicher verarbeitet werden dürfen. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken – wie etwa vom Beschwerdeführer befürchtet zur Beobachtung eines bestimmten Verbrauchsverhaltens – ist dem Abfallunternehmen als Auftragsverarbeiter gesetzlich und vertraglich untersagt. Überschreitet der Auftragsverarbeiter seine Befugnisse aus der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit dem Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 3 und Abs. 9), so kann die Datenschutzbehörde dies mit einer Geldbuße in der Höhe von bis zu EUR 20.000.000 oder 4 Prozent des erzielten Jahresumsatzes ahnden (Art. 83 Abs. 1, 2 und 4 DSGVO), sofern für eine abseits der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung vorgenommene Verarbeitung keine tragende Rechtsgrundlage vorliegt. Der Umstand, dass die Gemeinde personenbezogene Daten zur Einhebung verbrauchsabhängiger Abfallgebühren im Rahmen einer Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung durch ein privates Abfallunternehmen verarbeiten lässt, ist in datenschutzrechtlicher Hinsicht – bei Einhaltung der Vorgaben des Art. 28 DSGVO – unbedenklich und in der Praxis auch nicht unüblich. 3.3.
- Zur Rolle des privaten Abfallunternehmens als Auftragsverarbeiter der Gemeinde ist in datenschutzrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die personenbezogenen Daten vom Abfallunternehmen ausschließlich im Auftrag und nach den Vorgaben der Gemeinde als datenschutzrechtlich Verantwortlicher verarbeitet werden dürfen. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken – wie etwa vom Beschwerdeführer befürchtet zur Beobachtung eines bestimmten Verbrauchsverhaltens – ist dem Abfallunternehmen als Auftragsverarbeiter gesetzlich und vertraglich untersagt. Überschreitet der Auftragsverarbeiter seine Befugnisse aus der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit dem Verantwortlichen (Artikel 28, Absatz 3 und Absatz 9,), so kann die Datenschutzbehörde dies mit einer Geldbuße in der Höhe von bis zu EUR 20.000.000 oder 4 Prozent des erzielten Jahresumsatzes ahnden (Artikel 83, Absatz eins, 2 und 4 DSGVO), sofern für eine abseits der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung vorgenommene Verarbeitung keine tragende Rechtsgrundlage vorliegt. Der Umstand, dass die Gemeinde personenbezogene Daten zur Einhebung verbrauchsabhängiger Abfallgebühren im Rahmen einer Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung durch ein privates Abfallunternehmen verarbeiten lässt, ist in datenschutzrechtlicher Hinsicht – bei Einhaltung der Vorgaben des Artikel 28, DSGVO – unbedenklich und in der Praxis auch nicht unüblich. 3.3.
- Vor dem Hintergrund der fallbezogen anzuwendenden datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen war im Ergebnis festzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten (hier: Name und Wohnadresse) der Betroffenen als Gemeindebürger und Abgabenschuldner durch die Gemeinde als datenschutzrechtlich Verantwortliche, unter Inanspruchnahme eines privaten Abfallunternehmens als Auftragsverarbeiter und unter Verwendung des in Rede stehenden Kundenkartensystems, als für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Gemeinde im Bereich der Abfallwirtschaft geeignet, erforderlich und verhältnismäßig anzusehen ist. So vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, wie das verfolgte Ziel der Festsetzung und Einhebung von Gemeindeabgaben für die Abfallsammlung, dieses ist zweifellos im öffentlichen Interesse gelegen, in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln – als im vorliegenden Fall durch Angabe von Namen und Adressdaten zur Erstellung einer Kundenkarte – erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen würden (vgl. in diesem Sinne das Urteil des EuGH vom
- Juni 2021, C‑439/19).3.3.
- Vor dem Hintergrund der fallbezogen anzuwendenden datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen war im Ergebnis festzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten (hier: Name und Wohnadresse) der Betroffenen als Gemeindebürger und Abgabenschuldner durch die Gemeinde als datenschutzrechtlich Verantwortliche, unter Inanspruchnahme eines privaten Abfallunternehmens als Auftragsverarbeiter und unter Verwendung des in Rede stehenden Kundenkartensystems, als für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Gemeinde im Bereich der Abfallwirtschaft geeignet, erforderlich und verhältnismäßig anzusehen ist. So vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, wie das verfolgte Ziel der Festsetzung und Einhebung von Gemeindeabgaben für die Abfallsammlung, dieses ist zweifellos im öffentlichen Interesse gelegen, in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln – als im vorliegenden Fall durch Angabe von Namen und Adressdaten zur Erstellung einer Kundenkarte – erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere die in den Artikel 7 und 8 der Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen würden vergleiche in diesem Sinne das Urteil des EuGH vom
- Juni 2021, C‑439/19). 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde weder eine mündliche Verhandlung beantragt, noch war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten, da der Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, sondern von diesem lediglich der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid entgegengetreten wurde. Da somit ausschließlich Rechtsfragen zu klären gewesen sind, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden (vgl. VwGH vom 14.06.2022, Ra 2020/04/0122).Im gegenständlichen Fall wurde weder eine mündliche Verhandlung beantragt, noch war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten, da der Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, sondern von diesem lediglich der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid entgegengetreten wurde. Da somit ausschließlich Rechtsfragen zu klären gewesen sind, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden vergleiche VwGH vom 14.06.2022, Ra 2020/04/0122). Zu B) 3.
- Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche – über den Anlassfall hinausgehende – Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche – über den Anlassfall hinausgehende – Bedeutung zukommt. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (VwGH
- 2020, Ra 2018/04/0157).Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (VwGH
- 2020, Ra 2018/04/0157). Zwar liegt zu den herangezogenen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 DSG und Art. 6 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 DSGVO, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, jedoch ergeben sich die Anforderungen an eine Eingriffsnorm im Sinne des Art. 6 Abs. 3 DSGVO unmittelbar aus dem Unionsrecht und der hierzu bestehenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. hierzu das Urteil des EuGH vom 01.08.2022, C-183/20). Ob eine bestimmte Form der Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Behörde im Rahmen der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Ergebnis geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, stellt nach Ansicht des erkennenden Senates eine Einzelfallbeurteilung dar.Zwar liegt zu den herangezogenen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, DSG und Artikel 6, Absatz eins, Litera e und Absatz 3, DSGVO, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, jedoch ergeben sich die Anforderungen an eine Eingriffsnorm im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, DSGVO unmittelbar aus dem Unionsrecht und der hierzu bestehenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vergleiche hierzu das Urteil des EuGH vom 01.08.2022, C-183/20). Ob eine bestimmte Form der Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Behörde im Rahmen der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Ergebnis geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, stellt nach Ansicht des erkennenden Senates eine Einzelfallbeurteilung dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W292.2247071.1.00