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{'item': 'W293 2251852-1'}

Obsah (10)§ 41Art. 133§ 6§ 41d§ 22§ 13Art. 20§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2023 GeschäftszahlW293 2251852-1 Spruch, W293 2251852-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 41Abs.

1 und 2 PVG in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Beate WASCHICZEK sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Martin SCHERL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vom 30.12.2021, Zl römisch 40 , betreffend die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für römisch 40

Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 10.11.2021 fand eine Sitzung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für XXXX (in der Folge: Zentralausschuss) im Bundesministerium für XXXX in der XXXX in Wien in Präsenz statt, an der der Beschwerdeführer nicht teilnahm.
  2. Am 10.11.2021 fand eine Sitzung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für römisch 40 (in der Folge: Zentralausschuss) im Bundesministerium für römisch 40 in der römisch 40 in Wien in Präsenz statt, an der der Beschwerdeführer nicht teilnahm.
  3. Mit Schriftsatz vom 16.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer, die Geschäftsführung des ZA-Vorsitzenden XXXX , wegen behaupteter gesetzwidriger Verweigerung der Teilnahme des Beschwerdeführers mittels Video Teleconference Center (VTC) an der Zentralausschuss-Sitzung vom 10.11.2021 auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, laut geltendem Erlass wäre der Zentralausschussvorsitzende verpflichtet gewesen, Zentralausschusssitzungen während der Pandemie für alle Mitglieder mittels Videokonferenz abzuhalten bzw. dafür Räumlichkeiten außerhalb des XXXX zu suchen, um allen Zentralausschussmitgliedern die Teilnahme an den Sitzungen zu ermöglichen. Eine Zuschaltung mittels VTC sei aber nicht erfolgt. Er sei in der Wahrnehmung seines freien Mandats dahingehend verletzt, dass er kurzfristig mit der Feststellung, er dürfe nicht an der Sitzung teilnehmen, konfrontiert und es ihm dadurch nicht möglich gewesen sei, sein Mandat selbst wahrzunehmen bzw. einen eingewiesenen Vertreter zu benennen. Der Beschwerdeführer ersuchte daher die Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (in der Folge: belangte Behörde), das rechtswidrige Handeln des Vorsitzenden festzustellen, die Sitzung vom 10.11.2021 als rechtswidrig festzustellen und damit aufzuheben.
  4. Mit Schriftsatz vom 16.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer, die Geschäftsführung des ZA-Vorsitzenden römisch 40 , wegen behaupteter gesetzwidriger Verweigerung der Teilnahme des Beschwerdeführers mittels Video Teleconference Center (VTC) an der Zentralausschuss-Sitzung vom 10.11.2021 auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, laut geltendem Erlass wäre der Zentralausschussvorsitzende verpflichtet gewesen, Zentralausschusssitzungen während der Pandemie für alle Mitglieder mittels Videokonferenz abzuhalten bzw. dafür Räumlichkeiten außerhalb des römisch 40 zu suchen, um allen Zentralausschussmitgliedern die Teilnahme an den Sitzungen zu ermöglichen. Eine Zuschaltung mittels VTC sei aber nicht erfolgt. Er sei in der Wahrnehmung seines freien Mandats dahingehend verletzt, dass er kurzfristig mit der Feststellung, er dürfe nicht an der Sitzung teilnehmen, konfrontiert und es ihm dadurch nicht möglich gewesen sei, sein Mandat selbst wahrzunehmen bzw. einen eingewiesenen Vertreter zu benennen. Der Beschwerdeführer ersuchte daher die Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (in der Folge: belangte Behörde), das rechtswidrige Handeln des Vorsitzenden festzustellen, die Sitzung vom 10.11.2021 als rechtswidrig festzustellen und damit aufzuheben.
  5. Die belangte Behörde räumte dem Zentralausschuss eine Frist zur Stellungnahme zum Schreiben des Beschwerdeführers ein. Der Zentralausschuss nahm von dieser Möglichkeit unter Verweis auf eine bereits abgegebene Stellungnahme zum ähnlich gelagerten Sachverhalt zu XXXX keinen Gebrauch.
  6. Die belangte Behörde räumte dem Zentralausschuss eine Frist zur Stellungnahme zum Schreiben des Beschwerdeführers ein. Der Zentralausschuss nahm von dieser Möglichkeit unter Verweis auf eine bereits abgegebene Stellungnahme zum ähnlich gelagerten Sachverhalt zu römisch 40 keinen Gebrauch.
  7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 30.12.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers

§ 41Abs.

1 und 2 PVG ab und stellte fest, dass die Verweigerung der Teilnahme des Antragstellers an der Zentralausschuss-Sitzung vom 10.11.2021 mittels VTC durch den Vorsitzenden in gesetzmäßiger Geschäftsführung des Zentralausschusses erfolgt sei.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 30.12.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG ab und stellte fest, dass die Verweigerung der Teilnahme des Antragstellers an der Zentralausschuss-Sitzung vom 10.11.2021 mittels VTC durch den Vorsitzenden in gesetzmäßiger Geschäftsführung des Zentralausschusses erfolgt sei. Begründend führte die Behörde aus, dass der am 10.11.2021 in Geltung stehende Erlass der Zentralstelle „Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19; Fassung

  1. November 2021“, XXXX vom 29.10.2021 vorgesehen habe, dass Arbeitsorte im Bereich der Zentralstelle, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden konnten, nur betreten werden durften, wenn die jeweiligen Bediensteten über einen 3G-Nachweis verfügten (vgl. Punkt 1.2.
  2. des Erlasses). Nach einer bis 14.11.2021 geltenden Übergangsregelung sei es Bediensteten, die über keinen 3G-Nachweis verfügen würden, möglich gewesen, in sämtlichen Räumen der Zentralstelle alternativ durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen. Der Erlass enthalte keine Regelung dahingehend, dass im Fall eines ärztlichen Verbots des Tragens einer solchen Maske anders vorzugehen wäre. Aufgrund dieser Erlasslage sei es am 10.11.2021 nicht möglich gewesen, den Antragsteller aus einem Besprechungszimmer des Zentralausschusses ohne FFP2-Maske per Videokonferenz zuzuschalten. Begründend führte die Behörde aus, dass der am 10.11.2021 in Geltung stehende Erlass der Zentralstelle „Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19; Fassung
  3. November 2021“, römisch 40 vom 29.10.2021 vorgesehen habe, dass Arbeitsorte im Bereich der Zentralstelle, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden konnten, nur betreten werden durften, wenn die jeweiligen Bediensteten über einen 3G-Nachweis verfügten vergleiche Punkt 1.2.
  4. des Erlasses). Nach einer bis 14.11.2021 geltenden Übergangsregelung sei es Bediensteten, die über keinen 3G-Nachweis verfügen würden, möglich gewesen, in sämtlichen Räumen der Zentralstelle alternativ durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen. Der Erlass enthalte keine Regelung dahingehend, dass im Fall eines ärztlichen Verbots des Tragens einer solchen Maske anders vorzugehen wäre. Aufgrund dieser Erlasslage sei es am 10.11.2021 nicht möglich gewesen, den Antragsteller aus einem Besprechungszimmer des Zentralausschusses ohne FFP2-Maske per Videokonferenz zuzuschalten. Der ungeimpfte Beschwerdeführer, der am 10.11.2021 unbestrittenermaßen über keinen 3G-Nachweis verfügt habe und aus medizinischen Gründen von der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske befreit gewesen sei, habe sich ohne Maske überhaupt nicht in den Räumlichkeiten des Amtsgebäudes der Zentralstelle aufhalten dürfen. Die Verweigerung der Zuschaltung des Beschwerdeführers aus dem Besprechungsraum des Zentralausschusses mittels VTC zur Sitzung am 10.11.2021 durch den Zentralausschuss-Vorsitzenden sei daher in gesetzmäßiger Geschäftsführung erfolgt.
  5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde verkenne bzw. ignoriere, dass er vom Tragen einer Maske befreit sei. Im Übrigen gebe es auch außerhalb von Amtsgebäuden der Zentralstelle Dienststellen, die ggf. freie Räumlichkeiten zur Verfügung gehabt hätten. Weiters merkte der Beschwerdeführer an, dass es Sinn und Zweck einer Videokonferenz sei, die physische Anwesenheit vor Ort zu vermeiden und die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern. Es sei nicht verständlich, weshalb Mandatare unbedingt in einem in der Zentralstelle gelegenen Raum die VTC abhalten hätten sollen. Eine Sitzungsteilnahme mittels Videokonferenz wäre aufgrund technischer Mittel auch außerhalb der Räumlichkeiten des Ressorts möglich gewesen. Die willkürliche Entscheidung des Vorsitzenden, ihm die Teilnahme an der Sitzung mittels VTC zu verwehren, komme einem Ausschluss gleich, der jeglicher sachlichen Grundlage entbehre.
  6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.02.2022, eingelangt am 18.02.2022, die gegenständliche Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt vor.
  7. Mit Schreiben vom 12.01.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer bzw. den Zentralausschuss zur Unterlagenvorlage auf. Dieser Aufforderung kam der Zentralausschuss mit Schreiben vom 23.01.2023 bzw der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.01.2023 nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Zentralausschusses des Bundesministeriums für XXXX (in der Folge: „Zentralausschuss“).Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Zentralausschusses des Bundesministeriums für römisch 40 (in der Folge: „Zentralausschuss“). Am 10.11.2021 fand in der XXXX eine Sitzung des Zentralausschusses in Präsenz statt.Am 10.11.2021 fand in der römisch 40 eine Sitzung des Zentralausschusses in Präsenz statt. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt nicht gegen COVID-19 geimpft bzw. wies auch keinen 3-G-Nachweis auf. Dem Beschwerdeführer wurde nicht gestattet, an dieser Sitzung mittels VTC teilzunehmen.
  9. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens. Dass der Beschwerdeführer Mitglied des Zentralausschusses ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Es gibt keine Gründe, dies in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen zum Stattfinden einer Sitzung des Zentralausschusses am 10.11.2021 ergeben sich genauso aus dem Akt wie die Tatsache, dass diese nur in Präsenz und in Abwesenheit des Beschwerdeführers stattfand (siehe dazu das Protokoll über die Sitzung des Zentralausschusses vom 09.11.2021 und 10.11.2021). Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt weder gegen COVID-19 geimpft noch einen 3G-Nachweis aufweisen konnte, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde führte diesbezüglich im Bescheid auch aus, dass der Antragsteller ungeimpft gewesen sei und unbestrittenermaßen über keinen 3G-Nachweis verfügte.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 41d

PVG liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 41 d, PVG liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG) lauten auszugsweise wie folgt: Zentralausschüsse § 13.

(5)Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 13,
(5)Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des Paragraph 15, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des Paragraph 22, sinngemäß anzuwenden. Geschäftsführung des Dienststellenausschusses § 22.
(1)[…]Paragraph 22,
(1)[…]
(2)Die Sitzungen des Dienststellenausschusses sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrem Stellvertreter oder ihrer Stellvertreterin oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Sie oder er hat den Dienststellenausschuss innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Dienststellenausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Dienststellenausschusses einzuberufen und vorzubereiten.
(3)Das zu einer Sitzung des Dienststellenausschusses einberufene Mitglied des Dienststellenausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Dienststellenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied im Sinne des § 21 Abs. 4 vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Dienststellenausschuss, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3)Das zu einer Sitzung des Dienststellenausschusses einberufene Mitglied des Dienststellenausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Dienststellenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Dienststellenausschuss, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. …
(7)Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung zu erlassen. … § 29.
(1)Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, trägt der Bund. Den Zentralausschüssen, zu denen mehr als 1 000 Bedienstete wahlberechtigt sind, sind außerdem zur Bewältigung der anfallenden Kanzleiarbeiten eine Bedienstete oder ein Bediensteter und Zentralausschüssen, zu denen mehr als 20 000 Bedienstete wahlberechtigt sind, zwei Bedienstete der Verwendungsgruppen A 5, A 4 oder D (oder der Entlohnungsgruppe d) oder erforderlichenfalls der Verwendungsgruppen A 3 oder C (oder der Entlohnungsgruppe c) zur Verfügung zu stellen.Paragraph 29,
(1)Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, trägt der Bund. Den Zentralausschüssen, zu denen mehr als 1 000 Bedienstete wahlberechtigt sind, sind außerdem zur Bewältigung der anfallenden Kanzleiarbeiten eine Bedienstete oder ein Bediensteter und Zentralausschüssen, zu denen mehr als 20 000 Bedienstete wahlberechtigt sind, zwei Bedienstete der Verwendungsgruppen A 5, A 4 oder D (oder der Entlohnungsgruppe d) oder erforderlichenfalls der Verwendungsgruppen A 3 oder C (oder der Entlohnungsgruppe c) zur Verfügung zu stellen. … § 41.
(1)Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.Paragraph 41,
(1)Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.
(2)Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid. […]. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung vom 16. Jänner 1968 über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung – PVGO) lauten auszugsweise wie folgt: Einberufung der Sitzungen § 1.
(1)Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen-Fach- und Zentralausschüsse) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (§ 22 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), daß die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Die Einberufung auf elektronischem Weg ist einer schriftlichen Einberufung gleichzuhalten. Jedem Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist auf dessen Verlangen Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie in den Entwurf des Protokolls der letzten Sitzung zu gewähren.Paragraph eins,
(1)Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen-Fach- und Zentralausschüsse) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (Paragraph 22, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), daß die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Die Einberufung auf elektronischem Weg ist einer schriftlichen Einberufung gleichzuhalten. Jedem Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist auf dessen Verlangen Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie in den Entwurf des Protokolls der letzten Sitzung zu gewähren.
(2)Ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen des Personalvertretungsausschusses gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschußmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben.
(2)Ohne Einhaltung der im Absatz eins, genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen des Personalvertretungsausschusses gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschußmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben. Vorsitz §
  1. In Sitzungen des Personalvertretungsausschusses führt der Vorsitzende dieses Ausschusses und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter den Vorsitz. Ist weder der Vorsitzende noch einer seiner Stellvertreter anwesend, so hat der Ausschuß unter der Leitung des ältesten anwesenden Mitgliedes für die betreffende Sitzung einen Vorsitzenden zu bestimmen. Kommt eine solche Wahl nicht zustande, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses.Paragraph 4, In Sitzungen des Personalvertretungsausschusses führt der Vorsitzende dieses Ausschusses und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter den Vorsitz. Ist weder der Vorsitzende noch einer seiner Stellvertreter anwesend, so hat der Ausschuß unter der Leitung des ältesten anwesenden Mitgliedes für die betreffende Sitzung einen Vorsitzenden zu bestimmen. Kommt eine solche Wahl nicht zustande, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses. Der am 10.11.2021 in Geltung stehende Erlass der Zentralstelle „Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19, Fassung
  2. November 2021“, XXXX vom 29.10.2021 lauten auszugsweise wie folgt:Der am 10.11.2021 in Geltung stehende Erlass der Zentralstelle „Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19, Fassung
  3. November 2021“, römisch 40 vom 29.10.2021 lauten auszugsweise wie folgt: I. Präventivmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19römisch eins. Präventivmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 1.
  4. Als Maske gilt eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard. 1.2.
  5. 1G-Nachweis: mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte ● Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen ● Impfung ab dem
  6. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf ● Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekular-biologischer Test auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf ● weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Zweitimpfung mindestens 120 Tage und einer Impfung mit einem Impfstoff, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist mindestens 14 Tage liegen. Die o.a. Bedingungen müssen durch einen entsprechenden Eintrag im gelben Impfpass bzw. einem anderen geeigneten Nachweis wie z.B. dem „Grünen Pass“ belegt werden. 1.2.
  7. 2G-Nachweis 1G-Nachweis oder ● Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch (PCR-Test) bestätigt wurde oder ● Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde. 1.2.
  8. 2,5G-Nachweis 1G-Nachweis, 2G-Nachweis oder ein Nachweis ● über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist Das bedeutet, um den 3G-Nachweis zu erbringen, muss man entweder geimpft (1G), genesen (2G) oder getestet (2,5G) sein bzw. einen Antikörpertest vorweisen können, der nicht älter als 90 Tage alt sein darf. 1.3.
  9. 3G-Nachweisplicht in der Zentralstelle ab
  10. November 2021 Arbeitsorte im Bereich der Zentralstelle, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, dürfen nur betreten werden, wenn die jeweiligen Bediensteten über einen 3G-Nachweis verfügen (Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.) 1.3.
  11. Übergangsregelung bis
  12. November 2021 Bedienstete, die über keinen 3G-Nachweis verfügen können bis zum
  13. November 2021 am Arbeitsplatz (in allen Räumlichkeiten der Amtsgebäude der Zentralstelle) alternativ zum 3G-Nachweis durchgehend eine FFP2-Maske tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht während der Konsumation von Speisen und Getränken. Ab
  14. November 2021 gilt ausschließlich die 3G-Nachweispflicht. 1.
  15. Kontrollen des 3G-Nachweises von Bediensteten: Die Kontrolle des 3G-Nachweises liegt grundsätzlich bei den jeweiligen Leiterinnen und Leitern der Dienststellen bzw. Organisationseinheiten. Für gänzlich vom Dienst freigestellte Personalvertreterinnen und Personalvertreter kommt diese Verpflichtung der oder dem Vorsitzenden des jeweils zuständigen Personalvertretungsorganes zu. Diese sind verpflichtet den 3G-Nachweis ihrer Bediensteten (stichprobenartig) zu überprüfen, wobei jedoch weder die Art noch das Ablaufdatum des jeweiligen Nachweises dokumentiert werden darf. Die Kontrollen sind mittels Protokoll festzuhalten und auf Verlangen der Abteilung Präsidiale vorzulegen, wobei sich aus dem Protokoll ergeben muss, welche Person namentlich an welchem Tag kontrolliert wurde (ohne Hinweis darauf, welche Art des 3G-Nachweises erbracht wurde). Im Zuge der Protokollierung darf es zu keiner Erfassung oder Speicherung der Art des 3G-Nachweises kommen. Wird im Zuge der Stichprobenkontrolle ersichtlich, dass Bedienstete keinen 3G-Nachweis erbringen können, ist dies von Präs jedenfalls an die Abt. KonkrPersAd zu melden, die über weitere dienstrechtliche Konsequenzen zu entscheiden hat. Allenfalls werden auch zusätzliche stichprobenartige Kontrollen der 3G-Nachweise für den Bereich der Zentralstelle des BMLV durch die Abteilung Präsidiale veranlasst. … II. COVID-19-Präventionskonzept (§ 9 Abs. 3
  16. COVID-19-MV)römisch zwei. COVID-19-Präventionskonzept (Paragraph 9, Absatz 3,
  17. COVID-19-MV)
  18. Besprechungen Besprechungen mit physischer Anwesenheit sind auch weiterhin möglichst gering zu halten und nach Möglichkeit mit den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln (z.B. VTC) abzuhalten. […] … Dieser Erlass tritt mit
  19. November 2021 in Kraft. Mit gleicher Wirksamkeit treten die Erlässe vom 16.09.2021, XXXX und vom 22.09.2021, XXXX außer Kraft.Dieser Erlass tritt mit
  20. November 2021 in Kraft. Mit gleicher Wirksamkeit treten die Erlässe vom 16.09.2021, römisch 40 und vom 22.09.2021, römisch 40 außer Kraft. 3.2.

§ 22Abs.

2 PVG sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses vom Vorsitzenden (bzw. im Fall seiner Verhinderung vom Stellvertreter) einzuberufen und vorzubereiten. Das zu einer Sitzung einberufene Mitglied hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied iSd § 21 Abs. 4 leg. cit. vertreten lassen (§ 22 Abs. 3 PVG). Für den Zentralausschuss sieht § 13 Abs. 5 PVG vor, dass auf dessen Geschäftsführung die Bestimmungen des § 22 leg. cit. sinngemäß anzuwenden sind.3.2.

Paragraph 22, Absatz 2, PVG sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses vom Vorsitzenden (bzw. im Fall seiner Verhinderung vom Stellvertreter) einzuberufen und vorzubereiten. Das zu einer Sitzung einberufene Mitglied hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied iSd Paragraph 21, Absatz 4, leg. cit. vertreten lassen (Paragraph 22, Absatz 3, PVG). Für den Zentralausschuss sieht Paragraph 13, Absatz 5, PVG vor, dass auf dessen Geschäftsführung die Bestimmungen des Paragraph 22, leg. cit. sinngemäß anzuwenden sind. Die konkrete Einberufung der Sitzungen erfolgt durch § 1 PVGO. Nach dessen Abs. 1 hat die Einberufung grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und die Angabe von Zeit und Ort sowie die Tagesordnung zu enthalten (vgl. Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz [1993] § 22 Rz 23 mwN).Die konkrete Einberufung der Sitzungen erfolgt durch Paragraph eins, PVGO. Nach dessen Absatz eins, hat die Einberufung grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und die Angabe von Zeit und Ort sowie die Tagesordnung zu enthalten vergleiche Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz [1993] Paragraph 22, Rz 23 mwN). Nach § 29 Abs. 1 PVG sind den Organen der Personalvertretung erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Organe der Personalvertretung benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeiten Räumlichkeiten, insbesondere zur Durchführung von Sitzungen. Nachdem die Sitzungen nicht öffentlich sind, ist den Organen der Personalvertretung ein abgesonderter, abschließbarer, entsprechend eingerichteter beheizter und beleuchteter Raum zur Verfügung zu stellen (vgl. Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz [1993] § 29 Rz 2).Nach Paragraph 29, Absatz eins, PVG sind den Organen der Personalvertretung erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Organe der Personalvertretung benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeiten Räumlichkeiten, insbesondere zur Durchführung von Sitzungen. Nachdem die Sitzungen nicht öffentlich sind, ist den Organen der Personalvertretung ein abgesonderter, abschließbarer, entsprechend eingerichteter beheizter und beleuchteter Raum zur Verfügung zu stellen vergleiche Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz [1993] Paragraph 29, Rz 2). Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus: 3.3. Im verfahrensgegenständlichen Fall übermittelte der Vorsitzende des Zentralausschusses XXXX fristgerecht die Einladung zur Sitzung des Zentralausschusses, dies unter Anführung des genauen Ortes. 3.3. Im verfahrensgegenständlichen Fall übermittelte der Vorsitzende des Zentralausschusses römisch 40 fristgerecht die Einladung zur Sitzung des Zentralausschusses, dies unter Anführung des genauen Ortes. Den Regelungen für Zentralausschüsse war im Zeitpunkt der Sitzung keine Bestimmung dahingehend zu entnehmen, dass der Vorsitzende dazu verpflichtet wäre, den Mitgliedern eine Teilnahme in Form einer VTC zu ermöglichen. Die Möglichkeit, Sitzungen als Videokonferenz oder in Mischform abzuhalten, wurde erst mit der 2. Dienstrechtnovelle 2022, BGBl I Nr. 205/2022, in Kraft seit 30.12.2022, im PVG verankert. Nunmehr sieht der neu geschaffene Abs. 2a des § 22 PVG Folgendes vor: „Die Sitzungen des Dienststellenausschusses können in Präsenz, als Videokonferenz oder als Mischform derselben abgehalten werden. Über die Abhaltungsform entscheidet die Person, die die Sitzung des Dienststellenausschusses

Abs. 2 einzuberufen hat, wobei auf die technischen Möglichkeiten der Mitglieder des Dienststellenausschusses Bedacht zu nehmen ist.“ Die Gesetzesmaterialien zu dieser neu geschaffenen Bestimmung führen aus, dass vor dem Hintergrund der in der COVID-19-Pandemie gemachten Erfahrungen zusätzlich zur Abhaltung von Sitzungen des Dienststellenausschusses in Präsenz die Möglichkeit gesetzlich verankert werden soll, Sitzung in Form einer Videokonferenz oder hybrid als einer Mischform zwischen Präsenz und Videokonferenz abzuhalten. Die Entscheidung, in welcher Form die Sitzung abgehalten wird, treffe die Person, die die Sitzungen des Dienststellenausschusses

Abs. 2 einzuberufen habe. Bei der Entscheidungsfindung sei auf die technischen Möglichkeiten des Dienststellenausschusses Bedacht zu nehmen und seien die Interessen der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. Sollte die Sitzung hybrid abgehalten werden, könne jedes Mitglied des Dienststellenausschusses für sich entscheiden, ob es in Präsenz oder per Videokonferenz teilnehmen werde (ErläutRV 1793 BlgNR 27.GP 45 f.). Die Möglichkeit, Sitzungen als Videokonferenz oder in Mischform abzuhalten, wurde erst mit der 2. Dienstrechtnovelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, in Kraft seit 30.12.2022, im PVG verankert. Nunmehr sieht der neu geschaffene Absatz 2 a, des Paragraph 22, PVG Folgendes vor: „Die Sitzungen des Dienststellenausschusses können in Präsenz, als Videokonferenz oder als Mischform derselben abgehalten werden. Über die Abhaltungsform entscheidet die Person, die die Sitzung des Dienststellenausschusses

Absatz 2, einzuberufen hat, wobei auf die technischen Möglichkeiten der Mitglieder des Dienststellenausschusses Bedacht zu nehmen ist.“ Die Gesetzesmaterialien zu dieser neu geschaffenen Bestimmung führen aus, dass vor dem Hintergrund der in der COVID-19-Pandemie gemachten Erfahrungen zusätzlich zur Abhaltung von Sitzungen des Dienststellenausschusses in Präsenz die Möglichkeit gesetzlich verankert werden soll, Sitzung in Form einer Videokonferenz oder hybrid als einer Mischform zwischen Präsenz und Videokonferenz abzuhalten. Die Entscheidung, in welcher Form die Sitzung abgehalten wird, treffe die Person, die die Sitzungen des Dienststellenausschusses

Absatz 2, einzuberufen habe. Bei der Entscheidungsfindung sei auf die technischen Möglichkeiten des Dienststellenausschusses Bedacht zu nehmen und seien die Interessen der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. Sollte die Sitzung hybrid abgehalten werden, könne jedes Mitglied des Dienststellenausschusses für sich entscheiden, ob es in Präsenz oder per Videokonferenz teilnehmen werde (ErläutRV 1793 BlgNR 27.Gesetzgebungsperiode 45 f.). Auch die nunmehrige Bestimmung des § 22 Abs. 2a PVG sieht keine Verpflichtung vor, Sitzungen jedenfalls als Videokonferenz bzw. hybrid abzuhalten. Vielmehr wird es in das Ermessen des Vorsitzenden, der zur Sitzung einzuladen hat, gestellt, zu entscheiden, in welcher Form eine Sitzung stattzufinden hat. Dies gilt somit auch für Sitzungen eines Zentralausschusses, nachdem

§ 13Abs.

5 PVG auf dessen Geschäftsführung die Bestimmungen des § 22 leg. cit. sinngemäß anzuwenden sind.Auch die nunmehrige Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2 a, PVG sieht keine Verpflichtung vor, Sitzungen jedenfalls als Videokonferenz bzw. hybrid abzuhalten. Vielmehr wird es in das Ermessen des Vorsitzenden, der zur Sitzung einzuladen hat, gestellt, zu entscheiden, in welcher Form eine Sitzung stattzufinden hat. Dies gilt somit auch für Sitzungen eines Zentralausschusses, nachdem

Paragraph 13, Absatz 5, PVG auf dessen Geschäftsführung die Bestimmungen des Paragraph 22, leg. cit. sinngemäß anzuwenden sind. Dem am 10.11.2021 in Geltung stehenden Erlass der Zentralstelle „Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19, Fassung 1. November 2021“, der als Weisung in Form einer Verwaltungsverordnung

Art. 20Abs.

1 B-VG zu sehen ist, kann ebenso keine Verpflichtung des Vorsitzenden des Zentralauschusses entnommen werden, eine Sitzung zwingend mittels VTC oder in hybrider Form durchzuführen. Vielmehr sieht dieser in Punkt II.

  1. bloß vor, Besprechungen mit physischer Anwesenheit möglichst gering zu halten und nach Möglichkeit mit den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln abzuhalten. Daraus kann jedenfalls kein Verbot von Besprechungen in physischer Anwesenheit abgeleitet werden, wie sie das PVG zum damaligen Zeitpunkt vorsah, bzw. auch keine Verpflichtung des Vorsitzenden des Zentralausschusses, einzelnen Mitgliedern des Zentralausschusses eine Teilnahme mittels VTC zu ermöglichen.Dem am 10.11.2021 in Geltung stehenden Erlass der Zentralstelle „Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19, Fassung
  2. November 2021“, der als Weisung in Form einer Verwaltungsverordnung

Artikel 20

, Absatz eins, B-VG zu sehen ist, kann ebenso keine Verpflichtung des Vorsitzenden des Zentralauschusses entnommen werden, eine Sitzung zwingend mittels VTC oder in hybrider Form durchzuführen. Vielmehr sieht dieser in Punkt römisch zwei.

  1. bloß vor, Besprechungen mit physischer Anwesenheit möglichst gering zu halten und nach Möglichkeit mit den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln abzuhalten. Daraus kann jedenfalls kein Verbot von Besprechungen in physischer Anwesenheit abgeleitet werden, wie sie das PVG zum damaligen Zeitpunkt vorsah, bzw. auch keine Verpflichtung des Vorsitzenden des Zentralausschusses, einzelnen Mitgliedern des Zentralausschusses eine Teilnahme mittels VTC zu ermöglichen. 3.
  2. Ob die Möglichkeit bestanden hat, die Sitzung auch von einem anderen Standort durchzuführen, an dem andere Vorschriften gegolten hätten, kann dahingestellt bleiben, weil nach der Gesetzeslage für den Vorsitzenden des Zentralausschusses keine Verpflichtung gegolten hat, die Sitzung an einem anderen Ort durchzuführen. Zwar hätte unter Umständen die Möglichkeit bestanden, eine Sitzung auch an einem anderen Ort durchzuführen, nachdem gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, an welchem Ort die Sitzungen stattzufinden haben. Es besteht jedoch keine Verpflichtung des Vorsitzenden, den Abhaltungsort der Sitzung auf Wunsch eines einzelnen Mitglieds so zu legen, dass diesem aufgrund der dortigen Hausordnung eine Teilnahme an der Sitzung erlaubt wäre. Gesamt betrachtet ist das Handeln des Vorsitzenden des Zentralausschusses XXXX nicht als rechtswidrig anzusehen und ist die Sitzung vom 10.11.2021 nicht als rechtswidrig anzusehen.Gesamt betrachtet ist das Handeln des Vorsitzenden des Zentralausschusses römisch 40 nicht als rechtswidrig anzusehen und ist die Sitzung vom 10.11.2021 nicht als rechtswidrig anzusehen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.5.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.5.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im gegenständlichen Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt, von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten war und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, konnte von einer mündlichen Verhandlung, abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Den Vorgaben kann keine Verpflichtung des Vorsitzenden des Zentralausschusses entnommen werden, die Sitzung mittels VTC abzuhalten.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Den Vorgaben kann keine Verpflichtung des Vorsitzenden des Zentralausschusses entnommen werden, die Sitzung mittels VTC abzuhalten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2251852.1.00

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