RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2023 GeschäftszahlW293 2259240-1 Spruch, W293 2259240-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend führte der Landespolizeidirektor für XXXX (in der Folge: belangte Behörde) nach Darstellung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus, dass die belangte Behörde als Dienstbehörde zum Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Zustands die konkrete Tätigkeit nicht mehr erfüllen könne. Im zuvor gewährten Parteiengehör zum ärztlichen Befund und Gutachten sowie zum beabsichtigten Ruhestandsversetzungsverfahren habe die Beschwerdeführerin angegeben, gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung keine Einwendungen zu erheben. Die Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes sei durch die Beschwerdeführerin abgelehnt worden.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend führte der Landespolizeidirektor für römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) nach Darstellung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus, dass die belangte Behörde als Dienstbehörde zum Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Zustands die konkrete Tätigkeit nicht mehr erfüllen könne. Im zuvor gewährten Parteiengehör zum ärztlichen Befund und Gutachten sowie zum beabsichtigten Ruhestandsversetzungsverfahren habe die Beschwerdeführerin angegeben, gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung keine Einwendungen zu erheben. Die Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes sei durch die Beschwerdeführerin abgelehnt worden.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin führt sie im Wesentlichen aus, die Schlussfolgerung der belangten Behörde betreffend die Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei unrichtig und nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige habe in seinem ärztlichen Gutachten vom 18.11.2021 ausgeführt, dass einige wenige altersbedingte Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit vorliegen würden, diese aber allesamt nur zu einer leichten Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit führen würden und zudem medikamentös eingestellt seien. Auch das vorliegende Übergewicht habe sich durch laufende Maßnahmen zur Gewichtsreduktion bereits gebessert. Aufgrund des Gutachtens seien alle Tätigkeiten, die von einer Polizistin gefordert werden, erfüllbar. Eine Einschränkung gebe es aus gutachterlicher Sicht bloß bei der Teilnahme an Sport und Einsatztraining; hierbei sollte es zu keinen schweren körperlichen Belastungen kommen. Aus dem Gutachten ergebe sich somit keine dauerhafte Dienstunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei jedenfalls exekutivdiensttauglich.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde mitsamt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend am 07.09.2022, vor.
- Mit Schreiben vom 11.10.2022 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht den dem Verfahren beigezogenen (Amts)Sachverständigen XXXX , ausgehend von den bestehenden Gutachten ein Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu erstellen, dies gegebenenfalls nach Veranlassung entsprechender Untersuchungen, wobei insbesondere überprüft werden sollte, ob die Beschwerdeführerin aktuell bzw. in Zukunft dazu in der Lage ist bzw. sein wird, die ihr nach dem Anforderungsprofil für ihren Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
- Mit Schreiben vom 11.10.2022 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht den dem Verfahren beigezogenen (Amts)Sachverständigen römisch 40 , ausgehend von den bestehenden Gutachten ein Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu erstellen, dies gegebenenfalls nach Veranlassung entsprechender Untersuchungen, wobei insbesondere überprüft werden sollte, ob die Beschwerdeführerin aktuell bzw. in Zukunft dazu in der Lage ist bzw. sein wird, die ihr nach dem Anforderungsprofil für ihren Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
- Mit Schreiben vom 11.01.2023 übermittelte der Sachverständige dem Bundesverwaltungsgericht sein Gutachten vom 25.11.2022 samt fachärztlichem Gutachten des Arztes für Innere Medizin und Angiologie, XXXX , vom 09.11.2022, sowie samt orthopädisch-chirurgischem Gutachten des XXXX vom 16.11.2022.
- Mit Schreiben vom 11.01.2023 übermittelte der Sachverständige dem Bundesverwaltungsgericht sein Gutachten vom 25.11.2022 samt fachärztlichem Gutachten des Arztes für Innere Medizin und Angiologie, römisch 40 , vom 09.11.2022, sowie samt orthopädisch-chirurgischem Gutachten des römisch 40 vom 16.11.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien mit Schreiben vom 16.01.2023 die unter Punkt
- genannten Gutachten, gab ihnen Gelegenheit, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, und ersuchte um Bekanntgabe, ob von den Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werde.
- Mit Schreiben vom 24.01.2023 gab die belangte Behörde diesbezüglich bekannt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werde.
- Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 31.01.2023 im Wege ihrer Rechtsvertreterin zu den ihr übermittelten Gutachten Stellung. Ausgehend von den vorliegenden Gutachten sei davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit besserbar sei und daher keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. Die Beschwerdeführerin beantragte die Einholung von Ergänzungsgutachten nach Vorlage von Befunden aus der von ihr durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme im Februar 2023, die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Berufskunde zum Beweis dafür, dass die Klägerin in der Lage sei, die exekutiven Außendiensttätigkeiten weiterhin zu verrichten, sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung samt Einvernahme der medizinischen Sachverständigen sowie des noch zu beauftragenden Berufskundesachverständigen zur allfälligen Gutachtenserörterung.
- Am 24.03.2023 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichts eine nicht-öffentliche Sitzung des Senats statt, bei der die gegenständliche Entscheidung beschlossen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Landespolizeidirektion XXXX . Sie ist auf dem Arbeitsplatz einer qualifizierten Sachbearbeiterin im Mitarbeiterpool – Ermittlungsbereiche (EB) tätig. 1.
- Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Landespolizeidirektion römisch 40 . Sie ist auf dem Arbeitsplatz einer qualifizierten Sachbearbeiterin im Mitarbeiterpool – Ermittlungsbereiche (EB) tätig. Zum Arbeitsplatz: 1.
- Der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin umfasst insbesondere folgende Aufgaben: Die Wahrnehmung von sicherheitsdienstlichen Aufgaben für das Bundesland, die nach den Kriminaldienstrichtlinien von den Mitarbeitern der Ermittlungsbereiche (EB) des Landeskriminalamtes zu besorgen sind; die Besorgung von sicherheitsdienstlichen Aufgaben, die aufgrund der Dimension und/oder Schwere oder des höheren fachspezifischen Ausbildungsstandes bzw. der für den Ermittlungsbereich zur Verfügung stehenden fachspezifischen Mittel, die über die der Bundespolizeikommanden (BPK) und Stadtpolizeikommanden (SPK) hinausgehen. Dies betrifft vor allem folgende Aufgaben: Annahme und Bearbeitung von Akten im jeweiligen Ermittlungsbereich; Verfassen von Berichten und Anzeigeerstattung; Verwertung und Entwicklung situationsbezogener, komplexer Ermittlungsvorgänge (Sequenzen) aufgrund gewonnener Erkenntnisse der Assistenzbereiche, SPK, BPK, oder anderer Sicherheitsdienststellen; Berichterstattung und Information der Vorgesetzten; Medienarbeit, soweit mit dem Leiter des Landeskriminalamtes und Ermittlungsbereichsleiter in besonderen Fällen akkordiert, oder nach dem Medienerlass vorgesehen und/oder für zweckdienliche Maßnahme erforderlich erscheint; Erfassung demographischer, statistischer Entwicklungen von Delikten und Deliktsgruppen; Führung und Koordinierung von Ermittlungen im Anordnungsfall; Erstellung von Statistiken und Analysen für den Ermittlungsbereich; Führung des kriminalpolizeilichen Erstangriffes und der Vorerhebungen im Hinblick auf spezifische Delikte, welche nicht von Inspektionen im Rahmen des koordinierten Kriminaldienstes oder des operativen Kriminaldienstes in den Städten erledigt werden können; Teilnahme an fachspezifischen Besprechungen bei Organisationseinheiten; Teilnahme an Schulungen, Fortbildungsseminaren; Verrichtung von Dauerdiensten beim Landeskriminalamt. Mit der Tätigkeit einher gehen u.a. administrative Tätigkeiten im Ermittlungsbereich, wie Unterstützung des Ermittlungsbereichsleiters und des Stellvertreters nach individueller Anweisung und Zuweisung eines Sachgebietes; Wahrnehmung interner und externer Berichterstattungspflichten; Sichten von Daten und gewonnener Erkenntnisse, Erstellen von Analysen; Mitarbeit bei der Entwicklung von Maßnahme aus gewonnenen Erkenntnissen, Führung von Statistiken. Die Arbeitsplatzbewertung gewichtet den Zeitaufwand für diese Tätigkeiten mit einem Ausmaß von 5% des Gesamtbeschäftigungsausmaßes. Operative Tätigkeiten im Ermittlungsbereich beinhalten die Sicherung von Beweismitteln, Sicherstellung von Daten und Datenträgern sowie die Dokumentierung und Auflistung derselben; die Mitarbeit bei der Fallbearbeitung, Übernahme und Bearbeitung schwieriger und/oder überörtlicher Deliktsfälle im Bundesland; die Verarbeitung von Analysen, Erarbeitung von Täterprofilen (Profiling), Weg-, Zeitdiagrammen bei Ermittlungen, Umfelderhebungen, Vernehmung und Befragungen von Anzeigern und Auskunftspersonen; zeitgerechte Erledigung der übertragenen und übernommenen Aufgaben nach eingehendem Sichten der Akte; Anzeigeerstattung, Verständigungen, Informationen, Berichterstattungen; Erledigungen der von Gerichten und Staatsanwaltschaften angeordneten Aufträge; Teilnahme und Mitwirkung an bzw. bei Fortbildungsveranstaltungen. Laut Arbeitsplatzbeschreibung umfasst dies 70 % der Gesamttätigkeit. Operative Tätigkeiten außerhalb des Ermittlungsbereiches umfasst neben der Tätigkeit im eingesetzten Ermittlungsbereich bedarfs- und anlassbezogen die Unterstützung der Erhebungs- und Ermittlungsarbeit anderer Ermittlungs- und Assistenzbereiche. Dies nimmt rund 20% des Gesamtbeschäftigungsausmaßes in Anspruch. Zu den Tätigkeiten zählen auch im Rahmen der Durchführung des allgemeinen sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes allgemeine kriminalpolizeiliche Streifen-, Fahndungs- und Ermittlungstätigkeit; die Mitwirkung bei Alarmfahndungen und Observationen sowie die Verrichtung von Dauerdiensten beim Landeskriminalamt. Gesamt gesehen sieht die Arbeitsplatzbeschreibung dafür eine Quantifizierung im Umfang von 5% des Gesamtbeschäftigungsausmaßes vor. Zur Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin 1.
- Bei der Beschwerdeführerin liegen laut Oberbegutachtung durch den Amtssachverständigen XXXX vom 25.11.2022 folgende Diagnosen vor:1.
- Bei der Beschwerdeführerin liegen laut Oberbegutachtung durch den Amtssachverständigen römisch 40 vom 25.11.2022 folgende Diagnosen vor: ● Lendenwirbelsäulenbeschwerden, belastungsabhängig ● Zustand nach Deckplatteneinbruch
- Lendenwirbel (01/2021) und Kyphoplastie (02/2021) Zustand nach Deckplatteneinbruch
- Lendenwirbel (01 aus 2021,) und Kyphoplastie (02 aus 2021,) ● beschwerdefreier Zustand bei Erkrankung der Herzkranzgefäße ● 1-Gefäß-Erkrankung; Zustand nach Herzmuskelinfarkt (11/2015) und drug eluting stent; Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörung, Übergewicht 1-Gefäß-Erkrankung; Zustand nach Herzmuskelinfarkt (11 aus 2015,) und drug eluting stent; Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörung, Übergewicht Nach orthopädischer Begutachtung wurde festgestellt: Die Beschwerden beschränken sich derzeit auf die Lendenwirbelsäule. Es bestehen bei längerem Stehen bzw. Gehen über 3 km und Sitzen, insbesondere bei Autofahren, Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Eine Ausstrahlung besteht nicht. Die Beschwerdeführerin nimmt keine Schmerzmedikamente ein und ist der Meinung, dass sie in ihrer Arbeit durch die Beschwerden nicht eingeschränkt ist. Eine Anschlussfraktur oder neuerliche Wirbelfraktur ist durch die üblichen Dienstaktivitäten (inklusive Sprüngen aus einem Meter Höhe) nicht zu erwarten. Durch die geplante Rehabilitation ist orthopädisch eine Besserung zu erwarten. Derzeit sind körperlich ständig mittelschwere Belastungen seitens des Bewegungs- und Stützapparates zuzumuten. Aus klinisch kardiologischer Sicht ist die Beschwerdeführerin nach dem Myokardinfarkt gut rehabilitiert. Die kardiovaskulären Risikofaktoren sind gut eingestellt. Es bestehen keine kardiorespiratorischen Einschränkungen bei Alltagsaktivitäten. Ob die kardiorespiratorische Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten wie schwere körperliche Belastung, Laufen, Sprinten und Überwinden von Hindernissen ausreicht, sollte gemäß Oberbegutachtung durch eine objektive Leistungsdiagnostik überprüft werden. Sollte diese aussagekräftig und normal sein, wäre aus kardiologischer Sicht kein Einwand gegeben. Für Tätigkeiten wie Sprinten und Überwinden von Hindernissen könnte die Adipositas einschränkend sein. Unter der Voraussetzung, dass die Ergometrie normal ist, wäre auch ein beruflicher Waffengebrauch möglich. Aus internistischer Sicht bestehen für Innendiensttätigkeiten keinerlei Einschränkungen. In Zusammenschau aktueller Befunde und Gutachten ergibt sich gegenüber dem Leistungskalkül 11/2021 keine wesentliche Änderung. Schwere körperliche Arbeiten scheiden aus. Bei aktuell orthopädisch in Aussicht gestellter Besserung nach geplanter Rehabilitation 2023 müsste nach dieser eine Nachuntersuchung zur Frage einer schweren körperlichen Belastbarkeit erfolgen. Optional wäre auch nach der Rehabilitation eine Ergometrie sinnvoll, falls orthopädisch ausreichende Besserung festzustellen ist.In Zusammenschau aktueller Befunde und Gutachten ergibt sich gegenüber dem Leistungskalkül 11 aus 2021, keine wesentliche Änderung. Schwere körperliche Arbeiten scheiden aus. Bei aktuell orthopädisch in Aussicht gestellter Besserung nach geplanter Rehabilitation 2023 müsste nach dieser eine Nachuntersuchung zur Frage einer schweren körperlichen Belastbarkeit erfolgen. Optional wäre auch nach der Rehabilitation eine Ergometrie sinnvoll, falls orthopädisch ausreichende Besserung festzustellen ist. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin die zur Ausübung auf ihrem Arbeitsplatz geforderten Tätigkeiten auf Dauer nicht möglich oder nicht zumutbar wären. 1.
- Die belangte Behörde hat keine Prüfung des Bestehens von Verweisarbeitsplätzen vorgenommen.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt. Die Feststellungen stützen sich insbesondere auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde sowie die im Akt einliegenden medizinischen Sachverständigengutachten. Dass die Beschwerdeführerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, ist unbestritten und liegen keine Gründe vor, daran zu zweifeln. Die Feststellungen zu den Anforderungen an den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der im Akt einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung für einen qualifizierten Sachbearbeiter im Mitarbeiterpool – Ermittlungsbereiche (EB) mit der Wertigkeit E2a/3 beim Landeskriminalamt. Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Diagnosen ergeben sich aus der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme der medizinischen Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung des Amtssachverständigen XXXX vom 18.11.2021 sowie dem orthopädisch-chirurgischen Sachverständigengutachten von XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Orthopädie und Traumatologie vom 29.10.
- Letzterem ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin bei Zustand nach traumatischem Deckplatteneinbruch am
- Lendenwirbel mit Kyphoplastie keine wesentlichen Unfallfolgen bestehen würden. Die geringe Funktionsbehinderung an der Wirbelsäule sei Folge degenerativer Veränderungen. An der linken Schulter bestehe ein beginnendes Engpasssyndrom mit geringer Beweglichkeitseinschränkung in der Frontalebene. Aufgrund des Übergewichts sei die allgemeine körperliche Wendigkeit etwas eingeschränkt. Der Beschwerdeführerin sei eine sitzende, gehende bzw. stehende Arbeitshaltung bei üblichen Arbeitspositionen uneingeschränkt möglich, zudem eine leichte und mittelschwere körperliche Belastbarkeit bzw. Hebe- und Trageleistungen. Eine Exposition hinsichtlich Nässe, Kälte, Hitze und Staub sei möglich, ebenso der Aufenthalt in geschlossenen Räumen, im Freien, bei Lärm höhenexponiert, allgemein exponiert, auch ein Waffengebrauch sei aus orthopädisch-chirurgischer Sicht möglich.Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Diagnosen ergeben sich aus der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme der medizinischen Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung des Amtssachverständigen römisch 40 vom 18.11.2021 sowie dem orthopädisch-chirurgischen Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Orthopädie und Traumatologie vom 29.10.
- Letzterem ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin bei Zustand nach traumatischem Deckplatteneinbruch am
- Lendenwirbel mit Kyphoplastie keine wesentlichen Unfallfolgen bestehen würden. Die geringe Funktionsbehinderung an der Wirbelsäule sei Folge degenerativer Veränderungen. An der linken Schulter bestehe ein beginnendes Engpasssyndrom mit geringer Beweglichkeitseinschränkung in der Frontalebene. Aufgrund des Übergewichts sei die allgemeine körperliche Wendigkeit etwas eingeschränkt. Der Beschwerdeführerin sei eine sitzende, gehende bzw. stehende Arbeitshaltung bei üblichen Arbeitspositionen uneingeschränkt möglich, zudem eine leichte und mittelschwere körperliche Belastbarkeit bzw. Hebe- und Trageleistungen. Eine Exposition hinsichtlich Nässe, Kälte, Hitze und Staub sei möglich, ebenso der Aufenthalt in geschlossenen Räumen, im Freien, bei Lärm höhenexponiert, allgemein exponiert, auch ein Waffengebrauch sei aus orthopädisch-chirurgischer Sicht möglich. Der Amtssachverständige XXXX führte im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens aus dem Bereich Innere Medizin, erstellt nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung von XXXX am 09.11.2022, sowie eines orthopädisch-chirurgischen Gutachtens, erstellt von XXXX am 16.11.2022, ebenfalls nach persönlicher Untersuchung, wie festgestellt aus, dass zwar schwere körperliche Arbeiten derzeit ausscheiden. Bei aktuell orthopädisch in Aussicht gestellter Besserung nach geplanten Rehabilitationsmaßnahmen müsste nach seinen Ausführungen jedoch eine Nachuntersuchung zur Frage der schweren körperlichen Belastbarkeit erfolgen. Auch eine Ergometrie wäre durchzuführen, um feststellen zu können, ob die kardiorespiratorische Leistungsfähigkeit für schwere körperliche Belastung gegeben sei. Der Amtssachverständige römisch 40 führte im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens aus dem Bereich Innere Medizin, erstellt nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung von römisch 40 am 09.11.2022, sowie eines orthopädisch-chirurgischen Gutachtens, erstellt von römisch 40 am 16.11.2022, ebenfalls nach persönlicher Untersuchung, wie festgestellt aus, dass zwar schwere körperliche Arbeiten derzeit ausscheiden. Bei aktuell orthopädisch in Aussicht gestellter Besserung nach geplanten Rehabilitationsmaßnahmen müsste nach seinen Ausführungen jedoch eine Nachuntersuchung zur Frage der schweren körperlichen Belastbarkeit erfolgen. Auch eine Ergometrie wäre durchzuführen, um feststellen zu können, ob die kardiorespiratorische Leistungsfähigkeit für schwere körperliche Belastung gegeben sei. Laut orthopädisch-chirurgischem Gutachten von XXXX sei eine Besserung zu erwarten. Dieser führt an, dass eine Rehabilitations-Maßnahme geplant sei.Laut orthopädisch-chirurgischem Gutachten von römisch 40 sei eine Besserung zu erwarten. Dieser führt an, dass eine Rehabilitations-Maßnahme geplant sei. Aus diesen medizinischen Gutachten, insbesondere dem Obergutachten des Amtssachverständigen XXXX , an dessen fachlicher Qualifikation aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel bestehen, kann somit nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeiten, die mit ihrem Arbeitsplatz verbunden sind, auf Dauer nicht möglich wären bzw. ihr nicht zugemutet werden können. Vielmehr ist laut den Sachverständigengutachten eine Besserung des Zustandes nach den Rehabilitationsmaßnahmen möglich. Sämtliche Gutachten sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar.Aus diesen medizinischen Gutachten, insbesondere dem Obergutachten des Amtssachverständigen römisch 40 , an dessen fachlicher Qualifikation aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel bestehen, kann somit nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeiten, die mit ihrem Arbeitsplatz verbunden sind, auf Dauer nicht möglich wären bzw. ihr nicht zugemutet werden können. Vielmehr ist laut den Sachverständigengutachten eine Besserung des Zustandes nach den Rehabilitationsmaßnahmen möglich. Sämtliche Gutachten sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Den Parteien wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit eingeräumt, zu den vom Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Gutachten von XXXX vom 09.11.2022, von XXXX vom 16.11.2022 sowie zur Oberbegutachtung des Amtssachverständigen XXXX vom 25.11.2022 Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde nahm in ihrer Stellungnahme vom 24.01.2023 dazu inhaltlich nicht Stellung und gab bekannt, dass aus ihrer Sicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden könne. Die belangte Behörde ist somit den Ausführungen der Gutachter sowie des Amtssachverständigen nicht entgegengetreten.Den Parteien wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit eingeräumt, zu den vom Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Gutachten von römisch 40 vom 09.11.2022, von römisch 40 vom 16.11.2022 sowie zur Oberbegutachtung des Amtssachverständigen römisch 40 vom 25.11.2022 Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde nahm in ihrer Stellungnahme vom 24.01.2023 dazu inhaltlich nicht Stellung und gab bekannt, dass aus ihrer Sicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden könne. Die belangte Behörde ist somit den Ausführungen der Gutachter sowie des Amtssachverständigen nicht entgegengetreten. Dass keine Ermittlungen zu Verweisarbeitsplätzen durchgeführt wurden, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dem Bescheid kann in diesem Zusammenhang lediglich entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Verwendung auf einem Alternativarbeitsplatz angeboten worden sei, diese aber eine Zuweisung eines derartigen Arbeitsplatzes abgelehnt habe (siehe verfahrensgegenständlicher Bescheid, S. 2). Letzteres hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde jedoch bestritten. Der Beschwerdeführerin sei bloß mitgeteilt worden, dass eine Arbeitsplatzprüfung durchgeführt worden sei und kein geeigneter gleichwertiger Arbeitsplatz gefunden hätte werden können. Dies sei für die Beschwerdeführerin nicht nachprüfbar. Im gesamten Akt sind keine konkreten Arbeitsplätze genannt. Der gegenständliche Bescheid beschränkt sich mit der obgenannten Aussage. Angaben zu konkreten Verweisarbeitsplätzen finden sich darin nicht.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch Senat zu entscheiden, wenn eine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 14, BDG 1979 durch Senat zu entscheiden, wenn eine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5)Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
- die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
- die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
- die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6)Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.
(6)Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß Paragraph 22 b, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Absatz 5,
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Absatz 5,
(8)Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), nicht ein.
(8)Die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 4, oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder einer Dienstenthebung gemäß Paragraph 40, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV), nicht ein. 3.
- Zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung: 3.3.
- § 14 Abs. 1 BDG 1979 normiert als Voraussetzung für die amtswegige Ruhestandsversetzung die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter Dienstunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit bedingte Unfähigkeit des Beamten zu verstehen, den Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen; vernünftigerweise kann darunter nicht die Unfähigkeit zu jeglicher Dienstverrichtung, sondern nur die Unfähigkeit des Beamten, seine ihm aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, verstanden werden. Unter „Dienstunfähigkeit“ ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstes aufhebt, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen (vgl. VwGH 19.03.2003, 2002/12/0301; ErläutRV 11 BlgNR
- GP, 80).3.3.
- Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 normiert als Voraussetzung für die amtswegige Ruhestandsversetzung die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter Dienstunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit bedingte Unfähigkeit des Beamten zu verstehen, den Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen; vernünftigerweise kann darunter nicht die Unfähigkeit zu jeglicher Dienstverrichtung, sondern nur die Unfähigkeit des Beamten, seine ihm aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, verstanden werden. Unter „Dienstunfähigkeit“ ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstes aufhebt, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen vergleiche VwGH 19.03.2003, 2002/12/0301; ErläutRV 11 BlgNR
- GP, 80). 3.3.
- Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen (vgl. VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (vgl. VwGH 22.02.2011, 2010/12/0035). Eine Dienstunfähigkeit, deren Wegfall innerhalb von 18 Monaten absehbar ist, stellt keine „dauernde“ dar. Die maßgebliche Grenze wird bei zwei Jahren liegen (VwGH 22.02.2011, 2010/12/0004).3.3.
- Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen vergleiche VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann vergleiche VwGH 22.02.2011, 2010/12/0035). Eine Dienstunfähigkeit, deren Wegfall innerhalb von 18 Monaten absehbar ist, stellt keine „dauernde“ dar. Die maßgebliche Grenze wird bei zwei Jahren liegen (VwGH 22.02.2011, 2010/12/0004). 3.3.
- Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht vom ärztlichen Sachverständigen, sondern von der Dienstbehörde zu entscheiden ist. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Fachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben (vgl. VwGH 18.04.2011, 2007/12/0016 mwN). Dabei ist auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0014). Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 14.12.2005, 2002/12/0039).3.3.
- Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht vom ärztlichen Sachverständigen, sondern von der Dienstbehörde zu entscheiden ist. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Fachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben vergleiche VwGH 18.04.2011, 2007/12/0016 mwN). Dabei ist auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0014). Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche VwGH 14.12.2005, 2002/12/0039). 3.3.
- Dabei ist die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommt (VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209 mit Verweis auf VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212 mwN).3.3.
- Dabei ist die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 in Betracht kommt (VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209 mit Verweis auf VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212 mwN). 3.3.
- Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweils obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, beziehungsweise, dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (vgl. VwGH 30.03.2021, Ra 2020/12/0019).3.3.
- Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweils obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, beziehungsweise, dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 zumutbar sind vergleiche VwGH 30.03.2021, Ra 2020/12/0019). 3.
- Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: Aus den vorliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, insbesondere der Oberbegutachtung von XXXX vom 25.11.2022, denen die belangte Behörde auch nicht entgegengetreten ist, kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin als dauerhaft dienstunfähig anzusehen ist. Vielmehr sind der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht körperlich ständig mittelschwere Belastungen des Bewegungs- und Stützapparates möglich, wobei durch die geplante Rehabilitation diesbezüglich Besserungen zu erwarten sind. Aus internistischer Sicht sind Innendiensttätigkeiten ohne Einschränkung möglich. Schwere körperliche Arbeiten scheiden derzeit aus. Diesbezüglich müsste jedoch nach Ablauf der für 2023 geplanten Rehabilitationsmaßnahmen eine Nachuntersuchung zur Frage einer schweren körperlichen Belastbarkeit durchgeführt werden. Von einer dauernden Dienstunfähigkeit kann somit im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden. Aus den vorliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, insbesondere der Oberbegutachtung von römisch 40 vom 25.11.2022, denen die belangte Behörde auch nicht entgegengetreten ist, kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin als dauerhaft dienstunfähig anzusehen ist. Vielmehr sind der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht körperlich ständig mittelschwere Belastungen des Bewegungs- und Stützapparates möglich, wobei durch die geplante Rehabilitation diesbezüglich Besserungen zu erwarten sind. Aus internistischer Sicht sind Innendiensttätigkeiten ohne Einschränkung möglich. Schwere körperliche Arbeiten scheiden derzeit aus. Diesbezüglich müsste jedoch nach Ablauf der für 2023 geplanten Rehabilitationsmaßnahmen eine Nachuntersuchung zur Frage einer schweren körperlichen Belastbarkeit durchgeführt werden. Von einer dauernden Dienstunfähigkeit kann somit im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden. Die belangte Behörde ist daher zu Unrecht von einer dauernden Dienstunfähigkeit ausgegangen, die eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand rechtfertigen würde. Im Übrigen kann dem dem Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungsakt nicht entnommen werden, dass die belangte Behörde eine umfassende Prüfung der verfügbaren Arbeitsplätze vorgenommen hätte. Dem Bescheid kann nur entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin zur Abwendung der Ruhestandsversetzung die Möglichkeit der Verwendung auf einem Alternativarbeitsplatz angeboten worden sei. Eine Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes sei aber von der Beschwerdeführerin abgelehnt worden. Die belangte Behörde stellte nicht fest, dass keine Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe frei wären bzw. dass etwaige freie Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung der Beschwerdeführerin nicht gleichwertig oder nicht im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 zumutbar wären. Auch im Rahmen dieser grundsätzlich nach § 14 BDG 1979 gebotenen Sekundärprüfung (die jedoch – wie nach Einholung ergänzender Sachverständigengutachten festgestellt – mangels dauernder Dienstunfähigkeit ohnedies nicht erforderlich ist) hat die belangte Behörde nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt die vom Gesetz erforderliche Prüfung des Bestehens von Verweisarbeitsplätzen vorgenommen. Eine Ablehnung von Verweisarbeitsplätzen durch die Beschwerdeführerin ist jedenfalls nicht ausreichend, um eine amtswegige Ruhestandsversetzung zu rechtfertigen.Im Übrigen kann dem dem Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungsakt nicht entnommen werden, dass die belangte Behörde eine umfassende Prüfung der verfügbaren Arbeitsplätze vorgenommen hätte. Dem Bescheid kann nur entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin zur Abwendung der Ruhestandsversetzung die Möglichkeit der Verwendung auf einem Alternativarbeitsplatz angeboten worden sei. Eine Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes sei aber von der Beschwerdeführerin abgelehnt worden. Die belangte Behörde stellte nicht fest, dass keine Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe frei wären bzw. dass etwaige freie Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung der Beschwerdeführerin nicht gleichwertig oder nicht im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 zumutbar wären. Auch im Rahmen dieser grundsätzlich nach Paragraph 14, BDG 1979 gebotenen Sekundärprüfung (die jedoch – wie nach Einholung ergänzender Sachverständigengutachten festgestellt – mangels dauernder Dienstunfähigkeit ohnedies nicht erforderlich ist) hat die belangte Behörde nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt die vom Gesetz erforderliche Prüfung des Bestehens von Verweisarbeitsplätzen vorgenommen. Eine Ablehnung von Verweisarbeitsplätzen durch die Beschwerdeführerin ist jedenfalls nicht ausreichend, um eine amtswegige Ruhestandsversetzung zu rechtfertigen. Aufgrund dessen war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.
- Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. 3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis von Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis von Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie den ergänzenden Sachverständigengutachten, zu denen den Parteien die Möglichkeit eines Parteiengehörs eingeräumt wurde. Von der belangten Behörde wurde eine Erörterung mit dem Amtssachverständigen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – trotz dahingehender konkreter Aufforderung zur Bekanntgabe durch das Bundesverwaltungsgericht – nicht beantragt. Eine Erörterung der angeführten Gutachten ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht notwendig. Nachdem es sich bei der vorliegenden Rechtsfrage im Übrigen um keine übermäßig komplexe Frage handelt, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus der ständigen Rechtsprechung ist klar ableitbar, dass eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 nur bei dauernder Dienstunfähigkeit gerechtfertigt ist. Aus der ständigen Rechtsprechung ist klar ableitbar, dass eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979 nur bei dauernder Dienstunfähigkeit gerechtfertigt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2259240.1.00