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{'item': 'W293 2264414-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2023 GeschäftszahlW293 2264414-1 Spruch, W293 2264414-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 04.10.2022 wurde der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Justizwachebeamter, darüber informiert, dass ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet wird.
  2. Mit Bescheid vom 20.10.2022 wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß § 14 BDG 1979 mit Ablauf des Monats, mit dem der Bescheid rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt.
  3. Mit Bescheid vom 20.10.2022 wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß Paragraph 14, BDG 1979 mit Ablauf des Monats, mit dem der Bescheid rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt.
  4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
  5. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.12.2022, eingelangt am 21.12.2022, vorgelegt.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.01.2023 zur Vorlage weiterer Unterlagen auf.
  7. Mit Schreiben vom 16.01.2023 legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen vor, stellte einen neuen Beweisantrag sowie einen Fristerstreckungsantrag.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 24.03.2023 eine mündliche Verhandlung an.
  9. Mit Schreiben vom 15.03.2023, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2023, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zurückziehung der Beschwerde und Entfall der mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 15.03.2023, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2023, die Beschwerde zurück.
  11. Beweiswürdigung: Die unter Punkt II.
  12. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt aufliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 15.03.2023Die unter Punkt römisch zwei.
  13. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt aufliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 15.03.2023
  14. Rechtliche Beurteilung: Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch Senat zu entscheiden, wenn eine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 14, BDG 1979 durch Senat zu entscheiden, wenn eine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024). Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (siehe z.B. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde mit Schreiben vom 15.03.2023 zurückgezogen. Dadurch ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers, die frei von Willensmängeln ist, vorliegt, ist das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einer Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einer Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2264414.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.