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{'item': 'W215 2181337-3'}

Obsah (6)§ 17Art. 133§ 3§ 55Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2023 GeschäftszahlW215 2181337-3 Spruch, W215 2181337-3/23ZBESCHLUSSW215 2181337-3/23Z, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht besc

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), iVm § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), dahingehende berichtigt, dass das Datum des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl „ XXXX “ zu lauten hat.Der Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wird

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), dahingehende berichtigt, dass das Datum des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl „ römisch 40 “ zu lauten hat. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde in Spruchpunkt I. die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zahl 1158771502-170775225, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

§ 3Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, und § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde die Beschwerden gegen Spruchpunkt VI. mit der Maßgabe abgewiesen, dass diese lauten: „

§ 55FPG, in der Fassung BGBl.

I Nr. 68/2013, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.“ Die Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wurde in Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zahl , 1158771502-170775225, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

, Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, , Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, und Paragraph 52, FPG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch sechs. mit der Maßgabe abgewiesen, dass diese lauten: „

Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.“ Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Auf Grund eines Versehens steht im Spruch dieses Erkenntnisses vom XXXX , dass der erstinstanzliche Bescheid der Beschwerdeführerin vom XXXX stammt (was jedoch nur im Verfahren der Tochter der Beschwerdeführerin zutrifft); der Bescheid der Beschwerdeführerin ist mit XXXX datiert. Auf Grund eines Versehens steht im Spruch dieses Erkenntnisses vom römisch 40 , dass der erstinstanzliche Bescheid der Beschwerdeführerin vom römisch 40 stammt (was jedoch nur im Verfahren der Tochter der Beschwerdeführerin zutrifft); der Bescheid der Beschwerdeführerin ist mit römisch 40 datiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Berichtigung Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen (§ 62 Abs. 4 AVG).Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen (Paragraph 62, Absatz 4, AVG). Auf Grund eines Versehens steht im Spruch des Erkenntnisses vom XXXX , dass der erstinstanzliche Bescheid der Beschwerdeführerin vom XXXX stammt, was jedoch nur auf den Bescheid ihrer Tochter deren Beschwerdeverfahren zeit- und inhaltsgleich entschieden wurde, zutrifft. Der Bescheid der Beschwerdeführerin ist mit XXXX datiert. Im konkreten Fall liegt ein auf einem Versehen beruhender Schreibfehler vor, welcher zu berichtigen ist.Auf Grund eines Versehens steht im Spruch des Erkenntnisses vom römisch 40 , dass der erstinstanzliche Bescheid der Beschwerdeführerin vom römisch 40 stammt, was jedoch nur auf den Bescheid ihrer Tochter deren Beschwerdeverfahren zeit- und inhaltsgleich entschieden wurde, zutrifft. Der Bescheid der Beschwerdeführerin ist mit römisch 40 datiert. Im konkreten Fall liegt ein auf einem Versehen beruhender Schreibfehler vor, welcher zu berichtigen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revisionen:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist eine Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil dieser Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass in einem Spruch eines Erkenntnisses das Datum des erstinstanzlichen Bescheides zu berichtigen ist. Im konkreten Fall ist eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig, weil dieser Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass in einem Spruch eines Erkenntnisses das Datum des erstinstanzlichen Bescheides zu berichtigen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W215.2181337.3.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.