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{'item': 'W257 2266436-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2023 GeschäftszahlW257 2266436-1 Spruch, W257 2266436-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. MBA He

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer wurde der im Spruch erwähnte Bescheid am 17.12.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Am 20.01.2023 brachte er dagegen eine Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 27.02.2023, zugestellt am 01.03.2023, des Verwaltungsgerichtes an den Beschwerdeführer wurde ihm mitgeteilt, dass der späteste Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung der 13.01.2023 gewesen wäre und habe er die Möglichkeit, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte bis zum heutigen Tag nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beschwerdeführer wurde durch seine Dienstbehörde ein Bescheid zugestellt. Dies erfolgte durch Hinterlegung des Schriftstückes an der Abgabestelle des Postamtes seines Wohnortes am Samstag, den 17.12.
  2. Die laut Bescheid vierwöchige Rechtsmittelfrist begann somit am Samstag den 17.12.2022 und endete mit Ablauf des vierten Samstages nach dem dem 17.12.20222 folgenden Werktages, der 16.01.
  3. Er brachte die Beschwerde gegen den Bescheid allerdings erst am 20.01.2023 zur Post. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die Beschwerde gegen den Bescheid ist daher verspätet eingebracht worden.
  4. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Im Verwaltungsakt liegt eine RsB-Benachrichtigung vor, aus dem deutlich hervorgeht, dass die Zustellung durch Hinterlegung am Postamt XXXX (Abgabestelle) am 17.12.2022 begann. Am 16.12.2022 wurde ein Zustellversucht an seiner Wohnadresse vorgenommen und eine Abgabenachricht bei der Wohnadresse hinterlegt. Die Eintragungen am Rückschein sind von dem Zustellorgan leserlich eingetragen worden. Es sind keine Gründe erkennbar – und wurden auch nicht vorgebracht – an der Richtigkeit des Rückscheines zu zweifeln.Im Verwaltungsakt liegt eine RsB-Benachrichtigung vor, aus dem deutlich hervorgeht, dass die Zustellung durch Hinterlegung am Postamt römisch 40 (Abgabestelle) am 17.12.2022 begann. Am 16.12.2022 wurde ein Zustellversucht an seiner Wohnadresse vorgenommen und eine Abgabenachricht bei der Wohnadresse hinterlegt. Die Eintragungen am Rückschein sind von dem Zustellorgan leserlich eingetragen worden. Es sind keine Gründe erkennbar – und wurden auch nicht vorgebracht – an der Richtigkeit des Rückscheines zu zweifeln. Auch der Aufgabezeitpunkt der Beschwerde ist aus dem Computerausdruck deutlich zu entnehmen. Es ist der 20.01.2023 und langte die Beschwerde am 24.01.2023 bei der Behörde ein.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Die Beschwerdefrist ergibt sich aus § 7 Abs. 4 Z. 1 VwGVG, wonach sie vier Wochen ab Zustellung währt, in Verbindung mit § 32 Abs. 2 AVG, wonach Wochenfristen mit Ablauf des Tages der letzten Woche enden, dessen Benennung jener des Tages des Fristbeginns entspricht. Die Beschwerdefrist ergibt sich aus Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, wonach sie vier Wochen ab Zustellung währt, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG, wonach Wochenfristen mit Ablauf des Tages der letzten Woche enden, dessen Benennung jener des Tages des Fristbeginns entspricht. Der Zustellversuch am 16.12.2022 wurde beurkundet und wurde er entsprechend des § 17 Abs. 2 von der Hinterlegung an der Abgabestelle verständigt. Die Abholung an der Abgabestelle war am Samstag, den 16.12.2022 erstmals möglich. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete bis einschließlich vierten Samstages nach dem Zustelltag. Nachdem dieser kein Werktag ist, endete die Frist am nächsten Werktag, nämlich mit Ablauf des Montages, der 16.01.2023 (§ 33 Abs. 2 AVG). Das Dienstrechtsverfahrensgesetz sieht hinsichtlich des Fristenlaufes keinen vom AVG oder vom Zustellgesetz anderen Regelung vor. Der Zustellversuch am 16.12.2022 wurde beurkundet und wurde er entsprechend des Paragraph 17, Absatz 2, von der Hinterlegung an der Abgabestelle verständigt. Die Abholung an der Abgabestelle war am Samstag, den 16.12.2022 erstmals möglich. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete bis einschließlich vierten Samstages nach dem Zustelltag. Nachdem dieser kein Werktag ist, endete die Frist am nächsten Werktag, nämlich mit Ablauf des Montages, der 16.01.2023 (Paragraph 33, Absatz 2, AVG). Das Dienstrechtsverfahrensgesetz sieht hinsichtlich des Fristenlaufes keinen vom AVG oder vom Zustellgesetz anderen Regelung vor. Der Beschwerdeführer brachte die Beschwerde allerdings erst am 20.02.2023 zur Post. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W257.2266436.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.