RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2023 GeschäftszahlG310 2119285-2 Spruch, G310 2119285-2/7Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2023, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Am 05.02.2015 stellte der Beschwerdeführer (BF) in Österreich erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, der vollinhaltlich abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden worden ist. Diese Entscheidung erwuchs am 12.01.2016 in Rechtskraft. Zuvor stellte der BF am 27.12.2015 trotz nicht rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens einen Folgeantrag. Am XXXX .2015 war über ihn die Schubhaft angeordnet worden; am XXXX .2016 erfolgte die Abschiebung in den Kosovo.Am 05.02.2015 stellte der Beschwerdeführer (BF) in Österreich erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, der vollinhaltlich abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden worden ist. Diese Entscheidung erwuchs am 12.01.2016 in Rechtskraft. Zuvor stellte der BF am 27.12.2015 trotz nicht rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens einen Folgeantrag. Am römisch 40 .2015 war über ihn die Schubhaft angeordnet worden; am römisch 40 .2016 erfolgte die Abschiebung in den Kosovo. Ungefähr Anfang August 2016 reiste der BF illegal erneut nach Österreich ein, wo er sich nach eigenen Angaben bei seiner Schwester und an einer Wiener Adresse aufhielt. Eine amtliche Meldung erfolgte in dieser Zeit nicht; der BF stellte auch keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In weiterer Folge wurde der BF erneut in Schubhaft genommen und am XXXX .2016 abermals in den Kosovo abgeschoben. Ungefähr Anfang August 2016 reiste der BF illegal erneut nach Österreich ein, wo er sich nach eigenen Angaben bei seiner Schwester und an einer Wiener Adresse aufhielt. Eine amtliche Meldung erfolgte in dieser Zeit nicht; der BF stellte auch keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In weiterer Folge wurde der BF erneut in Schubhaft genommen und am römisch 40 .2016 abermals in den Kosovo abgeschoben. Am 02.08.2022 verfügten die deutschen Behörden die Zurückschiebung des BF nach Österreich und erließen ein zwei jähriges Einreiseverbot gegen den BF. Am 03.08.2023 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab im Zuge der Erstbefragung an, sich von 2016 bis Juni 2022 im Kosovo aufgehalten zu haben, seit Juni 2022 sei er in Österreich aufhältig gewesen. Als Grund für die Antragstellung nannte er Geldschulden bei Privatpersonen. Die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erfolgte am 01.12.2022. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes führte der BF an, an keinen schweren Krankheiten zu leiden. Ihn plagen jedoch Rückenschmerzen. Er sei obsorgepflichtig für ein minderjähriges Kind, welches bei der Mutter des BF im Kosovo lebe. Er habe in Österreich seine aktuelle Freundin kennen gelernt, welche ebenfalls kosovarische Staatsangehörige sei und eine Aufenthaltsberechtigung habe. Zuletzt habe er mit seinem Sohn, seiner Mutter sowie seinen Brüdern und deren Familien in einem dreistöckigen Haus gewohnt, welches im Eigentum seiner Familie steht. Der BF habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Angehörigen. Vor ca. 9 Monaten habe er sich Geld geborgt, wegen der Rückzahlung sei es zur Verfolgung durch die privaten Geldgeber gekommen und habe auch die Polizei dem BF nicht helfen können. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung, (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt V.), erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Letzteres wurde damit begründet, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. Ihm drohe bei der Rückkehr in den Kosovo keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung, sodass es ihm zumutbar sei, den Ausgang des Asylverfahrens dort abzuwarten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung, (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Letzteres wurde damit begründet, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. Ihm drohe bei der Rückkehr in den Kosovo keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung, sodass es ihm zumutbar sei, den Ausgang des Asylverfahrens dort abzuwarten. Am 06.03.2023 übermittelte der Verein XXXX eine Beschwerde samt Vollmacht gegen den oben angeführten Bescheid vor. Am 06.03.2023 übermittelte der Verein römisch 40 eine Beschwerde samt Vollmacht gegen den oben angeführten Bescheid vor. Das BFA legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 14.03.2023 einlangten. Da im Verwaltungsakt nur die mit ungeraden Ziffern versehenen Seiten der Beschwerde aufliegen, wurde das BFA am 17.03.2023 aufgefordert, die vollständige Beschwerde vorzulegen. Am selben Tag setzte das BFA das BVwG davon in Kenntnis, dass lediglich die ungeraden Seiten übermittelt wurde, weswegen seitens des BVwG eine Aufforderung an den Verein Zeige erging, die vollständige Beschwerde vorzulegen. Zwischenzeitlich langte beim BVwG eine weitere Beschwerde des BF ein, diesmal eingebracht von der BBU GmBH samt dazugehöriger Vollmacht. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nichts Explizites vorgebracht. Feststellungen: Der BF hat abgesehen von seiner Freundin, welche er erst 2022 kennen gelernt hat, keine privaten oder familiären Anknüpfungen an das Bundesgebiet. Er hat seit seiner Abschiebung 2016 zusammen mit seinen Angehörigen im Kosovo gelebt und sich bis zur nunmehrigen Einreise nicht mehr in Österreich aufgehalten. Er ist hier weder sozial noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Seine Muttersprache ist Albanisch. Im Kosovo war er erwerbstätig Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er leidet an Rückenschmerzen. Im Norden des Kosovo bleibt die Sicherheitslage angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es dort auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungsfreiheit einschränken. In allen anderen Landesteilen des Kosovo ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil. Die Effizienz bei der Fallbearbeitung im Justizwesen hat sich verbessert, aber es gibt immer noch einen beachtlichen Rückstau an offenen Fällen. Ein Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte ist zwar vorhanden, aber ineffizient. Bei Verletzung der Prozessrechte können sich Geschädigte an den Verfassungsgerichtshof wenden. Das Gesetz sieht faire und unparteiische Verfahren vor und trotz gravierender Mängel im Justizsystem wie etwa politischer Einmischung wird das Recht im Allgemeinen umgesetzt. Die innere Sicherheit des Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei, den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen. Es gibt 464 Angehörige der Kosovo Polizei pro 100.000 Einwohner. Dies übertrifft den EU-Durchschnitt. Die „Kosovo Academy for Public Safety“ gewährleistet eine gute Ausbildung für Polizeibeamte und andere Angehörige des Sicherheitsapparats. Die Kapazität der Polizei zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist gut, jedoch unterliegt sie immer noch Korruption und politischem Druck. Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert; viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nachgeht und in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung gibt. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen garantieren den Schutz der Menschenrechte sowie der fundamentalen Rechte gemäß europäischen Standards. Es sind jedoch weitere Anstrengungen zur Durchsetzung nötig. Die Anwendung der menschenrechtlichen Gesetzgebung und Strategien wird oft durch unzureichende finanzielle Mittel oder Mangel an anderen Ressourcen unterminiert, zuständige Behörden sind abhängig von ausländischen Gebern und nicht ausreichend involviert. Der Kosovo ist laut Verfassung ein säkularer Staat und verhält sich in religiösen Angelegenheiten neutral. Religionsfreiheit wird in der Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Weiters verbietet die Verfassung jegliche Diskriminierung aufgrund der Religion. Schätzungsweise etwa 2% der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die katholische Gemeinde erfährt in jüngster Zeit zunehmende Popularität und konzentriert sich auf die größeren Städte Djakova, Peja und Prizren, nach manchen Berichten auch auf Janjevo, Klina und Pristina. Der BF hat kein Verhalten gesetzt, dass dazu führen würde, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder dem öffentlichen Interesse an nationaler Sicherheit, an der öffentlichen Ruhe und Ordnung, am wirtschaftlichen Wohl des Landes, an der Verteidigung der Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer zuwiderlaufen würde. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Es gibt keine aktenkundigen Hinweise dafür, dass der BF seit seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet vor der nunmehrigen Asylantragstellung irgendwelche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit begangen hätte. Es sind keine Anhaltspunkte für private oder familiäre Bindungen des BF im Bundesgebiet, die über die Beziehung zu seiner Freundin hinausgehen. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen im Kosovo vor der neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet basieren auf seine konsistenten Angaben dazu bei der Erstbefragung und vor dem BFA. Soweit in der Beschwerde die psychischen Probleme des BF angeführt werden, so sind dem die Angaben des BF vor dem BFA entgegen zu halten, wo er ausführlich zu seinem gesundheitlichen Befinden befragt wurde und angab, Rückenschmerzen zu haben. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo beruhen auf den entsprechenden Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Die Beschwerde hält diesen Informationen nichts Konkretes entgegen. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat wie z.B. dem Kosovo (§ 19 BFA-VG iVm § 1 Abs 1 Z 2 HStV) stammt (Z 1) oder wenn gegen ihn vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden ist (Z 6). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat wie z.B. dem Kosovo (Paragraph 19, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, HStV) stammt (Ziffer eins,) oder wenn gegen ihn vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden ist (Ziffer 6,). Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Der BF hat in der Beschwerde keine Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, vorgebracht. Er ist erwachsen und grundsätzlich selbsterhaltungsfähig, sodass mit der Abschiebung in den Kosovo keine konkrete Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden ist. Der BF hat in der Beschwerde keine Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, vorgebracht. Er ist erwachsen und grundsätzlich selbsterhaltungsfähig, sodass mit der Abschiebung in den Kosovo keine konkrete Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden ist. Dem BF droht im Kosovo auch keine Gefahr einer Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK, zumal in Bezug auf die behauptete Verfolgung durch Privatpersonen dort ein ausreichend funktionierendes System polizeilicher Gefahrenabwehr sowie Möglichkeiten, gegen allfälliges Fehlverhalten einzelner Organwalter vorzugehen, bestehen und von einer grundsätzlich vorhandenen staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden auszugehen ist. Bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten ist insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Die festgestellten Unzulänglichkeiten bei Polizei und Justiz im Kosovo stehen dem nicht entgegen, weil ein vollständiger Schutz vor der Verfolgung durch Privatpersonen nirgends gewährleistet werden kann und von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates nicht bereits dann gesprochen werden kann, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (siehe VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101). Im Kosovo ist die Todesstrafe verboten, sodass keine Verletzung der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK droht. Ebensowenig herrscht dort willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts, die das Leben oder die Unversehrtheit des BF bedrohen könnte. Dem BF droht im Kosovo auch keine Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK, zumal in Bezug auf die behauptete Verfolgung durch Privatpersonen dort ein ausreichend funktionierendes System polizeilicher Gefahrenabwehr sowie Möglichkeiten, gegen allfälliges Fehlverhalten einzelner Organwalter vorzugehen, bestehen und von einer grundsätzlich vorhandenen staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden auszugehen ist. Bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten ist insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Die festgestellten Unzulänglichkeiten bei Polizei und Justiz im Kosovo stehen dem nicht entgegen, weil ein vollständiger Schutz vor der Verfolgung durch Privatpersonen nirgends gewährleistet werden kann und von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates nicht bereits dann gesprochen werden kann, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (siehe VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101). Im Kosovo ist die Todesstrafe verboten, sodass keine Verletzung der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK droht. Ebensowenig herrscht dort willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts, die das Leben oder die Unversehrtheit des BF bedrohen könnte. Die Prüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt somit keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist somit rechtskonform.Die Prüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt somit keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist somit rechtskonform. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2119285.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.