RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2023 GeschäftszahlI406 2169889-4 SpruchI406 2169889-4/2E, I406 2169889-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Artikel 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G.3. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 06.11.2019 einen Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G. Mit Schreiben vom 20.09.2019 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein, in welcher auf seinen am XXXX geborenen Sohn, eine Einstellungszusage vom 13.09.2019, sein Deutschzertifikat A2 vom 06.04.2017, seinen Deutschkursbesuch B1 von Mai bis Juli 2017, seine ehrenamtliche Tätigkeit sowie Fußballvereinsmitgliedschaft in seiner ehemaligen Wohngemeinde sowie auf seine Kirchenmitgliedschaft verwiesen wurde.Mit Schreiben vom 20.09.2019 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein, in welcher auf seinen am römisch 40 geborenen Sohn, eine Einstellungszusage vom 13.09.2019, sein Deutschzertifikat A2 vom 06.04.2017, seinen Deutschkursbesuch B1 von Mai bis Juli 2017, seine ehrenamtliche Tätigkeit sowie Fußballvereinsmitgliedschaft in seiner ehemaligen Wohngemeinde sowie auf seine Kirchenmitgliedschaft verwiesen wurde. Am 12.02.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er an, mit der Mutter seines Sohnes nicht im gemeinsamen Haushalt zu leben, jedoch in Österreich bleiben und für seinen Sohn sorgen zu wollen. Mit Bescheid des Bundesamts vom 03.07.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikels 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamts vom 03.07.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikels 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Schriftsatz vom 14.08.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.07.
- Dabei wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer eine Straßenzeitung verkaufe und regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn habe und Alimente bezahle. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 11.06.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer erschien. Am 01.09.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher die Mutter des Sohnes des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen wurde. Mit Erkenntnis vom 29.10.2021, GZ: I405 2169889-3/12E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 03.07.2020 eingebrachte Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. II., und III. als unbegründet ab und gab der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und VI. insoweit statt, als die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde.Mit Erkenntnis vom 29.10.2021, GZ: I405 2169889-3/12E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 03.07.2020 eingebrachte Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. römisch zwei., und römisch drei. als unbegründet ab und gab der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. insoweit statt, als die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde.
- Am 16.12.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs 1 Asyl
G. 4. Am 16.12.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G. Im Antrag gab der Beschwerdeführer an, seit 08.07.2015 in Österreich aufhältig zu sein, ein A2 (Deutsch-)Diplom und einen Deutschkurs auf Niveau B1 besucht zu haben. Sein Sohn sei bei der Kindesmutter und er sei als Zeitungsverkäufer tätig, wodurch er EUR 600,-- verdiene. Zudem legte er dem Antrag einige Unterlagen bei: - Geburtsurkunde seines Sohnes vom 31.07.2020 und Erklärung der Anerkennung der Vaterschaft - ÖSD Deutschzertifikat A2 vom 06.04.2017 - Vorvertrag bzw. Einstellungszusage vom 13.09.2019 - Bestätigung vom 29.07.2020 über die Mitgliedschaft in einer afrikanisch-englischen Kirchengemeinde - Bestätigung der Mutter seines Kindes vom 29.07.2020, wonach er einmal wöchentlich seinen Sohn besuche und seit der Geburt EUR 100,-- und seit der Corona Pandemie EUR 70,-- pro Monat an Alimenten zahle - Lichtbild über Mitglieder eines Fußballvereins - Bestätigung des Abschlusses einer Übergangsstufe an einer Bundeshandelsakademie vom 08.07.2016 - Bestätigung vom 04.08.2017 der Sportunion XXXX betreffend die Mitgliedschaft im Fußballverein - Bestätigung vom 04.08.2017 der Sportunion römisch 40 betreffend die Mitgliedschaft im Fußballverein - Unterstützungserklärung vom 09.06.2021 - Bestätigung der Straßenzeitung XXXX vom 09.06.2021 betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zeitungsverkäufer - Bestätigung der Straßenzeitung römisch 40 vom 09.06.2021 betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zeitungsverkäufer - Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX vom 18.09.2018- Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde römisch 40 vom 18.09.2018 - Unterstützungserklärung der Sportunion XXXX und Unterschriftenliste für den dauerhaften Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich- Unterstützungserklärung der Sportunion römisch 40 und Unterschriftenliste für den dauerhaften Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich - Leistungsinformation einer Klassenvorständin vom 12.02.2016 für den Beschwerdeführer 5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.10.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.12.2021 auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß § 58 Abs 10 Asyl
G zurück (Spruchpunkt I.). 5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.10.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.12.2021 auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass zwischen dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2021 und dem gegenständlichen Antrag nur eine kurze Zeit verstrichen und eine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung nicht eingetreten sei.
- Dagegen richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 21.11.
- In dieser wurde Vorbringen erstattet zur Integration des Beschwerdeführers und zum Recht seines Sohnes, Kontakt zu seinem Vater zu haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 08.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde letztlich im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2018, GZ: I409 2169889-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Der vom Beschwerdeführer am 12.07.2018 gestellte Folgeantrag auf Asyl wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Nach negativem Abschluss der Asylverfahren kam der Beschwerdeführer bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Zuletzt wurde gegen den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2021, GZ: I405 2169889-3/12E, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von einem Jahr befristeten Einreiseverbot erlassen. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 16.12.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK.
Im Zeitraum zwischen der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2021 erlassenen Rückkehrentscheidung und dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 24.10.2022, mit dem der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgewiesen wurde, haben sich bei den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers keine maßgeblichen Änderungen ergeben.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2018, 22.10.2018 und vom 29.10.
- Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest. Dass im Zeitraum zwischen der zuletzt erlassenen Rückkehrentscheidung und der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes vom 24.10.2022 in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind, ergibt sich aus einem Vergleich der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 29.10.2021 sowie der zum Antrag vom 06.11.2019 in Vorlage gebrachten Unterlagen und den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art 8EMRK und den zum Antrag beigelegten Unterlagen.
Dass im Zeitraum zwischen der zuletzt erlassenen Rückkehrentscheidung und der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes vom 24.10.2022 in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind, ergibt sich aus einem Vergleich der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 29.10.2021 sowie der zum Antrag vom 06.11.2019 in Vorlage gebrachten Unterlagen und den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK und den zum Antrag beigelegten Unterlagen.
Zwar hat sich nach der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers bis zur zurückweisenden Entscheidung des Bundesamtes durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet um etwa ein Jahr verlängert, jedoch begründet im konkreten Fall die längere Aufenthaltsdauer für sich genommen noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Zudem hat der Beschwerdeführer im Verfahren keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung dargetan. Weder aus der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels noch aus den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz geht ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor, der eine meritorische Prüfung des gegenständlichen Antrages erforderlich machen würde. In der Beschwerde wird auf die Integration und auf den Sohn des Beschwerdeführers Bezug genommen, allerdings wird kein substantiiertes Vorbringen dazu erstattet, ob und inwieweit Änderungen im Privat und Familienleben seit der aufrechten Rückkehrentscheidung eingetreten sind. Die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren angeführten Integrationsschritte lagen bereits zum Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2021 vor und auch der Kontakt zu seinem Sohn wurde im Erkenntnis vom 29.10.2021 berücksichtigt. Insgesamt war daher festzustellen, dass sich eine maßgebliche Änderung bei den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers zwischen der zuletzt erlassenen Rückkehrentscheidung und dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts nicht ergeben hat. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines
Art 8EMRK gemäß § 55 Abs 1 Asyl
G:3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G: 3.1.
- Rechtslage, Rechtsprechung und Erläuterungen Nach § 58 Abs 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR
- GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs 10 AsylG Folgendes dar:Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 50) legen zur Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG Folgendes dar: "Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/
- Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.""Der neue (Absatz 10,) entspricht im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird." Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG (vormals § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG vorliegt. Da der Zurückweisungsgrund gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG (vormals Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet ist, können die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 58, Absatz 10, AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen vergleiche VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH
- 1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH
- 1995, 93/08/0207). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102).Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102). 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Art 8
EMRK zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags nach § 58 Abs. 10 AsylG zu Recht erfolgte.Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zu Recht erfolgte. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2021, GZ: I405 2169889-3/12E) und die von ihm geltend gemachten Umstände im gegenständlichen Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines
Art 8EMRK gemäß § 55 Abs 1 Asyl
G zeigen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung in Hinblick auf das Privat und Familienleben auf, die eine Neubeurteilung auf der Grundlage des Art 8 EMRK erfordert.Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2021, GZ: I405 2169889-3/12E) und die von ihm geltend gemachten Umstände im gegenständlichen Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G zeigen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung in Hinblick auf das Privat und Familienleben auf, die eine Neubeurteilung auf der Grundlage des Artikel 8, EMRK erfordert. Insgesamt liegen keine Sachverhaltsänderungen vor, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte nach Art 8 EMRK zumindest möglich gewesen wäre.Insgesamt liegen keine Sachverhaltsänderungen vor, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich gewesen wäre. Das Bundesamt hat daher den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs 1 AsylG gemäß § 58 Abs 10 AsylG zu Recht zurückgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.Das Bundesamt hat daher den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zu Recht zurückgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Art 8
EMRK zurückzuweisen war, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin unterbleiben.Da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK zurückzuweisen war, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines
Art 8
EMRK bei einer aufrechten Rückkehrentscheidung und keiner maßgeblichen Änderung des Privat- und Familienlebens noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK bei einer aufrechten Rückkehrentscheidung und keiner maßgeblichen Änderung des Privat- und Familienlebens noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I406.2169889.4.00