RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2023 GeschäftszahlI407 2259684-1 SpruchI407 2259684-1/9E, I407 2259684-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 02.04.2021 Notstandshilfe. Zuvor stand er mit einigen Unterbrechungen seit dem Jahr 2013 im Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder der Mindestsicherung.
- Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 02.04.2021 Notstandshilfe. Zuvor stand er mit einigen Unterbrechungen seit dem Jahr 2013 im Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder der Mindestsicherung.
- Am 20.04.2022 nahm der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter beim Dienstgeber Firma XXXX (im Folgenden: Dienstgeber) auf, welche noch am selben Tag endete.
- Am 20.04.2022 nahm der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter beim Dienstgeber Firma römisch 40 (im Folgenden: Dienstgeber) auf, welche noch am selben Tag endete.
- Gemäß Gesprächsnotiz vom 21.04.2022 wurde vermerkt, dass der Dienstgeber angab, der Beschwerdeführer sei nicht als Bauhelfer geeignet und sei meistens nur herumgestanden und habe geraucht, weshalb er nach bereits drei Stunden wieder entlassen worden sei.
- In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 30.05.2022 wegen der Beendigung des Dienstverhältnisses beim Dienstgeber von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Arbeit dort erschienen sei und man ihm eine Baustellenarbeit angeboten habe. Zudem gab er als berücksichtigungswürdigen Grund an, dass er nicht selbst gekündigt habe.
- Mit Bescheid vom 10.06.2022 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 11 AlVG für den Zeitraum 21.04.2022 bis 18.05.2022 verloren hat und dass ihm keine Nachsicht erteilt wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis beim Dienstgeber freiwillig in der Probezeit gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid vom 10.06.2022 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum 21.04.2022 bis 18.05.2022 verloren hat und dass ihm keine Nachsicht erteilt wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis beim Dienstgeber freiwillig in der Probezeit gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde vom 01.07.2022 begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass ihm zunächst eine falsche Auskunft darüber erteilt wurde, wo sein Arbeitsbeginn stattfindet. Er habe sich dann auf die Baustelle in Feldkirch begeben und dort nach Aufforderung des Vorarbeiters zu arbeiten begonnen. Er sei bis am Abend mit dem Ausheben von Erde und anderen Tätigkeiten beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe nach Ende des Arbeitstages den Vorarbeiter gefragt, ob dieser ihn am nächsten Tag am Bahnhof abholen könne, weil diese Baustelle weit weg von allen Buslinien sei. Dieser habe ihm dann geantwortet, er soll seine Stunden aufschreiben und bekomme er diese ausbezahlt, am nächsten Tag wird ein anderer Mitarbeiter kommen. Der Beschwerdeführer sei darüber erstaunt gewesen und habe dies allerdings als Ende seiner Tätigkeit verstanden. Er habe dann umgehend mit einem Mitarbeiter des Dienstgebers gesprochen und wäre ihm mitgeteilt worden, dass er nicht mehr weiter beschäftigt werde. Somit habe der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis keinesfalls freiwillig beendet, sondern sei das Dienstverhältnis von Seiten des Dienstgebers gelöst worden. Er sei arbeitsbereit und –willig gewesen, nur er durfte nicht arbeiten.
- Mit Verständigung vom 12.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt. Aufgrund des Antrages vom 02.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Bezug von Notstandshilfe gewährt. Am 20.04.2022 nahm der Beschwerdeführer gegenständliche Beschäftigung als Bauhilfsarbeiter beim Dienstgeber auf. Dieses endete laut Auskunft am selben Tag. Als Beendigungsgrund wurde bei der Sozialversicherung die Lösung durch den Dienstnehmer innerhalb der Probezeit angegeben. Der Beschwerdeführer habe nicht die notwendige Arbeitsdisziplin gezeigt und sei nur herumgestanden und habe geraucht. Das Dienstverhältnis sei deshalb vom Dienstgeber noch am selben Tag gelöst worden.
- Am 22.08.2022 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Verständigung vom 12.08.2022 ein. Begründend wird dort angegeben, dass im Bescheid vom 10.06.2022 angeführt wird, dass das Dienstverhältnis vom Beschwerdeführer gelöst wurde und in der Verständigung jedoch erklärt wird, dass der Dienstgeber das Dienstverhältnis beendete, was nicht in Einklang zu bringen sei. Darüber hinaus spreche die laufende Beschäftigung schon gegen eine mangelnde Arbeitsdisziplin.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde vollumfänglich ab und führte aus, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis beim Dienstgeber während der Probezeit freiwillig gelöst habe.
- Mit Schreiben vom 09.09.2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte einen Antrag auf einen Dolmetscher für die englische Sprache.
- Am 17.01.2023 fand in Abwesenheit des als Zeugen geladenen Arbeitgebers, in Abwesenheit der belangten Behörde und in Abwesenheit des Beschwerdeführers und in Gegenwart seiner Rechtsvertretung eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der unter der Ziffer I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.1.
- Der unter der Ziffer römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 02.04.2022 einen Antrag auf Notstandshilfe. 1.
- Im Zeitraum vom 20.04.2022 bis 20.04.2022 stand er in einem Dienstverhältnis mit dem Dienstgeber, welches durch Verschulden des Beschwerdeführers in der Probezeit von Seiten des Dienstgebers beendet wurde. 1.
- Das Dienstverhältnis wurde von Seiten des Dienstgebers aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers gelöst. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Es konnte festgestellt werden, dass den Beschwerdeführer das Verschulden an der Lösung des Dienstverhältnisses trifft, auch wenn es durch den Dienstgeber beendet wurde. Laut Angaben des Dienstgebers ist der Beschwerdeführer „meistens nur herumgestanden und hat geraucht“. Der Beschwerdeführer gab ebenfalls in der niederschriftlichen Einvernahme am 30.05.2022 an, dass das Beschäftigungsverhältnis von Seiten des Dienstgebers gelöst wurde. Am 25.07.2022 sollte der Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis als Dachdeckergehilfe antreten, dessen Tätigkeitsaufnahme er am Arbeitsort verweigerte, weshalb auch dieses am selben Tag endete bzw. gar nicht erst angetreten wurde.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang, dem Datum der Antragstellung, zu Dauer und Zeitraum des Dienstverhältnisses sowie der Sperrfrist ergeben sich aus dem Akteninhalt des AMS und sind soweit unstrittig. 2.
- Die Feststellungen zur Auflösung des Dienstverhältnisses sowie den dahinterliegenden Gründen ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Dienstgebers. So gaben sowohl der Beschwerdeführer selbst, als auch der Dienstgeber an, dass das Arbeitsverhältnis von Seiten des Dienstgebers beendet wurde. Der Dienstgeber gab am 21.04.2022 im Telefonat mit der belangten Behörde an, dass der Beschwerdeführer bereits nach drei Stunden wieder entlassen wurde, da dieser als „Bauhelfer nicht geeignet“ sei und er „stand meistens nur herum und rauchte“. Der Beschwerdeführer führte in der niederschriftlichen Einvernahme mit der belangten Behörde aus, dass ihm eine Baustellenarbeit angeboten wurde und er auf dieser Baustelle schon früher gearbeitet hätte, er „habe aber nicht selber gekündigt“ (Niederschriftliche Einvernahme 30.05.2022, S. 1). Die belangte Behörde führte im Bescheid vom 10.06.2022 zunächst aus, der Beschwerdeführer hätte das Dienstverhältnis freiwillig in der Probezeit gelöst. In der Verständigung vom Ergebnis des Beweisverfahrens erklärte sie demgegenüber, in der sozialversicherungsrechtlichen Abmeldung sei die freiwillige Lösung innerhalb der Probezeit durch den Beschwerdeführer vermerkt worden, allerdings sei dem Beschwerdevorbringen insoweit zu folgen, als dass die Auflösung tatsächlich durch den Dienstgeber erfolgt sei. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 01.07.2022 angibt, er hätte den ganzen Tag gearbeitet und habe man ihm dann erklärt, er werde nicht mehr weiter beschäftigt, kann nur von einer Schutzbehauptung ausgegangen werden. Von Seiten des Dienstgebers wird angegeben, dass bereits nach rund drei Stunden das Dienstverhältnis aufgelöst wurde, da es dem Beschwerdeführer an Arbeitsdisziplin fehle. Laut Angaben des Dienstgebers, ist der Beschwerdeführer meistens nur herumgestanden und habe geraucht und wurde deshalb bereits nach drei Stunden wieder entlassen (Gesprächsnotiz vom 21.04.2022). Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Dienstgeber diesbezüglich unwahrheitsgemäße Angaben machen würde, da er aus einem derartigen Verhalten keinerlei Nutzen bzw. aus einer anderslautenden Aussage keinen Schaden ziehen würde. Der Beschwerdeführer hat die Gelegenheit, der im Akt wieder gegebenen Darstellung des Dienstgebers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung entgegenzutreten, nicht genutzt, in dem er unentschuldigt der Verhandlung fernblieb. Vielmehr ergibt sich aus den Aussagen des Dienstgebers, dass der Dienstgeber das Beschäftigungsverhältnis beendet hat und der Beschwerdeführer die Lösung des Dienstverhältnisses schuldhaft durch sein Verhalten herbeigeführt hat. Somit ist insgesamt in freier Beweiswürdigung festzuhalten, dass das Dienstverhältnis am 20.04.2022 aufgrund des Verschuldens des Beschwerdeführers durch den Dienstgeber beendet wurde. Die Feststellungen zu den Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Unterlagen der belangten Behörde sowie aus einem AJ-Web Auszug vom 23.11.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: „Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“ § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“ Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: „§
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.“ „§ 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.“„§ 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.“ „§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.“„§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.“ „§
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„§
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Zu A) Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lauten wie folgt: „§ 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.„§ 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.2.
- Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 11 AlVG ist, dass ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes, somit eine gewisse Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht aufweisendes Dienstverhältnis aufgelöst wurde. Nur bei Vorliegen eines solchen Dienstverhältnisses kann Arbeitslosigkeit durch dessen Beendigung überhaupt entstehen, was durch § 11 AlVG sanktioniert werden soll (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu § 11 AlVG, Rz 290 mit Verweis auf VwGH 15.05.2002, 2002/08/0040).3.2.
- Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 11, AlVG ist, dass ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes, somit eine gewisse Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht aufweisendes Dienstverhältnis aufgelöst wurde. Nur bei Vorliegen eines solchen Dienstverhältnisses kann Arbeitslosigkeit durch dessen Beendigung überhaupt entstehen, was durch Paragraph 11, AlVG sanktioniert werden soll vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu Paragraph 11, AlVG, Rz 290 mit Verweis auf VwGH 15.05.2002, 2002/08/0040). Allfällige berücksichtigungswürdige Gründe für die freiwillige Auflösung sind ausschließlich im Wege der Nachsicht zu berücksichtigen (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu § 11 AlVG Rz 295).Allfällige berücksichtigungswürdige Gründe für die freiwillige Auflösung sind ausschließlich im Wege der Nachsicht zu berücksichtigen vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu Paragraph 11, AlVG Rz 295). Bei Beendigung des Dienstverhältnisses aus eigenem Verschulden handelt es sich um die Beendigung des Dienstverhältnisses, das einer verschuldeten Entlassung gleichzuhalten ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz 293 zu § 11 AlVG).Bei Beendigung des Dienstverhältnisses aus eigenem Verschulden handelt es sich um die Beendigung des Dienstverhältnisses, das einer verschuldeten Entlassung gleichzuhalten ist vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz 293 zu Paragraph 11, AlVG). Die vierwöchige Sperrfrist beginnt - unabhängig vom Tag der Geltendmachung - immer mit dem Tag, der auf die arbeitsrechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. der Erwerbstätigkeit folgt. Die Verhängung einer Sperre ist daher nicht mehr möglich, wenn die Geltendmachung erst nach Ablauf der vierwöchigen Sperrfrist erfolgt bzw. wenn der Leistungsanspruch während der ersten vier Wochen nach Beendigung eines Dienstverhältnisses ruht (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 11, Rz 292).Die vierwöchige Sperrfrist beginnt - unabhängig vom Tag der Geltendmachung - immer mit dem Tag, der auf die arbeitsrechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. der Erwerbstätigkeit folgt. Die Verhängung einer Sperre ist daher nicht mehr möglich, wenn die Geltendmachung erst nach Ablauf der vierwöchigen Sperrfrist erfolgt bzw. wenn der Leistungsanspruch während der ersten vier Wochen nach Beendigung eines Dienstverhältnisses ruht vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 11,, Rz 292). Wenn der Rechtsvertreter in der Beschwerdeverhandlung ausführte, dass der Dienstgeber bei schuldhaftem Verhalten des Beschwerdeführers eine fristlose Entlassung aussprechen hätte müssen und einen in der Endabrechnung eingeschlossenen Urlaubszuschuss releviert, so ist ihm entgegen zu halten, dass es darauf nicht ankommt: Der Beschwerdeführer befand sich in der Probezeit und dieses wurde mit sofortiger Wirkung beendet. Vorweg ist festzuhalten, dass das Dienstverhältnis nach den getroffenen Feststellungen am 20.04.2022 beendet wurde und die vierwöchige Sperrfrist somit am 18.05.2022 endete. Das Dienstverhältnis wurde durch Auflösung in der Probezeit aufgrund mangelnder Arbeitsdisziplin und fehlenden Arbeitswillen des Beschwerdeführers durch den Dienstgeber beendet und den Beschwerdeführer trifft somit – wie oben bereits ausführlich dargelegt – das Verschulden an der Beendigung. Daher war ihm für die Dauer von vier Wochen die Notstandshilfe nicht zuzusprechen. 3.2.
- Im Ermittlungsverfahren ist vom Arbeitsmarktservice von Amts wegen (vgl. § 39 Abs. 2 AVG) zu prüfen, ob allfällige Nachsichtsgründe vorliegen. Liegt ein Nachsichtsgrund vor, so ist vom Arbeitsmarktservice jedenfalls Nachsicht zu üben. Die Behörde hat einen Ermessensspielraum lediglich hinsichtlich des Ausmaßes der Nachsicht (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu § 11 AlVG Rz 296).3.2.
- Im Ermittlungsverfahren ist vom Arbeitsmarktservice von Amts wegen vergleiche Paragraph 39, Absatz 2, AVG) zu prüfen, ob allfällige Nachsichtsgründe vorliegen. Liegt ein Nachsichtsgrund vor, so ist vom Arbeitsmarktservice jedenfalls Nachsicht zu üben. Die Behörde hat einen Ermessensspielraum lediglich hinsichtlich des Ausmaßes der Nachsicht vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu Paragraph 11, AlVG Rz 296). Vor diesem Hintergrund ist nur mehr zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne von § 11 Abs. 2 AlVG vorgelegen hat, der zu einer ganzen oder teilweisen Nachsicht hätte führen müssen.Vor diesem Hintergrund ist nur mehr zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne von Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorgelegen hat, der zu einer ganzen oder teilweisen Nachsicht hätte führen müssen. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach hier für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen insbesondere Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend sind, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom AMS vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahekommen (vgl. VwGH vom 4.6.2008, Zl. 2007/08/0063).In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach hier für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen insbesondere Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend sind, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom AMS vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahekommen vergleiche VwGH vom 4.6.2008, Zl. 2007/08/0063). Allfällige berücksichtigungswürdige Gründe für die freiwillige Auflösung sind ausschließlich im Wege der Nachsicht zu berücksichtigen. Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ angeführt. Neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Nachsichtsgründen kommen vor allem jene Gründe in Betracht, die den Dienstnehmer zum vorzeitigen Austritt aus einem Dienstverhältnis berechtigen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht: Praxiskommentar zu § 11, Rz 297).Neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Nachsichtsgründen kommen vor allem jene Gründe in Betracht, die den Dienstnehmer zum vorzeitigen Austritt aus einem Dienstverhältnis berechtigen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht: Praxiskommentar zu Paragraph 11,, Rz 297). Um das Vorliegen allfälliger Nachsichtsgründe überprüfen zu können, hat das Arbeitsmarktservice in allen Fällen, in denen ein Dienstnehmer gekündigt hat, den Arbeitslosen zu den Gründen für die Lösung des Dienstverhältnisses zu befragen und diese niederschriftlich festzuhalten (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht: Praxiskommentar zu § 11, Rz 291). Um das Vorliegen allfälliger Nachsichtsgründe überprüfen zu können, hat das Arbeitsmarktservice in allen Fällen, in denen ein Dienstnehmer gekündigt hat, den Arbeitslosen zu den Gründen für die Lösung des Dienstverhältnisses zu befragen und diese niederschriftlich festzuhalten vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht: Praxiskommentar zu Paragraph 11,, Rz 291). Als möglichen Nachsichtgrund führt der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.05.2022 aus, dass er nicht selbst gekündigt habe. Dies ist zutreffend, da er durch den Dienstgeber laut übereinstimmenden Aussagen entlassen wurde, jedoch ist dies unbedeutend, zumal der Beschwerdeführer wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt schuldhaft seine Entlassung herbeigeführt hat, indem er nicht die erforderliche Arbeitsmoral an den Tag legte und somit der Dienstgeber gezwungen war das Arbeitsverhältnis zu beenden. Ein weiterer möglicher Nachsichtgrund könnte sein, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine neue Tätigkeit aufgenommen hat. Die Nachsichtserteilung kommt auch dann in Betracht, wenn die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden (nichtselbständigen bzw. selbständigen) Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist des § 11 Abs. 1 AlVG, aber noch in zeitlicher Nähe zur vorangegangenen Auflösung des früheren Dienstverhältnisses und - vor allem - noch vor der Entscheidung über die Nachsicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sah der Verwaltungsgerichtshof die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von acht Wochen nach der Beendigung der vorherigen Tätigkeit gerade noch als ausreichend an (VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136; VwSlg 15.621 A).Die Nachsichtserteilung kommt auch dann in Betracht, wenn die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden (nichtselbständigen bzw. selbständigen) Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG, aber noch in zeitlicher Nähe zur vorangegangenen Auflösung des früheren Dienstverhältnisses und - vor allem - noch vor der Entscheidung über die Nachsicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sah der Verwaltungsgerichtshof die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von acht Wochen nach der Beendigung der vorherigen Tätigkeit gerade noch als ausreichend an (VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136; VwSlg 15.621 A). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer jedoch erst am 09.09.2022, somit über fünf Monate (rund 20 Wochen) nach Beendigung der gegenständlichen Tätigkeit am 20.04.2022, sein neues Dienstverhältnis aufgenommen. Nach herrschender Rechtsprechung ist zeitliche Nähe bei einem Zeitraum von acht Wochen noch gegeben (VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136) und steht die Tätigkeitsaufnahme des Beschwerdeführers rund 20 Wochen nach Beendigung des vorherigen Dienstverhältnisses in keinem zeitlichen Zusammenhang mehr zur vorherigen Beschäftigung. Es kann daher iSd zitierten Judikatur nicht vom Vorliegen eines Nachsichtgrundes gemäß § 11 Abs. 2 AlVG ausgegangen werden.Es kann daher iSd zitierten Judikatur nicht vom Vorliegen eines Nachsichtgrundes gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG ausgegangen werden. 3.2.
- Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer schuldhaft die Beendigung seines Dienstverhältnisses auf Probe verursacht hat und kein Nachsichtsgrund vorliegt, der berücksichtigt werden konnte. Der Beschwerdeführer vermochte somit insgesamt mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I407.2259684.1.00