Obsah (10)
Art 133§ 414§ 4§ 1§ 44§ 49§ 58§ 59§ 113§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2023 GeschäftszahlI413 2253731-1 SpruchI413 2253731-1/12E, I413 2253731-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit angefochtenem Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage zu dem Bescheid angeführten Dienstnehmer und Zeiträume in der Höhe von EUR 180.515,09 (Spruchpunkt 1.) und die aufgrund der genannten Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 18.12.2020 in Höhe von EUR 61.308,25 (Spruchpunkt 2) zu entrichten.
- Gegen diese der Beschwerdeführerin am 14.03.2022 zugestellte Entscheidung richtet sich die Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass die belangte Behörde von einem falschen Sachverhalt ausgehe, zumal sich die belangte Behörde auf 18 anhängige Verfahren bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung beziehe. Diese Bescheide seien noch nicht rechtskräftig. Zudem verweise die belangte Behörde in der Beweiswürdigung auf diese Bescheide. Dem seien die 18 Beschwerden entgegenzuhalten. Außerdem sei der belangten Behörde die unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde unterlaufen, zumal diese verkennte, dass die entsendeten Mitarbeiter, für die sämtliche Abgaben und Steuern in Deutschland entrichtet worden seien, nicht Pflichtversicherte im Sinne des ASVG seien. Unter Verweis auf Art 15 Abs 2 DBA Österreich – Deutschland sei in der Frage der Besteuerung der Löhne der Mitarbeiter in Österreich oder Deutschland lediglich ausschlaggebend, ob die Voraussetzungen des „Art 12 VO 883/2004“ erfüllt seine, die 183 Tage-Regel eingehalten, die Löhne nicht von einem Arbeitgeber in Österreich gezahlt und die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte, die der Arbeitgeber in Österreich habe, getragen worden seien. Die GPLA habe ergeben, dass alle Löhne und Abgaben von der Beschwerdeführerin in Erfurt bezahlt worden seien, weshalb alle Lohn- und Sozialabgaben der Dienstnehmer in Deutschland abzuführen gewesen seien. Die belangte Behörde hätte nach dem DBA Österreich – Deutschland vorgehen müssen. Zuletzt wendete die Beschwerdeführerin die Verjährung ein, da Unbedenklichkeitsbescheinigungen von den Sozialversicherungsträgern ausgestellt worden seien und im Jänner 2021 die Ausstellung einer solchen Bescheinigung verweigert worden sei, da auf dem Beitragskonto eine Nachverrechnungsprüfung offen sei. Seit Beginn der GPLA im Jahr 2013 seien regelmäßig Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausgestellt worden und erst am 05.02.2021 ein Rückstand für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 mit ca EUR 278.000 geltend gemacht worden. Diese Rückstände seinen betreffend die Jahre 2008 bis 2012 verjährt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides, die Durchführung eines Verfahrens mit Senat und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
- Gegen diese der Beschwerdeführerin am 14.03.2022 zugestellte Entscheidung richtet sich die Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass die belangte Behörde von einem falschen Sachverhalt ausgehe, zumal sich die belangte Behörde auf 18 anhängige Verfahren bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung beziehe. Diese Bescheide seien noch nicht rechtskräftig. Zudem verweise die belangte Behörde in der Beweiswürdigung auf diese Bescheide. Dem seien die 18 Beschwerden entgegenzuhalten. Außerdem sei der belangten Behörde die unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde unterlaufen, zumal diese verkennte, dass die entsendeten Mitarbeiter, für die sämtliche Abgaben und Steuern in Deutschland entrichtet worden seien, nicht Pflichtversicherte im Sinne des ASVG seien. Unter Verweis auf Artikel 15, Absatz 2, DBA Österreich – Deutschland sei in der Frage der Besteuerung der Löhne der Mitarbeiter in Österreich oder Deutschland lediglich ausschlaggebend, ob die Voraussetzungen des „Art 12 VO 883/2004“ erfüllt seine, die 183 Tage-Regel eingehalten, die Löhne nicht von einem Arbeitgeber in Österreich gezahlt und die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte, die der Arbeitgeber in Österreich habe, getragen worden seien. Die GPLA habe ergeben, dass alle Löhne und Abgaben von der Beschwerdeführerin in Erfurt bezahlt worden seien, weshalb alle Lohn- und Sozialabgaben der Dienstnehmer in Deutschland abzuführen gewesen seien. Die belangte Behörde hätte nach dem DBA Österreich – Deutschland vorgehen müssen. Zuletzt wendete die Beschwerdeführerin die Verjährung ein, da Unbedenklichkeitsbescheinigungen von den Sozialversicherungsträgern ausgestellt worden seien und im Jänner 2021 die Ausstellung einer solchen Bescheinigung verweigert worden sei, da auf dem Beitragskonto eine Nachverrechnungsprüfung offen sei. Seit Beginn der GPLA im Jahr 2013 seien regelmäßig Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausgestellt worden und erst am 05.02.2021 ein Rückstand für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 mit ca EUR 278.000 geltend gemacht worden. Diese Rückstände seinen betreffend die Jahre 2008 bis 2012 verjährt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides, die Durchführung eines Verfahrens mit Senat und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
- Mit Schriftsatz vom 07.04.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte, dieses Verfahren mit den bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung zu verbinden und die Beschwerde abzuweisen.
- Mit Beschluss vom 11.11.2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren bis zur Entscheidung über die Beschwerden betreffend die Bescheide wegen Feststellung der Pflichtversicherung der näher bezeichneten 18 Verfahren aus.
- Am 13.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen
§ 414Abs 2 ASVG i
Vm § 7 BVwGG gebildeten Senat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 7, BVwGG gebildeten Senat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist eine im Handelsregister B des Amtsgerichtes Jena, HRB XXXX , registrierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Erfurt, welche im Geschäftszweig „Ausführung von Trockenarbeiten und Einbau von genormten Baufertigteilen“ tätig war. Im österreichischen Firmenbuch wurde beginnend mit 01.08.2009 eine Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin mit Sitz in Feldkirch zu FN XXXX eingetragen, deren Tätigkeit ebenfalls die Ausführung von Trockenarbeiten und Einbau von genormten Baufertigteilen umfasste.Die Beschwerdeführerin ist eine im Handelsregister B des Amtsgerichtes Jena, HRB römisch 40 , registrierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Erfurt, welche im Geschäftszweig „Ausführung von Trockenarbeiten und Einbau von genormten Baufertigteilen“ tätig war. Im österreichischen Firmenbuch wurde beginnend mit 01.08.2009 eine Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin mit Sitz in Feldkirch zu FN römisch 40 eingetragen, deren Tätigkeit ebenfalls die Ausführung von Trockenarbeiten und Einbau von genormten Baufertigteilen umfasste. Mit Beschluss des Amtsgerichtes Erfurt vom 01.04.2022 zu GZ XXXX wurde über die GmbH der Konkurs ohne Eigenverwaltung des Schuldners eröffnet und mit 04.04.2022 ein Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch zu XXXX erfolgte hinsichtlich der Zweigniederlassung die Eröffnung des Konkurses als Sekundärverfahren im Sinne der EuInsVO und wurde die Gesellschaft infolge des Konkursverfahrens aufgelöst. Seit 18.05.2022 ist ein Masseverwalter für die Zweigniederlassung in Österreich bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichtes Erfurt vom 01.04.2022 zu GZ römisch 40 wurde über die GmbH der Konkurs ohne Eigenverwaltung des Schuldners eröffnet und mit 04.04.2022 ein Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch zu römisch 40 erfolgte hinsichtlich der Zweigniederlassung die Eröffnung des Konkurses als Sekundärverfahren im Sinne der EuInsVO und wurde die Gesellschaft infolge des Konkursverfahrens aufgelöst. Seit 18.05.2022 ist ein Masseverwalter für die Zweigniederlassung in Österreich bestellt. Die in nachstehender Tabelle namentlich angeführten Personen waren aufgrund ihrer Tätigkeit als Trockenbauer für die Beschwerdeführerin in den in beiliegender Tabelle angeführten Zeiträumen
§ 4
Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und
§ 1Abs 1 lit a Al
VG 1977 arbeitslosenversichert. Die in nachstehender Tabelle namentlich angeführten Personen waren aufgrund ihrer Tätigkeit als Trockenbauer für die Beschwerdeführerin in den in beiliegender Tabelle angeführten Zeiträumen
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 arbeitslosenversichert. Für diese Dienstnehmer schuldet die Beschwerdeführerin aufgrund der für sie ausgeübten Tätigkeit als Trockenbauer in den in nachstehender Tabelle angeführten Zeiträumen aufgrund der dort festgestellten Beitragsgrundlage an allgemeinen Beiträgen, sonstigen Beiträgen und Umlagen insgesamt EUR 183.920,
- Dienst-nehmer Verr.-Art Zeitraum BMGL(EUR)BMGL, (EUR) Nach-forderungs-beitrag (EUR)Nach-forderungs-beitrag , (EUR) BV BMGL(EUR)BV , BMGL, (EUR) BVBeiträge(EUR)BV, Beiträge, (EUR) von bis XXXX römisch 40 SV allg SV SZ SV allg. SV SZ SV allg. 09.02.2009 09.02.2009 16.08.2010 16.08.2010 06.09.2010 20.05.2009 20.05.2009 20.08.2010 20.08.2010 14.09.2010 5.610,41 495,71 363,29 0,00 607,20 2.238,55 190,35 144,95 0,00 242,27 0,00 0,00 0,00 0,00 XXXX römisch 40 SV SZ SV allg. 01.11.2011 01.11.2011 15.12.2011 15.12.2011 3.623,09 284,49 1.445,61 109,24 XXXX römisch 40 SV allg. SV SZ 01.11.2011 01.11.2011 15.12.2011 15.12.2011 3.696,26 284,49 1.474,81 109,24 XXXX römisch 40 SV allg. SV SZ SV allg. SV SZ SV allg. SV SZ SV allg. SV SZ 29.06.2009 29.06.2009 01.01.2010 01.01.2010 01.01.2011 01.01.2011 01.01.2012 01.01.2012 31.12.2009 31.12.2009 31.12.2010 31.12.2010 31.12.2011 31.12.2011 31.12.2012 31.12.2012 12.211,99 1.104,69 26.716,88 2.185,79 31.625,23 2.241,40 26.821,60 2.155,73 4.872,57 424,20 10.660,04 839,34 12.618,47 860,70 10.701,82 827,80 10.240,92 1.104,69 26.716,88 2.185,79 31.625,23 2.241,40 26.821,60 2.155,73 156,69 16,90 408,77 33,44 483,87 34,29 410,37 32,98 XXXX römisch 40 SV allg. SV SZ 01.05.2010 30.06.2010 30.06.2010 30.06.2010 0.00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 XXXX römisch 40 SV allg. SV SZ 01.01.2009 01.01.2009 13.04.2009 13.04.2009 6.677,59 601,81 2.664,36 231,10 4.829,66 601,81 73,89 9,21 XXXX römisch 40 SV allg. SV SZ SV allg. SV SZ SV allg. SV SZ SV allg. SV SZ 16.05.2011 16.05.2011 01.01.2012 01.01.2012 03.09.2012 03.09.2012 17.06.2013 17.06.2013 31.12.2011 31.12.2011 15.06.2012 15.06.2012 31.12.2012 31.12.2012 31.12.2013 31.12.2013 15.591,28 1.422,43 11.171,26 1.077,87 8.372,48 772,47 13.779,40 1.308,24 6.220,92 546,21 4.457,33 413,90 3.340,62 296,63 0,001) 0,001) 13.355,98 1.422,43 11.171,26 1.077,87 8.372,48 772,47 204,35 21,76 170,92 16,49 128,10 11,82 XXXX römisch 40 SV allg. SV SZ 02.11.2010 02.11.2010 12.11.2010 12.11.2010 809,60 0,00 323,03 0,00 XXXX römisch 40 SV allg. SV SZ SV allg. SV SZ 31.05.2020 31.05.2010 10.01.2011 10.01.2011 10.12.2010 10.12.2010 09.12.2011 09.12.2011 12.849,67 1.172,46 24.889,46 2.068,99 5.127,02 450,22 9.930,91 794,49 XXXX römisch 40 SV allg. SV SZ 01.07.2010 01.07.2010 31.08.2010 31.08.2010 3.899,60 303,52 1.555,94 116,55 XXXX römisch 40 SV allg. SV SZ SV allg. SV SZ SV allg. SV SZ SV allg. SV SZ 01.12.2011 01.12.2011 09.01.2012 09.01.2012 03.06.2012 03.06.2012 07.01.2013 07.01.2013 23.12.2011 23.12.2011 02.03.2012 02.03.2012 21.12.2012 21.12.2012 31.12.2013 31.12.2013 1.808,15 0,00 3.786,28 359,29 15.242,40 1.400,10 24.739,51 2.367,72 721,45 0,00 1.510,72 137,97 6.081,72 537,64 0,001) 0,001) XXXX römisch 40 SV allg. SV SZ 01.07.2010 01.07.2010 30.09.2010 30.01.2010 3.995,47 324,21 1.594,19 124,50 1.990,47 324,21 30,45 4,96 XXXX römisch 40 SV allg. SV SZ 01.07.2010 01.07.2010 30.09.2010 30.09.2010 7.128,00 552,73 2.844,07 212,25 XXXX römisch 40 SV allg. SV SZ SV allg. SV SZ SV allg. SV SZ SV allg. SV SZ 17.08.2009 17.08.2009 01.01.2010 01.01.2010 01.01.2011 01.01.2011 01.01.2012 01.01.2012 31.12.2009 31.12.2009 31.12.2010 31.12.2010 31.12.2011 31.12.2011 13.12.2012 13.12.2012 9.628,35 877,36 23.463,60 2.185,79 26.736,77 2.241,40 25.335,47 2.236,57 3.841,71 336,91 9.361,98 839,34 10.667,97 860,70 10.108,85 858,84 7.358,21 877,36 23.463,60 2.185,79 26.736,77 2.241,40 25.335,47 2.236,57 112,58 13,42 358,99 33,44 409,07 34,29 387,63 34,22 XXXX römisch 40 SV allg. SV SZ SV allg. SV SZ 07.01.2008 07.01.2008 05.01.2009 05.01.2009 19.12.2008 19.12.2008 18.12.2009 18.12.2009 22.833,05 1.993,70 26.389,94 2.060,99 9.110,39 765,58 10.529,59 791,42 XXXX römisch 40 SV allg. SV SZ SV allg. SV SZ SV allg SV SZ 05.03.2007 05.03.2007 01.01.2008 01.01.2008 01.01.2009 01.01.2009 31.12.2007 31.12.2007 31.12.2008 31.12.2008 07.11.2009 07.11.2009 17.994,09 1.722,56 21.804,15 2.089,40 19.349,32 1.830,16 0,001) 0,001) 8.699,86 802,33 7.720,38 702,78 19.935,56 2.089,40 19.349,32 1.830,16 305,01 31,97 296,04 28,00 XXXX römisch 40 SV allg. SV SZ 11.07.2011 11.07.2011 04.09.2011 04.09.2011 4.976,41 344,83 1.985,59 132,42 XXXX römisch 40 SV allg. SV SZ 12.01.2009 12.01.2009 05.04.2009 05.04.2009 5.183,00 407,43 2.068,02 156,45 1) verjährt BMGL = Bemessungsgrundlage BV = betriebliche Vorsorge SV allg. = Sozialversicherung allgemein SV SZ = Sozialversicherung SonderzahlungBMGL = Bemessungsgrundlage , BV = betriebliche Vorsorge , SV allg. = Sozialversicherung allgemein , SV SZ = Sozialversicherung Sonderzahlung Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat die in den in oben angeführter Tabelle angeführten Zeiträumen jeweils angefallenen Beiträge an die belangte Behörde nicht fristgerecht entrichtet. Es haften insgesamt EUR 183.920,92 an nachverrechneten Beiträgen unberichtigt aus. Für die bereits mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vorgeschriebenen Beiträge (EUR 180.515,09) bis einschließlich 18.12.2020 beträgt der Verzugszinsensatz 3,38 %. Insgesamt sind bis zu diesem Tag Verzugszinsen in Höhe von EUR 62.813,62 angelaufen. Für die aufgrund der - sich aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2022, GZ I413 2251091-1, vom 04.11.2022, GZ I413 2251092-1, vom 13.12.2022, GZ I413 2251093-1, vom 30.12.2022, GZ I413 2251094-1, vom 04.10.2022, GZ I413 2251095-1, vom 03.11.2022, I413 2251096-1, vom 05.01.2023, GZ I413 2251097-1, vom 05.01.2023, GZ I413 2251099-1, vom 03.11.2022, GZ I413 2251101-1, vom 05.01.2021, GZ I413 2251102-1, vom 29.12.2022, GZ I413 2251148-1, vom 29.12.2022, GZ I413 2251149-1, vom 14.12.2022, GZ I413 2251150-1, vom 22.12.2022, GZ I413 2251151-1, vom 12.12.2022, GZ I413 2251152-1, vom 30.12.2022, I413 2251153-1, und vom 28.12.2022, GZ I413 2251091-1, ergebenden - notwendigen Korrektur anfallenden zusätzlichen Beiträge (EUR 3.405,83) bis einschließlich 18.12.2020 beträgt der Verzugszinsensatz 4,63 %. Für die ab dem 19.12.2020 für den Gesamtbetrag der Nachverrechnung (EUR 183.920,92) keranfallenden Verzugszinsen beträgt der Verzugszinsensatz 4,63 %.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug sowie aus dem Akteninhalt. Aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2022, GZ I413 2251091-1, vom 04.11.2022, GZ I413 2251092-1, vom 13.12.2022, GZ I413 2251093-1, vom 30.12.2022, GZ I413 2251094-1, vom 04.10.2022, GZ I413 2251095-1, vom 03.11.2022, I413 2251096-1, vom 05.01.2023, GZ I413 2251097-1, vom 05.01.2023, GZ I413 2251099-1, vom 03.11.2022, GZ I413 2251101-1, vom 05.01.2021, GZ I413 2251102-1, vom 29.12.2022, GZ I413 2251148-1, vom 29.12.2022, GZ I413 2251149-1, vom 14.12.2022, GZ I413 2251150-1, vom 22.12.2022, GZ I413 2251151-1, vom 12.12.2022, GZ I413 2251152-1, vom 30.12.2022, I413 2251153-1, und vom 28.12.2022, GZ I413 2251091-1, ergeben sich zweifelsfrei die Feststellungen zu den Dienstverhältnissen der namentlich angeführten Personen in den angeführten Zeiträumen. Die Höhe der von der Beschwerdeführerin geschuldeten allgemeinen Beiträge, sonstigen Beiträge und Umlagen, sowie, dass die Beschwerdeführerin die von ihr geschuldeten Beiträge nicht fristgerecht bezahlt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den von der belangten Behörde mit Stellungnahme vom 06.03.2023 vorgelegten Aufstellung der nachverrechneten Beiträge und Zinsen, welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden ist. Weder im Rahmen des Parteiengehörs noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden diese Aufstellungen substantiiert dem Grund oder der Höhe nach bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zur Überzeugung, dass die von der belangten Behörde auftragsgemäß aufgeschlüsselten nachverrechneten Beiträge und zinsen zutreffen. Dass der nachverrechnete Betrag EUR 183.920,92 beträgt, ergibt sich aus der Summe der nachverrechnete Beiträge von EUR 178.334,80 plus der Summe der aufgrund der Pflichtversicherungsverfahren sich ergebenden BV-Beiträgen von EUR 6.307,68 abzüglich von EUR 722,00 an ALV-Beitrag für geringes Einkommen Nachverrechnung für Berichtigung 02-
- Dass Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR 62.813,62 bis 18.12.2020 angelaufen sind, ergibt sich aus einer entsprechenden Zinsenberechnung. Ebenso ergibt sich aus dieser, dass für die zusätzlich aufgrund der durch die Pflichtversicherungsfeststellungen der Dienstnehmer sich ergebenden beiträge von weiteren EUR 3.405,83, Verzugszinsen bis einschließlich 18.12.2020 iHv 4,63 % und für den Gesamtbetrag der Nachverrechnung von EUR 183.920,92 Verzugszinsen ab 19.12.2020 von 4,63 % anfallen. Die Feststellungen betreffend der anzuwendenden Verzugszinsensätze ergeben sich aus einer Berechnung des geltenden Basiszinssatzes, welcher halbjährlich von der Österreichischen Nationalbank verlautbart wird (https://www.oenb.at/Service/Zins- und Wechselkurse/Anknuepfungszinssaetze.html), samt einem Aufschlag von vier Prozentpunkten. Dabei ist der am 31.
- eines Jahres geltende Basiszinssatz für das jeweils nächste (ganze) Kalenderjahr heranzuziehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
§ 44Abs.
1 ASVG gilt als Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst.
Paragraph 44, Absatz eins, ASVG gilt als Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst.
§ 49Abs.
1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
§ 58
Abs 2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf die Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.
Abs 1 leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht
Abs 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die
Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.
Paragraph 58, Absatz 2, ASVG schuldet der Dienstgeber die auf die Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.
Absatz eins, leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht
Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die
Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.
§ 59
Abs 1 ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Z 1) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht
§ 113
Abs 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art I § 1 Abs 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl I Nr 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend.
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Ziffer eins,) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht
Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des
- Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 1998,) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
- Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, 13.11.1978, 822/78) bildet.Beitragsschuldner im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, 13.11.1978, 822/78) bildet. Gegenständlich wurde die Versicherungspflicht der betroffenen Dienstnehmer aufgrund der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.12.2022, GZ I413 2251091-1, vom 04.11.2022, GZ I413 2251092-1, vom 13.12.2022, GZ I413 2251093-1, vom 30.12.2022, GZ I413 2251094-1, vom 04.10.2022, GZ I413 2251095-1, vom 03.11.2022, I413 2251096-1, vom 05.01.2023, GZ I413 2251097-1, vom 05.01.2023, GZ I413 2251099-1, vom 03.11.2022, GZ I413 2251101-1, vom 05.01.2021, GZ I413 2251102-1, vom 29.12.2022, GZ I413 2251148-1, vom 29.12.2022, GZ I413 2251149-1, vom 14.12.2022, GZ I413 2251150-1, vom 22.12.2022, GZ I413 2251151-1, vom 12.12.2022, GZ I413 2251152-1, vom 30.12.2022, I413 2251153-1, und vom 28.12.2022, GZ I413 2251091-1, festgestellt. Danach waren die betroffenen Dienstnehmer aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in den in beiliegender Tabelle angeführten Zeiträumen
§ 4
Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und
§ 1Abs 1 lit a Al
VG 1977 arbeitslosenversichert. Gegenständlich wurde die Versicherungspflicht der betroffenen Dienstnehmer aufgrund der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.12.2022, GZ I413 2251091-1, vom 04.11.2022, GZ I413 2251092-1, vom 13.12.2022, GZ I413 2251093-1, vom 30.12.2022, GZ I413 2251094-1, vom 04.10.2022, GZ I413 2251095-1, vom 03.11.2022, I413 2251096-1, vom 05.01.2023, GZ I413 2251097-1, vom 05.01.2023, GZ I413 2251099-1, vom 03.11.2022, GZ I413 2251101-1, vom 05.01.2021, GZ I413 2251102-1, vom 29.12.2022, GZ I413 2251148-1, vom 29.12.2022, GZ I413 2251149-1, vom 14.12.2022, GZ I413 2251150-1, vom 22.12.2022, GZ I413 2251151-1, vom 12.12.2022, GZ I413 2251152-1, vom 30.12.2022, I413 2251153-1, und vom 28.12.2022, GZ I413 2251091-1, festgestellt. Danach waren die betroffenen Dienstnehmer aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in den in beiliegender Tabelle angeführten Zeiträumen
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 arbeitslosenversichert. Daran sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden (und das Bundesverwaltungsgericht selbst) als auch die Parteien gebunden, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden darf (vgl VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; 08.03.1994, 1994/08/0031; 06.02.1990, 89/08/0357).Daran sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden (und das Bundesverwaltungsgericht selbst) als auch die Parteien gebunden, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden darf vergleiche VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; 08.03.1994, 1994/08/0031; 06.02.1990, 89/08/0357). Die Beschwerdeführerin hat als Dienstgeberin für die gegenständlich betroffenen Dienstnehmer die Sozialversicherungsbeiträge nicht fristgerecht
§ 58
Abs 1 ASVG entrichtet, weshalb sowohl die allgemeinen Beiträge, sonstigen Beiträge und Umlagen als auch die Verzugszinsen dem Grunde nach zu Recht vorgeschrieben wurden.Die Beschwerdeführerin hat als Dienstgeberin für die gegenständlich betroffenen Dienstnehmer die Sozialversicherungsbeiträge nicht fristgerecht
Paragraph 58, Absatz eins, ASVG entrichtet, weshalb sowohl die allgemeinen Beiträge, sonstigen Beiträge und Umlagen als auch die Verzugszinsen dem Grunde nach zu Recht vorgeschrieben wurden. Da sich jedoch aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2022, GZ I413 2251091-1, vom 04.11.2022, GZ I413 2251092-1, vom 13.12.2022, GZ I413 2251093-1, vom 30.12.2022, GZ I413 2251094-1, vom 04.10.2022, GZ I413 2251095-1, vom 03.11.2022, I413 2251096-1, vom 05.01.2023, GZ I413 2251097-1, vom 05.01.2023, GZ I413 2251099-1, vom 03.11.2022, GZ I413 2251101-1, vom 05.01.2021, GZ I413 2251102-1, vom 29.12.2022, GZ I413 2251148-1, vom 29.12.2022, GZ I413 2251149-1, vom 14.12.2022, GZ I413 2251150-1, vom 22.12.2022, GZ I413 2251151-1, vom 12.12.2022, GZ I413 2251152-1, vom 30.12.2022, I413 2251153-1, und vom 28.12.2022, GZ I413 2251091-1 teilweise abgeänderte Zeiträume, in welchen die betroffenen Personen als Dienstnehmer für die Beschwerdeführerin tätig wurden, ergeben, war die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge sowie der vorgeschriebenen Verzugszinsen entsprechend zu korrigieren und damit der Beschwerde teilweise stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I413.2253731.1.00