RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2023 GeschäftszahlL504 2245265-1 Spruch, L504 2245265-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Jordanien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jordanien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2023, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte am 23.06.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Jordanien mit sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber (Palästinenser) angehört und aus Amman stammt. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP am 23.06.2021 zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift): „(…) Mein Leben ist in Gefahr. Mein Bruder, welcher in Holland lebt, hat eine verbotene Beziehung mit einer Frau. Die Familie der Frau möchte sich jetzt rächen und aufgrund dessen dass sich mein Bruder nicht mehr in Jordanien befindet wäre ich das Opfer. (…)“ Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte sie um ihr Leben. Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab sie an: „Ja, kann ich nachbringen.“ In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP am 01.07.2021 zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr erwarte, im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift): „(…) LA: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder Beweismittel, die Sie vorlegen könnten? VP: In der kommenden Woche werde ich die Unterlagen bekommen und Ihnen vorlegen. LA: Worum geht es da? VP: Ich habe eine Bestätigung, dass ich in Jordanien Asylant bin und eine Bestätigung, dass mein Vater Palästinenser ist und in Jaffa geboren wurde. Ich habe noch eine Bestätigung, dass ich und meine Frau bei Al Jobour-Kommune gewohnt habe und mich dort aufgehalten habe, bis ich Jordanien verlassen habe. Ich wurde verfolgt und habe mich dann bei dieser Kommune aufgehalten. Dort bekamen wir Schutz. LA: Wo sind diese Dokumente jetzt. VP: In Amman. Nachgefragt gebe ich an, dass sie bei meinem Bruder sind. […] LA: Möchten Sie bei der Erstbefragung etwas ergänzen oder korrigieren? VP: Nein, aber die restlichen Dokumente erhalte ich in einer Woche. LA: Wann waren Sie das letzte Mal an Ihrer Arbeitsstelle in Ihrem Herkunftsstaat? VP: Am 08.10.2019 habe ich das letzte Mal in Jordanien gearbeitet, nein, es war am 08.10.2020. LA: Wie lange waren Sie danach noch in Jordanien? VP: Ich war danach noch zwei Tage in Jordanien und dann habe ich das Land verlassen. LA: Wo haben Sie die letzte Nacht vor Ihrer Ausreise verbracht? VP: Mit meiner Frau und meinen Kindern war ich in der Al Jobour-Gemeinde verbracht, wo meine Frau und meine Kinder leben. Im Bundesland namens XXXX .VP: Mit meiner Frau und meinen Kindern war ich in der Al Jobour-Gemeinde verbracht, wo meine Frau und meine Kinder leben. Im Bundesland namens römisch 40 . […] LA: Wo haben Sie gelebt? In einem Haus? Einer Wohnung? VP: Ich meine damit, dass ich in einer großen Mietwohnung gewohnt habe, die Wohnung besteht aus drei Schlafräumen und ich habe 150 jord. Dinar [~180 Euro] im Monat an Miete bezahlt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich monatlich 1000 jord. Dinar [~1200 Euro] verdient habe, plus 200 jord. Dinar [~240 Euro] an Trinkgeld. LA: Was ist die Al Jobour-Kommune? VP: Das ist eine Kommune, sie besteht aus mehreren wohlhabenden Personen bestehen, die sich selbst verwalten. Es sind eine Art Beduinen, die seit langer Zeit in diesem Ort gelebt haben und dort geboren sind. LA: Und diese Kommune ist in Amman? VP: Nein, XXXX ist eine Stadt und Al Jobour ist ein Teil dieser Stadt.VP: Nein, römisch 40 ist eine Stadt und Al Jobour ist ein Teil dieser Stadt. LA: Wie weit ist das von Amman entfernt? VP: Das ist sicher 200 km von Amman entfernt. LA: Wo war Ihre Mietwohnung? VP: In Amman. LA: Kommen wir zu Ihrem Reiseweg. Wann haben Sie Ihre Mietwohnung verlassen? VP: Ich habe meine Wohnung exakt am 03.04.2021 verlassen. Einen Tag zuvor, an einem Freitag, habe ich alles vorbereitet. Ich führte meine Familie, meine Frau und meine Kinder, nach XXXX und kehrte nach Hause zurück. Ich kaufte eine Reisetasche. Zwei Tage zuvor habe ich mir ein Flugticket von Amman nach Istanbul gekauft.VP: Ich habe meine Wohnung exakt am 03.04.2021 verlassen. Einen Tag zuvor, an einem Freitag, habe ich alles vorbereitet. Ich führte meine Familie, meine Frau und meine Kinder, nach römisch 40 und kehrte nach Hause zurück. Ich kaufte eine Reisetasche. Zwei Tage zuvor habe ich mir ein Flugticket von Amman nach Istanbul gekauft. Am 05.04. flog ich von Istanbul mit dem Flugzeug in den Kosovo. Ich übernachtete im Kosovo in einem Hotel in der Nähe des Flughafens… LA: Danke. Wann haben Sie beschlossen Ihr Heimatland zu verlassen? VP: Am 16.01.2020 kamen sie zu mir und haben mich in meiner Arbeitsstelle zusammengeschlagen… LA: Da haben Sie den Entschluss gefasst Jordanien zu verlassen? VP: Ja, da habe ich gespürt, dass das Leben meiner Familie und mein eigenes in Gefahr ist. LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen? VP: Da mein Leben und meine Sicherheit bedroht waren und ich wusste, dass jemand mich verfolgt. LA: Ich würde Sie bitten alle Ereignisse zu schildern, die für Ihren Antrag relevant sind. VP: Mein Bruder XXXX , der derzeit in den Niederlanden lebt, machte einen großen Fehler bevor er Jordanien verlassen hat. Er hat mit einem jungen Mädchen eine unerlaubte sexuelle Beziehung gehabt. Nachdem die Eltern und die Familie des Mädchens das erfahren haben, haben sie meinen Bruder verfolgt und er beschloss sofort Jordanien zu verlassen. Er nahm auch den Schutz der Al Jobour-Kommune in Anspruch bis er Jordanien verlassen hat. Die Familie Al Fayez war hinter ihm her.VP: Mein Bruder römisch 40 , der derzeit in den Niederlanden lebt, machte einen großen Fehler bevor er Jordanien verlassen hat. Er hat mit einem jungen Mädchen eine unerlaubte sexuelle Beziehung gehabt. Nachdem die Eltern und die Familie des Mädchens das erfahren haben, haben sie meinen Bruder verfolgt und er beschloss sofort Jordanien zu verlassen. Er nahm auch den Schutz der Al Jobour-Kommune in Anspruch bis er Jordanien verlassen hat. Die Familie Al Fayez war hinter ihm her. Die Al Jobour-Kommune organsierte für meinen Bruder ein Visum nach Holland, wo er auch direkt hingeflogen ist. Ca. 2 Monate nach der Ausreise meines Bruders, am 15.01.2020 vor dem Restaurant kam ein Auto mit ca. 3-4 Personen. Sie kamen zu mir ins Restaurant, ich wurde von einer Person festgehalten und eine weitere Person hatte ein sehr großes scharfes Beil, das wurde mir an den Hals gelegt. Sie sagten, dass wenn ich nicht sofort erzähle, wohin mein Bruder geflüchtet ist, werde ich meinen Kopf verlieren, da er mit ihrer Tochter eine Sünde begangen hat. Ich erzählte sofort, dass mein Bruder nach Holland geflogen ist, er hatte mir aber nichts von diesem Mädchen erzählt, ich wusste nichts davon. Auch seine Adresse in Holland ist mir unbekannt. Sie wiederholten, dass ich ihnen erzählen solle, wo mein Bruder wäre. Sie fuhren zu meinem Elternhaus und fragten auch dort nach der Adresse meines Bruders. Meine Mutter sagte, dass sie es nicht wüsste, sie wüsste nur, dass er in Holland wäre. Im Elternhaus wohnt nur meine Mutter, da meine Eltern geschieden sind. Sie haben mich informiert, dass sie mich beobachten werden, bis sie meinen Bruder erwischen. Ich habe sofort meine Arbeit beendet und gekündigt und war zwei Monate zuhause. Ich habe mehrere Arbeitsstellen aufgesucht, damit ich dieser Gruppe aus dem Weg gehen kann. Damals arbeitete ich maximal einen Monat und wechselte dann den Betrieb, damit sie mich nicht finden. Ich habe Jordanien zweimal verlassen. Das erste Mal habe ich Amman am 09.10.2020 verlassen in Richtung Istanbul und den Kosovo. Ich kehrte dann am 10.12.2020 wieder zurück nach Amman. Endgültig habe ich Amman am 03.04.2021 verlassen. LA: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. VP: Nur, dass ich Angst hatte, dass ich von dieser Familie umgebracht werde. Da ich wusste, dass mein Bruder nie wieder nach Amman zurückkommen wird. Er bekam in Holland subsidiären Schutz für zwei Jahre. LA: Was würde Sie konkret erwarten, wenn jetzt Sie in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. VP: Sie werden mich mindestens – ich meine die Familie XXXX – erschießen, höchstwahrscheinlich. Ich habe keine Angst vor dem Tod, aber mehr um meine Frau und meine Kinder.VP: Sie werden mich mindestens – ich meine die Familie römisch 40 – erschießen, höchstwahrscheinlich. Ich habe keine Angst vor dem Tod, aber mehr um meine Frau und meine Kinder. […] Es wird rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat. Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass mein Sohn am 16.10.2018 und nicht am 16.07. geboren wurde. Ansonsten ist alles richtig und vollständig und es wurde alles richtig wiedergegeben. LA: Was wissen Sie über die Familie XXXX ?LA: Was wissen Sie über die Familie römisch 40 ? VP: Das ist eine bekannte Familie in Amman mit politischen Kontakten. Sie arbeiten auch mit dem jetzigen Regime zusammen. LA: Wer ist das Familienoberhaupt dieser Familie? AW überlegt. VP: Ich kann mich nicht erinnern. Ich kann den Namen des Familienoberhaupts jetzt nicht sagen. LA: Welche prominente Mitglieder hat diese Familie? VP: Mehrere Personen von ihnen sind im Parlament. Es sind Politiker. AW überlegt nach den Namen. VP: Ich kann mich nicht an die Namen erinnern. LA: Wer ist die Freundin Ihres Bruders genau? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Wie heißt ihr Vater? VP: Die Brüder waren bei mir. Ich weiß den Namen der Brüder oder den des Vaters nicht. LA: Wieso wissen Sie das nicht? Wenn man von einer Familie bedroht wird, wird man doch versuchen zu erfahren wer einen da bedroht. VP: Sie kamen zu mir und haben mich bedroht, sie wussten, wer ich bin, ich aber nicht wer sie sind. LA: Wissen Sie was aus XXXX wurde?LA: Wissen Sie was aus römisch 40 wurde? VP: Das weiß ich nicht. Ich bin deren Feind. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Bruder Hoda die Heirat versprochen hatte, sie haben aber nicht geheiratet. LA: Haben Sie eine besondere Beziehung zur Al Jobour-Kommune? VP: Ja, wir haben eine enge Beziehung zu dieser Kommune, da wir früher ein Mitglied namens XXXX war ein sehr guter Freund und Bekannter meiner Mutter. Daher suchten wir – mein Bruder und ich – in der Notsituation Schutz dort. Als mein Bruder meiner Mutter von diesem Problem erzählt, gab sie ihm den Rat er soll sich dort aufhalten, bis er das Land verlassen kann.VP: Ja, wir haben eine enge Beziehung zu dieser Kommune, da wir früher ein Mitglied namens römisch 40 war ein sehr guter Freund und Bekannter meiner Mutter. Daher suchten wir – mein Bruder und ich – in der Notsituation Schutz dort. Als mein Bruder meiner Mutter von diesem Problem erzählt, gab sie ihm den Rat er soll sich dort aufhalten, bis er das Land verlassen kann. LA: Könnten Sie auch in dieser Kommune leben und dort Schutz finden? VP: Ich brauche Arbeit und Geld. Ich kann in dieser Situation nicht arbeiten und kann dann meine Familie nicht ernähren. LA: Seit wann weiß Ihre Mutter von der Beziehung zwischen XXXX und Ihrem Bruder?LA: Seit wann weiß Ihre Mutter von der Beziehung zwischen römisch 40 und Ihrem Bruder? VP: Er hat es meiner Mutter im September 2019 erzählt, dass er diesen Fehler gemacht hat. LA: Gab es nach dem Vorfall im Jänner 2020 noch weitere Vorfälle? VP: Ja, es gab noch einen weiteren, ich wurde nicht zusammengeschlagen, sie kamen nur zu meiner Tür und haben mich bedroht. An das Datum kann ich mich nicht erinnern. LA: Wann war es ungefähr? VP: ich habe es vergessen. Ich glaube es war im August 2020. LA: Was wollten sie von Ihnen? VP: Sie sagten mir, wenn ich nicht verraten würde, wo mein Bruder in Jordanien wäre, würden sie eines meiner Kinder entführen. LA: Wieso sind Sie nach Ihrer ersten Ausreise nochmal nach Amman zurückgekehrt? VP: Ich habe eine Reise für ca. 2 Monate gemacht und dachte mir, dass die Situation in Jordanien sich beruhigt hat, ich holte meine Familie aus der Al Jobour-Kommune und brachte sie zurück nach Amman. Ich wurde überrascht, dass ich noch beobachtet und von der Familie Al Fayez verfolgt werde. Ich habe Ihnen von dem Vorfall im Jänner erzählt, das war nach meiner Rückkehr aus dem Kosovo. LA: Sie haben Jordanien neun Monate nach dem Vorfall im Restaurant verlassen. VP: Nein, sie haben mich nach meiner Rückkehr nur bedroht. Ich habe das verwechselt. LA: Haben Sie sich an die Polizei gewandt? VP: Ja, ich war bei der Polizei, es hat aber nichts geholfen, da sie wussten, dass meine Gegner der Familie Al Fayez sind. LA: Wieso kann Ihre gesamte Familie in Jordanien leben, Sie aber nicht? VP: Ich war die meiste Zeit mit meinem Bruder XXXX unterwegs. Wir haben gemeinsam in der Gastronomie gearbeitet. Die Familie Al Fayez wusste nur von mir, da sie uns mehrmals gemeinsam gesehen haben. Sie wussten nicht, wo meine weiteren drei Brüder in Jordanien leben, da sie alle außerhalb von Amman wohnen.VP: Ich war die meiste Zeit mit meinem Bruder römisch 40 unterwegs. Wir haben gemeinsam in der Gastronomie gearbeitet. Die Familie Al Fayez wusste nur von mir, da sie uns mehrmals gemeinsam gesehen haben. Sie wussten nicht, wo meine weiteren drei Brüder in Jordanien leben, da sie alle außerhalb von Amman wohnen. LA: Wieso erzählt Ihr Bruder Ihrer Mutter von seiner Affäre, aber nicht Ihnen? VP: Das ist so eine persönliche Sache, die man nicht erzählen sollte. Mein Bruder war gezwungen, diese Geschichte meiner Mutter zu erzählen, da er wusste, dass er verfolgt wird und sein Leben in Gefahr ist. Er tat es um den Schutz der Al Jobour-Kommune zu bekommen. LA: Bei dem Vorfall im Jänner 2020 sind Sie da mit den Männern zum Haus Ihrer Mutter gefahren? VP: Ja, ich war auch dabei, weil meine Mutter unmittelbar neben mir wohnt, sie wohnt ca. 5 Minuten entfernt. LA: Wie darf ich mir das vorstellen. Es gab diesen Vorfall im Restaurant und wie kamen sie dann zum Haus Ihrer Mutter. VP: Das war nicht direkt nach der Schlägerei, sondern ca. einen Monat später. Eines Tages nachdem ich mit der Arbeit fertig war, haben Mitglieder der Al Fayez Familie auf mich am Heimweg gewartet. Ich wurde wiederum von ihnen angegriffen und festgehalten und nach meinem Bruder gefragt. Sie fragten mich, nach der Adresse meiner Mutter. Ich habe sie begleitet. Wir fuhren mit dem Auto bis zum Haus meiner Mutter.(…)“VP: Das war nicht direkt nach der Schlägerei, sondern ca. einen Monat später. Eines Tages nachdem ich mit der Arbeit fertig war, haben Mitglieder der Al Fayez Familie auf mich am Heimweg gewartet. Ich wurde wiederum von ihnen angegriffen und festgehalten und nach meinem Bruder gefragt. Sie fragten mich, nach der Adresse meiner Mutter. Ich habe sie begleitet. Wir fuhren mit dem Auto bis zum Haus meiner Mutter., (…)“ Am 12.07.2021 wurde die bP neuerlich vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen gestalteten sich wie folgt: „(…) LA: Haben Sie in der letzten Einvernahme die Wahrheit gesagt? VP: Ja, alles war 100% richtig. […] LA: Sie meinten, dass Sie ein Schreiben haben, das bestätigt, dass Sie von einer Großfamilie verfolgt werden. Was ist das für ein Schreiben? VP: Das Problem ist, dass mein Bruder… LA: Das haben wir schon das letzte Mal. Um was für ein Schreiben geht es? VP: Ich habe eine Kopie auf meinem Handy. Ich bekomme das Original mit der Post. AW zeigt die Kopie. Laut Dolmetscher ist das Schreiben vom Oberhaupt der Familie Al Jabour ausgestellt. Dessen Name ist XXXX . In dem Schreiben wird bestätigt, dass der AW zum Verfasser gekommen ist, nachdem einige Mitglieder der Familie mit weiteren Personen, ihn persönlich mit dem Tod bedroht haben, wegen einer unerlaubten sexuellen Beziehung seines Bruders XXXX . Er hatte eine sexuelle Beziehung zu einem Mädchen. Herr XXXX flüchtete am 09.10.2020 aus Jordanien aus Angst vor dieser Morddrohung. Er kam am 10.12.2020 nochmal nach Jordanien zurück, um seine Familie zu schützen. Er wurde ein Opfer eines Mordversuchs der Eltern dieses Mädchens. Seine Familie wohnt derzeit in unserem Haus. Nachdem XXXX am 03.04.2021 aus Jordanien geflüchtet ist. Wir ersuchen Sie [gemeint: die Behörde] ihn zu unterstützen. Das Schreiben ist mit dem 03.04.2021 datiert und unterschrieben. Außerdem findet sich ein Stempel auf dem Schreiben.Laut Dolmetscher ist das Schreiben vom Oberhaupt der Familie Al Jabour ausgestellt. Dessen Name ist römisch 40 . In dem Schreiben wird bestätigt, dass der AW zum Verfasser gekommen ist, nachdem einige Mitglieder der Familie mit weiteren Personen, ihn persönlich mit dem Tod bedroht haben, wegen einer unerlaubten sexuellen Beziehung seines Bruders römisch 40 . Er hatte eine sexuelle Beziehung zu einem Mädchen. Herr römisch 40 flüchtete am 09.10.2020 aus Jordanien aus Angst vor dieser Morddrohung. Er kam am 10.12.2020 nochmal nach Jordanien zurück, um seine Familie zu schützen. Er wurde ein Opfer eines Mordversuchs der Eltern dieses Mädchens. Seine Familie wohnt derzeit in unserem Haus. Nachdem römisch 40 am 03.04.2021 aus Jordanien geflüchtet ist. Wir ersuchen Sie [gemeint: die Behörde] ihn zu unterstützen. Das Schreiben ist mit dem 03.04.2021 datiert und unterschrieben. Außerdem findet sich ein Stempel auf dem Schreiben. Nachfrage an den Dolmetscher: Wird die Familie Al Fayez in dem Schreiben erwähnt. Dolmetscher: Nein. Weitere Nachfrage: Ist der Mordversuch datiert? Geht aus dem Schreiben hervor, dass der Mordversuch nach der ersten Ausreise war. Dolm.: Datiert ist er nicht, aber es geht hervor, dass der Mordversuch nach der Rückkehr am 10.12.2020 war, aber es ist kein Datum angeführt. Es findet sich noch eine weitere Kopie eines Dokuments der UNRWA am Handy: Es ist eine Bestätigung, dass der AW bei UNRWA in Jordanien als Flüchtling registriert ist. AW wird aufgefordert die Dokumente unverzüglich nach Erhalt im Original vorzulegen. LA: Wann war nun dieser Mordversuch? VP: Im Monat September, ich korrigiere, nein, es war im Jänner. Nachgefragt gebe ich an, dass es im Jahr 2021 war. LA: Was ist da passiert? VP: Da kamen fremde Personen zu meinem Haus. Sie kamen mit einem Auto. Einer hatte eine Waffe, vermutlich eine Pistole. Es waren ca. 3-4 Personen, sie haben meine Hände hinter dem Rücken gefesselt. Ich wurde gefragt, ob mein Bruder noch in Jordanien wäre. Ich sagte, dass er in Holland wäre. Sie sagten, dass ich sie zu meiner Mutter bringen sollte. Die Strecke zwischen meiner Wohnung und er meiner Mutter beträgt ca. 7 Minuten. Sie nahmen mich im Auto mit. Ich läutete, meine Mutter kam raus, ich erzählte ihr was los wäre. Ich sagte, dass diese Leute hinter meinem Bruder her wären, weil er unberechtigt mit einer Frau ihrer Familie geschlafen hat. Sie gingen ins Haus meiner Mutter und fragten, wo XXXX wäre. Sie sagte, dass sie es nicht wüsste. Er wäre verreist. Sie haben mich dort gelassen und sind gegangen.VP: Da kamen fremde Personen zu meinem Haus. Sie kamen mit einem Auto. Einer hatte eine Waffe, vermutlich eine Pistole. Es waren ca. 3-4 Personen, sie haben meine Hände hinter dem Rücken gefesselt. Ich wurde gefragt, ob mein Bruder noch in Jordanien wäre. Ich sagte, dass er in Holland wäre. Sie sagten, dass ich sie zu meiner Mutter bringen sollte. Die Strecke zwischen meiner Wohnung und er meiner Mutter beträgt ca. 7 Minuten. Sie nahmen mich im Auto mit. Ich läutete, meine Mutter kam raus, ich erzählte ihr was los wäre. Ich sagte, dass diese Leute hinter meinem Bruder her wären, weil er unberechtigt mit einer Frau ihrer Familie geschlafen hat. Sie gingen ins Haus meiner Mutter und fragten, wo römisch 40 wäre. Sie sagte, dass sie es nicht wüsste. Er wäre verreist. Sie haben mich dort gelassen und sind gegangen. LA: Wieso sind Sie im Oktober 2020 ausgereist. VP: Auch wegen dieser Sache. Am 09.10. bin ich wegen dieser Sache ausgereist. Beim 2. Mal am 03.04. bin ich auch wegen dieser Sache ausgereist. LA: Wieso haben Sie diesen Vorfall bei der letzten Einvernahme nicht erwähnt. VP: Das habe ich das auch erwähnt. es ist schon dokumentiert. LA: Gab es einen Vorfall oder mehrere? VP: Ich habe in der letzten Einvernahme mehrere Vorfälle genannt, der erste war im September und der zweite im Jänner. Ich habe damals erzählt, dass der erste Vorfall vor dem Restaurant war, wo ich gearbeitet habe. LA: Das letzte Mal haben Sie erzählt, dass der erste Vorfall zwei Monate nach der Ausreise ihres Bruders war. VP: Das ist richtig. LA: Wann ist Ihr Bruder ausgereist? VP: Im Monat November 2019. LA: Heute haben Sie gesagt, dass die Vorfälle im September 2020 und im Jänner 2021 waren. VP: Stimmt, mein Bruder ist im November 2019 nach Holland gefahren, dieser Vorfall war im Jänner 2020. Nachgefragt gebe ich an, dass ich den Vorfall meine, wo sie zu mir kamen, vor dem Restaurant. LA: Sie meinten heute, sie wären zu Ihnen nach Hause gekommen? VP: Ja, stimmt, sie kamen zu mir im Jänner 2020. Sie hatten Waffen mit, sie sagten, sie würden mich enthaupten. LA: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass weiterhin beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag abzuweisen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? VP: Was ist die Begründung? LA: Sie haben sich in Widersprüche verstrickt und die Behörde geht davon aus, dass die jordanischen Behörden Sie schützen können. VP: Ich möchte angeben, dass das jordanische System mich schützen kann, da ich Palästinensischer Flüchtling bin. Die Familie des Mädchens, mit der mein Bruder ein Verhältnis hatte, sind aus Jordanien und möchten sich an meinem Bruder rächen. Durch deren Kontakte zur Regierung werde ich in Jordanien nie Schutz bekommen. Ich bin überzeugt, dass sie es schaffen werden, Rache für das Mädchen zu nehmen. Ich werde immer bedroht bleiben. Ich habe große Angst und will nicht zurück. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint? VP: Ich möchte eine Kopie. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden? VP: Ja. LA: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt? VP: Ja. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Es gibt bei den Daten Verwechslungen LA: Welche? AW überlegt. VP: Ich kann mich nicht genau an die Ereignisse mit dem genauen Datum erinnern, ich bin etwas durcheinander. Der erste Angriff war gegen mich vor dem Restaurant, in dem ich gearbeitet habe. An das Datum kann ich mich nicht genau erinnern. Der zweite Vorfall war schon im Jänner 2021. LA: Sind Ihnen beim Rückübersetzen weitere Fehler aufgefallen? VP: Nein. LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung? VP: Ja (Anm.: dem ASt. wird eine schriftliche Ausfertigung dieser Niederschrift ausgefolgt)VP: Ja Anmerkung, dem ASt. wird eine schriftliche Ausfertigung dieser Niederschrift ausgefolgt) (…)“ Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien nicht zuerkannt (II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Rückkehrentscheidung erlassen (IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig ist (V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (VI.) und gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (VII.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien nicht zuerkannt (römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 F, r, e, m, d, e, n, p, o, l, i, z, e, i, g, e, s, e, t, z, 2005 (FPG) eine Rückkehrentscheidung erlassen (römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (römisch sechs.) und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (römisch sieben.). Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt. Dagegen wurde gegen alle Spruchpunkte Beschwerde erhoben um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Darin wurden die Länderfeststellungen moniert, da sich kein Bericht über den Einfluss der Stämme und der weit verbreiteten Blutrache fände. Vorgelegte Beweismittel hätten keine Berücksichtigung gefunden, weil lediglich die Kopie des Schriftstücks des XXXX vom 03.04.2021 gewürdigt worden sei, nicht aber das später vorgelegte Original. Die bP habe Daten verwechselt und ihre Fluchtgeschichte nicht chronologisch erzählen können, da sie sich bei der Erinnerung an das Geschehene in Rage rede und sehr emotional werde. Der jordanische Staat sei nicht schutzwillig. Der bP müsse Asyl gewährt werden und drohe unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch die Familie XXXX .Dagegen wurde gegen alle Spruchpunkte Beschwerde erhoben um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Darin wurden die Länderfeststellungen moniert, da sich kein Bericht über den Einfluss der Stämme und der weit verbreiteten Blutrache fände. Vorgelegte Beweismittel hätten keine Berücksichtigung gefunden, weil lediglich die Kopie des Schriftstücks des römisch 40 vom 03.04.2021 gewürdigt worden sei, nicht aber das später vorgelegte Original. Die bP habe Daten verwechselt und ihre Fluchtgeschichte nicht chronologisch erzählen können, da sie sich bei der Erinnerung an das Geschehene in Rage rede und sehr emotional werde. Der jordanische Staat sei nicht schutzwillig. Der bP müsse Asyl gewährt werden und drohe unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch die Familie römisch 40 . Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 13.08.2021 wurde die bP im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht gem. § 15 AsylG, § 39 Abs 2a AVG aufgefordert, eine Kopie aller Niederschriften die im Asylverfahren des Bruders XXXX in den Niederlanden aufgenommen wurden sowie eine Kopie der rechtskräftigen Entscheidung der niederländischen Asylinstanz mit der ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, zu übermitteln.Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 13.08.2021 wurde die bP im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht gem. Paragraph 15, AsylG, Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG aufgefordert, eine Kopie aller Niederschriften die im Asylverfahren des Bruders römisch 40 in den Niederlanden aufgenommen wurden sowie eine Kopie der rechtskräftigen Entscheidung der niederländischen Asylinstanz mit der ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, zu übermitteln. Mit Beschluss vom 16.08.2021, L504 2245265-1/4Z, wurde als Teilerledigung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte VI. und VII. stattgegeben und wurden diese gem. § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG, § 55 Abs 1a FPG ersatzlos behoben. Zugleich wurde festgestellt, dass damit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukam und gem. § 55 Abs 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides besteht.Mit Beschluss vom 16.08.2021, L504 2245265-1/4Z, wurde als Teilerledigung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. stattgegeben und wurden diese gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ersatzlos behoben. Zugleich wurde festgestellt, dass damit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukam und gem. Paragraph 55, Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides besteht. Mit Schriftsatz vom 27.08.2021 legte die bP die niederländischen Einvernahmeprotokolle ihres Bruders, dessen Verfahrenskarte, dessen Geburtsurkunde, eine unleserliche UNRWA Registrierungsurkunde, eine unleserliche Geburtsurkunde sowie ein Schreiben des Stammesoberhauptes der Stämme Aljobour Bani Sakhr vom 25.10.2019, das den Fluchtgrund seines Bruders XXXX bescheinigen soll, vor und gab an, dass eine rechtskräftige Entscheidung zu dessen Antrag noch nicht vorliege. Mit Schriftsatz vom 27.08.2021 legte die bP die niederländischen Einvernahmeprotokolle ihres Bruders, dessen Verfahrenskarte, dessen Geburtsurkunde, eine unleserliche UNRWA Registrierungsurkunde, eine unleserliche Geburtsurkunde sowie ein Schreiben des Stammesoberhauptes der Stämme Aljobour Bani Sakhr vom 25.10.2019, das den Fluchtgrund seines Bruders römisch 40 bescheinigen soll, vor und gab an, dass eine rechtskräftige Entscheidung zu dessen Antrag noch nicht vorliege. Die (leserlichen) Dokumente wurden ins Deutsche übersetzt. Mit Schriftsatz vom 30.01.2023 wurden der bP vom BVwG im Rahmen des Parteiengehörs Berichte übermittelt, die das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der aktuellen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage zugrunde legt und wurde zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen aufgefordert. Die bP brachte keine schriftliche Stellungnahme ein. Am 03.02.2023 erfolgte die Zurücklegung der Vollmacht der BBU GmbH. Am 06.02.2023 erfolgte die Verständigung von der Vollmachtskündigung zum Migrantenverein St. Marx. Am 06.02.2023 erteilte die bP wiederum der BBU GmbH Vollmacht. Mit Schriftsatz der rechtlichen Vertretung der bP vom 17.02.2023 wurde als Vorabinformation zur Verhandlung zur Kenntnis gebracht, dass die bP zum ersten Mal vorgebracht habe, dass ihre Mutter im März 2021, als sich die bP bei der Familie Aljabour versteckt gehalten habe, eine Anzeige bei der Polizei gemacht habe, die bP als vermisst gemeldet habe und vermutet habe, dass die Familie Al Fayez etwas mit dem Verschwinden des Sohnes zu tun habe. Sein Bruder habe im Sommer 2022 von den niederländischen Behörden einen Bescheid bekommen und Beschwerde eingelegt. Die bP arbeite mit Beschäftigungsbewilligung und sei selbsterhaltungsfähig. Eine Kopie der Anzeige samt deutscher Übersetzung, eine Kopie des Bescheids des AMS vom 19.04.2022 sowie Kopien von Lohnzetteln von April bis November 2022 wurden in Vorlage gebracht. Am 21.02.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertretung eine Verhandlung durch. Das Bundesamt blieb entschuldigt fern. Die Befragung der bP in der Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt (Auszug aus der Verhandlungsschrift): „(…) Wurden in den bisher im Asylverfahren aufgenommenen Niederschriften Ihre Aussagen richtig niedergeschrieben? Ja. ________________________________________ Ausreise: Wo haben Sie denn die letzte Nacht vor Ihrer endgültigen Ausreise aus Jordanien geschlafen? Die letzte Nacht habe ich in dem Haus von AI-Jubur verbracht. Nachgefragt: Das ist im Ort namens XXXX . Das ist 200 Kilometer von Amman entfernt. Diese Person AI-Jubur kennt meine Eltern, ist aber nicht verwandt mit uns. Ich war bei der Familie AI-Jubur ca. drei Monate lang.Die letzte Nacht habe ich in dem Haus von AI-Jubur verbracht. Nachgefragt: Das ist im Ort namens römisch 40 . Das ist 200 Kilometer von Amman entfernt. Diese Person AI-Jubur kennt meine Eltern, ist aber nicht verwandt mit uns. Ich war bei der Familie AI-Jubur ca. drei Monate lang. Warum ausgerechnet dort in diesem Haus? Der erste Grund ist, dieser Ort ist entfernt von Amman. Der zweite Grund ist, ich war unter Schutz eines Clans. Das ist ein Clan. Von welchem Flughafen in Jordanien sind Sie weggeflogen? Wie sind Sie zum Flughafen gelangt? Gab es irgendwelche Probleme bei der Ausreise aus Jordanien? Vom Flughafen Queen Alia International Airport. Der Flughafen ist in Amman. Ich bin von XXXX mit dem Taxi zum Flughafen gekommen. Es gab keine Probleme bei der Ausreise. Vom Flughafen Queen Alia International Airport. Der Flughafen ist in Amman. Ich bin von römisch 40 mit dem Taxi zum Flughafen gekommen. Es gab keine Probleme bei der Ausreise. Warum haben Sie nicht schon in der Türkei oder einem anderen, als sicher geltenden Staaten die Sie auf Ihrer Reise durchquerten um Schutz angesucht? In den Ländern, wo ich war, gaben sie mir kein Asyl und Schutz gab es auch nicht, als ich in der Türkei war. Sie haben uns keinen Schutz gegeben. Nachgefragt: Ich habe dort um keinen Schutz angesucht. Warum haben Sie nicht in Deutschland um Schutz angesucht. Dort haben Sie die Frage, ob Sie dort einen Asylantrag stellten wollen verneint. Ich wollte kein Asyl beantragen, sondern, als ich von Wien nach München fuhr und mich wieder zurückgeschickt nach Österreich. VORHALT: Im Akt ist eine Niederschrift der deutschen Polizei und dort steht, dass Sie kein Asyl beantragen wollen in Deutschland, weil Sie nach Holland wollen? Er fragte mich, ob ich Asyl beantragen möchte. Ich habe gesagt, ich will nach Holland. Der Beamte sagte mir nein, sie dürfen weder hier noch in einem anderen Land Asyl beantragen, da ich schon in Österreich Asyl beantragt hatte. Anmerkung nach Rückübersetzung: Da mein Ticket von Österreich ist. […] -------------------------------------------------------------- Zum Zeitpunkt der Verhandlung von der beschwerdeführenden Partei persönlich erwartete Rückkehrprobleme im Herkunftsstaat Sind Sie über die aktuelle Lage in Ihrem Herkunftsstaat informiert? Wenn ja, woher beziehen Sie ihre Informationen? Ja, ich schaue immer in Facebook nach. Erwarten Sie aktuell bei einer Rückkehr in Ihre Herkunftsregion im Herkunftsstaat noch Probleme? Wenn ja, geben Sie bitte konkret und vollständig alle Probleme an, die Sie persönlich für sich derzeit bei einer Rückkehr erwarten würden. Konkret habe ich nur Probleme mit dem Clan AI-Fayez. (Ende der freien Rede) Haben Sie damit jetzt alle Probleme genannt, die Sie persönlich aktuell im Falle einer Rückkehr nach Jordanien erwarten würden? Ich muss ehrlich sagen, als ich noch dort war, es war für mich wie ein Alptraum, wenn ich das Haus verlassen musste, um arbeiten zu gehen. Ich hatte Angst, dass sie mich irgendwo finden, mich töten und dass ich meine Familie und die Kinder nicht mehr wiedersehen werde. Vom welchen Ort sprechen wir jetzt, wenn sie sagen, dass Sie Angst hatten, dass Haus zu verlassen und arbeiten zu gehen? Von Amman, Ort XXXX .Von Amman, Ort römisch 40 . Vorhalte/Fragen: Aus welchem Grund haben Sie erstmals 2020 Jordanien verlassen und flogen in die Türkei? Derselbe Grund, dieser Clan. Gab es vor dieser ersten Ausreise irgendeinen Angriff gegen Ihre Person? Ja. Das war Mitte Jänner 2020. Es war gegen 24:00 Uhr, als wir das Restaurant schlossen. Vor der Eingangstür des Restaurants haben vier Personen mich geschlagen und einer davon nahm ein Hackmesser und hielt es mir an den Nacken und sagte mir ganz aggressiv und wütend: „Wenn du uns nicht jetzt gleich sagst, wo dein Bruder sich befindet, dann werde ich deinen Kopf von dem Körper trennen, dass verspreche ich dir.“ Die Verhandlung wird um 10:38 Uhr kurz unterbrochen, da die P auf die Toilette muss. Fortsetzung: Haben Sie den Personen gesagt, wo sich Ihr Bruder aufhält? Nein. Letztendlich hat es dann aber meine Mutter gesagt. Entschuldigung, ich glaube doch, dass ich es doch gesagt habe, dass mein Bruder in Holland ist. Was haben Sie dann gemacht, nachdem Sie diese Auskunft erteilten? Er glaubte mir nicht, nahm es nicht an. Er sagte mir: „Ich gebe dir eine Frist, dass du es dir gut überlegst. Vergiss nicht, wir wissen, wo du wohnst und arbeitest.“ Nachgefragt: Ich kann mich an die Frist nicht erinnern. Er sagte mir, „ich gebe dir eine Frist“ und er möchte, dass ich ihm korrekt sage, wo mein Bruder sich befindet. Ich meine meinen Bruder XXXX . Die Männer fuhren dann wieder weg. Das war die erste Begegnung.Er glaubte mir nicht, nahm es nicht an. Er sagte mir: „Ich gebe dir eine Frist, dass du es dir gut überlegst. Vergiss nicht, wir wissen, wo du wohnst und arbeitest.“ Nachgefragt: Ich kann mich an die Frist nicht erinnern. Er sagte mir, „ich gebe dir eine Frist“ und er möchte, dass ich ihm korrekt sage, wo mein Bruder sich befindet. Ich meine meinen Bruder römisch 40 . Die Männer fuhren dann wieder weg. Das war die erste Begegnung. Gab es bis zur ersten Ausreise noch eine weitere Begegnung mit den Personen des Clans Al-Fayez? Nein. Im August 2020 gab es einen weiteren Vorfall. Erzählen Sie mir von diesem Vorfall im August 2020 so genau wie möglich? Ich kann mich aber nicht mehr erinnern. Als ich im August 2020 das Restaurant geschlossen habe, kamen drei oder vier Personen. Sie schlugen mich überhaupt nicht, sondern sie fesselten meine Hände und sagten mir: Und jetzt fahren wir zu deiner Mutter. Deine Mutter wird sicher uns die Wahrheit sagen, wo XXXX sich befindet. Als wir bei meiner Mutter waren, einer der Männer war sehr aggressiv und laut. Er sagte meiner Mutter klar und deutlich: „Wenn du uns jetzt nicht sagst, wo dein Sohn XXXX sich befindet, werden wir deinen Sohn XXXX töten und einen von seinen Söhnen entführen.“Ich kann mich aber nicht mehr erinnern. Als ich im August 2020 das Restaurant geschlossen habe, kamen drei oder vier Personen. Sie schlugen mich überhaupt nicht, sondern sie fesselten meine Hände und sagten mir: Und jetzt fahren wir zu deiner Mutter. Deine Mutter wird sicher uns die Wahrheit sagen, wo römisch 40 sich befindet. Als wir bei meiner Mutter waren, einer der Männer war sehr aggressiv und laut. Er sagte meiner Mutter klar und deutlich: „Wenn du uns jetzt nicht sagst, wo dein Sohn römisch 40 sich befindet, werden wir deinen Sohn römisch 40 töten und einen von seinen Söhnen entführen.“ Was haben Sie nach diesem Vorfall im August 2020 unmittelbar danach gemacht? Als sie gingen, habe ich meine Mutter und meine Familie genommen und wir sind sofort zum Clan AI-Jubur gegangen. Nachgefragt: Der Vorfall im August 2020 war in XXXX (Ortsteil), in Amman. Dort befand sich meine Mutter. Nachgefragt: Mit „sofort" zum Clan AI-Jubur gegangen meine ich, dass ich mich nicht mehr erinnern kann. Ich vermute, dass war gleich am nächsten Tag. Ich habe meine Mutter und meine Familie genommen und wir gingen zum Clan AI-Jubur.Als sie gingen, habe ich meine Mutter und meine Familie genommen und wir sind sofort zum Clan AI-Jubur gegangen. Nachgefragt: Der Vorfall im August 2020 war in römisch 40 (Ortsteil), in Amman. Dort befand sich meine Mutter. Nachgefragt: Mit „sofort" zum Clan AI-Jubur gegangen meine ich, dass ich mich nicht mehr erinnern kann. Ich vermute, dass war gleich am nächsten Tag. Ich habe meine Mutter und meine Familie genommen und wir gingen zum Clan AI-Jubur. Beim BFA haben Sie nämlich angegeben, dass Sie dann noch zwei Monate zu Hause waren und verschiedene Arbeitsstellen aufsuchten (AS 137)? Nein, das war nicht im Jahr 2020. Das war im Jahr 2021. Was haben Sie nach dem ersten Vorfall im Jänner 2020 gemacht? Ich war so wie ... Ich habe nichts gemacht. Da habe ich mich schon entschlossen, dass ich das Land verlasse. Es gab auch Vorfälle, wo ich das Haus verlasse, sie stehen auf der Straße und ich sehe sie. Verstehe ich Sie richtig, dass es dann von Jänner 2020 bis zum Vorfall im August 2020 keine Angriffe gegen Ihre Person gab? Nein, sie kamen zu meiner Haustür und bedrohen mich. Einer davon kam zu meiner Haustür und er hatte eine Pistole. Erzählen Sie mir konkret, wie dieser Vorfall abgelaufen ist? Ich ging immer nachmittags zur Arbeit. Als ich meine Wohnung verlassen habe, es gibt da einen Flur bis zum Haupteingangsgebäude. Da waren zwei oder drei Personen, die in einem Auto saßen. Einer davon ist ausgestiegen und kam sofort herein in mein Gebäude, wo der Flur sich befindet. Er hielt die Pistole genau an meinen Hals. Er war sehr aggressiv und sagte mir: „Ich frag dich noch einmal, wo ist dein Bruder? Wir werden einen deiner Söhne entführen, glaub es mir.“ Sie machen immer solche Sachen, ich war ständig in Angst. Wie haben Sie auf diese, jetzt von Ihnen erzählte Drohung, konkret reagiert? Ich sagte ihm, ich habe euch schon gesagt, wo er sich befindet. Außerdem, dass ist seine Sache und nicht meine Sache. Ich habe mit dieser Sache nichts zu tun. Er sagte mir: „Nein, das ist nicht wahr. Ihr wart immer zusammen. Wir sehen euch immer, ihr wart zusammen, auch wenn ihr so hingegangen seid.“ Warum haben Sie nicht schon nach dem ersten Vorfall im Jänner 2020 Jordanien verlassen? Ich hatte viel zu tun. Bevor man das Land verlässt, muss man seine Familie, seine Mutter in Sicherheit bringen. Dazu haben Sie neun Monate gebraucht? Ja. Haben Sie damals in der Türkei im Jahr 2020 bei den türkischen Behörden oder UNHCR um Schutz angesucht? Nein. Nachgefragt: Wie sollten sie mir helfen, mit was? Ich wusste nicht, als ich dort hinkam, wusste ich nichts. Mit welchem Ziel bzw. mit welcher Absicht sind Sie damals ausgereist? Mein Ziel war, dass ich nur für einige Zeit mich fernhalte, ganz weit weg. Wie weit kamen Sie damals im Jahr 2020? Aufgrund dessen, dass so viele Araber in der Türkei waren, habe ich die Türkei verlassen und ging in den Kosovo. Warum sind Sie dann wieder nach Jordanien zurückgekehrt? Weil meine Frau und meine Mutter kehrten wieder zurück nach XXXX . Meine Frau erzählte mir, dass sie wieder vor dem Haupteingangsgebäude stehen. Als meine Frau zu ihrer Mutter auf Besuch ging, einer dieser Männer hat ihr persönlich gesagt: „Ich werde einen Sohn von dir entführen.“Weil meine Frau und meine Mutter kehrten wieder zurück nach römisch 40 . Meine Frau erzählte mir, dass sie wieder vor dem Haupteingangsgebäude stehen. Als meine Frau zu ihrer Mutter auf Besuch ging, einer dieser Männer hat ihr persönlich gesagt: „Ich werde einen Sohn von dir entführen.“ Frage wird wiederholt. Meine Frau bekam große Angst, sie fühlte sich beobachtet. Ich konnte meine Frau nicht im Stich lassen und bin deshalb zurückgekehrt, um eine Lösung zu finden. Wo haben Sie dann unmittelbar nach Ihrer Rückkehr gewohnt? Ich nahm meine Familie und ging sofort zur Familie AI-Jubur. Ist nach der Rückkehr bis zur zweiten Ausreise aus Jordanien Ihnen persönlich noch etwas passiert? Im März 2021, es gab auch einen Vorfall. Ich wurde bedroht. Das war 10 Tage vor meiner Ausreise. Erzählen sie mir bitte detailliert, wie dieser Vorfall abgelaufen ist, was genau passiert ist? In Amman, im Ort XXXX habe ich in einem Restaurant gearbeitet. Sie kamen rein und sie fragten dort den Besitzer nach mir. Er sagte: „Keiner arbeitet bei uns unter diesem Namen, ich kenne ihn nicht.“ Sie sagten zu ihm: „Das ist unmöglich, denn wir haben ihn gerade gesehen, als er reinging.“ Daraufhin sagte der Restaurantbesitzer: „Vielleicht ist er ein Kunde, hat gegessen und ist wieder gegangen oder nahm Essen mit.“ Als ich reinging, sah ich sie und habe sofort meinen Chef um Hilfe gebeten. Ich habe mich im zweiten Stock versteckt.In Amman, im Ort römisch 40 habe ich in einem Restaurant gearbeitet. Sie kamen rein und sie fragten dort den Besitzer nach mir. Er sagte: „Keiner arbeitet bei uns unter diesem Namen, ich kenne ihn nicht.“ Sie sagten zu ihm: „Das ist unmöglich, denn wir haben ihn gerade gesehen, als er reinging.“ Daraufhin sagte der Restaurantbesitzer: „Vielleicht ist er ein Kunde, hat gegessen und ist wieder gegangen oder nahm Essen mit.“ Als ich reinging, sah ich sie und habe sofort meinen Chef um Hilfe gebeten. Ich habe mich im zweiten Stock versteckt. (Ende der freien Rede) Wie ging es dann weiter? Nach ca. zwei bis drei Stunden, wo ich zweiten Stock versteckt war, habe ich dann ein Taxi bestellt. Ich stieg vom Mitarbeitereingang aus in das Taxi ein und fuhr dann sofort zum Clan AI-Jubur. Ich war aber nicht bei dem Clan AI-Jubur, wo meine Frau aufhältig war, sondern bei anderen Clanangehörigen. Das ist ca. zwei Kilometer entfernt von dem Haus AI-Jubur. Warum haben Sie letztendlich den Schutz des Clans AI-Jubur aufgegeben? Ich kann nicht mein ganzes Leben unter Schutz bleiben, ich muss auch weiter meine Familie ernähren, arbeiten gehen und unter Angst und Panik leben. Ich will Sicherheit für mich, meine Kinder und die Familie haben. Warum hinterlassen Sie dann Ihre Ehegattin und die Kinder, obwohl diese auch so gefährdet sind, in Jordanien zurück? Ich habe sie nicht in Amman gelassen, ich habe sie unter den Schutz von AI-Jubur gestellt. Am Ende muss ich die Familie ernähren. Verstehe ich Sie richtig, dass Sie bei den AI-Jubur schon sicher waren und dann aber aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sind? Nein, weil ich und meine Familie sind in Gefahr. Sie können jeden Moment ihre Drohungen durchführen. Mein Gehalt war ca. XXXX Euro. Ich war Chefkoch. Finanziell ging es mir gut, aber es ging mir um mein Leben und dass meiner Familie.Nein, weil ich und meine Familie sind in Gefahr. Sie können jeden Moment ihre Drohungen durchführen. Mein Gehalt war ca. römisch 40 Euro. Ich war Chefkoch. Finanziell ging es mir gut, aber es ging mir um mein Leben und dass meiner Familie. Haben Sie sich in Jordanien an die Polizei gewandt? Ja, habe ich. Erzählen Sie mir bitte so genau wie möglich wie dieser Kontakt mit der Polizei abgelaufen ist: Im März 2021 hat meine Mutter eine Anzeige erstattet gegen den Clan AI-Fayez. Warum hat sich Ihre Mutter an die Polizei gewandt? Fünf Tage vor der Ausreise war ich bei einer Familie von AI-Jubur, die dazugehören zum Clan. Weil meine Mutter nichts von mir hörte, sie wusste nicht wo ich bin. Aus Angst und Sorge ging sie zur Polizei und hat eine Anzeige erstattet. Verstehe ich Sie richtig, dass Sie sich wegen Ihrer Probleme mit dem Clan AI-Fayez nicht persönlich an die Polizei wandten? Ja. Warum nicht? Weil dieser Clan hat Leute, die bei der Polizei arbeiten, die bei der Fremdenpolizei tätig sind, beim Geheimdienst. Wenn man davon ausginge, dass diese Clanmitglieder so gut vernetzt sind, dann könnte man wohl davon ausgehen, dass Sie in Jordanien überall ausgefunden werden könnten, somit auch bei der Ausreise am Flughafen. Sie hatten dabei aber keine Probleme. Nicht der ganze Clan von AI-Fayez kennt mich, nur die Familie des Mädchens kennt mich. Es ist nicht zu ihren Gunsten, dass sie das innerhalb des Clans weiterverbreiten, was ihre Tochter gemacht hat, weil das eine Schande für die Familie ist. Haben Sie dem Clanvorsitzenden von AI-Jubur Ihr Problem geschildert? Ja, aus dem Grund haben sie uns unter ihren Schutz genommen. Was bedeutet ein solcher Schutz des Clans? Das bedeutet, so lange meine Familie in ihrem Gebiet sind, wo sich die meisten befinden, z.B. diese Ortschaft, sind sie unter ihrem Schutz. Das ist so, als ob ich hier Schutz suchen würde. Haben Sie innerhalb dieser Ortschaft gearbeitet, als Sie bei diesem Clan gelebt haben? Das Problem ist, in diesem Ort, wo die AI-Jubur sind, gab es nicht die Arbeit, die ich machte. Ich musste mir einen anderen Ort suchen, um Arbeit zu finden. Nachgefragt: Ca. zweihundert Kilometer waren diese Arbeitsorte entfernt. Sie waren in Amman. Das war aber beim zweiten Mal, als ich für ca. zwei Monate zurückkehrte. Es gab einen Bus für diese Firma, damit ich hin und herfahren konnte. Ihre Familienangehörigen, darunter auch Brüder leben nach wie vor in Jordanien. Warum ist es diesen möglich und Ihnen nicht? Weil wir sehr eng miteinander sind, ich und XXXX . Die anderen hatten nicht so viel Kontakt mit uns. Sie leben auch außerhalb von Amman.Weil wir sehr eng miteinander sind, ich und römisch 40 . Die anderen hatten nicht so viel Kontakt mit uns. Sie leben auch außerhalb von Amman. Woher soll dies ein Ausstehender wissen, wer mit XXXX intensiveren oder nicht intensiveren Kontakt hatte?Woher soll dies ein Ausstehender wissen, wer mit römisch 40 intensiveren oder nicht intensiveren Kontakt hatte? Weil sie nur meine Mutter, XXXX und mich kannten. Wir lebten in Amman, der Rest lebten außerhalb von Amman, am Land.Weil sie nur meine Mutter, römisch 40 und mich kannten. Wir lebten in Amman, der Rest lebten außerhalb von Amman, am Land. […] Zur Person des BF vorgelegte Beweismittel: (AS 249) Sie legten beim Bundesamt eine Bestätigung vom Oberhaupt der Stämme AI Jabour Bani Shakher vor, worin steht, dass sie wegen der Probleme des Bruders Jordanien verlassen haben. Sie seien Opfer eines Tötungsversuches geworden. Wie sind Sie in den Besitz dieses Schriftstückes gekommen? Mein Bruder XXXX hat dieses Schreiben vom Ortssprecher des Clans AI Jabour, dass meine Familie noch immer unter deren Schutz ist, erlangt. Er schickte mir das Schreiben per Post nach Österreich. Nachgefragt: Als ich in Österreich angekommen bin, habe ich den Ortsvorsteher telefonisch kontaktiert. Ich bat ihn, mir dies zu bestätigen und so gut zu formulieren, wie die Gefahr für mich und meine Familie ist.Mein Bruder römisch 40 hat dieses Schreiben vom Ortssprecher des Clans AI Jabour, dass meine Familie noch immer unter deren Schutz ist, erlangt. Er schickte mir das Schreiben per Post nach Österreich. Nachgefragt: Als ich in Österreich angekommen bin, habe ich den Ortsvorsteher telefonisch kontaktiert. Ich bat ihn, mir dies zu bestätigen und so gut zu formulieren, wie die Gefahr für mich und meine Familie ist. Sie legten beim BVwG eine Vermisstenanzeige Ihrer Mutter, v. 21.03.2021 vor (OZ 20). Wer hat Ihnen dieses Schreiben nach Österreich geschickt? Meine Mutter hat mir dies per What's App geschickt. Nachgefragt: BF schaut auf Aufforderung des Rl nach, wann er diese Anzeige auf seinem Handy übermittelt bekommen hat: Gesendet hat sie mir dieses Schreiben am 13.02.2023 per What's App. (…)“ Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren durch Beschluss gem. § 39 Abs 3 AVG für geschlossen erklärt.Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren durch Beschluss gem. Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt. Seither erfolgte seitens der Verfahrensparteien zum Ermittlungsverfahren keine Äußerung mehr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben. Das BVwG hat auch Einsicht in die von der bP zitierten Einvernahmen seines Bruders XXXX vor den niederländischen Behörden vom 20.10.2020 und 06.08.2021 genommen. Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben. Das BVwG hat auch Einsicht in die von der bP zitierten Einvernahmen seines Bruders römisch 40 vor den niederländischen Behörden vom 20.10.2020 und 06.08.2021 genommen. 1. Feststellungen (Sachverhalt) 1.1. Identität und Herkunftsstaat: Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen (lt. Bundesamt) fest. Die bP ist der Volksgruppe der Araber (Palästinenser) und dem sunnitischen Glauben zugehörig. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist Jordanien. Sie ist in Jordanien bei UNRWA als Flüchtling registriert. 1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise: Sie ist in Jordanien in Amman geboren und lebte von Geburt an in diesem Land. Bei ihren Eltern handelt es sich um palästinensische Flüchtlinge, die vor Geburt der bP schon nach Jordanien geflüchtet sind. Die bP ist bei UNRWA als Flüchtling registriert und steht nach wie vor unter dem Schutz dieser Organisation. Sie besuchte in Jordanien zehn Jahre die Grundschule und arbeitete bis zu ihrer Ausreise als Chefkoch in der Gastronomie. Die bP ist verheiratet, hatte vor ihrer Ausreise eine Tochter und einen Sohn und wohnte mit ihrer Familie in einer großen Mietwohnung in Amman. Die Eltern der bP sind geschieden. Der Vater und die Mutter lebten in Wohnungen in Amman. Die bP hat sechs Geschwister, eine Schwester und fünf Brüder. Drei Brüder lebten in bzw. nahe Amman. Sein Bruder XXXX lebte in Großbritannien. Sein Bruder XXXX verließ am 21.11.2019 mit einem niederländischen Visum per Flugzeug Jordanien und reiste am selben Tag legal in den Niederlanden ein. Am 17.03.2020 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland. Am 12.10.2020 reiste er in den Niederlanden ein und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Eltern der bP sind geschieden. Der Vater und die Mutter lebten in Wohnungen in Amman. Die bP hat sechs Geschwister, eine Schwester und fünf Brüder. Drei Brüder lebten in bzw. nahe Amman. Sein Bruder römisch 40 lebte in Großbritannien. Sein Bruder römisch 40 verließ am 21.11.2019 mit einem niederländischen Visum per Flugzeug Jordanien und reiste am selben Tag legal in den Niederlanden ein. Am 17.03.2020 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland. Am 12.10.2020 reiste er in den Niederlanden ein und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Der Großteil der Familie und Verwandten der bP lebt in Jordanien. Ihr Vater lebt in Amman, ihre Mutter in XXXX (auch „ XXXX “ oder „ XXXX “) . XXXX ist ein Dorf im gleichnamigen Distrikt im Gouvernement Amman im Nordwesten Jordaniens ( XXXX ). Die bP ist nach wie vor verheiratet und hat nunmehr zwei Töchter und einen Sohn, da am XXXX 2021 ihre Tochter XXXX geboren wurde. Ihre Ehefrau und ihre Kinder leben derzeit auch in XXXX Drei ihrer Brüder leben nach wie vor in Jordanien. Ihr Bruder XXXX wohnt in XXXX und arbeitet derzeit in Saudi-Arabien. Ihr Bruder XXXX lebt in XXXX und ist Kellner in einem Hotel. Ihr Bruder XXXX lebt in Amman und arbeitet in einer Parkgarage. Ihr Bruder XXXX ist in den Niederlanden aufhältig, wo ein Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung seines Asylantrags anhängig ist. Ihr Bruder XXXX lebt nach wie vor in Großbritannien.Der Großteil der Familie und Verwandten der bP lebt in Jordanien. Ihr Vater lebt in Amman, ihre Mutter in römisch 40 (auch „ römisch 40 “ oder „ römisch 40 “) . römisch 40 ist ein Dorf im gleichnamigen Distrikt im Gouvernement Amman im Nordwesten Jordaniens ( römisch 40 ). Die bP ist nach wie vor verheiratet und hat nunmehr zwei Töchter und einen Sohn, da am römisch 40 2021 ihre Tochter römisch 40 geboren wurde. Ihre Ehefrau und ihre Kinder leben derzeit auch in römisch 40 Drei ihrer Brüder leben nach wie vor in Jordanien. Ihr Bruder römisch 40 wohnt in römisch 40 und arbeitet derzeit in Saudi-Arabien. Ihr Bruder römisch 40 lebt in römisch 40 und ist Kellner in einem Hotel. Ihr Bruder römisch 40 lebt in Amman und arbeitet in einer Parkgarage. Ihr Bruder römisch 40 ist in den Niederlanden aufhältig, wo ein Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung seines Asylantrags anhängig ist. Ihr Bruder römisch 40 lebt nach wie vor in Großbritannien. Sie stehen in Jordanien ebenso unter dem Schutz von UNRWA. Die bP hat zur Mutter, zu seiner Ehefrau und seinen Kindern regelmäßig telefonischen Kontakt. Es geht ihnen gut und ist das Verhältnis zu diesen gut. Die Mutter und ein Bruder haben ihr zur Unterstützung im Asylverfahren aus Jordanien auch Bescheinigungsmittel nach Österreich geschickt. 1.4. Ausreisemodalitäten: Die bP reiste am 11.10.2020 von Jordanien unter Verwendung ihres Reisepasses legal in die Türkei, Istanbul, ein. Am 23.10.2020 verließ sie Istanbul legal per Flugzeug. Es kann nicht festgestellt werden, wohin die bP mit dem Flugzeug in der Folge reiste. Am 07.12.2020 reiste sie legal per Flugzeug in den Kosovo ein. Da sie die Grenze Richtung Westeuropa nicht überschreiten konnte, verließ sie den Kosovo am 09.12.2020 legal per Flugzeug und kehrte am 10.12.2020 nach Amman, Jordanien, zurück. Sie durchreiste somit mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Am 03.04.2021 reiste die bP abermals legal unter Verwendung ihres Reisepasses per Flugzeug von Jordanien, Amman, aus und in die Türkei, Antalya, ein. Am 05.04.2021 reiste sie legal per Flugzeug aus Istanbul aus und in den Kosovo ein. Von dort reiste sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. zu Fuß nach Serbien weiter, durchreiste Rumänien, hielt sich in Ungarn auf, durchreiste die Slowakei und reiste am 17.06.2021 illegal mit dem Zug ins Bundesgebiet, nach Salzburg, ein. Am 20.06.2021 versuchte sie illegal die Grenze zu Deutschland zu übertreten. Bei der Beschuldigtenvernehmung der Bundespolizeidirektion München Bundespolizeiinspektion Freilassing am selben Tag gab sie an, keinen Asylantrag in Deutschland stellen zu wollen, sondern nach Holland zu wollen. Am selben Tag wurde sie den österreichischen Behörden rücküberstellt und gemäß §§ 120 iVm 39 FPG festgenommen. Bei der Einvernahme der Landespolizeidirektion Salzburg gab sie an, weder über ein Visum noch über einen Aufenthaltstitel zu verfügen und kein Asyl beantragen zu wollen, sondern in Holland einen Asylantrag stellen zu wollen, weil ihr Bruder XXXX in Holland lebt und dort aufenthaltsberechtigt ist. Erst nachdem am 21.06.2021 die Schubhaft über die bP verhängt wurde, stellte die bP am 23.06.2021 doch einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde umgehend aus der Schubhaft entlassen.Am 03.04.2021 reiste die bP abermals legal unter Verwendung ihres Reisepasses per Flugzeug von Jordanien, Amman, aus und in die Türkei, Antalya, ein. Am 05.04.2021 reiste sie legal per Flugzeug aus Istanbul aus und in den Kosovo ein. Von dort reiste sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. zu Fuß nach Serbien weiter, durchreiste Rumänien, hielt sich in Ungarn auf, durchreiste die Slowakei und reiste am 17.06.2021 illegal mit dem Zug ins Bundesgebiet, nach Salzburg, ein. Am 20.06.2021 versuchte sie illegal die Grenze zu Deutschland zu übertreten. Bei der Beschuldigtenvernehmung der Bundespolizeidirektion München Bundespolizeiinspektion Freilassing am selben Tag gab sie an, keinen Asylantrag in Deutschland stellen zu wollen, sondern nach Holland zu wollen. Am selben Tag wurde sie den österreichischen Behörden rücküberstellt und gemäß Paragraphen 120, in Verbindung mit 39 FPG festgenommen. Bei der Einvernahme der Landespolizeidirektion Salzburg gab sie an, weder über ein Visum noch über einen Aufenthaltstitel zu verfügen und kein Asyl beantragen zu wollen, sondern in Holland einen Asylantrag stellen zu wollen, weil ihr Bruder römisch 40 in Holland lebt und dort aufenthaltsberechtigt ist. Erst nachdem am 21.06.2021 die Schubhaft über die bP verhängt wurde, stellte die bP am 23.06.2021 doch einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde umgehend aus der Schubhaft entlassen. Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich somit mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten. 1.5. Aktueller Gesundheitszustand: Die bP hat aktuell keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt. 1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich: Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Die bP begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels am 17.06.2021 in das Bundesgebiet, reiste illegal nach Deutschand weiter und wurde am 20.06.2021 nach Österreich rücküberstellt. Mit der am 23.06.2021 erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Die bP hat in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Umstände dargelegt. Grad der Integration Die bP verfügt weder über nennenswerte Deutschkenntnisse noch über engere, soziale Kontakte oder ein ehrenamtliches Engagement im Bundesgebiet. Seit 28.04.2022 ist sie als Koch von XXXX vollversicherungspflichtig erwerbstätig. Eine Beschäftigungsbewilligung bis 19.04.2023 als Vollzeitbeschäftigung mit einem monatlichen Entgelt in Höhe von EUR XXXX brutto liegt vor. Sie ist in keinem Verein tätig. Sie bezog ab Asylantragstellung bis 09.05.2022 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist dort aktiv gemeldet. Die bP verfügt weder über nennenswerte Deutschkenntnisse noch über engere, soziale Kontakte oder ein ehrenamtliches Engagement im Bundesgebiet. Seit 28.04.2022 ist sie als Koch von römisch 40 vollversicherungspflichtig erwerbstätig. Eine Beschäftigungsbewilligung bis 19.04.2023 als Vollzeitbeschäftigung mit einem monatlichen Entgelt in Höhe von EUR römisch 40 brutto liegt vor. Sie ist in keinem Verein tätig. Sie bezog ab Asylantragstellung bis 09.05.2022 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist dort aktiv gemeldet. Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienlebens; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die bP hat die privaten Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war. Bindungen zum Herkunftsstaat Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat Jordanien geboren, absolvierte dort ihre gesamte Schul- und Studienzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch insbes. Familienangehörige und Verwandte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. , Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem Bundesamt nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG).Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG). Die bP verletzte - trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsverpflichtung im Asylverfahren (vgl. § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG; § 39 Abs. 2a).Die bP verletzte - trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsverpflichtung im Asylverfahren vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG; Paragraph 39, Absatz 2 a,). , Verfahrensdauer Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 23.06.2021 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 15.07.2021. Nach eingebrachter Beschwerde erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. 1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.