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{'item': 'L507 2233359-1'}

Obsah (7)§§ 127§ 135§ 27§ 83§ 125§ 28a§ 84

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2023 GeschäftszahlL507 2233359-1 Spruch, L507 2233359-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

einer gerichtlich strafbaren Handlung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei.

  1. Am 15.11.2019 erfolgte zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Dabei wurde der Beschwerdeführer zu seinen familiären und sonstigen Lebensumständen in Österreich sowie zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen befragt.
  2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
  3. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß , Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA führte begründend aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund seines bisher gesetzten Gesamtverhaltens öffentlichen Interessen widerstreite und kein schützenswertes Privat- und Familienleben vorliege. Es lägen auch keine Umstände vor, welche gegen eine Abschiebung in die Türkei sprechen würden. Bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass mit den Verurteilungen des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt seien und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Eine Gefährlichkeitsprognose gehe zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes sei daher angemessen.Bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass mit den Verurteilungen des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt seien und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Eine Gefährlichkeitsprognose gehe zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes sei daher angemessen.
  4. Gegen den am 10.06.2020 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 01.07.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren sei und sich aus den Feststellungen des BFA nicht ergebe, über welchen Aufenthaltstitel dieser verfüge. Das BFA habe die Rückkehrentscheidung fälschlicherweise auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG gestützt, zumal der Beschwerdeführer über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfüge.
  5. Gegen den am 10.06.2020 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 01.07.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren sei und sich aus den Feststellungen des BFA nicht ergebe, über welchen Aufenthaltstitel dieser verfüge. Das BFA habe die Rückkehrentscheidung fälschlicherweise auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG gestützt, zumal der Beschwerdeführer über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfüge. Weites wurde darauf hingewiesen, dass durch die jüngste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Vergleich zur letzten Entscheidung der Niederlassungsbehörde über die Zuerkennung eines weiteren Aufenthaltstitels keine wesentliche Veränderung der vorherrschenden Sachlage erkannt werden könne. Der Beschwerdeführer halte sich seit mehr als 28 Jahren in Österreich auf, habe hier die Schule besuchte und sei immer wieder beruflich integriert gewesen. Für den Beschwerdeführer bestehe zudem eine Einstellungszusage nach der Haftentlassung und verfüge er in der Türkei lediglich über weitschichtige Verwandte, mit denen er nie in engem Kontakt gestanden sei. Der Beschwerdeführer sei das letzte Mal vor 12 bzw. 13 Jahren in der Türkei gewesen. Letztlich wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten eingesehen habe und sich in Zukunft nichts mehr zu Schulden kommen lasse. Ein unbefristetes Einreiseverbot sei unverhältnismäßig und wäre es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich mit seiner Familie ein Familienleben in Österreich zu führen. Bis zum
  6. Lebensjahr habe sich der Beschwerdeführer auch wohlverhalten und verfüge über ein gesundes soziales Umfeld.
  7. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
  8. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß , Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Begründung ist im Wesentlichen mit jener des Erstbescheides des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , ident und wurde darüber hinaus festgestellt, dass das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Begründung ist im Wesentlichen mit jener des Erstbescheides des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , ident und wurde darüber hinaus festgestellt, dass das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Rückkehrentscheidung wurde in der Beschwerdevorentscheidung nunmehr auf § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG und das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gestützt.Die Rückkehrentscheidung wurde in der Beschwerdevorentscheidung nunmehr auf , Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestützt.
  9. Mit Schreiben der Vertretung des Beschwerdeführers vom 15.07.2020 wurde beantragt die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (Vorlageantrag).
  10. Mit Schreiben der Vertretung des Beschwerdeführers vom 15.07.2020 wurde beantragt die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (Vorlageantrag).
  11. Mit hg. Beschluss vom 27.07.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  12. Mit hg. Beschluss vom 27.07.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  13. Am 06.12.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, seine privaten und persönlichen Angelegenheiten darzulegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer zu seinen Integrationsbemühungen sowie Rückkehrbefürchtungen befragt und ihm aktuelle Länderberichte zur Türkei ausgehändigt.
  14. Mit Schreiben vom 19.12.2022 wurde zu den in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Länderberichten eine Stellungnahme erstattet. Darin wurde im Wesentlichen angemerkt, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren sei (VwGH 15.02.2021, Ra2020/21/0246), er die zuletzt begangene Straftat bereue und er nach der Haftentlassung eine Beschäftigung in Aussicht habe. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Alter von 14 Jahren in der Türkei gewesen sei und zu den Verwandten dort so gut wie kein Kontakt bestehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Sachverhalt: 1.
  16. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Türkei. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren, besuchte hier bis zur
  17. Schulstufe (Polytechnischer Lehrgang) die Schule und begann im Anschluss eine Lehre als Maurer, die er nach dem Probemonat abgebrochen hat. Auch eine Lehre als Koch und Kellner hat der Beschwerdeführer abgebrochen und im Weiteren als Hilfsarbeiter verschiedene Tätigkeiten (zB in der Gastronomie, als Möbelpacker, in einer Spedition, in einer Treppenfirma) ausgeübt. Der Beschwerdeführe spricht Deutsch und Türkisch (AS 175). Der Beschwerdeführer verfügt seit 25.11.1994 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel, ausgestellt von der BH XXXX (AS 463) und hat die in Art. 7 ARB 1/80 vorgesehene Rechtstellung erworben.Der Beschwerdeführer verfügt seit 25.11.1994 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel, ausgestellt von der BH römisch 40 (AS 463) und hat die in Artikel 7, ARB 1/80 vorgesehene Rechtstellung erworben. Beginnend mit Juni 2009 hat der Beschwerdeführer bis 12.02.2010 Arbeitslosengeld bezogen (09.06.2009 - 17.06.2009, 20.06.2009 - 24.06.2009, 27.06.2009 - 01.07.2009, 07.07.2009 - 07.07.2009, 09.07.2009 - 09.07.2009, 16.11.2009 - 22.11.2009, 28.11.2009 - 16.12.2009, 18.12.2009 - 21.12.2009, 23.12.2009 - 07.01.2010, 12.01.2010 - 13.01.2010, 15.01.2010 - 19.01.2010, 21.01.2010 - 21.01.2010, 23.01.2010 - 26.01.2010, 28.01.2010 - 03.02.2010, 05.02.2010 - 08.02.2010, 10.02.2010 - 12.02.2010) und war erstmals von 12.10.2011 bis 31.12.2011 und am 25.01.2012 beim XXXX geringfügig beschäftigt.Beginnend mit Juni 2009 hat der Beschwerdeführer bis 12.02.2010 Arbeitslosengeld bezogen (09.06.2009 - 17.06.2009, 20.06.2009 - 24.06.2009, 27.06.2009 - 01.07.2009, 07.07.2009 - 07.07.2009, 09.07.2009 - 09.07.2009, 16.11.2009 - 22.11.2009, 28.11.2009 - 16.12.2009, 18.12.2009 - 21.12.2009, 23.12.2009 - 07.01.2010, 12.01.2010 - 13.01.2010, 15.01.2010 - 19.01.2010, 21.01.2010 - 21.01.2010, 23.01.2010 - 26.01.2010, 28.01.2010 - 03.02.2010, 05.02.2010 - 08.02.2010, 10.02.2010 - 12.02.2010) und war erstmals von 12.10.2011 bis 31.12.2011 und am 25.01.2012 beim römisch 40 geringfügig beschäftigt. Ab 12.11.2012 bis 27.10.2018 folgten ca. neun Anstellungen als Arbeiter, wobei der Beschwerdeführer zwischen 2012 und 2018 nie länger als einige Tage bzw. Monate (längstens vier Monate und 11 Tage) beschäftigt war. Zuletzt war der Beschwerdeführer von 30.01.2019 bis 01.11.2019 als Arbeiter gemeldet. Der Beschwerdeführer ist ledig, führt keine Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. In Österreich halten sich die geschiedenen Eltern, drei Schwestern sowie mehrere Onkel des Beschwerdeführers auf. Mit dem Vater und einer Schwester bestand vor der Haft ein gemeinsamer Wohnsitz. Mit der Mutter und den zwei weiteren Schwestern stand der Beschwerdeführer regelmäßig in Kontakt. Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus XXXX an der türkischen Schwarzmeerküste, wo sie nach wie vor ein Haus besitzen. Darin wohnen derzeit eine Großmutter, zwei oder drei Onkel sowie eine Tante des Beschwerdeführers.Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus römisch 40 an der türkischen Schwarzmeerküste, wo sie nach wie vor ein Haus besitzen. Darin wohnen derzeit eine Großmutter, zwei oder drei Onkel sowie eine Tante des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hielt sich zuletzt im Alter von vierzehn Jahren für zwei Monat in der Türkei auf (VS 3) und steht mit den dort aufhältigen Verwandten in losem Kontakt. Der Beschwerdeführer konsumierte Drogen (Marihuana und Heroin) und befindet sich aktuell in einem Drogensubstitutionsprogramm. Der österreichische Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist folgende Verurteilungen auf: 1.) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.05.2009, Zl XXXX , des Vergehens nach § 223 Abs. 1 StGB unter Vorbehalt der Strafe und unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren schuldig gesprochen. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwischen 12.07.2007 und 15.06.2008 seinen Mopedausweis im Bereich des Geburtsdatums ge- bzw. verfälscht und sohin eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz hergestellt hat, dass diese zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverständnisses bzw. einer Tatsache gebraucht werde. 1.) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 11.05.2009, Zl römisch 40 , des Vergehens nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB unter Vorbehalt der Strafe und unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren schuldig gesprochen. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwischen 12.07.2007 und 15.06.2008 seinen Mopedausweis im Bereich des Geburtsdatums ge- bzw. verfälscht und sohin eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz hergestellt hat, dass diese zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverständnisses bzw. einer Tatsache gebraucht werde. 2.) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.09.2009, Zl. XXXX ,

§§ 127, 129 Abs. 1 und 2 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, wobei diese Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer und weitere Mittäter in der Zeit von 19.03.2009 bis 13.04.2009 teils mehreren Verfügungsberechtigten über ein Gastrozelt diverse Getränke und Handschuhe in unbekanntem Wert durch Aufbrechen eines Behältnisses bzw. einer Sperrvorrichtung (mit Vorhangschloss gesicherter Kühlschrank) weggenommen haben. 2.) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.09.2009, Zl. römisch 40 ,

Paragraphen 127, 129, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, wobei diese Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer und weitere Mittäter in der Zeit von 19.03.2009 bis 13.04.2009 teils mehreren Verfügungsberechtigten über ein Gastrozelt diverse Getränke und Handschuhe in unbekanntem Wert durch Aufbrechen eines Behältnisses bzw. einer Sperrvorrichtung (mit Vorhangschloss gesicherter Kühlschrank) weggenommen haben. 3.) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.11.2010, Zl. XXXX ,

§ 135Abs. 1, §§ 15, 83 Abs. 1 St

GB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je vier Euro, im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 03.08.2010 einer Person ein Mobiltelefon dauerhaft entzogen und drei Personen am Körper verletzt hat, indem er diesen Faustschläge versetzt hat. Mildern wurde gewertet, dass die Körperverletzung zweimal beim Versuch geblieben ist, die Schadenswiedergutmachung, weil das Mobiltelefon wieder aufgefunden wurde und das Geständnis. Erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und eine einschlägige Vorstrafe miteinbezogen. 3.) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.11.2010, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 135, Absatz eins,, Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je vier Euro, im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 03.08.2010 einer Person ein Mobiltelefon dauerhaft entzogen und drei Personen am Körper verletzt hat, indem er diesen Faustschläge versetzt hat. Mildern wurde gewertet, dass die Körperverletzung zweimal beim Versuch geblieben ist, die Schadenswiedergutmachung, weil das Mobiltelefon wieder aufgefunden wurde und das Geständnis. Erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und eine einschlägige Vorstrafe miteinbezogen. 4.) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.02.2011, Zl. XXXX ,

§ 27Abs.

1 Z 1 achter Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG, § 27 Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen zu je vier Euro, im Nichteinbringungsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift 1.) andern überlassen hat, indem er im Februar 2010 etwa 25g Cannabiskraut an eine gesondert verfolgte Person verkaufte; 2.) nämlich Cannabiskraut und Buprenorphin (Subutex-Tabletten) in der Zeit von etwa 2008 bis zumindest um den 09.11.2010 in wiederholten Angriffen erworben und besessen hat, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat. Mildern wurde das Geständnis und erschwerend die Vorstrafen berücksichtigt.4.) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.02.2011, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG, Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen zu je vier Euro, im Nichteinbringungsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift 1.) andern überlassen hat, indem er im Februar 2010 etwa 25g Cannabiskraut an eine gesondert verfolgte Person verkaufte; 2.) nämlich Cannabiskraut und Buprenorphin (Subutex-Tabletten) in der Zeit von etwa 2008 bis zumindest um den 09.11.2010 in wiederholten Angriffen erworben und besessen hat, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat. Mildern wurde das Geständnis und erschwerend die Vorstrafen berücksichtigt. 5.) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.10.2011, Zl. XXXX ,

§ 83Abs. 1 St

GB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 23.03.2011 mit einer weiteren Person den XXXX vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er ihn in den Schwitzkasten nahm, ihm Schläge ins Gesicht versetzte, ihn mit dem Kopf gegen eine Tafel stieß, ihn zu Boden riss und dem bereits am Boden liegenden Fußtritte, insbesondere gegen den Kopf versetzte, wobei die Tat eine Nasenprellung, eine Gehirnerschütterung und eine Kopfprellung zur Folge hatte. Mildernd wurden das Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren und erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen sowie die unnötig brutale Vorgehensweise berücksichtigt.5.) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.10.2011, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 23.03.2011 mit einer weiteren Person den römisch 40 vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er ihn in den Schwitzkasten nahm, ihm Schläge ins Gesicht versetzte, ihn mit dem Kopf gegen eine Tafel stieß, ihn zu Boden riss und dem bereits am Boden liegenden Fußtritte, insbesondere gegen den Kopf versetzte, wobei die Tat eine Nasenprellung, eine Gehirnerschütterung und eine Kopfprellung zur Folge hatte. Mildernd wurden das Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren und erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen sowie die unnötig brutale Vorgehensweise berücksichtigt. 6.) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.10.2012, Zl. XXXX ,

§ 27Abs.

1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je fünf Euro, im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen hat und zwar in XXXX von 08.11.2010 bis 09.10.2011, mindestens 120 Stück Morphinsulfatpentahydrat (Substidol) von einem Unbekannten sowie an einem unbekannten Ort von 21.03.2012 10 Stück Morphinsulfatpentahydrat (Substitol) von einem Unbekannten sowie laufend bis Anfang September 2012, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat. Bei der Strafzumessung wurden mildernd das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und erschwerend der lange Deliktszeitraum, Vorstrafen und „teilweise einschlägig“ gewertet. 6.) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.10.2012, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je fünf Euro, im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen hat und zwar in römisch 40 von 08.11.2010 bis 09.10.2011, mindestens 120 Stück Morphinsulfatpentahydrat (Substidol) von einem Unbekannten sowie an einem unbekannten Ort von 21.03.2012 10 Stück Morphinsulfatpentahydrat (Substitol) von einem Unbekannten sowie laufend bis Anfang September 2012, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat. Bei der Strafzumessung wurden mildernd das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und erschwerend der lange Deliktszeitraum, Vorstrafen und „teilweise einschlägig“ gewertet. 7.) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.12.2012, Zl. XXXX ,

§§ 127, 129 Z 1 St

GB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer 1.) am 12.02.2012 versucht hat, einer Person Wertsachen in unbekanntem Wert durch Einbruch in ein Transportmittel (Einschlagen der Verglasung der Fahrertür eines PKW mit einem Stein) wegzunehmen, wobei die Tat mangels Vorfindens von geeigneten Diebesgut beim Versuch geblieben ist; 2.) am 12.02.2012 einem unbekannten Geschädigten ein Autoradio in unbekanntem Wert durch Einsteigen in ein Transportmittel (Einsteigen durch den nicht versperrten Kofferraum); 3.) nachts zum 24.04.2012 Verfügungsberechtigten einer Fahrradfirma ein Mountainbike (Wert etwa € 1.500,--) durch Einbruch und Einsteigen weggenommen hat.7.) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.12.2012, Zl. römisch 40 ,

Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer 1.) am 12.02.2012 versucht hat, einer Person Wertsachen in unbekanntem Wert durch Einbruch in ein Transportmittel (Einschlagen der Verglasung der Fahrertür eines PKW mit einem Stein) wegzunehmen, wobei die Tat mangels Vorfindens von geeigneten Diebesgut beim Versuch geblieben ist; 2.) am 12.02.2012 einem unbekannten Geschädigten ein Autoradio in unbekanntem Wert durch Einsteigen in ein Transportmittel (Einsteigen durch den nicht versperrten Kofferraum); 3.) nachts zum 24.04.2012 Verfügungsberechtigten einer Fahrradfirma ein Mountainbike (Wert etwa € 1.500,--) durch Einbruch und Einsteigen weggenommen hat. 8.) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.11.2013, Zl XXXX ,

§ 125St

GB, § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 09.06.2013 in einem Lokal eine Frau unter ein Stehpult geworfen hat, wodurch diese mehrfache Prellungen erlitt und gegen die Eingangstür des Lokals getreten hat, wodurch ein Schaden in Höhe von € 500,-- entstand. Berücksichtigt wurde mildernd das Geständnis und Alter unter 21 Jahren und erschwerend drei Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen. 8.) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 25.11.2013, Zl römisch 40 ,

Paragraph 125, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 09.06.2013 in einem Lokal eine Frau unter ein Stehpult geworfen hat, wodurch diese mehrfache Prellungen erlitt und gegen die Eingangstür des Lokals getreten hat, wodurch ein Schaden in Höhe von € 500,-- entstand. Berücksichtigt wurde mildernd das Geständnis und Alter unter 21 Jahren und erschwerend drei Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen. 9.) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.11.2015, Zl. XXXX ,

§ 28aAbs.

1 fünfter Fall SMG, § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei die Freiheitstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer von Herbst 2014 bis 13.07.2015 vorschriftswidrig Suchtgift

  1. ein und ausgeführt hat (von Tschechien nach Österreich; 400 g Cannabiskraut) und
  2. teils entgeltlich, teils unentgeltlich mehreren Personen überlassen hat (337,6 g Cannabiskraut) und
  3. erworben und besessen hat (Cannabiskraut, Kokain und XTC). Mildernd wurden das überwiegende (Tatsachen-)Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung und erschwerend sechs (überwiegend iwS) einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, der teilweise rasche Rückfall im Hinblick auf die Verurteilung im November 2013.9.) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.11.2015, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei die Freiheitstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer von Herbst 2014 bis 13.07.2015 vorschriftswidrig Suchtgift

  1. ein und ausgeführt hat (von Tschechien nach Österreich; 400 g Cannabiskraut) und
  2. teils entgeltlich, teils unentgeltlich mehreren Personen überlassen hat (337,6 g Cannabiskraut) und
  3. erworben und besessen hat (Cannabiskraut, Kokain und XTC). Mildernd wurden das überwiegende (Tatsachen-)Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung und erschwerend sechs (überwiegend iwS) einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, der teilweise rasche Rückfall im Hinblick auf die Verurteilung im November
  4. 10.) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.08.2017, Zl. XXXX ,

§ 84Abs. 5 Z 2 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit vier weiteren Personen von 25. auf 26.06.2017 einen Mann durch Versetzen von Fußtritten und Faustschlägen in Form mehrerer Prellungen, Hautabschürfungen und einer Mikrohämaturie am Körper verletzt hat. Mildernd wurde das überwiegende (Tatsachen)-Geständnis und erschwerend die fünf einschlägigen Vorverurteilungen gewertet.10.) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.08.2017, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit vier weiteren Personen von 25. auf 26.06.2017 einen Mann durch Versetzen von Fußtritten und Faustschlägen in Form mehrerer Prellungen, Hautabschürfungen und einer Mikrohämaturie am Körper verletzt hat. Mildernd wurde das überwiegende (Tatsachen)-Geständnis und erschwerend die fünf einschlägigen Vorverurteilungen gewertet. 11.) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.06.2019, Zl. XXXX ,

§ 127St

GB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 08.02.2019 elf Medikamentenampullen und Verbandsmaterial (Gesamtwert € 58,02) aus einem „Rescue Bag“ eines Krankenhauses mit Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz weggenommen hat. Mildernd wurden das Geständnis und erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, welche allerdings länger zurückliegen, gewertet.11.) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 06.06.2019, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 08.02.2019 elf Medikamentenampullen und Verbandsmaterial (Gesamtwert € 58,02) aus einem „Rescue Bag“ eines Krankenhauses mit Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz weggenommen hat. Mildernd wurden das Geständnis und erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, welche allerdings länger zurückliegen, gewertet. 12.) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.01.2020, Zl. XXXX ,

§ 83Abs. 1 St

GB, §§ 15, 87 Abs. 1 StGB, §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 20.10.2019

  1. einen Mann am Körper verletzt hat und zwar in Form von Prellungen, Schwellungen und Blutergüssen im Gesicht, indem er ihm zumindest sechs heftige Faustschläge ins Gesicht sowie mehrere heftige Fußtritte gegen den Körper versetzte, wobei er dabei versuchte, dem Mann eine schwere Verletzung zuzufügen;
  2. einen weiteren Mann in Form einer – durch die starken Schmerzen indizierten – traumatischen Beschädigung im Bereich der Wange und des rechten Ohrs am Körper verletzt hat, indem er ihm zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte;
  3. einem weiteren Mann absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht hat, indem er ihm zunächst zumindest einen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser zu Boden ging, und sodann dem am Boden Liegenden weitere Faustschläge sowie mehrere heftige Fußtritte gegen den Kopf und die Beine versetzte, wodurch dieser aufgrund seiner eingenommenen Abwehrhaltung lediglich Prellungen im Gesicht bzw. Schwellungen an Oberlippe und Wangenknochen erlitt; und
  4. einen weiteren Mann in Form eines Blutergusses unterhalb des rechten Auges, Schwellungen an der rechten Wange und der Nasenwurzel und einer Platzwunde an der Innenseite der Oberlippe am Körper verletzt hat, indem er diesem acht bis neun heftige Faustschläge gegen den Kopf versetzte, wobei er dabei versuchte, den Mann eine an sich schwere Verletzung zuzufügen. Mildern wurde die teilweise geständige Verantwortung, der Umstand, dass die Taten großteils beim Versuch geblieben sind sowie die minimale Provokation durch ein Opfer durch Auslachen bzw. Hänseln vor dem ersten Faustschlag gewertet. Erschwerend wurden sieben einschlägige Vorverurteilungen sowie das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit einem Vergehen berücksichtigt.12.) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.01.2020, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB, Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 20.10.2019

  1. einen Mann am Körper verletzt hat und zwar in Form von Prellungen, Schwellungen und Blutergüssen im Gesicht, indem er ihm zumindest sechs heftige Faustschläge ins Gesicht sowie mehrere heftige Fußtritte gegen den Körper versetzte, wobei er dabei versuchte, dem Mann eine schwere Verletzung zuzufügen;
  2. einen weiteren Mann in Form einer – durch die starken Schmerzen indizierten – traumatischen Beschädigung im Bereich der Wange und des rechten Ohrs am Körper verletzt hat, indem er ihm zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte;
  3. einem weiteren Mann absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht hat, indem er ihm zunächst zumindest einen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser zu Boden ging, und sodann dem am Boden Liegenden weitere Faustschläge sowie mehrere heftige Fußtritte gegen den Kopf und die Beine versetzte, wodurch dieser aufgrund seiner eingenommenen Abwehrhaltung lediglich Prellungen im Gesicht bzw. Schwellungen an Oberlippe und Wangenknochen erlitt; und
  4. einen weiteren Mann in Form eines Blutergusses unterhalb des rechten Auges, Schwellungen an der rechten Wange und der Nasenwurzel und einer Platzwunde an der Innenseite der Oberlippe am Körper verletzt hat, indem er diesem acht bis neun heftige Faustschläge gegen den Kopf versetzte, wobei er dabei versuchte, den Mann eine an sich schwere Verletzung zuzufügen. Mildern wurde die teilweise geständige Verantwortung, der Umstand, dass die Taten großteils beim Versuch geblieben sind sowie die minimale Provokation durch ein Opfer durch Auslachen bzw. Hänseln vor dem ersten Faustschlag gewertet. Erschwerend wurden sieben einschlägige Vorverurteilungen sowie das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit einem Vergehen berücksichtigt. Der Beschwerdeführer befand sich von 26.06.2013 bis 26.07.2013, von 14.07.2015 bis 14.01.2016 und von 27.06.2017 bis 27.08.2018 in Haft. Seit 23.10.2019 befindet sich der Beschwerdeführer erneut in Haft. Das Strafende wurde mit 06.02.2026 berechnet. In der Haft besucht der Beschwerdeführer eine Gruppen-Psychotherapie sowie eine Gewaltpräventionstherapie (VS 5) und befindet sich im Drogen Substitutionsprogramm. Der Beschwerdeführer wird von seinen Eltern und Schwestern regelmäßig in der Justizanstalt besucht. Für den Beschwerdeführer besteht nach der Haftentlassung eine Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer nimmt in Österreich aktuell eine Drogenersatztherapie in Anspruch. Eine solche Therapie ist auch in der Türkei verfügbar. Der Beschwerdeführer unterliegt als männlicher türkischer Staatsangehöriger der allgemeinen Wehrpflicht in der Türkei. Er wird im Fall einer Rückkehr in der Türkei seinen Wehrdienst ableisten müssen, sollte er im Rahmen einer Musterung für tauglich befunden werden. Der Beschwerdeführer wurde bislang weder einer Musterung unterzogen, noch erhielt er einen Einberufungsbefehl. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde. Weiters konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Weiters konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. 1.
  5. Zur Lage in der Türkei wird festgestellt: Sicherheitslage Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18). Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, S. 4) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der „Terrorbekämpfung“ begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, S. 4). Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren vermeintlichen Ableger [TAK], den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (SDZ 29.6.2016, AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, insbesondere für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 7.2022, S. 33). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor

(2016)zeigte sich das Europäische Parlament „in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen […] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind“ (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S. 12; vgl. HRW 13.1.2022), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S. 4, 15). Bestehende Spannungen werden auch durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst (EDA 20.6.2022), wo die Türkei ihre Militäraktionen einschließlich Drohnenangriffen auf die autonome Region Kurdistan im Irak konzentriert hat, in welcher sich PKK-Stützpunkte befinden (HRW 13.1.2022).Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015 aus 2016, in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S. 12; vergleiche HRW 13.1.2022), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S. 4, 15). Bestehende Spannungen werden auch durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst (EDA 20.6.2022), wo die Türkei ihre Militäraktionen einschließlich Drohnenangriffen auf die autonome Region Kurdistan im Irak konzentriert hat, in welcher sich PKK-Stützpunkte befinden (HRW 13.1.2022). Die bewaffneten Auseinandersetzungen führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat, auch wenn deren Zahl in den letzten Jahren stetig abnahm (USDOS 12.4.2022, S. 2; 26). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 19.10.2021, S. 15). Die zahlreichen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vorgängig weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet. Wiederholt sind Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 20.6.2022). Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen in der Türkei 2020 230 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen (2019: 440) ums Leben, davon mindestens 55 Angehörige der Sicherheitskräfte (2019: 98), 167 bewaffnete Militante (2019: 324) und acht Zivilisten (2019:18) (İHD 4.10.2021, S. 9, İHD 18.5.2020a). Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe 2015 rund 6.064 Tote (3.878 PKK-Kämpfer, 1.360 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten, aber auch 302 Polizisten und 121 sog. Dorfschützer - 600 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen) im Zeitraum Juli 2015 bis 18.7.2022. Betroffen waren insbesondere die Provinzen, Şırnak (1.003 Tote), Hakkâri (782 Tote), Diyarbakır (553 Tote), Mardin
(398)und die zentralanatolische Provinz Tunceli/Dersim
(286), wobei 1.182 Opfer in diesem Zeitrahmen auf irakischem Territorium vermerkt wurden. Im Jahr 2021 wurden 392 Todesopfer (2020: 396) registriert. Im Verlaufe des Jahres 2022 zählte die ICG (Stand 18.7.2022) 140 Tote (ICG 18.7.2022). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 19.10.2021, S. 15). Hierzu betonte das Europäische Parlament im Juni 2022 „die Dringlichkeit der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses unter Einbindung aller betroffenen Parteien und demokratischen Kräfte mit dem Ziel der friedlichen Lösung der Kurdenfrage“ (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30). Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak, Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 7.9.2022). Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkari und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres
(2021)„besondere Sicherheitszonen“. Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen (USDOS 12.4.2022, S. 26). Die Operationen der türkischen Sicherheitskräfte - einschließlich Drohnenangriffe - wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2022 im Nordirak, in Nordsyrien sowie in geringerem Umfang im Südosten der Türkei fortgesetzt (im April die sog. Operation „Claw Lock“). Ziele waren auch PKK-Führungskader (ICG 7.2022; vgl. ICG 5.2022). Die Bodenoperationen im Südosten konzentrierten sich zu Jahresbeginn auf die ländlichen Gebiete der türkischen Provinzen Tunceli/Dersim, Mardin und Şanlıurfa und im März 2022 in den Provinzen Diyarbakır, Mardin, Hakkâri und Hatay (ICG 5.2022). Pro-kurdische, regierungskritische Medien berichteten im Juni 2022 von mehrtägigen Bombardements in ländlichen Gebirgsregionen der Provinz Tunceli/Dersim [Zentralanatolien] im Zuge des Anti-Terrorkampfes, wobei der Zugang zu einigen Dörfern gesperrt wurde und mehrere Hektar Nutzwald abbrannten (Bianet 14.6.2022). Bei einer bemerkenswerten Eskalation wurden am 20.7.2022 in der Provinz Duhok in der autonomen Region Kurdistan im Irak neun Touristen durch Artilleriebeschuss getötet und mehr als 20 verletzt. Die irakischen und kurdischen Regionalbehörden machten die Türkei für den Angriff verantwortlich und gaben scharfe und kritische Erklärungen ab, während Ankara diese Behauptungen zurückwies und die PKK dafür verantwortlich machte (ICG 7.2022). Im Zuge der Eskalation in Nordsyrien begann das türkische Militär mit Angriffen auf kurdisch geführte Kräfte, die sich zu Angriffen auf Armeeeinrichtungen in türkischen Grenzprovinzen bekannten, bei denen mehrere türkische Soldaten getötet wurden. Das Militär setzte auch seine Operationen gegen die PKK im Irak und im Südosten der Türkei fort. Im Nordirak wurden nach Angaben des Verteidigungsministeriums vom 27.8.2022 neun PKK-Kämpfer getötet. Im Südosten der Türkei startete das Militär am 8.8.2022 eine neue Anti-PKK-Operation in ländlichen Gebieten der Provinz Bitlis. Innenminister Süleyman Soylu erklärte am 19.8.2022, dass sich nur noch 124 PKK-Mitglieder innerhalb der Landesgrenzen aufhielten (ICG 8.2022). - Die Operationen der Sicherheitskräfte gegen Zellen/Akteure des sog. IS wurden intensiviert. Die Polizei nahm zumindest 125 Personen mit angeblichen IS-Verbindungen fest, zumeist Ausländer (ICG 8.2022, 7.2022).Die Operationen der türkischen Sicherheitskräfte - einschließlich Drohnenangriffe - wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2022 im Nordirak, in Nordsyrien sowie in geringerem Umfang im Südosten der Türkei fortgesetzt (im April die sog. Operation „Claw Lock“). Ziele waren auch PKK-Führungskader (ICG 7.2022; vergleiche ICG 5.2022). Die Bodenoperationen im Südosten konzentrierten sich zu Jahresbeginn auf die ländlichen Gebiete der türkischen Provinzen Tunceli/Dersim, Mardin und Şanlıurfa und im März 2022 in den Provinzen Diyarbakır, Mardin, Hakkâri und Hatay (ICG 5.2022). Pro-kurdische, regierungskritische Medien berichteten im Juni 2022 von mehrtägigen Bombardements in ländlichen Gebirgsregionen der Provinz Tunceli/Dersim [Zentralanatolien] im Zuge des Anti-Terrorkampfes, wobei der Zugang zu einigen Dörfern gesperrt wurde und mehrere Hektar Nutzwald abbrannten (Bianet 14.6.2022). Bei einer bemerkenswerten Eskalation wurden am 20.7.2022 in der Provinz Duhok in der autonomen Region Kurdistan im Irak neun Touristen durch Artilleriebeschuss getötet und mehr als 20 verletzt. Die irakischen und kurdischen Regionalbehörden machten die Türkei für den Angriff verantwortlich und gaben scharfe und kritische Erklärungen ab, während Ankara diese Behauptungen zurückwies und die PKK dafür verantwortlich machte (ICG 7.2022). Im Zuge der Eskalation in Nordsyrien begann das türkische Militär mit Angriffen auf kurdisch geführte Kräfte, die sich zu Angriffen auf Armeeeinrichtungen in türkischen Grenzprovinzen bekannten, bei denen mehrere türkische Soldaten getötet wurden. Das Militär setzte auch seine Operationen gegen die PKK im Irak und im Südosten der Türkei fort. Im Nordirak wurden nach Angaben des Verteidigungsministeriums vom 27.8.2022 neun PKK-Kämpfer getötet. Im Südosten der Türkei startete das Militär am 8.8.2022 eine neue Anti-PKK-Operation in ländlichen Gebieten der Provinz Bitlis. Innenminister Süleyman Soylu erklärte am 19.8.2022, dass sich nur noch 124 PKK-Mitglieder innerhalb der Landesgrenzen aufhielten (ICG 8.2022). - Die Operationen der Sicherheitskräfte gegen Zellen/Akteure des sog. IS wurden intensiviert. Die Polizei nahm zumindest 125 Personen mit angeblichen IS-Verbindungen fest, zumeist Ausländer (ICG 8.2022, 7.2022). Laut Medienberichten wurde am 7.4.2021 im türkischen Amtsblatt (Resmî Gazete) gemäß dem Gesetz zur Verhinderung von Terrorfinanzierung eine zwölfseitige Liste mit insgesamt 377 Personen veröffentlicht, deren Vermögen in der Türkei eingefroren wurde (BAMF 19.4.2021). Die Assets von 205 Gülen-, 86 IS-, 77 PKK- und neun DHKP-C-Mitgliedern wurden blockiert (Anadolu 7.4.2021). Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, erstmals gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vgl. Duvar 26.10.2021).Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, erstmals gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vergleiche Duvar 26.10.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.9.2022) [gültig seit 6.9.2022]: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/ 201962#content_1 , Zugriff 7.9.2022 • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf , Zugriff am 23.8.2022 • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2 021.pdf , Zugriff 23.8.2022 • AJ – Al Jazeera (12.12.2016): Turkey detains pro-Kurdish party officials after attack, https://www. aljazeera.com/news/2016/12/12/turkey-detains-pro-kurdish-party-officials-after-attack/ , Zugriff 10.2.2022 • Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (26.10.2021): Turkish parliament extends troop deployment in Iraq, Syria for 2 years, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkish-parliament-extends-troop-deploym ent-in-iraq-syria-for-2-years/2403689 , Zugriff 10.2.2022 • Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (7.4.2021): Turkey blocks assets of 377 members of terrorist groups, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-blocks-assets-of-377-members-of-terrorist-group s/2200499 , Zugriff 10.2.2022 • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes KW 16, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 10.2.2022 • Bianet (14.6.2022): Warplanes bombard rural areas in Dersim, https://bianet.org/english/politics/ 263267-warplanes-bombard-rural-areas-in-dersim , Zugriff 20.6.2022 • BICC – Internationales Konversionszentrum Bonn/ Bonn International Center for Conversion (7.2022): Länderinformation - Türkei, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/tuerkei/2022_Tuerkei.pdf , Zugriff 26.7.2022 • DFAT – Department of ForeignAffairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 10.2.2022 • Duvar (26.10.2021): In an unusual move, CHP refuses to back extending troop deployment in Iraq, Syria, https://www.duvarenglish.com/in-an-unusual-move-chp-refuses-to-back-extending-troop-d eployment-in-iraq-syria-news-59341 , Zugriff 10.2.2022 • EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD
(2021)290 final], https: //ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a-47b8-bf62-b22 d52c4ba26_en , Zugriff 10.2.2022 • EC – European Commission (9.11.2016): Turkey 2016 Report [SWD
(2016)366 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1156617/1226_1480931038_20161109-report-turkey.pdf , Zugriff 11.8.2022 • EDA– Eidgenössisches Departement für auswärtigeAngelegenheiten [Schweiz] (20.6.2022) [gültig am 7.9.2022]: Reisehinweise für die Türkei, spezifische regionale Risiken, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html , Zugriff 7.9.2022 • EP – Europäisches Parlament (7.6.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom
  1. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei (2021/2250(ΙΝΙ)), https://www.eu roparl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0222_DE.pdf , Zugriff 29.6.2022 • EP – Europäisches Parlament (14.4.2016): Entschließung des Europäischen Parlaments vom
  2. April 2016 zu dem Bericht 2015 über die Türkei (2015/2898(RSP)), https://www.europarl.europa. eu/doceo/document/TA-8-2016-0133_DE.pdf , Zugriff 11.8.2022 • HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066478.html, Zugriff 8.2.2022 • ICG – International Crisis Group (8.2022): CrisisWatch - Tracking Conflict Worldwide: Türkiye, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/print?page=2&location%5B0%5D=58&date_ran=&t=Crisis Watch+Database+Filter , Zugriff 15.9.2022 • ICG – International Crisis Group (7.2022): CrisisWatch - Tracking Conflict Worldwide: Türkiye, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/august-alerts-and-july-trends-2022 , Zugriff 5.9.2022 • ICG – International Crisis Group (18.7.2022): Turkey’s PKK Conflict: A Visual Explainer, https: //www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer , Zugriff 13.9.2022 • ICG – International Crisis Group (5.2022): CrisisWatch - Tracking Conflict Worldwide: Türkiye, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/june-alerts-and-may-trends-2022 , Zugriff 5.9.2022 • İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (4.10.2021): Human Rights Association 2020 Report on Human Rights Violations in Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2021/10/%C4%B0HD-2020-Violations-Report.pdf , Zugriff 10.2.2022 • İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (18.5.2020a): 2019 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2020/05/2019-SUM MARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf, Zugriff 10.2.2022 • NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/r eports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf , Zugriff 10.2.2022 • SDZ – Süddeutsche Zeitung (29.6.2016) [ANM.: Ohne ein Aktualisierungsdatum zu nennen, sind Ereignisse bis Jän. 2017 hinzugefügt]: Chronologie des Terrors in der Türkei, https://www.suedde utsche.de/politik/tuerkei-der-terror-begann-in-suruc-1.3316595 , Zugriff 10.2.2022 • USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_TURKEY-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 23.8.2022 Wehrdienst In den Artikeln 2, 25 und 26 des türkischen Wehrdienstgesetzes heißt es, dass jeder Mann in der Türkei zur Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem
  3. Jänner des Jahres, in dem er zwanzig Jahre alt wird, anmelden muss. Der Militärdienst gilt nicht für Frauen. Wehrpflichtiger bleibt man bis zum
  4. Jänner des Jahres, in dem man 41 wird. Im Falle einer Mobilmachung können Männer bis zu ihrem
  5. Lebensjahr zum Militärdienst einberufen werden (MFA-NL 11.7.2019). Im Ausland lebende türkische/doppelte Staatsangehörige sind vom
  6. Lebensjahr bis zum Ende des
  7. Lebensjahres verpflichtet, den Wehrdienst abzuleisten oder diesen mittels Antrag beim zuständigen türkischen Konsulat bis zum Ende des
  8. Lebensjahres aufschieben zu lassen (Artikel 38). Sie haben auch die Möglichkeit, sich gegen Bezahlung von der Wehrpflicht frei zu kaufen. Sie müssen dann lediglich eine Fernausbildung absolvieren (ÖB 30.11.2021, S. 18). Männer, die sich freiwillig zur Teilnahme an den Streitkräften melden, können dies ab dem Alter von 18 Jahren tun. Die türkischen Gesetze und Verordnungen sehen nur für Kranke oder Behinderte und für Einberufungspflichtige, deren Bruder, während des Militärdienstes im Kampf gestorben ist, eine Ausnahme vom Militärdienst vor. Darüber hinaus ist es in der Praxis möglich, eine Ausnahmeregelung zu erhalten, indem man erklärt, dass man homosexuell ist. Die Verschiebung des Militärdienstes kann auf Grundlage des Gesetzes 1111, Artikel 35, erfolgen: Ein diesbezüglicher Antrag kann aus Gründen der Unentbehrlichkeit für jemanden eingereicht werden, der für die Regierung, die (Verteidigungs-)Industrie oder als Berufssportler arbeitet; wenn die Person noch studiert (Universitäten übermitteln eine standardisierte Aufschiebung für ihre Studenten); wenn die Person im Ausland arbeitet; und bei schlechter Gesundheit (mit ärztlicher Bestätigung). Eine Verschiebung des Militärdienstes kann auch

Inhaftierung beantragt werden. In der Regel wird eine Verschiebung um ein Jahr gewährt. Diese kann bei Vorlage der richtigen Unterlagen um ein Jahr verlängert werden. Das türkische Wehrgesetz erlaubt es Studenten, die zum Militärdienst einberufen werden, zunächst ihre Universitätsausbildung (bis zu dem Jahr, in dem sie 30 Jahre alt werden) oder ihre Postdoc-Ausbildung und Forschung (bis zu dem Jahr, in dem sie 36 Jahre alt werden) abzuschließen (MFA-NL 11.7.2019). Der Einsatzort für den Wehrdienst wird durch das Los bestimmt (ÖB 30.11.2021, S. 21). Die Armee hat vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt (MFA-NL 11.7.2019). Mit dem Gesetz 7179 vom Juni 2019 wurde der Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt. Es sieht die Möglichkeit des Freikaufs vom Wehrdienst für alle Wehrpflichtigen vor (ÖB 30.11.2021, S. 18). Dem Staatspräsidenten obliegt es, die Dauer festzulegen. Allerdings dürfen die sechs Monate nicht unterschritten werden (HDN 25.6.2019). Nach dem Freikauf aus dem Wehrdienst muss lediglich eine Grundausbildung von 21 Tagen abgeleistet werden. Wehrpflichtige Auslandstürken absolvieren statt dieser verkürzten Grundausbildung einen Fernkurs gemäß den Vorgaben des Verteidigungsministeriums und müssen nicht mehr einrücken. Die Höhe der im Hinblick auf den Freikauf zu bezahlenden Summe beläuft sich mit Stand November 2021 auf rund 3.900 Euro (ÖB 30.11.2021, S. 18). Für im Ausland lebende türkische Staatsbürger gilt als Voraussetzung, dass sie seit mindestens drei Jahren im Ausland arbeiten, exklusive der Zeit, die sie im Inland verbracht haben. Dies gilt auch für Doppelstaatsbürger - für sie gilt ebenfalls die türkische Wehrpflicht - jedoch auch ohne Arbeitsverhältnis als Bedingung (ÖB 30.11.2021, S. 19). Nebst Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, und Deserteuren (DFAT 10.9.2020) sind u. a. auch jene im Ausland lebenden Staatsbürger von der Freikaufsoption ausgeschlossen, die eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis infolge eines Asylantrages erhalten haben (ÖB 30.11.2021, S. 20). Gemäß Bestimmungen der Disziplinarordnung sowie der Gesundheitsrichtlinie des türkischen Militärs fällt Homosexualität immer noch unter „fortgeschrittene psychosexuelle Störungen“. Angehörige sexueller Minderheiten gelten als untauglich bzw. werden bei Bekanntwerden ihrer Orientierung aus der Armee entfernt. Ein Gesetz vom Januar 2018 über Disziplinarmaßnahmen für Sicherheitskräfte sah vor, dass „abnormale bzw. perverse“ Handlungen für das gesamte Sicherheitspersonal ein Grund zur Entlassung sind (ÖB 30.11.2021, S. 36; vgl. EC 6.10.2020, S. 40). Die Homosexualität oder Transsexualität muss dabei durch psychologische Tests und Behandlungen sowie manchmal durch visuelle „Beweismittel“ nachgewiesen werden (ÖB 30.11.2021, S. 36; vgl. AA 28.7.2022, S. 13).Gemäß Bestimmungen der Disziplinarordnung sowie der Gesundheitsrichtlinie des türkischen Militärs fällt Homosexualität immer noch unter „fortgeschrittene psychosexuelle Störungen“. Angehörige sexueller Minderheiten gelten als untauglich bzw. werden bei Bekanntwerden ihrer Orientierung aus der Armee entfernt. Ein Gesetz vom Januar 2018 über Disziplinarmaßnahmen für Sicherheitskräfte sah vor, dass „abnormale bzw. perverse“ Handlungen für das gesamte Sicherheitspersonal ein Grund zur Entlassung sind (ÖB 30.11.2021, S. 36; vergleiche EC 6.10.2020, S. 40). Die Homosexualität oder Transsexualität muss dabei durch psychologische Tests und Behandlungen sowie manchmal durch visuelle „Beweismittel“ nachgewiesen werden (ÖB 30.11.2021, S. 36; vergleiche AA 28.7.2022, S. 13). Einige Wehrpflichtige sind Berichten zufolge schweren Schikanen, körperlichen Misshandlungen und Folter ausgesetzt, die mitunter zum Tod oder Selbstmord führen. Menschenrechtsgruppen berichten über verdächtige Todesfälle beim Militär, insbesondere unter Wehrpflichtigen, die der alevitischen und kurdischen Minderheit angehören. Die Regierung hat solche Vorfälle nicht systematisch untersucht und gibt auch keine Daten darüber heraus. Die türkische Menschenrechtsvereinigung (İHD) und die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) meldeten für die ersten elf Monate des Jahres 2021 mindestens 13 Todesfälle, entweder durch Unfälle oder infolge dubioser Umstände (USDOS 12.4.2022, S. 6f.). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf , Zugriff am 24.8.2022 • DFAT – Department of ForeignAffairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf , Zugriff 22.2.2022 • EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD

(2020)355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf , Zugriff 22.2.2022 • HDN – Hürriyet Daily News (25.6.2019): Parliament adopts bill reducing conscription, making paid military service exemption permanent, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-parliament-ratifie s-new-military-service-law-144475 , Zugriff 22.2.2022 • MFA-NL – The Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands (11.7.2019): Thematic Country of Origin Information Report Turkey: Military service, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/07/11/thematisch-ambtsbericht-dienstplicht-turkije-jul i-2019/EN+Tab+Turkije+dienstplicht+4+juli+2019+zonder+vertrouwelijke+bronnen.pdf , Zugriff 22.2.2022 • ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 3.2.2022 • USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_TURKEY-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 27.4.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Das Jahr 2021 war durch eine weitere Verschlechterung der Menschenrechtslage und der Grundfreiheiten in der Türkei gekennzeichnet. Weitreichende Beschränkungen für die Tätigkeit von Journalisten, Schriftstellern, Rechtsanwälten, Akademikern, Menschenrechtsverteidigern und kritischen Stimmen wirkten sich weiterhin negativ auf die Ausübung ihrer Freiheiten aus und führten zu Selbstzensur. Die Weigerung der Türkei, Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) umzusetzen, insbesondere in den Fällen Selahattin Demirtaş und Osman Kavala, verstärkte die Bedenken hinsichtlich der Einhaltung internationaler und europäischer Standards durch die Justiz. Die Verbreitung oppositioneller Stimmen und das Recht auf freie Meinungsäußerung wurden durch den zunehmenden Druck und die restriktiven Maßnahmen negativ beeinflusst. Es kam zu Rückschritten im Bereich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit angesichts wiederholter Verbote, unverhältnismäßiger Eingriffe und übermäßiger Gewaltanwendung bei friedlichen Demonstrationen, Ermittlungen, Bußgeldern und strafrechtlicher Verfolgung von Demonstranten unter dem Vorwurf terroristischer Aktivitäten (EU 30.3.2022, S. 16f.; vgl. AI 29.3.2022). Der durch den Ausnahmezustand verursachte Schaden in Bezug auf die Grundrechte und die damit zusammenhängenden, verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde nicht behoben. Es kam nebst den bereits genannten Rückschritten, überdies zu solchen in Bezug auf das Recht auf ein faires Verfahren und die Wahrung von Verfahrensrechten sowie der Verletzung des Rechts auf Freiheit von Misshandlung und Folter, insbesondere in Gefängnissen (EC 19.10.2021, S. 18, 21, 28, 31, 36, 40). Viele Menschenrechtsverletzungen werden zudem nicht geahndet und die Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft gezogen (ÖB 30.11.2021, S. 30). Der Aktionsraum für die Zivilgesellschaft wird eingeschränkt (EP 21.1.2021; vgl. EC 19.10.2021, S. 4, 13, AI 29.3.2022). Sie „und ihre Organisationen sind bei ihren Tätigkeiten anhaltendem Druck ausgesetzt und arbeiten in einem zunehmend schwierigen Umfeld“ (EU-Rat 14.12.2021, S. 16, Pt.34). Menschenrechtsverteidiger sehen sich zunehmendem Druck durch Einschüchterung, gerichtliche Verfolgung, gewalttätige Angriffe, Drohungen, Überwachung, längere willkürliche Inhaftierung und Misshandlung ausgesetzt (EC 19.10.2021, S. 29f). Besorgniserregend ist laut Menschenrechtskommissarin des Europarates der zunehmend virulente und negative politische Diskurs, Menschenrechtsverteidiger als Terroristen ins Visier zu nehmen und als solche zu bezeichnen, was häufig zu voreingenommenen Maßnahmen der Verwaltungsbehörden und der Justiz führt (CoE-CommDH 19.2.2020). Daraus schlussfolgernd bekräftigte der Rat der Europäischen Union Mitte Dezember 2021, dass der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit und der unzulässige Druck auf die Justiz nicht hingenommen werden können, genauso wenig wie die anhaltenden Restriktionen, Festnahmen, Inhaftierungen und sonstigen Maßnahmen, die sich gegen Journalisten, Akademiker, Mitglieder politischer Parteien – auch Parlamentsabgeordnete –, Anwälte, Menschenrechtsverteidiger, Nutzer von sozialen Medien und andere Personen, die ihre Grundrechte und -freiheiten ausüben, richten (EU-Rat 14.12.2021, S. 16, Pt.34). Zuletzt zeigte sich Anfang Mai 2022 das Europäische Parlament „zutiefst besorgt über die anhaltende Verschlechterung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie der Lage der Rechtsstaatlichkeit“ und „fordert[e] die Staatsorgane der Türkei auf, der gerichtlichen Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern, Wissenschaftlern, Journalisten, geistlichen Führern und Rechtsanwälten ein Ende zu setzen“ (EP 5.5.2022, Pt.4).Das Jahr 2021 war durch eine weitere Verschlechterung der Menschenrechtslage und der Grundfreiheiten in der Türkei gekennzeichnet. Weitreichende Beschränkungen für die Tätigkeit von Journalisten, Schriftstellern, Rechtsanwälten, Akademikern, Menschenrechtsverteidigern und kritischen Stimmen wirkten sich weiterhin negativ auf die Ausübung ihrer Freiheiten aus und führten zu Selbstzensur. Die Weigerung der Türkei, Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) umzusetzen, insbesondere in den Fällen Selahattin Demirtaş und Osman Kavala, verstärkte die Bedenken hinsichtlich der Einhaltung internationaler und europäischer Standards durch die Justiz. Die Verbreitung oppositioneller Stimmen und das Recht auf freie Meinungsäußerung wurden durch den zunehmenden Druck und die restriktiven Maßnahmen negativ beeinflusst. Es kam zu Rückschritten im Bereich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit angesichts wiederholter Verbote, unverhältnismäßiger Eingriffe und übermäßiger Gewaltanwendung bei friedlichen Demonstrationen, Ermittlungen, Bußgeldern und strafrechtlicher Verfolgung von Demonstranten unter dem Vorwurf terroristischer Aktivitäten (EU 30.3.2022, S. 16f.; vergleiche AI 29.3.2022). Der durch den Ausnahmezustand verursachte Schaden in Bezug auf die Grundrechte und die damit zusammenhängenden, verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde nicht behoben. Es kam nebst den bereits genannten Rückschritten, überdies zu solchen in Bezug auf das Recht auf ein faires Verfahren und die Wahrung von Verfahrensrechten sowie der Verletzung des Rechts auf Freiheit von Misshandlung und Folter, insbesondere in Gefängnissen (EC 19.10.2021, S. 18, 21, 28, 31, 36, 40). Viele Menschenrechtsverletzungen werden zudem nicht geahndet und die Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft gezogen (ÖB 30.11.2021, S. 30). Der Aktionsraum für die Zivilgesellschaft wird eingeschränkt (EP 21.1.2021; vergleiche EC 19.10.2021, S. 4, 13, AI 29.3.2022). Sie „und ihre Organisationen sind bei ihren Tätigkeiten anhaltendem Druck ausgesetzt und arbeiten in einem zunehmend schwierigen Umfeld“ (EU-Rat 14.12.2021, S. 16, Pt.34). Menschenrechtsverteidiger sehen sich zunehmendem Druck durch Einschüchterung, gerichtliche Verfolgung, gewalttätige Angriffe, Drohungen, Überwachung, längere willkürliche Inhaftierung und Misshandlung ausgesetzt (EC 19.10.2021, S. 29f). Besorgniserregend ist laut Menschenrechtskommissarin des Europarates der zunehmend virulente und negative politische Diskurs, Menschenrechtsverteidiger als Terroristen ins Visier zu nehmen und als solche zu bezeichnen, was häufig zu voreingenommenen Maßnahmen der Verwaltungsbehörden und der Justiz führt (CoE-CommDH 19.2.2020). Daraus schlussfolgernd bekräftigte der Rat der Europäischen Union Mitte Dezember 2021, dass der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit und der unzulässige Druck auf die Justiz nicht hingenommen werden können, genauso wenig wie die anhaltenden Restriktionen, Festnahmen, Inhaftierungen und sonstigen Maßnahmen, die sich gegen Journalisten, Akademiker, Mitglieder politischer Parteien – auch Parlamentsabgeordnete –, Anwälte, Menschenrechtsverteidiger, Nutzer von sozialen Medien und andere Personen, die ihre Grundrechte und -freiheiten ausüben, richten (EU-Rat 14.12.2021, S. 16, Pt.34). Zuletzt zeigte sich Anfang Mai 2022 das Europäische Parlament „zutiefst besorgt über die anhaltende Verschlechterung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie der Lage der Rechtsstaatlichkeit“ und „fordert[e] die Staatsorgane der Türkei auf, der gerichtlichen Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern, Wissenschaftlern, Journalisten, geistlichen Führern und Rechtsanwälten ein Ende zu setzen“ (EP 5.5.2022, Pt.4). Regierungsmitglieder haben Mitglieder sexueller Minderheiten offen mit homophoben Äußerungen angegriffen. Vor dem Hintergrund einer zunehmend flüchtlingsfeindlichen Rhetorik haben tätliche Angriffe auf Flüchtlinge und Migranten zugenommen (AI 29.3.2022). Entführungen und gewaltsames Verschwinden von Personen werden weiterhin gemeldet aber nicht ordnungsgemäß untersucht. Hiervon sind vor allem mutmaßliche Mitglieder der Gülenbewegung betroffen (HRW 13.1.2022; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 31).Regierungsmitglieder haben Mitglieder sexueller Minderheiten offen mit homophoben Äußerungen angegriffen. Vor dem Hintergrund einer zunehmend flüchtlingsfeindlichen Rhetorik haben tätliche Angriffe auf Flüchtlinge und Migranten zugenommen (AI 29.3.2022). Entführungen und gewaltsames Verschwinden von Personen werden weiterhin gemeldet aber nicht ordnungsgemäß untersucht. Hiervon sind vor allem mutmaßliche Mitglieder der Gülenbewegung betroffen (HRW 13.1.2022; vergleiche ÖB 30.11.2021, S. 31). Die Menschenrechtslage von Minderheiten jeglicher Art sowie von Frauen und Kindern drückt sich in der Forderung des Europäischen Parlaments vom Mai 2021 an die türkische Regierung aus, wonach „die Rechte von Minderheiten und besonders gefährdeten Gruppen wie etwa Frauen und Kinder, LGBTI-Personen, Flüchtlinge, ethnische Minderheiten wie Roma, türkische Bürger griechischer und armenischer Herkunft und religiöse Minderheiten wie Christen zu schützen [sind]; [das EP] fordert die Türkei daher auf, dringend umfassende Gesetze zur Bekämpfung der Diskriminierung, einschließlich des Verbots der Diskriminierung

ethnischen Herkunft, Religion, Sprache, Staatsangehörigkeit, sexueller Ausrichtung und Geschlechtsidentität, zu verabschieden und Maßnahmen gegen Rassismus, Homophobie und Transphobie zu treffen“ (EP 19.5.2021, S. 17, Pt.45). Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen StGB (z. B. Art. 301 – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes) zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (ÖB 30.11.2021, S. 30) und die missbräuchliche Verwendung von Terrorismusvorwürfen im großen Umfang hält an. Neben Tausenden Personen, gegen die

Terrorismusvorwürfen ermittelt wird, da sie vermeintlich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung stehen [siehe Kapitel Gülen- oder Hizmet-Bewegung], befinden sich, nachdem keine neuen Zahlen veröffentlicht wurden, schätzungsweise mindestens 8.500 Personen - darunter gewählte Politiker und Journalisten -

angeblicher Verbindungen zur verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) entweder in Untersuchungshaft oder nach einer Verurteilung in Haft (HRW 13.1.2021).Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen StGB (z. B. Artikel 301, – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Artikel 299, – Beleidigung des Staatsoberhauptes) zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (ÖB 30.11.2021, S. 30) und die missbräuchliche Verwendung von Terrorismusvorwürfen im großen Umfang hält an. Neben Tausenden Personen, gegen die

Terrorismusvorwürfen ermittelt wird, da sie vermeintlich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung stehen [siehe Kapitel Gülen- oder Hizmet-Bewegung], befinden sich, nachdem keine neuen Zahlen veröffentlicht wurden, schätzungsweise mindestens 8.500 Personen - darunter gewählte Politiker und Journalisten -

angeblicher Verbindungen zur verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) entweder in Untersuchungshaft oder nach einer Verurteilung in Haft (HRW 13.1.2021). Der Rechtsrahmen umfasst zwar allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Gesetzgebung und die Praxis müssen noch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 19.10.2021, S. 5). Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 28.7.2022, S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S. 10).Der Rechtsrahmen umfasst zwar allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Gesetzgebung und die Praxis müssen noch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 19.10.2021, S. 5). Obgleich die EMRK aufgrund Artikel 90, der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 28.7.2022, S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S. 10). Auch das Verfassungsgericht ist in letzter Zeit in Einzelfällen von seiner menschenrechtsfreundlichen Urteilspraxis abgewichen (AA 24.8.2020; S. 20). Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats aufgrund nicht umgesetzter Urteile mit der Türkei. Zuletzt sorgte die Weigerung der Türkei, die EGMR-Urteile in den Fällen des HDP-Politikers Selahattin Demirtaş (

  1. Instanz: November 2018; rechtskräftig: Dezember 2020) sowie des Mäzens Osman Kavala (
  2. Instanz: Dezember 2019; rechtskräftig: Mai 2020) für Kritik. In beiden Fällen wurde ein Verstoß gegen Art. 18 EMRK festgestellt und die Freilassung gefordert (AA 28.7.2022, S.16). Die Türkei entzieht sich der Umsetzung dieser Urteile entweder durch Verurteilung in einem anderen Verfahren (Demirtaş) oder durch Aufnahme eines weiteren Verfahrens (Kavala). Das Ministerkomitee des Europarates forderte die Türkei im März 2021 zur Umsetzung der beiden EGMR-Urteile auf (AA 3.6.2021; S. 16f). Der Europarat setzte der Türkei im Dezember 2021 eine Frist, Kavala bis 19.1.2022 freizulassen oder eine Begründung für seine Inhaftierung vorzulegen. Ein Gericht in Istanbul lehnte dem zum Trotz die Enthaftung Kavalas ab (DW 17.1.2022). Nachdem das Ministerkomitee des Europarats im Dezember 2021 die Türkei förmlich von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt hatte, den EGMR mit der Frage zu befassen (CoE 3.12.2021), verwies dieses nach andauernder Weigerung der Türkei der Freilassung Kavalas nachzukommen, den Fall Anfang Februar 2022 tatsächlich an den EGMR, um festzustellen, ob die Türkei ihrer Verpflichtung zur Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs nicht nachgekommen sei, wie es in Artikel 46.4 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehen ist (CoE 3.2.2022). Schlussendlich wurde Kavala am 25.4.2022 im Zusammenhang mit den regierungskritischen Gezi-Protesten von 2013

„Umsturzversuches“ zu erschwerter lebenslanger Haft verurteilt. Neben Kavala wurden sieben weitere Angeklagte

Beihilfe zum Umsturzversuch zu 18 Jahren Haft verurteilt (FR 25.4.2022; vgl. DW 25.4.2022). Weil die Türkei das Urteil des EGMR aus dem Jahr 2019 zur sofortigen Freilassung Kavalas jedoch missachtet hatte, verurteilte der EGMR Mitte Juli 2022 die Türkei zu einer Geldstrafe von 7.500 Euro, zu zahlen an Kavala, und das vom Ministerkomitee des Europarates im Dezember 2021 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren läuft weiter (DW 11.7.2022).Auch das Verfassungsgericht ist in letzter Zeit in Einzelfällen von seiner menschenrechtsfreundlichen Urteilspraxis abgewichen (AA 24.8.2020; S. 20). Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats aufgrund nicht umgesetzter Urteile mit der Türkei. Zuletzt sorgte die Weigerung der Türkei, die EGMR-Urteile in den Fällen des HDP-Politikers Selahattin Demirtaş (

  1. Instanz: November 2018; rechtskräftig: Dezember 2020) sowie des Mäzens Osman Kavala (
  2. Instanz: Dezember 2019; rechtskräftig: Mai 2020) für Kritik. In beiden Fällen wurde ein Verstoß gegen Artikel 18, EMRK festgestellt und die Freilassung gefordert (AA 28.7.2022, S.16). Die Türkei entzieht sich der Umsetzung dieser Urteile entweder durch Verurteilung in einem anderen Verfahren (Demirtaş) oder durch Aufnahme eines weiteren Verfahrens (Kavala). Das Ministerkomitee des Europarates forderte die Türkei im März 2021 zur Umsetzung der beiden EGMR-Urteile auf (AA 3.6.2021; S. 16f). Der Europarat setzte der Türkei im Dezember 2021 eine Frist, Kavala bis 19.1.2022 freizulassen oder eine Begründung für seine Inhaftierung vorzulegen. Ein Gericht in Istanbul lehnte dem zum Trotz die Enthaftung Kavalas ab (DW 17.1.2022). Nachdem das Ministerkomitee des Europarats im Dezember 2021 die Türkei förmlich von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt hatte, den EGMR mit der Frage zu befassen (CoE 3.12.2021), verwies dieses nach andauernder Weigerung der Türkei der Freilassung Kavalas nachzukommen, den Fall Anfang Februar 2022 tatsächlich an den EGMR, um festzustellen, ob die Türkei ihrer Verpflichtung zur Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs nicht nachgekommen sei, wie es in Artikel 46.4 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehen ist (CoE 3.2.2022). Schlussendlich wurde Kavala am 25.4.2022 im Zusammenhang mit den regierungskritischen Gezi-Protesten von 2013

„Umsturzversuches“ zu erschwerter lebenslanger Haft verurteilt. Neben Kavala wurden sieben weitere Angeklagte

Beihilfe zum Umsturzversuch zu 18 Jahren Haft verurteilt (FR 25.4.2022; vergleiche DW 25.4.2022). Weil die Türkei das Urteil des EGMR aus dem Jahr 2019 zur sofortigen Freilassung Kavalas jedoch missachtet hatte, verurteilte der EGMR Mitte Juli 2022 die Türkei zu einer Geldstrafe von 7.500 Euro, zu zahlen an Kavala, und das vom Ministerkomitee des Europarates im Dezember 2021 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren läuft weiter (DW 11.7.2022). Anfang Juli 2022 hat das türkische Verfassungsgericht den Antrag im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen abgelehnt, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak ums Leben kamen. Das Verfassungsgericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das „Recht auf Leben“ nicht verletzt worden sei. Die Betroffenen werden vor den EGMR ziehen (Duvar 8.7.2022). Mit Stand 30.11.2021 waren 14.950 Verfahren beim EGMR aus der Türkei, das waren 21,4 % aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 30.11.2021), was neuerlich eine Steigerung zum Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutete, als mit Stand 30.11.2020 11.150 Verfahren aus der Türkei, das waren damals 18,1 % aller am EGMR anhängigen Fälle, stammten (ECHR 30.11.2020). Im Jahr 2020 stellte der EGMR in 97 Fällen (von 104) Verletzungen der EMRK fest (EC 19.10.2021, S. 28). Hiervon betrafen 31 Urteile das Recht auf freie Meinungsäußerung, 21 Urteile das Recht auf ein faires Verfahren und 16 das Recht auf Freiheit und Sicherheit (ECHR 17.2.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf , Zugriff am 25.8.2022 • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2 021.pdf , Zugriff am 28.2.2022 • AA – Auswärtiges Amt [Deutschaland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf , Zugriff 28.2.2022 • AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Türkei 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070315.html , Zugriff 30.3.2022 • CoE - Council of Europe (3.2.2022): Committee of Ministers refers Kavala v. Turkey case to the European Court of Human Rights, https://www.coe.int/en/web/portal/-/committee-of-ministers-ref ers-kavala-v-turkey-case-to-the-european-court-of-human-rights , 28.2.2022 • CoE - Council of Europe (3.12.2021): Implementing ECHR judgments: Council of Europe ministers serve formal notice on Turkey in the Kavala case [Ref. DC 224

(2021)], https://search.coe.int/cm/ Pages/result_details.aspx?ObjectId=0900001680a4c19d , Zugriff 21.1.2022 • CoE-CommDH – Council of Europe – Commissioner for Human Rights: Commissioner for human rights of the Council of Europe Dunja Mijatović (19.2.2020): Report following her visit to Turkey from 1 to 5 July 2019 [CommDH
(2020)1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024837/CommDH% 282020%291+-++Report+on+Turkey_EN.docx.pdf , Zugriff 28.2.2022 • Duvar (8.7.2022): Top Turkish court finds no rights violation in death of Cizre curfew victims, https: //www.duvarenglish.com/top-turkish-court-finds-no-rights-violation-in-death-of-cizre-curfew-victi ms-news-61010 , Zugriff 11.8.2022 • DW - Deutsche Welle (11.7.2022):Europäischer Gerichtshof verurteilt Türkei

Haft von Osman Kavala, https://www.dw.com/de/europ%C3%A4ischer-gerichtshof-verurteilt-t%C3%BCrkei-w egen-haft-von-osman-kavala/a-62437290 , Zugriff 11.8.2022 • DW - Deutsche Welle (25.4.2022): Türkischer Kulturförderer Osman Kavala zu lebenslanger Haft verurteilt, https://www.dw.com/de/t%C3%BCrkischer-kulturf%C3%B6rderer-osman-kavala-zu-leb enslanger-haft-verurteilt/a-59870684 , Zugriff 26.4.2022 • DW - Deutsche Welle (17.1.2022): Türkei ignoriert Frist zur Freilassung von Kavala, https://www.dw.com/de/t%C3%BCrkei-ignoriert-frist-zur-freilassung-von-kavala/a-60455412 , Zugriff 21.1.2022 • EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD

(2021)290 final], https: //ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a-47b8-bf62-b22 d52c4ba26_en , Zugriff 28.2.2022 • EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD
(2020)355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf , Zugriff 28.2.2022 • ECHR – European Court of Human Rights (30.11.2021): Pending Applications Allocated To A Judicial Formation 30/11/2021, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2021_ BIL.PDF , Zugriff 21.1.2022 • ECHR – European Court of Human Rights (17.2.2021): Violations by Article and by State, https: //www.echr.coe.int/Documents/Stats_violation_2020_ENG.pdf , Zugriff 21.1.2022 • ECHR – European Court of Human Rights (30.11.2020): Pending Applications Allocated To A Judicial Formation 30/11/2020, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2020_ BIL.PDF , Zugriff 21.1.2022 • EP - Europäisches Parlament (5.5.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom
  1. Mai 2022 zu dem Fall von Osman Kavala in der Türkei (2022/2656(RSP)), https://www.europarl.europ a.eu/doceo/document/TA-9-2022-0199_DE.pdf , Zugriff 6.5.2022 • EP - Europäisches Parlament (19.5.2021): Entschließung des Europäischen Parlaments vom
  2. Mai 2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die Türkei, https://www.europarl.eur opa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0243_DE.pdf , Zugriff 28.2.2022 • EP - European Parliament (21.1.2021): Human rights situation in Turkey, in particular the case of Selahattin Demirtaş and other prisoners of conscience [(2021/2506(RSP)], https://www.europarl.e uropa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0028_EN.pdf , Zugriff 28.2.2022 • EU - European Union (30.3.2022): EU ANNUAL REPORT ON HUMAN RIGHTS AND DEMOCRACY IN THE WORLD 2021 COUNTRY UPDATES - Turkey, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/220323%202021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country% 20Reports.docx.pdf , Zugriff 22.8.2022 • EU-Rat - Rat der Europäischen Union (14.12.2021): Schlussfolgerungen des Rates zur Erweiterung sowie zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess [15033/21], https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-15033-2021-INIT/de/pdf , Zugriff 21.1.2022 • FR - Frankfurter Rundschau (25.4.2022): Türkei: Lebenslange Haft für Kulturförderer Kavala, https: //www.fr.de/politik/tuerkei-lebenslange-haft-fuer-kulturfoerderer-kavala-zr-91500881.html , Zugriff 26.4.2022 • HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/do kument/2066478.html , Zugriff 7.2.2022 • HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/do kument/2043511.html , Zugriff 7.2.2022 • ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 7.2.2022 Bewegungsfreiheit Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB 30.11.2021, S. 10; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 48). Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MFA-NL 18.3.2021, S. 27f). Es ist zudem gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, die sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat (ÖB 30.11.2021, S. 10). Das deutscheAuswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert werden. 55 befänden sich

„Terror“-Vorwürfen in Haft, gegen 49 weitere sei eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022).Artikel 23, der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB 30.11.2021, S. 10; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 48). Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MFA-NL 18.3.2021, S. 27f). Es ist zudem gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, die sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat (ÖB 30.11.2021, S. 10). Das deutscheAuswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert werden. 55 befänden sich

„Terror“-Vorwürfen in Haft, gegen 49 weitere sei eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022). Mitunter wird ein Ausreiseverbot ausgesprochen, ohne dass die betreffende Person davon weiß. In diesem Fall erfährt sie es erst bei der Passkontrolle zum Zeitpunkt der Ausreise, woraufhin höchstwahrscheinlich ein Verhör folgt. So wie z.B. Strafverfahren und Strafen werden auch Ausreiseverbote im sog. Allgemeinen Informationssammlungssystem (Genel Bilgi Toplama Sistemi GBT) erfasst. Die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, haben Zugriff auf das GBT. Wenn ein Zollbeamter am Flughafen die Identitätsnummer der betreffenden Person in das GBT eingibt, wird ersichtlich, dass das Gericht ein Ausreiseverbot verhängt hat. Unklar ist hingegen, ob ein Ausreiseverbot auch im sog. Nationalen Justizinformationssystem (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP) und im e-devlet (e-Government-Portal) aufscheint und somit dem Betroffenen bzw. seinem Anwalt zugänglich und offenkundig wäre. Die Polizei und die Gendarmerie können eine Person auch auf andere Weise daran hindern, das Land legal zu verlassen, indem sie in der internen Datenbank, genannt PolNet, ohne Wissen eines Richters einschlägige Anmerkungen zur betreffenden Person einfügen. Solche Notizen können den Zoll darauf aufmerksam machen, dass die betreffende Person das Land nicht verlassen darf. Auf diese Weise kann eine Person an einem Flughafen angehalten werden, ohne dass ein Ausreiseverbot im GBT registriert wird (MFA-NL 18.3.2021, S. 27f). Die Regierung beschränkte Auslandsreisen von Bürgern, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Das galt auch für deren Familienangehörige. Die Behörden haben auch einige türkische Doppel-Staatsbürger aufgrund eines Terrorismusverdachts daran gehindert, das Land zu verlassen. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein (USDOS 12.4.2022, S. 48f.). Nach dem Ende des zweijährigen Ausnahmezustands widerrief das Innenministerium am 25.7.2018 die Annullierung von 155.350 Pässen, die in erster Linie Ehepartnern sowie Verwandten von Personen entzogen worden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vgl. USDOS 13.3.2019, TM 25.7.2018). Trotz der Rücknahme der Annullierung konnten etliche Personen keine gültigen Pässe erlangen. Die Behörden blieben eine diesbezügliche Erklärung schuldig. Am 1.3.2019 hoben die Behörden die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 45), gefolgt von weiteren 28.075 im Juni 2020 (TM 22.6.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 45). Das türkische Verfassungsgericht hat Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung aufgehoben, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war, und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019).Allerdings entschied das Verfassungsgericht Ende Jänner 2022, dass die massenhafte Annullierung der Pässe von Staatsbediensteten nach dem gescheiterten Putschversuch 2016 rechtswidrig war. Das Gericht stellte fest, dass einige Regelungen des Notstandsdekrets Nr. 7086 vom 6.2.2018 verfassungswidrig sind, unter anderem mit der Begründung, wonach die Vorschriften, die vorsehen, dass die Pässe der aus dem öffentlichen Dienst Entlassenen eingezogen werden, die Reisefreiheit des Einzelnen über das Maß hinaus einschränken, welches die Situation des Notstandes erfordern würde. Überdies wurde dem Verfassungsgericht nach das durch die Verfassung garantierte Recht der Unschuldsvermutung verletzt (Duvar 29.1.2022).Nach dem Ende des zweijährigen Ausnahmezustands widerrief das Innenministerium am 25.7.2018 die Annullierung von 155.350 Pässen, die in erster Linie Ehepartnern sowie Verwandten von Personen entzogen worden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019, TM 25.7.2018). Trotz der Rücknahme der Annullierung konnten etliche Personen keine gültigen Pässe erlangen. Die Behörden blieben eine diesbezügliche Erklärung schuldig. Am 1.3.2019 hoben die Behörden die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019; vergleiche USDOS 30.3.2021, S. 45), gefolgt von weiteren 28.075 im Juni 2020 (TM 22.6.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, S. 45). Das türkische Verfassungsgericht hat Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung aufgehoben, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war, und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019).Allerdings entschied das Verfassungsgericht Ende Jänner 2022, dass die massenhafte Annullierung der Pässe von Staatsbediensteten nach dem gescheiterten Putschversuch 2016 rechtswidrig war. Das Gericht stellte fest, dass einige Regelungen des Notstandsdekrets Nr. 7086 vom 6.2.2018 verfassungswidrig sind, unter anderem mit der Begründung, wonach die Vorschriften, die vorsehen, dass die Pässe der aus dem öffentlichen Dienst Entlassenen eingezogen werden, die Reisefreiheit des Einzelnen über das Maß hinaus einschränken, welches die Situation des Notstandes erfordern würde. Überdies wurde dem Verfassungsgericht nach das durch die Verfassung garantierte Recht der Unschuldsvermutung verletzt (Duvar 29.1.2022). Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar (AA 28.7.2022, S. 23, 26). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB 30.11.2021, S. 6; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 49).Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB 30.11.2021, S. 6; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 49). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28. 07.2022.pdf , Zugriff am 29.8.2022 • Duvar (29.1.2022): Turkey’s top court rules passport cancellation for sacked civil servants unconstitutional, https://www.duvarenglish.com/turkeys-top-court-rules-passport-cancellation-for-sacke d-civil-servants-unconstitutional-news-60256 , Zugriff 8.2.2022 • FR – Frankfurter Rundschau (11.6.2022): Gefangen in der Türkei: Mehr als 100 Deutsche dürfennicht ausreisen, https://www.fr.de/politik/gefangen-erdogan-tuerkei-viele-deutsche-duerfen-nicht-zurueck-deutschland-pkk-91604026.html , Zugriff 11.8.2022 • HDN – Hürriyet Daily News (25.7.2018): Turkish Interior Ministry reinstates 155,350 passports, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-interior-ministry-reinstates-155-350-passports-135000 , Zugriff 16.10.2019 • MFA-NL – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf , Zugriff 16.11.2021 • ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 8.2.2022 • TM – Turkish Minute (22.6.2020): Turkey removes passport restrictions for 28,000 more citizens, https://www.turkishminute.com/2020/06/22/turkey-removes-passport-restrictions-for-28000-mor e-citizens/ , Zugriff 11.12.2020 • TM – Turkish Minute (26.7.2019): Top court cancels regulation used to revoke passports of suspects’ spouses, https://www.turkishminute.com/2019/07/26/top-court-cancels-regulation-used-to-revok e-passports-of-suspects-spouses/ , Zugriff 16.10.2019 • TM – Turkish Minute (1.3.2019): Turkey lifts restrictions on more than 50,000 passports, https://www.turkishminute.com/2019/03/01/turkey-lifts-restrictions-on-more-than-50000-passports/ , Zugriff 16.10.2019 • TM – Turkish Minute (25.7.2018): Turkey removes restrictions from 155,350 passports, https://www.turkishminute.com/2018/07/25/turkey-removes-restrictions-from-155350-passports/ , Zugriff 16.10.2019 • USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_TURKEY-2 021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 4.5.2022 • USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020-HUM AN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 12.4.2021 • USDOS – United States Department of State [USA] (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html , Zugriff 16.10.2019 Grundversorgung / Wirtschaft Das starke Wachstum von 11 % des Bruttoinlandsprodukts im Jahr 2021 dürfte sich 2022 deutlich auf prognostizierte 2,7 % abschwächen (GTAI 1.6.2022). Die Weltbank geht sogar, nicht zuletzt infolge des Ukraine-Krieges, nur noch von 1,4 % Wirtschaftswachstum im Jahr 2022 aus (WB 19.4.2022). Die türkische Regierung strebt mit einer Niedrigzinspolitik ein starkes, kurzfristiges Wachstum an, das mit hohen Finanz- und Wirtschaftsrisiken einhergeht. Die Teuerung ist horrend und die Landeswährung hat stark an Wert verloren (GTAI 1.6.2022). Seit einem Jahr hat sich in der Türkei eine Inflation von rund 80 % festgesetzt. Unabhängige Experten gehen sogar von mehr als 120 % aus. Vor allem Lebensmittelpreise steigen fast täglich. Die türkische Lira verliert stetig an Wert. Bekam man 2021 im Sommer noch für neun Lira einen Euro, muss man schon (Stand Sommer 2022) 18 Lira für einen Euro zahlen (Standard 25.7.2022). Die Auslandsschulden sowohl der Unternehmen als auch des Staates geben Anlass zur Sorge. Die Währungsreserven sind niedrig und die Banken verfügen über geringe Einlagen (GTAI 1.6.2022). Die Arbeitslosigkeit im Land ist hoch (GTAI 1.6.2022). Die Gesamtbeschäftigung und die Erwerbsquote haben im Jahr 2021 das Niveau von vor der Pandemie übertroffen. Die Erholung verlief jedoch ungleichmäßig, wobei die informellen Arbeitsverhältnisse noch immer zurückliegen. Andererseits war die diesbezügliche Erholung bei Frauen schneller als bei Männern. Zwischen Dezember 2020 und Dezember 2021 stieg die Erwerbsbeteiligung der Frauen um 14 % gegenüber 6 % bei den Männern - obwohl die Frauenerwerbsquote der Türkei immer noch die niedrigste unter den OECD-Ländern ist. Auch die Jugendbeschäftigung hat sich erholt, aber 20,1 % der Jugendlichen sind immer noch arbeitslos (WB 19.4.2022). Eine Umfrage der Konrad-Adenauer-Stiftung vom Sommer 2021 unter über 3.200 türkischen Jugendlichen ergab, dass fast 73 % „gerne in einem anderen Land leben würden“. 62,8 % der Befragten sahen ihre Zukunft in der Türkei nicht positiv (KAS 15.2.2022). Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie „sehr schwer“ über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme- WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vgl. Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022).Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie „sehr schwer“ über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme- WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vergleiche Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022). Nachdem im Februar 2022 die Mehrwertsteuer für Güter des täglichen Bedarfs von 8 % auf 1 % gesenkt wurde, erfolgte Ende März die Reduktion der Mehrwertsteuer auf zahlreiche weitere Konsumprodukte von 18 % auf 8 %, um die Auswirkungen der Inflation, die offiziell im Februar 2022 54,4 % betrug, zu bekämpfen (DS 28.3.2022). Selbige Reduktion erfolgte Anfang März bereits auf die Stromrechnungen für Privathaushalte sowie bei den Kosten für Bewässerung in der Landwirtschaft (Duvar 1.3.2022). Einer der größten Gewerkschaftsverbände, Türk-İş, veröffentlichte im März 2022 seine periodische Umfrage zur Hunger- und Armutsgrenze. Demnach sind die monatlichen Mindestausgaben einer vierköpfigen Familie für eine angemessene Ernährung (Hungergrenze) auf 4.928 Türkische Lira (ca. 300 Euro) gestiegen und lagen damit 675 Lira (ca. 41 Euro) über dem Mindestlohn. Die Ausgaben einer vierköpfigen Familie für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Transport, Bildung, Gesundheitsversorgung usw. (Armutsgrenze) beliefen sich auf 16.052 Lira (ca. 980 Euro), was fast dem Vierfachen des Mindestlohns entsprach, der mit Stand März 2022 bei 4.253 Lira (260 Euro) lag. Die Lebenshaltungskosten eines alleinstehenden Arbeitnehmers sind auf 6.473 Türkische Lira (ca. 395 Euro) gestiegen, was den Mindestlohn um 2.200 Lira (ca. 135 Euro) überschritt (Bianet 28.3.2022). Mit Wirkung vom 1.7.2022 wurde der Mindestlohn auf 5.500 Lira [rund 300 Euro] pro Monat festgelegt. Allerdings erhalten nach Angaben der Sozialversicherungsanstalt (SGK) mehr als 40 % aller Arbeitnehmer nur den Mindestlohn (DS 1.7.2022). Laut amtlicher Statistik lebten bereits 2019, also vor der COVID-19-Krise, 17 der 81 Millionen Einwohner unter der Armutsgrenze. 21,5 % aller Familien galten als arm (AM 27.1.2021). Unter den OECD-Staaten hat die Türkei einen der höchsten Werte hinsichtlich der sozialen Ungleichheit und gleichzeitig eines der niedrigsten Haushaltseinkommen. Während im OECD-Durchschnitt die Staaten 20 % des Brutto-Sozialprodukts für Sozialausgaben aufbringen, liegt der Wert in der Türkei unter 13 %. Die Türkei hat u. a. auch eine der höchsten Kinderarmutsraten innerhalb der OECD. Jedes fünfte Kind lebt in Armut (OECD 2019). In der Türkei sorgen in vielen Fällen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung. NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten. Die Ausgaben für Sozialleistungen betragen lediglich 12,1 % des BIP (ÖB 30.11.2021, S. 39). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). Quellen: • AM – Al Monitor (27.1.2021): COVID-19 pandemic expands poverty in Turkey, https://www.al-m onitor.com/originals/2021/01/turkey-pandemic-pandemic-expands-poverty-high-inflation.html , Zugriff 24.2.2022 • Bianet (28.3.2022): Starvation line tops the minimum wage by 675 lira in Turkey,https://bianet.org/english/human-rights/259711-starvation-line-tops-the-minimum-wage-by-675-l ira-in-turkey , Zugriff 29.3.2022 • DS – Daily Sabah (1.7.2022): Turkey announces 30% raise in midyear minimum wage hike, https: //www.dailysabah.com/business/economy/turkey-announces-30-raise-in-midyear-minimum-wag e-hike , Zugriff 16.8.2022 • DS - Daily Sabah (28.3.2022): Turkey slashes taxes on several products in bid to curb inflation, https://www.dailysabah.com/business/economy/turkey-slashes-taxes-on-several-products-in-bid -to-curb-inflation , Zugriff 25.5.2022 • Duvar (7.6.2022): 14.8 million people in Turkey suffer from undernourishment: UN report, https: //www.duvarenglish.com/148-million-people-in-turkey-suffer-from-undernourishment-un-report-n ews-60908 , Zugriff 15.6.2022 • Duvar (1.3.2022): Turkey cuts VAT on electricity to 8 percent to combat inflation, https://www.duva renglish.com/turkey-cuts-vat-on-electricity-to-8-percent-to-combat-inflation-news-60486 , Zugriff 25.5.2022 • GCT – Greek City Times (8.6.2022): Malnutrition in Turkey explodes as Erdoğan escalates war rhetoric against Greece, https://greekcitytimes.com/2022/06/08/malnutrition-in-turkey-erdogan/ , Zugriff 15.6.2022 • GTAI – Germany Trade and Invest (1.6.2022): Die Risiken für die türkische Wirtschaft nehmen zu, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/wirtschaftsausblick/tuerkei/tuerkische-wirtsch aft-waechst-trotz-coronakrise-247908 , Zugriff 16.8.2022 • KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (15.2.2022): Jugendstudie Türkei 2021, https://www.kas.de/de/ web/tuerkei/publikationen/einzeltitel/-/content/jugendstudie-tuerkei-2021-2 , Zugriff 24.2.2022 • OECD – Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

(2019): Society at a Glance 2019: OECD Social Indicators, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/soc_glance-2019-en.pdf?expires=1573813322&id=id&accname=guest&checksum=2EE74228759055A97295ED 4460FC22E0 , Zugriff 24.2.2022 • ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 8.2.2022 • Standard (25.7.2022): Türkei lernt, mit Inflationsraten jenseits der 100 Prozent zu leben, https: //www.derstandard.at/story/2000137723848/tuerkei-lernt-mit-inflationsraten-jenseits-der-100-pro zent-zu-leben?ref=loginwall_articleredirect , Zugriff 16.8.2022 • TM – Turkish Minute (8.6.2022): 90 percent of Turks struggling to make ends meet amid economic crisis: poll, https://www.turkishminute.com/2022/06/08/rcent-of-turks-struggling-to-make-ends-m eet-amid-economic-crisis-poll/ , Zugriff 15.6.2022 • TM – Turkish Minute (7.6.2022): 14.8 million Turks suffer from insufficient food consumption, UN data show, https://www.turkishminute.com/2022/06/07/illion-turks-suffer-from-insufficient-food-c onsumption-un-data-show/ , Zugriff 15.6.2022 • WB – World Bank (19.4.2022): The World Bank in Türkiye - Overview - Recent Economic Developments, https://www.worldbank.org/en/country/turkey/overview#3 , Zugriff 12.9.2022 • WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.5.2022): Die türkische Wirtschaft, https://www.wko.at/s ervice/aussenwirtschaft/die-tuerkische-wirtschaft.html#heading_wirtschaftslage , Zugriff 24.2.2022 Sozialbeihilfen / -versicherung Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 28.7.2022, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 28.7.2022, S. 21). Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 43 Sozialprogramme
(2019), welche an bestimmte Bedingungen gekoppelt sind, die nicht immer erfüllt werden können, wie z. B. Sachspenden: Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien etc.; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 TL für das erste, 400 TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog. „Milchgeld“ in einmaliger Höhe von 232 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Einkommen für Behinderte und Altersschwache zwischen 662 TL und 992 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 1.798 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hat 2021 alle zwei Monate Anspruch auf 650 TL (zweimonatlich) aus dem Budget des Familienministeriums. Der Maximalbetrag für die Witwenrente beträgt mittlerweile 5.641 TL. Zudem gibt es die Witwenrente, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (maximal 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners, jedoch maximal 4.500 TL) (ÖB 30.11.2021, S. 40). Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Bei

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