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{'item': 'L511 2131307-1'}

Obsah (5)§ 4Art. 133§ 1§ 2§ 35

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2023 GeschäftszahlL511 2131307-1 Spruch, L511 2131307–1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 4Abs.

1 und Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterlag.In Stattgabe der Beschwerde wird festgestellt, dass römisch 40 aufgrund der im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.07.2013 für die römisch 40 ausgeübten Tätigkeit NICHT der Vollversicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterlag. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Verfahren vor der Gebietskrankenkasse [GKK] 1.
  2. Gegenständliches Verfahren wurde aufgrund einer anonymen Anzeige bei der zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption eingeleitet. Im Folgenden führte die Salzburger GKK eine gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben [GPLA] bei der beschwerdeführenden Partei [I GmbH] durch. 1.
  3. Im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergab sich aufgrund des Betriebssitzes der I GmbH in OÖ eine Zuständigkeit der OÖGKK, welche in der Folge zur Prüfung einer etwaigen Pflichtversicherung XXXX (TS) am 13.01.2015 und XXXX (HK) am 11.02.2015 niederschriftlich befragte (AZ 2). TS und HK (dieser ist vom gegenständlichen Verfahren nicht betroffen) wurden jeweils zur Ausgestaltung ihrer Tätigkeit für die I GmbH in Hinblick auf Arbeitszeit, Weisungsgebundenheit, Wettbewerbsverbot, Entlohnung, Betriebsstätte und Betriebsmittel sowie persönliche Arbeitspflicht befragt. 1.
  4. Im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergab sich aufgrund des Betriebssitzes der römisch eins GmbH in OÖ eine Zuständigkeit der OÖGKK, welche in der Folge zur Prüfung einer etwaigen Pflichtversicherung römisch 40 (TS) am 13.01.2015 und römisch 40 (HK) am 11.02.2015 niederschriftlich befragte (AZ 2). TS und HK (dieser ist vom gegenständlichen Verfahren nicht betroffen) wurden jeweils zur Ausgestaltung ihrer Tätigkeit für die römisch eins GmbH in Hinblick auf Arbeitszeit, Weisungsgebundenheit, Wettbewerbsverbot, Entlohnung, Betriebsstätte und Betriebsmittel sowie persönliche Arbeitspflicht befragt. TS gab im Wesentlichen an, er habe für die I GmbH ab März 2003 Computersysteme implementiert und sei auch im Beratungsbereich sowie für Wartungsarbeiten eingesetzt worden. Im Jahr 2005 sei die Firma an ihn herangetreten, da es Auslastungsprobleme gegeben habe und habe ihm die Tätigkeit auf selbständiger Basis angeboten. Er sei daher mit September 2005 gekündigt worden und habe bis 2013 die gleiche Tätigkeit weiter ausgeübt, jedoch auf selbständiger Basis, wofür er einen Gewerbeschein gelöst habe. Er habe Schulungen beim Softwarehersteller besucht, welche von diesen gratis angeboten worden waren. Seinen Arbeitsplatz – einen Schreibtisch, Computer, Handy, Visitenkarte und Büroschlüssel – habe er bei der I GmbH gehabt. Es habe keine fixen Bürozeiten gegeben, er sei meistens zwischen 6.00 Uhr und 8.00 Uhr früh im Büro gewesen. Die Kundentermine habe er von der I GmbH erhalten, er selbst habe keine Kunden akquiriert. Aufträge der I GmbH habe er nie abgelehnt, da er sonst den Tagessatz verloren hätte. Seine Tätigkeit habe er in einem EDV-Programm der I GmbH dokumentieren müssen und er habe regelmäßig an Projektmeetings teilgenommen. Arbeitsanweisungen seien nicht erforderlich gewesen, die hätten sich aus den Kundenwünschen ergeben. Kundenreklamationen seien direkt zu ihm gekommen oder seien ihm durch die I GmbH weitergeleitet worden. Er habe nur für die I GmbH gearbeitet, ein Wettbewerbsverbot sei nicht vereinbart worden. Über eine persönliche Arbeitspflicht sei nie gesprochen worden, sie sei aber von vornherein klar gewesen. Es habe keine Vertretung für ihn gegeben, da die Tätigkeit ein Spezial- und Insiderwissen erfordert habe. Seine Tätigkeit sei mit einem Tagessatz abgegolten worden. Für seine Tätigkeit habe er sein eigenes Auto verwendet und habe dafür in der Einkommensteuererklärung Kilometergelder geltend gemacht. Die Handyrechnung habe die I GmbH bezahlt. Seine Tätigkeit habe er der I GmbH monatlich in Rechnung gestellt.TS gab im Wesentlichen an, er habe für die römisch eins GmbH ab März 2003 Computersysteme implementiert und sei auch im Beratungsbereich sowie für Wartungsarbeiten eingesetzt worden. Im Jahr 2005 sei die Firma an ihn herangetreten, da es Auslastungsprobleme gegeben habe und habe ihm die Tätigkeit auf selbständiger Basis angeboten. Er sei daher mit September 2005 gekündigt worden und habe bis 2013 die gleiche Tätigkeit weiter ausgeübt, jedoch auf selbständiger Basis, wofür er einen Gewerbeschein gelöst habe. Er habe Schulungen beim Softwarehersteller besucht, welche von diesen gratis angeboten worden waren. Seinen Arbeitsplatz – einen Schreibtisch, Computer, Handy, Visitenkarte und Büroschlüssel – habe er bei der römisch eins GmbH gehabt. Es habe keine fixen Bürozeiten gegeben, er sei meistens zwischen 6.00 Uhr und 8.00 Uhr früh im Büro gewesen. Die Kundentermine habe er von der römisch eins GmbH erhalten, er selbst habe keine Kunden akquiriert. Aufträge der römisch eins GmbH habe er nie abgelehnt, da er sonst den Tagessatz verloren hätte. Seine Tätigkeit habe er in einem EDV-Programm der römisch eins GmbH dokumentieren müssen und er habe regelmäßig an Projektmeetings teilgenommen. Arbeitsanweisungen seien nicht erforderlich gewesen, die hätten sich aus den Kundenwünschen ergeben. Kundenreklamationen seien direkt zu ihm gekommen oder seien ihm durch die römisch eins GmbH weitergeleitet worden. Er habe nur für die römisch eins GmbH gearbeitet, ein Wettbewerbsverbot sei nicht vereinbart worden. Über eine persönliche Arbeitspflicht sei nie gesprochen worden, sie sei aber von vornherein klar gewesen. Es habe keine Vertretung für ihn gegeben, da die Tätigkeit ein Spezial- und Insiderwissen erfordert habe. Seine Tätigkeit sei mit einem Tagessatz abgegolten worden. Für seine Tätigkeit habe er sein eigenes Auto verwendet und habe dafür in der Einkommensteuererklärung Kilometergelder geltend gemacht. Die Handyrechnung habe die römisch eins GmbH bezahlt. Seine Tätigkeit habe er der römisch eins GmbH monatlich in Rechnung gestellt. 1.
  5. Die I GmbH verwies in ihrer Stellungnahme zur Niederschrift von TS zunächst darauf, dass dieser für seine Tätigkeit seinen eigenen PKW verwendet habe und es sich dabei um ein wesentliches Betriebsmittel handle. Die Zurverfügungstellung des Firmenhandys und des Notebooks seien hingegen geringfügig und für die Abgrenzungsfrage unbeachtlich. Auch habe TS einen Gewerbeschein gelöst und es liege somit eine Ausnahme von der Pflichtversicherung vor. Der Vertrag mit TS sei auf dessen Wunsch hin 2005 geändert worden und TS habe auch für andere Firmen gearbeitet.1.
  6. Die römisch eins GmbH verwies in ihrer Stellungnahme zur Niederschrift von TS zunächst darauf, dass dieser für seine Tätigkeit seinen eigenen PKW verwendet habe und es sich dabei um ein wesentliches Betriebsmittel handle. Die Zurverfügungstellung des Firmenhandys und des Notebooks seien hingegen geringfügig und für die Abgrenzungsfrage unbeachtlich. Auch habe TS einen Gewerbeschein gelöst und es liege somit eine Ausnahme von der Pflichtversicherung vor. Der Vertrag mit TS sei auf dessen Wunsch hin 2005 geändert worden und TS habe auch für andere Firmen gearbeitet. 1.
  7. Mit Versicherungspflichtbescheid vom 03.05.2016, GZ XXXX stellte die OÖGKK fest, dass TS hinsichtlich der für die I GmbH ausgeübten Tätigkeit als XXXX im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.07.2013 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)

§ 4Abs.

1 und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung sowie

§ 1Abs. 1 lit.a Al

VG unterlag (AZ 8). 1.4. Mit Versicherungspflichtbescheid vom 03.05.2016, GZ römisch 40 stellte die OÖGKK fest, dass TS hinsichtlich der für die römisch eins GmbH ausgeübten Tätigkeit als römisch 40 im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.07.2013 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)

Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung sowie

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag (AZ 8). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Tätigkeit von TS sei nicht bestritten worden. die wesentlichen Kriterien der Dienstnehmereigenschaft im Vergleich zu den Merkmalen der selbständigen Tätigkeit überwiegten und es liege daher ein abhängiges Dienstverhältnis vor. Die Arbeitszeit sei von den Kunden der I GmbH vorbestimmt gewesen, TS habe (anders als ein selbständiger Handelsvertreter) darauf keinen Einfluss gehabt. Die Protokollierung der Tätigkeiten sei als Weisungsbindung zu sehen, die schriftliche Berichtspflicht über absolvierte Kundentermine spräche für die Dienstnehmereigenschaft. Ein Wettbewerbsverbot sei nicht vereinbart gewesen, was als Element für eine selbstständige Tätigkeit gewertet werden könne. Die Tagessatzbasis habe die Funktion eines Fixums gehabt und sämtliche Hotelaufenthalte, Bewirtungen und Reisekosten seien vom Unternehmen ersetzt worden. TS habe über ein eigenes Büro in den Räumlichkeiten der I GmbH verfügt, und daher keine eigene Betriebsstätte gehabt. Als Betriebsmittel habe er den Firmencomputer sowie ein Handy, das ebenfalls von der I GmbH zur Verfügung gestellt worden sei, verwendet. Lediglich der PKW sei von TS selbst eingebracht worden. Der Umstand, dass ein notwendiges Betriebsmittel vom Beschäftigten zur Verfügung gestellt werde bzw. werden muss, sei jedoch im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung nicht als ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit zu werten. Weiters sei eine persönliche Arbeitspflicht gegeben gewesen, da eine Ablehnung von Aufträgen nie erfolgt sei und auch seitens der I GmbH nicht erwartet wurde. Eine generelle Vertretungsbefugnis ist aufgrund der Qualifikationen und Insider-Kenntnisse von TS ausgeschlossen, weshalb dieser auch persönlich abhängig gewesen sei.Die Arbeitszeit sei von den Kunden der römisch eins GmbH vorbestimmt gewesen, TS habe (anders als ein selbständiger Handelsvertreter) darauf keinen Einfluss gehabt. Die Protokollierung der Tätigkeiten sei als Weisungsbindung zu sehen, die schriftliche Berichtspflicht über absolvierte Kundentermine spräche für die Dienstnehmereigenschaft. Ein Wettbewerbsverbot sei nicht vereinbart gewesen, was als Element für eine selbstständige Tätigkeit gewertet werden könne. Die Tagessatzbasis habe die Funktion eines Fixums gehabt und sämtliche Hotelaufenthalte, Bewirtungen und Reisekosten seien vom Unternehmen ersetzt worden. TS habe über ein eigenes Büro in den Räumlichkeiten der römisch eins GmbH verfügt, und daher keine eigene Betriebsstätte gehabt. Als Betriebsmittel habe er den Firmencomputer sowie ein Handy, das ebenfalls von der römisch eins GmbH zur Verfügung gestellt worden sei, verwendet. Lediglich der PKW sei von TS selbst eingebracht worden. Der Umstand, dass ein notwendiges Betriebsmittel vom Beschäftigten zur Verfügung gestellt werde bzw. werden muss, sei jedoch im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung nicht als ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit zu werten. Weiters sei eine persönliche Arbeitspflicht gegeben gewesen, da eine Ablehnung von Aufträgen nie erfolgt sei und auch seitens der römisch eins GmbH nicht erwartet wurde. Eine generelle Vertretungsbefugnis ist aufgrund der Qualifikationen und Insider-Kenntnisse von TS ausgeschlossen, weshalb dieser auch persönlich abhängig gewesen sei. TS sei aufgrund der vermittelten Erstkundentermine, den Vorbereitungsarbeiten im Büro der Firma, den regelmäßigen Projektmeetings sowie der Bearbeitung von Kundenreklamationen organisatorisch im Betrieb der I GmbH eingegliedert gewesen. Habe bei seiner Tätigkeit kein Unternehmerrisiko übernommen und keine eigene unternehmerische Struktur aufgewiesen. Er sei überwiegend für die I GmbH tätig gewesen, sodass die Ungebundenheit durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet war. TS sei daher wirtschaftlich abhängig gewesen.TS sei aufgrund der vermittelten Erstkundentermine, den Vorbereitungsarbeiten im Büro der Firma, den regelmäßigen Projektmeetings sowie der Bearbeitung von Kundenreklamationen organisatorisch im Betrieb der römisch eins GmbH eingegliedert gewesen. Habe bei seiner Tätigkeit kein Unternehmerrisiko übernommen und keine eigene unternehmerische Struktur aufgewiesen. Er sei überwiegend für die römisch eins GmbH tätig gewesen, sodass die Ungebundenheit durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet war. TS sei daher wirtschaftlich abhängig gewesen. 1.

  1. Mit Schreiben vom 30.05.2016, Postaufgabe am 02.06.2016, erhob die I GmbH fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen diesen Bescheid. 1.
  2. Mit Schreiben vom 30.05.2016, Postaufgabe am 02.06.2016, erhob die römisch eins GmbH fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen diesen Bescheid. Darin führte die I GmbH ergänzend zum bisherigen Sachverhalt aus, das Ausscheiden von TS im Jahr 2005 sei auf ausdrückliches Betreiben von TS erfolgt. TS habe einen Gewerbeschein gehabt und sei somit selbständig tätig gewesen. Er sei in den Betrieb der I GmbH nicht eingebunden gewesen, sei für tatsächliche Arbeitsleistung bezahlt worden und hätte Aufträge ablehnen können. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem privaten PKW habe TS selbst bezahlt und es habe dafür keinen Kostenersatz gegeben (AZ 10).Darin führte die römisch eins GmbH ergänzend zum bisherigen Sachverhalt aus, das Ausscheiden von TS im Jahr 2005 sei auf ausdrückliches Betreiben von TS erfolgt. TS habe einen Gewerbeschein gehabt und sei somit selbständig tätig gewesen. Er sei in den Betrieb der römisch eins GmbH nicht eingebunden gewesen, sei für tatsächliche Arbeitsleistung bezahlt worden und hätte Aufträge ablehnen können. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem privaten PKW habe TS selbst bezahlt und es habe dafür keinen Kostenersatz gegeben (AZ 10). 1.
  3. TS erhob keine Beschwerde.
  4. Mit Beitragsnachverrechnungsbescheid [NVB] vom 04.05.2016, XXXX (hg. GZ 2131307-2) verpflichtete die OÖGKK die I GmbH nachverrechnete Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sowie einen Beitragszuschlag in einer Gesamthöhe von EUR 102.932,21 an die OÖGKK zu entrichten.
  5. Mit Beitragsnachverrechnungsbescheid [NVB] vom 04.05.2016, römisch 40 (hg. GZ 2131307-2) verpflichtete die OÖGKK die römisch eins GmbH nachverrechnete Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sowie einen Beitragszuschlag in einer Gesamthöhe von EUR 102.932,21 an die OÖGKK zu entrichten. 2.
  6. Die gegen den Versicherungspflichtbescheid gerichtete Beschwerde richtet sich gleichermaßen gegen den Beitragsnachverrechnungsbescheid.
  7. Die OÖGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 21.07.2016 die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-12]). 3.
  8. Das BVwG wies die Beschwerden gegen beide Bescheide mit Erkenntnissen vom 02.04.2020 jeweils ab, wogegen die beschwerdeführende Partei jeweils Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhob.
  9. Der Verwaltungsgerichtshof gab den jeweiligen Revisionen statt, VwGH 26.09.2022, Ra2020/08/0080 und VwGH 06.02.2023, Ra2022/08/0156, und behob die Entscheidungen des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil das BVwG nicht von einer mündlichen Verhandlung hätte absehen dürfen. 4.
  10. Das BVwG führte am 30.11.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 14), an der die ÖGK und der Mitbeteiligte teilnahmen. Die beschwerdeführende Partei nahm trotz ordnungsgemäß erfolgter Ladung nicht teil (OZ 13, 15). In der Verhandlung wurde die Tätigkeit des Mitbeteiligten für die beschwerdeführende Partei eingehend erörtert. II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  12. Die I GmbH, XXXX ist im Geschäftszweig Vertrieb von EDV-gestützten Lösungen und Systemen tätig und bietet XXXX Beratungen an. 1.
  13. Die römisch eins GmbH, römisch 40 ist im Geschäftszweig Vertrieb von EDV-gestützten Lösungen und Systemen tätig und bietet römisch 40 Beratungen an. 1.
  14. TS war von 01.03.2003 bis 30.09.2005 sowie von 01.08.2013 bis 31.10.2013 in einem Angestelltenverhältnis bei der I GmbH beschäftigt und bei der Gebietskrankenkasse pflichtversichert. 1.
  15. TS war von 01.03.2003 bis 30.09.2005 sowie von 01.08.2013 bis 31.10.2013 in einem Angestelltenverhältnis bei der römisch eins GmbH beschäftigt und bei der Gebietskrankenkasse pflichtversichert. 1.
  16. Von 01.10.2005 bis 31.07.2013 verfügte TS über eine Gewerbeberechtigung „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ und war in diesem Zeitraum bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft [SVA]

§ 2Abs.

1 Z1 bis Z3 GSVG pflichtversichert. In diesem Zeitraum hatte er – bis auf einen kurzen Zeitraum von Oktober 2005 bis Ende 2006 – ausschließlich mit der I GmbH ein Vertragsverhältnis über EDV-Dienstleistungen. Einen schriftlichen Vertrag für den Zeitraum 2005 bis 2013 gab es nicht.1.3. Von 01.10.2005 bis 31.07.2013 verfügte TS über eine Gewerbeberechtigung „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ und war in diesem Zeitraum bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft [SVA]

Paragraph 2, Absatz eins, Z1 bis Z3 GSVG pflichtversichert. In diesem Zeitraum hatte er – bis auf einen kurzen Zeitraum von Oktober 2005 bis Ende 2006 – ausschließlich mit der römisch eins GmbH ein Vertragsverhältnis über EDV-Dienstleistungen. Einen schriftlichen Vertrag für den Zeitraum 2005 bis 2013 gab es nicht. 1.

  1. Die Tätigkeit von TS für die I GmbH veränderte sich über den gesamten Zeitraum von 2003 bis 2013 weder vom grundsätzlichen Ablauf noch vom Inhalt, wenngleich die Firma mehrfach Gesellschafter- und Namensänderungen erfuhr. 1.
  2. Die Tätigkeit von TS für die römisch eins GmbH veränderte sich über den gesamten Zeitraum von 2003 bis 2013 weder vom grundsätzlichen Ablauf noch vom Inhalt, wenngleich die Firma mehrfach Gesellschafter- und Namensänderungen erfuhr. TS führte die Installation von CAD und XXXX Systemen bei Kunden, die Beratung von Kunden betreffend die Implementierung dieser Systeme in die Arbeitsprozesse der Kunden, sowie laufende Wartungsarbeiten durch. Nach Anbahnung eines Verkaufs durch einen Vertriebsmitarbeiter der I GmbH, fuhr er zu Kunden, präsentierte das Produkt und veranschaulichte die Anwendung. Bei Abschluss des Geschäftes implementierte er das Produkt in die bestehende EDV-Struktur der Kunden. Er akquirierte keine Kunden, die Erstkundentermine erhielt er von Vertriebsmitarbeitern bzw. machte diese nach Anbahnung selbst mit den jeweiligen Kunden aus. Bei Wartungsarbeiten und Reklamationen traten die Kunden entweder direkt an ihn, oder vereinbarten Termine über den Vertriebsmitarbeiter.TS führte die Installation von CAD und römisch 40 Systemen bei Kunden, die Beratung von Kunden betreffend die Implementierung dieser Systeme in die Arbeitsprozesse der Kunden, sowie laufende Wartungsarbeiten durch. Nach Anbahnung eines Verkaufs durch einen Vertriebsmitarbeiter der römisch eins GmbH, fuhr er zu Kunden, präsentierte das Produkt und veranschaulichte die Anwendung. Bei Abschluss des Geschäftes implementierte er das Produkt in die bestehende EDV-Struktur der Kunden. Er akquirierte keine Kunden, die Erstkundentermine erhielt er von Vertriebsmitarbeitern bzw. machte diese nach Anbahnung selbst mit den jeweiligen Kunden aus. Bei Wartungsarbeiten und Reklamationen traten die Kunden entweder direkt an ihn, oder vereinbarten Termine über den Vertriebsmitarbeiter. 1.
  3. Die Hauptzeit der Tätigkeit verbrachte TS auswärts bei Kunden. Die Tätigkeit erfolgte grundsätzlich von Montag bis Freitag, teilweise jedoch auch an Wochenenden auf Messen. Vorbereitungsarbeiten erledigte er im Büro der I GmbH in XXXX , wo ihm auch einen Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Das Büro in XXXX bestand (nur) aus einem Vertriebsmitarbeiter und TS. TS verfügte über einen Büroschlüssel und konnte das Büro zu jeder Zeit benützen. Es gab keine fixen Bürozeiten; er war aber häufig zwischen 6:00 Uhr und 8:00 Uhr früh im Büro, sowie zwischendurch auch tagsüber. Eine Pflicht die vorbereitenden Tätigkeiten im Büro durchzuführen gab es nicht. TS bevorzugte für die vorbereitenden Tätigkeiten das Büro, zumal er dafür das Internet benötigte und dieses im Büro schneller war, als jenes welches er etwa zu Hause zur Verfügung hatte. TS erhielt von der I GmbH ein Firmennotebook für die Tätigkeit, Firmenhandy und Visitenkarten. Sein persönliches Notebook verwendete TS (bezogen auf die Tätigkeit für die I GmbH) ausschließlich zum Schreiben der Rechnungen.1.
  4. Die Hauptzeit der Tätigkeit verbrachte TS auswärts bei Kunden. Die Tätigkeit erfolgte grundsätzlich von Montag bis Freitag, teilweise jedoch auch an Wochenenden auf Messen. Vorbereitungsarbeiten erledigte er im Büro der römisch eins GmbH in römisch 40 , wo ihm auch einen Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Das Büro in römisch 40 bestand (nur) aus einem Vertriebsmitarbeiter und TS. TS verfügte über einen Büroschlüssel und konnte das Büro zu jeder Zeit benützen. Es gab keine fixen Bürozeiten; er war aber häufig zwischen 6:00 Uhr und 8:00 Uhr früh im Büro, sowie zwischendurch auch tagsüber. Eine Pflicht die vorbereitenden Tätigkeiten im Büro durchzuführen gab es nicht. TS bevorzugte für die vorbereitenden Tätigkeiten das Büro, zumal er dafür das Internet benötigte und dieses im Büro schneller war, als jenes welches er etwa zu Hause zur Verfügung hatte. TS erhielt von der römisch eins GmbH ein Firmennotebook für die Tätigkeit, Firmenhandy und Visitenkarten. Sein persönliches Notebook verwendete TS (bezogen auf die Tätigkeit für die römisch eins GmbH) ausschließlich zum Schreiben der Rechnungen. Gegenüber den Kunden der I GmbH trat TS immer als Vertreter der I GmbH auf, nie unter seinem Firmennamen.Gegenüber den Kunden der römisch eins GmbH trat TS immer als Vertreter der römisch eins GmbH auf, nie unter seinem Firmennamen. 1.
  5. Es gab keine Verpflichtung Termine bei Kunden anzunehmen, TS wurde jedoch nur nach Terminen bezahlt und hat daher im Eigeninteresse auch so viele Termine wie möglich durchgeführt. Vor einem Urlaub wurde informierte er nur den Vertriebsmitarbeiter mit dem er sich das Büro in XXXX geteilt hatte, die Geschäftsführung jedoch nicht. In seiner Abwesenheit bei Urlaub oder Erkrankung wurden keine Termine bei Kunden durchgeführt, weil TS der einzige Mitarbeiter der I GmbH war, der diese CAD- und PDM-Systemimplementierungen bei Kunden der I GmbH in Österreich durchgeführt hat. Eine etwaige Vertretung durch Außenstehende war aufgrund der erforderlichen Qualifikationen und Spezialkenntnisse nicht möglich.1.
  6. Es gab keine Verpflichtung Termine bei Kunden anzunehmen, TS wurde jedoch nur nach Terminen bezahlt und hat daher im Eigeninteresse auch so viele Termine wie möglich durchgeführt. Vor einem Urlaub wurde informierte er nur den Vertriebsmitarbeiter mit dem er sich das Büro in römisch 40 geteilt hatte, die Geschäftsführung jedoch nicht. In seiner Abwesenheit bei Urlaub oder Erkrankung wurden keine Termine bei Kunden durchgeführt, weil TS der einzige Mitarbeiter der römisch eins GmbH war, der diese CAD- und PDM-Systemimplementierungen bei Kunden der römisch eins GmbH in Österreich durchgeführt hat. Eine etwaige Vertretung durch Außenstehende war aufgrund der erforderlichen Qualifikationen und Spezialkenntnisse nicht möglich. 1.
  7. Es gab keine Einschulung für die Tätigkeit von TS seitens der I GmbH, allerdings besuchte er Software-Schulungen der Softwarehersteller, welche diese gratis angeboten haben. Direkte Arbeitsanweisungen seitens der I GmbH gab es nicht, diese ergaben sich aus den Kundenwünschen bzw. aus dem Projekt selbst. Dazu fanden bis zu einmal wöchentlich bzw. alle 2 Wochen Projektmeetings im Büro in XXXX statt, bei denen neben TS die Geschäftsleitung, Vertriebsmitarbeiter, Softwareentwickler sowie häufig auch Kunden anwesend waren. Eine Beschreibung der Tätigkeit, die Projektabläufe sowie der diesbezügliche Zeitaufwand wurden im firmeneigenen EDV-Programm für die Nachvollziehbarkeit des Projektfortschrittes und die Abrechnung dokumentiert. 1.
  8. Es gab keine Einschulung für die Tätigkeit von TS seitens der römisch eins GmbH, allerdings besuchte er Software-Schulungen der Softwarehersteller, welche diese gratis angeboten haben. Direkte Arbeitsanweisungen seitens der römisch eins GmbH gab es nicht, diese ergaben sich aus den Kundenwünschen bzw. aus dem Projekt selbst. Dazu fanden bis zu einmal wöchentlich bzw. alle 2 Wochen Projektmeetings im Büro in römisch 40 statt, bei denen neben TS die Geschäftsleitung, Vertriebsmitarbeiter, Softwareentwickler sowie häufig auch Kunden anwesend waren. Eine Beschreibung der Tätigkeit, die Projektabläufe sowie der diesbezügliche Zeitaufwand wurden im firmeneigenen EDV-Programm für die Nachvollziehbarkeit des Projektfortschrittes und die Abrechnung dokumentiert. 1.
  9. Der Gesamtstundenaufwand war unterschiedlich, teilweise betrug er bis zu 260 Stunden im Monat. Die Entlohnung betrug zunächst als Angestellter EUR 4.500 brutto all-in zuzüglich der Reisekosten, zwischen 2005 und 2013 erhielt er einen Tagessatz von EUR 200 bis EUR 480 (unabhängig von den an diesen Tagen geleisteten Stunden) zuzüglich der Reisekosten. TS legte monatliche Rechnungen über seine Tätigkeit. Er nahm sämtliche Aufträge der I GmbH an, um seinen Tagessatz nicht zu verlieren. Im Falle einer Krankheit kam es zu keiner Auszahlung.1.
  10. Der Gesamtstundenaufwand war unterschiedlich, teilweise betrug er bis zu 260 Stunden im Monat. Die Entlohnung betrug zunächst als Angestellter EUR 4.500 brutto all-in zuzüglich der Reisekosten, zwischen 2005 und 2013 erhielt er einen Tagessatz von EUR 200 bis EUR 480 (unabhängig von den an diesen Tagen geleisteten Stunden) zuzüglich der Reisekosten. TS legte monatliche Rechnungen über seine Tätigkeit. Er nahm sämtliche Aufträge der römisch eins GmbH an, um seinen Tagessatz nicht zu verlieren. Im Falle einer Krankheit kam es zu keiner Auszahlung. 1.
  11. Für die erforderlichen Fahrten mit dem eigenen PKW hat TS teilweise Fahrtkostenersatz erhalten, teilweise steuerlich Kilometergelder geltend gemacht. 1.
  12. Es gab weder einen Gebietsschutz, noch ein Konkurrenzverbot. Von Oktober 2005 bis Ende 2006 hat TS neben der Tätigkeit für die I GmbH noch eine weitere Tätigkeit ausgeübt, und zwar die Herstellung von Hausanschlüssen für Funkinternet. Der Aufwand für diese Tätigkeit betrug in diesem Zeitraum ca. 40 % seiner Gesamttätigkeit.1.
  13. Es gab weder einen Gebietsschutz, noch ein Konkurrenzverbot. Von Oktober 2005 bis Ende 2006 hat TS neben der Tätigkeit für die römisch eins GmbH noch eine weitere Tätigkeit ausgeübt, und zwar die Herstellung von Hausanschlüssen für Funkinternet. Der Aufwand für diese Tätigkeit betrug in diesem Zeitraum ca. 40 % seiner Gesamttätigkeit.
  14. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  15. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2022 (VHS [OZ 14]) sowie durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen: ● Niederschrift vom 13.01.2016 mit TS (AZ 2) ● Schlussbesprechung vom 15.10.2015 (AZ 6) ● Rechnungen, Reisekosten- und Spesenabrechnungen von TS (AZ 12) ● Stellungnahme, Bescheidantrag und Beschwerde (AZ 4, 7 und 10) ● Bescheide und Beschwerdevorlage (AZ 8 und 11) ● Versicherungsdatenauszug des TS (AZ 2, OZ 4) ● Auszug aus dem Gewerberegister[GIS] betreffend TS (OZ 4) ● Auszug aus dem Firmenbuch [FB] (OZ 4) 2.
  16. Die Feststellung ergeben sich aus den Aussagen von TS im Verfahren (AZ 2), insbesondere in der mündlichen Verhandlung (VHS), denen weder die ÖGK noch die I GmbH (AZ 4, 10; VHS) entgegengetreten sind. 2.
  17. Die Feststellung ergeben sich aus den Aussagen von TS im Verfahren (AZ 2), insbesondere in der mündlichen Verhandlung (VHS), denen weder die ÖGK noch die römisch eins GmbH (AZ 4, 10; VHS) entgegengetreten sind. Die Schilderung des Arbeitsumfeldes, sowie der Art und Weise der Durchführung der Tätigkeit war spontan und lebhaft. Die Antworten auf gestellte Fragen erfolgten ohne Umschweife und TS konnte auch nach jeder nachfragenden Unterbrechung seine Schilderung wieder aufnehmen, wie es bei selbst Erinnertem und Erlebtem zu erwarten ist. Insbesondere wurde durch seine Aussagen nachvollziehbar, dass seine Tätigkeit an keine fixen Arbeitszeiten gebunden war, er auch Abwesenheiten mit der I GmbH nicht koordinieren musste und die Erfassung der Arbeitszeit ausschließlich Abrechnungszwecken diente und von der beschwerdeführenden I GmbH auch nicht kontrolliert wurde. Gleichermaßen war glaubhaft, dass die Benützung des Büros nicht vorgeschrieben war, sondern von TS aus persönlichen Gründen präferiert wurde.Insbesondere wurde durch seine Aussagen nachvollziehbar, dass seine Tätigkeit an keine fixen Arbeitszeiten gebunden war, er auch Abwesenheiten mit der römisch eins GmbH nicht koordinieren musste und die Erfassung der Arbeitszeit ausschließlich Abrechnungszwecken diente und von der beschwerdeführenden römisch eins GmbH auch nicht kontrolliert wurde. Gleichermaßen war glaubhaft, dass die Benützung des Büros nicht vorgeschrieben war, sondern von TS aus persönlichen Gründen präferiert wurde.
  18. Rechtliche Beurteilung 3.1.
  19. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.
  20. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 3.1.
  21. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
  22. Werkvertrag oder Dienstvertrag 3.2.
  23. Im gegenständlichen Verfahren ist unstrittig, dass TS für die I GmbH Installierung von bestehenden EDV-Systemen bei Kunden und Wartungsarbeiten dieser Systeme sowie diesbezügliche Kundenberatungen durchführte.3.2.
  24. Im gegenständlichen Verfahren ist unstrittig, dass TS für die römisch eins GmbH Installierung von bestehenden EDV-Systemen bei Kunden und Wartungsarbeiten dieser Systeme sowie diesbezügliche Kundenberatungen durchführte. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich nicht um die Herstellung eines gewährleistungstauglichen Werkes, sondern um eine Vereinbarung über laufend zu erbringenden Dienstleistungen (vgl. zur grundsätzlichen Abgrenzung für viele VwGH 21.08.2017, Ra2016/08/0119 mHa VwGH 20.05.1980, 2397/79). Dies blieb im Verfahren auch seitens der I GmbH unbestritten.Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich nicht um die Herstellung eines gewährleistungstauglichen Werkes, sondern um eine Vereinbarung über laufend zu erbringenden Dienstleistungen vergleiche zur grundsätzlichen Abgrenzung für viele VwGH 21.08.2017, Ra2016/08/0119 mHa VwGH 20.05.1980, 2397/79). Dies blieb im Verfahren auch seitens der römisch eins GmbH unbestritten. 3.2.
  25. Es bleibt daher zu prüfen, ob TS die Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der I GmbH als Dienstgeberin

§ 35

ASVG, im Rahmen eines freien Dienstvertrags, der sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber (vgl. VwGH 24.01.2006, 2004/08/0101 mwN) unterscheidet, oder – wie von der I GmbH in der Verfahren vorgebracht – als selbständige Tätigkeit erbracht hat. 3.2.2. Es bleibt daher zu prüfen, ob TS die Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der römisch eins GmbH als Dienstgeberin

Paragraph 35, ASVG, im Rahmen eines freien Dienstvertrags, der sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber vergleiche VwGH 24.01.2006, 2004/08/0101 mwN) unterscheidet, oder – wie von der römisch eins GmbH in der Verfahren vorgebracht – als selbständige Tätigkeit erbracht hat. 3.3. Zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses 3.3.1.

§ 4Abs.

2 ASVG ist Dienstnehmer nach dem ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […] Als Dienstnehmer nach dem ASVG gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. 3.3.1.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer nach dem ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […] Als Dienstnehmer nach dem ASVG gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG schon deshalb nicht vor. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (VwGH 01.10.2015, Ra2015/08/0020, Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG8, § 4). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages – nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN; 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG schon deshalb nicht vor. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (VwGH 01.10.2015, Ra2015/08/0020, Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG8, Paragraph 4,). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages – nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN; 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN). Die für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung, die durch Weisungen, Überwachungen, Regelung der Arbeitszeit und Arbeitsfolge und die Bestimmung des Arbeitsverfahrens seitens des Dienstgebers zum Ausdruck kommt, tritt bei Tätigkeiten abseits einer festen Betriebsstätte nicht so sinnfällig zu Tage, sodass bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit (in einer bestimmten Art), das Konkurrenzverbot oder eine Verschwiegenheitspflicht, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung der Versicherungspflicht des Beschäftigten maßgebliche Merkmale zu bezeichnen, wobei es auf das Gesamtbild der Tätigkeit ankommt (vgl. VwGH 18.08.2015, 2013/08/0121; 21.09.2015, Ra2015/08/0045; 31.07.2014, 2013/08/0247 jeweils mwN; sowie Mosler in Mosler/Müller/ Pfeil, Der SV-Komm, [2015], §4 Rz126).Die für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung, die durch Weisungen, Überwachungen, Regelung der Arbeitszeit und Arbeitsfolge und die Bestimmung des Arbeitsverfahrens seitens des Dienstgebers zum Ausdruck kommt, tritt bei Tätigkeiten abseits einer festen Betriebsstätte nicht so sinnfällig zu Tage, sodass bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit (in einer bestimmten Art), das Konkurrenzverbot oder eine Verschwiegenheitspflicht, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung der Versicherungspflicht des Beschäftigten maßgebliche Merkmale zu bezeichnen, wobei es auf das Gesamtbild der Tätigkeit ankommt vergleiche VwGH 18.08.2015, 2013/08/0121; 21.09.2015, Ra2015/08/0045; 31.07.2014, 2013/08/0247 jeweils mwN; sowie Mosler in Mosler/Müller/ Pfeil, Der SV-Komm, [2015], §4 Rz126). 3.3.

  1. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass eine persönliche Arbeitspflicht von TS bestand. Eine Vertretungsregelung war weder explizit vereinbart noch ließ sich TS jemals vertreten, zumal anderen Personen das erforderliche Spezialwissen gefehlt hätte. Da selbst die Befugnis eines Erwerbstätigen, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, etwa im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen, keine generelle Vertretungsberechtigung darstellen würde, war im gegenständlichen Fall jedenfalls keine generelle Vertretungsbefugnis gegeben (vgl. VwGH 11.06.2014, 2012/08//0157 mwN).3.3.
  2. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass eine persönliche Arbeitspflicht von TS bestand. Eine Vertretungsregelung war weder explizit vereinbart noch ließ sich TS jemals vertreten, zumal anderen Personen das erforderliche Spezialwissen gefehlt hätte. Da selbst die Befugnis eines Erwerbstätigen, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, etwa im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen, keine generelle Vertretungsberechtigung darstellen würde, war im gegenständlichen Fall jedenfalls keine generelle Vertretungsbefugnis gegeben vergleiche VwGH 11.06.2014, 2012/08//0157 mwN). 3.3.
  3. Es lag dem Grunde nach keine erfolgsbasierte Entlohnung, sondern eine Abgeltung der Arbeitszeit vor. Ein Konkurrenzverbot bestand nicht (vgl. VwGH 18.08.2015, 2013/08/
  4. 3.3.
  5. Es lag dem Grunde nach keine erfolgsbasierte Entlohnung, sondern eine Abgeltung der Arbeitszeit vor. Ein Konkurrenzverbot bestand nicht vergleiche VwGH 18.08.2015, 2013/08/
  6. 3.3.
  7. Die Arbeitsgestaltung erfolgte zeitlich völlig frei. TS war an keine fixen Arbeitszeiten gebunden; die Arbeitszeitaufzeichnungen wurden ausschließlich zu Abrechnungszwecken geführt und von der beschwerdeführenden Partei auch nicht kontrolliert. Urlaubsvereinbarungen wurden nicht geschlossen und TS mussten Abwesenheiten auch nicht an die Geschäftsleitung melden. Sowohl Arbeitszeit als auch Besprechungstermine, konnte seitens TS beeinflusst werden, und richteten sich nach seinen Bedürfnissen. Auch Örtlich war TS – soweit die Tätigkeit nicht vor Ort beim Kunden zu erfolgen hatte – völlig ungebunden, zumal es ihm möglich war, von zu Hause aus zu arbeiten, bzw. zu arbeiten wo er wollte. Dass er vorwiegenden in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei die vorbereitenden Tätigkeiten für seine Außendienste erledigte, lag an seinen persönlichen Bedürfnissen und der besseren Internetverbindung im Büro, vermag an der grundsätzlichen Ungebundenheit aber nichts zu ändern. 3.3.
  8. Für eine Einbindung in die betriebliche Organisation ist insbesondere maßgeblich, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatorischen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht. Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, manifestieren sich zB in einem durch die Erfordernisse der betrieblichen Einrichtung vorgegebenen Ablauf, in einer gemeinsamen aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte. Meist wird eine Einbindung in die betrieblichen Strukturen vor Ort von einer (dauerhaften) Zuweisung von einschlägigen Betriebsmitteln an den Erwerbstätigen (zB Schreibtisch, Anschluss und Benutzung einer innerbetrieblichen Informationstechnologie) begleitet (VwGH 23.08.2021, Ra2020/08/0040). Dies ist fallbezogen nicht erkennbar. Durch die Anwesenheit bei Besprechungen erfolgte noch keine Einbindung in die Betriebsorganisation der beschwerdeführenden Partei, da es sich dabei um projektbezogene Besprechungen handelte, welche den Stand der Projekte und nicht den Arbeitsablauf bzw. die Einhaltung von Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten, zum Inhalt hatten. Ergänzend zu seiner freien Zeiteinteilung und örtlichen Ungebundenheit verfügte TS auch über einen Büroschlüssel und war somit auch nicht an betriebliche Öffnungszeiten gebunden (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra2018/08/0172), sondern konnte Vorbereitungstätigkeiten, welche nicht direkt bei einem Kunden zu tätigen waren, jederzeit nach seinem Belieben durchführen.Dies ist fallbezogen nicht erkennbar. Durch die Anwesenheit bei Besprechungen erfolgte noch keine Einbindung in die Betriebsorganisation der beschwerdeführenden Partei, da es sich dabei um projektbezogene Besprechungen handelte, welche den Stand der Projekte und nicht den Arbeitsablauf bzw. die Einhaltung von Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten, zum Inhalt hatten. Ergänzend zu seiner freien Zeiteinteilung und örtlichen Ungebundenheit verfügte TS auch über einen Büroschlüssel und war somit auch nicht an betriebliche Öffnungszeiten gebunden vergleiche VwGH 14.11.2018, Ra2018/08/0172), sondern konnte Vorbereitungstätigkeiten, welche nicht direkt bei einem Kunden zu tätigen waren, jederzeit nach seinem Belieben durchführen. Es bestand im Hinblick auf die Benützung der Büroräumlichkeiten durch TS somit aus Sicht der erkennenden Richterin weder eine Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit des Mitbeteiligten (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra2018/08/0172 mwN) noch erfolgte damit ein indirekter Anpassungsdruck auf den Mitbeteiligten (vgl. VwGH 03.04.2019, Ro2019/08/0003).Es bestand im Hinblick auf die Benützung der Büroräumlichkeiten durch TS somit aus Sicht der erkennenden Richterin weder eine Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit des Mitbeteiligten vergleiche VwGH 14.11.2018, Ra2018/08/0172 mwN) noch erfolgte damit ein indirekter Anpassungsdruck auf den Mitbeteiligten vergleiche VwGH 03.04.2019, Ro2019/08/0003). Aus den Feststellungen ergeben sich fallbezogen auch keine personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse, etwa in Bezug auf Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs oder Anwesenheit am Arbeitsort (vgl. dazu VwGH 20.02.2020, Ra2019/08/0171). Aus den Feststellungen ergeben sich fallbezogen auch keine personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse, etwa in Bezug auf Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs oder Anwesenheit am Arbeitsort vergleiche dazu VwGH 20.02.2020, Ra2019/08/0171). 3.3.
  9. Zusammenfassend hat TS die Tätigkeit ausschließlich persönlich ausgeübt, war in der Arbeitsgestaltung aber sowohl zeitlich als auch örtlich ungebunden. Die Möglichkeit der freien Arbeitszeiteinteilung spricht gegenständlich bereits stark gegen ein „echtes“ Dienstverhältnis [

§ 4Abs.

2 ASVG] (vgl. dazu etwa OGH 9Oba40/16x sowie Mosler in Mosler/Müller/ Pfeil, Der SV-Komm, [2015], §4 Rz98). Ergänzend geht etwa Mosler in Mosler/Müller/ Pfeil, Der SV-Komm, [2015], §4 Rz94, davon aus, dass die fehlende Bindung an einen bestimmten Arbeitsort per se die persönliche Unabhängigkeit bedingt.3.3.6. Zusammenfassend hat TS die Tätigkeit ausschließlich persönlich ausgeübt, war in der Arbeitsgestaltung aber sowohl zeitlich als auch örtlich ungebunden. Die Möglichkeit der freien Arbeitszeiteinteilung spricht gegenständlich bereits stark gegen ein „echtes“ Dienstverhältnis [

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG] vergleiche dazu etwa OGH 9Oba40/16x sowie Mosler in Mosler/Müller/ Pfeil, Der SV-Komm, [2015], §4 Rz98). Ergänzend geht etwa Mosler in Mosler/Müller/ Pfeil, Der SV-Komm, [2015], §4 Rz94, davon aus, dass die fehlende Bindung an einen bestimmten Arbeitsort per se die persönliche Unabhängigkeit bedingt. TS war auch nicht in einer Weise in die betriebliche Organisation der beschwerdeführenden Partei eingebunden, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch „stille Autorität“ substituiert worden wären. Es gab keine Weisungen das eigentlich arbeitsbezogene Verhalten, den Arbeitsort, die Arbeitszeit und die Art und Weise der zu verrichtenden Tätigkeiten. Nach Abwägung der maßgeblichen Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems (vgl. dazu VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157), überwiegen nach Ansicht des BVwG daher die Merkmale persönlicher Unabhängigkeit jene der persönlichen Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG und es liegt dem Grunde nach ein freies Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 4 ASVG vor.Nach Abwägung der maßgeblichen Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems vergleiche dazu VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157), überwiegen nach Ansicht des BVwG daher die Merkmale persönlicher Unabhängigkeit jene der persönlichen Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und es liegt dem Grunde nach ein freies Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vor. 3.4.

§ 4Abs.

4 ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, es sei denn, dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind (lit.

  1. a)oder dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit.f B-KUVG handelt (lit.
  2. b)oder dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird (lit.
  3. c)oder dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (lit.d), handelt.3.4.

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, es sei denn, dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind (Litera a,) oder dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt (Litera b,) oder dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird (Litera c,) oder dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (Litera d,), handelt. 3.4.1.

§ 4Abs.

4 lit. a ASVG kommt somit eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer im Sinne von § 4 Abs. 4 ASVG dann nicht in Betracht, wenn der Dienstnehmer auf Grund dieser Tätigkeit (unter anderem) bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG versichert ist. Die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG ist in diesem Fall subsidiär (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz174 zu § 4 ASVG). 3.4.1.

Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG kommt somit eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer im Sinne von Paragraph 4, Absatz 4, ASVG dann nicht in Betracht, wenn der Dienstnehmer auf Grund dieser Tätigkeit (unter anderem) bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG versichert ist. Die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist in diesem Fall subsidiär vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz174 zu Paragraph 4, ASVG). 3.4.2. Fallbezogen unterlag TS auf Grund der für die I GmbH ausgeübten Tätigkeit bereits der Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1–3 GSVG, weshalb eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG nicht in Betracht kommt.3.4.2. Fallbezogen unterlag TS auf Grund der für die römisch eins GmbH ausgeübten Tätigkeit bereits der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins –, 3, GSVG, weshalb eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG nicht in Betracht kommt. 3.4.

  1. Die Überprüfung der weiteren Tatbestandsmerkmale konnte daher unterbleiben, und es ist aufgrund der Subsidiaritätsregelung in § 4 Abs. 4 lit.a ASVG spruchgemäß festzustellen, dass in den jeweiligen Zeiträumen keine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorlag.3.4.
  2. Die Überprüfung der weiteren Tatbestandsmerkmale konnte daher unterbleiben, und es ist aufgrund der Subsidiaritätsregelung in Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG spruchgemäß festzustellen, dass in den jeweiligen Zeiträumen keine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorlag. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die umfangreiche jeweils zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 ASVG und weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die umfangreiche jeweils zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, ASVG und weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:L511.2131307.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.