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{'item': 'L511 2131307-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2023 GeschäftszahlL511 2131307-2 Spruch, L511 2131307–2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch QUINTAX Gerlich-Fischer-Kopp SteuerberatungsGmbH, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 04.05.2016, XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch QUINTAX Gerlich-Fischer-Kopp SteuerberatungsGmbH, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 04.05.2016, römisch 40 zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 04.05.2016, GZ XXXX gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 04.05.2016, GZ römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren vor der Gebietskrankenkasse [GKK] 1.
  2. Gegenständliches Verfahren wurde aufgrund einer anonymen Anzeige bei der zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption eingeleitet. Im Folgenden führte die Salzburger GKK eine gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben [GPLA] bei der beschwerdeführenden Partei [I GmbH] durch. Im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergab sich aufgrund des Betriebssitzes der I GmbH in OÖ eine Zuständigkeit der Oberösterreichischen GKK [OÖGKK],1.
  3. Gegenständliches Verfahren wurde aufgrund einer anonymen Anzeige bei der zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption eingeleitet. Im Folgenden führte die Salzburger GKK eine gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben [GPLA] bei der beschwerdeführenden Partei [I GmbH] durch. Im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergab sich aufgrund des Betriebssitzes der römisch eins GmbH in OÖ eine Zuständigkeit der Oberösterreichischen GKK [OÖGKK], 1.
  4. Mit Versicherungspflichtbescheid [VPflB] vom 03.05.2016, GZ XXXX stellte die OÖGKK fest, dass XXXX [TS] hinsichtlich der für die beschwerdeführende I GmbH ausgeübten Tätigkeit als XXXX Berater im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.07.2013 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag (AZ 8). 1.
  5. Mit Versicherungspflichtbescheid [VPflB] vom 03.05.2016, GZ römisch 40 stellte die OÖGKK fest, dass römisch 40 [TS] hinsichtlich der für die beschwerdeführende römisch eins GmbH ausgeübten Tätigkeit als römisch 40 Berater im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.07.2013 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag (AZ 8). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Tätigkeit von TS sei nicht bestritten worden, die wesentlichen Kriterien der Dienstnehmereigenschaft im Vergleich zu den Merkmalen der selbständigen Tätigkeit überwiegten und es liege daher ein abhängiges Dienstverhältnis vor. 1.
  6. Mit verfahrensgegenständlichem Beitragsnachverrechnungsbescheid [NVB] vom 04.05.2016, XXXX , verpflichtete die OÖGKK die beschwerdeführende Partei nachverrechnete Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sowie einen Beitragszuschlag in einer Gesamthöhe von EUR 102.932,21 an die OÖGKK zu entrichten.1.
  7. Mit verfahrensgegenständlichem Beitragsnachverrechnungsbescheid [NVB] vom 04.05.2016, römisch 40 , verpflichtete die OÖGKK die beschwerdeführende Partei nachverrechnete Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sowie einen Beitragszuschlag in einer Gesamthöhe von EUR 102.932,21 an die OÖGKK zu entrichten. 1.
  8. Mit Schreiben vom 30.05.2016, Postaufgabe am 02.06.2016, wurde gegen beide Bescheide fristgerecht Beschwerde [Bsw] erhoben.
  9. Die belangte Behörde legte am 21.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer (nicht durchnummerierter) Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-12]). 2.
  10. Das BVwG wies die Beschwerden gegen beide Bescheide mit Erkenntnissen vom 02.04.2020 jeweils ab, wogegen die beschwerdeführende Partei jeweils Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhob.
  11. Der Verwaltungsgerichtshof gab den jeweiligen Revisionen statt, VwGH 26.09.2022, Ra2020/08/0080 und VwGH 06.02.2023, Ra2022/08/0156, und behob die Entscheidungen des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil das BVwG nicht von einer mündlichen Verhandlung hätte absehen dürfen.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht entschied nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ L511 2131307-1/19E, über die Versicherungspflicht von TS. II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  14. Die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung basiert auf der mit Versicherungspflichtbescheid vom 03.05.2016, Zahl XXXX erfolgten nachträglichen Einbeziehung von TS in die Pflichtversicherung für den Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.07.2013.1.
  15. Die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung basiert auf der mit Versicherungspflichtbescheid vom 03.05.2016, Zahl römisch 40 erfolgten nachträglichen Einbeziehung von TS in die Pflichtversicherung für den Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.07.
  16. 1.
  17. Das BVwG hat mit Entscheidung vom heutigen Tag, GZ L511 2131307-1/19E, der Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der OÖGKK stattgegeben und festgestellt, dass TS im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.07.2013 auf Grund der für die beschwerdeführende Partei ausgeübten Tätigkeiten NICHT der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 4 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag. Zur näheren Begründung wird auf die im RIS abrufbare Entscheidungen GZ L511 2131307-1/19E verwiesen.1.
  18. Das BVwG hat mit Entscheidung vom heutigen Tag, GZ L511 2131307-1/19E, der Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der OÖGKK stattgegeben und festgestellt, dass TS im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.07.2013 auf Grund der für die beschwerdeführende Partei ausgeübten Tätigkeiten NICHT der Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 4, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Zur näheren Begründung wird auf die im RIS abrufbare Entscheidungen GZ L511 2131307-1/19E verwiesen.
  19. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  20. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt (OZ 1). 2.
  21. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt (OZ 1). 2.
  22. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich ohne weitere Interpretation unmittelbar aus den vorliegenden Aktenteilen und dem Erkenntnis des BVwG GZ L511 2131307-1/19E.
  23. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.1.
  24. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.1.
  25. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.1.
  26. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).3.1.
  27. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
  28. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  29. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
  30. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
  31. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 4.
  32. Zur Behebung des Bescheides 4.2.
  33. Da das Bundesverwaltungsgericht den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Versicherungspflichtbescheid vom 03.05.2016, XXXX ersatzlos behoben hat, kann auch der darauf basierende Bescheid über die Nachverrechnung von den sich aus dem Versicherungspflichtbescheid ergebenden Beiträgen keinen Bestand haben (vgl. VwGH 29.01.2014, Ro2014/08/0004; 11.07.2012, 2010/08/0124; 27.07.2001, 98/08/0263 jeweils mwN).4.2.
  34. Da das Bundesverwaltungsgericht den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Versicherungspflichtbescheid vom 03.05.2016, römisch 40 ersatzlos behoben hat, kann auch der darauf basierende Bescheid über die Nachverrechnung von den sich aus dem Versicherungspflichtbescheid ergebenden Beiträgen keinen Bestand haben vergleiche VwGH 29.01.2014, Ro2014/08/0004; 11.07.2012, 2010/08/0124; 27.07.2001, 98/08/0263 jeweils mwN). 4.2.
  35. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur detaillierten Begründung, welche auch für das gegenständliche Verfahren gilt, auf die im RIS abrufbare Entscheidung GZ L511 2131307-1/19E verwiesen. 4.2.
  36. Da somit die Grundlage für die Nachverrechnung nicht gegeben ist, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben.4.2.
  37. Da somit die Grundlage für die Nachverrechnung nicht gegeben ist, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos zu beheben. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Sowohl die gegenständliche Beurteilung der Vorfrage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 2 ASVG als auch die Beurteilung der Beitragspflicht gemäß § 58 Abs. 2 ASVG erfolgte anhand der jeweils wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Zur Verbindlichkeit einer rechtskräftigen Versicherungspflicht im Verfahren über die Beitragspflicht insbesondere VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Sowohl die gegenständliche Beurteilung der Vorfrage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG als auch die Beurteilung der Beitragspflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG erfolgte anhand der jeweils wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Zur Verbindlichkeit einer rechtskräftigen Versicherungspflicht im Verfahren über die Beitragspflicht insbesondere VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L511.2131307.2.00

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