4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G.
Paragraph 55 a, EheG.
TP 12 Anmerkung 3 GGG in Höhe von 146 Euro sowie eine Einhebungsgebühr
1 GEG in Höhe von 8 Euro zur Zahlung zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen vor.
TP 12 Anmerkung 3 GGG in Höhe von 146 Euro sowie eine Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von 8 Euro zur Zahlung zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen vor.
Februar 2019, zu ON 15 zur Zahlung von folgenden Gebühren
1 Z 1 GGG binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens verpflichtet:
Paragraph 55 a, Ehe G vom 11. Februar 2019, zu ON 15 zur Zahlung von folgenden Gebühren
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens verpflichtet: Pauschalgebühr
TP 12 Anmerkung 3 GGG 439,00 EUR Einhebungsgebühr
1 GEG 8,00 EUREinhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG 8,00 EUR Gesamtbetrag: 447,00 EUR abzüglich bereits am 15.03.2019 geleisteter Beträge: -293,00 EUR abzüglich bereits am 16.03.2022 geleisteter Beträge: -77,00 EUR offener Gesamtbetrag 77,00 EUR Begründend wurde unter Darlegung des Verfahrensganges und Anführung der Rechtsgrundlagen und Judikatur insbesondere ausgeführt, dass im konkreten Fall fraglich sei, was alles unter dem Begriff „Begründung sonstiger bücherlicher Rechte“ fällt bzw. ob die gegenständliche Scheidungsfolgenvereinbarung betreffend den Verzicht des im Grundbuch eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes den Tatbestand der erhöhten Gebühr zu Anmerkung 3 zu TP 12 GGG erfülle. Entsprechend der Ausführungen in der Regierungsvorlage RV 1168 BlgNR
TP 12 Anmerkung 3 GGG aufgrund der Begründung sonstiger bücherlicher Rechte.Die Kostenbeamtin und in der Folge der Präsident des Landesgerichtes Salzburg verpflichteten daraufhin die Beschwerdeführerin und römisch 40 zur Zahlung von Pauschalgebühren
TP 12 Anmerkung 3 GGG aufgrund der Begründung sonstiger bücherlicher Rechte. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen und den zentralen Aktenteilen des gerichtlichen Verfahrens. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Zahlungsauftrag, die Vorstellung und die Beschwerde, die Scheidungsfolgenvereinbarung, der Beschluss betreffend die Einverleibung der Löschung des gegenständlichen Belastungs- und Veräußerungsverbotes – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht somit anhand der Aktenlage fest, sodass nunmehr das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 1.
GG) idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2. Relevante Rechtsgrundlagen in der gegenständlich anzuwendenden Fassung: Entsprechend § 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Entsprechend Paragraph eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
1 GEG ist dem Zahlungspflichtigen, wenn die einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet worden sind oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, mittels Zahlungsauftrag die Aufstellung der geschuldeten Beträge vorzuschreiben und gleichzeitig auch eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro.
2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig. Zuständige Behörde ist
1 Z 1 GEG der Präsident oder die Präsidentin des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde"
G (Bundesverwaltungsgericht) zulässig.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ist dem Zahlungspflichtigen, wenn die einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet worden sind oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, mittels Zahlungsauftrag die Aufstellung der geschuldeten Beträge vorzuschreiben und gleichzeitig auch eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro.
Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig. Zuständige Behörde ist
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident oder die Präsidentin des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde"
Paragraph 6, GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG (Bundesverwaltungsgericht) zulässig.
h GGG (Gerichtsgebührengesetz) entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr bei einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter. Gegenständlich erfolgte die richterliche Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung am 11. Februar 2019.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h, GGG (Gerichtsgebührengesetz) entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr bei einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter. Gegenständlich erfolgte die richterliche Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung am 11. Februar 2019. Entsprechend TP 12 (Tarifpost 12) Anmerkung 3 GGG beträgt die gerichtliche Pauschalgebühr für Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt der richterlichen Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung 293 Euro. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 439 Euro (BGBl. Nr. 501/1984 idF. BGBl. I Nr. 58/2018). Entsprechend TP 12 (Tarifpost 12) Anmerkung 3 GGG beträgt die gerichtliche Pauschalgebühr für Vereinbarungen nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt der richterlichen Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung 293 Euro. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 439 Euro Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,). 3. Bezogen auf die gegenständliche Beschwerde: Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Mann Pauschalgebühren für deren Scheidungsfolgenvereinbarung basierend auf der Anmerkung 3 zu TP 12 GGG vor. Die Behörde subsumierte die verfahrensgegenständlich relevante Vereinbarung über den Rechtsverzicht des Ex-Mannes betreffend der Einwilligung zur Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes unter den Tatbestand „Begründung sonstiger bücherlicher Rechte“. Dieser Ansicht kann nach Auffassung des entscheidenden Gerichtes nicht gefolgt werden. Entsprechend der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Gerichtsgebühren knüpft die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. VwGH 18.9.2007, 2007/16/0024; uva).Entsprechend der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Gerichtsgebühren knüpft die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche VwGH 18.9.2007, 2007/16/0024; uva). Voraussetzung für eine erhöhte Gebühr nach Anmerkung 3 zu TP 12 GGG ist, dass Gegenstand der Vereinbarung entweder die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache, oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte ist. Eine Definition der „Begründung sonstiger bücherlicher Rechte“ ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. In der diese Vorschrift einführenden Regierungsvorlage RV 1168 BlgNR 22.GP ist diesbezüglich bereits eingangs unter Punkt 2 als Ziel und Inhalt Folgendes angeführt: „Bei den Gebühren für die einvernehmliche Scheidung wird die Vergleichsgebühr für den Fall erhöht, dass in der Scheidungsvereinbarung bücherliche Rechte begründet oder übertragen werden.“Voraussetzung für eine erhöhte Gebühr nach Anmerkung 3 zu TP 12 GGG ist, dass Gegenstand der Vereinbarung entweder die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache, oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte ist. Eine Definition der „Begründung sonstiger bücherlicher Rechte“ ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. In der diese Vorschrift einführenden Regierungsvorlage Regierungsvorlage 1168 BlgNR 22.Gesetzgebungsperiode ist diesbezüglich bereits eingangs unter Punkt 2 als Ziel und Inhalt Folgendes angeführt: „Bei den Gebühren für die einvernehmliche Scheidung wird die Vergleichsgebühr für den Fall erhöht, dass in der Scheidungsvereinbarung bücherliche Rechte begründet oder übertragen werden.“ Im Besonderen Teil der Regierungsvorlage wird zu Anmerkung 3 TP 12 explizit Folgendes ausgeführt: „
GVG entfallen. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch ist diese uneinheitlich oder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und gegenständlich auch zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Insbesondere wird diesbezüglich auf die Judikatur verwiesen, wonach die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft und eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, nicht rechtskonform ist. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch ist diese uneinheitlich oder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und gegenständlich auch zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Insbesondere wird diesbezüglich auf die Judikatur verwiesen, wonach die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft und eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, nicht rechtskonform ist. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2023:L523.2255538.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.