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{'item': 'L523 2255538-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 55a§ 6a§ 7§ 6§ 27§ 28Art. 130§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2023 GeschäftszahlL523 2255538-1 Spruch, L523 2255538-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau schlossen die Beschwerdeführerin und Herr XXXX am
  2. Februar 2019 zu ON 15 eine richterlich beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung

§ 55aEhe

G.

  1. Im Grundverfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau schlossen die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 am
  2. Februar 2019 zu ON 15 eine richterlich beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung

Paragraph 55 a, EheG.

  1. In dieser Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbarten die Parteien unter Punkt IV lit. a) dass im Zusammenhang mit dem zu XXXX auf XXXX in EZ XXXX , KG XXXX , Bezirksgericht Graz-Ost einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten XXXX dieser auf dieses Recht verzichte und seine ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung der Löschung dieses Belastungs- und Veräußerungsverbotes erteile.
  2. In dieser Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbarten die Parteien unter Punkt römisch vier Litera a,) dass im Zusammenhang mit dem zu römisch 40 auf römisch 40 in EZ römisch 40 , KG römisch 40 , Bezirksgericht Graz-Ost einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten römisch 40 dieser auf dieses Recht verzichte und seine ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung der Löschung dieses Belastungs- und Veräußerungsverbotes erteile.
  3. Mit Beschluss vom
  4. März 2019, TZ XXXX bewilligte das Bezirksgericht Graz-Ost in EZ XXXX KG XXXX die Einverleibung der Löschung des gegenständlichen Belastungs- und Veräußerungsverbotes für XXXX . Als Titel bzw. Urkunde diente die Scheidungsfolgenvereinbarung vom
  5. Februar 2019, XXXX , des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau zu ON
  6. Mit Beschluss vom
  7. März 2019, TZ römisch 40 bewilligte das Bezirksgericht Graz-Ost in EZ römisch 40 KG römisch 40 die Einverleibung der Löschung des gegenständlichen Belastungs- und Veräußerungsverbotes für römisch 40 . Als Titel bzw. Urkunde diente die Scheidungsfolgenvereinbarung vom
  8. Februar 2019, römisch 40 , des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau zu ON
  9. Mittels Lastschriftanzeige vom
  10. Februar 2022 und in der Folge mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom
  11. März 2022, XXXX , schrieb die Kostenbeamtin Herrn XXXX und der Beschwerdeführerin restliche Gerichtsgebühren für den Scheidungsvergleich

TP 12 Anmerkung 3 GGG in Höhe von 146 Euro sowie eine Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von 8 Euro zur Zahlung zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen vor.

  1. Mittels Lastschriftanzeige vom
  2. Februar 2022 und in der Folge mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom
  3. März 2022, römisch 40 , schrieb die Kostenbeamtin Herrn römisch 40 und der Beschwerdeführerin restliche Gerichtsgebühren für den Scheidungsvergleich

TP 12 Anmerkung 3 GGG in Höhe von 146 Euro sowie eine Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von 8 Euro zur Zahlung zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen vor.

  1. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung. Sie brachte diesbezüglich vor, dass mit dem gegenständlichen Scheidungsvergleich – und der beinhalteten Löschung des einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes – weder das Eigentum an einer unbeweglichen Sache übertragen noch sonstige bürcherliche Rechte begründet worden seien und folglich die Vorschreibung der zusätzlichen Pauschalgebühr nicht gerechtfertigt sei.
  2. Am
  3. März 2022 erfolgte eine Teilzahlung in Höhe von 77 Euro durch Herrn XXXX . Die Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde dem Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg zur Entscheidung vorgelegt.
  4. Am
  5. März 2022 erfolgte eine Teilzahlung in Höhe von 77 Euro durch Herrn römisch 40 . Die Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde dem Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg zur Entscheidung vorgelegt.
  6. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom
  7. April 2022, Zl. XXXX , werden XXXX und die Beschwerdeführerin aufgrund der zwischen ihnen geschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarung

§ 55aEhe G vom 11.

Februar 2019, zu ON 15 zur Zahlung von folgenden Gebühren

§ 7Abs.

1 Z 1 GGG binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens verpflichtet:

  1. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom
  2. April 2022, Zl. römisch 40 , werden römisch 40 und die Beschwerdeführerin aufgrund der zwischen ihnen geschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarung

Paragraph 55 a, Ehe G vom 11. Februar 2019, zu ON 15 zur Zahlung von folgenden Gebühren

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens verpflichtet: Pauschalgebühr

TP 12 Anmerkung 3 GGG 439,00 EUR Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG 8,00 EUREinhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG 8,00 EUR Gesamtbetrag: 447,00 EUR abzüglich bereits am 15.03.2019 geleisteter Beträge: -293,00 EUR abzüglich bereits am 16.03.2022 geleisteter Beträge: -77,00 EUR offener Gesamtbetrag 77,00 EUR Begründend wurde unter Darlegung des Verfahrensganges und Anführung der Rechtsgrundlagen und Judikatur insbesondere ausgeführt, dass im konkreten Fall fraglich sei, was alles unter dem Begriff „Begründung sonstiger bücherlicher Rechte“ fällt bzw. ob die gegenständliche Scheidungsfolgenvereinbarung betreffend den Verzicht des im Grundbuch eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes den Tatbestand der erhöhten Gebühr zu Anmerkung 3 zu TP 12 GGG erfülle. Entsprechend der Ausführungen in der Regierungsvorlage RV 1168 BlgNR

  1. zur TP 12 GGG und der bloß beispielhaften Anführung gehe die Behörde davon aus, dass der Gesetzgeber einen weiten Begriff mit der Formulierung „Begründung sonstiger bücherlicher Rechte“ schaffen wollte. Intention sei offenbar gewesen zwischen „einfachen“ und „qualifizierten“ Scheidungsvereinbarungen zu unterscheiden und dabei sollte bei solchen Vereinbarungen mit „Grundbuchsbezug“ eine erhöhte Gebühr anfallen, da sich die Parteien damit etwa die Beglaubigungsgebühr ersparen würden. Da der Gesetzgeber offenbar nur zwei Arten von Scheidungsvereinbarungen vorsehen und daran Gebührentatbestände knüpfen wollte, lege die Behörde den Begriff „Begründung sonstiger bücherlicher Rechte“ unter Berücksichtigung der vom VwGH entwickelten Auslegungsregeln zum GGG dergestalt aus, dass auch die Vereinbarung über den Verzicht eines im Grundbuch einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots samt anheriger Möglichkeit zur Verbücherung im Grundbuch zu subsumieren sei. Begründend wurde unter Darlegung des Verfahrensganges und Anführung der Rechtsgrundlagen und Judikatur insbesondere ausgeführt, dass im konkreten Fall fraglich sei, was alles unter dem Begriff „Begründung sonstiger bücherlicher Rechte“ fällt bzw. ob die gegenständliche Scheidungsfolgenvereinbarung betreffend den Verzicht des im Grundbuch eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes den Tatbestand der erhöhten Gebühr zu Anmerkung 3 zu TP 12 GGG erfülle. Entsprechend der Ausführungen in der Regierungsvorlage Regierungsvorlage 1168 BlgNR
  2. zur TP 12 GGG und der bloß beispielhaften Anführung gehe die Behörde davon aus, dass der Gesetzgeber einen weiten Begriff mit der Formulierung „Begründung sonstiger bücherlicher Rechte“ schaffen wollte. Intention sei offenbar gewesen zwischen „einfachen“ und „qualifizierten“ Scheidungsvereinbarungen zu unterscheiden und dabei sollte bei solchen Vereinbarungen mit „Grundbuchsbezug“ eine erhöhte Gebühr anfallen, da sich die Parteien damit etwa die Beglaubigungsgebühr ersparen würden. Da der Gesetzgeber offenbar nur zwei Arten von Scheidungsvereinbarungen vorsehen und daran Gebührentatbestände knüpfen wollte, lege die Behörde den Begriff „Begründung sonstiger bücherlicher Rechte“ unter Berücksichtigung der vom VwGH entwickelten Auslegungsregeln zum GGG dergestalt aus, dass auch die Vereinbarung über den Verzicht eines im Grundbuch einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots samt anheriger Möglichkeit zur Verbücherung im Grundbuch zu subsumieren sei.
  3. Mittels am
  4. Mai 2022 beim Präsidium des Landesgerichtes Salzburg eingelangten Schreiben erhebt die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg. Sie bringt zusammengefasst vor, dass der maßgebliche Tatbestand „Begründung sonstiger bücherlicher Rechte“ die Begründung von Rechten seinem Wortlaut nach umfasse, keinesfalls den Verzicht auf bücherliche Rechte und deren Löschung. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er dies ohne Weiteres formulieren können. Die von der belangten Behörde zitierten Ausführungen in der Regierungsvorlage würden dies bestätigen, da darin unzweifelhaft lediglich die Begründung von Rechten, wie zum Beispiel eines Pfandrechtes oder eines Wohnungsrechtes angeführt sei. Die Aufgabe von Rechten würde nicht erwähnt. Die Ausführung der belangten Behörde, wonach ein Grundbuchsbezug ausreiche, überschreite eindeutig den Wortlaut des Gesetzes. Wäre dies durch den Gesetzgeber gewollt gewesen, hätte er dies auch ohne Weiteres so regeln können; er habe jedoch ausdrücklich auf die Übertragung des Eigentumsrechtes oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte abgestellt. Insofern sei der äußere Tatbestand klar formuliert und die Auslegung der belangten Behörde durch den Wortlaut der Bestimmung nicht gedeckt. Auch werde damit gegen die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen, wonach bezüglich des Gebührengesetzes auf die äußeren formalen Tatbestände abzustellen sei.
  5. Nach Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht wurde das Verfahren der nunmehr entscheidenden Richterin zugewiesen. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt. So steht insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin und XXXX in der verfahrensgegenständlich relevanten Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbarten, dass XXXX im Zusammenhang mit dem zu XXXX auf XXXX in EZ XXXX , KG XXXX , Bezirksgericht Graz-Ost einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes auf dieses Recht verzichtet und er seine ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung der Löschung dieses Belastungs- und Veräußerungsverbotes erteilt. Es steht weiters fest, dass diese Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes mit Beschluss vom
  6. März 2019, TZ XXXX durch das Bezirksgericht Graz-Ost bewilligt wurde. So steht insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin und römisch 40 in der verfahrensgegenständlich relevanten Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbarten, dass römisch 40 im Zusammenhang mit dem zu römisch 40 auf römisch 40 in EZ römisch 40 , KG römisch 40 , Bezirksgericht Graz-Ost einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes auf dieses Recht verzichtet und er seine ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung der Löschung dieses Belastungs- und Veräußerungsverbotes erteilt. Es steht weiters fest, dass diese Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes mit Beschluss vom
  7. März 2019, TZ römisch 40 durch das Bezirksgericht Graz-Ost bewilligt wurde. Die Kostenbeamtin und in der Folge der Präsident des Landesgerichtes Salzburg verpflichteten daraufhin die Beschwerdeführerin und XXXX zur Zahlung von Pauschalgebühren

TP 12 Anmerkung 3 GGG aufgrund der Begründung sonstiger bücherlicher Rechte.Die Kostenbeamtin und in der Folge der Präsident des Landesgerichtes Salzburg verpflichteten daraufhin die Beschwerdeführerin und römisch 40 zur Zahlung von Pauschalgebühren

TP 12 Anmerkung 3 GGG aufgrund der Begründung sonstiger bücherlicher Rechte. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen und den zentralen Aktenteilen des gerichtlichen Verfahrens. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Zahlungsauftrag, die Vorstellung und die Beschwerde, die Scheidungsfolgenvereinbarung, der Beschluss betreffend die Einverleibung der Löschung des gegenständlichen Belastungs- und Veräußerungsverbotes – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht somit anhand der Aktenlage fest, sodass nunmehr das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2. Relevante Rechtsgrundlagen in der gegenständlich anzuwendenden Fassung: Entsprechend § 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Entsprechend Paragraph eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

§ 6aAbs.

1 GEG ist dem Zahlungspflichtigen, wenn die einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet worden sind oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, mittels Zahlungsauftrag die Aufstellung der geschuldeten Beträge vorzuschreiben und gleichzeitig auch eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro.

§ 6Abs.

2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig. Zuständige Behörde ist

§ 6Abs.

1 Z 1 GEG der Präsident oder die Präsidentin des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde"

§ 6GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVw

G (Bundesverwaltungsgericht) zulässig.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ist dem Zahlungspflichtigen, wenn die einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet worden sind oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, mittels Zahlungsauftrag die Aufstellung der geschuldeten Beträge vorzuschreiben und gleichzeitig auch eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro.

Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig. Zuständige Behörde ist

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident oder die Präsidentin des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde"

Paragraph 6, GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG (Bundesverwaltungsgericht) zulässig.

§ 2Z 1 lit.

h GGG (Gerichtsgebührengesetz) entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr bei einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter. Gegenständlich erfolgte die richterliche Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung am 11. Februar 2019.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h, GGG (Gerichtsgebührengesetz) entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr bei einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter. Gegenständlich erfolgte die richterliche Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung am 11. Februar 2019. Entsprechend TP 12 (Tarifpost 12) Anmerkung 3 GGG beträgt die gerichtliche Pauschalgebühr für Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt der richterlichen Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung 293 Euro. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 439 Euro (BGBl. Nr. 501/1984 idF. BGBl. I Nr. 58/2018). Entsprechend TP 12 (Tarifpost 12) Anmerkung 3 GGG beträgt die gerichtliche Pauschalgebühr für Vereinbarungen nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt der richterlichen Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung 293 Euro. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 439 Euro Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,). 3. Bezogen auf die gegenständliche Beschwerde: Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Mann Pauschalgebühren für deren Scheidungsfolgenvereinbarung basierend auf der Anmerkung 3 zu TP 12 GGG vor. Die Behörde subsumierte die verfahrensgegenständlich relevante Vereinbarung über den Rechtsverzicht des Ex-Mannes betreffend der Einwilligung zur Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes unter den Tatbestand „Begründung sonstiger bücherlicher Rechte“. Dieser Ansicht kann nach Auffassung des entscheidenden Gerichtes nicht gefolgt werden. Entsprechend der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Gerichtsgebühren knüpft die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. VwGH 18.9.2007, 2007/16/0024; uva).Entsprechend der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Gerichtsgebühren knüpft die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche VwGH 18.9.2007, 2007/16/0024; uva). Voraussetzung für eine erhöhte Gebühr nach Anmerkung 3 zu TP 12 GGG ist, dass Gegenstand der Vereinbarung entweder die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache, oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte ist. Eine Definition der „Begründung sonstiger bücherlicher Rechte“ ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. In der diese Vorschrift einführenden Regierungsvorlage RV 1168 BlgNR 22.GP ist diesbezüglich bereits eingangs unter Punkt 2 als Ziel und Inhalt Folgendes angeführt: „Bei den Gebühren für die einvernehmliche Scheidung wird die Vergleichsgebühr für den Fall erhöht, dass in der Scheidungsvereinbarung bücherliche Rechte begründet oder übertragen werden.“Voraussetzung für eine erhöhte Gebühr nach Anmerkung 3 zu TP 12 GGG ist, dass Gegenstand der Vereinbarung entweder die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache, oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte ist. Eine Definition der „Begründung sonstiger bücherlicher Rechte“ ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. In der diese Vorschrift einführenden Regierungsvorlage Regierungsvorlage 1168 BlgNR 22.Gesetzgebungsperiode ist diesbezüglich bereits eingangs unter Punkt 2 als Ziel und Inhalt Folgendes angeführt: „Bei den Gebühren für die einvernehmliche Scheidung wird die Vergleichsgebühr für den Fall erhöht, dass in der Scheidungsvereinbarung bücherliche Rechte begründet oder übertragen werden.“ Im Besonderen Teil der Regierungsvorlage wird zu Anmerkung 3 TP 12 explizit Folgendes ausgeführt: „

  1. b)Zu lit. b (Anmerkung 3 zur TP 12)„
  2. b)Zu Litera b, (Anmerkung 3 zur TP 12) Ein zweiter Regelungswunsch betraf die schon im Allgemeinen Teil angesprochene Differenzierung bei der Pauschalgebühr für die Scheidungsvereinbarung. Demgemäß wird nun zwischen einer „einfachen“ und einer „qualifizierten“ Scheidungsvereinbarung unterschieden. Letztere liegt dann vor, wenn die Scheidungsvereinbarung – neben sonstigen Regelungselementen – auch die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte zum Gegenstand hat. Beispiele wären etwa die im Scheidungsvergleich vereinbarte Übertragung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft, die Übertragung der Hälfte des Mindestanteils an einer Eigentumswohnung an einen der beiden Ehegatten (sodass dieser nun alleiniger Wohnungseigentümer wird), die Begründung eines Pfandrechts an der Liegenschaft eines Ehegatten zur Besicherung der Ausgleichszahlungsforderung des anderen Ehegatten oder die Begründung eines dinglichen Wohnrechts an der Liegenschaft des einen Ehegatten zugunsten des anderen. Hingegen wäre etwa die Vereinbarung, dass eine Liegenschaft im Eigentum eines Ehegatten zu verbleiben habe, nicht im genannten Sinn qualifiziert. Für diese „qualifizierten“ Scheidungsvereinbarungen ist eine höhere Vergleichsgebühr (270 Euro statt 200 Euro) gerechtfertigt, weil sich dabei die Parteien ja die sonst mit der Urkundenerrichtung für eine Grundbuchseintragung verbundenen Kosten – wie z.B. die Beglaubigungsgebühr – ersparen. Im Gegenzug zur Erhöhung der Pauschalgebühr für die „qualifizierte“ Scheidungsvereinbarung kann die Gebühr für die „einfache“ Scheidungsvereinbarung etwas herabgesetzt werden (von 200 Euro auf 180 Euro), sodass im Ergebnis die Gerichtsgebühr für die Erstere um 50 % höher liegt als die Gerichtsgebühr für die Zweitere (…)“ Ausschlaggebend für die erhöhte Gebühr – die qualifizierte Scheidungsvereinbarung – ist demzufolge die Begründung oder Übertragung von bücherlichen Rechten. Gegenständlich erfolgt mittels der Scheidungsvereinbarung allerdings ein Verzicht auf ein bücherlich eingetragenes Recht. Ein Rechtsverzicht bzw. eine Aufgabe eines bücherlichen Rechtes steht schon entsprechend seines Wortlautes im Widerspruch zur Begründung eines Rechtes. Auch die in der einschlägigen Regierungsvorlage angeführten Beispiele der Begründung eines Pfandrechts oder eines Wohnrechtes stellen klar auf ein mittels Scheidungsvergleich erhaltenes zusätzliches Recht ab. Da zudem das Gerichtsgebührenrecht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten, ist eine derart vom Wortlaut „Begründung“ abweichende und ausdehnende Auslegung einer Vorschrift – auch ein Rechtsverzicht sei davon erfasst, da dieser zu einer bücherlich durchzuführenden Löschung führe – nicht gesetzeskonform. Insofern ist dem Beschwerdevorbringen nicht entgegenzutreten, wenn es ausführt, dass der äußere Tatbestand der Regelung klar formuliert ist und die Auslegung der belangten Behörde durch den Wortlaut der Bestimmung nicht gedeckt ist. Alledem zufolge war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid aufzuheben. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch ist diese uneinheitlich oder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und gegenständlich auch zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Insbesondere wird diesbezüglich auf die Judikatur verwiesen, wonach die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft und eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, nicht rechtskonform ist. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch ist diese uneinheitlich oder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und gegenständlich auch zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Insbesondere wird diesbezüglich auf die Judikatur verwiesen, wonach die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft und eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, nicht rechtskonform ist. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:L523.2255538.1.00

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