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{'item': 'L524 2253160-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 38§ 9§§ 137§ 10§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2023 GeschäftszahlL524 2253160-1 Spruch, L524 2253160-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 13.12.2021 wurde

§ 38i

Vm § 10 AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 29.11.2021 bis 23.01.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einen möglichen Arbeitsantritt bei dem Unternehmen XXXX vereitelt habe. Die geltend gemachten Gründe für eine Nachsicht hätten nicht anerkannt werden können. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 13.12.2021 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 29.11.2021 bis 23.01.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einen möglichen Arbeitsantritt bei dem Unternehmen römisch 40 vereitelt habe. Die geltend gemachten Gründe für eine Nachsicht hätten nicht anerkannt werden können. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Bewerbung für eine Beschäftigung als Verkäuferin dargelegt habe, dass ein Arbeitsbeginn nicht um 05:00 Uhr, sondern erst ab 08:00 Uhr möglich sei, da sie ihre Tochter nicht alleine lassen könne. Diese habe vor acht Jahren an psychischen Problemen gelitten und daher Angst. Mit Schreiben des AMS vom 07.02.2022 wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt. Sie erstattete keine Stellungnahme. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.02.2022, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.12.2021 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das angebotene Beschäftigungsverhältnis als Verkäuferin nicht zustande gekommen sei, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, erst ab 08:30 Uhr arbeiten zu können. Ihrer im Juli 2007 geborenen Tochter sei es möglich, selbständig aufzustehen und in die Schule zu gehen. Ein Arbeitsbeginn um 05:30 Uhr sei daher möglich. Mit ihrem Hinweis, erst ab 08:30 Uhr arbeiten zu können, habe sie in Kauf genommen, dass eine mögliche Beschäftigungsaufnahme nicht zustande komme. Wegen des wiederholten Anspruchsverlusts mangels Arbeitswilligkeit verlängere sich die Ausschlussfrist auf acht Wochen. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.02.2022, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.12.2021 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das angebotene Beschäftigungsverhältnis als Verkäuferin nicht zustande gekommen sei, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, erst ab 08:30 Uhr arbeiten zu können. Ihrer im Juli 2007 geborenen Tochter sei es möglich, selbständig aufzustehen und in die Schule zu gehen. Ein Arbeitsbeginn um 05:30 Uhr sei daher möglich. Mit ihrem Hinweis, erst ab 08:30 Uhr arbeiten zu können, habe sie in Kauf genommen, dass eine mögliche Beschäftigungsaufnahme nicht zustande komme. Wegen des wiederholten Anspruchsverlusts mangels Arbeitswilligkeit verlängere sich die Ausschlussfrist auf acht Wochen. Die Beschwerdeführerin beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Dieser Vorlageantrag wurde zunächst mit Bescheid als verspätet zurückgewiesen. Mit einem weiteren Bescheid erfolgte eine Aufhebung des Zurückweisungsbescheides. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt ab 22.03.2018 (mit kurzen Unterbrechungen) Leistungen aus der Notstandshilfe. In der mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 09.07.2021 ist verbindlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Berufserfahrung als Verkaufsleiterin hat, sie bei der Suche nach einer Beschäftigung als Büroangestellte bzw. Verkaufsberaterin oder im allgemeinen Hilfs- und Anlernbereich im Arbeitsausmaß Vollzeit in den Bezirken XXXX und XXXX unterstützt wird und bei der Beschwerdeführerin keine Betreuungspflichten vorliegen. Ferner wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben soll.In der mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 09.07.2021 ist verbindlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Berufserfahrung als Verkaufsleiterin hat, sie bei der Suche nach einer Beschäftigung als Büroangestellte bzw. Verkaufsberaterin oder im allgemeinen Hilfs- und Anlernbereich im Arbeitsausmaß Vollzeit in den Bezirken römisch 40 und römisch 40 unterstützt wird und bei der Beschwerdeführerin keine Betreuungspflichten vorliegen. Ferner wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben soll. Mit Schreiben vom 08.11.2021 übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot (Vermittlungsvorschlag) als Mitarbeiterin im Verkauf bei dem Unternehmen „ XXXX “ und ersuchte diese, sich sofort und wie im Inserat beschrieben zu bewerben. Die Beschwerdeführerin wurde auf das Erfordernis einer Information des AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand ihrer Bewerbung und über die Folgen einer unterlassenen Bewerbung hingewiesen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin für den Fall, dass das Stellenangebot nicht zu ihren Qualifikationen oder zu der Betreuungsvereinbarung passt, ersucht, das AMS sofort zu kontaktieren. Mit Schreiben vom 08.11.2021 übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot (Vermittlungsvorschlag) als Mitarbeiterin im Verkauf bei dem Unternehmen „ römisch 40 “ und ersuchte diese, sich sofort und wie im Inserat beschrieben zu bewerben. Die Beschwerdeführerin wurde auf das Erfordernis einer Information des AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand ihrer Bewerbung und über die Folgen einer unterlassenen Bewerbung hingewiesen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin für den Fall, dass das Stellenangebot nicht zu ihren Qualifikationen oder zu der Betreuungsvereinbarung passt, ersucht, das AMS sofort zu kontaktieren. Der Vermittlungsvorschlag lautete auszugsweise (um Schreibfehler bereinigt): „1 Mitarbeiter/in im Verkauf Aufgaben:  Vorbereitung und Verkauf von Bäckereiprodukten und anderen Lebensmitteln,  direkter Verkauf und Kontakt mit dem Kunden!  Keine Gastronomie!  Übernahme von Lieferungen und Präsentation der Ware, Kassieren,  Alleinige Verantwortung für die Filiale während des Dienstes! Anforderungen:  Verkaufserfahrung vom Vorteil  Arbeitszeiten von 05:30 Uhr!  Ganztags oder Teilzeit!“ Nach Erhalt des Vermittlungsvorschlags äußerte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeführten Qualifikationen/Anforderungen keine Bedenken. Sie erhob auch zur gebotenen Entlohnung, zur geforderten Arbeitszeit, zu körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und wegen etwaiger Betreuungspflichten keine Einwendungen. Die Beschwerdeführerin bewarb sich am 14.11.2021 für diese Stelle. In ihrer schriftlichen Bewerbung gab sie an, dass sie keine Erfahrung hat, ab 08:30 Uhr mit der Arbeit beginnen kann und verlangte ein Mindestentgelt ab € 2.000, brutto. Es kam weder ein persönliches Bewerbungsgespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Unternehmen noch ein Dienstverhältnis zustande. Die am XXXX 2007 geborene und damit im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde 14-jährige Tochter der Beschwerdeführerin leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die eine Anwesenheit der Beschwerdeführerin in den Morgenstunden erforderlich machen. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist – allenfalls mit Unterstützung der Eltern am Vorabend – in diesem Alter bereits in der Lage, ihre Vorbereitungen für den Tag und den anschließenden Weg zur Schule alleine zu bewältigen. Die am römisch 40 2007 geborene und damit im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde 14-jährige Tochter der Beschwerdeführerin leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die eine Anwesenheit der Beschwerdeführerin in den Morgenstunden erforderlich machen. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist – allenfalls mit Unterstützung der Eltern am Vorabend – in diesem Alter bereits in der Lage, ihre Vorbereitungen für den Tag und den anschließenden Weg zur Schule alleine zu bewältigen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Bezug von Notstandshilfe ergibt sich aus Versicherungsverlauf. Die Feststellungen zum Inhalt der Betreuungsvereinbarung zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin vom 09.07.2021 ergeben sich aus ebendieser. Die Feststellungen zur Stellenzuweisung, zur Übermittlung des Vermittlungsvorschlags und zu den begleitenden Hinweisen sowie zum Inhalt des Vermittlungsvorschlags sind der entsprechenden Nachricht des AMS an die Beschwerdeführerin vom 08.11.2021, welcher das Stelleninserat beigefügt war, zu entnehmen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin das AMS bei bzw. nach Erhalt des Vermittlungsvorschlags nicht kontaktierte und keine Bedenken und Einwendungen erhob, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass sich die Beschwerdeführerin am 14.11.2021 bewarb, stützt sich auf ihre Angaben vor dem AMS am 06.12.2021. Die Feststellungen zum Inhalt der schriftlichen Bewerbung an den potentiellen Dienstgeber ergeben sich aus dem Bewerbungsschreiben der Beschwerdeführerin. Dass nach der schriftlichen Bewerbung weder ein persönliches Bewerbungsgespräch noch ein Dienstverhältnis zustande kam, ist unstrittig und ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und dem Unternehmen. Die Feststellung zum Alter der Tochter ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 07.02.2022 in Zusammenschau mit der Beschwerdevorentscheidung. Die Beschwerdeführerin trat dieser Feststellung nicht entgegen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Tochter und deren aus ihrem Alter ableitbaren Fähigkeiten, basieren darauf, dass die Beschwerdeführerin in der Betreuungsvereinbarung erklärte, dass bei ihr keine Betreuungspflichten vorliegen würden. Erst im Zuge der Niederschrift vor dem AMS am 06.12.2021 – ähnlich erneut im Vorlageantrag vom 04.03.2022 – rechtfertigte die Beschwerdeführerin den von ihr gewünschten Arbeitsbeginn um 08:30 Uhr dann lapidar mit dem Umstand, dass ihre Tochter noch die Schule besuche und ihr Mann nachts arbeite, weshalb sie ihre Tochter nicht alleine lassen könne. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung ihrer Tochter erwähnte die Beschwerdeführerin indes nicht. Diese Behauptung kann erstmals der Beschwerde entnommen werden. Demnach sei ein Arbeitsbeginn für die Beschwerdeführerin um 05:00 Uhr nicht möglich, da ihre Tochter, die vor acht Jahren an psychischen Problemen gelitten habe, Angst habe. Eine nachvollziehbare Erklärung für die zuvor dargelegten Ungereimtheiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin wird jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens erbracht. Es entspricht nun der Lebenserfahrung, dass Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens bzw. die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2016/08/0086 mwN). Folglich ist davon auszugehen, dass die ursprünglich vor der belangten Behörde im Zuge der Betreuungsvereinbarung getroffenen Ausführungen der Beschwerdeführerin – nämlich keine Betreuungspflichten zu haben – der Wahrheit entsprechen, was auch durch den Umstand indiziert wird, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführte, dass sie die Beschäftigung sehr wohl begonnen hätte, wenn sie das – ihr offenbar im Zuge der Niederschrift vor dem AMS am 06.12.2021 zur Kenntnis gebrachte – mögliche Antrittsdatum (am 29.11.2021) gewusst hätte. Die Feststellung zum Alter der Tochter ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 07.02.2022 in Zusammenschau mit der Beschwerdevorentscheidung. Die Beschwerdeführerin trat dieser Feststellung nicht entgegen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Tochter und deren aus ihrem Alter ableitbaren Fähigkeiten, basieren darauf, dass die Beschwerdeführerin in der Betreuungsvereinbarung erklärte, dass bei ihr keine Betreuungspflichten vorliegen würden. Erst im Zuge der Niederschrift vor dem AMS am 06.12.2021 – ähnlich erneut im Vorlageantrag vom 04.03.2022 – rechtfertigte die Beschwerdeführerin den von ihr gewünschten Arbeitsbeginn um 08:30 Uhr dann lapidar mit dem Umstand, dass ihre Tochter noch die Schule besuche und ihr Mann nachts arbeite, weshalb sie ihre Tochter nicht alleine lassen könne. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung ihrer Tochter erwähnte die Beschwerdeführerin indes nicht. Diese Behauptung kann erstmals der Beschwerde entnommen werden. Demnach sei ein Arbeitsbeginn für die Beschwerdeführerin um 05:00 Uhr nicht möglich, da ihre Tochter, die vor acht Jahren an psychischen Problemen gelitten habe, Angst habe. Eine nachvollziehbare Erklärung für die zuvor dargelegten Ungereimtheiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin wird jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens erbracht. Es entspricht nun der Lebenserfahrung, dass Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens bzw. die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen vergleiche VwGH 12.07.2019, Ra 2016/08/0086 mwN). Folglich ist davon auszugehen, dass die ursprünglich vor der belangten Behörde im Zuge der Betreuungsvereinbarung getroffenen Ausführungen der Beschwerdeführerin – nämlich keine Betreuungspflichten zu haben – der Wahrheit entsprechen, was auch durch den Umstand indiziert wird, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführte, dass sie die Beschäftigung sehr wohl begonnen hätte, wenn sie das – ihr offenbar im Zuge der Niederschrift vor dem AMS am 06.12.2021 zur Kenntnis gebrachte – mögliche Antrittsdatum (am 29.11.2021) gewusst hätte. In weiterer Folge richtete das AMS am 07.02.2022 dennoch ein Schreiben an die Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs, in dem die Beschwerdeführerin insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass ihre Tochter bereits über 14 Jahre alt sei und grundsätzlich keine gesetzlichen Einschränkungen hinsichtlich eines „Alleinlassens“ ab 05:00 Uhr früh mehr bestünden. Auch könne die Tochter alleine zur Schule gehen. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit gegeben, dem AMS binnen zehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme zu übermitteln und eventuell ein ärztliches Attest über das Vorliegen besonderer Betreuungspflichten hinsichtlich der Tochter nachzureichen. Ungeachtet dieser Gelegenheit gab die Beschwerdeführerin dazu keine Stellungnahme ab, wodurch davon ausgegangen werden konnte, dass die Beschwerdeführerin der Annahme des AMS nichts entgegenzusetzen vermag. Die Beschwerdeführerin legte erst ihrem Vorlageantrag eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.03.2022 bei, welche allerdings ausschließlich aus folgenden zwei Sätzen besteht: „Das junge Mädchen XXXX leidet an einer Angststörung, sie kann nicht allein zu Hause bleiben, geht auch nicht allein ausser Haus. Sie hängt an ihrer Mutter und braucht deswegen die Anwesenheit der Mutter. In diesem Sinn soll der Zustand des Mädchens bei der Arbeit suche der Mutter berücksichtigt werden.“ (Schreibfehler im Original). Diesbezüglich muss darauf hingewiesen werden, dass sich die Beschwerdeführerin im Verfahren auf bloß vage Andeutungen beschränkte, wonach ihre Tochter Angst habe. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin allfällige gesundheitliche Einschränkungen der Tochter eben erst in der Beschwerde thematisierte und dass die von ihr vorgelegte „Bestätigung“ erst nach Erlassen der Beschwerdevorentscheidung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausgestellt wurde und diese darüber hinaus äußerst knapp formuliert wurde, ohne etwa die „gesundheitlichen Beschwerden“ besonders zu spezifizieren, wobei auch die Formulierung äußerst „vorsichtig“ ist (arg. „soll berücksichtigt werden“), so dass dieser Bestätigung schon dem Grunde nach kaum Beweiswert zukommt und nichts an der vorangehenden Einschätzung zu ändern vermag. Schließlich legte die Beschwerdeführerin sonstige aktuelle fachärztliche bzw. medizinische Befunde, welche etwa eine Behandlung der Tochter bezüglich dieser Problematik belegen würden, nicht vor. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Tochter an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die eine tägliche Anwesenheit der Beschwerdeführerin in den Morgenstunden erforderlich machen. Die Beschwerdeführerin legte erst ihrem Vorlageantrag eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.03.2022 bei, welche allerdings ausschließlich aus folgenden zwei Sätzen besteht: „Das junge Mädchen römisch 40 leidet an einer Angststörung, sie kann nicht allein zu Hause bleiben, geht auch nicht allein ausser Haus. Sie hängt an ihrer Mutter und braucht deswegen die Anwesenheit der Mutter. In diesem Sinn soll der Zustand des Mädchens bei der Arbeit suche der Mutter berücksichtigt werden.“ (Schreibfehler im Original). Diesbezüglich muss darauf hingewiesen werden, dass sich die Beschwerdeführerin im Verfahren auf bloß vage Andeutungen beschränkte, wonach ihre Tochter Angst habe. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin allfällige gesundheitliche Einschränkungen der Tochter eben erst in der Beschwerde thematisierte und dass die von ihr vorgelegte „Bestätigung“ erst nach Erlassen der Beschwerdevorentscheidung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausgestellt wurde und diese darüber hinaus äußerst knapp formuliert wurde, ohne etwa die „gesundheitlichen Beschwerden“ besonders zu spezifizieren, wobei auch die Formulierung äußerst „vorsichtig“ ist (arg. „soll berücksichtigt werden“), so dass dieser Bestätigung schon dem Grunde nach kaum Beweiswert zukommt und nichts an der vorangehenden Einschätzung zu ändern vermag. Schließlich legte die Beschwerdeführerin sonstige aktuelle fachärztliche bzw. medizinische Befunde, welche etwa eine Behandlung der Tochter bezüglich dieser Problematik belegen würden, nicht vor. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Tochter an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die eine tägliche Anwesenheit der Beschwerdeführerin in den Morgenstunden erforderlich machen. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: A) Abweisung der Beschwerde: 1.

§ 38Al

VG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 1.

Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092 mit Hinweis auf VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, sich in Bezug auf ein konkretes Arbeitsangebot vor dem rechtlichen Hintergrund des § 9 AlVG unter der Androhung der Sanktion des § 10 AlVG arbeitswillig zu zeigen, setzt ein Minimum an Information an die arbeitslose Person voraus. Diese Anforderung darf aber insofern nicht überspannt werden, als ein Unternehmen nicht gezwungen werden kann, bereits in seinem an einen unbekannten Bewerberkreis gerichteten (zunächst unverbindlichen) Angebot alle erdenklichen Details der Beschäftigung zu spezifizieren, so dass es letztlich auch Aufgabe eines Arbeitsuchenden ist, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 24.07.2013, 2011/08/0209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092 mit Hinweis auf VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, sich in Bezug auf ein konkretes Arbeitsangebot vor dem rechtlichen Hintergrund des Paragraph 9, AlVG unter der Androhung der Sanktion des Paragraph 10, AlVG arbeitswillig zu zeigen, setzt ein Minimum an Information an die arbeitslose Person voraus. Diese Anforderung darf aber insofern nicht überspannt werden, als ein Unternehmen nicht gezwungen werden kann, bereits in seinem an einen unbekannten Bewerberkreis gerichteten (zunächst unverbindlichen) Angebot alle erdenklichen Details der Beschäftigung zu spezifizieren, so dass es letztlich auch Aufgabe eines Arbeitsuchenden ist, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 25.06.2013, 2012/08/0215). Im gegenständlichen Fall entsprach der Vermittlungsvorschlag den Zumutbarkeitskriterien. Die Beschwerdeführerin äußerte zur gebotenen Entlohnung, zur Arbeitszeit, zu körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und zu etwaigen Betreuungspflichten vor der Übermittlung der schriftlichen Bewerbung an das Unternehmen keine Einwendungen. Sie äußerte auch keine Bedenken hinsichtlich der im Stelleninserat angeführten Qualifikationen/Anforderungen. Sie bestritt auch sonst die Zumutbarkeit der ihr zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS nicht (vgl. etwa VwGH 25.06.2013, 2012/08/0215). Die Beschwerdeführerin informierte das AMS erst im Zuge der Niederschrift vom 06.12.2021, bislang nicht um 5:30 Uhr gearbeitet zu haben, da ihre Tochter die Schule noch besuche und ihr Ehemann nachts arbeite. Ferner äußerte die Beschwerdeführerin erst in der Beschwerde vom 19.12.2021 gegenüber dem AMS in Zusammenhang mit ihrer angeblich mangelnden Erfahrung Bedenken bezüglich der Eignung für die Stelle. Stattdessen nahm sie am 14.11.2021 im Zuge der schriftlichen Bewerbung mit dem potentiellen Dienstgeber Kontakt auf und teilte diesem mit, keine Erfahrung für die zugewiesene Stelle zu besitzen und ab 08:30 Uhr mit der Arbeit beginnen zu können.Im gegenständlichen Fall entsprach der Vermittlungsvorschlag den Zumutbarkeitskriterien. Die Beschwerdeführerin äußerte zur gebotenen Entlohnung, zur Arbeitszeit, zu körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und zu etwaigen Betreuungspflichten vor der Übermittlung der schriftlichen Bewerbung an das Unternehmen keine Einwendungen. Sie äußerte auch keine Bedenken hinsichtlich der im Stelleninserat angeführten Qualifikationen/Anforderungen. Sie bestritt auch sonst die Zumutbarkeit der ihr zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS nicht vergleiche etwa VwGH 25.06.2013, 2012/08/0215). Die Beschwerdeführerin informierte das AMS erst im Zuge der Niederschrift vom 06.12.2021, bislang nicht um 5:30 Uhr gearbeitet zu haben, da ihre Tochter die Schule noch besuche und ihr Ehemann nachts arbeite. Ferner äußerte die Beschwerdeführerin erst in der Beschwerde vom 19.12.2021 gegenüber dem AMS in Zusammenhang mit ihrer angeblich mangelnden Erfahrung Bedenken bezüglich der Eignung für die Stelle. Stattdessen nahm sie am 14.11.2021 im Zuge der schriftlichen Bewerbung mit dem potentiellen Dienstgeber Kontakt auf und teilte diesem mit, keine Erfahrung für die zugewiesene Stelle zu besitzen und ab 08:30 Uhr mit der Arbeit beginnen zu können. Die Betreuungsvereinbarung sieht etwa die Suche nach einer Stelle als Verkaufsberaterin oder im allgemeinen Hilfs- und Anlernbereich vor, was dem konkreten Vermittlungsvorschlag durchaus entspricht. Die Beschwerdeführerin legte somit im gesamten Verfahren nicht substantiiert dar, dass sie für die ihr angebotene bzw. zugewiesene Stelle fachlich nicht geeignet wäre. Auch ansonsten kamen keine Anhaltspunkte im Verfahren hervor, die hinsichtlich der angeführten Bereiche Zweifel an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle aufkommen ließen, zumal auch klar erkennbar ist, dass auf Grund des Alters und des Gesundheitszustandes des Kindes in Zusammenhang mit den gesetzlichen Betreuungspflichten keine Schwierigkeiten erkennbar sind. Durch das Stellenangebot würden die Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin nicht verletzt, wobei ergänzend anzumerken ist, dass Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (jedenfalls in erster Linie) keine familienpolitischen Leistungen sind, deren Bezug Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder sichern oder erleichtern soll. Dies schließt zwar nicht aus, dass der Gesetzgeber auf die besonderen Schwierigkeiten, die bei der Arbeitsplatzsuche entstehen können, wenn arbeitslose Personen für Kinder zu sorgen haben, in gewisser Weise Bedacht nimmt, und es ist wohl auch gleichheitsrechtlich geboten, diesen Umstand nicht zur Gänze außer Betracht zu lassen; dies muss aber – jedenfalls aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht – nicht so weit gehen, dass Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ohne Rücksicht auf die Arbeitswilligkeit jedenfalls immer dann und solange zu gewähren wären, als Arbeitslose keine Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder gefunden haben (vgl. VwGH 23.04.2003, 2002/08/0275). Vom Bundesverwaltungsgericht wird auch nicht in Abrede gestellt, dass die persönliche Wahrnehmung der Obsorge für minderjährige Kinder während der Abend- und Nachtstunden eine von der Rechtsordnung Eltern auferlegte besondere Rechtspflicht ist. Eltern trifft nicht nur

§§ 137Abs.

1, 158, 160 ABGB die (allgemeine) Verpflichtung zur Erziehung und Obsorge für ihre Kinder, sondern gebietet es auch das hier maßgebliche Salzburger Jugendgesetz den Eltern bei sonstiger Strafe, mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Jugendschutzbestimmungen beachten, und normiert in diesem Zusammenhang von den Eltern zu beachtende Verbote für Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren, sich in der Zeit von 01:00 Uhr bis 05:00 Uhr nicht ohne Begleitung einer Aufsichtsperson auf Straßen und Plätzen und anderen allgemein zugänglichen Orten sowie in Gastgewerbebetrieben aufzuhalten (vgl. §§ 18, 24, 25 und 40 Salzburger Jugendgesetz, LGBl. Nr. 24/1999). Die Tochter der Beschwerdeführerin war im im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde bereits 14 Jahre alt und gefährdet der im Stellenangebot geforderte Arbeitsbeginn um 05:30 Uhr (einschließlich der Wegzeit) nicht die aus den gesetzlichen Vorschriften ergebenden Betreuungspflichten der bereits über 14-jährigen Tochter, zumal diese auf Grund ihres Alters bzw. Entwicklungsstandes den Tagesbeginn alleine bewältigen kann. Auch ansonsten kamen keine Anhaltspunkte im Verfahren hervor, die hinsichtlich der angeführten Bereiche Zweifel an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle aufkommen ließen, zumal auch klar erkennbar ist, dass auf Grund des Alters und des Gesundheitszustandes des Kindes in Zusammenhang mit den gesetzlichen Betreuungspflichten keine Schwierigkeiten erkennbar sind. Durch das Stellenangebot würden die Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin nicht verletzt, wobei ergänzend anzumerken ist, dass Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (jedenfalls in erster Linie) keine familienpolitischen Leistungen sind, deren Bezug Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder sichern oder erleichtern soll. Dies schließt zwar nicht aus, dass der Gesetzgeber auf die besonderen Schwierigkeiten, die bei der Arbeitsplatzsuche entstehen können, wenn arbeitslose Personen für Kinder zu sorgen haben, in gewisser Weise Bedacht nimmt, und es ist wohl auch gleichheitsrechtlich geboten, diesen Umstand nicht zur Gänze außer Betracht zu lassen; dies muss aber – jedenfalls aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht – nicht so weit gehen, dass Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ohne Rücksicht auf die Arbeitswilligkeit jedenfalls immer dann und solange zu gewähren wären, als Arbeitslose keine Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder gefunden haben vergleiche VwGH 23.04.2003, 2002/08/0275). Vom Bundesverwaltungsgericht wird auch nicht in Abrede gestellt, dass die persönliche Wahrnehmung der Obsorge für minderjährige Kinder während der Abend- und Nachtstunden eine von der Rechtsordnung Eltern auferlegte besondere Rechtspflicht ist. Eltern trifft nicht nur

Paragraphen 137, Absatz eins, 158, 160, ABGB die (allgemeine) Verpflichtung zur Erziehung und Obsorge für ihre Kinder, sondern gebietet es auch das hier maßgebliche Salzburger Jugendgesetz den Eltern bei sonstiger Strafe, mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Jugendschutzbestimmungen beachten, und normiert in diesem Zusammenhang von den Eltern zu beachtende Verbote für Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren, sich in der Zeit von 01:00 Uhr bis 05:00 Uhr nicht ohne Begleitung einer Aufsichtsperson auf Straßen und Plätzen und anderen allgemein zugänglichen Orten sowie in Gastgewerbebetrieben aufzuhalten vergleiche Paragraphen 18, 24, 25 und 40 Salzburger Jugendgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1999,). Die Tochter der Beschwerdeführerin war im im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde bereits 14 Jahre alt und gefährdet der im Stellenangebot geforderte Arbeitsbeginn um 05:30 Uhr (einschließlich der Wegzeit) nicht die aus den gesetzlichen Vorschriften ergebenden Betreuungspflichten der bereits über 14-jährigen Tochter, zumal diese auf Grund ihres Alters bzw. Entwicklungsstandes den Tagesbeginn alleine bewältigen kann. Die zugewiesene Beschäftigung war daher zumutbar. 2.

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. 2.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva). Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).Unter "Vereitelung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). 3. Die belangte Behörde erblickt in dem Hinweis der Beschwerdeführerin, dass sie erst ab 8:30 Uhr zu arbeiten beginnen könne, eine Vereitelungshandlung, die den potentiellen Dienstgeber von der Fortführung des Bewerbungsprozesses abbrachte. Die Beschwerdeführerin teilte dem potentiellen Dienstgeber im Rahmen der schriftlichen Bewerbung mit, dass sie für die betreffende Stelle als Mitarbeiterin im Verkauf keine Erfahrung habe und verschwieg ihre Berufserfahrung als Verkaufsleiterin. Bereits ein solches Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt nun nicht darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin an einem Zustandekommen des Dienstverhältnisses interessiert war. Eine solche Formulierung in einem Bewerbungsschreiben bezweckt typischerweise, weitere Schritte des potentiellen Dienstgebers zur Einstellung zu verhindern. Gleiches gilt freilich auch für die von der Beschwerdeführerin – ohne näheren Details – getroffenen Ausführungen, dass sie erst ab 8:30 Uhr zu arbeiten beginnen könne. Ursächlich für die unterbliebene Einladung zu einem persönlichen Bewerbungsgespräch bzw. das nicht erfolgte Zustandekommen eines Dienstverhältnisses waren somit die seitens der Beschwerdeführerin gegenüber dem potentiellen Dienstgeber getroffenen Ausführungen, dass sie die geforderte Qualifikation/Erfahrung nicht besitze, das Verschweigen ihrer Berufserfahrung als Verkaufsleiterin und der Hinweis auf einen Arbeitsbeginn erst ab 08:30 Uhr. Dass dieses Verhalten geeignet war, ein Zustandekommen des Dienstverhältnisses zu vereiteln, liegt auf der Hand, da bereits in der Stellenausschreibung darauf hingewiesen wurde, dass Arbeitszeiten ab 05:30 Uhr gefordert waren. Die Beschwerdeführerin wurde nicht zu einem persönlichen Bewerbungsgespräch eingeladen, weshalb auch ein Dienstverhältnis mit dem potentiellen Dienstgeber nicht zustande kam. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war nach allgemeiner Erfahrung geeignet, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der Beschwerdeführerin abzubringen und das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Damit liegt eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG vor.Die Beschwerdeführerin teilte dem potentiellen Dienstgeber im Rahmen der schriftlichen Bewerbung mit, dass sie für die betreffende Stelle als Mitarbeiterin im Verkauf keine Erfahrung habe und verschwieg ihre Berufserfahrung als Verkaufsleiterin. Bereits ein solches Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt nun nicht darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin an einem Zustandekommen des Dienstverhältnisses interessiert war. Eine solche Formulierung in einem Bewerbungsschreiben bezweckt typischerweise, weitere Schritte des potentiellen Dienstgebers zur Einstellung zu verhindern. Gleiches gilt freilich auch für die von der Beschwerdeführerin – ohne näheren Details – getroffenen Ausführungen, dass sie erst ab 8:30 Uhr zu arbeiten beginnen könne. Ursächlich für die unterbliebene Einladung zu einem persönlichen Bewerbungsgespräch bzw. das nicht erfolgte Zustandekommen eines Dienstverhältnisses waren somit die seitens der Beschwerdeführerin gegenüber dem potentiellen Dienstgeber getroffenen Ausführungen, dass sie die geforderte Qualifikation/Erfahrung nicht besitze, das Verschweigen ihrer Berufserfahrung als Verkaufsleiterin und der Hinweis auf einen Arbeitsbeginn erst ab 08:30 Uhr. Dass dieses Verhalten geeignet war, ein Zustandekommen des Dienstverhältnisses zu vereiteln, liegt auf der Hand, da bereits in der Stellenausschreibung darauf hingewiesen wurde, dass Arbeitszeiten ab 05:30 Uhr gefordert waren. Die Beschwerdeführerin wurde nicht zu einem persönlichen Bewerbungsgespräch eingeladen, weshalb auch ein Dienstverhältnis mit dem potentiellen Dienstgeber nicht zustande kam. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war nach allgemeiner Erfahrung geeignet, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der Beschwerdeführerin abzubringen und das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Damit liegt eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vor. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war kausal für das Nichtzustandekommen eines Bewerbungsgesprächs und letztendlich des Beschäftigungsverhältnisses. Die Beschwerdeführerin hat es durch die klaren Formulierungen in ihrer schriftlichen Bewerbung zumindest in Kauf genommen, dass sie nicht zu einem persönlichen Bewerbungsgespräch eingeladen wird und dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die Beschwerdeführerin bezieht bereits seit mehreren Jahren wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und ist mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen in ihrer Gesamtheit vertraut. Es kann somit angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin im Vorfeld ihrer schriftlichen Bewerbung bewusst war, dass sie nicht zu einem persönlichen Bewerbungsgespräch eingeladen werden würde, wenn sie – wie von ihr schlussendlich getan – von vornherein und zu Beginn der Bewerbung darlegte, keine Erfahrung für die Stelle zu haben und mit der Arbeit erst um 08:30 Uhr beginnen zu können. Da die Beschwerdeführerin es ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch ihre schriftliche Bewerbung das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln bzw. die Chancen für das Zustandekommen der Beschäftigung wesentlich zu verringern, handelte sie mit (bedingtem) Vorsatz. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist keine Nachsicht zu erteilen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist keine Nachsicht zu erteilen. Die Beschwerdeführerin verliert

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

§ 10Z 1 bis 4 Al

VG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Beschwerdeführerin hat bereits einmal den Anspruch auf Notstandshilfe verloren. Eine neue Anwartschaft wurde nicht erworben. Die Beschwerdeführerin hat daher für acht Wochen den Anspruch auf Notstandshilfe verloren. Die Pflichtverletzung erfolgte am 14.11.2021, weshalb die Beschwerdeführerin für die folgenden acht Wochen, somit vom 14.11.2021 bis 08.01.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat. Die Beschwerde war daher mit der getroffenen Maßgabe abzuweisen.Die Beschwerdeführerin verliert

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Paragraph 10, Ziffer eins bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Beschwerdeführerin hat bereits einmal den Anspruch auf Notstandshilfe verloren. Eine neue Anwartschaft wurde nicht erworben. Die Beschwerdeführerin hat daher für acht Wochen den Anspruch auf Notstandshilfe verloren. Die Pflichtverletzung erfolgte am 14.11.2021, weshalb die Beschwerdeführerin für die folgenden acht Wochen, somit vom 14.11.2021 bis 08.01.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat. Die Beschwerde war daher mit der getroffenen Maßgabe abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L524.2253160.1.00

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