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{'item': 'L524 2268593-1'}

Obsah (15)§ 49Art. 133§ 64§ 19§ 47§ 8§ 43§ 73§ 30§ 58§ 61§ 57§ 7Art. 130§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2023 GeschäftszahlL524 2268593-1 Spruch, L524 2268593-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 49Sch

UG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 30.01.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Ausschluss einer Schülerin

Paragraph 49, SchUG, zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Zudem wird beschlossen: A) II. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen. A) römisch zwei. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Schulkonferenz des XXXX Bundesgymnasiums XXXX beantragte am 10.01.2023 mit Beschluss, die Beschwerdeführerin

§ 49Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (Sch

UG) von der Schule auszuschließen, da sie seit 12.10.2022 trotz wiederholter Information an sie selbst und an ihre Erziehungsberechtigten, hierzu nicht berechtigt zu sein, die

  1. Klasse statt der
  2. Klasse zu besuche.Die Schulkonferenz des römisch 40 Bundesgymnasiums römisch 40 beantragte am 10.01.2023 mit Beschluss, die Beschwerdeführerin

Paragraph 49, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) von der Schule auszuschließen, da sie seit 12.10.2022 trotz wiederholter Information an sie selbst und an ihre Erziehungsberechtigten, hierzu nicht berechtigt zu sein, die

  1. Klasse statt der
  2. Klasse zu besuche. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 30.01.2023, Zl. XXXX , wurde ausgesprochen, dass die Schülerin XXXX

§ 49Sch

UG vom Bundesgymnasium XXXX ausgeschlossen werde und sich der Ausschluss lediglich auf diese Schule beziehe (Spruchpunkt 1.). Einer allfälligen Beschwerde wurde

§ 64Abs.

2 AVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2022 rechtskräftig entschieden sei, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt sei. Die Schülerin habe dennoch nach mehrfacher Aufforderung durch die Schulleiterin und die Schulbehörde die

  1. Klasse statt der
  2. Klasse besucht. Die Schülerin habe durch ihre fortgesetzte Weigerung, den Unterricht der
  3. Klasse zu besuchen, gegen ihre Pflichten als Schülerin verstoßen. Es sei daher der Schulausschluss auszusprechen gewesen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht begründet.Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 30.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass die Schülerin römisch 40

Paragraph 49, SchUG vom Bundesgymnasium römisch 40 ausgeschlossen werde und sich der Ausschluss lediglich auf diese Schule beziehe (Spruchpunkt 1.). Einer allfälligen Beschwerde wurde

Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2022 rechtskräftig entschieden sei, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt sei. Die Schülerin habe dennoch nach mehrfacher Aufforderung durch die Schulleiterin und die Schulbehörde die

  1. Klasse statt der
  2. Klasse besucht. Die Schülerin habe durch ihre fortgesetzte Weigerung, den Unterricht der
  3. Klasse zu besuchen, gegen ihre Pflichten als Schülerin verstoßen. Es sei daher der Schulausschluss auszusprechen gewesen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht begründet. Gegen diesen Bescheid erhob die Schülerin über ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde, beantragte die Gewährung von Verfahrenshilfe und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die 15-jährige Beschwerdeführerin ist Schülerin des XXXX Bundesgymnasiums XXXX . Sie besuchte diese Schule ab dem Schuljahr 2018/
  4. Im Schuljahr 2021/2022 besuchte sie die achte Schulstufe (
  5. Klasse). Die 15-jährige Beschwerdeführerin ist Schülerin des römisch 40 Bundesgymnasiums römisch 40 . Sie besuchte diese Schule ab dem Schuljahr 2018 aus 2019,. Im Schuljahr 2021 aus 2022, besuchte sie die achte Schulstufe (
  6. Klasse). Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 12.08.2022 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere [neunte] Schulstufe berechtigt ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2022, W128 2259580-1/2E, als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin in den Unterrichtsgegenständen Musikerziehung, Französisch, Biologie und Umweltkunde, Bewegung und Sport, Englisch, Physik, Bildnerische Erziehung, Chemie, Deutsch, Geografie und Wirtschaftskunde, Mathematik und Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung an angesetzten Feststellungsprüfungen nicht antrat und daher eine Beurteilung in diesen Unterrichtsgegenständen nicht möglich ist, weshalb die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt ist. Gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Die aufschiebende Wirkung wurde bislang nicht zuerkannt. Daraufhin wurde der Vater der Beschwerdeführerin am 12.10.2022 per e-mail von der Schulleiterin darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin ab dem folgenden Tag die Klasse 4C zu besuchen hat. Der Vater teilte am selben Tag der Schulleiterin per e-mail mit, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtskräftig ist und seine Tochter deshalb die
  7. Klasse besucht. Die Beschwerdeführerin besuchte weiterhin die
  8. Klasse. Am 08.11.2022 erfolgte per e-mail eine Aufforderung durch die Schulleiterin an die Beschwerdeführerin, die Klasse 4C zu besuchen. In dieser e-mail wurde auch auf eine Mitteilung der Bildungsdirektion verwiesen, dass die nächsthöhere Schulstufe nur bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts besucht werden darf und im Falle einer abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wieder die niedrigere Schulstufe besucht werden muss. Daraufhin teilte der Vater der Beschwerdeführerin der Schulleiterin mit, dass bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung seine Tochter weiterhin die
  9. Klasse besuchen wird. Gleichzeitig ersuchte er darum, seine Tochter bis zur Vorlage einer rechtskräftigen Entscheidung durch die Schule nicht mehr zu „belästigen“. Der Vater der Beschwerdeführerin wurde noch am selben Tag von der Schulleiterin darüber informiert, dass keine aufschiebende Wirkung vorliegt. Am 09.11.2022 besuchte die Beschwerdeführerin erneut die
  10. Klasse. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin von der Schulleiterin persönlich aufgefordert, nicht mehr die
  11. Klasse zu besuchen. In einer e-mail vom 09.11.2022 teilte der Vater der Beschwerdeführerin erneut mit, dass seine Tochter solange die
  12. Klasse besucht, bis er eine endgültige rechtskräftige Entscheidung bekommt. Er forderte erneut „die Schule“ auf, seine Tochter nicht mehr zu „belästigen“ und nicht mehr mit ihr zu sprechen. Die Beschwerdeführerin besuchte weiterhin die
  13. Klasse. Am 23.11.2022 wurde der Vater der Beschwerdeführerin von der Bildungsdirektion für Salzburg darüber in Kenntnis gesetzt, dass es sich bei dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2022 um eine rechtskräftige Entscheidung handelt. Er wurde auch darüber informiert, dass ein positiver Abschluss der
  14. Klasse im laufenden Schuljahr 2022/23 noch möglich wäre und ersuchte den Vater, das Fortkommen seiner Tochter in der Schule durch die Anleitung, die Anweisungen der Lehrkräfte nicht zu befolgen, nicht zu erschweren. Bei der Schulkonferenz am 10.01.2023 waren 50 von 63 Lehrer/innen der Schule, zwei Elternvertreter/innen und drei Schülervertreter/innen und der Vater der Beschwerdeführerin anwesend. Der Vater der Beschwerdeführerin gab eine Stellungnahme ab. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme und nahm an der Schulkonferenz nicht teil. Für die Abstimmung wechselte die Schulkonferenz in einen anderen Raum. Ein Lehrer blieb beim Vater der Beschwerdeführerin und gab an, für einen Ausschluss der Beschwerdeführerin zu stimmen. Auch alle anderen anwesenden Lehrer, die Elternvertreter und die Schülervertreter beschlossen, einen Antrag an die Bildungsdirektion auf Ausschluss der Schülerin zu stellen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Schulbesuch ergeben sich aus dem Schülerstammblatt und einer Schulbesuchsbestätigung des XXXX Bundesgymnasiums XXXX .Die Feststellungen zum Schulbesuch ergeben sich aus dem Schülerstammblatt und einer Schulbesuchsbestätigung des römisch 40 Bundesgymnasiums römisch 40 . Aus dem Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 12.08.2022 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2022 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere [neunte] Schulstufe berechtigt ist. Die Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus dem elektronischen Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Aus diesem ist auch ersichtlich, dass der Revision bislang keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Aus den angeführten e-mails der Schulleiterin an die Beschwerdeführerin und ihren Vater und der e-mail der Bildungsdirektion an den Vater der Beschwerdeführerin ergeben sich die Aufforderungen, dass die Beschwerdeführerin die
  15. Klasse zu besuchen hat. Aus den e-mails des Vaters an die Schulleiterin ergeben sich die Erklärungen des Vaters, in denen die Weigerung, diesen Aufforderungen Folge zu leisten, deutlich zum Ausdruck kommen. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin die
  16. Klasse besuchte, ergeben sich aus den Angaben der Schulleiterin und erschließen sich aus den e-mails des Vaters der Beschwerdeführerin. In der Beschwerde wird auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin die
  17. Klasse besuchte. Dort wird vielmehr ausgeführt, es sei im Sinne des Gesetzes, dass die Beschwerdeführerin die
  18. Klasse besucht. Die Feststellungen zur Schulkonferenz am 10.01.2023 ergeben sich aus dem diesbezüglichen Protokoll und der Anwesenheitsliste. Aus diesem Protokoll ergibt sich auch, dass der Vater der Beschwerdeführerin erklärte, dass seine Tochter an der Schulkonferenz nicht teilnehmen wird und sie somit auf eine Stellungnahme verzichtet. Aus der Anwesenheitsliste ergibt sich, dass ein Lehrer mit dem Vater der Beschwerdeführerin im Raum verblieb und alle anderen anwesenden Personen für die Abstimmung den Raum wechselten. Aus dem Protokoll der Schulkonferenz ergibt sich, dass alle Anwesenden für einen Antrag auf Ausschluss der Beschwerdeführerin stimmten. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) I. Abweisung der Beschwerde:A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG) lauten auszugsweise: „
  19. ABSCHNITT SCHULORDNUNG Pflichten der Schüler § 43.

(1)Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten. Sie haben weiters Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung Folge zu leisten und Vereinbarungen, die

§ 19Abs. 3a im Rahmen des Frühwarnsystems getroffen wurden, zu erfüllen.Paragraph 43,

(1)Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (Paragraph 17,) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten. Sie haben weiters Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung Folge zu leisten und Vereinbarungen, die

Paragraph 19, Absatz 3 a, im Rahmen des Frühwarnsystems getroffen wurden, zu erfüllen.

(2)… Mitwirkung der Schule an der Erziehung § 47.
(1)Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.Paragraph 47,
(1)Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.
(2)Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des Schülers (§ 49 Abs. 2) androhen.
(2)Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des Schülers (Paragraph 49, Absatz 2,) androhen.
(3)Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
(4)Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen

Abs. 1 und § 48 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Kinder- und Jugendhilfe, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.

(4)Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen

Absatz eins und Paragraph 48, gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Kinder- und Jugendhilfe, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig. Ausschluß eines Schülers § 49.

(1)Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln

§ 47

oder von Maßnahmen

der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.Paragraph 49,

(1)Wenn ein Schüler seine Pflichten (Paragraph 43,) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln

Paragraph 47, oder von Maßnahmen

der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.

(2)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.
(2)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.
(3)
(4)Die zuständige Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die zuständige Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.
(4)Die zuständige Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Absatz eins, für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach Paragraph 47, Absatz 2, anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die zuständige Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.
(5)Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereits erreicht werden kann.
(5)Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Absatz eins, bereits erreicht werden kann.
(6)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(6)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)
(7)Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§ 42) wird davon nicht berührt.
(7)Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (Paragraph 42,) wird davon nicht berührt.
(8)Der Ausschluß kann von jener Schulbehörde, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.
(9)Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Abs. 1 nicht zielführend sein, so tritt an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Abs. 3 (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens

§ 8des Schulpflichtgesetzes 1985.“

(9)Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Absatz eins, nicht zielführend sein, so tritt an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Absatz 3, (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens

Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes 1985.“ Die Beschwerdeführerin ist Schülerin einer allgemein bildenden höheren Schule. Ein Ausschluss von der Schule ist dann auszusprechen, wenn sie ihre Pflichten (§ 43 SchuG) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln

§ 47Sch

UG oder von Maßnahmen

der Hausordnung erfolglos blieb.Die Beschwerdeführerin ist Schülerin einer allgemein bildenden höheren Schule. Ein Ausschluss von der Schule ist dann auszusprechen, wenn sie ihre Pflichten (Paragraph 43, SchuG) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln

Paragraph 47, SchUG oder von Maßnahmen

der Hausordnung erfolglos blieb. Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Besuch der 5. Klasse durch die Beschwerdeführerin, obwohl sie dazu nicht berechtigt ist, eine Pflichtverletzung darstellt, die einen Schulausschluss rechtfertigt. Dieser Ansicht der belangten Behörde ist aus folgenden Gründen beizutreten: Zu den Pflichten einer Schülerin

§ 43Sch

UG zählt der regelmäßige und pünktliche Besuch des Unterrichts, das Mitbringen der erforderlichen Unterrichtsmittel und die Einhaltung der Schulordnung bzw. Hausordnung. Zu den Pflichten einer Schülerin

Paragraph 43, SchUG zählt der regelmäßige und pünktliche Besuch des Unterrichts, das Mitbringen der erforderlichen Unterrichtsmittel und die Einhaltung der Schulordnung bzw. Hausordnung. Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom

  1. Juni 1974 betreffend die Schulordnung haben sich die Schüler vor Beginn des Unterrichts am Unterrichtsort einzufinden. Nach § 2 Abs. 2 Z 1 der Schulordnung hat der Schüler regelmäßig am Unterricht der für ihn vorgeschriebenen Pflichtgegenstände (einschließlich der Pflichtseminare) und verbindlichen Übungen teilzunehmen. Nach Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom
  2. Juni 1974 betreffend die Schulordnung haben sich die Schüler vor Beginn des Unterrichts am Unterrichtsort einzufinden. Nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, der Schulordnung hat der Schüler regelmäßig am Unterricht der für ihn vorgeschriebenen Pflichtgegenstände (einschließlich der Pflichtseminare) und verbindlichen Übungen teilzunehmen. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2021/2022 die achte Schulstufe (
  3. Klasse) des Bundesgymnasiums. Zu angesetzten Feststellungsprüfungen in den Unterrichtsgegenständen Musikerziehung, Französisch, Biologie und Umweltkunde, Bewegung und Sport, Englisch, Physik, Bildnerische Erziehung, Chemie, Deutsch, Geografie und Wirtschaftskunde, Mathematik und Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung trat sie nicht an, weshalb eine Beurteilung in diesen Unterrichtsgegenständen nicht möglich war. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 12.08.2022 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere (neunte) Schulstufe berechtigt ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2022, W128 2259580-1/2E, als unbegründet abgewiesen. Sie war daher nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe (neunte Schulstufe) berechtigt. Trotz dieser rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts besuchte die Beschwerdeführerin weiterhin die
  4. Klasse (neunte Schulstufe). Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2021 aus 2022, die achte Schulstufe (
  5. Klasse) des Bundesgymnasiums. Zu angesetzten Feststellungsprüfungen in den Unterrichtsgegenständen Musikerziehung, Französisch, Biologie und Umweltkunde, Bewegung und Sport, Englisch, Physik, Bildnerische Erziehung, Chemie, Deutsch, Geografie und Wirtschaftskunde, Mathematik und Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung trat sie nicht an, weshalb eine Beurteilung in diesen Unterrichtsgegenständen nicht möglich war. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 12.08.2022 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere (neunte) Schulstufe berechtigt ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2022, W128 2259580-1/2E, als unbegründet abgewiesen. Sie war daher nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe (neunte Schulstufe) berechtigt. Trotz dieser rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts besuchte die Beschwerdeführerin weiterhin die
  6. Klasse (neunte Schulstufe). Ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht in einem Ausmaß von knapp 40 % der abgehaltenen Unterrichtsstunden ist als schwerwiegende Verletzung von Schülerpflichten (§ 49 Abs. 1 iVm § 43 Abs. 1 SchUG und § 2 Schulorganisationsgesetz) zu qualifizieren, welche die im § 2 Schulorganisationsgesetz grundgelegte Aufgabe der österreichischen Schule ernstlich zu gefährden geeignet ist (vgl. VwGH 19.10.1987, 87/10/0135). Nichts Anderes muss daher für den vorliegenden Fall gelten, wo sich die Beschwerdeführerin beharrlich weigert, die
  7. Klasse zu besuchen und stattdessen am Unterricht in der
  8. Klasse teilnimmt. Wenn die Beschwerdeführerin, die auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zum Aufsteigen in die neunte Schulstufe (
  9. Klasse) nicht berechtigt ist, dennoch diese Schulstufe besucht und die achte Schulstufe (
  10. Klasse), zu deren regelmäßigen Besuch sie verpflichtet ist, trotz mehrmaliger Aufforderung hierzu, nicht besucht, verletzt sie somit ihre Pflichten in schwerwiegender Weise. Ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht in einem Ausmaß von knapp 40 % der abgehaltenen Unterrichtsstunden ist als schwerwiegende Verletzung von Schülerpflichten (Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, SchUG und Paragraph 2, Schulorganisationsgesetz) zu qualifizieren, welche die im Paragraph 2, Schulorganisationsgesetz grundgelegte Aufgabe der österreichischen Schule ernstlich zu gefährden geeignet ist vergleiche VwGH 19.10.1987, 87/10/0135). Nichts Anderes muss daher für den vorliegenden Fall gelten, wo sich die Beschwerdeführerin beharrlich weigert, die
  11. Klasse zu besuchen und stattdessen am Unterricht in der
  12. Klasse teilnimmt. Wenn die Beschwerdeführerin, die auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zum Aufsteigen in die neunte Schulstufe (
  13. Klasse) nicht berechtigt ist, dennoch diese Schulstufe besucht und die achte Schulstufe (
  14. Klasse), zu deren regelmäßigen Besuch sie verpflichtet ist, trotz mehrmaliger Aufforderung hierzu, nicht besucht, verletzt sie somit ihre Pflichten in schwerwiegender Weise. Die Beschwerde führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 04.10.2022) noch nicht rechtskräftig sei. Die Bildungsdirektion habe nämlich keine Rechtskraftbestätigung (Rechtskraftstempel) der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegt. Die erhobene Revision sei mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden gewesen. Während des laufenden Gerichtsverfahrens sei ein Besuch der
  15. Klasse zulässig. Dazu ist festzuhalten, dass in Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c SchUG – der Nichtberechtigung zum Aufsteigen – der Schüler

§ 73Abs. 5 Sch

UG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt ist. Die Beschwerdeführerin war daher bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 04.10.2022) zum Besuch der

  1. Klasse berechtigt. Mit Abweisung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Bildungsdirektion durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.10.2022 war sie jedoch nicht mehr zum Besuch der
  2. Klasse berechtigt. Dazu ist festzuhalten, dass in Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG – der Nichtberechtigung zum Aufsteigen – der Schüler

Paragraph 73, Absatz 5, SchUG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt ist. Die Beschwerdeführerin war daher bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 04.10.2022) zum Besuch der

  1. Klasse berechtigt. Mit Abweisung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Bildungsdirektion durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.10.2022 war sie jedoch nicht mehr zum Besuch der
  2. Klasse berechtigt. Während eines anhängigen Revisionsverfahrens ist der (vorläufige) Besuch der nächsthöheren Schulstufe nicht vorgesehen. Der Besuch der nächsten Schulstufe ist im Gesetz ausdrücklich nur für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgesehen. Wie die Beschwerde richtig ausführt, hat eine Revision

§ 30Abs. 1 Vw

GG keine aufschiebende Wirkung. Das bloße Stellen eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt aber nicht dazu, dass der Revision damit die aufschiebende Wirkung zukommt; diese muss vielmehr ausdrücklich mit Beschluss zuerkannt werden. Eine solche wurde der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 04.10.2022 bislang nicht zuerkannt. Die Beschwerdeführerin ist daher keinesfalls zum Besuch der 5. Klasse berechtigt.Während eines anhängigen Revisionsverfahrens ist der (vorläufige) Besuch der nächsthöheren Schulstufe nicht vorgesehen. Der Besuch der nächsten Schulstufe ist im Gesetz ausdrücklich nur für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgesehen. Wie die Beschwerde richtig ausführt, hat eine Revision

Paragraph 30, Absatz eins, VwGG keine aufschiebende Wirkung. Das bloße Stellen eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt aber nicht dazu, dass der Revision damit die aufschiebende Wirkung zukommt; diese muss vielmehr ausdrücklich mit Beschluss zuerkannt werden. Eine solche wurde der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 04.10.2022 bislang nicht zuerkannt. Die Beschwerdeführerin ist daher keinesfalls zum Besuch der

  1. Klasse berechtigt. Sofern von der Beschwerdeführerin eine Rechtskraftbestätigung (Rechtskraftstempel) bezüglich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts verlangt wird, ohne dessen Vorlage sie nicht die
  2. Klasse besuchen müsse, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Rechtskraftbestätigung um die bloße Beurkundung einer sich unmittelbar aus dem Gesetz selbst ergebenden, mit einem erlassenen Urteil oder Beschluss verbundenen Rechtsfolge handelt, die von der Erfüllung bestimmter Tatsachen (die formelle Rechtskraft zB vom ungenützten Verstreichen der Rechtsmittelfrist oder von der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes nach mündlicher Verkündung, die materielle Rechtskraft zB zusätzlich von der an alle Parteien des Verfahrens erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung) abhängt und unabhängig von ihrer Beurkundung eintritt (vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130). Die formelle Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts trat mit der Zustellung an die Bildungsdirektion und die Beschwerdeführerin ein. Auf eine Rechtskraftbestätigung kommt es für den Eintritt der Rechtskraft nicht an. Sofern von der Beschwerdeführerin eine Rechtskraftbestätigung (Rechtskraftstempel) bezüglich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts verlangt wird, ohne dessen Vorlage sie nicht die
  3. Klasse besuchen müsse, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Rechtskraftbestätigung um die bloße Beurkundung einer sich unmittelbar aus dem Gesetz selbst ergebenden, mit einem erlassenen Urteil oder Beschluss verbundenen Rechtsfolge handelt, die von der Erfüllung bestimmter Tatsachen (die formelle Rechtskraft zB vom ungenützten Verstreichen der Rechtsmittelfrist oder von der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes nach mündlicher Verkündung, die materielle Rechtskraft zB zusätzlich von der an alle Parteien des Verfahrens erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung) abhängt und unabhängig von ihrer Beurkundung eintritt vergleiche VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130). Die formelle Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts trat mit der Zustellung an die Bildungsdirektion und die Beschwerdeführerin ein. Auf eine Rechtskraftbestätigung kommt es für den Eintritt der Rechtskraft nicht an. Sofern sich die Beschwerde gegen die Ansetzung der Feststellungsprüfungen im Schuljahr 2021/22 wendet, genügt es, die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass diesbezüglich eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Ihre diesbezüglichen Äußerungen gehen daher ins Leere. Die Beschwerdeführerin war somit nicht zum Besuch der
  4. Klasse berechtigt. Sie war verpflichtet, die
  5. Klasse zu besuchen und kam dieser Pflicht nicht nach. Die Beschwerdeführerin wie auch ihr Vater wurden von der Schulleiterin als auch der Bildungsdirektion mehrfach über ihre Pflicht zum Besuch der
  6. Klasse informiert und die Beschwerdeführerin wurde auch aufgefordert, die
  7. Klasse zu besuchen. Indem die Beschwerdeführerin diesen Aufforderungen nicht nachkam, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung vor. Voraussetzung für einen Ausschluss

§ 49Sch

UG ist, dass die Anwendung von Erziehungsmitteln

§ 47

oder von Maßnahmen

der Hausordnung erfolglos blieb.Voraussetzung für einen Ausschluss

Paragraph 49, SchUG ist, dass die Anwendung von Erziehungsmitteln

Paragraph 47, oder von Maßnahmen

der Hausordnung erfolglos blieb.

§ 47Abs. 1 Sch

UG iVm § 8 Abs. 1 lit. b Schulordnung sind bei einem Fehlverhalten des Schülers als Erziehungsmittel anzuwenden: Aufforderung, Zurechtweisung, Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten, beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler, beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten, Verwarnung. Die genannten Erziehungsmittel können vom Lehrer, vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde, angewendet werden. Erziehungsmaßnahmen sollen

§ 8Abs.

2 Schulordnung möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung des Schülers fördernde Wirkung haben.

Paragraph 47, Absatz eins, SchUG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, Schulordnung sind bei einem Fehlverhalten des Schülers als Erziehungsmittel anzuwenden: Aufforderung, Zurechtweisung, Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten, beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler, beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten, Verwarnung. Die genannten Erziehungsmittel können vom Lehrer, vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde, angewendet werden. Erziehungsmaßnahmen sollen

Paragraph 8, Absatz 2, Schulordnung möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung des Schülers fördernde Wirkung haben. Auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2022 wurde der Vater der Beschwerdeführerin am 12.10.2022 per e-mail von der Schulleiterin darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin ab dem folgenden Tag die Klasse 4C zu besuchen hat. Am 08.11.2022 erfolgte per e-mail eine Aufforderung durch die Schulleiterin an die Beschwerdeführerin, die Klasse 4C zu besuchen. In dieser e-mail wurde auch auf eine Mitteilung der Bildungsdirektion verwiesen, dass die nächsthöhere Schulstufe nur bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts besucht werden darf und im Falle einer abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wieder die niedrigere Schulstufe besucht werden muss. Am 09.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin von der Schulleiterin persönlich aufgefordert, nicht mehr die

  1. Klasse zu besuchen. Am 23.11.2022 wurde der Vater der Beschwerdeführerin von der Bildungsdirektion für Salzburg darüber in Kenntnis gesetzt, dass es sich bei dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2022 um eine rechtskräftige Entscheidung handelt. Er wurde auch darüber informiert, dass ein positiver Abschluss der
  2. Klasse im laufenden Schuljahr 2022/23 noch möglich wäre und ersucht den Vater, das Fortkommen seiner Tochter in der Schule, durch die Anleitung, die Anweisungen der Lehrkräfte nicht zu befolgen, nicht zu erschweren. Diese als Aufforderung, beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit der Schülerin sowie als beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten zu qualifizierenden Erziehungsmittel blieben erfolglos. Die Beschwerdeführerin besuchte weiterhin nicht die
  3. Klasse. Wie sich aus den festgestellten Reaktionen des Vaters der Beschwerdeführerin auf die an ihn gesandten e-mails ergibt, fasste er diese Aufforderungen, seine Tochter solle die
  4. Klasse besuchen, als „Belästigung“ seiner Tochter auf, welche zu unterlassen seien. Trotz Erläuterung der Rechtslage durch die Bildungsdirektion und des Ersuchens, das Fortkommen der Tochter in der Schule durch die Anleitung, die Anweisungen der Lehrkräfte nicht zu befolgen, nicht zu erschweren, besuchte die Beschwerdeführerin weiterhin die
  5. Klasse, zu deren Besuch sie jedoch nicht berechtigt war. Sämtliche Erziehungsmittel blieben erfolglos, weshalb die Voraussetzungen für einen Ausschluss

§ 49Sch

UG vorliegen.Sämtliche Erziehungsmittel blieben erfolglos, weshalb die Voraussetzungen für einen Ausschluss

Paragraph 49, SchUG vorliegen.

§ 49Abs. 2 Sch

UG hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 einen Antrag auf Ausschluss des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen.

Paragraph 49, Absatz 2, SchUG hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, einen Antrag auf Ausschluss des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Bei einer Antragstellung auf Ausschluss eines Schülers sind

§ 58Abs. 2 Z 2 lit. b Sch

UG und

§ 61Abs. 2 Z 2 lit. b Sch

UG neben den Lehrern auch die Elternvertreter und die Schülervertreter stimmberechtigt. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und bei denen den Schülern und Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht zusteht, ist dieses Recht

§ 57Abs. 5 Sch

UG von den Vertretern der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) bzw. den Klassenelternvertretern der betreffenden Klasse durch Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen auszuüben. Für einen Beschluss der Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Am 10.01.2023 fand die Schulkonferenz statt, an der 50 der 63 Lehrer/innen der Schule, zwei Elternvertreter/innen und drei Schülervertreter/innen sowie der Vater der Beschwerdeführerin teilnahmen. Alle Mitglieder der Schulkonferenz stimmten für einen Antrag auf Ausschluss der Beschwerdeführerin. Die Zusammensetzung der Schulkonferenz sowie das Präsenz- als auch das Konsensquorum sind somit erfüllt. Bei einer Antragstellung auf Ausschluss eines Schülers sind

Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, SchUG und

Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, SchUG neben den Lehrern auch die Elternvertreter und die Schülervertreter stimmberechtigt. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und bei denen den Schülern und Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht zusteht, ist dieses Recht

Paragraph 57, Absatz 5, SchUG von den Vertretern der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss (Paragraph 64,) bzw. den Klassenelternvertretern der betreffenden Klasse durch Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen auszuüben. Für einen Beschluss der Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Am 10.01.2023 fand die Schulkonferenz statt, an der 50 der 63 Lehrer/innen der Schule, zwei Elternvertreter/innen und drei Schülervertreter/innen sowie der Vater der Beschwerdeführerin teilnahmen. Alle Mitglieder der Schulkonferenz stimmten für einen Antrag auf Ausschluss der Beschwerdeführerin. Die Zusammensetzung der Schulkonferenz sowie das Präsenz- als auch das Konsensquorum sind somit erfüllt. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass kein einstimmiger Beschluss vorliege, da nicht alle in den Abstimmungssaal gegangen seien und einige Lehrer beim Vater geblieben seien, ist dazu festzuhalten, dass laut Protokoll nur ein Lehrer beim Vater blieb, der angab, für einen Ausschluss zu stimmen. Selbst wenn diese Stimme nicht gezählt werden sollte, ändert dies nichts an einer unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ob nun Einstimmigkeit vorliegt oder nicht, ist dabei nicht erheblich. Die Beschwerde führt auch aus, dass die Schulleiterin und die Lehrer/innen der Beschwerdeführerin keine neutralen Mitglieder seien und daher wegen Befangenheit nicht stimmberechtigt wären. Dazu ist festzuhalten, das nach § 49 Abs. 2 SchUG die Schulkonferenz über eine Antragstellung abzustimmen hat.

§ 57Abs. 2 Sch

UG setzt sich die Schulkonferenz aus den Lehrer/innen der Schule zusammen. Dies umfasst somit auch die Klassenlehrer/innen. Die Schulleiterin führt

§ 57Abs. 3 Sch

UG den Vorsitz in der Lehrerkonferenz. Bei Stimmengleichheit entscheidet

§ 57Abs. 4 Sch

UG die Stimme des Vorsitzenden. Damit ist auch die Schulleiterin stimmberechtigt. Eine Stimmenthaltung ist nur bei Vorliegen von Befangenheitsgründe

§ 7AVG zulässig.

Das Vorliegen von solchen Befangenheitsgründen

§ 7

AVG zeigt die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, es handle sich bei der Schulleiterin und den Klassenlehrer/innen der Beschwerdeführerin um keine neutralen Mitglieder, jedoch nicht auf.Die Beschwerde führt auch aus, dass die Schulleiterin und die Lehrer/innen der Beschwerdeführerin keine neutralen Mitglieder seien und daher wegen Befangenheit nicht stimmberechtigt wären. Dazu ist festzuhalten, das nach Paragraph 49, Absatz 2, SchUG die Schulkonferenz über eine Antragstellung abzustimmen hat.

Paragraph 57, Absatz 2, SchUG setzt sich die Schulkonferenz aus den Lehrer/innen der Schule zusammen. Dies umfasst somit auch die Klassenlehrer/innen. Die Schulleiterin führt

Paragraph 57, Absatz 3, SchUG den Vorsitz in der Lehrerkonferenz. Bei Stimmengleichheit entscheidet

Paragraph 57, Absatz 4, SchUG die Stimme des Vorsitzenden. Damit ist auch die Schulleiterin stimmberechtigt. Eine Stimmenthaltung ist nur bei Vorliegen von Befangenheitsgründe

Paragraph 7, AVG zulässig. Das Vorliegen von solchen Befangenheitsgründen

Paragraph 7, AVG zeigt die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, es handle sich bei der Schulleiterin und den Klassenlehrer/innen der Beschwerdeführerin um keine neutralen Mitglieder, jedoch nicht auf. Der Vater der Beschwerdeführerin gab in der Schulkonferenz auch eine Stellungnahme ab. Die Beschwerdeführerin selbst nahm an der Schulkonferenz nicht teil und verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Beschlussfassung in der Schulkonferenz zur Stellung eines Antrags auf Ausschluss der Beschwerdeführerin erfolgte daher rechtmäßig. Der an die Bildungsdirektion gerichtete Antrag wurde auch begründet. Nach der Schulkonferenz wurden dem Vater der Beschwerdeführerin zur Wahrnehmung des Rechts auf Akteneinsicht seine eigene Stellungnahme, die Stellungnahme des Schulqualitätsmanagers, der Ausschlussantrag, die Meldung des Verdachts der Kindeswohlgefährdung an die Jugendwohlfahrt samt der zugehörigen e-mail der Schulleiterin vom 15.01.2023 sowie der Ausschlussantrag per e-mail übermittelt. In der Beschwerde wird bemängelt, dass das Protokoll der Schulkonferenz, die Teilnehmerliste und „alle anderen Dokumente, die sich auf diese Akte beziehen“ nicht zur Akteneinsicht übermittelt worden seien. Die Bildungsdirektion begründete die diesbezügliche Verweigerung der Akteneinsicht in nicht nachvollziehbarer Weise, da nur die entsprechende Gesetzesstelle zitiert wird. Wird die Akteneinsicht verweigert, so ist nämlich in der Begründung des Bescheides nachvollziehbar darzulegen, welche Aktenteile davon betroffen sind und welche öffentlichen oder privaten Interessen dies im konkreten Fall rechtfertigen (vgl. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/11/0313 mwN). Allerdings handelt es sich bei dem Protokoll der Schulkonferenz und der Teilnehmerliste um keine Aktenteile, welche als tragende Begründung im Bescheid herangezogen werden und wurden durch die Verweigerung der Akteneinsicht die rechtlichen Möglichkeiten der Partei nicht wesentlich eingeschränkt. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, an der Erstattung welchen Vorbringens die Beschwerdeführerin durch die Verweigerung der Einsicht in das Protokoll der Schulkonferenz und die Teilnehmerliste gehindert wurde. Es wird auch nicht ausgeführt, was die Beschwerdeführerin daher nicht vorbringen konnte, wie auch nicht dargelegt wird, was sie bei Einsicht in das Protokoll der Schulkonferenz und der Teilnehmerliste vorgebracht hätte (vgl. zur erforderlichen Darlegung der Bedeutsamkeit der geltend gemachten Verletzung des § 17 AVG siehe VwGH 17.09.2003, 2002/20/0392). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Vater der Beschwerdeführerin ohnehin an der Schulkonferenz teilgenommen hat und ihm daher der Verlauf derselben, die Teilnehmer sowie die dort getätigten Äußerungen ohnehin bekannt sind.Nach der Schulkonferenz wurden dem Vater der Beschwerdeführerin zur Wahrnehmung des Rechts auf Akteneinsicht seine eigene Stellungnahme, die Stellungnahme des Schulqualitätsmanagers, der Ausschlussantrag, die Meldung des Verdachts der Kindeswohlgefährdung an die Jugendwohlfahrt samt der zugehörigen e-mail der Schulleiterin vom 15.01.2023 sowie der Ausschlussantrag per e-mail übermittelt. In der Beschwerde wird bemängelt, dass das Protokoll der Schulkonferenz, die Teilnehmerliste und „alle anderen Dokumente, die sich auf diese Akte beziehen“ nicht zur Akteneinsicht übermittelt worden seien. Die Bildungsdirektion begründete die diesbezügliche Verweigerung der Akteneinsicht in nicht nachvollziehbarer Weise, da nur die entsprechende Gesetzesstelle zitiert wird. Wird die Akteneinsicht verweigert, so ist nämlich in der Begründung des Bescheides nachvollziehbar darzulegen, welche Aktenteile davon betroffen sind und welche öffentlichen oder privaten Interessen dies im konkreten Fall rechtfertigen vergleiche VwGH 22.02.2018, Ra 2017/11/0313 mwN). Allerdings handelt es sich bei dem Protokoll der Schulkonferenz und der Teilnehmerliste um keine Aktenteile, welche als tragende Begründung im Bescheid herangezogen werden und wurden durch die Verweigerung der Akteneinsicht die rechtlichen Möglichkeiten der Partei nicht wesentlich eingeschränkt. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, an der Erstattung welchen Vorbringens die Beschwerdeführerin durch die Verweigerung der Einsicht in das Protokoll der Schulkonferenz und die Teilnehmerliste gehindert wurde. Es wird auch nicht ausgeführt, was die Beschwerdeführerin daher nicht vorbringen konnte, wie auch nicht dargelegt wird, was sie bei Einsicht in das Protokoll der Schulkonferenz und der Teilnehmerliste vorgebracht hätte vergleiche zur erforderlichen Darlegung der Bedeutsamkeit der geltend gemachten Verletzung des Paragraph 17, AVG siehe VwGH 17.09.2003, 2002/20/0392). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Vater der Beschwerdeführerin ohnehin an der Schulkonferenz teilgenommen hat und ihm daher der Verlauf derselben, die Teilnehmer sowie die dort getätigten Äußerungen ohnehin bekannt sind. Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass die Schulkonferenz am 14.12.2022 rechtswidrig gewesen sei, ist festzuhalten, dass in dieser Schulkonferenz ohnehin keine Beschlussfassung hinsichtlich einer Antragstellung auf Ausschluss der Beschwerdeführerin erfolgte. Es trifft zu, dass der angefochtene Bescheid insofern Schwächen in der Gliederung aufweist, als die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes teilweise nicht von der bloßen Wiedergabe des Verfahrensablaufs bzw. einzelner Beweisergebnisse getrennt wurde. Dennoch ist hinreichend klar zu erkennen, von welchen entscheidungswesentlichen Tatsachen die Bildungsdirektion auf Grund welcher Erwägungen ausgegangen ist und wie es diesen Sachverhalt rechtlich beurteilt hat, so dass die Rechtsverfolgung durch die Parteien nicht maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 03.12.2020, Ra 2019/08/0136, mwN). Es trifft zu, dass der angefochtene Bescheid insofern Schwächen in der Gliederung aufweist, als die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes teilweise nicht von der bloßen Wiedergabe des Verfahrensablaufs bzw. einzelner Beweisergebnisse getrennt wurde. Dennoch ist hinreichend klar zu erkennen, von welchen entscheidungswesentlichen Tatsachen die Bildungsdirektion auf Grund welcher Erwägungen ausgegangen ist und wie es diesen Sachverhalt rechtlich beurteilt hat, so dass die Rechtsverfolgung durch die Parteien nicht maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 03.12.2020, Ra 2019/08/0136, mwN). Zum Vorbringen, dass der zuständige Schulqualitätsmanager befangen, diesbezüglich bereits mehrere Anzeigen erfolgt und seine Stellungnahme daher wertlos sei, wird die Beschwerdeführerin – wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2022, W128 2259580-1/2E – darauf hingewiesen, dass das AVG den Parteien des Verfahrens kein Recht auf Ablehnung von Verwaltungsorganen wegen Befangenheit einräumt. Das SchUG sieht zudem keine (Sonderbestimmungen) Bestimmungen betreffend ein Ablehnungsrecht der Parteien vor (vgl. VwGH 20.10.1986, 86/10/0151).Zum Vorbringen, dass der zuständige Schulqualitätsmanager befangen, diesbezüglich bereits mehrere Anzeigen erfolgt und seine Stellungnahme daher wertlos sei, wird die Beschwerdeführerin – wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2022, W128 2259580-1/2E – darauf hingewiesen, dass das AVG den Parteien des Verfahrens kein Recht auf Ablehnung von Verwaltungsorganen wegen Befangenheit einräumt. Das SchUG sieht zudem keine (Sonderbestimmungen) Bestimmungen betreffend ein Ablehnungsrecht der Parteien vor vergleiche VwGH 20.10.1986, 86/10/0151). Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und ist daher abzuweisen. Mit dieser Entscheidung in der Sache ist es nicht mehr erforderlich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch zu dem Hinweis veranlasst, dass auf Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teils des AVG nicht anzuwenden sind. Vielmehr ist für einen etwaigen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung § 13 VwGVG maßgeblich. Zudem ist die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112). Eine solche Abwägung wurde im angefochtenen Bescheid unterlassen.Mit dieser Entscheidung in der Sache ist es nicht mehr erforderlich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch zu dem Hinweis veranlasst, dass auf Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des römisch vier.

Teils des AVG nicht anzuwenden sind. Vielmehr ist für einen etwaigen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Paragraph 13, VwGVG maßgeblich. Zudem ist die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung vergleiche VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112). Eine solche Abwägung wurde im angefochtenen Bescheid unterlassen. Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Anforderungen von Art. 6 EMRK sind auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der EGMR verwies dabei auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. EGMR 02.09.2004, 68086/01, Hofbauer gg. Österreich, unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung).Die Anforderungen von Artikel 6, EMRK sind auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der EGMR verwies dabei auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige vergleiche EGMR 02.09.2004, 68086/01, Hofbauer gg. Österreich, unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung). Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, trotz der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2022 nicht die 4. Klasse zu besuchen. Es ist dabei ausschließlich zu klären, ob es sich hierbei um eine schwerwiegende Verletzung der Pflichten einer Schülerin handelt, welche einen Ausschluss der Schülerin rechtfertigt. Es ist daher davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Von der beantragten mündlichen Verhandlung wurde daher abgesehen. A) II. Abweisung des Antrags auf Gewährung von Verfahrenshilfe:A) römisch zwei. Abweisung des Antrags auf Gewährung von Verfahrenshilfe: Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung von Verfahrenshilfe „in vollem Umfang“, ohne diesen Antrag jedoch zu begründen. Die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG kommt nicht in allen Verfahren der VwG in Betracht, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/11/0071 unter Hinweis auf VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, mwN). Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016 unter Hinweis auf VfGH 10.03.2015, E 1993/2014). Die Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG kommt nicht in allen Verfahren der VwG in Betracht, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC eröffnet ist vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra 2021/11/0071 unter Hinweis auf VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, mwN). Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016 unter Hinweis auf VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,). Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe ist daher abzuweisen. B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L524.2268593.1.00

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