UG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 30.01.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Ausschluss einer Schülerin
Paragraph 49, SchUG, zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Zudem wird beschlossen: A) II. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen. A) römisch zwei. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Schulkonferenz des XXXX Bundesgymnasiums XXXX beantragte am 10.01.2023 mit Beschluss, die Beschwerdeführerin
UG) von der Schule auszuschließen, da sie seit 12.10.2022 trotz wiederholter Information an sie selbst und an ihre Erziehungsberechtigten, hierzu nicht berechtigt zu sein, die
Paragraph 49, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) von der Schule auszuschließen, da sie seit 12.10.2022 trotz wiederholter Information an sie selbst und an ihre Erziehungsberechtigten, hierzu nicht berechtigt zu sein, die
UG vom Bundesgymnasium XXXX ausgeschlossen werde und sich der Ausschluss lediglich auf diese Schule beziehe (Spruchpunkt 1.). Einer allfälligen Beschwerde wurde
2 AVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2022 rechtskräftig entschieden sei, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt sei. Die Schülerin habe dennoch nach mehrfacher Aufforderung durch die Schulleiterin und die Schulbehörde die
Paragraph 49, SchUG vom Bundesgymnasium römisch 40 ausgeschlossen werde und sich der Ausschluss lediglich auf diese Schule beziehe (Spruchpunkt 1.). Einer allfälligen Beschwerde wurde
Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2022 rechtskräftig entschieden sei, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt sei. Die Schülerin habe dennoch nach mehrfacher Aufforderung durch die Schulleiterin und die Schulbehörde die
Paragraph 19, Absatz 3 a, im Rahmen des Frühwarnsystems getroffen wurden, zu erfüllen.
Abs. 1 und § 48 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Kinder- und Jugendhilfe, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.
Absatz eins und Paragraph 48, gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Kinder- und Jugendhilfe, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig. Ausschluß eines Schülers § 49.
oder von Maßnahmen
der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.Paragraph 49,
Paragraph 47, oder von Maßnahmen
der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.
Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes 1985.“ Die Beschwerdeführerin ist Schülerin einer allgemein bildenden höheren Schule. Ein Ausschluss von der Schule ist dann auszusprechen, wenn sie ihre Pflichten (§ 43 SchuG) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln
UG oder von Maßnahmen
der Hausordnung erfolglos blieb.Die Beschwerdeführerin ist Schülerin einer allgemein bildenden höheren Schule. Ein Ausschluss von der Schule ist dann auszusprechen, wenn sie ihre Pflichten (Paragraph 43, SchuG) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln
Paragraph 47, SchUG oder von Maßnahmen
der Hausordnung erfolglos blieb. Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Besuch der 5. Klasse durch die Beschwerdeführerin, obwohl sie dazu nicht berechtigt ist, eine Pflichtverletzung darstellt, die einen Schulausschluss rechtfertigt. Dieser Ansicht der belangten Behörde ist aus folgenden Gründen beizutreten: Zu den Pflichten einer Schülerin
UG zählt der regelmäßige und pünktliche Besuch des Unterrichts, das Mitbringen der erforderlichen Unterrichtsmittel und die Einhaltung der Schulordnung bzw. Hausordnung. Zu den Pflichten einer Schülerin
Paragraph 43, SchUG zählt der regelmäßige und pünktliche Besuch des Unterrichts, das Mitbringen der erforderlichen Unterrichtsmittel und die Einhaltung der Schulordnung bzw. Hausordnung. Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom
UG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt ist. Die Beschwerdeführerin war daher bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 04.10.2022) zum Besuch der
Paragraph 73, Absatz 5, SchUG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt ist. Die Beschwerdeführerin war daher bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 04.10.2022) zum Besuch der
GG keine aufschiebende Wirkung. Das bloße Stellen eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt aber nicht dazu, dass der Revision damit die aufschiebende Wirkung zukommt; diese muss vielmehr ausdrücklich mit Beschluss zuerkannt werden. Eine solche wurde der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 04.10.2022 bislang nicht zuerkannt. Die Beschwerdeführerin ist daher keinesfalls zum Besuch der 5. Klasse berechtigt.Während eines anhängigen Revisionsverfahrens ist der (vorläufige) Besuch der nächsthöheren Schulstufe nicht vorgesehen. Der Besuch der nächsten Schulstufe ist im Gesetz ausdrücklich nur für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgesehen. Wie die Beschwerde richtig ausführt, hat eine Revision
Paragraph 30, Absatz eins, VwGG keine aufschiebende Wirkung. Das bloße Stellen eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt aber nicht dazu, dass der Revision damit die aufschiebende Wirkung zukommt; diese muss vielmehr ausdrücklich mit Beschluss zuerkannt werden. Eine solche wurde der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 04.10.2022 bislang nicht zuerkannt. Die Beschwerdeführerin ist daher keinesfalls zum Besuch der
UG ist, dass die Anwendung von Erziehungsmitteln
oder von Maßnahmen
der Hausordnung erfolglos blieb.Voraussetzung für einen Ausschluss
Paragraph 49, SchUG ist, dass die Anwendung von Erziehungsmitteln
Paragraph 47, oder von Maßnahmen
der Hausordnung erfolglos blieb.
UG iVm § 8 Abs. 1 lit. b Schulordnung sind bei einem Fehlverhalten des Schülers als Erziehungsmittel anzuwenden: Aufforderung, Zurechtweisung, Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten, beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler, beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten, Verwarnung. Die genannten Erziehungsmittel können vom Lehrer, vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde, angewendet werden. Erziehungsmaßnahmen sollen
2 Schulordnung möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung des Schülers fördernde Wirkung haben.
Paragraph 47, Absatz eins, SchUG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, Schulordnung sind bei einem Fehlverhalten des Schülers als Erziehungsmittel anzuwenden: Aufforderung, Zurechtweisung, Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten, beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler, beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten, Verwarnung. Die genannten Erziehungsmittel können vom Lehrer, vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde, angewendet werden. Erziehungsmaßnahmen sollen
Paragraph 8, Absatz 2, Schulordnung möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung des Schülers fördernde Wirkung haben. Auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2022 wurde der Vater der Beschwerdeführerin am 12.10.2022 per e-mail von der Schulleiterin darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin ab dem folgenden Tag die Klasse 4C zu besuchen hat. Am 08.11.2022 erfolgte per e-mail eine Aufforderung durch die Schulleiterin an die Beschwerdeführerin, die Klasse 4C zu besuchen. In dieser e-mail wurde auch auf eine Mitteilung der Bildungsdirektion verwiesen, dass die nächsthöhere Schulstufe nur bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts besucht werden darf und im Falle einer abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wieder die niedrigere Schulstufe besucht werden muss. Am 09.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin von der Schulleiterin persönlich aufgefordert, nicht mehr die
UG vorliegen.Sämtliche Erziehungsmittel blieben erfolglos, weshalb die Voraussetzungen für einen Ausschluss
Paragraph 49, SchUG vorliegen.
UG hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 einen Antrag auf Ausschluss des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen.
Paragraph 49, Absatz 2, SchUG hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, einen Antrag auf Ausschluss des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Bei einer Antragstellung auf Ausschluss eines Schülers sind
UG und
UG neben den Lehrern auch die Elternvertreter und die Schülervertreter stimmberechtigt. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und bei denen den Schülern und Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht zusteht, ist dieses Recht
UG von den Vertretern der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) bzw. den Klassenelternvertretern der betreffenden Klasse durch Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen auszuüben. Für einen Beschluss der Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Am 10.01.2023 fand die Schulkonferenz statt, an der 50 der 63 Lehrer/innen der Schule, zwei Elternvertreter/innen und drei Schülervertreter/innen sowie der Vater der Beschwerdeführerin teilnahmen. Alle Mitglieder der Schulkonferenz stimmten für einen Antrag auf Ausschluss der Beschwerdeführerin. Die Zusammensetzung der Schulkonferenz sowie das Präsenz- als auch das Konsensquorum sind somit erfüllt. Bei einer Antragstellung auf Ausschluss eines Schülers sind
Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, SchUG und
Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, SchUG neben den Lehrern auch die Elternvertreter und die Schülervertreter stimmberechtigt. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und bei denen den Schülern und Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht zusteht, ist dieses Recht
Paragraph 57, Absatz 5, SchUG von den Vertretern der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss (Paragraph 64,) bzw. den Klassenelternvertretern der betreffenden Klasse durch Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen auszuüben. Für einen Beschluss der Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Am 10.01.2023 fand die Schulkonferenz statt, an der 50 der 63 Lehrer/innen der Schule, zwei Elternvertreter/innen und drei Schülervertreter/innen sowie der Vater der Beschwerdeführerin teilnahmen. Alle Mitglieder der Schulkonferenz stimmten für einen Antrag auf Ausschluss der Beschwerdeführerin. Die Zusammensetzung der Schulkonferenz sowie das Präsenz- als auch das Konsensquorum sind somit erfüllt. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass kein einstimmiger Beschluss vorliege, da nicht alle in den Abstimmungssaal gegangen seien und einige Lehrer beim Vater geblieben seien, ist dazu festzuhalten, dass laut Protokoll nur ein Lehrer beim Vater blieb, der angab, für einen Ausschluss zu stimmen. Selbst wenn diese Stimme nicht gezählt werden sollte, ändert dies nichts an einer unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ob nun Einstimmigkeit vorliegt oder nicht, ist dabei nicht erheblich. Die Beschwerde führt auch aus, dass die Schulleiterin und die Lehrer/innen der Beschwerdeführerin keine neutralen Mitglieder seien und daher wegen Befangenheit nicht stimmberechtigt wären. Dazu ist festzuhalten, das nach § 49 Abs. 2 SchUG die Schulkonferenz über eine Antragstellung abzustimmen hat.
UG setzt sich die Schulkonferenz aus den Lehrer/innen der Schule zusammen. Dies umfasst somit auch die Klassenlehrer/innen. Die Schulleiterin führt
UG den Vorsitz in der Lehrerkonferenz. Bei Stimmengleichheit entscheidet
UG die Stimme des Vorsitzenden. Damit ist auch die Schulleiterin stimmberechtigt. Eine Stimmenthaltung ist nur bei Vorliegen von Befangenheitsgründe
Das Vorliegen von solchen Befangenheitsgründen
AVG zeigt die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, es handle sich bei der Schulleiterin und den Klassenlehrer/innen der Beschwerdeführerin um keine neutralen Mitglieder, jedoch nicht auf.Die Beschwerde führt auch aus, dass die Schulleiterin und die Lehrer/innen der Beschwerdeführerin keine neutralen Mitglieder seien und daher wegen Befangenheit nicht stimmberechtigt wären. Dazu ist festzuhalten, das nach Paragraph 49, Absatz 2, SchUG die Schulkonferenz über eine Antragstellung abzustimmen hat.
Paragraph 57, Absatz 2, SchUG setzt sich die Schulkonferenz aus den Lehrer/innen der Schule zusammen. Dies umfasst somit auch die Klassenlehrer/innen. Die Schulleiterin führt
Paragraph 57, Absatz 3, SchUG den Vorsitz in der Lehrerkonferenz. Bei Stimmengleichheit entscheidet
Paragraph 57, Absatz 4, SchUG die Stimme des Vorsitzenden. Damit ist auch die Schulleiterin stimmberechtigt. Eine Stimmenthaltung ist nur bei Vorliegen von Befangenheitsgründe
Paragraph 7, AVG zulässig. Das Vorliegen von solchen Befangenheitsgründen
Paragraph 7, AVG zeigt die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, es handle sich bei der Schulleiterin und den Klassenlehrer/innen der Beschwerdeführerin um keine neutralen Mitglieder, jedoch nicht auf. Der Vater der Beschwerdeführerin gab in der Schulkonferenz auch eine Stellungnahme ab. Die Beschwerdeführerin selbst nahm an der Schulkonferenz nicht teil und verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Beschlussfassung in der Schulkonferenz zur Stellung eines Antrags auf Ausschluss der Beschwerdeführerin erfolgte daher rechtmäßig. Der an die Bildungsdirektion gerichtete Antrag wurde auch begründet. Nach der Schulkonferenz wurden dem Vater der Beschwerdeführerin zur Wahrnehmung des Rechts auf Akteneinsicht seine eigene Stellungnahme, die Stellungnahme des Schulqualitätsmanagers, der Ausschlussantrag, die Meldung des Verdachts der Kindeswohlgefährdung an die Jugendwohlfahrt samt der zugehörigen e-mail der Schulleiterin vom 15.01.2023 sowie der Ausschlussantrag per e-mail übermittelt. In der Beschwerde wird bemängelt, dass das Protokoll der Schulkonferenz, die Teilnehmerliste und „alle anderen Dokumente, die sich auf diese Akte beziehen“ nicht zur Akteneinsicht übermittelt worden seien. Die Bildungsdirektion begründete die diesbezügliche Verweigerung der Akteneinsicht in nicht nachvollziehbarer Weise, da nur die entsprechende Gesetzesstelle zitiert wird. Wird die Akteneinsicht verweigert, so ist nämlich in der Begründung des Bescheides nachvollziehbar darzulegen, welche Aktenteile davon betroffen sind und welche öffentlichen oder privaten Interessen dies im konkreten Fall rechtfertigen (vgl. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/11/0313 mwN). Allerdings handelt es sich bei dem Protokoll der Schulkonferenz und der Teilnehmerliste um keine Aktenteile, welche als tragende Begründung im Bescheid herangezogen werden und wurden durch die Verweigerung der Akteneinsicht die rechtlichen Möglichkeiten der Partei nicht wesentlich eingeschränkt. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, an der Erstattung welchen Vorbringens die Beschwerdeführerin durch die Verweigerung der Einsicht in das Protokoll der Schulkonferenz und die Teilnehmerliste gehindert wurde. Es wird auch nicht ausgeführt, was die Beschwerdeführerin daher nicht vorbringen konnte, wie auch nicht dargelegt wird, was sie bei Einsicht in das Protokoll der Schulkonferenz und der Teilnehmerliste vorgebracht hätte (vgl. zur erforderlichen Darlegung der Bedeutsamkeit der geltend gemachten Verletzung des § 17 AVG siehe VwGH 17.09.2003, 2002/20/0392). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Vater der Beschwerdeführerin ohnehin an der Schulkonferenz teilgenommen hat und ihm daher der Verlauf derselben, die Teilnehmer sowie die dort getätigten Äußerungen ohnehin bekannt sind.Nach der Schulkonferenz wurden dem Vater der Beschwerdeführerin zur Wahrnehmung des Rechts auf Akteneinsicht seine eigene Stellungnahme, die Stellungnahme des Schulqualitätsmanagers, der Ausschlussantrag, die Meldung des Verdachts der Kindeswohlgefährdung an die Jugendwohlfahrt samt der zugehörigen e-mail der Schulleiterin vom 15.01.2023 sowie der Ausschlussantrag per e-mail übermittelt. In der Beschwerde wird bemängelt, dass das Protokoll der Schulkonferenz, die Teilnehmerliste und „alle anderen Dokumente, die sich auf diese Akte beziehen“ nicht zur Akteneinsicht übermittelt worden seien. Die Bildungsdirektion begründete die diesbezügliche Verweigerung der Akteneinsicht in nicht nachvollziehbarer Weise, da nur die entsprechende Gesetzesstelle zitiert wird. Wird die Akteneinsicht verweigert, so ist nämlich in der Begründung des Bescheides nachvollziehbar darzulegen, welche Aktenteile davon betroffen sind und welche öffentlichen oder privaten Interessen dies im konkreten Fall rechtfertigen vergleiche VwGH 22.02.2018, Ra 2017/11/0313 mwN). Allerdings handelt es sich bei dem Protokoll der Schulkonferenz und der Teilnehmerliste um keine Aktenteile, welche als tragende Begründung im Bescheid herangezogen werden und wurden durch die Verweigerung der Akteneinsicht die rechtlichen Möglichkeiten der Partei nicht wesentlich eingeschränkt. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, an der Erstattung welchen Vorbringens die Beschwerdeführerin durch die Verweigerung der Einsicht in das Protokoll der Schulkonferenz und die Teilnehmerliste gehindert wurde. Es wird auch nicht ausgeführt, was die Beschwerdeführerin daher nicht vorbringen konnte, wie auch nicht dargelegt wird, was sie bei Einsicht in das Protokoll der Schulkonferenz und der Teilnehmerliste vorgebracht hätte vergleiche zur erforderlichen Darlegung der Bedeutsamkeit der geltend gemachten Verletzung des Paragraph 17, AVG siehe VwGH 17.09.2003, 2002/20/0392). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Vater der Beschwerdeführerin ohnehin an der Schulkonferenz teilgenommen hat und ihm daher der Verlauf derselben, die Teilnehmer sowie die dort getätigten Äußerungen ohnehin bekannt sind. Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass die Schulkonferenz am 14.12.2022 rechtswidrig gewesen sei, ist festzuhalten, dass in dieser Schulkonferenz ohnehin keine Beschlussfassung hinsichtlich einer Antragstellung auf Ausschluss der Beschwerdeführerin erfolgte. Es trifft zu, dass der angefochtene Bescheid insofern Schwächen in der Gliederung aufweist, als die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes teilweise nicht von der bloßen Wiedergabe des Verfahrensablaufs bzw. einzelner Beweisergebnisse getrennt wurde. Dennoch ist hinreichend klar zu erkennen, von welchen entscheidungswesentlichen Tatsachen die Bildungsdirektion auf Grund welcher Erwägungen ausgegangen ist und wie es diesen Sachverhalt rechtlich beurteilt hat, so dass die Rechtsverfolgung durch die Parteien nicht maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 03.12.2020, Ra 2019/08/0136, mwN). Es trifft zu, dass der angefochtene Bescheid insofern Schwächen in der Gliederung aufweist, als die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes teilweise nicht von der bloßen Wiedergabe des Verfahrensablaufs bzw. einzelner Beweisergebnisse getrennt wurde. Dennoch ist hinreichend klar zu erkennen, von welchen entscheidungswesentlichen Tatsachen die Bildungsdirektion auf Grund welcher Erwägungen ausgegangen ist und wie es diesen Sachverhalt rechtlich beurteilt hat, so dass die Rechtsverfolgung durch die Parteien nicht maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 03.12.2020, Ra 2019/08/0136, mwN). Zum Vorbringen, dass der zuständige Schulqualitätsmanager befangen, diesbezüglich bereits mehrere Anzeigen erfolgt und seine Stellungnahme daher wertlos sei, wird die Beschwerdeführerin – wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2022, W128 2259580-1/2E – darauf hingewiesen, dass das AVG den Parteien des Verfahrens kein Recht auf Ablehnung von Verwaltungsorganen wegen Befangenheit einräumt. Das SchUG sieht zudem keine (Sonderbestimmungen) Bestimmungen betreffend ein Ablehnungsrecht der Parteien vor (vgl. VwGH 20.10.1986, 86/10/0151).Zum Vorbringen, dass der zuständige Schulqualitätsmanager befangen, diesbezüglich bereits mehrere Anzeigen erfolgt und seine Stellungnahme daher wertlos sei, wird die Beschwerdeführerin – wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2022, W128 2259580-1/2E – darauf hingewiesen, dass das AVG den Parteien des Verfahrens kein Recht auf Ablehnung von Verwaltungsorganen wegen Befangenheit einräumt. Das SchUG sieht zudem keine (Sonderbestimmungen) Bestimmungen betreffend ein Ablehnungsrecht der Parteien vor vergleiche VwGH 20.10.1986, 86/10/0151). Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und ist daher abzuweisen. Mit dieser Entscheidung in der Sache ist es nicht mehr erforderlich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch zu dem Hinweis veranlasst, dass auf Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teils des AVG nicht anzuwenden sind. Vielmehr ist für einen etwaigen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung § 13 VwGVG maßgeblich. Zudem ist die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112). Eine solche Abwägung wurde im angefochtenen Bescheid unterlassen.Mit dieser Entscheidung in der Sache ist es nicht mehr erforderlich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch zu dem Hinweis veranlasst, dass auf Verfahren über Beschwerden
Teils des AVG nicht anzuwenden sind. Vielmehr ist für einen etwaigen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Paragraph 13, VwGVG maßgeblich. Zudem ist die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung vergleiche VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112). Eine solche Abwägung wurde im angefochtenen Bescheid unterlassen. Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Anforderungen von Art. 6 EMRK sind auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der EGMR verwies dabei auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. EGMR 02.09.2004, 68086/01, Hofbauer gg. Österreich, unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung).Die Anforderungen von Artikel 6, EMRK sind auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der EGMR verwies dabei auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige vergleiche EGMR 02.09.2004, 68086/01, Hofbauer gg. Österreich, unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung). Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, trotz der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2022 nicht die 4. Klasse zu besuchen. Es ist dabei ausschließlich zu klären, ob es sich hierbei um eine schwerwiegende Verletzung der Pflichten einer Schülerin handelt, welche einen Ausschluss der Schülerin rechtfertigt. Es ist daher davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Von der beantragten mündlichen Verhandlung wurde daher abgesehen. A) II. Abweisung des Antrags auf Gewährung von Verfahrenshilfe:A) römisch zwei. Abweisung des Antrags auf Gewährung von Verfahrenshilfe: Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung von Verfahrenshilfe „in vollem Umfang“, ohne diesen Antrag jedoch zu begründen. Die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG kommt nicht in allen Verfahren der VwG in Betracht, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/11/0071 unter Hinweis auf VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, mwN). Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016 unter Hinweis auf VfGH 10.03.2015, E 1993/2014). Die Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG kommt nicht in allen Verfahren der VwG in Betracht, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC eröffnet ist vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra 2021/11/0071 unter Hinweis auf VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, mwN). Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016 unter Hinweis auf VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,). Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe ist daher abzuweisen. B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L524.2268593.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.