← Österreich

{'item': 'W109 2266256-1'}

Obsah (7)§ 3Art. 133§ 8§ 11§ 6§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2023 GeschäftszahlW109 2266256-1 Spruch, W109 2266256-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 03.02.2022 stellte der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei 29 Jahre alt, syrischer Staatsangehöriger und in XXXX geboren. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, er hätte Syrien wegen des Kriegs verlassen und sei in den Libanon geflüchtet. Er hätte in Syrien keinen Militärdienst abgeleistet und wolle das auch nicht. Im Libanon gäbe es Personen der Hisbollah, die junge Syrer wieder rückführen würden. Da er aber keinen Militärdienst leisten wolle, lebe er insofern in ständiger Gefahr. Sollten ihn die Kräfte der Hisbollah nach Syrien zurückführen und er dort den Militärdienst verweigern, würde er als Verräter sofort hingerichtet werden. Am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei 29 Jahre alt, syrischer Staatsangehöriger und in römisch 40 geboren. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, er hätte Syrien wegen des Kriegs verlassen und sei in den Libanon geflüchtet. Er hätte in Syrien keinen Militärdienst abgeleistet und wolle das auch nicht. Im Libanon gäbe es Personen der Hisbollah, die junge Syrer wieder rückführen würden. Da er aber keinen Militärdienst leisten wolle, lebe er insofern in ständiger Gefahr. Sollten ihn die Kräfte der Hisbollah nach Syrien zurückführen und er dort den Militärdienst verweigern, würde er als Verräter sofort hingerichtet werden. Am 11.07.2022 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei seit seiner Geburt sunnitischer Moslem. Er hätte Syrien 2012 illegal verlassen, ohne den Militärdienst abzuleisten. Er hätte in Syrien acht Jahre lang die Schule besucht und danach in Syrien und später im Libanon als Fliesenleger gearbeitet. Er hätte den Militärdienst nicht ableisten wollen, er wolle nicht sterben. Er sei also in den Libanon ausgereist wo er aber schlussendlich auch mit der Abschiebung nach Syrien bedroht worden sei. Seine Mutter in Syrien hätte zweimal Einberufungsbefehle für ihn bekommen. Das Geld um sich vom Militärdienst freikaufen zu können hätte er nicht. Er sei bis Anfang 2021 im Libanon geblieben und dann mit der Hilfe von Schleppern bis nach Österreich geflüchtet.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.12.2022, zugestellt am 27.12.2022, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) erkannte ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt I. Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen nicht geschafft hätte, eine Verfolgung in Syrien aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Die allgemeine Sicherheitslage in Syrien sei allein nicht für eine Asylgewährung ausreichend, da eine konkrete, gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen erforderlich wäre. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.12.2022, zugestellt am 27.12.2022, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt römisch eins. Zu Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen nicht geschafft hätte, eine Verfolgung in Syrien aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Die allgemeine Sicherheitslage in Syrien sei allein nicht für eine Asylgewährung ausreichend, da eine konkrete, gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen erforderlich wäre.

  1. Am 12.01.2023 langte die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die Behörde hätte den Länderbericht unrichtig ausgewertet und sei unter Außerachtlassung ihrer eigenen Länderfeststellungen sowie des ihr als Spezialbehörde eigenen Amtswissens, willkürlich zu mangelhaften Feststellungen gelangt. Dem Beschwerdeführer sei internationaler Schutz zu gewähren, weil er als Wehrdienstverweigerer zumindest wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde im Jahr XXXX in XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde im Jahr römisch 40 in römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren. Anfang 2012 reiste er illegal aus Syrien in den Libanon aus wo er mit seiner Frau und mittlerweile fünf Kindern bis 2021 lebte. Auch seine Mutter lebt im Libanon. Er verdiente seinen Lebensunterhalt sowohl in Syrien, als auch im Libanon als Fliesenleger. Er hat keinen Wehrdienst in Syrien geleistet. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren. Anfang 2012 reiste er illegal aus Syrien in den Libanon aus wo er mit seiner Frau und mittlerweile fünf Kindern bis 2021 lebte. Auch seine Mutter lebt im Libanon. Er verdiente seinen Lebensunterhalt sowohl in Syrien, als auch im Libanon als Fliesenleger. Er hat keinen Wehrdienst in Syrien geleistet. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien acht Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer hat einen Bruder, der als Asylberechtigter in Österreich lebt. Neben seiner Frau und den fünf Kindern, lebt im Libanon noch seine Mutter; sein Vater ist verstorben. 1.
  4. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer reiste Anfang 2012 illegal aus Syrien in den Libanon aus. Er hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ( XXXX XXXX ) steht unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Der Beschwerdeführer reiste Anfang 2012 illegal aus Syrien in den Libanon aus. Er hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ( römisch 40 römisch 40 ) steht unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter von 18 – 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Der Beschwerdeführer will den Wehrdienst nicht ableisten und an keinen Kampfhandlungen teilnehmen.
  5. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat XXXX , die Heimatregion des Beschwerdeführers steht unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit, dem Wehrdienst zu entgehen. Er kann keine Befreiungsmöglichkeit in Anspruch nehmen. römisch 40 , die Heimatregion des Beschwerdeführers steht unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit, dem Wehrdienst zu entgehen. Er kann keine Befreiungsmöglichkeit in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer wäre als Angehöriger der syrischen Armee unweigerlich gezwungen, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen. Wenn der Beschwerdeführer den Wehrdienst verweigert, würde ihm von der syrischen Regierung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Ihm droht in diesem Fall die Verurteilung vor einem Feldgericht und die Exekution oder die Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Dort wäre der Beschwerdeführer von Folter, Misshandlung und unmenschlicher Behandlung betroffen.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seinen Lebensumständen bis zur Einreise nach Österreich ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Auch die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid bereits von der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers aus. Die Geburtsurkunden über die Geburt der zwei zusätzlichen Kinder des Beschwerdeführers wurden mit der Beschwerde vorgelegt. Der ihr ebenso beigelegte Konventionspass des Bruders des Beschwerdeführers unterstreicht dessen Status als Asylberechtigter. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung des Beschwerdeführers nachweisen würden. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben. 2.
  8. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat, beruhen auf den plausiblen und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde zog diese Angaben nicht in Zweifel. Auch, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst nicht ableisten will wurde schon für die belangte Behörde glaubhaft dargelegt und soll auch hier nicht angezweifelt werden. Die Feststellungen zur allgemeinen Wehrpflicht für männliche syrische Staatsbürger beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 8, Stand 29.12.2022 (in der Folge: Länderinformationsblatt), wo berichtet wird, für alle männlichen syrischen Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verblichtend ist (Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst). 2.
  9. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat Die Feststellung zur Gebietskontrolle beruht auf der EUAA Country Guidance; Syria, Stand Februar 2023, Kapitel 3 Actors of persecution and serious harm, Unterkapitel Map: areas of control and influence, S. 55f. XXXX , die Heimatregion des Beschwerdeführers ist hier klar in der Hand des syrischen Regimes. Im Hinblick auf eventuelle Befreiungsmöglichkeiten von dem vorgeschriebenen Wehrdienst ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer eine davon in Anspruch nehmen könnte. So ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, dass diese nur für bestimmte Personengruppen bestehen, denen der Beschwerdeführer nicht angehört. Er ist weder der einzige Sohn seiner Familie, noch sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen untauglich wäre. Zudem ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass es für Studenten die Möglichkeit gibt, den Wehrdienst aufzuschieben. Auch dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Weiter geht aus dem Länderinformationsblatt hervor, dass es zwar Beispiele gibt, wo sich Männer durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben. Gleichzeitig wird allerdings berichtet, dies schütze nicht davor, trotzdem eingezogen zu werden (Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
  10. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts). Vielmehr stellt das Länderinformationsblatt auch explizit klar, geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssten mit Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst rechnen. Auch die EUAA Country Guidance: Syria, Stand Februar 2023 sieht die theoretisch vorgesehenen Ausnahmen vom Wehrdienst als alles andere als zuverlässig an. (EUAA Guidance Note: Syria, Kapitel 4.2 Persons who evaded or deserted military service, Abschnitt 4.2.
  11. draft evaders, S. 19).Die Feststellung zur Gebietskontrolle beruht auf der EUAA Country Guidance; Syria, Stand Februar 2023, Kapitel 3 Actors of persecution and serious harm, Unterkapitel Map: areas of control and influence, S. 55f. römisch 40 , die Heimatregion des Beschwerdeführers ist hier klar in der Hand des syrischen Regimes. Im Hinblick auf eventuelle Befreiungsmöglichkeiten von dem vorgeschriebenen Wehrdienst ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer eine davon in Anspruch nehmen könnte. So ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, dass diese nur für bestimmte Personengruppen bestehen, denen der Beschwerdeführer nicht angehört. Er ist weder der einzige Sohn seiner Familie, noch sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen untauglich wäre. Zudem ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass es für Studenten die Möglichkeit gibt, den Wehrdienst aufzuschieben. Auch dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Weiter geht aus dem Länderinformationsblatt hervor, dass es zwar Beispiele gibt, wo sich Männer durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben. Gleichzeitig wird allerdings berichtet, dies schütze nicht davor, trotzdem eingezogen zu werden (Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
  12. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts). Vielmehr stellt das Länderinformationsblatt auch explizit klar, geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssten mit Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst rechnen. Auch die EUAA Country Guidance: Syria, Stand Februar 2023 sieht die theoretisch vorgesehenen Ausnahmen vom Wehrdienst als alles andere als zuverlässig an. (EUAA Guidance Note: Syria, Kapitel 4.2 Persons who evaded or deserted military service, Abschnitt 4.2.
  13. draft evaders, S. 19). Im Hinblick auf die Möglichkeit, sich durch die Zahlung eines Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freizukaufen, ist anzumerken, dass diese Möglichkeit dem Länderinformationsblatt zufolge nur besteht, solange der betreffende Syrer außerhalb Syriens lebt (Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Wehrdienstverweigerung/Desertion, Abschnitt Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern). Insofern ist für den Beschwerdeführer eine Möglichkeit, im Fall der Rückkehr dem Wehrdienst zu entgehen, nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nach seiner glaubhaften Angabe nicht die finanziellen Mittel um ein solches Wehrersatzgeld überhaupt aufzubringen. Auch einen Wehrersatzdienst aus Gewissensgründen gibt es dem Länderinformationsblatt zufolge nicht. Es besteht keine legale Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung (Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Wehrdienstverweigerung/Desertion). Zur Umsetzung der allgemeinen Wehrpflicht ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass männliche syrische Staatsbürger, die das wehrfähige Alter erreicht haben, aufgefordert werden, sich zum Militärdienst anzumelden. Ihre Namen würden in einer zentralen Datenbank erfasst. Es gebe Regierungskampagnen in allen Gebieten unter Regimekontrolle, besonders in wiedereroberten Gebieten. Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints sei weit verbreitet. Rekrutierungen würden auch an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer hätten, stattfinden (Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst, Abschnitt Die Umsetzung). Demnach hätte der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise über einen unter Kontrolle der Regierung stehenden Grenzübergang damit zu rechnen, als Wehrdienstpflichtiger identifiziert und festgenommen bzw. eingezogen zu werden. Die Folgen der Wehrdienstentziehung bzw. der Ergreifung eines Wehrdienstentziehers sind dem Länderinformationsblatt zufolge nicht ganz klar. Einerseits wird berichtet, diese sei mit garantierter Folter und Todesurteil gleichzusetzen, andererseits, dass Betroffene sofort eingezogen oder zunächst inhaftiert und dann eingezogen würden. Die Konsequenzen würden vom Einzelfall abhängen. Auch die Einschätzung hinsichtlich wehrpflichtiger Rückkehrer ist widersprüchlich. Es seien jedoch Fälle dokumentiert, in welchen Rückkehrer aufgrund ihrer Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen worden seien. Unklar sei, ob Wehrpflichtige zurzeit sofort eingezogen oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen würden. Wahrscheinlicher sei derzeit jedoch, dass diese, nachdem sich die aktivsten Kampfgebiete beruhigt hätten und es sich das Regime jetzt wieder leisten könne, Leute zu inhaftieren, zuerst verhaftet würden (Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Wehrdienstverweigerung/Desertion, Abschnitt Gesetzliche Lage und aktuelle Handhabung). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der syrischen Armee unwiderruflich dazu gezwungen wäre, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen, beruht auf dem Länderinformationsblatt. Dort wird berichtet, dass jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen beiträgt, weil das Regime in keiner Weise gezeigt hat, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen werde, auch wenn sie das nicht wolle und somit in einen „schmutzigen“ Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernstgenommen wird (Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen, Unterkapitel Streitkräfte). In der Praxis würde es nicht zu einer Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräfte hinsichtlich Misshandlungen kommen, es gebe keine Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern. Die Sicherheitskräfte würden im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens operieren, es bestehe in keinem Teil des Landes umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlichen Verhaftungen und Repressionen (Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen). Die Feststellungen zu den Folgen, der Wehrdienstverweigerung durch den Beschwerdeführer, beruhen auf dem Länderinformationsblatt. Dort wird berichtet, im besten Fall würde Wehrdienstverweigerung als Feigheit betrachtet, im schlimmsten Fall aber im Rahmen des Militärverratsgesetzes behandelt, was zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis führt. Es wird allerdings zusätzlich berichtet, dass die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung betrachtet, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen die „terroristische“ Bedrohung zu schützen. Die Meinungen zur Frage der Haltung des Regimes zur Wehrdienstverweigerung würden auseinandergehen. Betont wird allerdings, junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter stünden am stärksten im Verdacht der Behörden (Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Wehrdienstverweigerung/Desertion, Abschnitt Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern). Weiter geht aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  14. aktualisierte Fassung von März 2021 hervor, dass die Regierung in der Frage, was als abweichende politische Meinung betrachtet wird, sehr weite Kriterien anwendet. Betroffen seien unter anderem Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus oder in derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten und Wehrdienstentzieher (Abschnitt III. Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus Syrien, Kapitel A. Flüchtlingsschutz nach den Kriterien der GFK und die wichtigsten Antragsarten, Unterkapitel 1) Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind, Buchstabe a) Umgang mit Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind, S. 101 ff.). Mit Blick auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers als verhältnismäßig junger, mit aktuell 30 Jahren jedenfalls im wehrfähigen Alter stehender, sunnitischer Mann scheint die Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer, wenn er den Wehrdienst verweigert, eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt würde, vor dem Hintergrund der Länderberichte daher als sehr hoch.Weiter geht aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  15. aktualisierte Fassung von März 2021 hervor, dass die Regierung in der Frage, was als abweichende politische Meinung betrachtet wird, sehr weite Kriterien anwendet. Betroffen seien unter anderem Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus oder in derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten und Wehrdienstentzieher (Abschnitt römisch drei. Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus Syrien, Kapitel A. Flüchtlingsschutz nach den Kriterien der GFK und die wichtigsten Antragsarten, Unterkapitel 1) Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind, Buchstabe a) Umgang mit Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind, S. 101 ff.). Mit Blick auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers als verhältnismäßig junger, mit aktuell 30 Jahren jedenfalls im wehrfähigen Alter stehender, sunnitischer Mann scheint die Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer, wenn er den Wehrdienst verweigert, eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt würde, vor dem Hintergrund der Länderberichte daher als sehr hoch. Zu den Haftbedingungen ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlung zur Bestrafung vermeintlicher Oppositioneller einsetzen, auch bei Verhören. Dies wird als „systematische Praxis“ des Regimes während des gesamten Konfliktes aber auch bereits vor 2011 bezeichnet. Einzelpersonen würden häufig gefoltert, wobei Hauptzweck der Anwendung von Folter während Verhören darin bestehe, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen. Die Haftbedingungen in Syrien seien grausam und menschenverachtend. Die Zustände hätten sich seit Ausbruch des Konfliktes erheblich verschlechtert. Systematische Folter, Hinrichtungen und die Haftbedingungen würden zu einer hohen Sterblichkeitsrate von Gefangenen führen, die Gefängnisse seien stark überfüllt, es würde an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung fehlen. Folter, Verschwindenlassen und schlechte Bedingungen in den Gefängnissen seien jedoch keine Neuerung seit Ausbruch des Konfliktes, sondern bereits zuvor Routinepraxis. Von Familien der Häftlinge würde für Nahrung, damit nicht mehr gefoltert wird und für die Freilassung Geld verlangt, dies stelle eine Einnahmequelle für korruptes Gefängnispersonal und das Regime dar (Länderinformationsblatt, Kapitel Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung). Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Art. 9 Abs 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  16. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs 3 lit b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Artikel 9, Absatz eins, Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  17. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
  18. Rechtliche Beurteilung:

§ 3Abs 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge Asyl

G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung führt der Verwaltungsgerichtshof näher aus, auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohende Bestrafung könne Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat (wie im gegenständlichen Fall anzunehmen) eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen, wie etwa der Anwendung von Folter, jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (etwa VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den von UNHCR und EUAA (vormals EASO) herausgegebenen Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), was sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt (VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026). Dem EASO Leitfaden: Syrien von November 2021 zufolge ist grundsätzlich davon auszugehen, dass im Fall der Wehrdienstverweigerung eine begründete Verfolgung nachgewiesen werden kann und geht von einem möglichen Zusammenhang mit dem Konventions-Fluchtgrund der (zugeschriebenen) politischen Überzeugung aus (Kapitel 2.2.

  1. Militärdienstverweigerer, S. 20). Die EUAA Country Guidance: Syria, Stand Februar 2023 nimmt für Wehrdienstverwiegerer jedenfalls Furcht vor Verfolgung aufgrund von (zugeschriebener) oppositioneller politischer Neigung an. (EUAA Guidance Note: Syria, Kapitel 4.2 Persons who evaded or deserted military service, Abschnitt 4.2.
  2. draft evaders, S. 19). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Weder ist für die Zuerkennung des Asylstatus zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, noch ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0164). Der Verfassungsgerichtshof hat vor dem Hintergrund breiter medialer Berichterstattung über die Entwicklung in Afghanistan, allerdings im Hinblick auf § 8 AsylG bzw. Art. 2 und 3 EMRK, bereits ausgesprochen, dass das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK bei einer Rückkehr auch im Hinblick auf die laufende Entwicklung zu prüfen ist (etwa VfGH 29.11.2021, E 3208/2021).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Weder ist für die Zuerkennung des Asylstatus zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, noch ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0164). Der Verfassungsgerichtshof hat vor dem Hintergrund breiter medialer Berichterstattung über die Entwicklung in Afghanistan, allerdings im Hinblick auf Paragraph 8, AsylG bzw. Artikel 2 und 3 EMRK, bereits ausgesprochen, dass das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK bei einer Rückkehr auch im Hinblick auf die laufende Entwicklung zu prüfen ist (etwa VfGH 29.11.2021, E 3208 aus 2021,). Der Beschwerdeführer ist gesund, im wehrfähigen Alter und hat keine Ausnahmegründe auf die er sich stützen könnte um dem Wehrdienst zu entgehen. Er wäre somit in Syrien wehrdienstpflichtig. Daher besteht im Fall der Rückkehr die Gefahr, dass der Beschwerdeführer zum Wehrdienst einberufen bzw. zunächst verhaftet (und dabei misshandelt) und dann einberufen zu wird. Als Mitglied der syrischen Streitkräfte wäre der Beschwerdeführer außerdem jedenfalls zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen. Der Beschwerdeführer konnte, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, glaubhaft machen, dass er die Ableistung des Militärdienstes ablehnt. Im Fall einer Wehrdienstverweigerung wird dem Beschwerdeführer von Seiten des syrischen Regimes eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Ihm droht im Fall der Rückkehr als Folge seiner Wehrdienstentziehung bzw. Wehrdienstverweigerung Haft und damit verbunden Folter, Misshandlung und unmenschliche Behandlung. Der Beschwerdeführer konnte folglich glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Syrien asylrechtlich relevante Verfolgung aus dem Konventionsgrund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes droht. Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen

§ 3Abs 3 Z 2 i

Vm § 6 AsylG sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen.Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, AsylG sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen. Nachdem die Verfolgung vom syrischen Staat selbst ausgeht, kann der Beschwerdeführer diesen nicht zu seinem Schutz in Anspruch nehmen. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nach § 3 Abs 1 Z 1 iVm § 11 AsylG ist für die Beschwerdeführer nicht verfügbar. Deren Annahme würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG ist für die Beschwerdeführer nicht verfügbar. Deren Annahme würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054). Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und

§ 3Abs. 5 Asyl

G festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Nachdem dem Beschwerdeführer bereits im Hinblick auf die ihm drohende Einziehung zum Militärdienst der syrischen Armee der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, war auf sein weiteres Fluchtvorbringen nicht mehr einzugehen. Dem Beschwerdeführer kommt

§ 3Abs. 4 Asyl

G kraft Gesetzes eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter, die drei Jahre gilt und sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Dem Beschwerdeführer kommt

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kraft Gesetzes eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter, die drei Jahre gilt und sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. 3.1. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens vor der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die mündliche Erörterung der Rechtssache lässt eine weitere Klärung nicht erwarten, sodass die mündliche Verhandlung trotz des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages unterbleiben konnte. 4. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W109.2266256.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.