Obsah (10)
§ 19Art. 133Art. 131§ 1§ 14§ 15Art. 32§ 21eArt. 1§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2023 GeschäftszahlW114 2267267-1 Spruch, W114 2267267-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 19Abs.
3 MOG 2021 aufgetragen,
den Vorgaben in Spruchpunkt I. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Der AMA wird
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2021 aufgetragen,
den Vorgaben in Spruchpunkt römisch eins. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- XXXX , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, stellte im Jahr 2022 als Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Gemüse- und Obstbetriebes mit der BNr. XXXX , die Gewährung einer außerordentlichen Anpassungsbeihilfe nach der Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren (im Folgenden AnpassungsVO).
- römisch 40 , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, stellte im Jahr 2022 als Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Gemüse- und Obstbetriebes mit der BNr. römisch 40 , die Gewährung einer außerordentlichen Anpassungsbeihilfe nach der Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren (im Folgenden AnpassungsVO). Dabei beantragte er diese Förderung für eine Fläche mit einem Ausmaß von 1,08 ha als „im geschützten Anbau“ befindlich. Von diesen 1,08 ha erfolgte der Anbau auf einer Fläche mit einem Ausmaß von 0,65 ha unterstützt durch den Einsatz von Glashäusern und auf einer Fläche mit einem Ausmaß von 0,43 ha unterstützt durch den Einsatz von Folientunnel.
- Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2022, AZ I/1/5-2022, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer auf der Grundlage der AnpassungsVO eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe in Höhe von EUR XXXX .
- Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2022, AZ I/1/5-2022, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer auf der Grundlage der AnpassungsVO eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe in Höhe von EUR römisch 40 . Begründend führte die AMA aus, dass die außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe unter anderem Erzeugern im Sektor Obst und Gemüse gewährt werde, die im geschützten Anbau produzieren würden. Der BF sei anspruchsberechtigt und produziere beihilfefähige Erzeugnisse auf einer Fläche von 0,65 ha im geschützten Anbau.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 19.10.2022, welches in der AMA am 31.10.2022 einlangte, Beschwerde. Der Beschwerdeführer vertritt darin die Auffassung, dass es sich beim Anbau unter Zuhilfenahme von Folientunneln ebenso um „im geschützten Anbau“ handeln würde. Die beihilfefähige Fläche betrage somit insgesamt 1,08 ha. Diese Entscheidung wurde dem BF am 16.01.2023 zugestellt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2023, AZ I/1/5-ABH/BVE06/2023, wies die AMA die Beschwerde des BF vom 19.10.2022 gegen ihren Bescheid vom 26.09.2022 ab. Begründend führte die AMA aus, dass die AnpassungsVO keine Legaldefinition des Begriffes „geschützter Anbau“ enthalte. Es liege somit ein unbestimmter Gesetzesbegriff vor. Dem Wortsinn nach handle es sich bei geschütztem Anbau um eine Anbaumethode, bei der die landwirtschaftlichen Erzeugnisse geschützt vor Witterungseinflüssen angebaut werden würden. Dem AMA-Gesetz sei eine Unterscheidung zwischen Folientunnel und Gewächshaus immanent. Zweck der Vorschriften der AnpassungsVO sei eine Unterstützung der Erzeuger in den Sektoren Obst und Gemüse, die durch einen erhöhten Energieaufwand in besonderer Weise betroffen seien. Bei einer generalisierenden Betrachtung sei jedoch der Anbau in Folientunnel nicht mit einem erhöhten Energieaufwand verbunden. Die Gewährung der außerordentlichen Anpassungsbeihilfe sei für diese Anbaumethode nicht sachlich gerechtfertigt. Der Begriff „im geschützten Anbau“ sei dementsprechend reduzierend auszulegen. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 16.01.2023 zugestellt.
- Mit Vorlageantrag vom 27.01.2023 (eingelangt in der AMA am 01.02.2023) beantragte der BF die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und gab an, weitere Begründungen bzw. Argumente bis zum 28.02.2023 nachzureichen.
- Die AMA legte dem BVwG am 17.02.2023 die Beschwerde und Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Gemüse- und Obstbetriebes. 1.
- Im Jahr 2022 stellte der BF einen Antrag auf Gewährung einer außerordentlichen Anpassungsbeihilfe nach der AnpassungsVO. Dabei beantragte er eine Fläche mit einem Ausmaß von 0,65 ha, auf der der Anbau im Gewächshaus erfolgt und eine Fläche mit einem Ausmaß von 0,43 ha, auf der der Anbau im Folientunnel erfolgt, als „im geschützten Anbau“. 1.
- Mit Bescheid vom 26.09.2022, AZ I/1/5-2022, gewährte die AMA dem BF ausschließlich für 0,65 ha, auf denen der Anbau im Gewächshaus erfolgt, als Fläche im geschützten Anbau die beantragte außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und erweisen sich als unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idg
F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der Transferzahlungen im Rahmen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der Transferzahlungen im Rahmen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. Zum Anfechtungsgegenstand: Die AMA hat unter Hinweis auf das Marktordnungsgesetz 2007 – MOG, insbesondere auf § 19 Abs. 7 MOG die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19.10.2022 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB I der Agrarmarkt Austria vom 26.09.2022, AZ I/1/5-2022, über die Gewährung einer außerordentlichen Anpassungsbeihilfe abgewiesen. Aus der Titulierung und der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.Die AMA hat unter Hinweis auf das Marktordnungsgesetz 2007 – MOG, insbesondere auf Paragraph 19, Absatz 7, MOG die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19.10.2022 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch eins der Agrarmarkt Austria vom 26.09.2022, AZ I/1/5-2022, über die Gewährung einer außerordentlichen Anpassungsbeihilfe abgewiesen. Aus der Titulierung und der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
§ 14Abs. 1 Vw
GVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der AMA nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der AMA nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2
(1918)§ 15 Anm. 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2
(1918)Paragraph 15, Anmerkung 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/467 der Kommission vom 23.03.2022 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren, ABl L 2022/96, 18 (in der Folge VO (EU) 2022/467), lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/467 der Kommission vom 23.03.2022 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren, Amtsblatt L 2022/96, 18 (in der Folge VO (EU) 2022/467), lautet auszugsweise: „Artikel 1
(1)Die Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 500 000 000 EUR steht den Mitgliedstaaten zur Verfügung, um Erzeugern in den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Sektoren unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe zu gewähren.
(1)Die Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 500 000 000 EUR steht den Mitgliedstaaten zur Verfügung, um Erzeugern in den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, aufgeführten Sektoren unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe zu gewähren.
(2)Die Mitgliedstaaten verwenden die ihnen nach dem Anhang zur Verfügung stehenden Beträge für Maßnahmen
Absatz 3 in Sektoren, die aufgrund höherer Betriebsmittelkosten oder Handelsbeschränkungen von Marktstörungen betroffen sind. Maßnahmen werden auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien getroffen, die dem Ausmaß der Marktstörungen in den unterschiedlichen Sektoren Rechnung tragen, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
(3)Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten tragen zur Ernährungssicherheit oder zur Beseitigung von Marktungleichgewichten bei und dienen zur Unterstützung von Landwirten, die zur Verfolgung dieser Ziele eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten aufnehmen:
- a)Kreislaufwirtschaft,
- b)Nährstoffbewirtschaftung,
- c)effiziente Nutzung von Ressourcen,
- d)umwelt- und klimafreundliche Produktionsverfahren. […].“ Die Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren, BGBl. II Nr. 259/2022 (in dieser Entscheidung auch als AnpassungsVO bezeichnet) lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2022, (in dieser Entscheidung auch als AnpassungsVO bezeichnet) lautet auszugsweise: „Anwendungsbereich § 1.
(1)Diese Verordnung dient der DurchführungParagraph eins,
(1)Diese Verordnung dient der Durchführung
- des Art. 219 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671 und
- des Artikel 219, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671 und
- der delegierten Verordnung (EU) 2022/467 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren, ABl. Nr. L 96 vom 24.03.2022 S 4.
(2)Diese Verordnung regelt die Verwendung der
Anhang der Verordnung (EU) 2022/467 für Österreich zur Verfügung stehenden Mittel als außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger im Sektor Obst-, Gemüse- und Gartenbau in den Kategorien
- Obst,
- Schnittblumen und Zierpflanzen,
- Gemüse,
- Jungpflanzenproduktion,
- Arzneihanfproduktion unter Einhaltung des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997,
- Arzneihanfproduktion unter Einhaltung des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,,
- CBD-Hanf unter Einhaltung der Voraussetzungen
Art. 32Abs.
6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L347 vom 20.12.2013, S. 608,6. CBD-Hanf unter Einhaltung der Voraussetzungen
Artikel 32, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L347 vom 20.12.2013, S. 608,
- Pilzproduktion und
- Microgreens und Algen, soweit die in Z 1 bis 8 genannten Erzeugnisse in geschütztem Anbau produziert werden.soweit die in Ziffer eins bis 8 genannten Erzeugnisse in geschütztem Anbau produziert werden. […] Antragstellung § 3.
(1)Die Beantragung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe erfolgt entweder automatisch nach Maßgabe von Abs. 2 oder mittels Antrag nach Maßgabe von Abs. 3.Paragraph 3,
(1)Die Beantragung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe erfolgt entweder automatisch nach Maßgabe von Absatz 2, oder mittels Antrag nach Maßgabe von Absatz 3,
(2)Anspruchsberechtigt sind die Bewirtschafter, 1. in denen die Erzeugnisse
§ 1Abs.
2 Z 1 bis 3 in geschütztem Anbau produziert werden,1. in denen die Erzeugnisse
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 in geschütztem Anbau produziert werden, 2. die für das Jahr 2020
§ 21eAbs.
1 Z 6 und 8 in Verbindung mit § 21f Abs. 1 Z 5 des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, beitragspflichtig waren und eine Beitragserklärung bis 30. Juni 2022 abgegeben haben,2. die für das Jahr 2020
Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 6 und 8 in Verbindung mit Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 5, des AMA-Gesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, beitragspflichtig waren und eine Beitragserklärung bis 30. Juni 2022 abgegeben haben, 3. die die Erfordernisse
Art. 1Abs.
3 der Verordnung (EU) 2022/467 erfüllen, wobei der Integrierte Pflanzenschutz, das heißt konkret die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert sowie eine möglichst geringe Störung des Ökosystems hervorruft,
der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S 71 als Kriterium
Art. 1Abs.
3 der Verordnung (EU) 2022/467 gilt, und3. die die Erfordernisse
Artikel eins, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2022/467 erfüllen, wobei der Integrierte Pflanzenschutz, das heißt konkret die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert sowie eine möglichst geringe Störung des Ökosystems hervorruft,
der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, Amtsblatt L 309 vom 24.11.2009, S 71 als Kriterium
Artikel eins, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2022/467 gilt, und
- die zum Stichtag
- Juni 2022 den Betrieb aktiv bewirtschaften oder den Betrieb im Wege eines Bewirtschafterwechsels weiter bewirtschaften. […] Außerkrafttreten §
- Diese Verordnung tritt mit
- Dezember 2022 außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte, die sich auf die Gewährung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe beziehen, anzuwenden.“Paragraph 6, Diese Verordnung tritt mit
- Dezember 2022 außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte, die sich auf die Gewährung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe beziehen, anzuwenden.“ Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ BGBl. Nr. 376/1992 (AMA-Gesetz 1992) lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, (AMA-Gesetz 1992) lautet auszugsweise: „Begriffsbestimmungen § 21b. Im Sinne dieses Abschnitts ist bzw. sind:Paragraph 21 b, Im Sinne dieses Abschnitts ist bzw. sind: […]
- Gewächshaus: das Gewächs- oder Treibhaus aus Glas (Glashaus), Kunststoffplatten und Kunststofffolien (Foliengewächshaus), die das geschützte, kontrollierte Kultivieren von Pflanzen, einschließlich Obst- und Sonderkulturen, ermöglichen;
- Folientunnel: nicht beheizbare Bogenkonstruktion, über die eine Folie gespannt ist und die eine Basisbreite von mindestens 3,5 Metern aufweist, sowie Flächen unter Niederglas, die das geschützte Kultivieren von Pflanzen ermöglichen; […].“ 3.
- Rechtliche Würdigung: In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die Frage, ob die AMA in der angefochtenen Entscheidung zurecht den Anbau im Folientunnel nicht als „im geschützten Anbau“ betrachtet und ob damit diese Anbauart von der Anwendbarkeit der AnpassungsVO ausnimmt. 3.4.
- Zur Auslegung des Begriffes „im geschützten Anbau“: Öffentliches Recht ist nach den Grundregeln des § 6 ABGB zu interpretieren. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen hat die Wortinterpretation mit der grammatikalischen und systematischen Auslegung Vorrang vor allen anderen Auslegungsmethoden. Bei sogenannten „korrigierenden Auslegungsmethoden“ ist äußerste Zurückhaltung geboten. Daher ist zunächst auf den Wortsinn abzustellen (vgl. VwGH 23.02.2010, 2009/05/0080, VwGH 16.03.2016, Ro 2014/04/0070 oder VwGH 22.09.2021, Ro 2021/09/0016 sowie OGH 30.01.2020, 2Ob167/19a).Öffentliches Recht ist nach den Grundregeln des Paragraph 6, ABGB zu interpretieren. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen hat die Wortinterpretation mit der grammatikalischen und systematischen Auslegung Vorrang vor allen anderen Auslegungsmethoden. Bei sogenannten „korrigierenden Auslegungsmethoden“ ist äußerste Zurückhaltung geboten. Daher ist zunächst auf den Wortsinn abzustellen vergleiche VwGH 23.02.2010, 2009/05/0080, VwGH 16.03.2016, Ro 2014/04/0070 oder VwGH 22.09.2021, Ro 2021/09/0016 sowie OGH 30.01.2020, 2Ob167/19a). „Geschützter Anbau“ ist nach der gewöhnlichen Bedeutung der Worte eine Methode, bei der die Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit physischen Konstruktionen - als Schutz vor äußeren Einflüssen – sichergestellt werden soll. Systematisch ist zu berücksichtigen, dass die AnpassungsVO auf das AMA-Gesetz Bezug nimmt (vgl. § 3 Abs. 2 AnpassungsVO). Das AMA-Gesetz spricht seit der Novelle BGBl. I Nr. 209/2022 Folientunneln ausdrücklich ebenso Schutzcharakter zur Kultivierung von Pflanzen zu (§ 21b Z 21 AMA-Gesetz) wie dem Gewächshaus (§ 21b Z 20 AMA-Gesetz). Eine Wortinterpretation mit systematischen Überlegungen zum Begriff „im geschütztem Anbau“ erfasst somit auch den Anbau mit Folientunneln.„Geschützter Anbau“ ist nach der gewöhnlichen Bedeutung der Worte eine Methode, bei der die Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit physischen Konstruktionen - als Schutz vor äußeren Einflüssen – sichergestellt werden soll. Systematisch ist zu berücksichtigen, dass die AnpassungsVO auf das AMA-Gesetz Bezug nimmt vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, AnpassungsVO). Das AMA-Gesetz spricht seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022, Folientunneln ausdrücklich ebenso Schutzcharakter zur Kultivierung von Pflanzen zu (Paragraph 21 b, Ziffer 21, AMA-Gesetz) wie dem Gewächshaus (Paragraph 21 b, Ziffer 20, AMA-Gesetz). Eine Wortinterpretation mit systematischen Überlegungen zum Begriff „im geschütztem Anbau“ erfasst somit auch den Anbau mit Folientunneln. Die AMA argumentiert, der Wortlaut „in geschütztem Anbau“ sei überschießend und telelogisch zu reduzieren; Folientunnel seien anders als (beheizbare) Gewächshäuser nicht von einem erhöhten Energieaufwand betroffen und damit nicht unter diesen Ausdruck zu subsumieren. Die Rechtsfigur der „teleologischen Reduktion“ bedarf allerdings stets des Nachweises, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut nicht getroffen wird und dass sie sich von den eigentlich gemeinten Fallgruppen so weit unterscheidet, dass eine Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/13/0065). Ein solcher Nachweis ist der belangten Behörde aus nachstehenden Gründen nicht gelungen:Die Rechtsfigur der „teleologischen Reduktion“ bedarf allerdings stets des Nachweises, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut nicht getroffen wird und dass sie sich von den eigentlich gemeinten Fallgruppen so weit unterscheidet, dass eine Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/13/0065). Ein solcher Nachweis ist der belangten Behörde aus nachstehenden Gründen nicht gelungen: Die AnpassungsVO wurde mit BGBl. II Nr. 259/2022 kundgemacht und dient der Umsetzung der delegierten Verordnung (EU) 2022/467 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren (vgl. § 1 Abs. 1 Z 2 AnpassungsVO). Die AnpassungsVO wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2022, kundgemacht und dient der Umsetzung der delegierten Verordnung (EU) 2022/467 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, AnpassungsVO). Die Verordnung ist zum Entscheidungszeitpunkt zwar nicht mehr in Kraft, jedoch weiterhin auf Sachverhalte der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe anzuwenden (vgl. § 6 AnpassungsVO). Die Verordnung ist zum Entscheidungszeitpunkt zwar nicht mehr in Kraft, jedoch weiterhin auf Sachverhalte der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe anzuwenden vergleiche Paragraph 6, AnpassungsVO). Die delegierte Verordnung wurde in Zusammenhang mit Russlands Invasion der Ukraine erlassen (vgl. Erwägungsgrund 1 der delegierten EU-VO). Die delegierte Verordnung wurde in Zusammenhang mit Russlands Invasion der Ukraine erlassen vergleiche Erwägungsgrund 1 der delegierten EU-VO). Die delegierte Verordnung möchte jenen Sektoren Anpassungsbeihilfen gewähren, die aufgrund höherer Betriebskosten oder Handelsbeschränkungen von Marktstörungen betroffen sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 der delegierten Verordnung). Die delegierte Verordnung möchte jenen Sektoren Anpassungsbeihilfen gewähren, die aufgrund höherer Betriebskosten oder Handelsbeschränkungen von Marktstörungen betroffen sind vergleiche Artikel eins, Absatz 2, der delegierten Verordnung). Erzeuger, die Tätigkeiten zur Förderung der Ernährungssicherheit oder zur Beseitigung von Marktungleichgewichten aufnehmen, sollen gefördert werden (vgl. Erwägungsgrund 8 der delegierten EU-VO). Solche Tätigkeiten sind z.B. Kreislaufwirtschaft, Nährstoffbewirtschaftung (vgl. Art. 1 Abs. 3 der delegierten Verordnung und § 3 Abs. 2 Z 3 AnpassungsVO). Marktstörungen können sich aus logistischen Gründen, Kostensteigerungen und Absatzproblemen ergeben und zu Marktungleichgewichten führen (vgl. Erwägungsgrund 4 und 5 der delegierten EU-VO). Eine Gegenmaßname zu Marktungleichgewichten wäre es z.B., landwirtschaftliche Erzeugnisse vom Markt zu nehmen (vgl. Erwägungsgrund 6 der delegierten EU-VO). Erzeuger in bestimmten Sektoren sollen daher insbesondere in Zeiten hoher Betriebsmittelkosten und Absatzproblemen unterstützt werden (vgl. Erwägungsgrund 6 der delegierten EU-VO).Erzeuger, die Tätigkeiten zur Förderung der Ernährungssicherheit oder zur Beseitigung von Marktungleichgewichten aufnehmen, sollen gefördert werden vergleiche Erwägungsgrund 8 der delegierten EU-VO). Solche Tätigkeiten sind z.B. Kreislaufwirtschaft, Nährstoffbewirtschaftung vergleiche Artikel eins, Absatz 3, der delegierten Verordnung und Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, AnpassungsVO). Marktstörungen können sich aus logistischen Gründen, Kostensteigerungen und Absatzproblemen ergeben und zu Marktungleichgewichten führen vergleiche Erwägungsgrund 4 und 5 der delegierten EU-VO). Eine Gegenmaßname zu Marktungleichgewichten wäre es z.B., landwirtschaftliche Erzeugnisse vom Markt zu nehmen vergleiche Erwägungsgrund 6 der delegierten EU-VO). Erzeuger in bestimmten Sektoren sollen daher insbesondere in Zeiten hoher Betriebsmittelkosten und Absatzproblemen unterstützt werden vergleiche Erwägungsgrund 6 der delegierten EU-VO). Landwirtschaftliche Erzeugnisse können damit unabhängig von der Anbaumethode (Folientunnel, Gewächshaus) Marktstörungen unterliegen. Die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse mittels Folientunneln kann ebenfalls einen Betrag zur Ernährungssicherheit leisten; § 3 Abs. 2 Z 3 AnpassungsVO ist unabhängig von der Anbaumethode zu erfüllen bzw. erfüllbar. Erhöhte Betriebsmittelkosten in Form von gestiegenen Heizkosten sind entgegen der belangten Behörde nur ein Teilaspekt der delegierten Verordnung. Es gibt also keine Anhaltspunkte dafür, dass Folientunnel eine umschreibbare Fallgruppe bilden, die den Grundwertungen und dem Zweck der unionsrechtlich determinierten AnpassungsVO zuwiderlaufen.Landwirtschaftliche Erzeugnisse können damit unabhängig von der Anbaumethode (Folientunnel, Gewächshaus) Marktstörungen unterliegen. Die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse mittels Folientunneln kann ebenfalls einen Betrag zur Ernährungssicherheit leisten; Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, AnpassungsVO ist unabhängig von der Anbaumethode zu erfüllen bzw. erfüllbar. Erhöhte Betriebsmittelkosten in Form von gestiegenen Heizkosten sind entgegen der belangten Behörde nur ein Teilaspekt der delegierten Verordnung. Es gibt also keine Anhaltspunkte dafür, dass Folientunnel eine umschreibbare Fallgruppe bilden, die den Grundwertungen und dem Zweck der unionsrechtlich determinierten AnpassungsVO zuwiderlaufen. Eine telelogische Reduktion des Wortlautes „in geschütztem Anbau“ kommt somit nicht in Betracht. Damit sind Folientunnel im Ergebnis unter diesen Wortlaut zu subsumieren. Der Beschwerdeführerin ist damit beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 0,43 ha (Anbaumethode Folientunneln) zusätzlich anzurechnen. Die beihilfefähige Fläche beträgt somit insgesamt 1,08 ha. 3.4.
- Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2021.3.4.
- Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 3, MOG
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da zur Auslegung die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (VwGH 23.02.2010, 2009/05/0080; VwGH 16.03.2016, Ro 2014/04/0070 oder VwGH 22.09.2021, Ro 2021/09/0016 bzw. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/13/0065) und andererseits die Rechtslage bei Zugrundelegung dieser Rechtsanschauung eindeutig ist. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da zur Auslegung die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (VwGH 23.02.2010, 2009/05/0080; VwGH 16.03.2016, Ro 2014/04/0070 oder VwGH 22.09.2021, Ro 2021/09/0016 bzw. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/13/0065) und andererseits die Rechtslage bei Zugrundelegung dieser Rechtsanschauung eindeutig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W114.2267267.1.00