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{'item': 'W132 2255683-1'}

Obsah (13)§ 42§ 28Art. 133§ 29b§ 45§ 46§ 17§ 6§ 59Art. 130§ 27§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2023 GeschäftszahlW132 2255683-1 Spruch, W132 2255683-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 42

und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch die Rechtsanwältin römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) idgF ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 16.02.2007 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
  2. Am 24.11.2021 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 gestellt.2.1.

Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.01.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.2.2. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG erteilten des Parteiengehörs wurden Einwendungen erhoben.2.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.02.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.2.
  2. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG erteilten des Parteiengehörs wurden neuerlich Einwendungen erhoben.2.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

§ 42und § 45 BBG abgewiesen.römisch eins.

Verfahrensgang:,

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 16.02.2007 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.,
  2. Am 24.11.2021 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 gestellt., 2.

  1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.01.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen., 2.
  2. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten des Parteiengehörs wurden Einwendungen erhoben., 2.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.02.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen., 2.
  2. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten des Parteiengehörs wurden neuerlich Einwendungen erhoben., 2.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde von der belangten Behörde ergänzend angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29 Straßenverkehrsordnung nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen dafür, nämlich die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ im Behindertenpass, nicht vorlägen.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.3.
  2. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 07.06.2022 eingelangten – Schreiben selben Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.3.
  3. Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde die Beschwerdeführerin im Wege der bevollmächtigten Vertretung darauf hingewiesen, dass

§ 46BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.3.3.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.07.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.3.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46

BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.In der Bescheidbegründung wurde von der belangten Behörde ergänzend angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29, Straßenverkehrsordnung nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen dafür, nämlich die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ im Behindertenpass, nicht vorlägen.,

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben., 3.
  2. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 07.06.2022 eingelangten – Schreiben selben Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt., 3.
  3. Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde die Beschwerdeführerin im Wege der bevollmächtigten Vertretung darauf hingewiesen, dass

Paragraph 46, BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen., 3.

  1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.07.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen., 3.
  2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben. Die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens umfassende Einwendungen erhoben.3.

  1. Zur Erörterung des eingeholten Sachverständigenbeweises wurde mit der Ladung vom 07.03.2023, von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin im ERV übernommen am 08.03.2023, eine mündliche Verhandlung für den 18.04.2023 anberaumt.3.
  2. Die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin hat mit dem Schriftsatz vom 09.03.2023 aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit der Beschwerdeführerin und der bevollmächtigten Vertretung um Verschiebung des Verhandlungstermines ersucht.3.6.
  3. Diesem Ersuchen wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.03.2023 nicht stattgegeben.3.
  4. Mit Schriftsatz vom 15.03.2023 hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin den dem Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung zurückgezogen.Die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens umfassende Einwendungen erhoben., 3.
  5. Zur Erörterung des eingeholten Sachverständigenbeweises wurde mit der Ladung vom 07.03.2023, von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin im ERV übernommen am 08.03.2023, eine mündliche Verhandlung für den 18.04.2023 anberaumt., 3.
  6. Die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin hat mit dem Schriftsatz vom 09.03.2023 aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit der Beschwerdeführerin und der bevollmächtigten Vertretung um Verschiebung des Verhandlungstermines ersucht., 3.6.
  7. Diesem Ersuchen wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.03.2023 nicht stattgegeben., 3.
  8. Mit Schriftsatz vom 15.03.2023 hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin den dem Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen:1.
  10. Die gegenständliche Beschwerde wurde fristgerecht erhoben und ist zulässig.1.
  11. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin den dem Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung zurückgezogen.
  12. Feststellungen:, 1.
  13. Die gegenständliche Beschwerde wurde fristgerecht erhoben und ist zulässig., 1.
  14. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin den dem Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung zurückgezogen.
  15. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, eingebracht von deren bevollmächtigter Vertretung, ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel an ihrem Willen, den das Verfahren betreffend Vornahme einer Zusatzeintragung einleitenden Antrag zurückziehen zu wollen.
  16. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

  1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A),
  2. Zur Entscheidung in der Sache: Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235, ausgeführt hat, bewirkt - wenn der verfahrenseinleitende Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine wesentliche Änderung erfährt und der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen gibt, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält - die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH E
  3. November 2014, Ra 2014/22/0016; E
  4. Jänner 2014, 2013/07/0235).Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235, ausgeführt hat, bewirkt - wenn der verfahrenseinleitende Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine wesentliche Änderung erfährt und der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen gibt, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält - die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche VwGH E
  5. November 2014, Ra 2014/22/0016; E
  6. Jänner 2014, 2013/07/0235).

§ 13Abs.

7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Im gegenständlichen Fall einer noch offenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, hat die Beschwerdeführerin den ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag ausdrücklich zurückgezogen. Der von der Beschwerdeführerin bekämpfte Bescheid war somit, da die Grundlage für eine Sachentscheidung der belangten Behörde weggefallen ist, spruchgemäß in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W132.2255683.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.