Obsah (10)
§ 41Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2023 GeschäftszahlW132 2267173-1 Spruch, W132 2267173-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 41
und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 12.01.2022 einen bis 30.09.2026 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorgenommen.römisch eins. Verfahrensgang:,
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 12.01.2022 einen bis 30.09.2026 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ vorgenommen. Gegen die Ausstellung des Behindertenpasses wurde keine Beschwerde erhoben.
- Mit Bescheid vom 10.01.2022 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.2.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX abgewiesen.
- Ein am 03.06.2022 neuerlich gestellter Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 07.09.2022 abgewiesen. 3.
- Der Entscheidung wurde das auf persönlicher Untersuchung am 22.08.2022 basierende Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Orthopädie zugrunde gelegt, in welchem nachstehend angeführten Gesundheitsschädigungen objektiviert werden konnten:Gegen die Ausstellung des Behindertenpasses wurde keine Beschwerde erhoben.,
- Mit Bescheid vom 10.01.2022 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen., 2.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 abgewiesen.,
- Ein am 03.06.2022 neuerlich gestellter Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 07.09.2022 abgewiesen. , 3.
- Der Entscheidung wurde das auf persönlicher Untersuchung am 22.08.2022 basierende Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie zugrunde gelegt, in welchem nachstehend angeführten Gesundheitsschädigungen objektiviert werden konnten: Zustand nach Prostatakarzinom (ED 06/2011) Zustand nach Prostatakarzinom (ED 06 aus 2011,) Diabetes mellitus Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat Hypertonie Chronische Veneninsuffizienz3.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat am 16.11.2022 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt.4.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde eine mit 18.11.2022 datierte medizinische Stellungnahme von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes mittels der eingereichten Befundberichte nicht belegt werde.4.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.4.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Ärztin Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, eine mit 04.01.2023 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.4.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.01.2023 hat die belangte Behörde den Antrag vom 16.11.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
§ 41und § 45 BBG zurückgewiesen. Chronische Veneninsuffizienz, 3.2.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 abgewiesen.,
- Der Beschwerdeführer hat am 16.11.2022 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt., 4.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde eine mit 18.11.2022 datierte medizinische Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes mittels der eingereichten Befundberichte nicht belegt werde., 4.
- Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben., 4.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Ärztin Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, eine mit 04.01.2023 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen., 4.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.01.2023 hat die belangte Behörde den Antrag vom 16.11.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG zurückgewiesen. Unter Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei und der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigungen nicht glaubhaft geltend gemacht habe.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel wurde, die bisherigen Vorbringend wiederholend, im Wesentlichen vorgebracht, dass er auf Grund der Leiden Post Prostatakarzinom, Knieoperationen und Knieprothesen, an eingeschränkter Mobilität leide. Sein Gesundheitszustand habe sich sehr verschlechtert, er werde eine weitere Knieprothese erhalten. Er habe Angst mit der Straßenbahn zu fahren.5.
- Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2023 eingelangten Schreiben vom 15.02.2023 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.5.
- Am 20.02.2023 ist bei der belangten Behörde ein Schreiben des Beschwerdeführers mit beigelegtem Befund der Gruppenpraxis XXXX vom 15.02.2023 eingelangt.5.
- Diese Eingabe des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.Unter Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei und der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigungen nicht glaubhaft geltend gemacht habe.,
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel wurde, die bisherigen Vorbringend wiederholend, im Wesentlichen vorgebracht, dass er auf Grund der Leiden Post Prostatakarzinom, Knieoperationen und Knieprothesen, an eingeschränkter Mobilität leide. Sein Gesundheitszustand habe sich sehr verschlechtert, er werde eine weitere Knieprothese erhalten. Er habe Angst mit der Straßenbahn zu fahren., 5.
- Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2023 eingelangten Schreiben vom 15.02.2023 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt., 5.
- Am 20.02.2023 ist bei der belangten Behörde ein Schreiben des Beschwerdeführers mit beigelegtem Befund der Gruppenpraxis römisch 40 vom 15.02.2023 eingelangt., 5.
- Diese Eingabe des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:1.
- Zuletzt wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2022, festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX bestätigt.
- Feststellungen:, 1.
- Zuletzt wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2022, festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 bestätigt. Der neuerliche Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ist am 16.11.2022 bei der belangten Behörde eingelangt.1.
- Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft geltend gemacht, dass innerhalb eines Jahres, seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, eine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigungen eingetreten ist.Der neuerliche Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ist am 16.11.2022 bei der belangten Behörde eingelangt., 1.
- Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft geltend gemacht, dass innerhalb eines Jahres, seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, eine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigungen eingetreten ist. Der Befund der Gruppenpraxis XXXX vom 15.02.2023 wurde am 20.03.2023 und somit nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Übrigen ist dieser Befund inhaltsgleich mit dem bereits im angefochtenen Verfahren vorgelegten Befund der Gruppenpraxis XXXX vom 14.11.2022.Der Befund der Gruppenpraxis römisch 40 vom 15.02.2023 wurde am 20.03.2023 und somit nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Übrigen ist dieser Befund inhaltsgleich mit dem bereits im angefochtenen Verfahren vorgelegten Befund der Gruppenpraxis römisch 40 vom 14.11.
- Beweiswürdigung:Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.Zu 1.2.) Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seines Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung nicht glaubhaft geltend zu machen vermochte, gründet – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
- Beweiswürdigung:, Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt., Zu 1.2.) Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seines Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung nicht glaubhaft geltend zu machen vermochte, gründet – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Die von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahmen Dris. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Dris. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Allgemeinmedizin, sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen auch in Zusammenschau mit dem - dem letzten rechtskräftigen Bescheid zu Grunde gelegten – auf persönlicher Untersuchung basierenden - Sachverständigengutachten Dris. XXXX keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahmen Dris. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Dris. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Allgemeinmedizin, sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen auch in Zusammenschau mit dem - dem letzten rechtskräftigen Bescheid zu Grunde gelegten – auf persönlicher Untersuchung basierenden - Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Dr. XXXX erläutert in ihrer Stellungnahme im Einklang mit dem der letzten rechtskräftigen Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachten, dass die in den vorgelegten Befunden dokumentieren Gesundheitsschädigungen – erektile Dysfunktion, Belastungsinkontinenz, und Z.n. Prostatakarzinom bereits im Gutachten angeführt wurden und auch die Beschwerden der Knie, insbesondere auch die Schmerzen im linken Knie, bereits im Gutachten Dris. XXXX erwähnt und bei der Beurteilung berücksichtigt wurden.Dr. römisch 40 erläutert in ihrer Stellungnahme im Einklang mit dem der letzten rechtskräftigen Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachten, dass die in den vorgelegten Befunden dokumentieren Gesundheitsschädigungen – erektile Dysfunktion, Belastungsinkontinenz, und Z.n. Prostatakarzinom bereits im Gutachten angeführt wurden und auch die Beschwerden der Knie, insbesondere auch die Schmerzen im linken Knie, bereits im Gutachten Dris. römisch 40 erwähnt und bei der Beurteilung berücksichtigt wurden. Die befasste Sachverständige Dr. XXXX führt nachvollziehbar aus, dass die nachgereichten Befunde – Orthopädisch vom 14.11.022 und urologisch vom 01.09.2022 - bereits bei der letzten Beurteilung durch Dr. XXXX vorlagen und berücksichtigt wurden und sich aus diesen Befunden keine Änderung der Beurteilung ergibt. Die befasste Sachverständige Dr. römisch 40 führt nachvollziehbar aus, dass die nachgereichten Befunde – Orthopädisch vom 14.11.022 und urologisch vom 01.09.2022 - bereits bei der letzten Beurteilung durch Dr. römisch 40 vorlagen und berücksichtigt wurden und sich aus diesen Befunden keine Änderung der Beurteilung ergibt. Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angst vor vielen Menschen im öffentlichen Verkehrsmittel ist festzuhalten, dass keinerlei medizinische Beweismittel vorgelegt wurden, welche eine diesbezügliche relevante gesundheitliche Problematik beschreiben und auch im Rahmen der zuletzt am 22.08.2022 erfolgten persönlichen Untersuchung keine relevanten psychischen Probleme objektiviert werden konnten. Die vorgebrachten Leiden wurden bereits im Gutachten vom 22.08.2022 erfasst und der Beurteilung unterzogen. Befunde, welche eine maßgebliche Verschlechterung der Gesundheitsschädigungen dokumentieren würden, wurden nicht in Vorlag gebracht. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich damit auseinandergesetzt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird keine maßgebende Veränderung des Gesundheitszustandes dokumentiert. Das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel waren somit nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach keine Verschlechterung eingetreten ist, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache:Zu A),
- Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (§ 41 Abs. 2 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (Paragraph 41, Absatz 2, BBG) "Offenkundig" sind solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Leidenszustände ist nicht erforderlich. Denn "Offenkundigkeit" bringt es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. (VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083) Daher ist auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterblieben. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, waren weder das Vorbringen noch die vorliegenden Unterlagen geeignet, eine offenkundige, andauernde Änderung der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, waren weder das Vorbringen noch die vorliegenden Unterlagen geeignet, eine offenkundige, andauernde Änderung der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Da objektiviert wurde, dass der neuerliche Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass innerhalb der Jahresfrist gestellt wurde und eine offenkundige andauernde Änderung des Leidenszustandes hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht glaubhaft geltend gemacht werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (Paragraph 46, BBG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit
- Juli 2015 in Kraft. (§ 54 Abs. 18 BBG)Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit
- Juli 2015 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 18, BBG) Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 16.02.2023 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen ist dieser Befund inhaltsgleich mit dem bereits im angefochtenen Verfahren vorgelegten Befund der Gruppenpraxis XXXX vom 14.11.2022, weshalb dieser ohnehin nicht geeignet ist, eine offenkundige andauernde Änderung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers zu dokumentieren.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 16.02.2023 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen ist dieser Befund inhaltsgleich mit dem bereits im angefochtenen Verfahren vorgelegten Befund der Gruppenpraxis römisch 40 vom 14.11.2022, weshalb dieser ohnehin nicht geeignet ist, eine offenkundige andauernde Änderung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers zu dokumentieren.,
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung war, ob eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft geltend gemacht wurde. Wie unter Punkt II.
- bereits erörtert, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, weil „Offenkundigkeit" mit sich bringt, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits erörtert, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, weil „Offenkundigkeit" mit sich bringt, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist, ob eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft geltend gemacht wurde. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W132.2267173.1.00