Obsah (19)
§ 28Art 133§ 3§ 8§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 18§ 5§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2023 GeschäftszahlW142 2219834-3 Spruch, W142 2219834-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr.
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Zu den vorangegangenen Verfahren: 1.
- Der zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 04.06.2013 in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wo der BF insbesondere angab, ledig zu sein und Somalisch zu sprechen. Er bekenne sich zum Islam und gehöre er der Volksgruppe der Hawie Abgaal an. Er habe von 2009 bis 2012 die Grundschule in Mogadischu besucht und habe er keine Berufsausbildung. Seine Eltern und 2 Brüder würden in Somalia leben. Er habe in Somalia in Mogadischu, Wadadda Sodonka, Yakshid, gelebt. Den Entschluss zur Ausreise habe er im August 2012 gefasst und sei er illegal mit dem Flugzeug von Mogadischu nach Nairobi und dann weiter über Äthiopien, den Sudan und Lybien gereist, bevor er mit einem Boot nach Italien gekommen sei. Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass sein Vater von Angehörigen der Al Shabaab angeschossen worden sei. Aus Angst habe er das Land verlassen und befürchte er ebenfalls von der islamistischen Gruppe angeschossen zu werden. 1.
- Am 13.11.2013 fand vor dem Bundesasylamt die niederschriftliche Einvernahme des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch statt. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzend an, er wisse nicht, wo seine Eltern seien, zuletzt seien diese in Mogadischu gewesen. Seine Mutter habe im Juli 2012 entschieden, dass er ausreise. Der BF habe 2 Brüder und eine Schwester, welche zuletzt bei den Eltern gewesen seien. Kurz vor der Ausreise habe er einen somalischen Reisepass gehabt, dieser sei ihm vom Schlepper abgenommen worden. Er gehöre der Volkgruppe der Hawiye an. Befragt, was er bei einer Rückkehr in seiner Heimat zu befürchten habe, gab der BF an, dass die Al Shabaab immer noch in Somalia tätig sei und seinen Vater Ende Mai 2012 mit Schüssen verletzt hätten. Sein Vater sei Busfahrer und auf der Dabka-Straße in Mogadischu angeschossen worden. Sein Knie sei schwer verletzt gewesen. Der Vater sei ein Monat im Krankenhaus gewesen. Danach habe er es sich nicht mehr leisten können und sei nach Hause gekommen. Der BF sei zum Zeitpunkt des Angriffs zu Hause gewesen. Auf die Frage, wie es seinem Vater jetzt gehe, gab der BF an, er wisse nicht, wo er sich befinde. Weiters führte der BF aus, dass er selbst auch Probleme gehabt habe. Er sei von Al Shabaab Ende Juni 2012 entführt worden und gemeinsam mit ca. 14 anderen Jungs in ein Kampfgebiet im Bezirk Kaaraan gebracht worden. Sie seien aufgefordert worden am Gotteskrieg teilzunehmen. Er habe 15 Tage dortbleiben müssen. Tagsüber habe man sie gefangen gehalten, nachts hätten sie kämpfen müssen. Sie seien als Helfer eingesetzt worden und hätten sie Stützpunkte der Regierungstruppen und von AMISOM angreifen und mit Raketen beschießen müssen. Eines nachts seien sie von Regierungssoldaten stark beschossen und besiegt worden. Viele Jungs seien ums Leben gekommen oder geflüchtet. Er sei zu Fuß nach Hause gegangen. Der BF legte Bestätigungen für den Besuch von Deutschkursen und ein Deutsch-Zertifikat A2 vom 23.10.2014 vor. Laut einer im Akt einliegenden Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft vom 24.10.2014 wurde ein gegen den BF wegen §§ 15, 83 StGB geführtes Ermittlungsverfahren wegen einem Vorfall vom 27.07.2014 eingestellt. Laut einer im Akt einliegenden Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft vom 24.10.2014 wurde ein gegen den BF wegen Paragraphen 15, 83, StGB geführtes Ermittlungsverfahren wegen einem Vorfall vom 27.07.2014 eingestellt. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.02.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.02.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.02.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.02.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA stellte insbesondere fest, dass die Identität des BF nicht feststehe, er Staatsangehöriger von Somalia sei und bei der illegalen Einreise minderjährig gewesen sei. Sein Fluchtvorbringen sei als unglaubwürdig zu qualifizieren. In der Beweiswürdigung wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt habe. Konkrete und detaillierte Angaben habe er trotz Nachfrage nicht machen können. Seine Angaben seien in sich nicht schlüssig und daher aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar. Seine gesamten Angaben seien auf Vermutungen und Spekulationen aufgebaut. Das BFA stellte insbesondere fest, dass die Identität des BF nicht feststehe, er Staatsangehöriger von Somalia sei und bei der illegalen Einreise minderjährig gewesen sei. Sein Fluchtvorbringen sei als unglaubwürdig zu qualifizieren. In der Beweiswürdigung wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt habe. Konkrete und detaillierte Angaben habe er trotz Nachfrage nicht machen können. Seine Angaben seien in sich nicht schlüssig und daher aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar. Seine gesamten Angaben seien auf Vermutungen und Spekulationen aufgebaut. Zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes führte das BFA aus, dass sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia ergebe, dass die Sicherheits- und die Versorgungslage im gesamten Land derart instabil sei, sodass eine dem BF drohende Gefahr iSd Art. 3 EMRK nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne und daher eine Rückkehr im Hinblick auch auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stünde.Zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes führte das BFA aus, dass sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia ergebe, dass die Sicherheits- und die Versorgungslage im gesamten Land derart instabil sei, sodass eine dem BF drohende Gefahr iSd Artikel 3, EMRK nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne und daher eine Rückkehr im Hinblick auch auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stünde. Mangels der Erhebung einer Beschwerde erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft. 1.4. Am 04.02.2016 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Asyl
G. Mit Bescheid des BFA vom 11.02.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G bis zum 12.02.2018 verlängert. 1.4. Am 04.02.2016 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 11.02.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 12.02.2018 verlängert. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.12.2016 wurde der BF wegen Suchtmittelvergehen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. 1.
- Am 18.01.2018 stellt der BF einen Verlängerungsantrag der befristeten Aufenthaltsberechtigung, dem mit Bescheid des BFA vom 22.02.2018
§ 8Abs. 4 Asyl
G bis zum 12.02.2020 entsprochen wurde.1.6. Am 18.01.2018 stellt der BF einen Verlängerungsantrag der befristeten Aufenthaltsberechtigung, dem mit Bescheid des BFA vom 22.02.2018
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 12.02.2020 entsprochen wurde. 1.7. Am 08.03.2019 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren
§ 9gegen den BF ein.1.7.
Am 08.03.2019 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren
Paragraph 9, gegen den BF ein. 1.
- Am 30.04.2019 wurde der BF vom BFA zur beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Leben in Österreich gab er an, vom Staat versorgt zu werden und kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation zu sein. Er habe hier keine Verwandten, aber sehr gute Freunde, mit denen er Fußball spiele und fortgehe. Der BF habe keine Ausbildung gemacht, aber Deutschkurse bis zum Niveau B1 am Jugendcollege besucht. Er habe eine Kochlehre angefangen, aber sei in der Probezeit gekündigt worden. Der BF gab an, gut Deutsch zu sprechen. Er sei gesund, vor 2 Monaten habe er Magenprobleme gehabt. Er sei ledig und habe er keine Kinder. Zur Frage nach seinen Verwandten in Somalia brachte der BF vor, dass er nicht glaube, dass es ihnen schlecht gehe. Sie würden in Somalia leben. Er habe zuletzt mit seiner Mutter am Vortag der Befragung Kontakt gehabt. Seine Mutter habe ihm geraten mehr zu essen, da er vor 2 Monaten schwer krank gewesen sei und wegen Magenproblemen kaum essen habe können. Jetzt gehe es seinem Magen schon wieder besser. Seine strafrechtliche Verurteilung tue ihm leid. Er wolle in Österreich eine Lehre machen und gesünder werden, damit er keine Magenprobleme mehr habe. Er habe Gastritis gehabt. Zum Vorhalt des BFA, wonach nunmehr in Somalia eine verbesserte Versorgungssicherheit prognostiziert werden könne und auch die Sicherheitslage in Mogadischu nicht derartig sei, dass jeder Mensch dem Risiko entsprechend Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, gab der BF an, dass dies nicht stimme, da es weder Arbeit, noch Sicherheit in Somalia gebe. Der BF sei nicht gebildet und seine Familie nicht in der Lage, für ihn zu sorgen. Sie selbst hätten Schwierigkeiten mit ihrer eigenen Nahrungsversorgung. Als nichtgebildeter Jugendlicher sei es für den BF schwer, für sein Leben zu sorgen. Die Menschen in Somalia würden nach wie vor unter Nahrungsversorgungsproblemen und massiven Anschlägen leiden. Die Sicherheitslage in der Stadt Mogadischu sei, speziell im Bezirk des BF, sehr schlecht. Nicht einmal der Bürgermeister könne in den Bezirk des BF kommen.Zum Vorhalt des BFA, wonach nunmehr in Somalia eine verbesserte Versorgungssicherheit prognostiziert werden könne und auch die Sicherheitslage in Mogadischu nicht derartig sei, dass jeder Mensch dem Risiko entsprechend Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, gab der BF an, dass dies nicht stimme, da es weder Arbeit, noch Sicherheit in Somalia gebe. Der BF sei nicht gebildet und seine Familie nicht in der Lage, für ihn zu sorgen. Sie selbst hätten Schwierigkeiten mit ihrer eigenen Nahrungsversorgung. Als nichtgebildeter Jugendlicher sei es für den BF schwer, für sein Leben zu sorgen. Die Menschen in Somalia würden nach wie vor unter Nahrungsversorgungsproblemen und massiven Anschlägen leiden. Die Sicherheitslage in der Stadt Mogadischu sei, speziell im Bezirk des BF, sehr schlecht. Nicht einmal der Bürgermeister könne in den Bezirk des BF kommen. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 12.02.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). und ihm gleichzeitig die mit Bescheid vom 22.02.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
§ 9Abs. 4 Asyl
G entzogen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.) und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).1.9. Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 12.02.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). und ihm gleichzeitig die mit Bescheid vom 22.02.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG). 1.10. Am 10.09.2021 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Asyl
G. Mit Bescheid des BFA vom 14.10.2021 wurde der Antrag vom 10.09.2021 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G abgewiesen. 1.10. Am 10.09.2021 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 14.10.2021 wurde der Antrag vom 10.09.2021 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen. Auch gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Mit dem Beschwerdeschriftsatz wurden ein Bildungsplan vom 05.10.2020 (für eine Stelle als Koch) und eine Kursbesuchsbestätigung für die Teilnahme an einer Schulung vom 04.11.2021 vorgelegt. Weiters legte der BF eine Bestätigung eines Hotels vom 19.11.2021 vor, wonach der BF seine Ausbildung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen im Betrieb absolvieren dürfe. 1.
- Nachdem das BVwG dem BF am 04.03.2022 das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 21.10.2021) übermittelte, brachte der BF mit Schriftsatz vom 25.03.2022 eine Stellungnahme dazu ein. Darin führte er zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage aus, dass sich diese, insbesondere in der bis dato angenommenen IFA Mogadischu, sehr verschlechtert habe und der Verfassungsgerichtshof im Dezember 2019 eine IFA in Mogadischu aufgrund der Sicherheitslage verneint habe. Im Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 werde berichtet, dass die bewaffnete islamistische Gruppierung Al-Shabaab willkürliche und gezielte Angriffe auf Zivilisten und zwangsrekrutierte Kinder verüben würden. Aus dem aktuellen LIB ergebe sich auch, dass die humanitäre Situation sehr schlecht sei. Hingewiesen wurde auf die Stellungnahme des Somaliaexperten XXXX zur Dürre in Somalia. Zur persönlichen Situation des BF wurde ausgeführt, dass keinerlei gesundheitliche Veränderungen/Verschlechterungen eingetreten seien. Der BF sei nach wie vor Single und kinderlos. Er habe in Österreich keine nahen Verwandten oder Verwandte, von denen er finanziell abhängig wäre. Zurzeit absolviere er einen B1-Kurs. Er habe mehre Monate in der Diakonie in der Küche geholfen und besuche er seit September 2021 den Kurs „b.mobile“, in dem er auf eine Lehre und Berufsschule vorbereitet werde. Im September 2020 habe er eine Lehre als Koch begonnen, doch habe das Lokal aufgrund des Lockdown zugesperrt und er seinen Lehrplatz verloren. Seine Eltern und 3 Geschwister würden in Somalia leben. Zu seinen Geschwistern habe er sehr selten Kontakt übers Internet (soziale Medien), zu den Eltern habe er 1 Mal pro Woche Kontakt über soziale Medien (Video). 1.
- Nachdem das BVwG dem BF am 04.03.2022 das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 21.10.2021) übermittelte, brachte der BF mit Schriftsatz vom 25.03.2022 eine Stellungnahme dazu ein. Darin führte er zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage aus, dass sich diese, insbesondere in der bis dato angenommenen IFA Mogadischu, sehr verschlechtert habe und der Verfassungsgerichtshof im Dezember 2019 eine IFA in Mogadischu aufgrund der Sicherheitslage verneint habe. Im Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 werde berichtet, dass die bewaffnete islamistische Gruppierung Al-Shabaab willkürliche und gezielte Angriffe auf Zivilisten und zwangsrekrutierte Kinder verüben würden. Aus dem aktuellen LIB ergebe sich auch, dass die humanitäre Situation sehr schlecht sei. Hingewiesen wurde auf die Stellungnahme des Somaliaexperten römisch 40 zur Dürre in Somalia. Zur persönlichen Situation des BF wurde ausgeführt, dass keinerlei gesundheitliche Veränderungen/Verschlechterungen eingetreten seien. Der BF sei nach wie vor Single und kinderlos. Er habe in Österreich keine nahen Verwandten oder Verwandte, von denen er finanziell abhängig wäre. Zurzeit absolviere er einen B1-Kurs. Er habe mehre Monate in der Diakonie in der Küche geholfen und besuche er seit September 2021 den Kurs „b.mobile“, in dem er auf eine Lehre und Berufsschule vorbereitet werde. Im September 2020 habe er eine Lehre als Koch begonnen, doch habe das Lokal aufgrund des Lockdown zugesperrt und er seinen Lehrplatz verloren. Seine Eltern und 3 Geschwister würden in Somalia leben. Zu seinen Geschwistern habe er sehr selten Kontakt übers Internet (soziale Medien), zu den Eltern habe er 1 Mal pro Woche Kontakt über soziale Medien (Video). Es wurde eine Bestätigung vom 25.03.2022 für die Teilnahme an einem Kurs „b.mobile – Fachkräftepotenzial nutzen“ (vom 05.10.2021 bis voraussichtlich 28.02.2023) vorgelegt. 1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.05.2022, Zl.: W123 2219834-1/12E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 02.05.2019 als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erachtet. Das erkennende Gericht stellte fest, dass der BF Staatsangehöriger von Somalia sei und der Volksgruppe der Hawiye angehöre. Er sei in Mogadischu, XXXX geboren und aufgewachsen. Die Familienangehörigen des BF würden nach wie vor in Somalia leben. Der BF stehe mit seiner Mutter in Kontakt. Er sei in Österreich strafrechtlich verurteilt worden, sei ledig und habe er keine Kinder. Im Bundesgebiet habe er keine Familienangehörigen. Er verfüge über ein Deutschzertifikat A2 und absolviere er derzeit einen B1-Kurs. Er habe mehrere Monate in der Diakonie in der Küche geholfen. Seit Dezember 2021 besuche er den Kurs „b.mobile“. Im September 2020 habe der BF eine Lehre als Koch begonnen, welche er aufgrund des Lockdowns verloren habe. Der BF sei nicht Mitglied eines Vereines und gesund. Das erkennende Gericht stellte fest, dass der BF Staatsangehöriger von Somalia sei und der Volksgruppe der Hawiye angehöre. Er sei in Mogadischu, römisch 40 geboren und aufgewachsen. Die Familienangehörigen des BF würden nach wie vor in Somalia leben. Der BF stehe mit seiner Mutter in Kontakt. Er sei in Österreich strafrechtlich verurteilt worden, sei ledig und habe er keine Kinder. Im Bundesgebiet habe er keine Familienangehörigen. Er verfüge über ein Deutschzertifikat A2 und absolviere er derzeit einen B1-Kurs. Er habe mehrere Monate in der Diakonie in der Küche geholfen. Seit Dezember 2021 besuche er den Kurs „b.mobile“. Im September 2020 habe der BF eine Lehre als Koch begonnen, welche er aufgrund des Lockdowns verloren habe. Der BF sei nicht Mitglied eines Vereines und gesund. Die allgemeine Lage in Somalia, insbesondere in Mogadischu, habe sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 12.02.2015 (bzw. seit der Verlängerung vom 22.02.2018) wesentlich und nachhaltig gebessert. Der BF werde im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen. Zudem könne er mit finanziellen Unterstützung seiner in Somalia lebenden Familienangehörigen rechnen. Auch die Covid-19 Pandemie bilde kein Rückkehrhindernis. Der BF sei gesund und gehöre er mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe an. Dieser Entscheidung wurde das Länderinformationsblatt vom 21.10.2021 zu Grund gelegt. In der rechtlichen Beurteilung des Erkenntnisses wurde zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen folgendes ausgeführt: „(...) Im gegenständlichen Fall hat sich die Sachlage seit der letzten Entscheidung über den subsidiären Schutz wesentlich geändert: Die belangte Behörde erkannte dem Beschwerdeführer mit der Entscheidung vom 12.02.2015 aufgrund der damaligen instabilen Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Somalia zu. Den Länderberichten zum Zeitpunkt der Entscheidung im angefochtenen Bescheid und den nunmehr aktuellen Länderberichten ist jedoch zu entnehmen, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Versorgungslage in der Heimatstadt des Beschwerdeführers, Mogadischu, deutlich verbessert hat: Den Länderberichten zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 12.02.2015 war noch zur Sicherheitslage zu entnehmen, dass die Lage in Süd-/Zentralsomalia kritisch bleibt und dies auch für Mogadischu gelte. „In und um Mogadischu haben Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen (AA 11.9.2014).“ Die Länderberichte im angefochtenen Bescheid halten zu Mogadischu bereits fest, dass die Sicherheitslage zwar volatil bleibt, sich jedoch verbessert hat (vgl. AS 93, „Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UMSOM 13.09.2017, vgl. UNNS 13.09.2017), bleibt aber volatil (UNSC 05.09.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren.“).Den Länderberichten zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 12.02.2015 war noch zur Sicherheitslage zu entnehmen, dass die Lage in Süd-/Zentralsomalia kritisch bleibt und dies auch für Mogadischu gelte. „In und um Mogadischu haben Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen (AA 11.9.2014).“ Die Länderberichte im angefochtenen Bescheid halten zu Mogadischu bereits fest, dass die Sicherheitslage zwar volatil bleibt, sich jedoch verbessert hat vergleiche AS 93, „Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UMSOM 13.09.2017, vergleiche UNNS 13.09.2017), bleibt aber volatil (UNSC 05.09.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren.“). Dem aktuellen Länderinformationsblatt (vgl. oben, 1.2.) ist zu Mogadischu folgendes zu entnehmen: „In Mogadischu verfügt die Bundesregierung über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums (HIPS 3.2021, S. 22). Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war (BBC 18.1.2021). Heute hingegen ist Mogadischu unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 2.2021, S. 1f). Generell hat sich die Lage für die Zivilbevölkerung in den vergangenen Jahren verbessert (FIS 7.8.2020, S. 4). Die Regierung unternimmt einiges, um die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. So wurden etwa 20 zusätzliche Checkpoints errichtet und im Zeitraum November 2019 bis Jänner 2020 190 gezielte Sicherheitsoperationen durchgeführt (UNSC 13.2.2020, Abs. 18). Die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu haben sich verbessert, sie können nunmehr Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte (FIS 7.8.2020, S. 20). Im Jahr 2019 hat die Einrichtung neuer Checkpoints, die Besetzung dieser Kontrollpunkte mit frischen Truppen, die regelmäßigere Auszahlung des Soldes und die Rotation der Mannschaften zur Moral und Effizienz der Sicherheitskräfte und damit zur Verbesserung der Sicherheitslage in Mogadischu beigetragen. Al Shabaab kann weniger Material und Operateure nach Mogadischu schleusen (FIS 7.8.2020, S. 9f). Die Checkpoints haben also die Sicherheit verbessert (BMLV 25.2.2021). Auch die Militäroperation Badbaado in Lower Shabelle hat die Fähigkeiten von al Shabaab, Sprengsätze herzustellen und nach Mogadischu zu transportieren, wesentlich vermindert (HIPS 2021, S. 20).“Dem aktuellen Länderinformationsblatt vergleiche oben, 1.2.) ist zu Mogadischu folgendes zu entnehmen: „In Mogadischu verfügt die Bundesregierung über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums (HIPS 3.2021, S. 22). Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war (BBC 18.1.2021). Heute hingegen ist Mogadischu unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 2.2021, S. 1f). Generell hat sich die Lage für die Zivilbevölkerung in den vergangenen Jahren verbessert (FIS 7.8.2020, S. 4). Die Regierung unternimmt einiges, um die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. So wurden etwa 20 zusätzliche Checkpoints errichtet und im Zeitraum November 2019 bis Jänner 2020 190 gezielte Sicherheitsoperationen durchgeführt (UNSC 13.2.2020, Absatz 18,). Die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu haben sich verbessert, sie können nunmehr Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte (FIS 7.8.2020, S. 20). Im Jahr 2019 hat die Einrichtung neuer Checkpoints, die Besetzung dieser Kontrollpunkte mit frischen Truppen, die regelmäßigere Auszahlung des Soldes und die Rotation der Mannschaften zur Moral und Effizienz der Sicherheitskräfte und damit zur Verbesserung der Sicherheitslage in Mogadischu beigetragen. Al Shabaab kann weniger Material und Operateure nach Mogadischu schleusen (FIS 7.8.2020, S. 9f). Die Checkpoints haben also die Sicherheit verbessert (BMLV 25.2.2021). Auch die Militäroperation Badbaado in Lower Shabelle hat die Fähigkeiten von al Shabaab, Sprengsätze herzustellen und nach Mogadischu zu transportieren, wesentlich vermindert (HIPS 2021, S. 20).“ Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass al Shabaab nach wie vor Anschläge in Mogadischu verübt, ist aufgrund der Länderberichte im angefochtenen Bescheid bzw. der vom Bundesverwaltungsgericht zugrundegelegten jedenfalls davon auszugehen, dass die gegenwärtige Sicherheitslage in Mogadischu nicht mehr mit jener im Jahr 2015 verglichen werden kann und sich somit deultich verbessert hat. Im Hinblick auf die Versorgungslage Somalias wird zwar nicht verkannt, dass nach den aktuellen Länderberichten die humanitären Bedürfnisse weiter hoch bleiben, insbesondere angetrieben vom anhaltenden Konflikt, von politischer und wirtschaftlicher Instabilität und regelmäßigen Klimakatastrophen sowie der dreifachen Belastung durch Covid-19, Heuschrecken und Überflutungen (vgl. oben, 1.2.). Jedoch weisen die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Länderberichte auch darauf hin, dass 2015 ein Wirtschaftsaufschwung am Hafen Mogadischu registriert wurde und angenommen werden kann, dass es in Mogadischu vielmehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten Somalias (vgl. AS 118). Zudem ist nach den aktuellen Länderberichten die humanitäre Unterstützung für Somalia eine der am besten finanzierten humanitären Maßnahmen weltweit. Hilfsprojekte von internationalen Organisationen oder NGOs erreichen zwar nicht alle Bedürftigen. Allerdings kann aufgrund großer internationaler humanitärer Kraftanstrengungen und einer zunehmenden Professionalisierung der humanitären Hilfe bei den regelmäßig wiederkehrenden Dürren sowie Überschwemmungen inzwischen weitgehend verhindert werden, dass es zu Hungertoten kommt (vgl. oben, 1.2.).Im Hinblick auf die Versorgungslage Somalias wird zwar nicht verkannt, dass nach den aktuellen Länderberichten die humanitären Bedürfnisse weiter hoch bleiben, insbesondere angetrieben vom anhaltenden Konflikt, von politischer und wirtschaftlicher Instabilität und regelmäßigen Klimakatastrophen sowie der dreifachen Belastung durch Covid-19, Heuschrecken und Überflutungen vergleiche oben, 1.2.). Jedoch weisen die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Länderberichte auch darauf hin, dass 2015 ein Wirtschaftsaufschwung am Hafen Mogadischu registriert wurde und angenommen werden kann, dass es in Mogadischu vielmehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten Somalias vergleiche AS 118). Zudem ist nach den aktuellen Länderberichten die humanitäre Unterstützung für Somalia eine der am besten finanzierten humanitären Maßnahmen weltweit. Hilfsprojekte von internationalen Organisationen oder NGOs erreichen zwar nicht alle Bedürftigen. Allerdings kann aufgrund großer internationaler humanitärer Kraftanstrengungen und einer zunehmenden Professionalisierung der humanitären Hilfe bei den regelmäßig wiederkehrenden Dürren sowie Überschwemmungen inzwischen weitgehend verhindert werden, dass es zu Hungertoten kommt vergleiche oben, 1.2.). Dies gilt insbesondere in bezug auf die Heimatstadt des Beschwerdeführers, Mogadischu: Nach der (im angefochtenen Bescheid beinhalteten) Anfragebeantwortung zu Somalia vom 11.05.2018 wurde bestätigt, dass die Versorgung mit Nahrungsmitteln in Mogadischu grundsätzlich sichergestellt ist und die Versorgungsprobleme nicht so gravierend sind, dass Teile der Bevölkerung in „IPC 5“ (Hingersnot) abrutschen würden (vgl. AS 133 f). Im Zeitpunkt der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (22.02.2018) stand diese Information der belangten Behörde noch nicht zur Verfügung, womit aber auch diesbezüglich von einer wesentlichen Änderung der Sachlage in Bezug auf die Versorgungslage in Mogadischu – Vergleich zu den Bescheiden über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes vom 12.02.2015 bzw. der letzten Verlängerung vom 22.02.2018 – auszugehen ist.Dies gilt insbesondere in bezug auf die Heimatstadt des Beschwerdeführers, Mogadischu: Nach der (im angefochtenen Bescheid beinhalteten) Anfragebeantwortung zu Somalia vom 11.05.2018 wurde bestätigt, dass die Versorgung mit Nahrungsmitteln in Mogadischu grundsätzlich sichergestellt ist und die Versorgungsprobleme nicht so gravierend sind, dass Teile der Bevölkerung in „IPC 5“ (Hingersnot) abrutschen würden vergleiche AS 133 f). Im Zeitpunkt der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (22.02.2018) stand diese Information der belangten Behörde noch nicht zur Verfügung, womit aber auch diesbezüglich von einer wesentlichen Änderung der Sachlage in Bezug auf die Versorgungslage in Mogadischu – Vergleich zu den Bescheiden über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes vom 12.02.2015 bzw. der letzten Verlängerung vom 22.02.2018 – auszugehen ist. Ein weiterer wesentlicher Aspekt liegt darin, dass die belangte Behörde noch im Bescheid vom 12.02.2015 nicht davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer mit seinen Familienangehörigen in Kontakt steht bzw. nicht einmal davon auszugehen war, ob sich Familienangehörige noch in Mogadischu aufgehalten haben (vgl. Bescheid vom 12.02.2015, Seite 3, arg. „LA: Wo leben Ihre Eltern derzeit? ASt: Das weiß ich nicht.“). In der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 30.04.2019 bzw. in der Stellungnahme vom 25.03.2022 wies der Beschwerdeführer jedoch darauf hin, dass seine Eltern (bzw. drei Geschwister) in Somalia leben würden und er mit seinen Eltern einmal pro Woche Kontakt über soziale Medien habe (vgl. AS 51 und OZ 11). Zudem brachte er in der Einvernahme am 30.04.2019 selbst vor, dass er „nicht glaube“, dass es seinen Familienangehörigen „schlecht geht“ (vgl. AS 51). Zwar revidierte er dieses Vorbringen in der Befragung später wieder und behauptete, dass seine Familie selbst „Schwierigkeiten mit ihrer eigenen Nahrungsversorgung“ hätten (vgl. AS 53). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes scheint dies aber eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers gewesen zu sein, insbesondere vor dem Hintergrund, da die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit der Frage konfrontierte, was gegen eine Rückkehr nach Somalia spreche (vgl. AS 53).Ein weiterer wesentlicher Aspekt liegt darin, dass die belangte Behörde noch im Bescheid vom 12.02.2015 nicht davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer mit seinen Familienangehörigen in Kontakt steht bzw. nicht einmal davon auszugehen war, ob sich Familienangehörige noch in Mogadischu aufgehalten haben vergleiche Bescheid vom 12.02.2015, Seite 3, arg. „LA: Wo leben Ihre Eltern derzeit? ASt: Das weiß ich nicht.“). In der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 30.04.2019 bzw. in der Stellungnahme vom 25.03.2022 wies der Beschwerdeführer jedoch darauf hin, dass seine Eltern (bzw. drei Geschwister) in Somalia leben würden und er mit seinen Eltern einmal pro Woche Kontakt über soziale Medien habe vergleiche AS 51 und OZ 11). Zudem brachte er in der Einvernahme am 30.04.2019 selbst vor, dass er „nicht glaube“, dass es seinen Familienangehörigen „schlecht geht“ vergleiche AS 51). Zwar revidierte er dieses Vorbringen in der Befragung später wieder und behauptete, dass seine Familie selbst „Schwierigkeiten mit ihrer eigenen Nahrungsversorgung“ hätten vergleiche AS 53). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes scheint dies aber eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers gewesen zu sein, insbesondere vor dem Hintergrund, da die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit der Frage konfrontierte, was gegen eine Rückkehr nach Somalia spreche vergleiche AS 53). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mogadischu seine Familienangehörigen ihm eine finanzielle Unterstützung zukommen werden lassen, zumal der „Jilib“ unter anderem dafür verantwortlich ist, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen (vgl. oben, 1.2.).Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mogadischu seine Familienangehörigen ihm eine finanzielle Unterstützung zukommen werden lassen, zumal der „Jilib“ unter anderem dafür verantwortlich ist, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen vergleiche oben, 1.2.). Zwar wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer über nur sehr geringe Bildung verfügt. Der Beschwerdeführer ist jedoch (grundsätzlich) ein arbeitsfähiger, gesunder und junger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände als junger gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter im Falle einer Rückkehr nach Somalia in der Lage, gegebenenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten, eine Existenz aufzubauen und, gemessen an der ansässigen Durchschnittsbevölkerung, ein Leben ohne unbillige Härten zu führen. Dies gilt umso mehr, als sich seine Familienangehörigen in Somalia befinden. Es ist zudem festzuhalten, dass selbst fehlende Schul- und Berufsausbildung bzw. -erfahrungen, drohende Arbeitslosigkeit keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit für sich allein betrachtet keine Verletzung des Art. 3 EMRK begründen. Insgesamt stellen Probleme hinsichtlich Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine exzeptionellen Umstände dar (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/20/0188; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036).Es ist zudem festzuhalten, dass selbst fehlende Schul- und Berufsausbildung bzw. -erfahrungen, drohende Arbeitslosigkeit keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit für sich allein betrachtet keine Verletzung des Artikel 3, EMRK begründen. Insgesamt stellen Probleme hinsichtlich Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine exzeptionellen Umstände dar vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/20/0188; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036). Letztlich kann auch die fehlende Bildung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat in geweisser Weise durch seine in Österreich erlangte berufliche Erfahrung (Lehre als Koch) „subtsituiert“ werden und dem Beschwerdeführer somit bei einer Rückkehr nach Somalia von Vorteil sein. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich ferner seit September 2021 den Kurs „ “, mit dem er auf eine Leher und die dazugehörige Berufsschule vorbereitet wird. Es ist also auch im Hinblick auf Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers eine wesentliche Änderung im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der letzten Verlängerung vom 22.02.2018 eingetreten. Aus all diesen Erwägungen und vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle des Beschwerdeführers exzeptionelle Umstände vorliegen, welche das reale Risiko begründen, dass dieser nach einer Rückkehr nach Somalia in seiner Existenz bedroht wäre oder dort keine zumutbaren Lebensbedingungen vorfinden würde. Das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Somalia nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet.Das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Somalia nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eins Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eins Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl 2000/01/0443). Zudem ist der Beschwerdeführer mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut und spricht Somali und hat sich der Beschwerdeführer auf eine extrem gefährliche Reise nach Europa begeben. Auch wenn in Somalia die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr nach Somalia durchaus möglich und zumutbar ist, in Somalia nach einem Wohnraum und einen Arbeitsplatz zu suchen, um ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund einer Clanzugehörigkeit nicht festgestellt wurde. Durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat besteht die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer mit einer schwierigen Lebenssituation insbesondere bezüglich der Arbeitsplatzsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht konfrontiert wäre. Jedoch wird er dadurch nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat besteht die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer mit einer schwierigen Lebenssituation insbesondere bezüglich der Arbeitsplatzsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht konfrontiert wäre. Jedoch wird er dadurch nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen demgemäß nicht mehr vor. Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Somalia steht unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nicht mehr im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb die Aberkennung des subsidiären Schutzes durch das BFA zu Recht erfolgte.“Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Somalia steht unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nicht mehr im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, weshalb die Aberkennung des subsidiären Schutzes durch das BFA zu Recht erfolgte.“ Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF keine Verwandten oder sonstige Angehörige in Österreich habe und diese daher keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Schutz des Familienlebens habe. Es werde nicht verkannt, dass sich der BF seit August 2013 durchgehend im Bundesgebiet befinde und dies über einen Zeitraum von 5 Jahren als subsidiär Schutzberechtigter. Ferner werde nicht verkannt, dass er für eine gewisse Zeit eine Lehre als Koch absolviert habe. Demgegenüber verfüge er, trotz eines Aufenthaltes von fast 9 Jahren, lediglich über das A2-Zertifikat, stehe derzeit in keinem Beschäftigungsverhältnis und sei er auch nicht Mitglied in einem Verein. Ein herausregendes ehrenamtliches Engagement des BF sei auch nicht hervorgekommen. Zudem sei der BF im Jahr 2016 wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt worden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben dar. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. 1.13. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2022, Zl.: W123 2219834-2/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.10.2019 als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erachtet. Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF mit Bescheid des BFA vom 02.05.2019 der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Asyl
G von Amts wegen aberkannt worden sei und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.05.2022 als unbegründet abgewiesen worden sei, weswegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht (mehr) vorliegen würden und daher folglich auch der Antrag des BF vom BFA zu Recht abgewiesen worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF mit Bescheid des BFA vom 02.05.2019 der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt worden sei und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.05.2022 als unbegründet abgewiesen worden sei, weswegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht (mehr) vorliegen würden und daher folglich auch der Antrag des BF vom BFA zu Recht abgewiesen worden sei. Auch dieses Erkenntnis wurde rechtskräftig.
- Zum gegenständlichen Verfahren (Folgeantragsverfahren): 2.
- Am 28.07.2022 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz (
- Asylantrag). Am selben Tag fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF folgendes an: „Ich hatte in Somalia Probleme mit Terroristen. Ich sollte für sie arbeiten, ansonsten würden Sie mich töten. Seit meiner Flucht sind die Terroristen noch stärker geworden und kontrollieren schon die ganze Stadt. Wenn ich zurückgehen müsste, würden sie das schnell erfahren. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Bei einer Rückkehr würden ihn die Terroristen vermutlich umbringen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, er sei ledig, spreche muttersprachlich Somalisch und gut Deutsch. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Somali an. Er habe 6 Jahre lang die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und sei er zuletzt Koch gewesen. Zu seinen Familienangehörigen gab er an, er habe seit 6 Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt, vermutlich lebe sie noch in Somalia. Er habe Österreich seit seiner Einreise 2013 nicht verlassen. 2.
- Mit Schreiben vom 23.08.2022 übermittelte das BFA dem BF die Länderfeststellungen zu Somalia (Stand: 20.10.2021) und wurde ihm mitgeteilt, dass er spätestens bis zum Einvernahmetermin dazu schriftlich Stellung beziehen könne, ansonsten ihm in der Einvernahme die Möglichkeit offenstehe dazu mündlich Stellung zu nehmen. 2.
- Am 12.10.2022 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch statt, wobei vom BFA am Einvernahmeprotokoll festgehalten wurde, dass die Einvernahme des BF hauptsächlich auf Deutsch durchgeführt worden sei. Der BF bejahte sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu fühlen Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Der BF verneinte im Bundesgebiet Verwandte zu haben, er zu einer Person in Österreich in einem finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis stehe bzw. mit einer Person in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft stehe. Befragt, wovon er in Österreich lebe, gab er an, nichts zu haben und nichts zu bekommen. Er lebe derzeit auf der Straße. Befragt, warum er die Betreuungsstelle verlassen habe, gab der BF an, krank geworden zu sein und ihm niemand geholfen habe. Er seit 3-4 Tage im Bett gelegen. Weiters führte der BF aus, er habe in Österreich mehrere Jahre als Koch gearbeitet. Er habe mehrere Deutschkurse absolviert, die Prüfung B1 und das Junior-College, wovon er einen Schulabschluss habe. Er sei nicht Mitglied in Vereinen oder einer Organisation. Der BF spreche Deutsch, Englisch, Somalisch, ein bisschen Italienisch und Arabisch. Nachdem ihm vom BFA vorgehalten wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gab der BF wie folgt an (L: Leiter der Amtshandlung, A: Antwort des BF): „(...) A: Es ist zu gefährlich dort. Ich kann dort nicht hingehen, wegen Al Shabab und Dürre. 6 Millionen Menschen und keiner hat etwas essen. Wegen der Terroristen auch. Ich kann nicht in meine Heimat. Ich habe damals gearbeitet mit ihnen. Ich habe trainiert mit ihnen und ich habe auch gekämpft in der Heimat. Wir kämpften gegen die Regierung. L: Haben sich Ihre Fluchtgründe geändert? A: Nein, und es ist noch schlimmer geworden. Sie kontrollieren die Steuer und wer zurückkommt. Nachgefragt gebe ich an, damit meine ich die Al Shabab. Auch innerhalb der Hauptstadt. Sie kontrollieren überall. L: Seit wann bestehen Ihre Fluchtgründe? A: seit
- Es hat seit zwei Jahren nicht mehr geregnet. L: Die Probleme mit der Al-Shabab haben sie schon länger? A: Ja, aber sie sind noch stärker geworden. Die neue Regierung ist korrupt. Sie nutzen die Chance jetzt. In Mogadischu war eine Explosion in einem Hotel. Es dauerte insgesamt 30 Stunden. Es gibt so eine Art FBI in Somalia und er arbeitet auch mit der Al Shabab zusammen. Er bekommt auch viele Geld dafür. L: Woher haben Sie diese Informationen? A: In den Nachrichten, auch von Facebook. Die Regierungsleute arbeiten mit ihnen. Alle sind korrupt. Man kann ihnen nicht vertrauen. Die Regierung hat kein Recht. Die Leute gehen zur Al Shabab wegen der Rechte, weil die Regierung so korrupt ist. L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland? A: Es ist gefährlich für mein Leben. Ich will Leben. Ich will nicht Tod sein. Ich habe noch nicht geheiratet und will mein Leben genießen. L: Seit wann bestehen Ihre Rückkehrbefürchtungen? A: Immer und auch jetzt. Es ist immer gleich. L: Sie haben schriftliche Länderinformationsblätter zu Somalia erhalten. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? A: Es steht nichts von der Dürre in den Blättern. Es gibt überall Dürre. L: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat? A: Ich weiß es nicht, wo sie sind. Seit 7-8 Monaten haben wir uns nicht mehr gehört. Ich habe selbst Stress gehabt. L: Wo war Ihre Familie zuletzt? A: Meine Mutter war in Somalia. Mein Vater lebt auch in Somalia und drei Geschwister. L: Wovon leben Ihre Familie in Somalia? A: Das weiß ich nicht. L: Sie können nicht angeben, ob Ihre Familie noch in Somalia ist oder nicht? A: Das weiß ich nicht. Ich habe seit 7-8 Monaten nicht mehr telefoniert. Ich habe gearbeitet. Plötzlich komm ein Brief, dass ich Österreich verlassen muss und nicht mehr arbeiten darf. Ich verstehe das nicht. L: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Nein. (...)“ 2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.07.2022 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). 2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.07.2022 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten beim BF nicht hätten festgestellt werden können. Er sei strafrechtlich unbescholten. Sein erstes Asylverfahren sei am 17.06.2020 rechtskräftig abgeschlossen worden. Im gegenständlichen Verfahren habe er keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Es könne insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten beim BF nicht hätten festgestellt werden können. Er sei strafrechtlich unbescholten. Sein erstes Asylverfahren sei am 17.06.2020 rechtskräftig abgeschlossen worden. Im gegenständlichen Verfahren habe er keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Es könne insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die , Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich bestehe nicht. Er habe hier keine Verwandten. Sein Aufenthalt bestehe seit Juni 2013, wobei die Einreise illegal erfolgt sei. Er spreche muttersprachlich Somalisch und verfüge über gute Deutschkenntnisse. In Österreich sei er nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er sei hier berufstätig gewesen. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und 8 EMRK erkannt werden. Die maßgebliche und den BF betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert. Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich bestehe nicht. Er habe hier keine Verwandten. Sein Aufenthalt bestehe seit Juni 2013, wobei die Einreise illegal erfolgt sei. Er spreche muttersprachlich Somalisch und verfüge über gute Deutschkenntnisse. In Österreich sei er nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er sei hier berufstätig gewesen. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und 8 EMRK erkannt werden. Die maßgebliche und den BF betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert. Der Entscheidung wurde das Länderinformationsblatt vom 20.10.2021 zu Grunde gelegt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich der BF im gegenständlichen Verfahren nach wie vor auf Rückkehrhindernisse beziehe, welche bereits im Kern im Vorverfahren zur Sprache gebracht worden seien; wobei er die Bedrohungen in Somalia damit erweitert habe, dass in Somalia Dürre herrsche. Bereits im Vorverfahren hätten keine asylrelevante Verfolgungsgefahr festgestellt werden können. Sein Vorbringen sei als nicht glaubhaft erachtet worden, was sich insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG ergebe. Nachdem er im gegenständlichen Verfahren keine neuen relevanten Fluchtgründe angegeben habe und diese nach wie vor aufrecht seien, ziehe sich die Feststellung auch im gegenständlichen Verfahren fort. Im Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe sei kein glaubhafter geänderter Sachverhalt dargestellt worden, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia ebenfalls keine Änderung ergeben habe und dies nach wie vor für zulässig erachtet werde. Seine nun gemachten Angaben seien weiters nicht geeignet eine neue, inhaltliche Entscheidung zu erwirken und komme seinem Vorbringen kein glaubhafter Kern zu. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass es zu grundlegenden Veränderungen und Verbesserungen der Versorgungslage gekommen sei, sodass eine Rückkehr zumutbar sei. Soweit er die Dürre angegeben habe, werde auf die Länderfeststellungen verwiesen, wonach im Land humanitäre Hilfe geleistet werde. Nachdem es sich beim BF um eine junge, gesunde Person handle und es in Somalia diverse Rückkehrprogramme gebe, sei nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzbedrohende Notlage geraten werde. Es liege entschiedene Sache vor. Zu den weiteren
§ 8Asyl
G berücksichtigungswürdigen Aspekten sei anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso keine Hinweise auf einen seit Rechtskraft des Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hätten, weder im Hinblick auf seine persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden seien, werde angeführt, dass diese, soweit sich die Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich der BF im gegenständlichen Verfahren nach wie vor auf Rückkehrhindernisse beziehe, welche bereits im Kern im Vorverfahren zur Sprache gebracht worden seien; wobei er die Bedrohungen in Somalia damit erweitert habe, dass in Somalia Dürre herrsche. Bereits im Vorverfahren hätten keine asylrelevante Verfolgungsgefahr festgestellt werden können. Sein Vorbringen sei als nicht glaubhaft erachtet worden, was sich insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG ergebe. Nachdem er im gegenständlichen Verfahren keine neuen relevanten Fluchtgründe angegeben habe und diese nach wie vor aufrecht seien, ziehe sich die Feststellung auch im gegenständlichen Verfahren fort. Im Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe sei kein glaubhafter geänderter Sachverhalt dargestellt worden, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia ebenfalls keine Änderung ergeben habe und dies nach wie vor für zulässig erachtet werde. Seine nun gemachten Angaben seien weiters nicht geeignet eine neue, inhaltliche Entscheidung zu erwirken und komme seinem Vorbringen kein glaubhafter Kern zu. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass es zu grundlegenden Veränderungen und Verbesserungen der Versorgungslage gekommen sei, sodass eine Rückkehr zumutbar sei. Soweit er die Dürre angegeben habe, werde auf die Länderfeststellungen verwiesen, wonach im Land humanitäre Hilfe geleistet werde. Nachdem es sich beim BF um eine junge, gesunde Person handle und es in Somalia diverse Rückkehrprogramme gebe, sei nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzbedrohende Notlage geraten werde. Es liege entschiedene Sache vor. Zu den weiteren
Paragraph 8, AsylG berücksichtigungswürdigen Aspekten sei anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso keine Hinweise auf einen seit Rechtskraft des Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hätten, weder im Hinblick auf seine persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden seien, werde angeführt, dass diese, soweit sich die Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass im Falle des BF keine Hinweise vorliegen würden, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in die bisherigen Verhältnisse hineingewachsen sei, unter gleichzeitiger Entfremdung von seinem Heimatland. Er spreche nach wie vor die im Heimatland gesprochene Sprache besser als Deutsch, was sich alleine darauf ergebe, dass die Einvernahmen bzw. Befragungen nur unter Beiziehung von Dolmetschern möglich gewesen seien. Im Falle des BF sei bereits am 11.10.2017 eine negative Entscheidung ergangen, er habe daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen können, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erlangen zu können. Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration sei nicht ersichtlich. Sein Aufenthalt erstrecke sich zwar über einen Zeitraum von etwa 9 Jahren, mit Unterbrechung, und habe er daher mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht. Er beherrsche Deutsch und habe er sich aufgrund seines Schulbesuches bis zu einem gewissen Grad integriert, jedoch beherrsche er die russische sowie die tschetschenische Sprache, sodass eine Resozialisierung in Tschetschenien an keiner Sprachbarriere scheitern würde. Überdies würde er sich als Minderjähriger in Begleitung der Eltern und Geschwister in Tschetschenien niederlassen, wodurch ihm die soziale Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert werde. Der BF habe den überwiegenden Teil seines Lebens nicht in Österreich verbracht, sei nicht Mitglied in Vereinen oder Organisation. Er sei in Österreich nicht berufstätig, wodurch auch nicht von der Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Er verfüge hier über keine gewichtigen und besonders berücksichtigungswürdigen familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen Anknüpfungspunkte, weswegen unter diesen Gesichtspunkten eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen gravierenden Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstelle. Im Falle des BF sei davon auszugehen, dass er die Möglichkeit habe, sich im Heimatland ein relevantes Familien- und Privatleben aufzubauen bzw. fortzusetzen, nachdem er sich in einem anpassungsfähigen Alter befinde, keine Sprachbarrieren bestehen würden und er mit den Lebensgewohnheiten des Heimatlandes vertraut sei. 2.
- Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht eine vollumfängliche Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften ein und wurde angeregt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weiters wird darin vorgebracht, dass der BF unter psychischen Beschwerden leide, dies aber in der Einvernahme vor dem BFA nicht angeben habe können, da die Referentin es verabsäumt habe den BF zu seinem Gesundheitszustand zu befragen. Der Bescheid enthalte keine einzige Frage hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF. Das Neuerungsverbot stehe dem ergänzenden Vorbringen nicht entgegen. Der BF habe vorgebracht, dass die Probleme mit Al Shabaab weiterhin bestünden, Al Shabaab inzwischen stärker geworden sei und Teile von Mogadischu kontrolliere. Dieses Vorbringen habe das BFA dahingehend gewürdigt, als sich daraus ableiten lasse, dass keine neuen Umstände für eine Zulassung des Folgeantrages ableiten ließen. Dabei verkenne die Behörde die Rechtslage und damit den Ermittlungsumfang. Die Probleme des BF mit Al Shabaab würden weiterhin bestehen, weil er bereits im Erstverfahren vorgebracht habe, in den Fokus der Al Shabaab geraten zu sein und als Spion für die Regierung angesehen worden wäre. Dass er nach jahrelanger Abwesenheit aus dem westlichen Europa zurückkehre, hätte bei der Beachtung der persönlichen Umstände beachtet werden müssen. Auch aus den EASO-Guidelines zu Somalia von September 2021 gehe hervor, dass Rückkehrern nach langer Abwesenheit durch Al Shabaab eine feindliche Gesinnung zugeschrieben werden könne und diese bei einer allfälligen Rückkehr von Al Shabaab kontrollierten Gebieten größte Vorsicht walten lassen sollten. Weiters gehe hervor, dass Rückkehrer aus dem Ausland oftmals wegen im Ausland angenommener Verhaltensmuster gesellschaftlicher Stigmatisierung unterliegen können und auch durch Familien/soziale Netzwerke verstoßen werden. Es gebe auch Berichte, wonach Rückkehrer wegen ihrer als eigenartig angesehenen Verhaltens in (religiöse) Behandlungszentren verbracht werden würden, wo es auch zu körperlichen und/oder psychischen Misshandlungen kommen könne. In diesem Zusammenhang hätte das Vorbringen des BF, dass er keine Familie mehr in Somalia habe, gewürdigt werden müssen, zumal er als Rückkehrer ohne familiären Anschluss oder Schutz, gesellschaftlicher Stigmatisierung ausgeliefert sein könnte bzw. wieder in den Fokus der Al Shabaab geraten könnte. Der BF leide auch an physischen Beschwerden (Depression, Schlafstörungen und höre er Stimmen) und habe er auch dies nicht in der Einvernahme angeben können. Der schlechte psychische Gesundheitszustand wirke sich auf seinen physischen Gesundheitszustand aus. Der BF habe über 20kg abgenommen, Magenbeschwerden bekommen und nur noch 35kg gewogen. Der BF werde deshalb medikamentös behandelt. Feststellungen zu seinem physischen und psychischen Zustand würden nicht existieren. Das BFA hätte nähere Ermittlungen durchführen müssen bzw. den BF befragen müssen. Weiters hätte aufgezeigt werden müssen, ob für den BF Behandlungsmöglichkeiten und ein Zugang zu den notwendigen Medikamenten in Somalia bestehe. Es werde daher ein Antrag auf ein psychiatrisches Gutachten zum psychischen Gesundheitszustand des BF, dem Vorliegen psychischer Erkrankungen, der Notwendigkeit der fachgerechten medizinischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung, der Möglichkeiten einer Verschlechterung des Zustandes des BF im Falle einer Abschiebung sowie der Auswirkung der psychischen Erkrankung auf die Leistungsfähigkeit des BF bzw. seine Möglichkeit sich ohne Unterstützung selbst zu versorgen, gestellt. Dies sei relevant, um aufzuzeigen, dass dem BF eine Rückkehr nach Somalia nicht zumutbar sei, zumal er aufgrund seiner besonderen Vulnerabilität in eine unzumutbare Lage geraten würde. Weiters seien die im Bescheid getroffenen Länderberichte veraltet, unvollständig und fehlerhaft ausgewertet. Das BFA habe es unterlassen sich mit den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte im Herkunftsland sowie den Stigmatisierungen und Diskriminierungen gegen diese Bevölkerungsgruppe im Herkunftsstaat auseinanderzusetzen. Das BFA habe es auch unterlassen, sich mit aktuellen, ergänzenden und spezifischen Berichten zur prognostizierten Dürre in Somalia sowie mit der aktuellen Quellenlage zur sich weiterhin verschlechternden Sicherheitslage in Mogadischu auseinanderzusetzen. Eine Rückkehr nach Mogadischu würde wegen der sich verschlechternden Sicherheitslage eine Verletzung nach Art. 2, 3 EMRK darstellen, da aktuellere Berichte die Situation in Mogadischu derzeit als instabil, unsicher bzw. als unsichersten Teil Somalias beschreiben würden. Al Shabaab habe eine versteckte, aber für alle erkennbare Präsenz in Mogadischu und würden – laut dem EASO Country of Origin Information Report Somalia zur Security Situation von September 2021 - politische Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den Oppositionsparteien hinzukommen und die Sicherheitslage noch volatiler machen. Laut dem EASO-Report führe die Al Shabaab auch in Mogadischu Rekrutierungen durch und treibe Steuern ein. Auch in den Zeitungen werde aktuell berichtet, dass sich die politische Krise weiter zuspitze und Al Shabaab davon profitiere. Das BFA habe es auch unterlassen, sich mit der bedrohlichen Lage aufgrund der ausgefallenen Regefälle zu beschäftigen. Aktuelle Berichte (etwa OCHA von Februar 2022 bzw. von ACCORD von Februar 2022) würden auf eine weitere Dürre, Hungersnot und eine sich verschlechternde Nahrungsmittelsituation in Somalia hinweisen und seien mehr als eine halbe Million Menschen IDPs, welche es vor allem in urbane Zentren ziehe. Die Krise könnte laut den aktuellen Berichten noch schlimmer werden, da sich der internationale Fokus nun auf den Krieg in der Ukraine verschoben habe und daher erwartet werde, dass Zuwendungen ausbleiben, zumal Somalia bei den Weizenimporten zu 100% von Importen aus der Ukraine und der Russischen Föderation abhängig sei. Der BF hätte im Fall einer Rückkehr nach Mogadischu keinen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung für seine psychisch-indizierte krankheitswertige Depression. Darüber hinaus seien psychisch kranke Personen in Somalia bedroht Opfer von gesellschaftlicher Diskriminierung zu werden. Laut diversen Berichten sei auch die Gesundheitsversorgung in Somalia prekär. Das BFA habe auch eine mangelhafte Beweiswürdigung gemacht und hätte der Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich geprüft werden müssen. Es würden relevante Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die Prüfung der Gewährung von Asyl und subsidiären Schutz vorliegen. Betreffend die vom BFA ausgesprochene Zulässigkeit der Abschiebung und Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass der BF Somalia schon jung verlassen habe und daher keine Bindung mehr zur Heimat habe. Er sei mittlerweile seit 9 Jahren in Österreich, habe als Koch gearbeitet, mehrere Deutschkurse besucht und die Schule abgeschlossen. Die Integrationsschritte sowie die Aufenthaltsdauer seien vom BFA nicht gewürdigt worden und habe die Behörde im Bescheid vergessen Textbausteine abzuändern, zumal darin ausgeführt werde, dass er die russische und tschetschenische Sprache beherrsche, sodass eine Resozialisierung in Tschetschenien an keiner Sprachbarriere scheitern würde. Dies bestätige die Annahme, dass sich die Behörde mit dem Antrag des BF nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Der BF wisse bereits seit längerer Zeit über den Aufenthaltsort seiner Familie nicht Bescheid. Es würden keine Bindungen zum Heimatland bestehen und wisse der BF auch nicht, ob seine Familie noch lebe. Die Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich würden auch wegen der bereits stattgefunden Krankenbehandlung intensiviert werden. Der BF werde durch die Rückkehrentscheidung in seinem Recht nach Art. 8 EMRK verletzt. Zuletzt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 2.
- Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht eine vollumfängliche Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften ein und wurde angeregt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weiters wird darin vorgebracht, dass der BF unter psychischen Beschwerden leide, dies aber in der Einvernahme vor dem BFA nicht angeben habe können, da die Referentin es verabsäumt habe den BF zu seinem Gesundheitszustand zu befragen. Der Bescheid enthalte keine einzige Frage hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF. Das Neuerungsverbot stehe dem ergänzenden Vorbringen nicht entgegen. Der BF habe vorgebracht, dass die Probleme mit Al Shabaab weiterhin bestünden, Al Shabaab inzwischen stärker geworden sei und Teile von Mogadischu kontrolliere. Dieses Vorbringen habe das BFA dahingehend gewürdigt, als sich daraus ableiten lasse, dass keine neuen Umstände für eine Zulassung des Folgeantrages ableiten ließen. Dabei verkenne die Behörde die Rechtslage und damit den Ermittlungsumfang. Die Probleme des BF mit Al Shabaab würden weiterhin bestehen, weil er bereits im Erstverfahren vorgebracht habe, in den Fokus der Al Shabaab geraten zu sein und als Spion für die Regierung angesehen worden wäre. Dass er nach jahrelanger Abwesenheit aus dem westlichen Europa zurückkehre, hätte bei der Beachtung der persönlichen Umstände beachtet werden müssen. Auch aus den EASO-Guidelines zu Somalia von September 2021 gehe hervor, dass Rückkehrern nach langer Abwesenheit durch Al Shabaab eine feindliche Gesinnung zugeschrieben werden könne und diese bei einer allfälligen Rückkehr von Al Shabaab kontrollierten Gebieten größte Vorsicht walten lassen sollten. Weiters gehe hervor, dass Rückkehrer aus dem Ausland oftmals wegen im Ausland angenommener Verhaltensmuster gesellschaftlicher Stigmatisierung unterliegen können und auch durch Familien/soziale Netzwerke verstoßen werden. Es gebe auch Berichte, wonach Rückkehrer wegen ihrer als eigenartig angesehenen Verhaltens in (religiöse) Behandlungszentren verbracht werden würden, wo es auch zu körperlichen und/oder psychischen Misshandlungen kommen könne. In diesem Zusammenhang hätte das Vorbringen des BF, dass er keine Familie mehr in Somalia habe, gewürdigt werden müssen, zumal er als Rückkehrer ohne familiären Anschluss oder Schutz, gesellschaftlicher Stigmatisierung ausgeliefert sein könnte bzw. wieder in den Fokus der Al Shabaab geraten könnte. Der BF leide auch an physischen Beschwerden (Depression, Schlafstörungen und höre er Stimmen) und habe er auch dies nicht in der Einvernahme angeben können. Der schlechte psychische Gesundheitszustand wirke sich auf seinen physischen Gesundheitszustand aus. Der BF habe über 20kg abgenommen, Magenbeschwerden bekommen und nur noch 35kg gewogen. Der BF werde deshalb medikamentös behandelt. Feststellungen zu seinem physischen und psychischen Zustand würden nicht existieren. Das BFA hätte nähere Ermittlungen durchführen müssen bzw. den BF befragen müssen. Weiters hätte aufgezeigt werden müssen, ob für den BF Behandlungsmöglichkeiten und ein Zugang zu den notwendigen Medikamenten in Somalia bestehe. Es werde daher ein Antrag auf ein psychiatrisches Gutachten zum psychischen Gesundheitszustand des BF, dem Vorliegen psychischer Erkrankungen, der Notwendigkeit der fachgerechten medizinischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung, der Möglichkeiten einer Verschlechterung des Zustandes des BF im Falle einer Abschiebung sowie der Auswirkung der psychischen Erkrankung auf die Leistungsfähigkeit des BF bzw. seine Möglichkeit sich ohne Unterstützung selbst zu versorgen, gestellt. Dies sei relevant, um aufzuzeigen, dass dem BF eine Rückkehr nach Somalia nicht zumutbar sei, zumal er aufgrund seiner besonderen Vulnerabilität in eine unzumutbare Lage geraten würde. Weiters seien die im Bescheid getroffenen Länderberichte veraltet, unvollständig und fehlerhaft ausgewertet. Das BFA habe es unterlassen sich mit den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte im Herkunftsland sowie den Stigmatisierungen und Diskriminierungen gegen diese Bevölkerungsgruppe im Herkunftsstaat auseinanderzusetzen. Das BFA habe es auch unterlassen, sich mit aktuellen, ergänzenden und spezifischen Berichten zur prognostizierten Dürre in Somalia sowie mit der aktuellen Quellenlage zur sich weiterhin verschlechternden Sicherheitslage in Mogadischu auseinanderzusetzen. Eine Rückkehr nach Mogadischu würde wegen der sich verschlechternden Sicherheitslage eine Verletzung nach Artikel 2, 3, EMRK darstellen, da aktuellere Berichte die Situation in Mogadischu derzeit als instabil, unsicher bzw. als unsichersten Teil Somalias beschreiben würden. Al Shabaab habe eine versteckte, aber für alle erkennbare Präsenz in Mogadischu und würden – laut dem EASO Country of Origin Information Report Somalia zur Security Situation von September 2021 - politische Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den Oppositionsparteien hinzukommen und die Sicherheitslage noch volatiler machen. Laut dem EASO-Report führe die Al Shabaab auch in Mogadischu Rekrutierungen durch und treibe Steuern ein. Auch in den Zeitungen werde aktuell berichtet, dass sich die politische Krise weiter zuspitze und Al Shabaab davon profitiere. Das BFA habe es auch unterlassen, sich mit der bedrohlichen Lage aufgrund der ausgefallenen Regefälle zu beschäftigen. Aktuelle Berichte (etwa OCHA von Februar 2022 bzw. von ACCORD von Februar 2022) würden auf eine weitere Dürre, Hungersnot und eine sich verschlechternde Nahrungsmittelsituation in Somalia hinweisen und seien mehr als eine halbe Million Menschen IDPs, welche es vor allem in urbane Zentren ziehe. Die Krise könnte laut den aktuellen Berichten noch schlimmer werden, da sich der internationale Fokus nun auf den Krieg in der Ukraine verschoben habe und daher erwartet werde, dass Zuwendungen ausbleiben, zumal Somalia bei den Weizenimporten zu 100% von Importen aus der Ukraine und der Russischen Föderation abhängig sei. Der BF hätte im Fall einer Rückkehr nach Mogadischu keinen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung für seine psychisch-indizierte krankheitswertige Depression. Darüber hinaus seien psychisch kranke Personen in Somalia bedroht Opfer von gesellschaftlicher Diskriminierung zu werden. Laut diversen Berichten sei auch die Gesundheitsversorgung in Somalia prekär. Das BFA habe auch eine mangelhafte Beweiswürdigung gemacht und hätte der Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich geprüft werden müssen. Es würden relevante Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die Prüfung der Gewährung von Asyl und subsidiären Schutz vorliegen. Betreffend die vom BFA ausgesprochene Zulässigkeit der Abschiebung und Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass der BF Somalia schon jung verlassen habe und daher keine Bindung mehr zur Heimat habe. Er sei mittlerweile seit 9 Jahren in Österreich, habe als Koch gearbeitet, mehrere Deutschkurse besucht und die Schule abgeschlossen. Die Integrationsschritte sowie die Aufenthaltsdauer seien vom BFA nicht gewürdigt worden und habe die Behörde im Bescheid vergessen Textbausteine abzuändern, zumal darin ausgeführt werde, dass er die russische und tschetschenische Sprache beherrsche, sodass eine Resozialisierung in Tschetschenien an keiner Sprachbarriere scheitern würde. Dies bestätige die Annahme, dass sich die Behörde mit dem Antrag des BF nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Der BF wisse bereits seit längerer Zeit über den Aufenthaltsort seiner Familie nicht Bescheid. Es würden keine Bindungen zum Heimatland bestehen und wisse der BF auch nicht, ob seine Familie noch lebe. Die Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich würden auch wegen der bereits stattgefunden Krankenbehandlung intensiviert werden. Der BF werde durch die Rückkehrentscheidung in seinem Recht nach Artikel 8, EMRK verletzt. Zuletzt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit der Beschwerdeschrift wurden diverse medizinische Unterlagen aus den Jahren 2020 und 2021 vorgelegt. Daraus geht insbesondere hervor, dass beim BF im Februar 2020 eine Gastroskopie durchgeführt wurde, wobei die Diagnose „ax Hiatushernie, B-Gastritis, HLO-pos, s. histol. Bef“ lautet und ihm diverse Medikamente verschrieben wurde. Laut dem vorgelegten histologischen Befund von Februar 2020 wurden die Diagnosen „
- Antrum und Corpus, PE: Hochgradige chronische HP-Pangastritis mit akutem exsudativem Entzündungsschub HP+, vor allem im Corpus exsudative Entzündungsreaktion.
- Corpus, PE: subakute, kaum aktive HP-Gastritis HP ++, ausschließlich kokkoide Schädigungsformen“ erstellt. Weiters wurde der BF von 26.07.2021 bis 04.08.2021 (wegen gastrointestinaler Beschwerden) stationär in einem Krankenhaus aufgenommen, wobei die Diagnosen „Untergewicht (BMI 13.7), kleine axiale Hiatushernie, St.p. H. pylori Infektion (02/20), Hypovitaminose D“ erstellt wurden. Da laut dem Befund keine organischen Ursachen bezüglich des Gewichtsverlustes des BF gefunden worden seien, sei dem BF die Vorstellung bei einem niedergelassenen Psychiater empfohlen worden 2.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 18.11.2022 beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA: Rechtslage:
§ 18. Abs. 1 Asyl
G haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache
§ 68
AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde
§ 68Abs.
1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (Vgl. VwGH 25.04.2017, Zl. Ra 2016/01/0307). In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (Vgl. VwGH 25.04.2017, Zl. Ra 2016/01/0307). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).„Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Bei einer Überprüfung einer
§ 68Abs.
1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (Vw
GH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]
§ 28Abs 5 Vw
GVG sind die Behörden bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.[…],
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Kassation und Zurückverweisung gem § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG setzt voraus, dass „die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, RZ 117 (Stand 15.2.2017, rdb.
- at)mit Hinweis auf VwGH 20.04.2016, Ra 2016/04/0008). Es gilt dazu festzuhalten, dass § 28 VwGVG prinzipiell einen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, wobei selbiges insbesondere darzulegen hat, in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060 mit Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 und VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0058 mwN). Schon anhand der ständigen Rechtsprechung zum prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht nach § 28 VwGVG ergibt sich unzweifelhaft, dass nicht jede einer Behörde unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften das Verwaltungsgericht zur Vorgangsweise nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG berechtigt (vgl. 05.02.2021, Ra 2018/19/0685 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314). Es kann nicht im Sinn der die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnden Bestimmungen liegen, eine Entscheidung in der Sache selbst dadurch hintanzuhalten, dass die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen iSd § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen wird. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Kassation und Zurückverweisung gem Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG setzt voraus, dass „die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, RZ 117 (Stand 15.2.2017, rdb.
- at)mit Hinweis auf VwGH 20.04.2016, Ra 2016/04/0008). Es gilt dazu festzuhalten, dass Paragraph 28, VwGVG prinzipiell einen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, wobei selbiges insbesondere darzulegen hat, in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060 mit Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 und VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0058 mwN). Schon anhand der ständigen Rechtsprechung zum prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht nach Paragraph 28, VwGVG ergibt sich unzweifelhaft, dass nicht jede einer Behörde unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften das Verwaltungsgericht zur Vorgangsweise nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG berechtigt vergleiche 05.02.2021, Ra 2018/19/0685 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314). Es kann nicht im Sinn der die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnden Bestimmungen liegen, eine Entscheidung in der Sache selbst dadurch hintanzuhalten, dass die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen iSd Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen wird. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Des Weiteren hat der Verfassungsgerichtshof, so in seinem Erkenntnis vom 22.02.2013, Zl. B859/12, ausgesprochen, dass ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage vorliegt, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (mit Hinweis auf VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).Des Weiteren hat der Verfassungsgerichtshof, so in seinem Erkenntnis vom 22.02.2013, Zl. B859/12, ausgesprochen, dass ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage vorliegt, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (mit Hinweis auf VfSlg 8808 aus 1980, mwN, 14.848 aus 1997,, 15.241 aus 1998, mwN, 16.287 aus 2001,, 16.640 aus 2002,). Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall: Im vorliegenden Fall hat das BFA den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ohne jedoch ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. Das BFA geht zwar zu Recht davon aus, dass der BF im gegenständlichen Folgeantragsverfahren einerseits das Fortbestehen der bereits rechtskräftig als unglaubwürdig gewerteten Fluchtgründe vorbringt (persönliche Verfolgung durch Al Shabaab wegen der Entführung des BF), es wird jedoch von der Behörde sein zusätzliches Vorbringen, wonach die Al Shabaab in Somalia/Mogadischu nicht nur die Steuern kontrolliere, sondern auch, wer nach Somalia zurückkehre, völlig außer Acht gelassen. Abgesehen davon hat es das BFA auch unterlassen, aktuelle Länderberichte zur allgemeinen Situation in Somalia heranzuziehen. Die von der belangten Behörde im Bescheid verwendeten Länderberichte (Stand 20.10.2021) waren zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides schon völlig veraltet. Aktuellere Länderberichte vom 27.07.2022 wären bereits verfügbar gewesen. Die Beiziehung aktueller Länderberichte wäre aber auch für die Prüfung einer Sachverhaltsänderung in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus unbedingt notwendig gewesen, da sich die humanitäre Lage sowie die Nahrungsmittelversorgung in Somalia aufgrund immer wiederkehrender Naturkatastrophen, wie etwa Dürreperioden, in letzter Zeit stetig verschlechtert hat. Wie in der Beschwerde richtigerweise gerügt wurde, ist weiters noch zu betonen, dass der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA auch nicht ausreichend zu seinem Gesundheitszustand befragt wurde. Der BF gab in der Einvernahme an, krank geworden zu sein, er 3-4 Tage lang im Bett gelegen sei und ihm keiner geholfen habe (AS 251); die belangte Behörde hat den BF in der Folge aber weder zum Grund bzw. zur Art der Erkrankung/der gesundheitlichen Beschwerden, noch zu allfälligen weiterhin bestehenden Beschwerden befragt. Hinsichtlich der vom BFA erlassenen Rückkehrentscheidung ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides aktenwidrig ausführt, dass der BF die russische sowie tschetschenische Sprache beherrsche, sodass eine Resozialisierung in Tschetschenien an keiner Sprachbarriere scheitern würde bzw. er sich als Minderjähriger in Begleitung seiner Eltern und Geschwister in Tschetschenien niederlassen könne, wodurch die soziale Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert werden würde (AS 419). An einer anderen Stelle des Bescheides wird wiederum aktenwidrig ausgeführt, dass eine Ausweisung des BF nach Nigeria zulässig sei (AS 407-408). Das BFA hat sich sohin zum einen nicht ausreichend mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt und dieses nicht ausreichend gewürdigt, zum anderen den BF nur unzureichend zu seinem Gesundheitszustand befragt und auch keine aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Somalia herangezogen. Das alles ist aber notwendig, um beurteilen zu können, ob sich der maßgebliche Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens maßgeblich geändert hat und der Folgeantrag auf internationalen Schutz
§ 68AVG zurückzuweisen ist.
Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass das Verfahren betreffend die Zuerkennung von Asyl bereits mit Bescheid des BFA vom 12.02.2015 rechtskräftig abgeschlossen wurde und hinsichtlich des subsidiären Schutzes zuletzt mit den Erkenntnissen des BVwG vom 05.05.2022 und 24.05.2022 eine Beurteilung vorgenommen wurde. Das BFA hat sich sohin zum einen nicht ausreichend mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt und dieses nicht ausreichend gewürdigt, zum anderen den BF nur unzureichend zu seinem Gesundheitszustand befragt und auch keine aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Somalia herangezogen. Das alles ist aber notwendig, um beurteilen zu können, ob sich der maßgebliche Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens maßgeblich geändert hat und der Folgeantrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, AVG zurückzuweisen ist. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass das Verfahren betreffend die Zuerkennung von Asyl bereits mit Bescheid des BFA vom 12.02.2015 rechtskräftig abgeschlossen wurde und hinsichtlich des subsidiären Schutzes zuletzt mit den Erkenntnissen des BVwG vom 05.05.2022 und 24.05.2022 eine Beurteilung vorgenommen wurde. Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes in entscheidenden Punkten unterlassen und ihre in § 18 AsylG 2005 normierte Ermittlungspflicht verletzt. Darüber hinaus ist das BFA durch die dargelegten aktenwidrigen Ausführungen im Bescheid auch leichtfertig vom Akteninhalt abgegangen. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088).Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes in entscheidenden Punkten unterlassen und ihre in Paragraph 18, AsylG 2005 normierte Ermittlungspflicht verletzt. Darüber hinaus ist das BFA durch die dargelegten aktenwidrigen Ausführungen im Bescheid auch leichtfertig vom Akteninhalt abgegangen. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088). Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren angehalten, sich mit allen vorgebrachten Gründen für die Folgeantragstellung auseinanderzusetzen und nach Einholung aktueller Länderberichte zu Somalia, die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse einer ernsthaften und nachvollziehbaren Prüfung zu unterziehen haben. Dabei wird insbesondere auch auf die nunmehr neu erschienenen (aktuellsten) Länderberichte zu Somalia vom 17.03.2023 hingewiesen. Weiters wird die Behörde den BF nochmals zu seinem aktuellen (psychischen und physischen) Gesundheitszustand zu befragen haben und dabei auch die mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen zu berücksichtigen und gegebenenfalls Sachverständigengutachten einzuholen haben. Sollte das BFA neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, wird zudem zu berücksichtigen sein, dass sich der BF im Juni 2023 bereits 10 Jahre lang im Bundesgebiet aufhält. Die Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
§ 5
BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation der betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden. Die Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation der betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das BVwG „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid des BFA
§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid des BFA
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Der vollständigkeitshalber wird noch auf Folgendes hingewiesen: Soweit der BF im Verfahren angab bzw. auch in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass der BF keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe, so ist zu betonen, dass der BF im Verfahren vor dem BFA unterschiedliche Angaben dazu machte. So führte er in der Erstbefragung aus, seit 6 Monaten (sohin Jänner 2022) keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt zu haben (AS 17), während er in der niederschriftlichen Einvernahme wiederum angab, seit 7-8 Monaten (sohin Februar/März 2022) nichts mehr von seiner Familie gehört zu haben (AS 255). Die Angaben des BF im Folgeantragsverfahren vor dem BFA passen aber auch nicht mit den Ausführungen in der eingebrachten Stellungnahme von März 2022 (im Aberkennungsverfahren) zusammen, zumal darin noch ausgeführt wurde, dass die Eltern des BF in Somalia leben würden und der BF zu ihnen Kontakt habe. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W142.2219834.3.00