RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2023 GeschäftszahlW167 2265715-1 Spruch, W167 2265715-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Da
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit einem als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstück wies das Arbeitsmarktservice den Antrag mit näherer Begründung ab. Dieses Schriftstück wurde gemäß § 20 Abs. 4 AuslBG automationsunterstützt erstellt und weist als Fertigung „Für den Leiter [Vor- und Nachname der genehmigenden Person] auf; es gibt keine Unterschrift der/des Genehmigenden, keine Amtssignatur und auch keine Beglaubigung der Kanzlei auf der Erledigung.Mit einem als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstück wies das Arbeitsmarktservice den Antrag mit näherer Begründung ab. Dieses Schriftstück wurde gemäß Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG automationsunterstützt erstellt und weist als Fertigung „Für den Leiter [Vor- und Nachname der genehmigenden Person] auf; es gibt keine Unterschrift der/des Genehmigenden, keine Amtssignatur und auch keine Beglaubigung der Kanzlei auf der Erledigung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Mit einem als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichneten Schriftstück wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Dieses Schriftstück wurde händisch von der genehmigenden Person unterschrieben. Mit Beschluss vom 25.01.2023 beantragte das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof den § 20 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 als verfassungswidrig aufzuheben.Mit Beschluss vom 25.01.2023 beantragte das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof den Paragraph 20, Absatz 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 09.03.2023, G 38/2023 ua. (im Beschwerdefall G 94/2023) entschied der Verfassungsgerichtshof über den Gesetzprüfungsantrag des Bundesverwaltungsgerichts.Mit Erkenntnis vom 09.03.2023, G 38 aus 2023, ua. (im Beschwerdefall G 94 aus 2023,) entschied der Verfassungsgerichtshof über den Gesetzprüfungsantrag des Bundesverwaltungsgerichts.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde 3.
- Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09.03.2023, G 38/2023 ua. zu Recht erkannt:3.
- Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09.03.2023, G 38 aus 2023, ua. zu Recht erkannt: „
- Die Wortfolge „Bescheide und“ in § 20 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
- März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, idF BGBl. I Nr. 72/2013 wird als verfassungswidrig aufgehoben.„
- Die Wortfolge „Bescheide und“ in Paragraph 20, Absatz 4, des Bundesgesetzes vom
- März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
- Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
- März 2024 in Kraft.
- Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
- Die aufgehobene Bestimmung ist in den am
- März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.“ 3.
- Am 21.03.2023 wurde dies im BGBl. I Nr. 21/2023 kundgemacht.3.
- Am 21.03.2023 wurde dies im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2023, kundgemacht. 3.
- § 18 Abs. 3 und 4 AVG lautet: 3.
- Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG lautet: „
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E GovG) der Erledigung treten.„
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E GovG) der Erledigung treten.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Na-men des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amts-signatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledi-gung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Na-men des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amts-signatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledi-gung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“ 3.4. Bei der ursprünglich im Beschwerdefall anzuwendende Fassung des § 20 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz (BGBl. I Nr. 72/2013) handelt es sich um eine abweichende Regelung hiervon:3.4. Bei der ursprünglich im Beschwerdefall anzuwendende Fassung des Paragraph 20, Absatz 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,) handelt es sich um eine abweichende Regelung hiervon: „
(4)Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“ 3.
- Im Beschwerdefall ist allerdings aufgrund des Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nunmehr die Wortfolge „Bescheide und“ in § 20 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht mehr anzuwenden. Somit kommt § 18 Absatz 3 und 4 AVG im Beschwerdefall zur Anwendung.3.
- Im Beschwerdefall ist allerdings aufgrund des Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nunmehr die Wortfolge „Bescheide und“ in Paragraph 20, Absatz 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht mehr anzuwenden. Somit kommt Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG im Beschwerdefall zur Anwendung. 3.
- Im Beschwerdefall erfüllt das als „Bescheid“ bezeichnete Schriftstück die Voraussetzungen des § 18 AVG nicht. Es liegt daher kein wirksam erlassener Bescheid vor.3.
- Im Beschwerdefall erfüllt das als „Bescheid“ bezeichnete Schriftstück die Voraussetzungen des Paragraph 18, AVG nicht. Es liegt daher kein wirksam erlassener Bescheid vor. 3.
- Die Beschwerdevorentscheidung war daher zu beheben und die Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Rechtslage eindeutig ist.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Rechtslage eindeutig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2023:W167.2265715.1.01