RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2023 GeschäftszahlW169 2249926-1 Spruch, W169 2249926-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Kamerun, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2021, Zl. 1279580705-210842800, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kamerun, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2021, Zl. 1279580705-210842800, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2023, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.06.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der in französischer Sprache geführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er neben seiner Muttersprache (welche nicht namentlich protokolliert wurde) gut Englisch und mittelmäßig Französisch spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Christen sowie der Volksgruppe der Ngemba an. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer die Grundschule besucht und zuletzt als Maurer gearbeitet. Er sei in Bamenda geboren und habe dort auch zuletzt gelebt. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, seine Lebenspartnerin und seine vier Kinder würden in Kamerun leben. Er sei im November 2017 per Flugzeug aus Kamerun ausgereist. Zu seinem Ausreisegrund führte er an, dass er in einem Betrieb gearbeitet habe, als das Problem der französischsprachigen und der englischsprachigen Bevölkerung begonnen habe. Die Amba Boys seien eine Gruppierung, die Unruhe im Land stifte und diese hätten ihm gesagt, dass er aufhören solle, für den Mann im Betrieb zu arbeiten. Der Mann sei zwar englischsprachig gewesen, habe aber für die Regierung gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe allerdings nicht aufgehört auf diesem Posten zu arbeiten. Die Amba Boys seien dann zu seiner Familie gekommen und hätten sie bedroht und das Haus seines Vaters niedergebrannt. Zudem hätten sie den Beschwerdeführer angerufen und ihm gesagt, was sie gemacht hätten und gesagt, dass sie seine Familie töten würden, wenn er nicht aufhören würde zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seine Familie nach Nigeria verbracht und aufgehört zu arbeiten. Sein Arbeitgeber habe dann die Polizei informiert, dass der Beschwerdeführer für diese Kriminellen arbeiten würde. Daraufhin habe die Polizei ihn gesucht und wenn sie ihn erwischt hätten, hätten sie ihn getötet. Der Beschwerdeführer habe aber auch nicht nach Nigeria wollen, weil es dort sehr viele Spione gebe. Er sei deshalb zu seinem Cousin, um sich dort zu verstecken, und habe dann die Reise begonnen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, Probleme mit den Amba Boys und seinem ehemaligen Arbeitgeber zu bekommen. Der Beschwerdeführer müsste auch noch Geld an seinen Arbeitgeber bezahlen. Mit der Polizei habe er auch Probleme. Zum Ende der Erstbefragung und nach deren Rückübersetzung bestätigte der Beschwerdeführer, alles verstanden zu haben.
- Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.08.2021 bestätigte der Beschwerdeführer zunächst, dass er französisch spreche und damit einverstanden sei, die Einvernahme in dieser Sprache zu führen. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, bei Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen zu können. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er Staatsangehöriger von Kamerun sei und der Religionsgemeinschaft der Christen sowie der Volksgruppe der Ngemba angehöre. Er gehöre zur anglophonen Bevölkerungsgruppe. Er stamme aus Bamenda. Er habe sieben Jahre die Grundschule besucht, eine Ausbildung zum Maurer gemacht und anschließend in diesem Beruf gearbeitet. Er habe immer nur privat gearbeitet und sei nirgendwo angestellt gewesen. Sein Vater sei eines natürlichen Todes gestorben, seine Mutter, seine Lebensgefährtin und seine vier Kinder würden in Bamenda leben. Seine Mutter arbeite in der Landwirtschaft, seine Lebensgefährtin sei Friseurin. Es bestehe regelmäßiger Kontakt. Der Beschwerdeführer habe drei Brüder und zwei Schwestern. Ein Bruder lebe mit seiner Familie in Douala und arbeite als Lackierer, ein weiterer Bruder lebe ebenfalls mit seiner Familie in Douala, ein Bruder sei 2019 verstorben und seine Familie lebe in Yaoundé, wobei ein Sohn als Maurer arbeite. Eine Schwester lebe mit ihrer Familie in „ XXXX “ (gemeint: XXXX ) und arbeite als Friseurin und eine Schwester lebe mit ihrer Familie in Bamenda. Der Beschwerdeführer habe zudem einen Onkel in Yaoundé, der als Buchhalter für die Regierung arbeite, einen weiteren Onkel in „ XXXX “, der als Tischler arbeite, eine verwitwete Tante in Limbé, eine Tante in Yaoundé, die als Beamtin arbeite, eine Tante in Douala, die als Lehrerin und deren Mann als Maurer arbeite, und eine Tante in Bamenda, die derzeit arbeitslos sei und deren Mann Ingenieur sei. Außerdem habe er in Bamenda, Limbé, Douala und Yaoundé Cousins und Cousinen. Der Beschwerdeführer sei gesund.
- Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.08.2021 bestätigte der Beschwerdeführer zunächst, dass er französisch spreche und damit einverstanden sei, die Einvernahme in dieser Sprache zu führen. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, bei Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen zu können. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er Staatsangehöriger von Kamerun sei und der Religionsgemeinschaft der Christen sowie der Volksgruppe der Ngemba angehöre. Er gehöre zur anglophonen Bevölkerungsgruppe. Er stamme aus Bamenda. Er habe sieben Jahre die Grundschule besucht, eine Ausbildung zum Maurer gemacht und anschließend in diesem Beruf gearbeitet. Er habe immer nur privat gearbeitet und sei nirgendwo angestellt gewesen. Sein Vater sei eines natürlichen Todes gestorben, seine Mutter, seine Lebensgefährtin und seine vier Kinder würden in Bamenda leben. Seine Mutter arbeite in der Landwirtschaft, seine Lebensgefährtin sei Friseurin. Es bestehe regelmäßiger Kontakt. Der Beschwerdeführer habe drei Brüder und zwei Schwestern. Ein Bruder lebe mit seiner Familie in Douala und arbeite als Lackierer, ein weiterer Bruder lebe ebenfalls mit seiner Familie in Douala, ein Bruder sei 2019 verstorben und seine Familie lebe in Yaoundé, wobei ein Sohn als Maurer arbeite. Eine Schwester lebe mit ihrer Familie in „ römisch 40 “ (gemeint: römisch 40 ) und arbeite als Friseurin und eine Schwester lebe mit ihrer Familie in Bamenda. Der Beschwerdeführer habe zudem einen Onkel in Yaoundé, der als Buchhalter für die Regierung arbeite, einen weiteren Onkel in „ römisch 40 “, der als Tischler arbeite, eine verwitwete Tante in Limbé, eine Tante in Yaoundé, die als Beamtin arbeite, eine Tante in Douala, die als Lehrerin und deren Mann als Maurer arbeite, und eine Tante in Bamenda, die derzeit arbeitslos sei und deren Mann Ingenieur sei. Außerdem habe er in Bamenda, Limbé, Douala und Yaoundé Cousins und Cousinen. Der Beschwerdeführer sei gesund. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Bamenda für einen Mann gearbeitet habe, der dort Gemeindeangestellter sei. Der Beschwerdeführer hätte für diesen Mann nicht arbeiten sollen. Dieser habe ihm einen Vorschuss gegeben. Er habe dem Beschwerdeführer und zwei weiteren Mitarbeitern Geld gegeben, damit sie für ihn sein Haus renovieren. Die Arbeit für den Gemeindeangestellten sei dem Beschwerdeführer von dem Amba Boys verboten worden. Das sei im Februar 2015, korrigiert im Februar 2017 gewesen. Die Amba Boys hätten nicht gewollt, dass er für einen Mann arbeite, der bei der Gemeinde in Bamenda beschäftigt sei. Der Beschwerdeführer habe den Amba Boys gesagt, dass er seinen Job gerne abschließen würde. Aber diese hätten gesagt, dass er aufhören solle und seinen Job nicht beenden dürfe. Dieser Mann, für den er gearbeitet habe, sei Beamter, obwohl er ein Angehöriger der Anglophonen gewesen sei. Die Amba Boys seien Terroristen, die der anglophonen Bevölkerungsgruppe angehören würden. Der Beschwerdeführer sei zwar auch anglophon, unterstütze aber nicht die Amba Boys. Der Beschwerdeführer habe das Geld des Beamten genommen, er sei gut bezahlt worden. Da er von den Amba Boys dazu aufgefordert worden sei, habe er seine Arbeit verlassen. Er sei nach Douala gegangen. Seine Familie habe er in Bamenda zurückgelassen. Er sei dann bis November 2017 in Douala geblieben und habe dort gearbeitet. Der Beschwerdeführer werde nun von dem Beamten gesucht, da dieser glaube, der Beschwerdeführer hätte sich den Amba Boys angeschlossen, weil er seine Arbeit einfach liegen gelassen und nicht zum Abschluss gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe sich aber nicht den Amba Boys angeschlossen. Er wolle nicht für die Amba Boys kämpfen. Er habe Verantwortung und seine Familie brauche ihn. Er könne nicht einfach kämpfen und sein Leben aufs Spiel setzen. Als er im November 2017 wieder nach Douala gekommen sei, habe er in seinem Haus eine eingeschlagene Tür gefunden. Er sei zum Nachbarn gegangen und habe gefragt, was los gewesen sei. Der Nachbar habe gesagt, dass die Polizei ihn gesucht hätte. Die Frau des Beschwerdeführers sei zu diesem Zeitpunkt in Limbé gewesen, wo sie Verwandte habe. Der Beschwerdeführer sei dann zu seinem Cousin XXXX , welcher ihn von zuhause abgeholt habe. Er habe dann für drei Wochen in der gleichen Siedlung bei XXXX gelebt. XXXX habe sich um ein Visum für Teheran gekümmert und dann sei der Beschwerdeführer ausgereist. Seine Frau und die Kinder seien wieder in Bamenda im Heimatdorf gewesen. Das sei sein Fluchtgrund. Abschließend wolle der Beschwerdeführer noch angeben, dass sein Arbeitgeber ihm 2.000.000,- Kamerun-Franc gegeben habe, er aber seine Arbeit nicht abgeschlossen habe und ihm das Geld schulde. Es handle sich um ca. 2.700,- Euro, die er seinem Arbeitgeber schulde. Der Beschwerdeführer habe aber noch zwei Arbeiter mitgehabt, die auch die Arbeitsstelle verlassen hätten, weil er deren Anführer gewesen sei. Also schulde er dem Arbeitgeber ungefähr 900,- Euro und die anderen beiden ebenso. Das sei sein Fluchtgrund. Im Wesentlichen wolle er seine Schulden bezahlen.Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Bamenda für einen Mann gearbeitet habe, der dort Gemeindeangestellter sei. Der Beschwerdeführer hätte für diesen Mann nicht arbeiten sollen. Dieser habe ihm einen Vorschuss gegeben. Er habe dem Beschwerdeführer und zwei weiteren Mitarbeitern Geld gegeben, damit sie für ihn sein Haus renovieren. Die Arbeit für den Gemeindeangestellten sei dem Beschwerdeführer von dem Amba Boys verboten worden. Das sei im Februar 2015, korrigiert im Februar 2017 gewesen. Die Amba Boys hätten nicht gewollt, dass er für einen Mann arbeite, der bei der Gemeinde in Bamenda beschäftigt sei. Der Beschwerdeführer habe den Amba Boys gesagt, dass er seinen Job gerne abschließen würde. Aber diese hätten gesagt, dass er aufhören solle und seinen Job nicht beenden dürfe. Dieser Mann, für den er gearbeitet habe, sei Beamter, obwohl er ein Angehöriger der Anglophonen gewesen sei. Die Amba Boys seien Terroristen, die der anglophonen Bevölkerungsgruppe angehören würden. Der Beschwerdeführer sei zwar auch anglophon, unterstütze aber nicht die Amba Boys. Der Beschwerdeführer habe das Geld des Beamten genommen, er sei gut bezahlt worden. Da er von den Amba Boys dazu aufgefordert worden sei, habe er seine Arbeit verlassen. Er sei nach Douala gegangen. Seine Familie habe er in Bamenda zurückgelassen. Er sei dann bis November 2017 in Douala geblieben und habe dort gearbeitet. Der Beschwerdeführer werde nun von dem Beamten gesucht, da dieser glaube, der Beschwerdeführer hätte sich den Amba Boys angeschlossen, weil er seine Arbeit einfach liegen gelassen und nicht zum Abschluss gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe sich aber nicht den Amba Boys angeschlossen. Er wolle nicht für die Amba Boys kämpfen. Er habe Verantwortung und seine Familie brauche ihn. Er könne nicht einfach kämpfen und sein Leben aufs Spiel setzen. Als er im November 2017 wieder nach Douala gekommen sei, habe er in seinem Haus eine eingeschlagene Tür gefunden. Er sei zum Nachbarn gegangen und habe gefragt, was los gewesen sei. Der Nachbar habe gesagt, dass die Polizei ihn gesucht hätte. Die Frau des Beschwerdeführers sei zu diesem Zeitpunkt in Limbé gewesen, wo sie Verwandte habe. Der Beschwerdeführer sei dann zu seinem Cousin römisch 40 , welcher ihn von zuhause abgeholt habe. Er habe dann für drei Wochen in der gleichen Siedlung bei römisch 40 gelebt. römisch 40 habe sich um ein Visum für Teheran gekümmert und dann sei der Beschwerdeführer ausgereist. Seine Frau und die Kinder seien wieder in Bamenda im Heimatdorf gewesen. Das sei sein Fluchtgrund. Abschließend wolle der Beschwerdeführer noch angeben, dass sein Arbeitgeber ihm 2.000.000,- Kamerun-Franc gegeben habe, er aber seine Arbeit nicht abgeschlossen habe und ihm das Geld schulde. Es handle sich um ca. 2.700,- Euro, die er seinem Arbeitgeber schulde. Der Beschwerdeführer habe aber noch zwei Arbeiter mitgehabt, die auch die Arbeitsstelle verlassen hätten, weil er deren Anführer gewesen sei. Also schulde er dem Arbeitgeber ungefähr 900,- Euro und die anderen beiden ebenso. Das sei sein Fluchtgrund. Im Wesentlichen wolle er seine Schulden bezahlen. Der Beschwerdeführer machte in der Einvernahme durch das Bundesamt keine persönlichen Bindungen zu Österreich geltend. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine am 08.09.2021 ausgestellte Geburtsurkunde sowie zwei bezughabende zeugenschaftliche Erklärungen vor.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben aus, dass ihm landesweit die Inhaftierung bzw. Ermordung drohe, da ihm unterstellt werde, mit den Amba Boys zu kooperieren bzw. sich ihnen angeschlossen zu haben. Es würden ihm eine unverhältnismäßig hohe Haftstrafe und unmenschliche Haftbedingungen drohen. Der Beschwerdeführer halte seine bisherigen Aussagen aufrecht. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der ihm drohenden Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur anglophonen Bevölkerungsgruppe auseinandergesetzt. Da die Polizei nach ihm suche, stehe ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, zumal auch nicht die Unterstützungsfähigkeit und -willigkeit durch seine in anderen Landesteilen wohnende Verwandtschaft geprüft worden sei. Es würde ihm schwerfallen, außerhalb der anglophonen Gebiete Fuß zu fassen. In seiner Heimatregion selbst könne er aufgrund der dortigen aktuellen Unruhen, der COVID-19-Pandemie, des Rückzugs von Hilfsorganisationen und der dadurch bestehenden humanitären Krise nicht seine Existenz sichern bzw. Schutz bekommen. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Fluchtvorbringen und den aktuellen Länderinformationen zu Kamerun auseinandergesetzt. Aus diesen Gründen ergebe sich folglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung seines Vorbringens.
- Mit Schriftsatz vom 16.01.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme eines namentlich genannten Mitgliedes der SCNC Austria Branch hinsichtlich des politischen Engagements des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer teilte zudem mit, dass er lediglich „basale“ Kenntnisse der französischen Sprache habe. Er spreche ein für die Rechtsvertreterin schwer verständliches „Cameroon Pidgin English“ sowie die Sprache Gimme. Zusammen mit dem Schriftsatz legte der Beschwerdeführer eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.03.2021 zum Thema „Mitglied der SCNC“ in Kamerun, eine eidesstattliche Erklärung eines kamerunischen Anwaltes über das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vom 12.01.2023 und eine Mitgliedschaftsbestätigung der SCNC Austria Branch vom 06.12.2021 vor und verwies weiters auf einen Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zum Thema „Anglophone Separatist_innen“ vom 05.07.2021 sowie einen Zeitungsartikel der Washington Post vom 15.04.2022 mit dem Titel „U.S. to Offer Temporary Protected Status to Cameroonians“.
- Am 17.01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Englisch teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen in Österreich befragt (s. Verhandlungsprotokoll). Der Beschwerdeführer legte eine Mitgliedschaftsbestätigung der „Cameroonian Association in Upper Austria“ (Beilage ./A), einen Mitgliedsausweis des „Southern Cameroons National Council“ (SCNC) (Beilage ./B) und eine Anmeldebestätigung zur ÖIF-Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 am 25.01.2023 (Beilage ./C) vor.
- Mit Schriftsatz vom 31.01.2023 machte der Beschwerdeführer Korrekturen zum Verhandlungsprotokoll. Weiters legte er einen gegen ihn erlassenen kamerunischen Haftbefehl vom 16.10.2017 vor. Unter Wiederholung seiner Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zitierte er Länderberichte über die Situation anglophoner Aktivisten in Kamerun und führte aus, dass ihm aufgrund seiner politischen Gesinnung eine asylrelevante Verfolgung drohe. Darüber hinaus bestehe unter Zitierung weiterer Länderberichte in seiner Heimatregion eine volatile Sicherheits- und eine ernste humanitäre Lage, weshalb ihm auch insofern eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK drohe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht offen, da er als Binnenflüchtling einem erheblichen Schutzrisiko ausgesetzt sei und sich die Lebenssituation von Binnenflüchtlingen täglich verschlechtere. Er verfüge über kein unterstützungsfähiges familiäres Netzwerk. Zudem würde die Verweisung auf eine innerstaatliche Fluchtalternative den Nachzug seiner in der Heimat verbliebenen Familie bedingen, andernfalls eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorläge. Der Beschwerdeführer verwies zuletzt noch auf die Haftbedingungen im Kamerun.
- Mit Schriftsatz vom 31.01.2023 machte der Beschwerdeführer Korrekturen zum Verhandlungsprotokoll. Weiters legte er einen gegen ihn erlassenen kamerunischen Haftbefehl vom 16.10.2017 vor. Unter Wiederholung seiner Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zitierte er Länderberichte über die Situation anglophoner Aktivisten in Kamerun und führte aus, dass ihm aufgrund seiner politischen Gesinnung eine asylrelevante Verfolgung drohe. Darüber hinaus bestehe unter Zitierung weiterer Länderberichte in seiner Heimatregion eine volatile Sicherheits- und eine ernste humanitäre Lage, weshalb ihm auch insofern eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK drohe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht offen, da er als Binnenflüchtling einem erheblichen Schutzrisiko ausgesetzt sei und sich die Lebenssituation von Binnenflüchtlingen täglich verschlechtere. Er verfüge über kein unterstützungsfähiges familiäres Netzwerk. Zudem würde die Verweisung auf eine innerstaatliche Fluchtalternative den Nachzug seiner in der Heimat verbliebenen Familie bedingen, andernfalls eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorläge. Der Beschwerdeführer verwies zuletzt noch auf die Haftbedingungen im Kamerun. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Kamerun, gehört der Religionsgemeinschaft der Christen und der Volksgruppe der Ngemba an. Er gehört zur anglophonen Bevölkerungsgruppe. Er spricht Gimme, Englisch und Französisch. Er kann sich problemlos auf Englisch und auf Französisch verständigen. Er stammt aus der Stadt Bamenda in der Region Nord-West, wo er bis zu seiner Ausreise aus Kamerun lebte. Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat sieben Jahre die Grundschule, machte eine Ausbildung zum Maurer und arbeitete danach bis zu seiner Ausreise in diesem Beruf. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Seine Mutter, seine Lebensgefährtin und seine vier minderjährigen Kinder leben im eigenen Haus in Bamenda. Seine Mutter hat eine eigene Landwirtschaft, seine Lebensgefährtin arbeitet als Friseurin. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt mit seiner Familie in der Stadt Douala in der Region Littoral und arbeitet als Lackierer; ein weiterer Bruder lebt ebenso mit seiner Familie in Douala; ein dritter Bruder ist 2019 verstorben, wobei dessen Familie in der Hauptstadt Yaoundé lebt, wo dessen Sohn als Maurer arbeitet. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrer Familie in XXXX in der Region Süd-West, wo sie als Friseurin arbeitet, und eine zweite Schwester lebt mit ihrer Familie in Bamenda. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in Yaoundé, wo er als Buchhalter für die Regierung arbeitet; ein Onkel lebt in XXXX , wo er als Tischler arbeitet; eine verwitwete Tante lebt in Limbé in der Region Süd-West; eine Tante lebt in Yaoundé, wo sie als Beamtin arbeitet; eine Tante lebt in Douala und arbeitet als Lehrerin sowie ihr Mann als Maurer; und eine Tante lebt in Bamenda, ist derzeit arbeitslos und hat einen als Ingenieur tätigen Mann. Der Beschwerdeführer hat in Bamenda, Limbé, Douala und Yaoundé Cousins und Cousinen. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Lebensgefährtin, seinen Kindern und seiner Mutter und kann jedenfalls den Kontakt zu seiner weiteren Verwandtschaft herstellen. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Seine Mutter, seine Lebensgefährtin und seine vier minderjährigen Kinder leben im eigenen Haus in Bamenda. Seine Mutter hat eine eigene Landwirtschaft, seine Lebensgefährtin arbeitet als Friseurin. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt mit seiner Familie in der Stadt Douala in der Region Littoral und arbeitet als Lackierer; ein weiterer Bruder lebt ebenso mit seiner Familie in Douala; ein dritter Bruder ist 2019 verstorben, wobei dessen Familie in der Hauptstadt Yaoundé lebt, wo dessen Sohn als Maurer arbeitet. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrer Familie in römisch 40 in der Region Süd-West, wo sie als Friseurin arbeitet, und eine zweite Schwester lebt mit ihrer Familie in Bamenda. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in Yaoundé, wo er als Buchhalter für die Regierung arbeitet; ein Onkel lebt in römisch 40 , wo er als Tischler arbeitet; eine verwitwete Tante lebt in Limbé in der Region Süd-West; eine Tante lebt in Yaoundé, wo sie als Beamtin arbeitet; eine Tante lebt in Douala und arbeitet als Lehrerin sowie ihr Mann als Maurer; und eine Tante lebt in Bamenda, ist derzeit arbeitslos und hat einen als Ingenieur tätigen Mann. Der Beschwerdeführer hat in Bamenda, Limbé, Douala und Yaoundé Cousins und Cousinen. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Lebensgefährtin, seinen Kindern und seiner Mutter und kann jedenfalls den Kontakt zu seiner weiteren Verwandtschaft herstellen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wird ihm in Kamerun keine Mitgliedschaft bei den militant-separatistischen „Amba Boys“ unterstellt. Er wird auch nicht von den Amba Boys bedroht. Er wird nicht von der Polizei gesucht und es besteht kein Haftbefehl gegen ihn. Er hatte in Kamerun keine Probleme aufgrund einer öffentlichen oppositionspolitischen Betätigung. Er hat nach seiner Ausreise keine öffentlichen oppositionspolitischen Äußerungen im Internet getätigt. Der Beschwerdeführer betätigt sich in Österreich nicht öffentlich wahrnehmbar oppositionspolitisch. Es droht ihm deshalb keine Gefahr in seiner Heimat. Seine Mitgliedschaft beim österreichischen Ableger des separatistischen „Southern Cameroons National Council“ (SCNC) ist kein Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestandenen politischen Überzeugung. Er wird sich bei einer Rückkehr nach Kamerun nicht öffentlich wahrnehmbar oppositionspolitisch betätigen. Es droht ihm auch aus sonstigen Gründen keine individuell erhöhte Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit oder einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung. Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr nach Kamerun wieder bei seiner Familie im Heimatort Bamenda im eigenen Haus Unterkunft nehmen. Er kann dort wie schon vor seiner Ausreise aus eigener Erwerbstätigkeit – wie insbesondere durch eine Arbeit als Maurer – seinen Unterhalt bestreiten. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und lebensnotwendige Lebensbedürfnisse nicht decken zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Darüber hinaus kann sich der Beschwerdeführer auch an einem anderen Ort in Kamerun, insbesondere bei seiner Verwandtschaft in Douala oder Yaoundé, neu ansiedeln. Er kann dort für die erste Zeit bei seiner Verwandtschaft Unterkunft nehmen und in weiterer Folge eine eigene Mietwohnung beziehen. Er kann auch dort eine Erwerbstätigkeit, insbesondere als Maurer, aufnehmen und dort ein Leben ohne unbillige Härten wie auch andere Landsleute führen. Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2021 in Österreich ein. Er hat hier keine Verwandten. Er hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht und bislang keine Deutschprüfung bestanden. Er spricht ein bisschen Deutsch. Er kennt Mitglieder einer Kirchengemeinde und ist Mitglied bei einem kamerunischen Sport- und Kulturverein. Er hat einmal bei der Volkshilfe in einem Lager mitgeholfen. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgehalten:
- Sicherheitslage Die Situation in der Region Far North (Extrême Nord) bleibt angespannt und ist weiterhin geprägt durch häufige gewaltsame Übergriffe terroristischer Gruppen (Boko Haram, sogenannter Islamic State’s West Africa Province - ISWAP) auf die Zivilbevölkerung. Insbesondere rund um den Tschadsee sind regelmäßig Tote zu beklagen. Die kamerunischen Sicherheitskräfte sind in der Region aktiv, können jedoch das Territorium nur sporadisch abdecken, häufig ist die Zivilbevölkerung auf sich allein gestellt. Neben Anschlägen auf die Bevölkerung besteht das Ziel der Terroristen darin, Vieh und Lebensmittel zu erbeuten. Trotz massiver Verstärkung der Sicherheitskräfte in der Region kann flächendeckende Sicherheit nicht garantiert werden (AA 2.9.2022). In der Region Far North in Kamerun führten die Aktivitäten von Boko-Haram-nahen Gruppen und Splittergruppen zusammen mit der chronischen Gefährdung, den Konflikten zwischen den Gemeinschaften und den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels weiterhin zu Bevölkerungsvertreibungen. Zwischen dem 1.12.2021 und dem 15.1.2022 gab es 80 von den Vereinten Nationen bestätigte und gemeldete Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit Boko Haram in Kamerun, bei denen 30 Zivilisten getötet wurden. Die meisten Angriffe ereigneten sich in den Departements Mayo-Sava und Mayo-Tsanaga in der Region Far North, wobei die Angriffe ihren Höhepunkt im ersten Quartal 2022 erreichten (UNSC 26.5.2022). Zudem besteht in Far North ein sehr hohes Entführungsrisiko. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Far North, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. In den Regionen North und Adamawa sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen und Entführungen. Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher. Es besteht außerdem die Gefahr, Opfer von Entführungen oder Raubüberfällen zu werden (AA 12.9.2022). Sowohl das österreichische als auch das deutsche Außenministerium warnen vor Reisen in das Grenzgebiet (mindestens 40 Kilometer) zur Zentralafrikanischen Republik, zum Tschad und zu Nigeria. Das Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie Entführungen ist besonders hoch. Auch vor Reisen in die englischsprachigen Provinzen Northwest und Southwest und zur Halbinsel Bakassi samt Umgebung wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (BMEIA 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022).Zudem besteht in Far North ein sehr hohes Entführungsrisiko. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Far North, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. In den Regionen North und Adamawa sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen und Entführungen. Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher. Es besteht außerdem die Gefahr, Opfer von Entführungen oder Raubüberfällen zu werden (AA 12.9.2022). Sowohl das österreichische als auch das deutsche Außenministerium warnen vor Reisen in das Grenzgebiet (mindestens 40 Kilometer) zur Zentralafrikanischen Republik, zum Tschad und zu Nigeria. Das Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie Entführungen ist besonders hoch. Auch vor Reisen in die englischsprachigen Provinzen Northwest und Southwest und zur Halbinsel Bakassi samt Umgebung wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (BMEIA 12.9.2022; vergleiche AA 12.9.2022). Auf der Halbinsel Bakassi und Umgebung nahe der Grenze zu Nigeria gibt es fortdauernde Sicherheitsprobleme. Im gesamten Golf von Guinea kommt es zu Überfällen auf Küstenorte, Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen mit Geiselnahmen. Die Gefahr für Entführungen besteht auch in allen entlegenen Gebieten Kameruns (AA 12.9.2022). In den beiden anglophonen Regionen Northwest und Southwest dauern gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen an. Dabei gibt es Todesopfer und Verletzte (AA 12.9.2022). Am 8.1.2022 fingen bewaffnete Gruppen an einem Kontrollpunkt in der Nähe von Bamenda in Northwest einen Lastwagen ab, der im Auftrag einer UN-Organisation humanitäre Hilfe liefern sollte. Die sogenannten „Verteidigungskräfte von Ambazonia“ veröffentlichten später ein Video, auf dem der Lastwagen zu sehen ist, und behaupteten, sie hätten die Nahrungsmittelhilfe an die lokale Bevölkerung verteilt (UNSC 26.5.2022). Die Straße zwischen Bamenda und Bafoussam darf laut Anordnung der kamerunischen Sicherheitskräfte nur noch im Konvoi mit bewaffneter Eskorte zu festgelegten Zeiten befahren werden (AA 12.9.2022). Ferner kam es auch zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen. Am 8.12.2021 wurden entlang der Straße zwischen Bamenda und Mbengwi in Northwest Häuser und Geschäfte niedergebrannt, angeblich von staatlichen Sicherheitskräften, nachdem ein Angriff mit einem improvisierten Sprengsatz gegen diese verübt worden war. Die Regierung veröffentlichte eine Erklärung, in der sie die Vorwürfe zurückwies. Am 2.3.2022 verübten die sogenannten Verteidigungskräfte von Ambazonia einen Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf einen Konvoi des Gouverneurs der Region Southwest, wobei sieben Menschen getötet wurden. Am 12.1.2022 wurde ein improvisierter Sprengsatz an einem Sicherheitskontrollpunkt in Buea gezündet, wobei drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden. Die Zahl der Explosionen, die sich gegen Zivilisten richteten, stieg Ende 2021 an, bevor sie im ersten Quartal 2022 wieder zurückging. Mindestens die Hälfte aller Anschläge mit Sprengkörpern in der Region Southwest seit November 2021 richtete sich gegen Zivilisten (UNSC 26.5.2022). Am 2.7.2022 wurde auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé ein Sprengsatz gezündet. Bei der Explosion wurden vier Personen verletzt. Am 12.7.2022 detonierte ein weiterer Sprengsatz auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé, wobei eine Person verletzt wurde (UKFCO 12.9.2022). Laut Medienberichten kam es am 6.9.2022 zu einem bewaffneten Angriff auf einen öffentlichen Bus nahe der Stadt Ekona (Region Southwest). Dabei wurden mindestens sechs Personen getötet und acht weitere verletzt. Der Bus war auf dem Weg von Douala in die Stadt Kumba. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 12.9.2022). Am 16.9.2022 sollen unbekannte bewaffnete Angreifer die katholische Kirche St. Mary im Dorf Nchang (Region Southwest) in Brand gesteckt und fünf Priester, eine Nonne und zwei Gläubige entführt haben. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 19.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.9.2022): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022) - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.9.2022): Briefing Notes, - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.9.2022): Briefing Notes, - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.9.2022): Kamerun (Republik Kamerun), Aktuelle Hinweise - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon - UKFCO - Foreign, Commonwealth & Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.9.2022): Cameroon, Foreign travel advice, Safety and security - UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436]
- Rechtsschutz und Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, was aber in der Praxis nicht immer der Fall ist (USDOS 12.4.2022). Das Justizwesen ist dem Justizministerium unterstellt, wobei Korruption und politische Einflussnahme, auch durch die Exekutive, die Gerichte schwächen (FH 24.2.2022). In einigen Fällen scheint der Ausgang von Prozessen von der Regierung beeinflusst zu werden, insbesondere in politisch heiklen Fällen (USDOS 12.4.2022). Die Staatsanwälte werden unter Druck gesetzt, die Verfolgung von Korruptionsfällen gegen einige hochrangige Beamte einzustellen (FH 24.2.2022). Das Justizsystem ist insgesamt korrupt, unterfinanziert und ineffizient. In Gerichtsverfahren werden rechtsstaatliche Grundsätze nicht immer eingehalten und Habeas-Corpus-Rechte verletzt. Die lange Dauer der Untersuchungshaft und willkürlicher Polizeigewahrsam stellen weiterhin Probleme dar. Das Justizsystem ist überlastet; manche Richter und Staatsanwälte sind unterqualifiziert und/oder bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet. Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürgern gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung der Richter und Rechtsanwälte begründet. Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat ist schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen (AA 2.9.2022). Trotz der formalen Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive und Legislative ernennt der Präsident alle Mitglieder der Richterschaft und der Rechtsabteilung der Justiz, einschließlich des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, sowie den Präsidenten und die Mitglieder des Verfassungsrats und kann sie nach Belieben entlassen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022).Trotz der formalen Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive und Legislative ernennt der Präsident alle Mitglieder der Richterschaft und der Rechtsabteilung der Justiz, einschließlich des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, sowie den Präsidenten und die Mitglieder des Verfassungsrats und kann sie nach Belieben entlassen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Neben dem zivilen Justizsystem sind bei bestimmten Vergehen wie Menschenrechtsverbrechen und Staatssicherheitsangelegenheiten verschiedene Militärgerichte zuständig, auch bei Verfahren gegen Zivilpersonen (AA 2.9.2022). Militärgerichte können bei einer Vielzahl von Straftaten, einschließlich ziviler Unruhen, die Gerichtsbarkeit über Zivilpersonen ausüben. Diese Gerichte üben auch zunehmend die Gerichtsbarkeit über friedliche Demonstrationen aus, welche die Regierung zuvor nicht genehmigt hatte (USDOS 12.4.2022). Die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren werden nur unzureichend gewahrt (FH 24.2.2022). Die Arbeit von Rechtsanwälten wird immer wieder durch Übergriffe von Sicherheitskräften beeinträchtigt, ein Kontakt zu ihren Klienten unterbunden. Ende 2020 wurden in Douala Rechtsanwälte im Gerichtssaal von der Polizei mit Tränengas und Schlägen angegriffen, einige Rechtsanwälte wurden der Korruption bezichtigt und verhaftet, und auf Druck der Anwaltskammer wieder freigelassen. Als Reaktion auf diese Vorkommnisse traten zahlreiche Rechtsanwälte in einen mehrwöchigen Streik. Trotz Zugeständnissen der Regierung, dass Rechtsanwälte in ihrer Arbeit nicht beeinträchtigt werden, hat sich die Situation nicht grundlegend verändert (AA 2.9.2022). Langwierige Untersuchungshaft ist an der Tagesordnung. Zivilisten, die des Terrorismus beschuldigt werden, haben häufig nicht das Recht auf ein faires Verfahren. In den anglophonen Regionen werden Kamerunern regelmäßig französische Rechtsnormen aufgezwungen (FH 24.2.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022) - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon
- Sicherheitsbehörden Es gibt folgende Teile der kamerunischen Streitkräfte (Forces Armees Camerounaises, FAC): die Armee (L'Armee de Terre), die Marine (Marine Nationale Republique, MNR, umfasst Marineinfanterie), die Luftwaffe (Armee de l'Air du Cameroun, AAC), das Schnelleinsatzbataillon (Bataillons d'Intervention Rapide oder BIR), die Nationale Gendarmerie und die Präsidentengarde (CIA 7.9.2022). Für die innere Sicherheit sind die nationale Polizei und die nationale Gendarmerie zuständig. Erstere untersteht der Generaldelegation für nationale Sicherheit, letztere dem Staatssekretariat für Verteidigung (USDOS 12.4.2022; vgl. CIA 6.9.2022). Die Armee ist teilweise für die innere Sicherheit mitverantwortlich; sie untersteht dem für die Verteidigung zuständigen Ministerdelegierten der Präsidentschaft. Das BIR ist direkt dem Präsidenten unterstellt und unterhält seine eigene Führungs- und Kontrollstruktur und berichtet direkt an den Präsidenten (CIA 7.9.2022).Es gibt folgende Teile der kamerunischen Streitkräfte (Forces Armees Camerounaises, FAC): die Armee (L'Armee de Terre), die Marine (Marine Nationale Republique, MNR, umfasst Marineinfanterie), die Luftwaffe (Armee de l'Air du Cameroun, AAC), das Schnelleinsatzbataillon (Bataillons d'Intervention Rapide oder BIR), die Nationale Gendarmerie und die Präsidentengarde (CIA 7.9.2022). Für die innere Sicherheit sind die nationale Polizei und die nationale Gendarmerie zuständig. Erstere untersteht der Generaldelegation für nationale Sicherheit, letztere dem Staatssekretariat für Verteidigung (USDOS 12.4.2022; vergleiche CIA 6.9.2022). Die Armee ist teilweise für die innere Sicherheit mitverantwortlich; sie untersteht dem für die Verteidigung zuständigen Ministerdelegierten der Präsidentschaft. Das BIR ist direkt dem Präsidenten unterstellt und unterhält seine eigene Führungs- und Kontrollstruktur und berichtet direkt an den Präsidenten (CIA 7.9.2022). Die zivilen und militärischen Behörden üben keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Die Sicherheitskräfte sind zu großen Teilen schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet. Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt (AA 2.9.2022). Zwar wurden einige Ermittlungen und Strafverfolgungen durchgeführt und einige Sanktionen verhängt, doch die Straflosigkeit stellt weiterhin ein Problem dar. Nur wenige der Berichte über Gerichtsverfahren betrafen die Verantwortlichen. Die Generaldelegation für nationale Sicherheit und das für die nationale Gendarmerie zuständige Staatssekretariat für Verteidigung untersuchten einige Missbräuche (USDOS 12.4.2022). Systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte Gruppen ist – mit Ausnahme gegen separatistische Gruppierungen in den anglophonen Regionen – nicht feststellbar (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022) - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, der Charta der Vereinten Nationen vom 26.6.1945 und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.
- Kamerun ist den folgenden zentralen Menschenrechtskonventionen und Fakultativprotokollen der Vereinten Nationen beigetreten: ● Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7.3.1966, ratifiziert am 24.6.1971 (CERD); ● Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, ratifiziert am 27.9.1984 (ICCPR); ● Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, ratifiziert (durch Beitritt) am 27.6.1984 (CESCR); ● Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979, ratifiziert am 23.8.1994 (CEDAW); ● Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, ratifiziert am 7.1.2005 (OP-CEDAW); ● Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, ratifiziert am 11.1.1993 (CRC); ● Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 10.12.1984, ratifiziert am 19.12.1986 (CAT); ● Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981, ratifiziert am 21.10.1981 (AA 2.9.2022). Kamerun hat am 16.5.2018 zum dritten Mal das universelle Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats in Genf durchlaufen (AA 2.9.2022). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind rechtswidrige oder willkürliche (einschließlich außergerichtliche) Tötungen durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren; und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Es kommt auch zu anderen bedeutenden Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung drangsaliert Journalisten und Separatisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 12.4.2022). Der jährliche Bericht des Justizministeriums über Menschenrechte dokumentiert Fälle von Fehlverhalten der Ordnungskräfte, die disziplinarisch und/oder strafrechtlich verfolgt wurden. In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Amnesty International wirft Armee und bewaffneten Gruppen in den Konfliktgebieten seit Jahren schwere Menschenrechtsverletzungen, Missbrauch und Folter vor (AA 2.9.2022). Gleichzeitig ist der Justizapparat schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft bei der Ermittlung zu Menschenrechtsverletzungen (AA 2.9.2022). 2019 verabschiedete die Regierung ein Gesetz zur Einrichtung der Kameruner Menschenrechtskommission (CHRC) als Ersatz für die bestehende Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten (NCHRF). Im Laufe des Jahres ernannte der Präsident 15 Mitglieder der Menschenrechtskommission, darunter James Mouangue Kobila, ehemals amtierender Vorsitzender der NCHRF, als Vorsitzender und Galega Gana Raphael als stellvertretender Vorsitzender. Die CHRC nahm ihre Arbeit am
- April auf, nachdem das Team den Amtseid abgelegt hatte. Wie der NCHRF ist auch die CHRC eine nominell unabhängige, von der Regierung finanzierte Einrichtung. Mit dem Gesetz zur Gründung der CHRC wurde ihr Mandat auf den Schutz der Menschenrechte ausgeweitet. Die Menschenrechtskommission koordinierte zwar Maßnahmen mit NGO und nahm an einigen Untersuchungskommissionen teil, war aber weiterhin finanziell schlecht ausgestattet (USDOS 15.4.2022) Die halbstaatliche – ihre Mitglieder werden durch den Präsidenten ernannt – Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten verfolgt Menschenrechtsverletzungen und prangert Haftbedingungen an. Im Rahmen ihrer begrenzten personellen und finanziellen Spielräume veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht, dessen Empfehlungen jedoch bisher von der Regierung nicht aufgenommen werden (AA 2.9.2022). Kamerunischen Sicherheitskräften sowie Separatisten und islamistischen Terroristen werden erhebliche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 2.9.2022). Die Angriffe bewaffneter Gruppen und Zusammenstöße zwischen den Volksgruppen in den Regionen Far North, Northwest und Southwest führen zu schweren Menschenrechtsverletzungen und Übergriffen auf die Zivilbevölkerung, darunter auch auf Kinder (UNSC 26.5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022) - UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436] - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Obwohl das Gesetz die friedliche Versammlungsfreiheit vorsieht, schränkt die Regierung dieses Recht häufig ein (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022, FH 24.2.2022). Das Versäumnis der Regierung, Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und friedliche Demonstranten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führte de facto zu Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Das Gesetz schreibt vor, dass Organisatoren von öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen und Umzügen die Behörden im Voraus benachrichtigen müssen, verlangt aber keine vorherige Genehmigung. Die Regierung erteilte oft selektiv Genehmigungen für Versammlungen und setzte Gewalt ein, um Versammlungen zu unterdrücken, für die sie keine Genehmigung erteilt hatte (USDOS 12.4.2022).Obwohl das Gesetz die friedliche Versammlungsfreiheit vorsieht, schränkt die Regierung dieses Recht häufig ein (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 2.9.2022, FH 24.2.2022). Das Versäumnis der Regierung, Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und friedliche Demonstranten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führte de facto zu Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Das Gesetz schreibt vor, dass Organisatoren von öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen und Umzügen die Behörden im Voraus benachrichtigen müssen, verlangt aber keine vorherige Genehmigung. Die Regierung erteilte oft selektiv Genehmigungen für Versammlungen und setzte Gewalt ein, um Versammlungen zu unterdrücken, für die sie keine Genehmigung erteilt hatte (USDOS 12.4.2022). Die Behörden haben auch im Jahr 2021 als regierungsfeindlich angesehene Veranstaltungen verboten und gewaltsam aufgelöst, insbesondere solche, die von der oppositionellen Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) organisiert wurden (FH 24.2.2022). In der Regel begründen die Behörden ihre Entscheidung, Versammlungen zu blockieren, mit Sicherheits- und Gesundheitsbedenken. Regierungsnahe Gruppen sind jedoch generell berechtigt, öffentliche Demonstrationen zu organisieren. Am 16.7.2021 beantragte der stellvertretende Generalsekretär der oppositionellen MRC eine öffentliche Protestveranstaltung. Ziel der Veranstaltung war es, den Frieden in den Regionen Northwest und Southwest zu fördern, zur Solidarität mit der Bevölkerung der Region Far North aufzurufen, die Opfer von Boko Haram geworden ist, Ethnozentrismus und Hassreden anzuprangern und die Regierung aufzufordern, die politischen Rechte aller Bürger, einschließlich der politischen Gefangenen, zu achten. Die Veranstaltung war für den 25.7.2021 geplant, wurde jedoch am 22.7.2021 mit der Begründung verboten, es bestehe die Gefahr der "Störung der öffentlichen Ordnung" und der "Verbreitung von COVID-19". Die Regierung genehmigte jedoch Demonstrationen zur Unterstützung von Präsident Biya am 21.7.2021 in Mokolo, Region Far North, und am 25.7.2021 in Bertoua, Region East (USDOS 12.4.2022). Im Dezember 2021 wurden 47 Personen, die im Anschluss an die MRC-Kundgebungen vom September 2020 gegen die Regierung verhaftet worden waren, unter dem Vorwurf der "Rebellion" zu bis zu sieben Jahren Haft verurteilt (FH 24.2.2022). Am 1.12.2021 wollte Maurice Kamto eine Buchvorstellung veranstalten, doch die Behörden setzten Sicherheitskräfte ein, um die Veranstaltung zu verhindern. In den frühen Morgenstunden nahmen die Sicherheitskräfte an strategisch wichtigen Punkten Stellung, behinderten den Verkehr und blockierten den Zugang zum geplanten Veranstaltungsort (USDOS 12.4.2022). In der Verfassung und in Gesetzen ist die Vereinigungsfreiheit verankert, aber Gesetze schränkt auch dieses Recht ein. Das Ministerium für territoriale Verwaltung kann auf Empfehlung des leitenden Abteilungsbeamten die Tätigkeit einer Vereinigung für drei Monate aussetzen, wenn diese die öffentliche Ordnung stört. Der Minister kann eine Vereinigung auch auflösen, wenn sie als Bedrohung für die staatliche Sicherheit angesehen wird. Nationale Vereinigungen können Rechtsstatus erlangen, indem sie sich schriftlich beim Ministerium anmelden. Ausländische Vereinigungen müssen jedoch ausdrücklich vom Ministerium registriert werden, und der Präsident muss religiöse Gruppen auf Empfehlung des Ministers für territoriale Verwaltung akkreditieren. Das Gesetz sieht erhebliche Geldstrafen für Personen vor, die ohne Genehmigung des Ministeriums eine solche Vereinigung gründen und betreiben. Das Gesetz verbietet Organisationen, die für ein Ziel eintreten, das der Verfassung, den Gesetzen und der Moral widerspricht, sowie Organisationen, die darauf abzielen, die Sicherheit, die territoriale Integrität, die nationale Einheit, die nationale Integration oder die republikanische Form des Staates in Frage zu stellen. Gleichzeitig sind die Bedingungen für die Anerkennung von politischen Parteien, NGOs und Vereinigungen kompliziert, es kommt zu langen Verzögerungen und das Recht wird ungleichmäßig durchgesetzt. Vereinigungen agierten in rechtlicher Unsicherheit und ihre Aktivitäten wurden zwar geduldet, aber nicht formell anerkannt (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Regierung keine Organisationen offiziell verboten hat, schränkt sie die Aktivitäten einiger Nichtregierungsorganisationen und politischer Parteien, darunter Ärzte ohne Grenzen, Un Monde Avenir und das MRC, weiterhin ein. In einer Pressemitteilung vom 2.8.2021 teilte Ärzte ohne Grenzen mit, dass sie sich gezwungen sahen, ihre Teams aus der nordwestlichen Region abzuziehen, nachdem sie von den Behörden fast acht Monate lang suspendiert worden waren (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022) - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon
- Opposition / Anglophone Opposition Ende Dezember 2021 waren rund 330 politische Parteien registriert (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022, FH 24.2.2022), diese bieten jedoch keine offiziell formulierten politischen Alternativen zur Regierungspartei Rassemblement démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) und machen keine Anstrengungen, gemeinsam gegen die Regierungspartei zu kandidieren (AA 2.9.2022). Kamerun bleibt im Wesentlichen ein Einparteienstaat. Die Oppositionsparteien sind stark zersplittert, so dass keine von ihnen eine echte Alternative zur regierenden RDPC darstellen kann (FH 24.2.2022). Die traditionsreichste und im Parlament stärkste Oppositionspartei SDF (Social Democratic Front) ist intern tief gespalten. Gleiches gilt für die MRC (Mouvement pour la renaissance du Cameroun), deren Vorsitzender Maurice Kamto und rund 100 weitere Anhänger 2019 fast neun Monate wegen der Teilnahme an nicht genehmigten Versammlungen inhaftiert wurden (AA 2.9.2022). Die organisatorischen Vorteile, die sich aus der langen Amtszeit der Regierungspartei, ihrer Dominanz über die Wahlgremien und ihrem überlegenen Zugang zu den Medien und öffentlichen Ressourcen ergeben, um parteipolitische Gewinne zu erzielen, benachteiligen die Kandidaten der Opposition. Häufige Schikanen, Einschüchterungen und Verhaftungen von Oppositionellen schränken die Möglichkeiten der Oppositionsparteien, durch Wahlen an die Macht zu kommen, weiter ein (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres 2021 ließ die Regierung 11 neue politische Parteien zu, "um die politische Debatte zu bereichern und die freie Meinungsäußerung zu fördern" (USDOS 12.4.2022).Ende Dezember 2021 waren rund 330 politische Parteien registriert (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 2.9.2022, FH 24.2.2022), diese bieten jedoch keine offiziell formulierten politischen Alternativen zur Regierungspartei Rassemblement démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) und machen keine Anstrengungen, gemeinsam gegen die Regierungspartei zu kandidieren (AA 2.9.2022). Kamerun bleibt im Wesentlichen ein Einparteienstaat. Die Oppositionsparteien sind stark zersplittert, so dass keine von ihnen eine echte Alternative zur regierenden RDPC darstellen kann (FH 24.2.2022). Die traditionsreichste und im Parlament stärkste Oppositionspartei SDF (Social Democratic Front) ist intern tief gespalten. Gleiches gilt für die MRC (Mouvement pour la renaissance du Cameroun), deren Vorsitzender Maurice Kamto und rund 100 weitere Anhänger 2019 fast neun Monate wegen der Teilnahme an nicht genehmigten Versammlungen inhaftiert wurden (AA 2.9.2022). Die organisatorischen Vorteile, die sich aus der langen Amtszeit der Regierungspartei, ihrer Dominanz über die Wahlgremien und ihrem überlegenen Zugang zu den Medien und öffentlichen Ressourcen ergeben, um parteipolitische Gewinne zu erzielen, benachteiligen die Kandidaten der Opposition. Häufige Schikanen, Einschüchterungen und Verhaftungen von Oppositionellen schränken die Möglichkeiten der Oppositionsparteien, durch Wahlen an die Macht zu kommen, weiter ein (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres 2021 ließ die Regierung 11 neue politische Parteien zu, "um die politische Debatte zu bereichern und die freie Meinungsäußerung zu fördern" (USDOS 12.4.2022). Traditionelle Herrscher, die sich weigerten, mit der Regierung zusammenzuarbeiten, wurden entweder abgesetzt oder bedroht. Die Mitgliedschaft in einigen Oppositionsparteien, insbesondere im MRC, ist häufig mit Drohungen und Einschüchterungen seitens der Regierung verbunden (USDOS 12.4.2022). Öffentliche Kritik an der Regierung und die Mitgliedschaft in Oppositionsparteien können negative Folgen haben (FH 24.2.2022). Oppositionspolitiker stehen unter stetiger Beobachtung, ihre Aktionen zur Öffentlichkeitsarbeit (AA 2.9.2022) bzw. ihre Kundgebungen werden zunehmend verboten. Die Möglichkeit, sich in politischen Gruppen zu organisieren sowie ihre Betätigungsmöglichkeiten sind stark eingeschränkt. Oppositionsführer laufen Gefahr, verhaftet und inhaftiert zu werden (FH 24.2.2022). Die Regierung hat auch Anschuldigungen wegen Terrorismus und Aufruhrs gegen Oppositionsführer erhoben, und diese werden oft ohne ordnungsgemäßes Verfahren und ohne realistische Möglichkeiten, ihre Inhaftierung anzufechten, inhaftiert (FH 24.2.2022). Trotz der verfassungsrechtlich garantierten Meinungs- und Versammlungsfreiheit gibt es bei Demonstrationen der Opposition regelmäßig Verhaftungen (AA 2.9.2022). Im Dezember 2021 stellte die Regierung den MRC-Vorsitzenden Kamto kurzzeitig unter Hausarrest, offenbar um ihn daran zu hindern, sein Buch in Douala, einer MRC-Hochburg, vorzustellen. Später im Dezember wurden 47 MRC-Mitglieder, die im September 2020 bei einem friedlichen Protest verhaftet worden waren, wegen "Rebellion" zu Haftstrafen von bis zu sieben Jahren verurteilt (FH 24.2.2022). Es befinden sich weiterhin mehr als 100 Mitglieder der MRC willkürlich in Haft. Sie wurden vor Militärgerichten wegen versuchter Revolution, Rebellion, Zusammenrottung oder Beteiligung an der Organisation einer nicht angemeldeten öffentlichen Versammlung angeklagt bzw. verurteilt. Die Vorwürfe bezogen sich auf ihr gesellschaftliches Engagement bzw. ihre Teilnahme an verbotenen Protesten im September 2020 (AI 29.3.2022). Im Dezember 2021 wurden 47 Personen, die im Anschluss an die MRC-Kundgebungen vom September 2020 gegen die Regierung verhaftet worden waren, unter dem Vorwurf der "Rebellion" zu bis zu sieben Jahren Haft verurteilt (FH 24.2.2022). Am 21.7.2021 verboten die Behörden eine von der Oppositionspartei MRC für den 25.7.2021 in Yaoundé geplante Demonstration mit der Begründung, es bestehe "das Risiko einer schweren Störung der öffentlichen Ordnung" sowie "das Risiko der Ausbreitung von COVID-19". Im selben Monat wurden jedoch mehrere Demonstrationen zur Unterstützung der Regierungspartei genehmigt (AI 29.3.2022; vgl. FH 24.2.2022).Am 21.7.2021 verboten die Behörden eine von der Oppositionspartei MRC für den 25.7.2021 in Yaoundé geplante Demonstration mit der Begründung, es bestehe "das Risiko einer schweren Störung der öffentlichen Ordnung" sowie "das Risiko der Ausbreitung von COVID-19". Im selben Monat wurden jedoch mehrere Demonstrationen zur Unterstützung der Regierungspartei genehmigt (AI 29.3.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Anglophone - Krise Seit Beginn des Konflikts in Northwest und Southwest wird gegen Teilnehmer an gewaltsamen Protesten sowie gegen Mitglieder der im Jänner 2017 verbotenen Cameroon Anglophone Civil Society (CACS) und des Southern Cameroons National Council (SCNC) mit Strafverfolgung vorgegangen. Es kommt zunehmend zu Veranstaltungsverboten, Festnahmen oder Gewaltanwendung gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung (AA 2.9.2022). Die Bevölkerung setzt sich aus über 100 ethnischen Gruppen zusammen. Offizielle Landessprachen sind Englisch und Französisch. Die englischsprachige Bevölkerung (20%) fühlt sich durch die frankophone Zentralregierung benachteiligt und strebt mehr Autonomie für die anglophonen Regionen an (AA 12.9.2022). Die Diskriminierung anglophoner Kameruner und Angehöriger bestimmter ethnischer Gruppen, ist weit verbreitet. Die Regierung schreibt die französische Sprache in anglophonen Regionen vor, und anglophonen Kamerunern werden häufig höhere Stellen im öffentlichen Dienst verweigert (FH 24.2.2022). Seit November 2016 kommt es in den englischsprachigen Regionen Northwest und Southwest zu Protestbewegungen, die von Unabhängigkeitsforderungen angetrieben werden und sich zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den kamerunischen Streitkräften und den Sezessionisten entwickelt haben (FD 26.7.2022). Radikale Gruppierungen fordern gar die staatliche Unabhängigkeit dieser Landesteile und stehen seit Ende 2016 in einem bewaffneten Konflikt mit Regierungstruppen (AA 12.9.2022). Dadurch wurde eine schwere humanitäre Krise ausgelöst, die weiter andauert (AA 12.9.2022; vgl. FD 26.7.2022).Die Bevölkerung setzt sich aus über 100 ethnischen Gruppen zusammen. Offizielle Landessprachen sind Englisch und Französisch. Die englischsprachige Bevölkerung (20%) fühlt sich durch die frankophone Zentralregierung benachteiligt und strebt mehr Autonomie für die anglophonen Regionen an (AA 12.9.2022). Die Diskriminierung anglophoner Kameruner und Angehöriger bestimmter ethnischer Gruppen, ist weit verbreitet. Die Regierung schreibt die französische Sprache in anglophonen Regionen vor, und anglophonen Kamerunern werden häufig höhere Stellen im öffentlichen Dienst verweigert (FH 24.2.2022). Seit November 2016 kommt es in den englischsprachigen Regionen Northwest und Southwest zu Protestbewegungen, die von Unabhängigkeitsforderungen angetrieben werden und sich zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den kamerunischen Streitkräften und den Sezessionisten entwickelt haben (FD 26.7.2022). Radikale Gruppierungen fordern gar die staatliche Unabhängigkeit dieser Landesteile und stehen seit Ende 2016 in einem bewaffneten Konflikt mit Regierungstruppen (AA 12.9.2022). Dadurch wurde eine schwere humanitäre Krise ausgelöst, die weiter andauert (AA 12.9.2022; vergleiche FD 26.7.2022). Seit 2017 bekämpfen sich bewaffnete Separatisten und Sicherheitskräfte in Northwest und Southwest; die Menschenrechtslage verschlechtert sich weiter. Ein Ende des Konflikts ist nicht absehbar und dieser fordert immer wieder Opfer. Die schweigende Mehrheit der Bevölkerung ist verängstigt und wünscht sich ein Ende der Gewalt und eine Ende der von den Rebellen erzwungenen Ausgangssperren („ghost towns“), Gleichzeitig herrscht aber der Wunsch nach stärkerer Autonomie (AA 2.9.2022). Die Verschlechterung der Sicherheitslage ging mit zahlreichen Menschenrechtsverletzungen einher und behinderte die wirtschaftlichen Aktivitäten in diesen Regionen (FD 26.7.2022). Seit Ende 2016 wurden in Northwest und Southwest mindestens 4.000 Zivilisten sowohl von Regierungstruppen als auch von bewaffneten separatistischen Kämpfern getötet (HRW 13.1.2022). Ferner leidet die Bevölkerung in den Konfliktregionen zudem unter einer Zunahme von kriminellen Übergriffen, z. B. Schutzgelderpressung und Kidnapping (AA 2.9.2022). Ansätze für Friedensbemühungen sind bisher kaum festzustellen bzw. waren bisher nicht erfolgreich (AA 2.9.2022). Für den Herbst 2019 wurde ein "Großer Nationaler Dialog" unter Leitung des Premierministers anberaumt. Im Zuge dessen wurden ein Gesetz zur Förderung der Amtssprachen und ein Gesetz über das allgemeine Gesetzbuch für dezentralisierte Gebietskörperschaften, das unter anderem die Einführung eines Sonderstatus für die Regionen Northwest und Southwest vorsieht, verabschiedet (FD 26.7.2022). Bei diesem „nationalen Dialog“ sowie bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Dezentralisierung, wurden die Grundforderung der anglophonen Bevölkerung nach politischer Mitsprache und Wiederherstellung des Föderalstaats bisher nicht berücksichtigt (AA 12.2.2022). In den Regionen Northwest und Southwest kommt es auch weiterhin zu Gewalt und Angriffen auf Personal und Einrichtungen der humanitären Hilfe, des Gesundheitswesens und des Bildungswesens (UNSC 26.5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022) - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.2.2020): Kamerun: Politisches Porträt - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (26.7.2022): Cameroun: Présentation du Cameroun - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022) World Report 2022 - Cameroon - UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436] - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon
- Bewegungsfreiheit Obwohl die Verfassung und die Gesetze das Recht auf Bewegungsfreiheit im Inland, auf Reisen ins Ausland, auf Auswanderung und Rückführung vorsehen, schränkte die Regierung diese Rechte zeitweise ein (USDOS 12.4.2022). Es kommt in verschiedenen Teilen des Landes zu starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. In Teilen der Region Far North aufgrund der Aktivitäten von Boko Haram und in den beiden anglophonen Regionen aufgrund der dortigen Krise und der separatistischen Aktivitäten (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). In den drei nördlichen Regionen und einem Teil der Ostregion, wird die Bewegungsfreiheit erheblich behindert. Es kommt zu Gewaltverbrechen wie Entführungen durch Terroristen, Entführungen und Erpressung von Lösegeld, bewaffneten Raubüberfällen, Überfällen und Autodiebstählen (USDOS 12.4.2022).Es kommt in verschiedenen Teilen des Landes zu starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. In Teilen der Region Far North aufgrund der Aktivitäten von Boko Haram und in den beiden anglophonen Regionen aufgrund der dortigen Krise und der separatistischen Aktivitäten (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). In den drei nördlichen Regionen und einem Teil der Ostregion, wird die Bewegungsfreiheit erheblich behindert. Es kommt zu Gewaltverbrechen wie Entführungen durch Terroristen, Entführungen und Erpressung von Lösegeld, bewaffneten Raubüberfällen, Überfällen und Autodiebstählen (USDOS 12.4.2022). Humanitäre Organisationen berichten über Schwierigkeiten im Zugang zu bestimmten Gebieten und in einigen Fällen wurden die Weiterreise behindert, und es kam zu Schikanen durch die Behörden. Frauen werden häufiger belästigt, wenn sie allein reisen (USDOS 12.4.2022). Unter dem Vorwand geringfügiger Verstöße erpressen Polizei, Gendarmerie und Zollbeamte weiterhin Bestechungsgelder und schikanieren Reisende an Straßensperren und Kontrollpunkten (USDOS 12.4.2022). Ferner kommt es zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit einiger politischer Gegner bzw. der Opposition, und es werden häufig deren Reisedokumente beschlagnahmt (USDOS 12.4.2022). Quellen: - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon
- IDPs und Flüchtlinge Die humanitäre Lage in Kamerun ist weiterhin von weit verbreiteter Unsicherheit, Epidemien und Naturkatastrophen, einschließlich Überschwemmungen und Dürren, geprägt. Die Krisen in den Regionen Far North, Northwest und Southwest haben zur Vertreibung von fast 1 Million Menschen geführt. Am 31.3.2022 gab es etwa 383.596 Rückkehrer in den Regionen Northwest und Southwest (UNSC 26.5.2022). In Kamerun lebten im Juni 2022 nach Angaben der Vereinten Nationen 580.000 Binnenvertriebene aus dem Regionen Northwest und Southwest und knapp 360.000 Binnenvertriebene aus der Region Far North (AA 2.9.2022). Nach Schätzungen des UNHCR gab es Ende 2021 noch mehr als eine Million IDPs, von denen 358.000 in der Region Far North und 711.000 in den Regionen Northwest und Southwest lebten. Darüber hinaus gab es schätzungsweise 477.500 ehemalige Vertriebene, die an ihren Herkunftsort zurückgekehrt waren (USDOS 12.4.2022). In der Region Far North in Kamerun führten die Aktivitäten von Boko-Haram-nahen Gruppen und Splittergruppen zusammen mit der chronischen Gefährdung, den Konflikten zwischen den Gemeinschaften und den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels weiterhin zu Bevölkerungsvertreibungen (UNSC 26.5.2022). Nach Angaben des UNHCR beherbergte Kamerun am 30.4.2021 478.066 Flüchtlinge und 8.386 Asylwerber, darunter 345.587 Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik und 129.266 aus Nigeria. Im Jahr 2022 werden schätzungsweise 3,9 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen, von denen 95 % in ländlichen Gebieten leben (UNSC 26.5.2022). Nach neueren Angaben zählte Kamerun im Juni 2022 knapp 500.000 Flüchtlinge. Flüchtlinge sind in Kamerun keiner staatlichen Diskriminierung ausgesetzt. Auch Diskriminierungen im nichtstaatlichen Bereich sind nicht als signifikant oder systematisch bekannt, jedoch wird die tägliche Lebenssituation besonders in den Flüchtlingsquartieren der großen Städte kontinuierlich schlechter, insbesondere beim Zugang zu Wohnraum, Arbeitsplätzen, Schulen, sanitären Anlagen, Trinkwasser und Elektrizität (AA 2.9.2022). Zudem sind IDPs einem erheblichen Schutzrisiko ausgesetzt (UNSC 26.5.2022). Der Zugang für humanitäre Hilfe ist nach wie vor sehr begrenzt, da das Militär den Zugang streng kontrolliert. Die Unsicherheit aufgrund bewaffneter Gruppen in den Regionen Northwest und Southwest schränkt den Zugang für humanitäre Hilfe in einigen Gebieten ebenfalls ein (USDOS 12.4.2022). Kamerun selbst wird zum Schutz und zur Versorgung der Flüchtlinge nicht aktiv, sondern überlässt dies den Internationalen Organisationen (AA 2.9.2022). Die Bereitstellung grundlegender sozialer Dienste für Binnenvertriebene und die Unterstützung von Rückkehrern wird von Hilfsorganisationen mit minimaler Unterstützung durch die Regierung durchgeführt. Die Akteure der humanitären Hilfe wiesen mehrfach darauf hin, dass die humanitäre Gemeinschaft ihre Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramme nur dann wirksam durchführen kann, wenn ein rechtlicher Rahmen vorhanden ist, den die Regierung bisher nicht umgesetzt hat. In den Regionen Northwest und Southwest haben die humanitären Helfer vor allem Zugang zu den städtischen Zentren. Die Regierung unternimmt einige Anstrengungen, um den von der Krise betroffenen Binnenvertriebenen in Northwest und Southwest dringend benötigte Sachleistungen zukommen zu lassen. Diese Hilfe wird Berichten zufolge allerdings an die Bevölkerung verteilt, ohne dass der Bedarf ermittelt wurde - und nur an Personen in zugänglichen städtischen Gebieten (USDOS 12.4.2022). Die Aufnahmegemeinschaften für Binnenflüchtlinge sind zudem mit ihren Aufgaben zunehmend überfordert (GIZ 31.12.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022) - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Cameroon - UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436] - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon
- Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert. Allerdings hat die kamerunische Wirtschaft seit Beginn der COVID-19-Pandemie und die dadurch entstandenen Handelseinschränkungen gelitten. Hinzu kommen nun die Auswirkungen aus dem Krieg Russlands gegen die Ukraine. Preise für Lebensmittel sind bereits deutlich gestiegen, was zu wachsender Armut führt. Die Regierung subventioniert u.a. Brot und Energieträger, was sich das Land angesichts mangelnder Steuereinnahmen nicht leisten kann (AA 2.9.2022). Die kamerunische Regierung verfolgt das Ziel, das Land zu einem aufstrebenden Wirtschaftsraum umzugestalten, wie es in der Vision 2035 von Kamerun heißt. Dennoch mangelt es dem kamerunischen Verwaltungssystem auf nationaler und kommunaler Ebene noch immer an Effizienz und Transparenz, und es gibt Herausforderungen in Schlüsselbereichen wie der Landwirtschaft, der nachhaltigen Ressourcennutzung und der Gesundheitsversorgung. Die Gemeinden haben nach wie vor nur begrenzte Möglichkeiten, die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen und die lokale Entwicklung integrativ und dauerhaft zu gestalten (GIZ 31.12.2021). Kamerun exportiert vor allem Erdöl, Holz, Kakao und Kaffee. Das BIP liegt bei etwa 1.600 US-Dollar pro Kopf (WKO 2022). Ein wesentlicher destabilisierender Faktor ist die Nichtbezahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst. Ein mehrere Monate dauernder Lehrerstreik im Frühjahr 2022, bei dem betroffene Lehrkräfte ihre prekäre Situation öffentlich machten, wurde von der Regierung nicht als Impuls zur Verbesserung der Gehaltslage oder gar zu einer Reform des Bildungswesens genutzt, sondern als eine unpatriotische Handlung gewertet. Erste Rückmeldungen von Lehrkräften zeigen, dass es weiterhin kaum pünktliche Gehaltszahlungen gibt. Es ist davon auszugehen, dass die sozialen Spannungen angesichts explodierender Preise zunehmen werden (AA 2.9.2022). Die Armut ist erheblich gestiegen (UNSC 26.5.2022). Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen (AA 2.9.2022). Für das Jahr 2021 lag die Arbeitslosenquote der Erwerbstätigen zwischen 15-64 Jahren bei 3,9 %, die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) lag bei 6,6 % (WKO 7.2022). Im Jahr 2021 kam es in der Region zu Dürreperioden, die die Ernteerträge stark beeinträchtigen und zu Nahrungsmittelknappheit führen. Es wird geschätzt, dass Mitte 2022 900.000 Menschen von Nahrungsmittelknappheit betroffen sind (UNSC 26.5.2022). Dabei verfügt Kamerun aufgrund seiner geografischen Lage und ökologischen Vielfalt über ein beträchtliches Potenzial für die Land- und Viehwirtschaft, die etwa 15 % des kamerunischen BIP erwirtschaftet und den größten Teil der Arbeitsplätze stellt. Dennoch sind die Gesamterträge niedrig, und mehr als ein Fünftel der ländlichen Haushalte ist von Ernährungsunsicherheit betroffen. Unterernährung bei Frauen und chronische Unterernährung bei Kindern sind weit verbreitet. Außerdem haben kleine landwirtschaftliche Betriebe nur begrenzten Zugang zu Innovationen, die die Produktivität steigern, die Ernährungssicherheit gewährleisten und das Einkommen verbessern würden (GIZ 31.12.2021). UNICEF meldet aktuell 3,9 Mio. Personen, die auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind, davon 2,2 Mio. Kinder. Besonders prekär ist der Zugang zu sanitären Anlagen. 60 % der Bevölkerung haben Zugang zu sauberem Trinkwasser, lediglich 39 % Zugang zu einfachsten sanitären Anlagen (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022) - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Cameroon - UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436] - WKO - Wirtschaftskammer Österreich
(2022): Kamerun: Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.2022): Länderprofil - Kamerun
- Rückkehr Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Die kamerunische Regierung geht zwar verstärkt strafrechtlich gegen Oppositionelle in den Regionen Northwest und Southwest vor. Es sind bislang jedoch keine Fälle bekannt geworden, in denen eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt hätte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland erfolgt nicht (AA 2.9.2022). Nach anderen Angaben wurden kamerunische Asylbewerber, die aus den Vereinigten Staaten abgeschoben worden waren, nach ihrer Rückkehr schweren Menschenrechtsverletzungen durch Regierungskräfte ausgesetzt, darunter körperliche Angriffe und Misshandlungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, Erpressung und die Beschlagnahme von Ausweispapieren. Dadurch wurden die Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit zu arbeiten und der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen behindert (HRW 13.1.2022). Rückkehrende können durch gemeinsame Projekte der EU und von IOM unterstützt werden (u.a. Selbsthilfegruppen). IOM hat mit Unterstützung der EU 2021 ein Aufnahmeheim für freiwillig zurückkehrende Familien eröffnet, das als erste Anlaufstelle genutzt werden kann und die Familien bei der Suche nach permanenter Unterkunft und Reintegration unterstützt (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022) - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Cameroon - UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436] - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon
- Dokumente Es gibt praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit betrachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Von den Behörden geht keine Initiative aus, diese Praktiken einzudämmen. Auch bei echten Dokumenten kann nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden können. Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden können außerdem auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Nachbeurkundung nachsucht. Die Quote überhaupt nicht beurkundeter Geburten wird auf etwa 30% geschätzt. Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt. Dies stellt bei der Überprüfung von Dokumenten eine besondere Schwierigkeit dar, da ein formaler Fehler im Dokument nicht immer ein Fälschungsmerkmal ist (AA 2.9.2022). Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022)
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments im Original steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seiner Zugehörigkeit zur anglophonen Bevölkerungsgruppe folgen seinen plausiblen und gleichbleibenden Angaben im Rahmen des Verfahrens. Der Beschwerdeführer gab zudem selbst an, Gimme, Englisch und Französisch zu sprechen. Er bestritt auch nie, sich auf Englisch verständigen zu können. Soweit der Beschwerdeführer hingegen erstmals mit Eingabe vom 16.01.2023 behauptete, nur „basale“ Französischkenntnisse zu haben (OZ 6), kann dem jedoch nicht gefolgt werden. Es mag zwar sein, dass der anglophone Beschwerdeführer – wie er in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am Folgetag aussagte – sich auf Französisch „nicht so gut“ ausdrücken kann wie auf Englisch (Verhandlungsprotokoll S. 9), dass er aber keine ausreichenden Französischkenntnisse hätte, um sich ohne weitere Probleme verständigen zu können, wird ihm jedoch nicht geglaubt. Der Beschwerdeführer war in der Lage, sowohl die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.06.2021 als auch die Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.08.2021 auf Französisch zu absolvieren. Er machte weder in der einen noch in der anderen Vernehmung Verständigungsschwierigkeiten geltend und bestätigte in beiden ausdrücklich, alles verstanden zu haben. Er erklärte in beiden, dass er einverstanden sei, die Vernehmung auf Französisch zu führen. Er war ebenso in beiden Vernehmungen anhand des Protokoll offenkundig in der Lage, nicht nur alle ihm gestellten Fragen zu beantworten, sondern auch ausgedehnt von allen Umständen, insbesondere seinem Fluchtvorbringen, zu erzählen. Selbst seine in der Erstbefragung gemachten Angaben zu seinem Fluchtgrund sind ungewöhnlich lang und ausführlich. Im gesamten Administrativverfahren deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich nicht problemlos auf Französisch verständigen könnte. Demgemäß machte er selbst in der Beschwerde vom 24.11.2021 nichts Gegenteiliges geltend, sondern bekräftigte vielmehr sein bisheriges Vorbringen. Wenn der Beschwerdeführer also nun anderthalb Jahre nach seiner Einreise und diesen beiden Vernehmungen und in einem schon weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium überraschend behauptet, nur elementare Französischkenntnisse zu besitzen, so kann dem aus diesen Gründen nicht gefolgt werden. Es steht ohne jeglichen Zweifel fest, dass der Beschwerdeführer sich problemlos auf Französisch verständigen kann, zumal er in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2023 anmerkte, dass er in der Schule in französischer Sprache unterrichtet worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 18). Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, zu seiner Schulbildung und Ausbildung sowie zu seiner Erwerbstätigkeit in Kamerun beruhen wiederum auf seinen glaubhaften Angaben. Der Beschwerdeführer sagte gleichbleibend aus, dass sein Vater bereits verstorben ist, seine Mutter, seine Lebensgefährtin und seine vier minderjährigen Kinder im eigenen Haus in Bamenda leben und seine Mutter dort eine eigene Landwirtschaft betreibt. Die weiteren Feststellungen zu den Angehörigen und Verwandten des Beschwerdeführers in Kamerun stützen sich auf sein detailliertes Vorbringen in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 107 ff). Demgegenüber konnte den teils völlig konträren und höchst vagen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt werden. Meinte der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt, dass zwei seiner Brüder mit ihrer Familie in Douala leben würden und der dritte verstorben sei, seine Familie aber in Yaoundé lebe (AS 108 f), gab er völlig widersprüchlich in der Beschwerdeverhandlung zu Protokoll, dass ein Bruder eigentlich im Bamenda leben würde, aber zur Zeit in Limbé sei, ein Bruder in XXXX lebe, er aber ansonsten nichts über ihn sagen könne, und ein Bruder – in einem hochgradig intransparentem Vorbringen – kürzlich ein Packerl Reis in Bamenda abgegeben habe und seither nicht mehr erreichbar sei (Verhandlungsprotokoll S. 15 f). Während der Beschwerdeführer zwar gleichbleibend aussagte, dass eine seiner beiden Schwestern in Bamenda lebe, erklärte er zur anderen Schwester in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass sie mit ihrer Familie in XXXX lebe und dort arbeite (AS 109), wohingegen er in der Beschwerdeverhandlung unvermittelt völlig widersprüchlich behauptete, dass die Schwester bereits vor drei Jahren nach Saudi-Arabien gegangen sei und er nichts mehr von ihr gehört habe (Verhandlungsprotokoll S. 16). Machte der Beschwerdeführer schließlich in der Einvernahme durch das Bundesamt die festgestellten, detaillierten Angaben zu seiner weiteren Verwandtschaft (AS 109), sagte er in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum gänzlich konträr und vage aus, dass er (bloß) einige Tanten und Onkel in Bamenda habe, um erst auf weitere Nachfragen und Vorhalte widerstrebend anzugeben, dass er auch eine Tante in Limbé und eine Tante in Yaoundé habe, von welcher er aber nun meinte, dass sie dort Verkäuferin sei (Verhandlungsprotokoll S. 16 f). Machte der Beschwerdeführer also in der Einvernahme durch das Bundesamt noch freiheraus detaillierte Angaben zu seinen Angehörigen und Verwandten, gestaltete sich sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung vage, verschleiernd und auch unplausibel. Augenscheinlich war der Beschwerdeführer in dieser Beschwerdeverhandlung insbesondere bestrebt, seine Angehörigen und Verwandten im frankophonen Teil Kameruns zu verschleiern. Der Beschwerdeführer erklärte gleichbleibend in der Einvernahme durch das Bundesamt wie auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er in Kontakt zu seiner Frau und seiner Mutter stehe. In Anbetracht seines unglaubhaften Fluchtvorbringens ist kein Grund hervorgekommen, weshalb der Beschwerdeführer nicht auch zu seiner weiteren Verwandtschaft Kontakt haben sollte oder diesen zumindest herstellen könnte, bedenkt man, dass er in der Einvernahme durch das Bundesamt sehr detaillierte Angaben zu diesen tätigen konnte, welche ohne entsprechenden Kontakt wohl kaum möglich gewesen wären.Der Beschwerdeführer sagte gleichbleibend aus, dass sein Vater bereits verstorben ist, seine Mutter, seine Lebensgefährtin und seine vier minderjährigen Kinder im eigenen Haus in Bamenda leben und seine Mutter dort eine eigene Landwirtschaft betreibt. Die weiteren Feststellungen zu den Angehörigen und Verwandten des Beschwerdeführers in Kamerun stützen sich auf sein detailliertes Vorbringen in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 107 ff). Demgegenüber konnte den teils völlig konträren und höchst vagen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt werden. Meinte der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt, dass zwei seiner Brüder mit ihrer Familie in Douala leben würden und der dritte verstorben sei, seine Familie aber in Yaoundé lebe (AS 108 f), gab er völlig widersprüchlich in der Beschwerdeverhandlung zu Protokoll, dass ein Bruder eigentlich im Bamenda leben würde, aber zur Zeit in Limbé sei, ein Bruder in römisch 40 lebe, er aber ansonsten nichts über ihn sagen könne, und ein Bruder – in einem hochgradig intransparentem Vorbringen – kürzlich ein Packerl Reis in Bamenda abgegeben habe und seither nicht mehr erreichbar sei (Verhandlungsprotokoll S. 15 f). Während der Beschwerdeführer zwar gleichbleibend aussagte, dass eine seiner beiden Schwestern in Bamenda lebe, erklärte er zur anderen Schwester in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass sie mit ihrer Familie in römisch 40 lebe und dort arbeite (AS 109), wohingegen er in der Beschwerdeverhandlung unvermittelt völlig widersprüchlich behauptete, dass die Schwester bereits vor drei Jahren nach Saudi-Arabien gegangen sei und er nichts mehr von ihr gehört habe (Verhandlungsprotokoll S. 16). Machte der Beschwerdeführer schließlich in der Einvernahme durch das Bundesamt die festgestellten, detaillierten Angaben zu seiner weiteren Verwandtschaft (AS 109), sagte er in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum gänzlich konträr und vage aus, dass er (bloß) einige Tanten und Onkel in Bamenda habe, um erst auf weitere Nachfragen und Vorhalte widerstrebend anzugeben, dass er auch eine Tante in Limbé und eine Tante in Yaoundé habe, von welcher er aber nun meinte, dass sie dort Verkäuferin sei (Verhandlungsprotokoll S. 16 f). Machte der Beschwerdeführer also in der Einvernahme durch das Bundesamt noch freiheraus detaillierte Angaben zu seinen Angehörigen und Verwandten, gestaltete sich sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung vage, verschleiernd und auch unplausibel. Augenscheinlich war der Beschwerdeführer in dieser Beschwerdeverhandlung insbesondere bestrebt, seine Angehörigen und Verwandten im frankophonen Teil Kameruns zu verschleiern. Der Beschwerdeführer erklärte gleichbleibend in der Einvernahme durch das Bundesamt wie auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er in Kontakt zu seiner Frau und seiner Mutter stehe. In Anbetracht seines unglaubhaften Fluchtvorbringens ist kein Grund hervorgekommen, weshalb der Beschwerdeführer nicht auch zu seiner weiteren Verwandtschaft Kontakt haben sollte oder diesen zumindest herstellen könnte, bedenkt man, dass er in der Einvernahme durch das Bundesamt sehr detaillierte Angaben zu diesen tätigen konnte, welche ohne entsprechenden Kontakt wohl kaum möglich gewesen wären. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist nicht glaubhaft. Im Kern behauptete er einerseits Probleme durch die kamerunischen Behörden, weil ihm eine separatistische Gesinnung unterstellt werde, andererseits Probleme mit den separatistischen Amba Boys, weil diese ihm eine regierungstreue Gesinnung unterstellen würden. Ausgangspunkt der Bedrohungslage sei die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers für einen bestimmten Mann gewesen, welchen er jedoch im Laufe des Verfahrens gänzlich unterschiedlich darstellte. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer hierbei zu Protokoll, dass er im Betrieb eines Mannes gearbeitet habe, der zwar anglophon gewesen sei, aber für die Regierung gearbeitet habe (AS 11). In der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sagte der Beschwerdeführer hingegen aus, dass er in Kamerun nie irgendwo angestellt gewesen sei, sondern „nur privat gearbeitet“ habe (AS 108). Er habe zuletzt – gemeinsam mit zwei Mitarbeitern – von einem Gemeindeangestellten von Bamenda namens „ XXXX “ (wohl eine rein phonetische Protokollierung), einem Angehörigen der anglophonen Bevölkerungsgruppe, den Auftrag erhalten, dessen Haus zu renovieren (AS 111). Das wiederholte der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde (AS 280 f). In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer aber wiederum, dass er seit 2010 im Unternehmen eines Mannes namens „ XXXX “ als Maurer angestellt gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 3 f). Während der Beschwerdeführer zudem zunächst im Widerspruch angab, dass der Mann französischsprachig gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 7), behauptete er auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung zum Schluss der Beschwerdeverhandlung wiederum, dass der Mann (doch) anglophon gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 21). Ausgangspunkt der Bedrohungslage sei die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers für einen bestimmten Mann gewesen, welchen er jedoch im Laufe des Verfahrens gänzlich unterschiedlich darstellte. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer hierbei zu Protokoll, dass er im Betrieb eines Mannes gearbeitet habe, der zwar anglophon gewesen sei, aber für die Regierung gearbeitet habe (AS 11). In der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sagte der Beschwerdeführer hingegen aus, dass er in Kamerun nie irgendwo angestellt gewesen sei, sondern „nur privat gearbeitet“ habe (AS 108). Er habe zuletzt – gemeinsam mit zwei Mitarbeitern – von einem Gemeindeangestellten von Bamenda namens „ römisch 40 “ (wohl eine rein phonetische Protokollierung), einem Angehörigen der anglophonen Bevölkerungsgruppe, den Auftrag erhalten, dessen Haus zu renovieren (AS 111). Das wiederholte der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde (AS 280 f). In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer aber wiederum, dass er seit 2010 im Unternehmen eines Mannes namens „ römisch 40 “ als Maurer angestellt gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 3 f). Während der Beschwerdeführer zudem zunächst im Widerspruch angab, dass der Mann französischsprachig gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 7), behauptete er auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung zum Schluss der Beschwerdeverhandlung wiederum, dass der Mann (doch) anglophon gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 21). Zur daraus folgenden Bedrohung gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in der Einvernahme durch das Bundesamt zu Protokoll, dass die Amba Boys verlangt hätten, dass er aufgrund der Verbindungen dieses Mannes zur (frankophonen) Regierung bzw. Verwaltung seine Arbeit verlasse (AS 11 und 111). In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen sagte der Beschwerdeführer aus, dass diese ihm eine Wahlmöglichkeit gegeben hätten, nämlich entweder die Arbeit zu verlassen, oder aber ihnen Informationen aus dem Unternehmen des Mannes zukommen zu lassen. Maßgeblich war dabei, anders als in der Einvernahme durch das Bundesamt, nicht mehr die direkte Verbindung des Mannes zur Verwaltung – etwa eben als Gemeindeangestellter – ,sondern der Umstand, dass dieser die Hälfte der Auftragssummen aus seiner unternehmerischen Tätigkeit kamerunischen Regierungsbeamten zukommen habe lassen müssen (Verhandlungsprotokoll S. 7). Der Beschwerdeführer machte somit auch hierzu gänzlich unterschiedliche Angaben. In der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte der Beschwerdeführer aus, dass die Amba Boys ihm im Februar 2017 die Arbeit verboten hätten. Er habe deshalb seine Arbeit verlassen, sei nach Douala gegangen und dort bis November 2017 geblieben. Nachdem er seine Arbeit verlassen habe, habe sein Auftraggeber ihn angezeigt. Im November 2017 sei dann die Tür von der Polizei eingeschlagen worden, weshalb er die nächsten drei Wochen bei einem Cousin in derselben Siedlung gelebt habe, bevor er schließlich ausgereist sei (AS 111). In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er (erst) am
- oder
- Oktober 2017 nach Aufforderung der Amba Boys Dokumente von seinem Arbeitgeber entwendet habe (Verhandlungsprotokoll S. 8), woraufhin sein Arbeitgeber vier Tage später Anzeige gegen ihn erstattet habe. Der Beschwerdeführer sei an seiner Arbeitsstelle gewesen, als die Polizei deswegen zu ihm nach Hause gekommen sei. Er habe sich deshalb zwei Tage bei einem Freund in Bamenda versteckt und sei anschließend nach Douala gegangen (Verhandlungsprotokoll S. 10 f). Demnach hätte der Beschwerdeführer also nicht bereits im Februar 2017, sondern erst Mitte Oktober 2017 seine Arbeit niedergelegt. Entsprechend divergiert auch die zeitliche Verortung der Flucht nach Douala. Sein Arbeitgeber hätte ihn zudem demnach nicht nach dem Verlassen der Arbeitsstelle durch den Beschwerdeführer, sondern bereits zuvor angezeigt. Folgt man im Weiteren den oben beschriebenen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, so hätte er in etwa am 19.10.2017 Bamenda Richtung Douala verlassen. Zuvor hatte der Beschwerdeführer jedoch ausgesagt, erst ab 01.11.2017 in Douala gelebt zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 4 f). Er habe sich dort etwa zwei bis drei Wochen sowie weitere zwei Wochen bei einem Cousin aufgehalten, bevor er endgültig ausgereist sei (Verhandlungsprotokoll S. 4 f und 13). Das wäre demnach Anfang Dezember 2017 gewesen. Gleichzeitig erklärte der Beschwerdeführer jedoch zu Beginn der Beschwerdeverhandlung, dass er bereits am 11.11.2017 Kamerun verlassen habe (Verhandlungsprotokoll S. 3), bzw. hatte im nochmaligen Widerspruch in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ebenso wie in der Einvernahme durch das Bundesamt zu Protokoll angegeben, am 20.11.2017 das Land verlassen zu haben (AS 7 und 109). Folgt man obgenannten Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, dass er am
- oder
- Oktober 2017 Dokumente von seinem Arbeitgeber entwendet habe und dieser vier Tage später Anzeige gegen ihn erstattet habe, woraufhin die Polizei nach ihm gesucht habe, so steht dies zusätzlich im Widerspruch zum zuletzt mit der Stellungnahme vom 31.01.2023 vorgelegten Haftbefehl („writ of capias“) (OZ 8). Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wäre die Anzeige gegen ihn damit nämlich erst am 16.10.2017 oder 17.10.2017 eingebracht worden, was jedoch nicht mit dem Inhalt des Haftbefehls zu vereinbaren ist, welcher selbst erst am 16.10.2017 ausgestellt worden wäre und als Begründung ausführt, dass der Beschwerdeführer bereits einer vom Staatsanwalt des Distrikts ausgestellten Ladung vom (oder für den) 12.10.2017 nicht Folge geleistet hätte („Failed to appear pursuant to its summons of 12/10/2017 issued against him/her By The State Counsel, Mezam“). Der Beschwerdeführer erwähnte aber nicht nur im gesamten Verfahren keine solche Ladung vom oder für den 12.10.2017, sondern liegt diese nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch mehrere Tage vor der Anzeige durch den Arbeitgeber bzw. vor oder genau am Tag des Dokumentendiebstahls durch den Beschwerdeführer. Zudem ist anzumerken, dass die auf die Beschreibung des Beschwerdeführers folgende Zeile des Haftbefehls „And having as counsel All Judicial Police officers“ (wobei die Wortfolge „And having as counsel“ im Formular bereits vorgegeben ist) keinen erkennbaren Sinn macht, da in dieser Zeile offenkundig die allfällige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einzutragen gewesen wäre. Bedenkt man die obigen Feststellungen, wonach Fälschungen jeglicher Behördendokumente in Kamerun leicht zu besorgen sind, besteht kein Zweifel, dass dieser Haftbefehl nicht echt ist. Es ist hier auch nicht nachzuvollziehen, dass nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung er zum Zeitpunkt der Anzeige durch seinen Arbeitgeber noch für diesen gearbeitet habe, die Polizei aber nicht etwa in der Arbeitsstätte, wo er sich tatsächlich noch befunden habe (s. nochmals Verhandlungsprotokoll S. 11), sondern nur zu Hause nach ihm gesucht hätte. Nun kann die allgemeine Professionalität der kamerunischen Polizei dahingestellt bleiben, doch erscheint dieses Vorgehen – gerade auch in Bezug auf eine Person, die vorgeblich wegen „Feindschaft gegen das Vaterland“ gesucht wird (s. Haftbefehl in OZ 8) – hochgradig dilettantisch, müsste der Polizei nach einer Anzeige durch den Arbeitgeber des Beschwerdeführers doch bekannt gewesen sein, dass sie den Beschwerdeführer an seiner Arbeitsstätte auffinden kann. Genauso wenig ist nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer, obwohl nach ihm wegen eines mit Todesstrafe bewehrten Kapitalverbrechens gefahndet worden sei, nach seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legal mit seinem Reisepass über den Flughafen ausreisen konnte (Verhandlungsprotokoll S. 3). Der Beschwerdeführer gab insoweit auch in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausdrücklich zu Protokoll, dass er nie einen Schlepper verwendet habe (AS 11). Gleichfalls ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer selbst dieses Risiko einer legalen Ausreise über eine offizielle Grenzstelle – zumal eines internationalen Flughafens – wählen würde, wenn er doch gewusst hätte, dass ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Auch dies spricht deutlich gegen eine (staatliche) Bedrohung des Beschwerdeführers. Desweiteren führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass während der (oben beschriebenen) Zeit, in welcher er sich nach der gegen ihn eingebrachten Anzeige zwei Tage bei einem Freund in Bamenda versteckt habe, bevor er die Stadt nach Douala verlassen habe, die Polizei dreimal bei seiner Familie zu Hause gewesen sei, um nach ihm zu suchen. Dass der Beschwerdeführer gleichzeitig trotzdem nicht sagen konnte, an welchen Tagen die Polizei gekommen sei oder wie viele Tage zwischen den einzelnen Besuchen durch die Polizei gelegen hätten (Verhandlungsprotokoll S. 10 f), ist angesichts dieses überaus engen Zeitkorsetts nicht nachvollziehbar. Zudem gab der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu, dass seine Familie in dieser Zeit zuhause mehrmals von der Polizei aufgesucht worden sei, auch an, dass seine Familie bereits nach XXXX gegangen sei, bevor er selbst Bamenda verlassen habe (Verhandlungsprotokoll S. 12), sie somit zu jenem Zeitpunkt gar nicht mehr zu Hause in Bamenda gewesen wäre.Desweiteren führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass während der (oben beschriebenen) Zeit, in welcher er sich nach der gegen ihn eingebrachten Anzeige zwei Tage bei einem Freund in Bamenda versteckt habe, bevor er die Stadt nach Douala verlassen habe, die Polizei dreimal bei seiner Familie zu Hause gewesen sei, um nach ihm zu suchen. Dass der Beschwerdeführer gleichzeitig trotzdem nicht sagen konnte, an welchen Tagen die Polizei gekommen sei oder wie viele Tage zwischen den einzelnen Besuchen durch die Polizei gelegen hätten (Verhandlungsprotokoll S. 10 f), ist angesichts dieses überaus engen Zeitkorsetts nicht nachvollziehbar. Zudem gab der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu, dass seine Familie in dieser Zeit zuhause mehrmals von der Polizei aufgesucht worden sei, auch an, dass seine Familie bereits nach römisch 40 gegangen sei, bevor er selbst Bamenda verlassen habe (Verhandlungsprotokoll S. 12), sie somit zu jenem Zeitpunkt gar nicht mehr zu Hause in Bamenda gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer und seine Familie bedroht worden seien, habe der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in der Erstbefragung seine Familie nach Nigeria verbracht (AS 11). In der Einvernahme durch das Bundesamt wiederum sagte er gänzlich widersprüchlich aus, dass er seine Familie in Bamenda zurückgelassen habe, während er selbst nach Douala gegangen sei. Seine Familie habe sich dann zwischenzeitlich bei Verwandten in Limbé aufgehalten und als er selbst aus Kamerun ausgereist sei, sei seine Familie wieder in Bamenda gewesen (AS 111). In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Familie nach XXXX an der kamerunisch-nigerianischen Grenze gegangen sei, bevor er selbst noch Bamenda Richtung Douala verlassen habe. Auf Vorhalt seiner Aussage in der Einvernahme, wonach sich seine Familie letztlich bei Verwandten in Limbé aufgehalten habe, erklärte der Beschwerdeführer in Kombination seiner Aussagen, dass seine Familie am Weg nach XXXX Limbé passiert habe (Verhandlungsprotokoll S. 12 f). Es ist geographisch jedoch unmöglich, am Weg nach XXXX an der Stadt Limbé vorbeizukommen, da XXXX ein Grenzort in ca. 200 Kilometer westlicher Richtung von Bamenda ist, wohingegen Limbé ca. 370 Kilometer südlich von Bamenda, in Nachbarschaft zu Douala liegt (einsehbar im öffentlich zugänglichen Kartendienst Google Maps). Der Beschwerdeführer gab zudem auf weitere Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung an, dass seine Familie – von Bamenda kommend – lediglich drei Tage in Limbé geblieben sei (Verhandlungsprotokoll S. 13), in der Einvernahme durch das Bundesamt hingegen, dass seine Familie noch zum Zeitpunkt im November 2017, als die Polizei seine Tür in Douala eingeschlagen habe, dort in Limbé gewesen sei (AS 111), was jedoch nach seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung erst etwa zwei bis drei Wochen nach seiner Ankunft in Douala passiert sei (s. oben), somit also deutlich später als dieser behauptete Zwischenaufenthalt der Familie in Limbé. Es handelt sich hierbei somit offenkundig um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers.Da der Beschwerdeführer und seine Familie bedroht worden seien, habe der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in der Erstbefragung seine Familie nach Nigeria verbracht (AS 11). In der Einvernahme durch das Bundesamt wiederum sagte er gänzlich widersprüchlich aus, dass er seine Familie in Bamenda zurückgelassen habe, während er selbst nach Douala gegangen sei. Seine Familie habe sich dann zwischenzeitlich bei Verwandten in Limbé aufgehalten und als er selbst aus Kamerun ausgereist sei, sei seine Familie wieder in Bamenda gewesen (AS 111). In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Familie nach römisch 40 an der kamerunisch-nigerianischen Grenze gegangen sei, bevor er selbst noch Bamenda Richtung Douala verlassen habe. Auf Vorhalt seiner Aussage in der Einvernahme, wonach sich seine Familie letztlich bei Verwandten in Limbé aufgehalten habe, erklärte der Beschwerdeführer in Kombination seiner Aussagen, dass seine Familie am Weg nach römisch 40 Limbé passiert habe (Verhandlungsprotokoll S. 12 f). Es ist geographisch jedoch unmöglich, am Weg nach römisch 40 an der Stadt Limbé vorbeizukommen, da römisch 40 ein Grenzort in ca. 200 Kilometer westlicher Richtung von Bamenda ist, wohingegen Limbé ca. 370 Kilometer südlich von Bamenda, in Nachbarschaft zu Douala liegt (einsehbar im öffentlich zugänglichen Kartendienst Google Maps). Der Beschwerdeführer gab zudem auf weitere Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung an, dass seine Familie – von Bamenda kommend – lediglich drei Tage in Limbé geblieben sei (Verhandlungsprotokoll S. 13), in der Einvernahme durch das Bundesamt hingegen, dass seine Familie noch zum Zeitpunkt im November 2017, als die Polizei seine Tür in Douala eingeschlagen habe, dort in Limbé gewesen sei (AS 111), was jedoch nach seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung erst etwa zwei bis drei Wochen nach seiner Ankunft in Douala passiert sei (s. oben), somit also deutlich später als dieser behauptete Zwischenaufenthalt der Familie in Limbé. Es handelt sich hierbei somit offenkundig um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer legte mit der Stellungnahme vom 16.01.2023 eine mit dem 12.01.2023 datierte eidesstattliche Erklärung („Affidavit“) seines kamerunischen Anwaltes vor, in welcher dieser die Ereignisse, die zur Flucht des Beschwerdeführers geführt hätten, beschreibt. Darin legt der Anwalt – neben einigen allgemeinen Erklärungen zur Situation in Kamerun – insbesondere dar, dass der Beschwerdeführer von den Amba Boys aufgefordert worden sei, nicht mehr für seinen Arbeitgeber zu arbeiten. Als dieser der Aufforderung nicht nachgekommen sei, hätten die Amba Boys sein Haus gestürmt und seine Lebensgefährtin geschlagen. Aus diesem Grunde habe der Beschwerdeführer seine Familie nach XXXX geschickt. Danach habe der Beschwerdeführer auf weitere Aufforderung der Amba Boys die (schon oben beschriebenen) Dokumente von seinem Arbeitgeber gestohlen, weshalb dieser ihn letztlich angezeigt habe, Mitglied bei den Amba Boys zu sein. Da die Polizei nun nach dem Beschwerdeführer gesucht habe, habe der Anwalt dem Beschwerdeführer angeraten, Kamerun zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach Douala geflohen, wo die Polizei aber seinen Wohnsitz gestürmt habe, als er gerade nicht zu Hause gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei daraufhin ausgereist (Affidavit in OZ 6). In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete der Beschwerdeführer jedoch ein gänzlich anderes Vorbringen. Demnach sei nämlich seine Familie nicht aufgrund einer Misshandlung durch die Amba Boys, sondern aufgrund einer – nach Erstattung der Anzeige durch den Arbeitgeber erfolgte – Bedrohung durch die Polizei nach XXXX gegangen (Verhandlungsprotokoll S. 12). Der Beschwerdeführer erwähnte hier nicht einmal eine Misshandlung durch die Amba Boys. Erst auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung zum Ende der Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass auch die Amba Boys zu seiner Frau nach Hause gekommen seien und sie misshandelt hätten; dies sei aber erst nach der Misshandlung durch die Polizei passiert (Verhandlungsprotokoll S. 21). Dies steht nun aber ebenso im Widerspruch zu seinem vorherigen Vorbringen, dass seine Familie bereits wegen der polizeilichen Bedrohung Bamenda verlassen hatte, wie auch zu den Angaben seines kamerunischen Anwaltes, dass die Misshandlung der Familie durch die Amba Boys bereits passiert sei, bevor die Polizei überhaupt nach dem Beschwerdeführer gesucht habe. In seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederum erwähnte der Beschwerdeführer schon gar keine Misshandlung durch die Amba Boys oder die Polizei in Bamenda (AS 111). Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme durch das Bundesamt widerspricht somit seinem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und beides widerspricht dem Schreiben seines kamerunischen Anwaltes.Der Beschwerdeführer legte mit der Stellungnahme vom 16.01.2023 eine mit dem 12.01.2023 datierte eidesstattliche Erklärung („Affidavit“) seines kamerunischen Anwaltes vor, in welcher dieser die Ereignisse, die zur Flucht des Beschwerdeführers geführt hätten, beschreibt. Darin legt der Anwalt – neben einigen allgemeinen Erklärungen zur Situation in Kamerun – insbesondere dar, dass der Beschwerdeführer von den Amba Boys aufgefordert worden sei, nicht mehr für seinen Arbeitgeber zu arbeiten. Als dieser der Aufforderung nicht nachgekommen sei, hätten die Amba Boys sein Haus gestürmt und seine Lebensgefährtin geschlagen. Aus diesem Grunde habe der Beschwerdeführer seine Familie nach römisch 40 geschickt. Danach habe der Beschwerdeführer auf weitere Aufforderung der Amba Boys die (schon oben beschriebenen) Dokumente von seinem Arbeitgeber gestohlen, weshalb dieser ihn letztlich angezeigt habe, Mitglied bei den Amba Boys zu sein. Da die Polizei nun nach dem Beschwerdeführer gesucht habe, habe der Anwalt dem Beschwerdeführer angeraten, Kamerun zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach Douala geflohen, wo die Polizei aber seinen Wohnsitz gestürmt habe, als er gerade nicht zu Hause gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei daraufhin ausgereist (Affidavit in OZ 6). In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete der Beschwerdeführer jedoch ein gänzlich anderes Vorbringen. Demnach sei nämlich seine Familie nicht aufgrund einer Misshandlung durch die Amba Boys, sondern aufgrund einer – nach Erstattung der Anzeige durch den Arbeitgeber erfolgte – Bedrohung durch die Polizei nach römisch 40 gegangen (Verhandlungsprotokoll S. 12). Der Beschwerdeführer erwähnte hier nicht einmal eine Misshandlung durch die Amba Boys. Erst auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung zum Ende der Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass auch die Amba Boys zu seiner Frau nach Hause gekommen seien und sie misshandelt hätten; dies sei aber erst nach der Misshandlung durch die Polizei passiert (Verhandlungsprotokoll S. 21). Dies steht nun aber ebenso im Widerspruch zu seinem vorherigen Vorbringen, dass seine Familie bereits wegen der polizeilichen Bedrohung Bamenda verlassen hatte, wie auch zu den Angaben seines kamerunischen Anwaltes, dass die Misshandlung der Familie durch die Amba Boys bereits passiert sei, bevor die Polizei überhaupt nach dem Beschwerdeführer gesucht habe. In seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederum erwähnte der Beschwerdeführer schon gar keine Misshandlung durch die Amba Boys oder die Polizei in Bamenda (AS 111). Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme durch das Bundesamt widerspricht somit seinem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und beides widerspricht dem Schreiben seines kamerunischen Anwaltes. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung im Übrigen erklärte, dass in der Einvernahme durch das Bundesamt Fehler unterlaufen seien, weil er sich nicht so gut auf Französisch ausdrücken könne (Verhandlungsprotokoll S. 9), kann dem schon vor der obigen Beweiswürdigung, dass er diese Sprache hinreichend beherrscht, um sich ohne Probleme ausdrücken zu können, nicht gefolgt werden. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, welche Fehler konkret aufgetreten seien, wich der Beschwerdeführer aber auch erheblich aus, indem er ausführte: „Ich kann das jetzt nicht sagen, erst wenn die Richterin mir das vorwirft, kann ich das sagen.“ Wären dem Beschwerdeführer aber tatsächlich Fehler aufgefallen, hätte er diese angeben können. Diese vage, ausweichende Aussage des Beschwerdeführers hingegen ist als eine augenscheinliche generalisierte Schutzbehauptung zur Erklärung von etwaigen Widersprüchen, die ihm im Laufe der Beschwerdeverhandlung vorgehalten werden könnten, zu werten. Ohnedies ist aber festzuhalten, dass nach der obigen Beweiswürdigung der Beschwerdeführer sich selbst ohne Miteinbeziehung seiner Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt in maßgebliche Widersprüche verstrickte. In Gesamtbetrachtung dieses erheblich widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Vorbringens des Beschwerdeführers sind somit die Gründe, die den Beschwerdeführer zum Verlassen seines Herkunftsstaates bewogen hätten, als unglaubhaft anzusehen. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieses gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht. Es war daher festzustellen, dass ihm in Kamerun keine Mitgliedschaft bei der Gruppierung der Amba Boys unterstellt wird, er nicht von den Amba Boys bedroht wird, er nicht von der kamerunischen Polizei gesucht wird und auch kein Haftbefehl gegen ihn besteht. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals an, dass er seit 2010/2011 in Kamerun an Protestmärschen teilgenommen habe. Er habe teilgenommen, weil die Leute in der anglophonen Zone aufgefordert worden seien, hinaus zu gehen und an Protestmärschen teilzunehmen. Er sei aber nie Mitglied einer Partei gewesen. Konkret befragt, ob sein politisches Engagement in Kamerun für ihn Konsequenzen gehabt habe, sagte er zwar bejahend aus, dass es „sehr viele“ gegeben habe, er Probleme mit der Polizei, der Armee und den Gendarmen gehabt habe. Nochmals befragt meinte der Beschwerdeführer dann aber lediglich, dass das Problem darin gelegen habe, dass er einmal bei der Polizei aufgefordert worden sei, französisch zu reden (Verhandlungsprotokoll S. 18 f). Da der Beschwerdeführer in diesem Vorbringen nur sehr vage blieb und nicht darlegen konnte, weshalb er dieses Vorbringen erst in der Beschwerdeverhandlung erstattete, ist von einer unglaubhaften Steigerung des Fluchtvorbringens auszugehen. Aber selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens einer Teilnahme an Demonstrationen machte der Beschwerdeführer keine daraus resultierende Bedrohungslage geltend. Festzustellen war somit, dass der Beschwerdeführer in Kamerun keine Probleme aufgrund einer öffentlichen oppositionspolitischen Betätigung hatte.Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals an, dass er seit 2010 aus 2011, in Kamerun an Protestmärschen teilgenommen habe. Er habe teilgenommen, weil die Leute in der anglophonen Zone aufgefordert worden seien, hinaus zu gehen und an Protestmärschen teilzunehmen. Er sei aber nie Mitglied einer Partei gewesen. Konkret befragt, ob sein politisches Engagement in Kamerun für ihn Konsequenzen gehabt habe, sagte er zwar bejahend aus, dass es „sehr viele“ gegeben habe, er Probleme mit der Polizei, der Armee und den Gendarmen gehabt habe. Nochmals befragt meinte der Beschwerdeführer dann aber lediglich, dass das Problem darin gelegen habe, dass er einmal bei der Polizei aufgefordert worden sei, französisch zu reden (Verhandlungsprotokoll S. 18 f). Da der Beschwerdeführer in diesem Vorbringen nur sehr vage blieb und nicht darlegen konnte, weshalb er dieses Vorbringen erst in der Beschwerdeverhandlung erstattete, ist von einer unglaubhaften Steigerung des Fluchtvorbringens auszugehen. Aber selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens einer Teilnahme an Demonstrationen machte der Beschwerdeführer keine daraus resultierende Bedrohungslage geltend. Festzustellen war somit, dass der Beschwerdeführer in Kamerun keine Probleme aufgrund einer öffentlichen oppositionspolitischen Betätigung hatte. In der Beschwerdeverhandlung machte der Beschwerdeführer auch erstmals Nachfluchtgründe geltend. So gab er allgemein an, dass er etwa ab 2018 – also nach seiner Ausreise – im Internet Beiträge über die Unruhen in Kamerun veröffentliche. Auf Nachfrage konnte der Beschwerdeführer aber keine konkreten Inhalte nennen (Verhandlungsprotokoll S. 17 und 19). Der Beschwerdeführer legte in weitere Folge auch keine Bel