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{'item': 'W172 2240703-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2023 GeschäftszahlW172 2240703-1 Spruch, W172 2240703-1/63E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. M

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2022, Zl. W172 2240703-1/17E wurde über die XXXX eine Geldstrafe iHv 22.000,00 Euro sowie ein Kostenbeitrag iHv 2.200,00 Euro, gesamt sohin ein Betrag in der Höhe von 24.200,00 Euro, verhängt. Diese Strafe samt Kosten wurde von der XXXX am 09.05.2022 bezahlt.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2022, Zl. W172 2240703-1/17E wurde über die römisch 40 eine Geldstrafe iHv 22.000,00 Euro sowie ein Kostenbeitrag iHv 2.200,00 Euro, gesamt sohin ein Betrag in der Höhe von 24.200,00 Euro, verhängt. Diese Strafe samt Kosten wurde von der römisch 40 am 09.05.2022 bezahlt. 2 Gegen dieses Erkenntnis wurde eine Revision erhoben und diese in weiterer Folge mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2022 im Umfang ihrer Spruchpunkte II., III. und IV. wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes sowie im Umfang ihrer Spruchpunkte V., VI. und VII. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.2 Gegen dieses Erkenntnis wurde eine Revision erhoben und diese in weiterer Folge mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2022 im Umfang ihrer Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes sowie im Umfang ihrer Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
  3. Mit Schriftsatz von XXXX vom 22.03.2023, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am darauf folgenden Tag, wurde die Rückerstattung des mit gehobenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes auferlegten Strafbetrages iHv 24.200,00 Euro gestellt.
  4. Mit Schriftsatz von römisch 40 vom 22.03.2023, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am darauf folgenden Tag, wurde die Rückerstattung des mit gehobenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes auferlegten Strafbetrages iHv 24.200,00 Euro gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen oben unter Pkt. I.Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen oben unter Pkt. römisch eins.
  6. Beweiswürdigung: Der oben angeführte entscheidungswesentliche Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des gegenständlichen Verfahrensaktes. ,
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe auf Rückerstattung: Gemäß § 54b VStG idgF sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.Gemäß Paragraph 54 b, VStG idgF sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Mit der Rechtskraft wird auf die formelle Rechtskraft im weiteren Sinne abgestellt. Diese liegt vor, wenn ein behördlicher Bescheid nicht mehr durch eine Bescheidbeschwerde an ein Verwaltungsgericht bekämpft werden kann (s. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 1238 i.V.m. Rz 453/1).Mit der Rechtskraft wird auf die formelle Rechtskraft im weiteren Sinne abgestellt. Diese liegt vor, wenn ein behördlicher Bescheid nicht mehr durch eine Bescheidbeschwerde an ein Verwaltungsgericht bekämpft werden kann (s. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 1238 in Verbindung mit Rz 453/1). Mit Eintritt der formellen Rechtskraft des oben genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2022 wurden die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2022, die Grundlage für die Zahlung der in diesen Erkenntnissen auferlegten Geldstrafe sowie der Verpflichtung zum Kostenbeitrag waren, aufgehoben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es, wie in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es, wie in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W172.2240703.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.