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{'item': 'W198 2266092-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 2§ 14§ 15§ 6§ 182§ 59§ 17Art. 130§ 66§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2023 GeschäftszahlW198 2266092-1 Spruch, W198 2266092-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 22.09.2022, Zl.: XXXX hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS) festgestellt, dass Mag. Ing. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) von 01.10.2018 bis 30.09.2022 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern

§ 2Abs.

1 Z 1 und Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 6 BSVG pflichtversichert sei. 1. Mit Bescheid vom 22.09.2022, Zl.: römisch 40 hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS) festgestellt, dass Mag. Ing. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) von 01.10.2018 bis 30.09.2022 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und Paragraph 6, BSVG pflichtversichert sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führe. Im Zeitraum 01.10.2018 bis 31.01.2019 habe der Beschwerdeführer land(forst)wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von XXXX ha mit einem Einheitswert in Höhe von 2.000,00 und von 01.02.2019 bis 30.09.2022 habe er land(forst)wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von XXXX ha mit einem Einheitswert in Höhe von € 1.500,00 bewirtschaftet. Seit 01.10.2022 bewirtschafte der Beschwerdeführer land(forst)wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von XXXX ha mit einem Einheitswert in Höhe von € 1.000,

  1. Der Beschwerdeführer habe somit auf einer landwirtschaftlich bewerteten Fläche, die einen Einheitswert von zumindest € 1.500,00 aufweist, eine Tätigkeit entfaltet, die nach der Rechtsprechung des VwGH auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt. Hierbei komme es nicht auf die Möglichkeit einer Gewinnerzielung an und auch nicht darauf, ob diese Tätigkeit nur für den Eigenbedarf verrichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führe. Im Zeitraum 01.10.2018 bis 31.01.2019 habe der Beschwerdeführer land(forst)wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von römisch 40 ha mit einem Einheitswert in Höhe von 2.000,00 und von 01.02.2019 bis 30.09.2022 habe er land(forst)wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von römisch 40 ha mit einem Einheitswert in Höhe von € 1.500,00 bewirtschaftet. Seit 01.10.2022 bewirtschafte der Beschwerdeführer land(forst)wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von römisch 40 ha mit einem Einheitswert in Höhe von € 1.000,
  2. Der Beschwerdeführer habe somit auf einer landwirtschaftlich bewerteten Fläche, die einen Einheitswert von zumindest € 1.500,00 aufweist, eine Tätigkeit entfaltet, die nach der Rechtsprechung des VwGH auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt. Hierbei komme es nicht auf die Möglichkeit einer Gewinnerzielung an und auch nicht darauf, ob diese Tätigkeit nur für den Eigenbedarf verrichtet werde.
  3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 11.10.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Begründung des angefochtenen Bescheides jegliche nachvollziehbaren Feststellungen fehlen würden. Ebenfalls würden Feststellungen hinsichtlich des Ertrages der Grundstücke 252 und 253 fehlen. Das Grundstück mit der Nummer 251 habe einen Einheitswert in Höhe von € XXXX . Die Grundstücke 252 und 253 hätten zum Stichtag 01.01.2020 einen Einheitswert in Höhe von €
  4. Zumindest ab dem Zeitpunkt 01.01.2020 sei sohin keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gegeben; dies aufgrund der Höhe des gesamten Einheitswertes. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer auf den Grundstücken 252 und 253 einen landwirtschaftlichen Betrieb führe, sei unrichtig. Die belangte Behörde habe keinerlei Feststellungen zum Ertrag der darauf befindlichen zehn Nussbäume getroffen. Nur aufgrund solcher Feststellungen könne beurteilt werden, ob eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliegt. Der Erwerb der Grundstücke 252 und 253 sei vor allem deshalb erfolgt, weil der Voreigentümer diese Grundstücke nicht bewirtschaftet habe und der Beschwerdeführer den dadurch bedingten hohen Krankheitsdruck für seinen Weingarten am Grundstück 251 verhindern habe wollen. Auf den Grundstücken 252 und 253 liege eben keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vor, weil das regelmäßige Mulchen und die Kompostierung von Gras und Gestrüpp keine solche Tätigkeit darstelle.
  5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 11.10.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Begründung des angefochtenen Bescheides jegliche nachvollziehbaren Feststellungen fehlen würden. Ebenfalls würden Feststellungen hinsichtlich des Ertrages der Grundstücke 252 und 253 fehlen. Das Grundstück mit der Nummer 251 habe einen Einheitswert in Höhe von € römisch 40 . Die Grundstücke 252 und 253 hätten zum Stichtag 01.01.2020 einen Einheitswert in Höhe von , €
  6. Zumindest ab dem Zeitpunkt 01.01.2020 sei sohin keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gegeben; dies aufgrund der Höhe des gesamten Einheitswertes. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer auf den Grundstücken 252 und 253 einen landwirtschaftlichen Betrieb führe, sei unrichtig. Die belangte Behörde habe keinerlei Feststellungen zum Ertrag der darauf befindlichen zehn Nussbäume getroffen. Nur aufgrund solcher Feststellungen könne beurteilt werden, ob eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliegt. Der Erwerb der Grundstücke 252 und 253 sei vor allem deshalb erfolgt, weil der Voreigentümer diese Grundstücke nicht bewirtschaftet habe und der Beschwerdeführer den dadurch bedingten hohen Krankheitsdruck für seinen Weingarten am Grundstück 251 verhindern habe wollen. Auf den Grundstücken 252 und 253 liege eben keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vor, weil das regelmäßige Mulchen und die Kompostierung von Gras und Gestrüpp keine solche Tätigkeit darstelle.
  7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die SVS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 22.11.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert wurde, dass festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.10.2018 bis 31.01.2019 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert war. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für die Grundstücke 251 und 253 Förderungen bezogen habe und seien diese daher für den Bestand der Pflichtversicherung heranzuziehen. Demgegenüber sei für das Grundstück 252 keine Förderung bezogen worden und liege daher keine land(forst)wirtschaftliche Betriebsführung für dieses Grundstück vor. Dieses Grundstück werde daher nicht mehr berücksichtigt. Mangels Überschreitung des relevanten Einheitswertes in Höhe von € 1.500 ab dem 01.02.2019 sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die SVS als belangte Behörde

, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 22.11.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert wurde, dass festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.10.2018 bis 31.01.2019 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert war. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für die Grundstücke 251 und 253 Förderungen bezogen habe und seien diese daher für den Bestand der Pflichtversicherung heranzuziehen. Demgegenüber sei für das Grundstück 252 keine Förderung bezogen worden und liege daher keine land(forst)wirtschaftliche Betriebsführung für dieses Grundstück vor. Dieses Grundstück werde daher nicht mehr berücksichtigt. Mangels Überschreitung des relevanten Einheitswertes in Höhe von € 1.500 ab dem 01.02.2019 sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

  1. Mit Schriftsatz vom 30.11.2022 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wurde ausgeführt, dass in der Beschwerdevorentscheidung zwar – im Ergebnis richtig – ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.10.2018 bis 31.01.2019 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert war. Allerdings sei die Begründung in zweifacher Hinsicht unrichtig. In der Beschwerdevorentscheidung werde behauptet, dass für die Grundstücke 251 und 253 Förderungen von der AMA bezogen worden seien. Der Beschwerdeführer könne jedoch ausschließen, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt für diese Grundstücke Förderungen bezogen habe. Da er keine Förderungen bezogen habe und die Grundstücke 251 und 253 auch nicht bewirtschaftet werden, seien diese Grundstücke auch nicht der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten und können daher nicht für den Bestand der Pflichtversicherung herangezogen werden. Des Weiteren sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden, dass das Grundstück 253 brach liege. Für die Pflichtversicherung ab Februar 2019 sei daher nur das Grundstück 251 mit einem verminderten Einheitswert von € XXXX heranzuziehen.
  2. Mit Schriftsatz vom 30.11.2022 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wurde ausgeführt, dass in der Beschwerdevorentscheidung zwar – im Ergebnis richtig – ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.10.2018 bis 31.01.2019 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert war. Allerdings sei die Begründung in zweifacher Hinsicht unrichtig. In der Beschwerdevorentscheidung werde behauptet, dass für die Grundstücke 251 und 253 Förderungen von der AMA bezogen worden seien. Der Beschwerdeführer könne jedoch ausschließen, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt für diese Grundstücke Förderungen bezogen habe. Da er keine Förderungen bezogen habe und die Grundstücke 251 und 253 auch nicht bewirtschaftet werden, seien diese Grundstücke auch nicht der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten und können daher nicht für den Bestand der Pflichtversicherung herangezogen werden. Des Weiteren sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden, dass das Grundstück 253 brach liege. Für die Pflichtversicherung ab Februar 2019 sei daher nur das Grundstück 251 mit einem verminderten Einheitswert von € römisch 40 heranzuziehen.
  3. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 25.01.2023

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 25.01.2023

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 02.03.2023 der SVS den Auftrag zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme sowie zur Nachreichung von Unterlagen erteilt.
  2. Am 17.03.2023 langte die „Beantwortung der Auftragserteilung“ der SVS beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war im verfahrensrelevanten Zeitraum Eigentümer der Grundstücke Nr. 251, 252 und 253 in der Katastralgemeinde XXXX ( XXXX ). Der Beschwerdeführer war im verfahrensrelevanten Zeitraum Eigentümer der Grundstücke Nr. 251, 252 und 253 in der Katastralgemeinde römisch 40 ( römisch 40 ). Das Grundstück Nr. 251 ( XXXX ) im Ausmaß von XXXX ha hat einen Einheitswert in Höhe von € XXXX . Dieses Grundstück befindet sich in landwirtschaftlicher Nutzung; der Beschwerdeführer bewirtschaftet dieses Grundstück als Weingarten.Das Grundstück Nr. 251 ( römisch 40 ) im Ausmaß von römisch 40 ha hat einen Einheitswert in Höhe von € römisch 40 . Dieses Grundstück befindet sich in landwirtschaftlicher Nutzung; der Beschwerdeführer bewirtschaftet dieses Grundstück als Weingarten. Die Grundstücke Nr. 252 im Ausmaß von XXXX ha und Nr. 253 im Ausmaß von XXXX ha ( XXXX ) hatten zum Stichtag 01.01.2020 einen Einheitswert in Höhe von € XXXX . Diese beiden Grundstücke Nr. 252 und Nr. 253 werden nicht bewirtschaftet, sondern liegen brach. Der Beschwerdeführer hat diese Grundstücke am 04.09.2018 nur deshalb gekauft, da der bisherige Eigentümer die Grundstücke verwildern ließ und dadurch ein hoher Krankheitsdruck für den Weingarten des Beschwerdeführers auf Grundstück Nr. 251 bestand. Die Grundstücke Nr. 252 im Ausmaß von römisch 40 ha und Nr. 253 im Ausmaß von römisch 40 ha ( römisch 40 ) hatten zum Stichtag 01.01.2020 einen Einheitswert in Höhe von € römisch 40 . Diese beiden Grundstücke Nr. 252 und Nr. 253 werden nicht bewirtschaftet, sondern liegen brach. Der Beschwerdeführer hat diese Grundstücke am 04.09.2018 nur deshalb gekauft, da der bisherige Eigentümer die Grundstücke verwildern ließ und dadurch ein hoher Krankheitsdruck für den Weingarten des Beschwerdeführers auf Grundstück Nr. 251 bestand. Der Beschwerdeführer hat für keines der Grundstücke Nr. 251, Nr. 252 bzw. Nr. 253 jemals öffentliche Förderungen von der AMA bezogen.
  4. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich Grundstück Nr. 251 in landwirtschaftlicher Nutzung befindet. Der Einheitswert dieses Grundstücks in Höhe von € XXXX ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist nicht strittig. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich Grundstück Nr. 251 in landwirtschaftlicher Nutzung befindet. Der Einheitswert dieses Grundstücks in Höhe von € römisch 40 ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist nicht strittig. Die Feststellungen zu den Grundstücken Nr. 252 und 253 ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Einheitswertbescheid hinsichtlich der Grundstücke Nr. 252 und 253 zum 01.01.
  5. Die Feststellung, wonach die Grundstücke Nr. 252 und Nr. 253 brach liegen, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Ausführungen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 17.03.
  6. In dieser Stellungnahme wurde ausgeführt, dass aufgrund der Erhebungsergebnisse vom 20.12.2022 bzw. des Antwortschreibens der AMA vom 10.01.2023 die Brache sowohl für das Grundstück Nr. 252 als auch für das Grundstück Nr. 253 anerkannt werde. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass sie nach Klärung des Sachverhalts nur von der unstrittigen Bewirtschaftung des Grundstücks Nr. 251, nicht jedoch von der Bewirtschaftung der Grundstücke Nr. 252 und 253 ausgehe. Der Grund für den Kauf der Grundstücke Nr. 252 und Nr. 253 ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, welche von der SVS nicht bestritten wurden. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer für keines der Grundstücke Nr. 251, Nr. 252 bzw. Nr. 253 jemals öffentliche Förderungen von der AMA bezogen hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Ausführungen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 17.03.
  7. In dieser Stellungnahme wurde ausgeführt, dass sich im Zuge der Erhebung vom 20.12.2022 herausstellte, dass tatsächlich keine Förderungen vom Beschwerdeführer bezogen wurden.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 182

Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde Einleitend ist zu dem Umstand, dass im gegenständlichen Fall der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich bestätigt, jedoch (nur) die Begründung abgeändert wird, wie folgt auszuführen: Entspricht die Begründung des Bescheides nicht den Vorgaben des AVG, so belastet dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel.

§ 66Abs.

4 AVG ist die Berufungsbehörde berechtigt und verpflichtet, ihre Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen. Begründungsmängel eines unterinstanzlichen Bescheides können also saniert und somit dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen, wenn die Berufungsbehörde diesen Mangel behebt (vgl. Kommentar Hengstschläger/Leeb zu § 60 AVG RZ 29). Entspricht die Begründung des Bescheides nicht den Vorgaben des AVG, so belastet dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel.

Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist die Berufungsbehörde berechtigt und verpflichtet, ihre Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen. Begründungsmängel eines unterinstanzlichen Bescheides können also saniert und somit dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen, wenn die Berufungsbehörde diesen Mangel behebt vergleiche Kommentar Hengstschläger/Leeb zu Paragraph 60, AVG RZ 29). Da der Begründung eines Bescheides im Allgemeinen keine normative Kraft zukommt, kann selbst eine unrichtige (z.B. den Spruch einschränkende) Begründung einen Bescheid, dessen Spruch dem Gesetz entspricht, grundsätzlich nicht inhaltlich rechtswidrig machen. Allerdings ist ein wesentlicher Verfahrensmangel anzunehmen, wenn die Rechtsmäßigkeit des Spruchs anhand der unrichtigen Begründung nicht feststellbar ist. (vgl. Kommentar Hengstschläger/Leeb zu § 60 AVG RZ 30).Da der Begründung eines Bescheides im Allgemeinen keine normative Kraft zukommt, kann selbst eine unrichtige (z.B. den Spruch einschränkende) Begründung einen Bescheid, dessen Spruch dem Gesetz entspricht, grundsätzlich nicht inhaltlich rechtswidrig machen. Allerdings ist ein wesentlicher Verfahrensmangel anzunehmen, wenn die Rechtsmäßigkeit des Spruchs anhand der unrichtigen Begründung nicht feststellbar ist. vergleiche Kommentar Hengstschläger/Leeb zu Paragraph 60, AVG RZ 30). Dieser Grundsatz ist insofern zu relativieren, als nach der Rechtsprechung des VwGH ein „unauflösbarer“ und rechtserheblicher Widerspruch zwischen Spruch und Begründung zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides führt. (vgl. Kommentar Hengstschläger/Leeb zu § 60 AVG RZ 31).Dieser Grundsatz ist insofern zu relativieren, als nach der Rechtsprechung des VwGH ein „unauflösbarer“ und rechtserheblicher Widerspruch zwischen Spruch und Begründung zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides führt. vergleiche Kommentar Hengstschläger/Leeb zu Paragraph 60, AVG RZ 31). Zur Sache:

§ 2Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG besteht für natürliche Personen eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/1984, führen oder auf ihre Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird und wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500,-- in der Kranken- und Pensionsversicherung erreicht oder übersteigt sowie in der Unfallversicherung den Betrag von EUR 150,-- erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, BSVG besteht für natürliche Personen eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, führen oder auf ihre Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird und wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500,-- in der Kranken- und Pensionsversicherung erreicht oder übersteigt sowie in der Unfallversicherung den Betrag von EUR 150,-- erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.

§ 6Abs.

1 BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den

§ 2Abs.

1 pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten.

Paragraph 6, Absatz eins, BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den

Paragraph 2, Absatz eins, pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten.

§ 6Abs.

3 BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich zum 15. dieses Monates eintreten, sonst mit dem folgenden Monatsersten.

Paragraph 6, Absatz 3, BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich zum 15. dieses Monates eintreten, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Wie festgestellt und beweisgewürdigt, wurden vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Förderungen von der AMA bezogen. Überdies werden die Grundstücke Nr. 252 und Nr. 253 nicht bewirtschaftet und sind daher nicht für den Bestand der Pflichtversicherung heranzuziehen. Ab Februar 2019 ergibt sich der Einheitswert des Beschwerdeführers daher ausschließlich aus dem bewirtschafteten Grundstück Nr. 251 mit einem Einheitswert in Höhe von € XXXX . Mit diesem Betrag wird der für die Versicherungsgrenze maßgebliche Einheitswert von € 1.500,00

§ 2Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 BSVG nicht erreicht, sodass der Beschwerdeführer ab Februar 2019 nicht in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist. Wie festgestellt und beweisgewürdigt, wurden vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Förderungen von der AMA bezogen. Überdies werden die Grundstücke Nr. 252 und Nr. 253 nicht bewirtschaftet und sind daher nicht für den Bestand der Pflichtversicherung heranzuziehen. Ab Februar 2019 ergibt sich der Einheitswert des Beschwerdeführers daher ausschließlich aus dem bewirtschafteten Grundstück Nr. 251 mit einem Einheitswert in Höhe von € römisch 40 . Mit diesem Betrag wird der für die Versicherungsgrenze maßgebliche Einheitswert von € 1.500,00

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, BSVG nicht erreicht, sodass der Beschwerdeführer ab Februar 2019 nicht in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W198.2266092.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.