4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 22.09.2022, Zl.: XXXX hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS) festgestellt, dass Mag. Ing. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) von 01.10.2018 bis 30.09.2022 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern
1 Z 1 und Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 6 BSVG pflichtversichert sei. 1. Mit Bescheid vom 22.09.2022, Zl.: römisch 40 hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS) festgestellt, dass Mag. Ing. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) von 01.10.2018 bis 30.09.2022 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und Paragraph 6, BSVG pflichtversichert sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führe. Im Zeitraum 01.10.2018 bis 31.01.2019 habe der Beschwerdeführer land(forst)wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von XXXX ha mit einem Einheitswert in Höhe von 2.000,00 und von 01.02.2019 bis 30.09.2022 habe er land(forst)wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von XXXX ha mit einem Einheitswert in Höhe von € 1.500,00 bewirtschaftet. Seit 01.10.2022 bewirtschafte der Beschwerdeführer land(forst)wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von XXXX ha mit einem Einheitswert in Höhe von € 1.000,
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 22.11.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert wurde, dass festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.10.2018 bis 31.01.2019 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert war. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für die Grundstücke 251 und 253 Förderungen bezogen habe und seien diese daher für den Bestand der Pflichtversicherung heranzuziehen. Demgegenüber sei für das Grundstück 252 keine Förderung bezogen worden und liege daher keine land(forst)wirtschaftliche Betriebsführung für dieses Grundstück vor. Dieses Grundstück werde daher nicht mehr berücksichtigt. Mangels Überschreitung des relevanten Einheitswertes in Höhe von € 1.500 ab dem 01.02.2019 sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die SVS als belangte Behörde
, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 22.11.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert wurde, dass festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.10.2018 bis 31.01.2019 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert war. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für die Grundstücke 251 und 253 Förderungen bezogen habe und seien diese daher für den Bestand der Pflichtversicherung heranzuziehen. Demgegenüber sei für das Grundstück 252 keine Förderung bezogen worden und liege daher keine land(forst)wirtschaftliche Betriebsführung für dieses Grundstück vor. Dieses Grundstück werde daher nicht mehr berücksichtigt. Mangels Überschreitung des relevanten Einheitswertes in Höhe von € 1.500 ab dem 01.02.2019 sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 25.01.2023
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde Einleitend ist zu dem Umstand, dass im gegenständlichen Fall der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich bestätigt, jedoch (nur) die Begründung abgeändert wird, wie folgt auszuführen: Entspricht die Begründung des Bescheides nicht den Vorgaben des AVG, so belastet dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel.
4 AVG ist die Berufungsbehörde berechtigt und verpflichtet, ihre Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen. Begründungsmängel eines unterinstanzlichen Bescheides können also saniert und somit dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen, wenn die Berufungsbehörde diesen Mangel behebt (vgl. Kommentar Hengstschläger/Leeb zu § 60 AVG RZ 29). Entspricht die Begründung des Bescheides nicht den Vorgaben des AVG, so belastet dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel.
Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist die Berufungsbehörde berechtigt und verpflichtet, ihre Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen. Begründungsmängel eines unterinstanzlichen Bescheides können also saniert und somit dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen, wenn die Berufungsbehörde diesen Mangel behebt vergleiche Kommentar Hengstschläger/Leeb zu Paragraph 60, AVG RZ 29). Da der Begründung eines Bescheides im Allgemeinen keine normative Kraft zukommt, kann selbst eine unrichtige (z.B. den Spruch einschränkende) Begründung einen Bescheid, dessen Spruch dem Gesetz entspricht, grundsätzlich nicht inhaltlich rechtswidrig machen. Allerdings ist ein wesentlicher Verfahrensmangel anzunehmen, wenn die Rechtsmäßigkeit des Spruchs anhand der unrichtigen Begründung nicht feststellbar ist. (vgl. Kommentar Hengstschläger/Leeb zu § 60 AVG RZ 30).Da der Begründung eines Bescheides im Allgemeinen keine normative Kraft zukommt, kann selbst eine unrichtige (z.B. den Spruch einschränkende) Begründung einen Bescheid, dessen Spruch dem Gesetz entspricht, grundsätzlich nicht inhaltlich rechtswidrig machen. Allerdings ist ein wesentlicher Verfahrensmangel anzunehmen, wenn die Rechtsmäßigkeit des Spruchs anhand der unrichtigen Begründung nicht feststellbar ist. vergleiche Kommentar Hengstschläger/Leeb zu Paragraph 60, AVG RZ 30). Dieser Grundsatz ist insofern zu relativieren, als nach der Rechtsprechung des VwGH ein „unauflösbarer“ und rechtserheblicher Widerspruch zwischen Spruch und Begründung zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides führt. (vgl. Kommentar Hengstschläger/Leeb zu § 60 AVG RZ 31).Dieser Grundsatz ist insofern zu relativieren, als nach der Rechtsprechung des VwGH ein „unauflösbarer“ und rechtserheblicher Widerspruch zwischen Spruch und Begründung zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides führt. vergleiche Kommentar Hengstschläger/Leeb zu Paragraph 60, AVG RZ 31). Zur Sache:
1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG besteht für natürliche Personen eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/1984, führen oder auf ihre Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird und wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500,-- in der Kranken- und Pensionsversicherung erreicht oder übersteigt sowie in der Unfallversicherung den Betrag von EUR 150,-- erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, BSVG besteht für natürliche Personen eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, führen oder auf ihre Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird und wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500,-- in der Kranken- und Pensionsversicherung erreicht oder übersteigt sowie in der Unfallversicherung den Betrag von EUR 150,-- erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.
1 BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den
1 pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten.
Paragraph 6, Absatz eins, BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den
Paragraph 2, Absatz eins, pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten.
3 BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich zum 15. dieses Monates eintreten, sonst mit dem folgenden Monatsersten.
Paragraph 6, Absatz 3, BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich zum 15. dieses Monates eintreten, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Wie festgestellt und beweisgewürdigt, wurden vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Förderungen von der AMA bezogen. Überdies werden die Grundstücke Nr. 252 und Nr. 253 nicht bewirtschaftet und sind daher nicht für den Bestand der Pflichtversicherung heranzuziehen. Ab Februar 2019 ergibt sich der Einheitswert des Beschwerdeführers daher ausschließlich aus dem bewirtschafteten Grundstück Nr. 251 mit einem Einheitswert in Höhe von € XXXX . Mit diesem Betrag wird der für die Versicherungsgrenze maßgebliche Einheitswert von € 1.500,00
1 Z 1 und Abs. 2 BSVG nicht erreicht, sodass der Beschwerdeführer ab Februar 2019 nicht in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist. Wie festgestellt und beweisgewürdigt, wurden vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Förderungen von der AMA bezogen. Überdies werden die Grundstücke Nr. 252 und Nr. 253 nicht bewirtschaftet und sind daher nicht für den Bestand der Pflichtversicherung heranzuziehen. Ab Februar 2019 ergibt sich der Einheitswert des Beschwerdeführers daher ausschließlich aus dem bewirtschafteten Grundstück Nr. 251 mit einem Einheitswert in Höhe von € römisch 40 . Mit diesem Betrag wird der für die Versicherungsgrenze maßgebliche Einheitswert von € 1.500,00
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, BSVG nicht erreicht, sodass der Beschwerdeführer ab Februar 2019 nicht in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W198.2266092.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.