RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2023 GeschäftszahlW200 2266090-1 Spruch, W200 2266090-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 27.12.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß §29b StVO – dieser wurde als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gewertet - unter Anschluss eines CT-Befundes der LWS vom 23.06.2016, eines HWS-, BWS-, LWS – Röntgen vom 01.10.2019, eines Blutbefundes vom 16.06.2020, eines MRT der LWS vom 05.05.2021, eines Volldigitalröntgen der Schultergelenke beidseits vom 06.10.2021 sowie eines Sonographiebefunds beider Schultergelenke vom 08.10.2021, eines MRT des rechten Schultergelenkes vom 13.12.2021. Das dazu vom Sozialministeriumservice eingeholte unfallchirurgische- und allgemeinmedizinische Gutachten vom 16.05.2022 gestaltete sich wie folgt: „Anamnese: Arthroskopie rechtes Knie, Meniskusteilresektion Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke mit Verkalkungen Diabetes mellitus, letzter HbA1c 9/2021 5,1 %Arthroskopie rechtes Knie, Meniskusteilresektion Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke mit Verkalkungen Diabetes mellitus, letzter HbA1c 9 aus 2021, 5,1 % Lumbalgie am 5.4.2022 ist die Operation der linken Schulter geplant, in weiterer Folge die Operation der rechten Schulter Derzeitige Beschwerden: „Beschwerden habe ich vor allem im Bereich der Schultergelenke, vor allem rechts, derzeit sind die Schmerzen akut. Habe außerdem Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, einen Gleitwirbel L4/L5, Besserung im Sitzen. Beim Gehen knicke ich immer wieder ein und bin schon gestürzt. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht. Ich traue mich nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren wegen der Rückenschmerzen, wäre zu gefährlich." Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Rosuvastatin, Valsacor, Jentadueto, Metformin, Schmerzmittel bei Bedarf Allergie: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1220Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , 1220 Sozialanamnese: Verheiratet, 2 erwachsene Kinder, lebt in Einfamilienhaus Berufsanamnese: Angestellter, Vollzeit, Bürotätigkeit Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT des rechten Schultergelenkes 13.12.2021 (Mäßiggradig aktivierte deutliche Arthrose des Acromioclaviculargelenke) Sonographie beider Schultergelenke 08.10.2021 (Rechts: Deutliche Tendinopathie Supraspinatussehne ansatznahe Zeichen einer Tendinitis calcarea Links: Mäßige ansatznahe Tendinopathie der Sjpraspinatussehne.) Röntgen Schultergelenke beidseits 06.10.2021 (Regelrechte Artikulation glenohumeral beidseits inzipiente. Verkalkungen am superioren Labrum beidseits. Inzipiente AC-Arthrose beidseits, linksbetont, deszendierendes Akromion beidseits. Miterfasste Lunge beidseits regelrecht.) MRT der LWS 05.05.2021 (Indikation: Schmerzhafte Bewegungseinschränkung, radikuläre Symptomatik, Verdacht auf Diskusläsion L5/S1. Verstärkte Lordosierung der LWS bei Untersuchung im Liegen. Stufenbildung im dorsalen Alignement im Segment L4/L5 Aktivierte Osteochondrose L4/L5 mit regressiven Grund- und Deckplattenveränderungen (Modle I). Kompression der austretenden Nervenwurzeln L4 bds. Begleitende massive Intervertebralgelenksarthrose bds., V.a. Spondylolysis vera)Aktivierte Osteochondrose L4/L5 mit regressiven Grund- und Deckplattenveränderungen (Modle römisch eins). Kompression der austretenden Nervenwurzeln L4 bds. Begleitende massive Intervertebralgelenksarthrose bds., römisch fünf.a. Spondylolysis vera) Labor 16.6.2020 (HbA1c 11,0) Röntgen HWS 01.10.2019 (Fehlende Beweglichkeit in Ante- und Retroflexion, kein Hinweis auf ein Wirbelgleiten. Multisegmentale mäßiggradige dorsalbetonte Osteochondrosen von C3-C7, Punctum maximum auf Höhe C3/C4) nachgereichte Befunde: MRT linke Schulter 13. 1. 2022, Röntgen HWS 7.2.2022 (Teilruptur der Subscapularissehne, Abnützungserscheinungen der unteren HWS) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 53 Jahre, Ernährungszustand: gut, Größe: 181 cm Gewicht: 87,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schultergelenk beidseits: gut bemuskelt, geringgradig verkürzt, nicht verbacken, endlagig Bewegungsschmerzen, kein Hinweis für komplette Ruptur der Rotatorenmanschette. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern beidseits F 0/80, S 0/100, Rotation bds endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind bds endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocken ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: insgesamt gut bemuskelt, seitengleich. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk links: Narbe nach Sturz, sonst unauffällig Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der gesamten Wirbelsäule, ISG druckdolent Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen geringgradig eingeschränkt BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig, zügig. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Abnützungserscheinungen beide Schultergelenke Wahl dieser Position, da Beweglichkeit bis zur Horizontalen möglich und keine komplette Ruptur der Rotatorenmanschette 02.06.02 20 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen 02.01.01 20 3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind 09.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Kniegelenke: kein behinderungsrelevantes Leiden objektivierbar“ Im gewährten Parteiengehör zum erstatteten Gutachten rügte der Beschwerdeführer, dass die Untersuchung zu kurz gewesen sei. Es sei ihm unmöglich gewesen, die Entwicklung der Einschränkungen und seine Mittel, die sie kompensieren, darzulegen. Sein schmerzfreier Gehbereich betrage etwa 150 Meter, danach müsse er zügig eine Sitzgelegenheit finden, um die Wirbelsäule zu entlasten und keine übermäßigen Schmerzen zu haben oder komplette Ausfälle zu provozieren. Er habe im Jahr 2000 einen Meniskusriss rechts erlitten - trotz Operation seien immer wieder Gelenksergüsse aufgetreten, die mit Punktion behandelt worden seien. 2002 sei der Rücken erstmals wirklich akut geworden. Es sei eine Verschiebung L4/5 von ca. 4 mm festgestellt worden. Bis 2009 sei die Verschiebung auf 13 mm angewachsen. Durch viel zusätzlichen Training zum Muskelaufbau hätte er diese Verschiebung auf 10 mm reduzieren können. 2011 sei er mit dem Fahrrad verunglückt und hätte eine Rippe aus dem Knorpel geschoben und eine Beule erlitten. 2012 hätte er einen Sturz in der U-Bahn mit der rechten Hand aufgefangen, wodurch er eine Teilzerfaserung Diskustriangualis erlitten hätte. Geblieben sei eine rasche Schmerzempfindlichkeit. 2014 sie Hypotonie festgestellt worden und er müsse Dauermedikamente einnehmen, 2015 sei ein Bandscheibenvorfall C6/7 festgestellt worden. 2016 sei ein Behindertengrad von 30% festgestellt worden. 2017 sei eine Schlafapnoe festgestellt worden, die erfolgreich behandelt worden sei. Auch die Hypotonie sei nur noch latent vorhanden. Es wurde eine Spreizfußstellung und arthrotische Veränderungen der Zehenmittel- und Endgelenke und ein Hallux rigidus beidseits festgestellt. Dazu ein dorsaler Fersensporn. Seit 2018 sei sein Aktionsradius für das Radfahren soweit eingeschränkt, dass es nur mehr in der näheren Umgebung des Wohnorts möglich sei. Da er dadurch wieder häufig mit den Öffis unterwegs sei, komme es wieder zu stürzen, die Gott sei Dank selten Verletzungen zur Folge hätten. 2019 sei die Verschiebung wieder auf 14 mm angewachsen, die HWS auf/ab- Bewegung zunehmend steifer und empfindlicher auf Stöße. Die Schiefstellung des Beckens betrage ca. 5 mm. 2020 sei er aus dem Zug gefallen und mit dem linken Schienbein aufgeschlagen. Weiters sei als Zufallsbefund Diabetes festgestellt worden. 2021 hätte er wieder zunehmende Probleme bei der Bewegung erlitten. Er verwies auf die Röntgen und MRT Befunde. 2022 sei am 06.04. eine Operation an der linken Schulter erfolgt. Die Operation der rechten Schulter werde voraussichtlich um den Jahreswechsel 2022/23 erfolgen. In einer Stellungnahme vom 06.08.2022 führte die befasste Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie zum Parteiengehör des Beschwerdeführers aus, dass keine weiteren Befunde vorgelegt worden seien. Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden seien objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Im Rahmen der Untersuchung seien die objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft worden. Sämtliche im Beschwerdevorbringen angeführten Diagnosen, Unfälle und Erkrankungen seien bereits im Gutachten berücksichtigt. Die vorgebrachten Argumente würden keine neuen Erkenntnisse beinhalten, die das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, so dass daran festgehalten werde. Mit Bescheid vom 09.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.12.2021 abgewiesen und festgestellt, dass dieser mit einem Grad der Behinderung von 20% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde wiederholt, dass sich die Beschwerden seit dem Bescheid des Jahres 2016 verschlechtert hätten. Die Beschwerden seien beidseitig – aber meist nicht gleichzeitig – vorhanden. Sie würden sich in Schmerzen und/oder Gefühlsstörungen äußern. Wenn er diese Zeichen ignoriere und sich keine Sitzgelegenheit suche, könne es zu Stürzen kommen. Weiters listete er die Distanzen von seinem Wohnort zu diversen Destinationen auf. Er verwies auf eine geplante Schulter-OP am 11.01.2023. Das SMS holte in weiterer Folge ein Gutachten eines bisher nicht mit der Angelegenheit befassten Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie ein. Das Gutachten vom 16.01.2023 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v H. und gestaltete sich wie folgt: „Anamnese: VGA 3/2022;VGA 3 aus 2022,; Derzeitige Beschwerden: 2016 hatte ich schon 30%. Über Weihnachten war ich im Kh, das Knie war dick, ein MRT wird erst gemacht. Das Knie schmerzt, es sticht, ich verwende eine Knieschiene. Die Schulteroperation rechts wurde auf 2/2023 verschoben, die linke wurde 4/2022 gemacht.Die Schulteroperation rechts wurde auf 2 aus 2023, verschoben, die linke wurde 4 aus 2022, gemacht. Wenn ich länger stehe, lassen die Beine aus, das macht der Gleitwirbel." Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Liste Dr. XXXX 3.1.2023: Metformin, Jentaduetto, Valsacor, Rosuvastatin; zusätzlich laut Angabe Deflamat, Seractil oder Novalgin.Liste Dr. römisch 40 3.1.2023: Metformin, Jentaduetto, Valsacor, Rosuvastatin; zusätzlich laut Angabe Deflamat, Seractil oder Novalgin. Sozialanamnese: Büroangestellter, verheiratet, 2 erw. Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): VGA 3/2022, mitgebracht: MRT XXXX rechte Schulter: Ac-arthrose,Tendinose LBS und ISP, Labrumeinriss posterior hinten.SSP und SSC intakt.VGA 3 aus 2022,, mitgebracht: MRT römisch 40 rechte Schulter: Ac-arthrose,Tendinose LBS und ISP, Labrumeinriss posterior hinten.SSP und SSC intakt. mitgebracht: Bericht KH XXXX 12/2022: stat. vom 23.12. bis 29.12.2022-Prellung rechtes Knie, Kniepunktion. MRt empfohlen Abklärung Meniskusläsion; medial betonte Gonarthrose, keine Fraktur.mitgebracht: Bericht KH römisch 40 12/2022: stat. vom 23.12. bis 29.12.2022-Prellung rechtes Knie, Kniepunktion. MRt empfohlen Abklärung Meniskusläsion; medial betonte Gonarthrose, keine Fraktur. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut, Größe: 181,00 cm Gewicht: 85,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 50-0-50, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. BWS- drehung 25-0-25, normale Lendenlordose, FKBA 15 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 30-0-120 zu links 40-0-170, F rechts 115-0-40 zu links 170-0-50, R bei F90 60¬0-60 zu links 70-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-105, R 30-0-10, Kniegelenke links 0-0¬130, rechts Orthese, wegen Schmerz keine Beweglichkeitstestung, keine tastbares Gelenkserguß; Sprunggelenke 15-0-45. Gesamtmobilität - Gangbild: Gang in Strassenschuhen mit 2 Krücken, aber auch ohne Gehbehelfe möglich, rechtshinkend. Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, multisegmentale Osteochondrosen, Wirbelgleiten Grad I L4/5 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, multisegmentale Osteochondrosen, Wirbelgleiten Grad römisch eins L4/5 unterer Rahmensatz, da keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik 02.01.02 30 2 Abnützungserscheinungen beide Schultergelenke Wahl dieser Position, da Beweglichkeit bis zur Horizontalen möglich und keine komplette Ruptur der Rotatorenmanschette 02.06.02 20 3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind 09.02.01 20 4 Abnützung rechtes Knie, Zustand nach Knieprellung und Punktion einer klaren Flüssigkeit oberer Rahmensatz, da noch Belastungseinschränkung 02.05.18 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Wirbelsäulenleiden wird um eine Stufe erhöht; Knieleiden ist neu Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erhöhung des Gdb um eine Stufe Dauerzustand.“ Nach Vorlage des Beschwerdeaktes an das BVwG wurde das Gutachten dem Beschwerdeführer am 21.02.2023 im Parteiengehör übermittelt. In der dazu abgegebenen Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer auf ein neues MRT, dessen Ergebnis im der Stellungnahme angeschlossenen Arztbrief vom 28.02.2023 zu entnehmen sei. Darüber hinaus sei die OP der rechten Schulter am 22.02.2023 erfolgt -Entlassungsbericht war ebenfalls angefügt. Es sei eine Knie-OP leider sehr wahrscheinlich, zuvor müsse die Schulter vollständig ausgeheilt sein. Dies sei vermutlich erst Anfang 2024, da er danach ca. 2-3 Wochen auf Krücken angewiesen sei. Er verwende einen Gehstock, um Stürze zu verhindern. Der sichere Transport in „Öffis“ sei nur bei vorhandenem Sitzplatz gewährleistet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. 1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Klinischer Status - Fachstatus: Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schultergelenk beidseits: gut bemuskelt, geringgradig verkürzt, nicht verbacken, endlagig Bewegungsschmerzen, kein Hinweis für komplette Ruptur der Rotatorenmanschette. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern beidseits F 0/80, S 0/100, Rotation bds endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind bds endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocken ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: insgesamt gut bemuskelt, seitengleich. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk links: Narbe nach Sturz, sonst unauffällig Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der gesamten Wirbelsäule, ISG druckdolent Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen geringgradig eingeschränkt BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig, zügig. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen 1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, multisegmentale Osteochondrosen, Wirbelgleiten Grad I L4/5 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, multisegmentale Osteochondrosen, Wirbelgleiten Grad römisch eins L4/5 unterer Rahmensatz, da keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik 02.01.02 30 2 Abnützungserscheinungen beide Schultergelenke Wahl dieser Position, da Beweglichkeit bis zur Horizontalen möglich und keine komplette Ruptur der Rotatorenmanschette 02.06.02 20 3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind 09.02.01 20 4 Abnützung rechtes Knie, Zustand nach Knieprellung und Punktion einer klaren Flüssigkeit oberer Rahmensatz, da noch Belastungseinschränkung 02.05.18 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 16.01.2023, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt wurde. Basierend auf der vom Gutachter selbst vorgenommen Untersuchung und der vorgelegten radiologischen Unterlagen stufte er das Wirbelsäulenleiden nachvollziehbar unter Pos.Nr. 02.01.02 mit dem unteren Rahmensatz ein und begründetet dies mit multisegmentale Osteochondrosen, Wirbelgleiten Grad I L4/5 und dem Nichtvorliegen einer relevanten Störung der Sensomotorik. Basierend auf der vom Gutachter selbst vorgenommen Untersuchung und der vorgelegten radiologischen Unterlagen stufte er das Wirbelsäulenleiden nachvollziehbar unter Pos.Nr. 02.01.02 mit dem unteren Rahmensatz ein und begründetet dies mit multisegmentale Osteochondrosen, Wirbelgleiten Grad römisch eins L4/5 und dem Nichtvorliegen einer relevanten Störung der Sensomotorik. Die Pos.Nr. 02.01.02 sieht die Einstufung von Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades mit 30 – 40 % vor. Voraussetzung dafür sind rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika. Als Beispiel wird ein Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) beschrieben. Mit 30 % sind rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen einzustufen. Diese liegen laut dem befassten Unfallchirurgen vor. Das Schulterleiden wird von ihm mit Pos.Nr. 02.06.02 eingestuft, mit der Begründung, dass eine Beweglichkeit bis zur Horizontalen möglich sei und keine komplette Ruptur der Rotatorenmanschette vorliege. Diese Einstufung erfolgt basierend auf seiner eigenen Untersuchung und der ebenfalls vorgelegten radiologischen Unterlagen unter Anwendung der Anlage der EVO unter 02.06.02, die für Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 % bei einer Abduktion und Elevation bis maximal 120° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation vorsieht. Im Hinblick auf die Beweglichkeit bis zur Horizontale ist diese Einstufung schlüssig und nachvollziehbar. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr sich neuerlich einer Schulter-Operation unterzogen hat, so ist darauf hinzuweisen, dass als Behinderung die Auswirkung einer körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen bezeichnet wird, die nicht nur vorübergehend vorliegt (d.h. länger als sechs Monate andauert). Im Hinblick darauf darf der Zustand der rechten Schulter nicht unmittelbar nach der Operation beurteilt werden. Weiters ist auf das Neuerungsverbot des § 46 letzter Satz BBG hinzuweisen, dass in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Weiters ist auf das Neuerungsverbot des Paragraph 46, letzter Satz BBG hinzuweisen, dass in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Das Knieleiden stufte der im Beschwerdeverfahren vom SMS bestellte Gutachter basierend auf dem Krankenhausbericht vom 12/2022 (Prellung rechtes Knie….) unter Pos.Nr. 02.05.18 mit 20% ein. Eine Untersuchung des Knies war wegen des Schmerzes zum Untersuchungszeitpunkt nur drei Wochen nach dem Unfall nicht möglich.Das Knieleiden stufte der im Beschwerdeverfahren vom SMS bestellte Gutachter basierend auf dem Krankenhausbericht vom 12 aus 2022, (Prellung rechtes Knie….) unter Pos.Nr. 02.05.18 mit 20% ein. Eine Untersuchung des Knies war wegen des Schmerzes zum Untersuchungszeitpunkt nur drei Wochen nach dem Unfall nicht möglich. Schlussendlich basierte die Einstufung des Diabetesleidens auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere dem HbA1c von 5,1% unter 09.02.21 mit 20% - der Beschwerdeführer bedarf für eine ausgeglichene Stoffwechsellage einer medikamentösen Therapie und Diät. Der Orthopäde und Unfallchirurg führt für den erkennenden Senat plausibel zusammenfassend aus, dass das Wirbelsäulenleiden durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Für den erkennenden Senat scheint es – insbesondere auch aufgrund des gestellten Antrages und der Argumente in seinen Stellungnahmen, dass der Beschwerdeführer eher ein Interesse an einem Ausweis gemäß § 29b StVO bzw. der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass haben dürfte als am Behindertenpass selbst. Für den erkennenden Senat scheint es – insbesondere auch aufgrund des gestellten Antrages und der Argumente in seinen Stellungnahmen, dass der Beschwerdeführer eher ein Interesse an einem Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO bzw. der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass haben dürfte als am Behindertenpass selbst. Eine derartige Zusatzeintragung (und in weiterer Folge die Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b StVO) bedarf als primären Voraussetzung jedoch die Ausstellung eines Behindertenpasses, somit eines GdB von 50%. Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH abzuweichen. Die Ausführungen in der Beschwerde und im Parteiengehör vermochten keine substantiierten Einwendungen gegen das eingeholte Sachverständigengutachten darzustellen. Der Gutachter hat sich mit dem Leidenszustand des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt und er wurde allesamt einer Beurteilung unterzogen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers und die übermittelten medizinischen Unterlagen sind – wie beweiswürdigend ausgeführt –nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides, dass der Teil des Spruches zu entfallen hat, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 13. Dezember 2018, Ra 2018/11/0204, Rz 24, betreffend die Einziehung eines Behindertenpasses verwiesen: „§ 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.“„§ 43 Absatz eins, BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in Paragraph 43, Absatz eins, BBG keine Deckung.“ Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die §§ 40 und 41 noch § 45 BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 20% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten.Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die Paragraphen 40 und 41 noch Paragraph 45, BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 20% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein,) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein fachärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein fachärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W200.2266090.1.00