4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Auch das FSVG sieht keine Senatszuständigkeit auf Antrag vor. Gegenständlich hat die Entscheidung daher (jedenfalls) durch einen Einzelrichter zu erfolgen.
Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Auch das FSVG sieht keine Senatszuständigkeit auf Antrag vor. Gegenständlich hat die Entscheidung daher (jedenfalls) durch einen Einzelrichter zu erfolgen. Zu A)
1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
GVG hat die Beschwerde nicht nur den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern unter anderem auch die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3) und ein Begehren (Z 4) zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde nicht nur den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern unter anderem auch die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,) und ein Begehren (Ziffer 4,) zu enthalten. Auf diese Inhalterfordernisse einer Beschwerde wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss eine Beschwerde, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, erkennen lassen, was die Partei anstrebt (Behebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides) und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH 23.05.2012, 2012/11/0077). Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG vermissen, so hat das Verwaltungsgericht nach § 13 Abs. 3 AVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss eine Beschwerde, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, erkennen lassen, was die Partei anstrebt (Behebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides) und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche VwGH 23.05.2012, 2012/11/0077). Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG vermissen, so hat das Verwaltungsgericht nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr ist von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Im Falle der Nichtbehebung des Mangels ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 9 VwGVG; VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036).
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr ist von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Im Falle der Nichtbehebung des Mangels ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 9, VwGVG; VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036). Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde zwar fristgerecht eingebracht, enthält jedoch keinerlei Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Der Beschwerdeführer ist nicht unvertreten, sondern wurde die Beschwerde von seiner steuerlichen Vertretung erhoben. Der Rechtsschutzcharakter des § 9 VwGVG im Zusammenhalt mit § 13 Abs. 3 AVG hat zwar nichts am Telos des § 13 Abs. 3 AVG geändert, jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass für die Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG ausnahmsweise dann kein Raum ist, wenn die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt hat, insbesondere um auf diesem Umweg eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass der Hinweis allein, eine ausführliche Begründung nachzureichen, noch keinen Rechtsmissbrauch bei einer unvertretenen Partei darstellt. Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer jedoch nicht unvertreten ist, kann nur davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde, somit der Schriftsatz wissentlich so verfasst wurde, dass er sich mit keinem Wort inhaltlich gegen den Spruch oder die Begründung des angefochtenen Bescheides richtet und somit bewusst und rechtsmissbräuchlich als leere Beschwerde eingebracht wurde.Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde zwar fristgerecht eingebracht, enthält jedoch keinerlei Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Der Beschwerdeführer ist nicht unvertreten, sondern wurde die Beschwerde von seiner steuerlichen Vertretung erhoben. Der Rechtsschutzcharakter des Paragraph 9, VwGVG im Zusammenhalt mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat zwar nichts am Telos des Paragraph 13, Absatz 3, AVG geändert, jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ausnahmsweise dann kein Raum ist, wenn die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt hat, insbesondere um auf diesem Umweg eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen vergleiche VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass der Hinweis allein, eine ausführliche Begründung nachzureichen, noch keinen Rechtsmissbrauch bei einer unvertretenen Partei darstellt. Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer jedoch nicht unvertreten ist, kann nur davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde, somit der Schriftsatz wissentlich so verfasst wurde, dass er sich mit keinem Wort inhaltlich gegen den Spruch oder die Begründung des angefochtenen Bescheides richtet und somit bewusst und rechtsmissbräuchlich als leere Beschwerde eingebracht wurde. § 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder in Folge eines Versehens mangelhaft sind. Da hier bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter weder von einer Unkenntnis der Rechtslage noch von einem Versehen ausgegangen werden kann und die Partei sich die Handlungen ihres Vertreters zurechnen lassen muss, ist die Partei daher auch nicht schützenswert und für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum (vgl. VwGH 25.02.2005, 2004/05/0115 u.a.).Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder in Folge eines Versehens mangelhaft sind. Da hier bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter weder von einer Unkenntnis der Rechtslage noch von einem Versehen ausgegangen werden kann und die Partei sich die Handlungen ihres Vertreters zurechnen lassen muss, ist die Partei daher auch nicht schützenswert und für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum vergleiche VwGH 25.02.2005, 2004/05/0115 u.a.). Dementsprechend war die Beschwerde im vorliegenden Fall auch ohne vorherigen Auftrag zur Nachreihung der Beschwerdegründe zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2262114.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.