RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2023 GeschäftszahlW209 2263160-1 Spruch, W209 2263160-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 15.07.2022 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) den Widerruf bzw. die rückwirkende Berichtigung der Bemessung des Arbeitslosengeldes in den Zeiträumen 11.04.2017 bis 03.07.2017, 14.07.2017 bis 30.09.2017 und 08.03.2019 bis 25.07.2019 aus und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes i.H.v. EUR 2.967,63. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2022 betreffend eine Beschäftigung der Beschwerdeführerin habe die Leistung zurückgefordert bzw. neu bemessen werden müssen. 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, worin sie im Wesentlichen ausführte, sie sei davon ausgegangen, dass es sich bei dem betreffenden Dienstverhältnis um eine selbstständige Erwerbstätigkeit handle. Weiters liege für die Zeiträume bis inklusive 14.07.2019 bereits Verjährung vor. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2022 änderte die belangte Behörde den bekämpften Bescheid dahingehend ab, dass das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld für den Zeitraum 11.04.2017 bis 30.04.2017 i.H.v. EUR 301,60 nicht zurückgefordert wurde, die Bemessung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 08.03.2019 bis 25.07.2019 von EUR 22,07 täglich auf EUR 18,81 täglich berichtigt und der zu Unrecht bezogene Differenzrückforderungsbetrag i.H.v. EUR 456,60 nicht zurückgefordert wurde. Die Beschwerdeführerin wurde zur Zahlung des nunmehr reduzierten Rückforderungsbetrages i.H.v. EUR 2.209,63 verpflichtet. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin nicht bekannt sein habe müssen, dass sie während ihrer geringfügigen Beschäftigung im April 2017, welche Sie binnen eines Monats nach einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bei derselben Dienstgeberin aufgenommen hatte, nicht als arbeitslos galt. Während der Bezugszeiträume vom 01.05.2017 bis 03.07.2017 und 14.07.2017 bis 30.09.2017 sei die Beschwerdeführerin in einem vollversicherten Dienstverhältnis als freie Dienstnehmerin gestanden und sei ihr nach Erhalt der entsprechenden Entgeltzahlungen zumutbar gewesen zu erkennen, dass sie nicht zugleich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hätte beziehen dürfen. Durch die nachträgliche Speicherung der Beitragsgrundlagen habe die Beschwerdeführerin nicht erkennen können, dass ihr das Arbeitslosengeld im Zeitraum 08.03.2019 bis 25.07.2019 in der ausbezahlten Höhe nicht gebührt habe. Der Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2022 sei rechtzeitig, und zwar binnen dreier Monate nach dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2022, worin die (Teil-)Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei, erlassen worden. 4. Mit Schreiben vom 18.10.2022 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und brachte ergänzend vor, dass der belangten Behörde bereits am 30.12.2019 (Überlagerungsmeldung) bzw. spätestens mit dem Bescheid vom 23.11.2021 Nachweise zur Beurteilung des Leistungsanspruchs vorgelegen seien. 5. Am 25.11.2022 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Am 01.04.2017 beantragte die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld, nachdem ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis zur XXXX mit 31.03.2017 geendet hatte. Gegenüber der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung eine aufrechte selbständige Erwerbstätigkeit als XXXX bekannt.Am 01.04.2017 beantragte die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld, nachdem ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis zur römisch 40 mit 31.03.2017 geendet hatte. Gegenüber der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung eine aufrechte selbständige Erwerbstätigkeit als römisch 40 bekannt. Im Jahr 2017 wurden der Beschwerdeführerin durch die Dienstgeberin folgende Beträge ausbezahlt ● EUR 370,50 im April, ● EUR 683,- im Mai, ● EUR 624,- im Juni, ● EUR 557,50 im Juli. ● EUR 710,50 im August und ● 607,- im September. Den Erhalt dieser Beträge meldete die Beschwerdeführerin dem AMS monatlich mittels des Formulars „Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie Umsatz“. Die Beschwerdeführerin hat während der folgenden Zeiträume Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen: ● von 11.04.2017 bis 03.07.2017 täglich EUR 15,08, ● von 14.07.2017 bis 03.09.2017 täglich EUR 15,08, ● von 04.09.2017 bis 30.09.2017 täglich EUR 15,08 zuzüglich täglich EUR 1,97 und ● von 08.03.2019 bis 25.07.2019 täglich EUR 22,07. Nach eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin bei der Dienstgeberin weiterhin auf freiberuflicher Basis als XXXX beschäftigt. Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) bei der Dienstgeberin wurde diese Beschäftigung jedoch als Scheinselbständigkeit und die Beschwerdeführerin als freie Dienstnehmerin qualifiziert.Nach eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin bei der Dienstgeberin weiterhin auf freiberuflicher Basis als römisch 40 beschäftigt. Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) bei der Dienstgeberin wurde diese Beschäftigung jedoch als Scheinselbständigkeit und die Beschwerdeführerin als freie Dienstnehmerin qualifiziert. Am 30.12.2019 langte bei der belangten Behörde eine Überlagerungsmeldung durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger ein, wonach die Beschwerdeführerin ab 01.05.2017 bei der XXXX als freie Dienstnehmerin angemeldet sei. Daraufhin kündigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.01.2020 die Rückforderung von Arbeitslosengeld an.Am 30.12.2019 langte bei der belangten Behörde eine Überlagerungsmeldung durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger ein, wonach die Beschwerdeführerin ab 01.05.2017 bei der römisch 40 als freie Dienstnehmerin angemeldet sei. Daraufhin kündigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.01.2020 die Rückforderung von Arbeitslosengeld an. Mit Bescheid vom 23.11.2021 stellte die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) fest, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der für die o.a. Dienstgeberin ausgeübten Tätigkeit (unter anderem) im Zeitraum 01.04.2017 bis 30.04.2017 der (Teil-)Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 14 i.V.m. Abs. 4 und § 5 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 7 Z. 3 lit. a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und (unter anderem) im Zeitraum 01.05.2017 bis 30.11.2017 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 14 i.V.m. Abs. 4 ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterliegt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2022, GZ: W145 2250474-1/8E, wurde die dagegen gerichtete Beschwerde der Dienstgeberin als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 23.11.2021 stellte die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) fest, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der für die o.a. Dienstgeberin ausgeübten Tätigkeit (unter anderem) im Zeitraum 01.04.2017 bis 30.04.2017 der (Teil-)Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und (unter anderem) im Zeitraum 01.05.2017 bis 30.11.2017 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 8, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterliegt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2022, GZ: W145 2250474-1/8E, wurde die dagegen gerichtete Beschwerde der Dienstgeberin als unbegründet abgewiesen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die Antragstellung, den Leistungsbezug der Beschwerdeführerin, die Überlagerungsmeldung sowie die Ankündigung der Rückforderung waren dem Akteninhalt zu entnehmen und unbestritten. Die Feststellungen zur GPLA und dem nachfolgenden Verfahren betreffend die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin basieren auf dem im Akt aufliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2022. Aus diesem waren auch die von der Beschwerdeführerin erhaltenen Zahlungen ersichtlich. Die Feststellung, dass die Zahlungen seitens der Beschwerdeführerin mittels des Formulars „Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie Umsatz“ dem AMS monatlich gemeldet wurden, gründet auf den seitens der belangten Behörde unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom 14.01.2020. Soweit das AMS in der rechtlichen Begründung der Beschwerdevorentscheidung erstmals ausführte, es bestünden gravierende Unterschiede zwischen dem tatsächlich erwirtschafteten Einkommen und dem Einkommen, das in den Erklärungen angegeben wurde, finden sich in den Feststellungen der Beschwerdevorentscheidung wie auch in den übermittelten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte. 3. Rechtliche Beurteilung: § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Zu A) Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, (AlVG) ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (u.a.), der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die betreffende Person (u.a.) arbeitslos iSd § 12 AlVG ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, (AlVG) ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (u.a.), der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die betreffende Person (u.a.) arbeitslos iSd Paragraph 12, AlVG ist. Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG gilt als arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3). Gemäß Abs. 3 leg. cit. gilt insbesondere (u. a.) nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht (lit.
- a)oder selbständig erwerbstätig ist (lit. b). Als arbeitslos gilt gemäß Abs. 6 leg. cit jedoch (u. a.), wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt (lit.
- a)oder auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt (lit. c).Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG gilt als arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Ziffer eins,), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt (Ziffer 2,) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,). Gemäß Absatz 3, leg. cit. gilt insbesondere (u. a.) nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht (Litera a,) oder selbständig erwerbstätig ist (Litera b,). Als arbeitslos gilt gemäß Absatz 6, leg. cit jedoch (u. a.), wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt (Litera a,) oder auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt (Litera c,). War die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet, ist die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.War die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet, ist die Zuerkennung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist (u. a.) bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen besteht gemäß Abs. 6 leg.cit. nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist (u. a.) bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen besteht gemäß Absatz 6, leg.cit. nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Zum Vorbringen der Verjährung Gegenständlich brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, dass die dem Widerruf bzw. der Berichtigung und der Rückforderung unterliegenden Zeiträume bei Erlassung des Bescheides am 15.07.2022 bereits über drei Jahre zurückliegen würden. Der Nachweis zur Beurteilung des Leistungsanspruchs sei der belangten Behörde bereits am 30.12.2019 in Form der Überlagerungsmeldung bzw. spätestens mit dem Bescheid vom 23.11.2021 vorgelegen, sodass jedenfalls Verjährung eingetreten sei. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist zunächst der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088), im vorliegenden Fall am 15.07.2022.Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist zunächst der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vergleiche VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088), im vorliegenden Fall am 15.07.2022. Sohin trifft es grundsätzlich zu, dass die Dreijahresfrist gemäß § 24 Abs. 2 bzw. § 25 Abs. 6 AlVG hinsichtlich des überwiegenden Teils der in Frage stehenden Bezugszeiträume bereits verstrichen war.Sohin trifft es grundsätzlich zu, dass die Dreijahresfrist gemäß Paragraph 24, Absatz 2, bzw. Paragraph 25, Absatz 6, AlVG hinsichtlich des überwiegenden Teils der in Frage stehenden Bezugszeiträume bereits verstrichen war. Allerdings verlängert sich die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise (vgl. § 24 Abs. 2 letzter Satz und § 25 Abs. 6 letzter Satz AlVG).Allerdings verlängert sich die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 25, Absatz 6, letzter Satz AlVG). Die Verlängerung der Frist nach dem letzten Satz des § 24 Abs. 2 AlVG und dem letzten Satz des § 25 Abs. 6 AlVG ist allein davon abhängig, dass die Nachweise nicht innerhalb der Zeitspanne von drei Jahren vorliegen. Das Gesetz stellt weder darauf ab, ob das AMS sich durch eigene Abfragen schon früher entsprechende Kenntnisse verschaffen hätte können, noch normiert es eine weitere Fristverlängerung, wenn die Nachweise dem AMS zwar vorliegen, die arbeitslose Person aber ihrer (sonstigen) Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036, mwN).Die Verlängerung der Frist nach dem letzten Satz des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG und dem letzten Satz des Paragraph 25, Absatz 6, AlVG ist allein davon abhängig, dass die Nachweise nicht innerhalb der Zeitspanne von drei Jahren vorliegen. Das Gesetz stellt weder darauf ab, ob das AMS sich durch eigene Abfragen schon früher entsprechende Kenntnisse verschaffen hätte können, noch normiert es eine weitere Fristverlängerung, wenn die Nachweise dem AMS zwar vorliegen, die arbeitslose Person aber ihrer (sonstigen) Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036, mwN). Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit entscheidungswesentlich und strittig ist die Frage, was im gegenständlichen Fall „erforderlicher Nachweis“ im Sinne der genannten Bestimmungen ist, nach dessen Vorliegen die belangte Behörde binnen dreier Monate zu entscheiden hatte. Der Begriff der „zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise“ wird in § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 AlVG nicht näher definiert. Aus den Gesetzesmaterialien ist abzuleiten, dass das Ziel der Regelung war, die Vereitelung des Widerrufs bzw. der Rückforderung der Leistung durch die Nichtvorlage bzw. die verspätete Vorlage von Nachweisen zu verhindern, wobei – wenngleich ausdrücklich nur beispielhaft – „Steuerbescheide“ erwähnt werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Bestimmung an die im AlVG an anderen Stellen statuierte Pflicht der Leistungsempfänger bzw. Antragsteller anknüpft, Schriftstücke (Nachweise) zur Bescheinigung bestimmter für den Anspruch maßgeblicher Tatsachen vorzulegen, um dem AMS eine Prüfung der Voraussetzungen der Leistung zu ermöglichen. Die Überlagerungsmeldung stellt jedenfalls keinen solchen Nachweis dar: Eine Bindung an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versichertendaten kann dem Gesetz nämlich nicht entnommen werden und wäre schon aus Rechtsschutzgründen nicht zulässig (vgl. erneut VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036, mwN).Der Begriff der „zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise“ wird in Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG nicht näher definiert. Aus den Gesetzesmaterialien ist abzuleiten, dass das Ziel der Regelung war, die Vereitelung des Widerrufs bzw. der Rückforderung der Leistung durch die Nichtvorlage bzw. die verspätete Vorlage von Nachweisen zu verhindern, wobei – wenngleich ausdrücklich nur beispielhaft – „Steuerbescheide“ erwähnt werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Bestimmung an die im AlVG an anderen Stellen statuierte Pflicht der Leistungsempfänger bzw. Antragsteller anknüpft, Schriftstücke (Nachweise) zur Bescheinigung bestimmter für den Anspruch maßgeblicher Tatsachen vorzulegen, um dem AMS eine Prüfung der Voraussetzungen der Leistung zu ermöglichen. Die Überlagerungsmeldung stellt jedenfalls keinen solchen Nachweis dar: Eine Bindung an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versichertendaten kann dem Gesetz nämlich nicht entnommen werden und wäre schon aus Rechtsschutzgründen nicht zulässig vergleiche erneut VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.12.2022, Ra 2021/08/0036, weiters ausführte, ist bei Vorliegen eines rechtskräftigen, die Versicherungspflicht feststellenden Bescheides dieser der Beurteilung zugrunde zu legen und das Vorliegen von Arbeitslosigkeit für den gleichen Zeitraum schon deswegen zu verneinen. Der Bescheid über die Versicherungspflicht ist insofern als Entscheidung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG zu werten. Demnach gilt ein die Versicherungspflicht feststellender Bescheid im Hinblick auf dessen Bindungswirkung als Nachweis iSd §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 6 AlVG.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.12.2022, Ra 2021/08/0036, weiters ausführte, ist bei Vorliegen eines rechtskräftigen, die Versicherungspflicht feststellenden Bescheides dieser der Beurteilung zugrunde zu legen und das Vorliegen von Arbeitslosigkeit für den gleichen Zeitraum schon deswegen zu verneinen. Der Bescheid über die Versicherungspflicht ist insofern als Entscheidung einer Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG zu werten. Demnach gilt ein die Versicherungspflicht feststellender Bescheid im Hinblick auf dessen Bindungswirkung als Nachweis iSd Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz 6, AlVG. Im gegenständlichen Fall wurde die Versicherungspflicht mit Bescheid der ÖGK vom 23.11.2021 festgestellt, erwuchs aufgrund der dagegen eingebrachten Beschwerde der Dienstgeberin jedoch noch nicht in Rechtskraft. Mit abweisendem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2022, GZ: W145 2250474-1/8E, wurde diese Entscheidung rechtskräftig. Sohin erlangte die belangte Behörde erst durch Übermittlung dieses Erkenntnisses Kenntnis von der rechtskräftigen Feststellung der Versicherungspflicht. Der Widerruf bzw. die Berichtigung mit Bescheid vom 15.07.2022 erweisen sich daher im Ergebnis insofern als zulässig, da die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (konnten) und die Erlassung des Bescheides binnen dreier Monate nach dem Vorliegen der Nachweise erfolgte. Zum Widerruf der Zuerkennung bzw. Berichtigung des Arbeitslosengeldes Als freie Dienstnehmerin iSd § 4 Abs. 4 ASVG ist die Beschwerdeführerin einer Dienstnehmerin (iSd § 4 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG) gleichgestellt und gilt sie somit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG nicht als arbeitslos.Als freie Dienstnehmerin iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist die Beschwerdeführerin einer Dienstnehmerin (iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) gleichgestellt und gilt sie somit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht als arbeitslos. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) betrug im Jahr EUR 425,70. Den Feststellungen zufolge wurde diese Grenze von der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 in den Monaten Mai bis September überschritten, weshalb die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 6 lit. a AlVG nicht mehr zur Anwendung kommt.Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) betrug im Jahr EUR 425,70. Den Feststellungen zufolge wurde diese Grenze von der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 in den Monaten Mai bis September überschritten, weshalb die Ausnahmebestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG nicht mehr zur Anwendung kommt. Im April 2017 lag das Einkommen der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Tätigkeit für die Dienstgeberin zwar unter der Geringfügigkeitsgrenze, doch nahm die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit binnen eines Monats nach dem Ende ihrer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bei derselben Dienstgeberin auf. Gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG liegt daher auch in diesem Fall keine Arbeitslosigkeit vor.Im April 2017 lag das Einkommen der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Tätigkeit für die Dienstgeberin zwar unter der Geringfügigkeitsgrenze, doch nahm die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit binnen eines Monats nach dem Ende ihrer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bei derselben Dienstgeberin auf. Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG liegt daher auch in diesem Fall keine Arbeitslosigkeit vor. Der Widerruf des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeiträume 11.04.2017 bis 03.07.2017 sowie 14.07.2017 bis 30.09.2017 durch die belangte Behörde erfolgte sohin zurecht. Da sich die Bemessung des Arbeitslosengeldes als fehlerhaft herausstellte, ist die Berichtigung des Arbeitslosengeldes infolge der Neubemessung im Zeitraum 08.03.2019 bis 25.07.2019 von täglich EUR 22,07 auf täglich EUR 18,81 gemäß § 24 AlVG Abs. 2 nicht zu beanstanden.Da sich die Bemessung des Arbeitslosengeldes als fehlerhaft herausstellte, ist die Berichtigung des Arbeitslosengeldes infolge der Neubemessung im Zeitraum 08.03.2019 bis 25.07.2019 von täglich EUR 22,07 auf täglich EUR 18,81 gemäß Paragraph 24, AlVG Absatz 2, nicht zu beanstanden. Zur Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes Zunächst ist anzumerken, dass der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 zweiter Satz 2. Fall AlVG (rückwirkende Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses), der kein Verschulden der arbeitslosen Person erfordert (VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236), gegenständlich nicht in Betracht kommt. § 25 Abs. 1 Satz 2 AlVG enthält Rückforderungstatbestände, die im Gegensatz zu Satz 1 dieser Bestimmung nicht an ein verpöntes Verhalten des Leistungsempfängers anknüpfen (vgl. dazu Schrammel in ZAS 1990, 73 f). Dass die Reichweite des zweiten, durch die AlVG-Novelle 1989 eingeführten Tatbestände alles umfassen sollte, was die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit betrifft (sodass es auf unwahre Angaben, ein Verschweigen maßgebender Tatsachen oder die Erkennbarkeit der mangelnden Bezugsberechtigung in diesem Bereich nicht mehr ankäme), ist nicht als Absicht des Gesetzgebers nachweisbar (vgl. dazu 986 BlgNR 17. GP, S. 13; weiters das Erkenntnis des VwGH vom 21. September 1993, Zl. 93/08/0037, als Beispielsfall für den Anwendungsbereich des neu eingeführten Tatbestandes).Zunächst ist anzumerken, dass der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz 2. Fall AlVG (rückwirkende Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses), der kein Verschulden der arbeitslosen Person erfordert (VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236), gegenständlich nicht in Betracht kommt. Paragraph 25, Absatz eins, Satz 2 AlVG enthält Rückforderungstatbestände, die im Gegensatz zu Satz 1 dieser Bestimmung nicht an ein verpöntes Verhalten des Leistungsempfängers anknüpfen vergleiche dazu Schrammel in ZAS 1990, 73 f). Dass die Reichweite des zweiten, durch die AlVG-Novelle 1989 eingeführten Tatbestände alles umfassen sollte, was die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit betrifft (sodass es auf unwahre Angaben, ein Verschweigen maßgebender Tatsachen oder die Erkennbarkeit der mangelnden Bezugsberechtigung in diesem Bereich nicht mehr ankäme), ist nicht als Absicht des Gesetzgebers nachweisbar vergleiche dazu 986 BlgNR 17. GP, S. 13; weiters das Erkenntnis des VwGH vom 21. September 1993, Zl. 93/08/0037, als Beispielsfall für den Anwendungsbereich des neu eingeführten Tatbestandes). Da die Beschwerdeführerin weder unrichtige Angaben gemacht noch wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, käme eine Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes gemäß dem dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG nur in Betracht, wenn sie erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Da die Beschwerdeführerin weder unrichtige Angaben gemacht noch wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, käme eine Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes gemäß dem dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG nur in Betracht, wenn sie erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung „wenn er erkennen musste, dass ...“ nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (vgl. VwGH 30.10.2002, 97/08/0569, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung „wenn er erkennen musste, dass ...“ nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen vergleiche VwGH 30.10.2002, 97/08/0569, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die allgemeine Vermutung von der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 AlVG nicht ohne Weiteres heranzuziehen, weil der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte. „Erkennenmüssen“ im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG kann daher nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden (vgl. erneut VwGH 30.10.2002 mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die allgemeine Vermutung von der Gesetzeskenntnis (Paragraph 2, ABGB) bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG nicht ohne Weiteres heranzuziehen, weil der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte. „Erkennenmüssen“ im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG kann daher nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden vergleiche erneut VwGH 30.10.2002 mwN). Im Falle des „Erkennenmüssens“ handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht die leistungsempfangende Person, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt der leistungsempfangenden Person zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für die betroffene Person dar. Soweit diese daher am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den von der leistungsempfangenden Person zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur, wer nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Der leistungsbeziehenden Person muss der Umstand, dass sie den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat – ohne dass sie zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen – nach ihren diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. wiederum VwGH 30.10.2002 mwN).Im Falle des „Erkennenmüssens“ handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht die leistungsempfangende Person, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt der leistungsempfangenden Person zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für die betroffene Person dar. Soweit diese daher am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den von der leistungsempfangenden Person zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur, wer nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Der leistungsbeziehenden Person muss der Umstand, dass sie den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat – ohne dass sie zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen – nach ihren diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein vergleiche wiederum VwGH 30.10.2002 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG somit der Sache nach darauf abgestellt, ob die leistungsempfangende Person (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührte (vgl. VwGH 28.06.2006, 2006/08/0017).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG somit der Sache nach darauf abgestellt, ob die leistungsempfangende Person (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührte vergleiche VwGH 28.06.2006, 2006/08/0017). Zwar hat die belangte Behörde – zurecht – die Rückforderungspflicht betreffend die Zeiträume 11.04.2017 bis 30.04.2017 sowie 08.03.2019 bis 25.07.2019 verneint, doch im Übrigen eine Rückforderungspflicht festgestellt und sich in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt der Zahlungen der Dienstgeberin für die Monate Mai bis September 2017 zumutbar gewesen sei zu erkennen, dass sie Entgelte in einer derartigen Höhe nicht neben dem laufenden Bezug ihrer Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung hätte beziehen können. Dieser Auffassung der belangten Behörde kann jedoch nicht gefolgt werden: Wie die belangte Behörde ausführte, basierte die ursprüngliche Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 11.04.2017 bis 03.07.2017 und vom 14.07.2017 bis 30.09.2017 aufgrund der rollierenden Berechnung des von der Beschwerdeführerin angegebenen Einkommens aus selbständiger Tätigkeit und sei es auch durch die endgültige Beurteilung mittels Einkommenssteuerbescheid zu keiner Änderung gekommen. Von der Beschwerdeführerin kann nicht erwartet werden, dass sie bereits vor der Feststellung des vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses mit Bescheid der ÖGK vom 23.11.2021 bzw. dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erkennen hätte müssen, dass es sich bei ihrer Beschäftigung um eine Tätigkeit als freie Dienstnehmerin handelt, bei der eine rollierende Berechnung des Einkommens – anders als bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit – nicht in Betracht kommt. Die für eine korrekte Qualifikation des Beschäftigungsverhältnisses erforderliche Rechts- und Judikaturkenntnis insbesondere der relevanten Unterscheidungskriterien kann – wie bereits oben dargelegt – von einer juristischen Laiin nicht erwartet werden. Damit war der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG teilweise Folge zu geben und auszusprechen, dass die Beschwerdeführerin (vollumfänglich) nicht zum Rückersatz des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet ist.Damit war der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG teilweise Folge zu geben und auszusprechen, dass die Beschwerdeführerin (vollumfänglich) nicht zum Rückersatz des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet ist. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag zwar gestellt, doch erachtet der erkennende Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des §§ 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Arbeitslosengeldbezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraphen 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Arbeitslosengeldbezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2263160.1.00