RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2023 GeschäftszahlW209 2265598-1 Spruch, W209 2265598-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 31.10.2022 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) gegenüber der Beschwerdeführerin den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit von 13.08.2022 bis 16.08.2022 aus. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum unentschuldigt einer Schulungsmaßnahme ferngeblieben sei.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, worin sie im Wesentlichen ausführte, die Abwesenheit sei mit Genehmigung der Kursleitung erfolgt und die belangte Behörde darüber informiert gewesen.
- Am 16.01.2023 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe sich im betreffenden Zeitraum wegen eines Auslandsaufenthaltes abgemeldet. Zwingende, die Abwesenheit rechtfertigende Gründe hätten nicht vorgelegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.01.2022 mit kurzen Unterbrechungen Arbeitslosengeld. Im Zeitraum 01.07.2022 bis 26.08.2022 absolvierte sie einen Deutschkurs als Wiedereingliederungsmaßnahme. Am 09.08.2022 gab die Beschwerdeführerin der belangten Behörde bekannt, dass sie am 16.08.2022 aus familiären Gründen nicht am Kurs teilnehmen könne und legte eine von der Kursleitung sowie der Beschwerdeführerin selbst unterfertigte Abwesenheitsmeldung Urlaub vor. Darauf befindet sich insbesondere der Hinweis darauf, dass die Zeit des Urlaubs als unentschuldigtes Fernbleiben gelte und zu einer Unterbrechung der Leistung führe, was die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis nehme. Am 11.08.2022 meldete die Beschwerdeführerin sich für den Zeitraum 13.08.2022 bis 16.08.2022 wegen Auslandsaufenthalts vom Leistungsbezug bzw. der Vormerkung zur Arbeitssuche ab.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebenden Bestimmungen des AlVG zur Anwendung: Gemäß § 10 Abs. 4 AlVG verliert, wer ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AlVG verliert, wer ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 (BGBl I 2013/3), mit dem diese Bestimmung eingefügt wurde, werden als mögliche „zwingende Gründe“ beispielhaft Gerichts- oder Behördentermine aber auch bedeutende familiäre Ereignisse wie z.B. die (nachweisliche) Verehelichung eines Kindes genannt.In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 (BGBl römisch eins 2013/3), mit dem diese Bestimmung eingefügt wurde, werden als mögliche „zwingende Gründe“ beispielhaft Gerichts- oder Behördentermine aber auch bedeutende familiäre Ereignisse wie z.B. die (nachweisliche) Verehelichung eines Kindes genannt. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Den Feststellungen zufolge nahm die Beschwerdeführerin an dem ihr von der belangten Behörde zugewiesenen Deutschkurs teil, meldete jedoch einen Auslandsaufenthalt im Zeitraum 13.08.2022 bis 16.08.2022 und blieb am 16.08.2022 dem Kurs fern. Eine Rechtfertigung dieser Abwesenheit durch zwingende Gründe liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin nannte lediglich „familiäre Gründe“ für ihren Auslandsaufenthalt, machte aber ansonsten keine weiteren Angaben, aus denen sich Anhaltspunkte auf einen besonders gravierenden Grund für ihre Abwesenheit ergeben würden. Auch die von ihr in der Beschwerde ins Treffen geführte Teilnahme an einer Eintrittsveranstaltung für die Heimhilfe-Ausbildung stellt keinen zwingenden Grund für ihre Abwesenheit vom Kurs dar. Die Abwesenheit vom Kurs betrifft nur den 16.08.2022, nicht aber den im Spruch des Bescheides miteingeschlossenen Zeitraum 13.08.2022 bis 15.08.2022 (Wochenende bzw. Feiertag), wie die Behörde selbst bereits in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage darlegte. Im Ergebnis war die Beschwerde daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur für den 16.08.2022 ausgesprochen wird. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ein solcher Antrag wurde weder von der Beschwerdeführerin noch der belangten Behörde gestellt und erachtet der erkennende Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im gegenständlichen Fall auf eine ohnedies eindeutige Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im gegenständlichen Fall auf eine ohnedies eindeutige Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2265598.1.00