Obsah (15)
§ 5Art. 133§ 33§ 8Art. 18§ 2§ 61§ 6§ 58§ 17Art. 130Art. 4Art. 3Art. 39Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2023 GeschäftszahlW212 2267795-1 Spruch, W212 2267795-1/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 5Asyl
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Frühere Verfahren: 1. Der Beschwerdeführer hat erstmals am 16.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Dieser Antrag wurde im Rahmen eines Flughafenverfahrens mit Bescheid vom 28.03.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 33Abs. 1 Z 3 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Dieser Antrag wurde im Rahmen eines Flughafenverfahrens mit Bescheid vom 28.03.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 24.04.2013 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 25.04.2013 in die Ukraine gebracht.
- In der Folge betrieb der Beschwerdeführer Asylverfahren in Deutschland. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland vom 23.09.2014 wurde vollinhaltlich negativ entschieden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil eines deutschen Verwaltungsgerichts vom 15.10.2018 abgewiesen. Der vom Beschwerdeführer am 03.08.2020 gestellte Folgeantrag wurde mit Bescheid vom 15.09.2020 als unzulässig abgelehnt.
- Am 18.11.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz. Dieser Asylantrag wurde mit Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 21.07.2022 abgelehnt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen, weil der Vollzug der Wegweisung in den Herkunftsstaat zum damalig gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erachtet wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht Schweiz mit Urteil vom 12.10.2022 als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen. Gegenständliches Verfahren:
- Am 28.10.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Laut EURODAC-Abfrage wurde der Beschwerdeführer bereits am 18.03.2013 in Österreich, am 21.05.2014 in Polen, am 23.09.2014 und am 03.09.2020 in Deutschland und am 18.11.2021 in der Schweiz erkennungsdienstlich behandelt (jeweils Kategorie 1).
- Anlässlich seiner Erstbefragung am 28.10.2022 gab der Beschwerdeführer zunächst an, er leide an Schizophrenie und seien in der Ukraine und in der Schweiz psychische Krankheiten diagnostiziert worden. Er habe sich von 21.05.2014 bis 18.09.2014 in Polen, von 18.09.2014 bis 20.12.2020 in Deutschland, von 20.12.2020 bis 17.11.2021 in der Ukraine und von 17.11.2021 bis 28.10.2022 in der Schweiz aufgehalten. Befragt was sich gegenüber seinem in Österreich rechtskräftig entschiedenen Verfahren verändert hat, erklärte der Beschwerdeführer, keines der anderen Länder habe seinen Asylantrag nach den geltenden Gesetzen überprüft. Menschen mit psychischen Erkrankungen würden in der Ukraine keine Rechte haben. Seine vorrangigen Asylgründe seien seine psychischen Erkrankungen. Die Politik habe Einfluss auf die Gerichte und die Staatsanwaltschaft genommen. Die Lebensbedingungen seien absichtlich so gemacht worden, dass sich seine psychischen Erkrankungen verschlimmert hätten. Er brauche Arbeit und soziale Kontakte, in Genf sei ihm alles untersagt worden. Die Polizei habe seine private E-Mail-Adresse gesperrt und ihm gesagt, er müsse sich selbst einen Dolmetscher organisieren. Seine Ärzte hätten einen Wohnsitzwechsel verhindert. Deutschland habe ihn sechs Jahre in eine Asylunterkunft gesteckt, was seine psychische Störung gefördert habe. Sein zweiter Grund sei der Krieg in der Ukraine.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 29.10.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz, dem die schweizerische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 07.11.2022
Art. 18Abs.
1 lit d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zustimmte. 6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 29.10.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz, dem die schweizerische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 07.11.2022
Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
- Am 6.11.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Transfer in ein anderes Lager.
- Am 25.11.2022 fand eine PSY III Untersuchung des Beschwerdeführers statt.
- Am 25.11.2022 fand eine PSY römisch drei Untersuchung des Beschwerdeführers statt. Mit psychologischem Gutachten vom 27.12.2022 wurde beim Beschwerdeführer unter Miteinbezug der Aktenlage und des bisherigen Krankheitsverlaufs eine undifferenzierte Schizophrenie, episodisch mit zunehmendem Residuum (F20.31) diagnostiziert. Eine fachärztliche-medikamentöse Behandlung sei dringend notwendig, könne aber auch in anderen Ländern erfolgen. Der Beschwerdeführer sei überstellungsfähig und sei aus gutachterlicher Sicht kein Erwachsenenvertreter notwendig.
- Mit Mandatsbescheid vom 05.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer die bisher gewährte Versorgung
§ 2Abs. 4 GVG-B 2005 i
Vm § 57 Abs. 1 AVG mit Wirksamkeit des Tages der Zustellung dieses Bescheides entzogen, weil er am 13.11.2022 seinen Zimmerkollegen in der Betreuungseinrichtung mit einem Messer bedroht und damit gegen die Hausordnung verstoßen habe. 9. Mit Mandatsbescheid vom 05.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer die bisher gewährte Versorgung
Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG mit Wirksamkeit des Tages der Zustellung dieses Bescheides entzogen, weil er am 13.11.2022 seinen Zimmerkollegen in der Betreuungseinrichtung mit einem Messer bedroht und damit gegen die Hausordnung verstoßen habe.
- Mit Eingabe vom 03.02.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert betreffend eine Wiederaufnahme in die Grundversorgung vorzusprechen.
- Seit 10.02.2023 befindet sich der Beschwerdeführer wieder in der Grundversorgung.
- Am 18.01.2023 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur beabsichtigten Zurückweisung des Asylantrages ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei psychisch in äußerst schlechter Verfassung und fürchte, dass sich seine Krankheit im Fall einer Überstellung in die Schweiz verschlechtern würde. Es liege im gegenständlichen Fall ein Eintrittserfordernis Österreichs nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vor.
- Am 18.01.2023 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur beabsichtigten Zurückweisung des Asylantrages ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei psychisch in äußerst schlechter Verfassung und fürchte, dass sich seine Krankheit im Fall einer Überstellung in die Schweiz verschlechtern würde. Es liege im gegenständlichen Fall ein Eintrittserfordernis Österreichs nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vor.
- Am 19.01.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er fühle sich allgemein psychisch nicht gesund, sei aber in der Lage auf die Fragen zu antworten. Er befinde sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und sehe auch keinen Sinn sich medizinisch betreuen zu lassen. Seine psychischen Probleme würden davon stammen, dass ihm das Arbeiten verboten ist. Er nehme keine Medikamente. Mit der Diagnose im Gutachten vom 27.12.2022 sei er nicht einverstanden. In Deutschland habe er sich mit Psychopharmaka behandeln lassen und das habe dazu geführt, dass seine Fähigkeiten eingeschränkt waren. Seine Diagnosen in Deutschland und der Schweiz seien aus den Fingern gezogen. In Deutschland habe er die Diagnose F33.1 bekommen, in der Schweiz zunächst die Diagnose F20.0 und dann F28.
- Mit seinen E-Mails an die Behörde betreffend die Schweiz wolle er zum Ausdruck bringen, dass es ihm unmöglich sei in die Schweiz zurückzukehren. Er sei dort von Beamten und der Behörde verfolgt worden. Die Politiker in der Schweiz hätten auf die Entscheidungen von Gerichten und auf die Staatsanwälte eingewirkt. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. In der Schweiz habe er Absagen in jeglicher Hinsicht bekommen. Er verstehe nicht, dass er nicht einmal subsidiären Schutz bekommen habe. Als Ukrainer sollte er eigentlich Schutzstatus erhalten. In der Schweiz habe er Unterkunft und Verpflegung bekommen, medizinische Behandlung sei auch vorhanden. Taschengeld habe er nicht bekommen. Als er sich diesbezüglich beschwert habe, haben die Probleme mit der Behörde begonnen. Bei einer Rückkehr in die Schweiz würde er wieder in Genf, in einem französischen Kanton landen und von der Gesellschaft isoliert werden.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.02.2023, zugestellt am 21.02.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz
Art. 18Abs.
1 lit d Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.), sowie die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers
§ 61Abs.
1 FPG angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Schweiz
§ 61Abs.
2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.02.2023, zugestellt am 21.02.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz
Artikel 18
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.), sowie die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers
Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Schweiz
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Bescheid wurden folgende Feststellungen zur Lage im zuständigen Mitgliedstaat getroffen (Stand 19.05.2022): Länderspezifische Anmerkungen Die Schweiz gewährt Geflüchteten aus der Ukraine vorübergehenden Schutz. Die betroffenen Personen erhalten in einem schnellen Verfahren den Schutzstatus S. Dafür müssen die betroffenen Personen ein Gesuch für den Schutzstatus S einreichen und sich in einem Bundesasylzentrum registrieren lassen (SEM 17.5.2022). Der Status S weist einige Parallelen zum vorübergehenden Schutzstatus der EU auf und wird gewährt, ohne dass man ein Asylverfahren durchlaufen muss (AIDA 4.2022). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 - SEM - Staatssekretariat für Migration (17.5.2022): Informationen zur Ukraine-Krise, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/ukraine.html, Zugriff 19.5.2022 Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. COVID-19 Die Pandemie hat 2021 zu keiner Aussetzung des Asylverfahrens geführt, und die Registrierung blieb während des gesamten Jahres jederzeit möglich. Die Verordnung über Maßnahmen im Asylbereich aufgrund des Coronavirus (Verordnung COVID-19 Asyl), die seit April 2020 in Kraft ist, sieht Schutzmaßnahmen für das Asylinterview vor (Beschränkung der Anzahl der Personen im Raum, etc.). Die Verordnung, die mindestens bis zum
- Dezember 2022 in Kraft ist, hat die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs im beschleunigten Verfahren von sieben Arbeitstagen auf 30 Tage verlängert. Diese Verlängerung gilt nicht für Unzulässigkeitsentscheidungen, einschließlich Dublin-Entscheidungen, bei denen der Rechtsbehelf weiterhin innerhalb von fünf Arbeitstagen eingereicht werden muss. Darüber hinaus genehmigte das Schweizer Parlament im September 2021 einen obligatorischen Covid-19-Test für ausreisepflichtige Personen, auch gegen den Willen des Betroffenen, für den Fall dass Aufnahmeländer und Fluggesellschaften ein negatives Testergebnis verlangen. Dies soll verhindern, dass abgelehnte Asylwerber ihre Abschiebung durch Verweigerung des Test verunmöglichen (AIDA 4.2022). Die Kapazität der Zentren für Asylwerber wurde im Jahr 2020 aufgrund von COVID-19-bezogenen Maßnahmen reduziert (FH 3.3.2021). Es gibt in den 22 Bundesasylzentren, unter Berücksichtigung der COVID-19-bezogenen Kapazitätseinschränkungen, derzeit 54.014 Plätze. Personen, die zu besonders gefährdeten Gruppen gehören, werden in separaten Bereichen oder Zentren untergebracht. Infizierte Personen werden isoliert untergebracht, und in einigen wenigen Fällen wurden ganze Zentren unter Quarantäne gestellt (AIDA 4.2022). Asylsuchende und Inhaber eines Schutzstatus haben den gleichen Anspruch auf Impfungen und Tests wie Schweizer Bürger (AIDA 4.2022). Seit dem 17.2.2022 gibt es keine Einschränkungen mehr bei der Einreise in die Schweiz (dies gilt für die Einreise aus allen Ländern der Erde): Wegfall der Test-, Quarantäne- und Registrierungspflicht (WKO 16.5.2022).Quellen: Artikel I. AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022Artikel römisch eins. AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 Artikel II. FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Switzerland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052871.html, Zugriff 19.3.2022Artikel römisch zwei. FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Switzerland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052871.html, Zugriff 19.3.2022 Artikel III. WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.5.2022): Coronavirus: Situation in der Schweiz und Liechtenstein, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-newsticker-schweiz.html, Zugriff 19.5.2022Artikel römisch drei. WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.5.2022): Coronavirus: Situation in der Schweiz und Liechtenstein, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-newsticker-schweiz.html, Zugriff 19.5.2022 Allgemeines zum Asylverfahren Die für das erstinstanzliche Asylverfahren in der Schweiz verantwortliche Behörde ist das Staatssekretariat für Migration (SEM). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten: (AIDA 4.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). 2021 gab es in der Schweiz insgesamt 14.928 Asylantragsteller: (AIDA 4.2022). Quellen: Artikel IV. AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022Artikel römisch vier. AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 Dublin-Rückkehrer Dublin-Überstellungen in die Schweiz werden hauptsächlich auf dem Luftweg zu den Flughäfen Zürich, Genf und Basel durchgeführt, aber sie können auch auf dem Landweg aus den Nachbarländern erfolgen. Dublin-Rückkehrer werden von der Polizei am Flughafen oder an der Grenzübergangsstelle in Empfang genommen. Rückkehrer, die bereits in der Vergangenheit in der Schweiz einen Asylantrag gestellt haben (take back), müssen sich, unabhängig vom Stand des Verfahrens, bei den Migrationsbehörden des Kantons melden, dem sie zugewiesen worden sind. Sofern noch keine negative Entscheidung in der Sache ergangen ist, wird das Verfahren wieder aufgenommen (AIDA 4.2022). Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag in der Schweiz gestellt haben (take charge), müssen sich in jenem Bundesasylzentrum melden, das ihnen von der Polizei genannt wird. Sie erhalten ein Ticket für den öffentlichen Verkehr, um ihre Anreise zu ermöglichen. Wenn der Rückkehrer gesundheitliche Probleme hat, die eine organisierte Anreise erfordern, wird dies entweder vom Kanton oder dem Bundesasylzentrum veranlasst (AIDA 4.2022). Es konnten keine Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer in der Schweiz festgestellt werden (AIDA 4.2022). Quellen: Artikel V. AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022Artikel römisch fünf. AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/Vulnerable Das Gesetz sieht kein spezielles Screening nach Vulnerabilität vor, und in der Praxis gibt es kein Standardverfahren dafür. Seit
- März 2019 sollen alle, außer sehr komplexe, Asylanträge innerhalb von 140 Tagen geprüft und entschieden werden (AIDA 4.2022). Auch wenn die Änderungen im Asylsystem zu Verbesserungen bei der Identifizierung und Berücksichtigung bestimmter Kategorien von besonderen Bedürfnissen führte, gibt es weiterhin Herausforderungen. Insbesondere lassen die kurzen Fristen im beschleunigten Verfahren nicht immer genügend Zeit, um besondere Bedürfnisse zu identifizieren (UNHCR 8.2020). Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht bemängelt in Entscheidungen, dass die jüngste Verfahrensbeschleunigung zu Problemen bei er Rücksichtnahme auf medizinische Aspekte geführt habe (AIDA 4.2022). Das Schweizer Asylgesetz nimmt ausdrücklich Bezug auf frauenspezifische Fluchtgründe, was in der Praxis als geschlechtsspezifische Fluchtgründe auch auf LGBTIQ-Personen angewendet wird (UNHCR 6.2021). Während der 140 Tage des beschleunigten Verfahrens werden alle Asylwerber (auch Vulnerable) in einem Bundesasylzentrum untergebracht. Separate Unterbringungsmöglichkeiten für vulnerable sind in dieser Phase nicht vorgesehen. Doch es existieren in den Bundesasylzentren separate Gebäude, Gebäudeteile, Stockwerke oder Räume für Familien, Frauen, Minderjährige oder andere vulnerable Personen, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß. Spezielle Lösungen (meist Pflegefamilien) für unbegleitete Minderjährige unter 12 Jahren sind möglich. In besonderen Fällen kann die Asylbehörde SEM Asylsuchenden erlauben, bei ihren Familienangehörigen in einer privaten Unterkunft zu leben. Im Jahr 2021 wurden 525 Privatunterkünfte für die Unterbringung von Asylwerbern genutzt. Unbegleitete Minderjährige werden grundsätzlich getrennt von Erwachsenen untergebracht. Für schwer Traumatisierte gibt es keine Spezialunterbringung. Für unbegleitete Minderjährige gibt es zwei Testzentren in Basel und Zürich. Die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen hat sich verbessert. Alle Zentren garantieren Minderjährigen Zugang zu Bildung. Allerdings gibt es für über 15-jährige nach Ende der Pflichtschule keine Berufsausbildungsprogramme (AIDA 4.2022). Asylsuchende, einschließlich schutzbedürftiger Personen und unbegleiteter Minderjähriger, werden einem Kanton zugewiesen, wenn ihr Asylgesuch bewilligt wurde, wenn sie einen vorläufigen Aufenthalt erhalten haben oder wenn ihr Asylverfahren noch mehr Zeit benötigt (erweitertes Verfahren) (AIDA 4.2022). Mehrere Organisationen bieten traumatisierten Asylwerbern Hilfe an. Die Ambulanz für Folter- und Kriegsopfer in Bern bietet eine breite Palette von Therapien an, die Sozialarbeit und verschiedene Behandlungen für durch extreme Gewalt traumatisierte Personen kombinieren. Ähnliche Angebote gibt es auch in Genf, Zürich, St. Gallen und im Kanton Waadt. Die Kapazitäten dieser Einrichtungen sind jedoch im Vergleich zu den Bedürfnissen ungenügend. Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt fehlen in den meisten Regionen oder es gibt erhebliche Hindernisse für Asylsuchende beim Zugang, teilweise aufgrund von Finanzierungsproblemen zwischen Bund und Kantonen (AIDA 4.2022). (Unbegleitete) Minderjährige sind beim Asylinterview besonders kinderfreundlich zu behandeln. Es muss für jeden unbegleiteten minderjährigen Asylwerber (UMA) unverzüglich eine sogenannte Vertrauensperson (in den Bundesasylzentren immer auch gleichzeitig Rechtsvertreter) bestellt werden, die diesen im Asylverfahren und in anderen sozialen Belangen (Schulbesuch, Unterbringung, Gesundheitsfragen) unterstützt. Doch in der Praxis treffen sich Vertrauensperson und UMA oft erst kurz vor dem Interview. Wird der Minderjährige in einen Kanton überstellt, werden die gesetzlichen Aufgaben der Vertrauensperson auf andere Vertreter übertragen (meist Sozialarbeiter der Kantone oder Rechtsvertreter, wenn das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist). Es gibt Diskrepanzen bei der Qualität der Betreuung und Unterstützung durch die verschiedenen kantonalen Stellen. Die Vertrauensperson ist eine Übergangsmaßnahme bis die Kinderschutzmaßnahmen nach dem Zivilgesetzbuch (z.B. die Ernennung eines Vormunds) umgesetzt werden. Die Ernennung eines Vormundes erfolgt in der Regel nach der Zuweisung an einen Kanton (AIDA 4.2022). Altersfeststellungen können angeordnet werden, wenn der Nachweis der Identität (z.B. Geburtsdatum) des Asylwerbers nicht ausreichend ist. Als Methode ist zuerst eine Röntgenuntersuchung der Handgelenksknochen vorzunehmen. Wenn diese eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Minderjährigkeit ergibt, sind keine weiteren Röntgenuntersuchungen mehr vorgesehen. Ist das Ergebnis jedoch unklar, ist ein Röntgen der Zähne und des Schlüsselbeins durchzuführen. Eine körperliche Untersuchung wird nur in bestimmten Fällen durchgeführt, etwa bei Vorliegen einer besonderen Krankengeschichte oder bei Unstimmigkeiten bei der Altersbestimmung, die nicht anders erklärt werden können. Es ist niemand ausdrücklich verpflichtet, dem Altersfeststellungsverfahren zuzustimmen. Dennoch kann die Asylbehörde SEM bei einer Weigerung eine Verletzung der Mitwirkungspflicht argumentieren und den Betreffenden als volljährig einstufen. Es ist kein Rechtsmittel gegen eine Altersfeststellung möglich, nur der Asylbescheid selbst kann bekämpft werden. Im Jahr 2021 wurden 528 Altersfeststellungen durchgeführt (bei insgesamt 989 Anträgen von unbegleiteten Minderjährigen). In 245 Fällen (25 %) kam das SEM zu dem Schluss, dass der Asylsuchende nicht minderjährig war (AIDA 4.2021). Im Jahr 2021 wurden 989 Anträge von unbegleiteten Minderjährigen gestellt, verglichen mit 535 im Jahr 2020, 441 im Jahr 2019 und 401 im Jahr
- Die meisten unbegleiteten Minderjährigen kamen aus Afghanistan (670 von 989, 68 %) (AIDA 4.2022). Quellen: Artikel VI. AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022Artikel römisch sechs. AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 Artikel VII. UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (6.2021): Die Genfer Flüchtlings-Konvention in der Schweiz, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064252/20211117-UNHCR-Schweiz-Studie-Art.-1-GFK.pdf, Zugriff 18.5.2022Artikel römisch sieben. UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (6.2021): Die Genfer Flüchtlings-Konvention in der Schweiz, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064252/20211117-UNHCR-Schweiz-Studie-"Art".-1-GFK.pdf, Zugriff 18.5.2022 Artikel VIII. UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (8.2020: Neustrukturierung des Asylbereichs; Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen im neuen schweizerischen Asylverfahren; Problemaufriss und erste Empfehlungen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036880/5f4e6f594.pdf, Zugriff 19.5.2022Artikel römisch acht. UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (8.2020: Neustrukturierung des Asylbereichs; Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen im neuen schweizerischen Asylverfahren; Problemaufriss und erste Empfehlungen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036880/5f4e6f594.pdf, Zugriff 19.5.2022 Non-Refoulement Die Schweiz führt eine Liste von Herkunftsstaaten, die als sicher erachtet werden. Weiters lehnt die Asylbehörde SEM ein Asylgesuch in der Regel ab, wenn ein Asylwerber in einem sicheren Drittstaat Schutz vor Refoulement finden kann. In der Praxis handelt es sich in der Regel um Fälle, in denen der Asylsuchende bereits internationalen Schutz (oder eine andere Art von Aufenthaltsbewilligung) in einem EU/EFTA-Staat hat. War die Person dort als Asylwerber oder ist durchgereist, gilt die Dublin-Verordnung und nicht die Regel des sicheren Drittstaates (alle Länder auf der Liste der sicheren Drittstaaten sind auch Dublin-Mitgliedstaaten). Es gab im Jahr 2021 keine Berichte über sogenannte Pushbacks an den Grenzen. In früheren Jahren hatte es Berichte über vereinzelte Fälle von Pushbacks nach Italien gegeben (AIDA 4.2022). Das Staatssekretariat für Migration stützt sich bei der Gewährung von Asyl auf eine Liste von sicheren Ländern. Asylsuchende, die aus diesen Ländern kommen oder durch diese Länder reisten, sind in der Regel nicht asylberechtigt und werden in das sichere Land zurückgeschickt. Das Land hält sich an die Dublin-III-Verordnung der EU (USDOS 12.4.2022).Quellen: Artikel IX. AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022Artikel römisch neun. AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 Artikel X. USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Switzerland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071356.html, Zugriff 18.5.2022Artikel römisch zehn. USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Switzerland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071356.html, Zugriff 18.5.2022 Versorgung Die Unterstützung für Asylwerber umfasst Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Transport und allgemeine Lebenshaltungskosten in Form von Taschengeld oder Sachleistungen, Unterkunft, Gesundheitsfürsorge und andere Leistungen, die sich auf spezifische Bedürfnisse der Person beziehen. Das nationale Recht sieht insbesondere die Unterbringung in einem eidgenössischen oder kantonalen Zentrum, Sozialleistungen in Form von Sachleistungen, wenn möglich, oder Gutscheinen oder Bargeld vor. Eine begrenzte Krankenversicherung sichert auch den Zugang zur medizinischen Versorgung. Das Aufnahmesystem ist in zwei Phasen gegliedert, wobei die erste in der Verantwortung des Bundes und die zweite in der Verantwortung der Kantone liegt. Während der ersten Phase, die 140 Tage nicht überschreiten sollte, werden die Asylwerber in Bundesasylzentren des Staatssekretariats für Migration (SEM) untergebracht. Die zweite Phase der Aufnahme wird auf kantonaler Ebene geregelt. Eine Überstellung in kantonale Einrichtungen erfolgt u.a. wenn Antragsteller einen positiven Entscheid oder eine vorläufige Aufnahme im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens erhalten oder wenn das erweiterte Verfahren angeordnet wird. Die Kantone sind für ihre eigenen Unterbringungszentren zuständig. In der Regel werden Asylsuchende und Schutzberechtigte in den Kantonen zunächst in Sammelunterkünften untergebracht und danach auf Gemeinschaftsunterkünfte oder bei größeren Familien auf Privatwohnungen verteilt. Für abgewiesene Asylsuchende, die ihren Anspruch auf Sozialhilfe verloren haben, stellen die Kantone Notunterkünfte zur Verfügung (AIDA 4.2022). Seit dem
- März 2019 dürfen Asylsuchende, die sich in einem Bundesasylzentrum aufhalten, keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Das gilt nicht für Asylsuchende, die nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind (das sind vor allem Personen, die bereits mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz leben) oder an gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen teilnehmen (AIDA 4.2022). Nach der Zuweisung in einen Kanton können Asylwerber eine Arbeitsbewilligung beantragen (AIDA 4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Nach der Zuweisung in einen Kanton können Asylwerber eine Arbeitsbewilligung beantragen (AIDA 4.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).
den vom SEM veröffentlichten Statistiken sind 6 % der Asylsuchenden zwischen 18 und 65 Jahren auf dem Arbeitsmarkt aktiv (AIDA 4.2022). Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die Sozialhilfe für Asylwerber. Seit Februar 2014 erhalten auch Personen, die innerhalb von fünf Jahren nach einem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid erneut ein Asylgesuch einreichen (Mehrfachgesuch), nur noch Nothilfe (SEM 8.3.2022). Quellen: Artikel XI. AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022Artikel römisch elf. AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 Artikel XII. SEM - Staatssekretariat für Migration (8.3.2022): Subventionen des Bundes, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/sozialhilfesubventionen/bundessubventionen.html, Zugriff 19.5.2022Artikel römisch zwölf. SEM - Staatssekretariat für Migration (8.3.2022): Subventionen des Bundes, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/sozialhilfesubventionen/bundessubventionen.html, Zugriff 19.5.2022 Artikel XIII. USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Switzerland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071356.html, Zugriff 18.5.2022Artikel römisch dreizehn. USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Switzerland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071356.html, Zugriff 18.5.2022 Unterbringung Es gibt 22 Bundesasylzentren mit zusammen 54.014 Plätzen (unter Berücksichtigung von COVID-19-bezogenen Kapazitätseinschränkungen), von denen sechs Zentren für die Erstaufnahme gedacht und ausgerüstet sind. Die übrigen sind eigene Bundesasylzentren, welche vor allem Außerlandesbringungen organisieren. Die meisten dieser Zentren sind geografisch sehr abgelegen (AIDA 4.2022). Die kantonalen Unterbringungen unterscheiden sich je nach Kanton. Einzelunterkünfte bieten komfortable Wohnbedingungen, während die meisten Asylwerber, zumindest zu Anfang in Sammelunterkünften untergebracht sind. Die kantonalen Behörden bemühen sich, Familien in Einzelunterkünften unterzubringen, auch wenn dies nicht immer möglich ist. Im Allgemeinen profitieren Asylsuchende in den kantonalen Zentren von weniger restriktiven Maßnahmen als in den Bundeszentren, da sie diese meist nach Belieben betreten und verlassen oder für sich selbst kochen können. Die Asylsuchenden sind aber auch hier häufig mit der Abgeschiedenheit der Zentren konfrontiert (AIDA 4.2022). Quellen: Artikel XIV. AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022Artikel römisch vierzehn. AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 Medizinische Versorgung Nach nationalem Recht muss der Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber während des gesamten Verfahrens und darüber hinaus nach der Ablehnung des Antrags gewährleistet sein. Asylwerber haben eine eingeschränkte Krankenversicherung. Die Gesundheitsversorgung während des Aufenthalts in einem Bundeszentrum ist Zuständigkeit des Bundes, während sie nach der Zuweisung an einen Kanton in die Zuständigkeit des letzteren übergeht. Psychologische oder psychiatrische Behandlungen werden von der Krankenkasse übernommen. Seit dem 1. August 2011 sind auch abgewiesene und abgelehnte Asylsuchende, die Anspruch auf Nothilfe haben, einer Krankenkasse angeschlossen (AIDA 4.2022).
Gesundheitskonzept verfügen alle Bundesasylzentren über einen medizinischen Dienst, der sich hauptsächlich aus Krankenpflegern und Verwaltungspersonal zusammensetzt und von privaten, vom Bund beauftragten Verwaltungsgesellschaften betrieben wird. Der medizinische Dienst ist die erste Anlaufstelle für Asylwerber in Bezug auf medizinische Versorgung. Bei ihrer Ankunft im Zentrum müssen sich die Asylsuchenden innerhalb von 3 Tagen einer obligatorischen medizinischen Untersuchung unterziehen. Das Gesundheitskonzept in den föderalen Strukturen konzentriert sich hauptsächlich auf akute und dringende Gesundheitsprobleme. Auf Antrag eines Asylwerbers oder wenn das medizinische Personal es für notwendig erachtet, kann eine erste ärztliche Konsultation innerhalb des Zentrums anberaumt werden, um festzustellen, ob der Asylwerber an einen Arzt oder einen Spezialisten überwiesen werden sollte, aber auch um eine erste Einschätzung seines Gesundheitszustands vorzunehmen („Triage“ oder „Torwächter-Funktion“) . Es wird kritisiert, dass die Beschleunigung der Verfahren ab März 2019 sich negativ auf die medizinische Versorgung und die Feststellung medizinischer Aspekte im Verfahren auswirkt. Die Feststellung von Vulnerabilität, einschließlich psychischer Probleme und psychiatrischen Erkrankungen, stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Der Zugang zu psychiatrischer Versorgung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ist auf die akutesten Situationen beschränkt. Dem medizinischen Personal steht ein telefonischer Übersetzungsdienst zur Verfügung, der jedoch wenig genutzt wird (AIDA 4.2022). Die Organisation der medizinischen Betreuung in den kantonalen Empfangszentren liegt in der Kompetenz der Kantone. Auch dort kann es ein „Triage“-System wie im den Bundeszentren geben, obwohl einige Kantone in den Zentren medizinisches Personal beschäftigen (AIDA 4.2022). Quellen: Artikel XV. AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022Artikel römisch fünfzehn. AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 Schutzberechtigte Der Status des subsidiären Schutzes ist in der Schweiz nicht gegeben, da die Qualifikationsrichtlinie nicht anwendbar ist. Was die Anwendung von Artikel 9 der Dublin-III-Verordnung betrifft, so umfasst der Begriff "internationaler Schutz" den Status der vorläufigen Aufnahme in Fällen, in denen dieser Status mit der Begründung gewährt wird, dass die Abschiebung entweder gegen das Völkerrecht verstößt oder aufgrund einer Kriegszustandes oder allgemeiner Gewalt nicht zumutbar ist (nicht jedoch eine vorübergehende Aufnahme aus medizinischen Gründen) (AIDA 4.2022). Anerkannte Flüchtlinge (bezeichnet als Status B) erhalten einen Aufenthalt für ein Jahr (verlängerbar). Vorläufig aufgenommene Fremde (Status F; erteilt für ein Jahr; verlängerbar) erhalten technisch gesehen keine echte Aufenthaltsgenehmigung, sondern vielmehr eine Bestätigung, dass eine Außerlandesbringung nicht vollstreckt werden kann und dass die Person so lange in der Schweiz bleiben darf. Dieser Status ist mit einer Reihe von Einschränkungen verbunden. Weiters gibt es mit dem Status für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge einen Flüchtlingsstatus, aber mit lediglich vorläufiger Aufnahme (etwa wegen Ausschlussgründen). Inhaber genießen aber alle Rechte, welche die Flüchtlingskonvention gewährt. Es gibt auch einen temporären Schutz (Status S) für schutzbedürftige Personen während einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges usw. Er wurde im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine vom Bundesrat am
- März 2022 aktiviert. Der Status weist einige Parallelen zum vorübergehenden Schutzstatus der EU auf und wird gewährt, ohne dass man ein Asylverfahren durchlaufen muss (AIDA 4.2022). Es gibt für Statusinhaber keine zeitliche Obergrenze für den Verbleib in der Unterbringung. Solange eine Person auf Sozialhilfe angewiesen ist, wird dieser eine Wohnung oder ein Platz in einer Sammelunterkunft vom Kanton zur Verfügung gestellt. Die konkreten Regelung hängt vom jeweiligen Kanton ab (AIDA 4.2022). Statusinhaber dürfen in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Lediglich vorläufig aufgenommene Personen unterliegen bestimmten Einschränkungen. Es besteht Unterrichtspflicht bis zum Alter von 16 Jahren. Die Schulen sind Kantonskompetenz, die konkreten Regelungen daher unterschiedlich (AIDA 4.2022). Flüchtlinge haben ein Recht auf Sozialhilfe. Das Bundesrecht hält fest, dass der besonderen Lage von Flüchtlingen bei der Unterstützung Rechnung zu tragen ist, namentlich soll die berufliche und soziale Integration erleichtert werden. Der Bund erstattet den Kantonen die Kosten der Sozialhilfe für Flüchtlinge. Damit finanziert der Kanton die Ausgaben für Unterbringung, Unterstützung und Gesundheitsversorgung (Franchise und Selbstbehalte der obligatorischen Krankenversicherung) (SEM 8.3.2022). Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben Anspruch auf Sozialleistungen. Ihnen sind die gleichen Leistungen zu gewähren wie einheimischen Sozialhilfeempfängern (AIDA 4.2022). Vorläufig aufgenommene Fremde sollen ihrerseits die notwendigen Sozialleistungen erhalten, sofern nicht Dritte für ihren Unterhalt aufzukommen haben; die Sozialleistungen sollen jedoch nach Möglichkeit als Sachleistungen erbracht werden und sind niedriger als die Sozialleistungen für die einheimische Bevölkerung (bis zu 40 % niedriger). Der Betrag variiert jedoch stark zwischen den Kantonen und soll die soziale Grundversorgung, die Unterkunft, die Gesundheitskosten sowie spezifische Bedürfnisse abdecken. Für die Gewährung von Sozialleistungen ist der Bund zuständig, solange sich die Person in einem Bundesasylzentrum aufhält. Nach der Zuweisung an einen Kanton, wird dieser zuständig, wodurch es zu großen Unterschieden kommt. Vorläufig aufgenommene Fremde können in der Regel ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons frei wählen, sofern sie keine Sozialhilfeleistungen beziehen; die kantonalen Behörden weisen dann einen Wohnort und eine Unterkunft zu. Seit der Verschärfung im Ausländergesetz von 2019, wonach die Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu einer Statusherabstufung führen kann, ist zu beobachten, dass Personen aus Angst vor negativen Konsequenzen auf die Sozialhilfe verzichten (AIDA 4.2022). Jede in der Schweiz lebende Person, auch abgewiesene Asylsuchende, muss krankenversichert sein, und hat somit Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Die Kantone können die Wahl der Versicherer sowie der Ärzte und Spitäler für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen einschränken. Abgesehen von dieser Einschränkung richten sich die Grundversicherung und die gedeckten Behandlungen nicht nach dem Status sondern von den Bedürfnissen. Psychische Probleme sind ebenfalls abgedeckt, wenn ein Psychiater (nicht Psychologe) hinzugezogen wird, allerdings sind die Kapazitäten für eine angemessene Behandlung in einigen Bereichen begrenzt. Eine spezialisierte Behandlung für Folteropfer oder traumatisierte Leistungsempfänger oder Menschen mit psychischen Problemen ist zwar vorhanden, aber die Kapazitäten sind viel zu gering. Es mangelt nicht nur an Fachärzten für Psychiatrie sondern auch die Anzahl der Dolmetscher und die Finanzierung von Dolmetschern für diesen Zweck sind unzureichend. Sprachbarrieren sind für jede Art von Gesundheitsversorgung ein Problem, auch beim Ausfüllen von Formularen. Statusinhaber haben Anspruch auf Covid-19-Impfungen und -Tests wie Schweizer Bürger (AIDA 4.2022). Quellen: Artikel XVI. AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022Artikel römisch sechzehn. AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 Artikel XVII. SEM - Staatssekretariat für Migration (8.3.2022): Subventionen des Bundes, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/sozialhilfesubventionen/bundessubventionen.html, Zugriff 19.5.2022Artikel römisch siebzehn. SEM - Staatssekretariat für Migration (8.3.2022): Subventionen des Bundes, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/sozialhilfesubventionen/bundessubventionen.html, Zugriff 19.5.2022 Begründend wurde ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer derart schwerwiegende psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden, die eine Überstellung in die Schweiz nicht zulassen würden. Aus der durchgeführten PSY III-Untersuchung gehe eine undifferenzierte Schizophrenie, episodisch mit zunehmenden Residuum (F20.31) hervor. Eine fachärztliche medikamentöse Behandlung sei dringend notwendig und anzuraten. Eine medizinische Behandlung sei in der Schweiz jedenfalls vorhanden und Medikamente verfügbar. Der Beschwerdeführer habe ein ordentliches Asylverfahren in der Schweiz gehabt. Laut Asylentscheid vom 21.07.2022 sei ersichtlich, dass er aufgrund der unzumutbaren Rückkehr in seinen Herkunftsstaat von der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde. In der Schweiz, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in der Schweiz keinesfalls erkennen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich und sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 GRC, bzw. Art. 8 EMRK führt und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Begründend wurde ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer derart schwerwiegende psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden, die eine Überstellung in die Schweiz nicht zulassen würden. Aus der durchgeführten PSY III-Untersuchung gehe eine undifferenzierte Schizophrenie, episodisch mit zunehmenden Residuum (F20.31) hervor. Eine fachärztliche medikamentöse Behandlung sei dringend notwendig und anzuraten. Eine medizinische Behandlung sei in der Schweiz jedenfalls vorhanden und Medikamente verfügbar. Der Beschwerdeführer habe ein ordentliches Asylverfahren in der Schweiz gehabt. Laut Asylentscheid vom 21.07.2022 sei ersichtlich, dass er aufgrund der unzumutbaren Rückkehr in seinen Herkunftsstaat von der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde. In der Schweiz, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in der Schweiz keinesfalls erkennen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich und sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, GRC, bzw. Artikel 8, EMRK führt und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 24.02.
- In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bereits in der Schweiz anlässlich eines zehntägigen stationären Aufenthalts eine psychotische und schizoaffektive Störung diagnostiziert worden sei. Dies decke sich mit einer im Jahr 2002 in der Ukraine gestellten Diagnose. In der Schweiz sei er die meiste Zeit in einem französischsprachigen Kanton untergebracht gewesen und habe sich aufgrund des Umstands, dass er nicht Französisch spricht, im Stich gelassen gefühlt. Der Beschwerdeführer befürchte, dass sich seine Krankheit im Fall einer Überstellung in die Schweiz verschlechtern würde und er mangels familiärer Kontakte in der Schweiz in eine aussichtslose Lage geraten würde. Von den zuständigen Schweizer Behörden fühle sich der Beschwerdeführer ungerecht behandelt, was er auch in zahlreichen langen E-Mails an verschiedene Stellen umfassend darlegt hat. Eine Rückführung in die Schweiz würde sich äußerst negativ auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirken und würde eine Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte nach sich ziehen. Es sei davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall ein Eintrittserfordernis Österreichs nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorliege. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung als besonders vulnerabel anzusehen. Die belangte Behörde hätte jedenfalls eine individuelle Zusicherung von den Schweizer Behörden einholen müssen, dass dem Beschwerdeführer eine seinem Gesundheitszustand angemessene Unterbringung bzw. Betreuung gewährleistet werde. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und würden keine Informationen zur Situation von Asylwerbern mit psychischen Erkrankungen beinhalten. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zwingend das Selbsteintrittsrecht ausüben müssen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 24.02.
- In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bereits in der Schweiz anlässlich eines zehntägigen stationären Aufenthalts eine psychotische und schizoaffektive Störung diagnostiziert worden sei. Dies decke sich mit einer im Jahr 2002 in der Ukraine gestellten Diagnose. In der Schweiz sei er die meiste Zeit in einem französischsprachigen Kanton untergebracht gewesen und habe sich aufgrund des Umstands, dass er nicht Französisch spricht, im Stich gelassen gefühlt. Der Beschwerdeführer befürchte, dass sich seine Krankheit im Fall einer Überstellung in die Schweiz verschlechtern würde und er mangels familiärer Kontakte in der Schweiz in eine aussichtslose Lage geraten würde. Von den zuständigen Schweizer Behörden fühle sich der Beschwerdeführer ungerecht behandelt, was er auch in zahlreichen langen E-Mails an verschiedene Stellen umfassend darlegt hat. Eine Rückführung in die Schweiz würde sich äußerst negativ auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirken und würde eine Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte nach sich ziehen. Es sei davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall ein Eintrittserfordernis Österreichs nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorliege. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung als besonders vulnerabel anzusehen. Die belangte Behörde hätte jedenfalls eine individuelle Zusicherung von den Schweizer Behörden einholen müssen, dass dem Beschwerdeführer eine seinem Gesundheitszustand angemessene Unterbringung bzw. Betreuung gewährleistet werde. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und würden keine Informationen zur Situation von Asylwerbern mit psychischen Erkrankungen beinhalten. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zwingend das Selbsteintrittsrecht ausüben müssen.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabendem Akt am 28.02.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Ukraine, stellte am 16.03.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid vom 28.03.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom Asylgerichtshof vom 24.04.2013 abgewiesen. Das Verfahren erwuchs in Rechtskraft und der Beschwerdeführer wurde am 25.04.2013 in die Ukraine gebracht. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte der Beschwerdeführer am 29.10.
- Laut EURODAC-Abfrage wurde der Beschwerdeführer bereits am 18.03.2013 in Österreich, am 21.05.2014 in Polen, am 23.09.2014 und am 03.09.2020 in Deutschland und am 18.11.2021 in der Schweiz erkennungsdienstlich behandelt (jeweils Kategorie 1). Seit seiner Asylantragstellung in der Schweiz hat der Beschwerdeführer das Gebiet der „Dublin-Staaten“ nicht wieder verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.10.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz, dem die schweizerische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 07.11.2022 auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.10.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz, dem die schweizerische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 07.11.2022 auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in der Schweiz wurde mit Asylentscheid vom 21.07.2022 abgelehnt, er aber gleichzeitig vorläufig aufgenommen, weil der Vollzug der Wegweisung in den Herkunftsstaat im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erachtet wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Schweiz wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in die Schweiz Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. 1.
- Der 33-jährige Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen. Er ist nicht in ärztlicher, psychologischer oder psychiatrischer Behandlung bzw. Betreuung und nimmt keine Medikamente ein. Er war in Österreich zu keinem Zeitpunkt stationär in einem psychiatrischen oder allgemeinen Krankenhaus untergebracht. Der Beschwerdeführer wurde am 25.11.2022 einer PSY III-Untersuchung unterzogen. Im Gutachten vom 27.12.2022, in dem auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen aus der Schweiz (Ärztlicher Austrittsbericht der psychiatrischen Universitätsklinik XXXX , Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vom 26.12.2021; Psychotherapeutischer Befundbericht, Dipl. Psych. XXXX vom 04.03.2020) und das im ersten Asylverfahren eingeholte psychologische Gutachten vom 21.03.2013 berücksichtigt wurden, wurde unter anderem ausgeführt: Der Beschwerdeführer wurde am 25.11.2022 einer PSY III-Untersuchung unterzogen. Im Gutachten vom 27.12.2022, in dem auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen aus der Schweiz (Ärztlicher Austrittsbericht der psychiatrischen Universitätsklinik römisch 40 , Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vom 26.12.2021; Psychotherapeutischer Befundbericht, Dipl. Psych. römisch 40 vom 04.03.2020) und das im ersten Asylverfahren eingeholte psychologische Gutachten vom 21.03.2013 berücksichtigt wurden, wurde unter anderem ausgeführt: „Herr XXXX zeigte sich zum Zeitpunkt der Untersuchung im Bewusstsein klar und allseits orientiert. Im Kontaktverhalten zurückhaltend, im Antwortverhalten bei manchen Themen redselig, bei anderen wiederum ausweichend, Blickkontakt vermeidend, die Kommunikation fand mithilfe einer Dolmetscherin statt. In der Stimmung angepasst, sowohl im positiven als auch im negativen Bereich schwingungsfähig, im Antrieb leicht gesteigert, psychomotorisch unruhig. Gedächtnis- und Konzentrationsleistung schienen intakt. Im formalen Denken geordnet, im inhaltlichen Denken zeigen sich Anzeichen von Größen- und Beobachtungwahn. Zum Zeitpunkt der Untersuchung deutlich von selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten distanziert. (…)„Herr römisch 40 zeigte sich zum Zeitpunkt der Untersuchung im Bewusstsein klar und allseits orientiert. Im Kontaktverhalten zurückhaltend, im Antwortverhalten bei manchen Themen redselig, bei anderen wiederum ausweichend, Blickkontakt vermeidend, die Kommunikation fand mithilfe einer Dolmetscherin statt. In der Stimmung angepasst, sowohl im positiven als auch im negativen Bereich schwingungsfähig, im Antrieb leicht gesteigert, psychomotorisch unruhig. Gedächtnis- und Konzentrationsleistung schienen intakt. Im formalen Denken geordnet, im inhaltlichen Denken zeigen sich Anzeichen von Größen- und Beobachtungwahn. Zum Zeitpunkt der Untersuchung deutlich von selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten distanziert. (…) Herrn XXXX fehlt es jeglicher Krankheitseinsicht, weswegen eine entsprechende Dauermedikation von ihm stets verweigert wurde und eine mangelnde Compliance die notwendige Behandlung erschwert. Zusätzlich tragen paranoide Erlebnisinhalte dazu bei, dass Herrn XXXX vermutet, dass andere Personen im [sic] negativ Gegenüberstehen und mit diversen Behandlungen, Medikamenten oder anderen Verhaltensweisen nicht sein Wohl im Fokus haben, sondern aus anderen Motiven agieren. Dies erschwert einerseits zusätzlich die Behandlung der Erkrankung und kam es deswegen und aufgrund seines entsprechenden Verhaltens laut seinen eigenen Angaben wiederholt zu Auseinandersetzungen und Verfahren in den Ländern, in denen er um Asyl angesucht hat und in dessen Folge zu seiner Abschiebung. Herrn römisch 40 fehlt es jeglicher Krankheitseinsicht, weswegen eine entsprechende Dauermedikation von ihm stets verweigert wurde und eine mangelnde Compliance die notwendige Behandlung erschwert. Zusätzlich tragen paranoide Erlebnisinhalte dazu bei, dass Herrn römisch 40 vermutet, dass andere Personen im [sic] negativ Gegenüberstehen und mit diversen Behandlungen, Medikamenten oder anderen Verhaltensweisen nicht sein Wohl im Fokus haben, sondern aus anderen Motiven agieren. Dies erschwert einerseits zusätzlich die Behandlung der Erkrankung und kam es deswegen und aufgrund seines entsprechenden Verhaltens laut seinen eigenen Angaben wiederholt zu Auseinandersetzungen und Verfahren in den Ländern, in denen er um Asyl angesucht hat und in dessen Folge zu seiner Abschiebung. Die bisherige Aktenlage zeigt, dass in der Vergangenheit verschiedene Diagnosen gestellt wurden, darunter Schizophrenie Simplex, Paranoide Schizophrenie, Schizoide Persönlichkeitsstörung und eine rezidivierende depressive Störung. Die Vielzahl der gestellten Diagnosen und die ausweichenden Aussagen des Asylwerbers bezüglich seiner Erkrankung erschweren das Stellen einer eindeutigen Diagnose. Unter Miteinbezug der Aktenlage, des bisherigen Krankheitsverlauf [sic] und den Untersuchungsergebnissen kann jedoch eine undifferenzierte Schizophrenie, episodisch mit zunehmendem Residuum (F20.31) diagnostiziert werden. Aufgrund der vorhandenen Symptomatik und der gestellten Diagnose ist eine fachärztliche-medikamentöse dringend notwendig. Herr XXXX hat sich bereits in der Vergangenheit mehrmals in entsprechender Behandeln [sic] befunden, auch wenn seine Therapiemotivation nicht die Verbesserung des Zustandsbildes war. Dies zeigt, dass Herrn XXXX eine notwendige Behandlung auch in anderen Ländern, zum Beispiel der Schweiz, zukommen kann. Aufgrund der vorhandenen Symptomatik und der gestellten Diagnose ist eine fachärztliche-medikamentöse dringend notwendig. Herr römisch 40 hat sich bereits in der Vergangenheit mehrmals in entsprechender Behandeln [sic] befunden, auch wenn seine Therapiemotivation nicht die Verbesserung des Zustandsbildes war. Dies zeigt, dass Herrn römisch 40 eine notwendige Behandlung auch in anderen Ländern, zum Beispiel der Schweiz, zukommen kann. Aus gutachterlicher Sicht ist Herr XXXX Denys daher als überstellungsfähig bzw. reisefähig zu beurteilen, da die vorhandene Grunderkrankung in anderen Ländern gleichwertig behandelt werden kann, er sich aktuell in Österreich nicht in einer entsprechenden Behandlung befindet und eine Abschiebung vermutlich nicht zu einer Verschlechterung seines Zustandsbildes führt. Aus gutachterlicher Sicht ist Herr römisch 40 Denys daher als überstellungsfähig bzw. reisefähig zu beurteilen, da die vorhandene Grunderkrankung in anderen Ländern gleichwertig behandelt werden kann, er sich aktuell in Österreich nicht in einer entsprechenden Behandlung befindet und eine Abschiebung vermutlich nicht zu einer Verschlechterung seines Zustandsbildes führt. Aus gutachterlicher Sicht in weiters kein Erwachsenenvertreter notwendig, da Herr XXXX zum Untersuchungszeitpunkt voll orientiert ist, die Fragen versteht und sei entsprechend beantworten kann und seine rechtlichen Möglichkeiten kennt.“Aus gutachterlicher Sicht in weiters kein Erwachsenenvertreter notwendig, da Herr römisch 40 zum Untersuchungszeitpunkt voll orientiert ist, die Fragen versteht und sei entsprechend beantworten kann und seine rechtlichen Möglichkeiten kennt.“ Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ist nicht derart schwerwiegend, dass eine Überstellung in die Schweiz nicht möglich ist. Es gibt keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch seine Abschiebung in die Schweiz verschlechtern würde. Insbesondere führt eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht zu einer Behandlungsunterbrechung oder einer allfälligen Medikamentenumstellung, da beides vom Beschwerdeführer abgelehnt wird. An physischen Krankheiten leidet der Beschwerdeführer nicht. 1.
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige enge Beziehungen, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht. Eine besondere Integrationsverfestigung liegt ebenfalls nicht vor. 1.
- Der Beschwerdeführer hat am 03.03.2023 das Formular „Datenerfassung für Ausweis für Vertriebene (§ 62 AsylG iVm VertriebenenVO)“ ausgefüllt. 1.
- Der Beschwerdeführer hat am 03.03.2023 das Formular „Datenerfassung für Ausweis für Vertriebene (Paragraph 62, AsylG in Verbindung mit VertriebenenVO)“ ausgefüllt. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (im Folgenden: VertriebenenVO). 1.
- Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seit seiner Asylantragstellung am 29.10.2022, über E-Mail zahlreiche Eingaben – teilweise mehrmals täglich – an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und diverse andere Stellen bzw. an das Bundesverwaltungsgericht richtete. Diese Eingaben bestehen teilweise aus langen Ausführungen zum gegenständlichen Bescheid, zur Einvernahme, den psychologischen Gutachten und den ihm gegenüber gestellten Diagnosen oder der Wiedergabe von diversen Gesetzestexten (beispielsweise Auszüge aus der Dublin III-VO, der VertriebenenVO, dem AsylG, dem Grundversorgungsgesetz usw.), teilweise aus einzelnen Worten oder nur aus seiner Telefonnummer. Außerdem richtet der Beschwerdeführer seine E-Mails immer an eine Vielzahl an Adressaten, so beispielweise die Landespolizeidirektionen, diverse Polizeiinspektionen, die Volksanwaltschaft, die Ärztekammer, Politiker und diverse Bundesministerien sowie Bundes- und Landesbehörden und viele weitere öffentliche und private Stellen. Inhaltlich befassen sich die Eingaben des Beschwerdeführers stets mit Ausführungen zu denselben Themen, nämlich seinem Unwillen in die Schweiz zurückzukehren, weil ihm dort jeglicher Schutz verweigert worden sei und ihm unmenschliche Behandlung drohe, sowie die dortige Kantonsverteilung, seine Wegweisung aus der Bundesbetreuungseinrichtung am 05.12.2022 und seine derzeitige Unterbringung außerhalb Wiens, die er ablehnt. Weiters drückt er oft sein Missfallen gegenüber den psychologischen Gutachten und den Personen, die diese erstellt haben, und den darin enthaltenen Diagnosen aus. In vielen Eingaben geht es, darum, dass er als Ukrainer unter den Anwendungsbereich der VertriebenenVO fallen sollte und dass Ukrainer seiner Ansicht nach in „zwei Klassen“ unterteilt werden, sowie seine schlechten Erfahrungen in der Ukraine. Im Folgenden werden die vom Beschwerdeführer seit Folgeantragstellung getätigten Eingaben zur Darstellung der enormen Menge aufgelistet: Datum Uhrzeiten 28.10.2022 14:32 31.10.2022 10:24 01.11.2022 09:06, 09:18, 17:27, 17:29, 17:31 03.11.2022 19:16, 19:49 05.11.2022 21:08, 22:24 07.11.2022 13:44 10.11.2022 15:10 11.11.2022 11:31 13.11.2022 00:29 15.11.2022 15:50, 16:28 17.11.2022 15:26, 16:46, 16:49 19.11.2022 11:14 21.11.2022 09:02 24.11.2022 15:19 28.11.2022 10:37, 10:38 29.11.2022 17:25, 19:23 01.12.2022 15:02, 15:08, 15:11, 16:59 02.12.2022 20:29, 20:59, 21:11, 23:16 03.12.2022 21:20, 21:30 05.12.2022 09:05, 10:36, 20:44 07.12.2022 09:02 09.12.2022 10:24 16.12.2022 04:53 17:12.2022 05:38, 07:52 18.12.2022 13:04, 14:10 19.12.2022 23:17 20.12.2022 06:27, 19:07 22.12.2022 09:46, 11:05 26.12.2022 03:19, 04:44, 06:38, 06:56 30.12.2022 20:48, 21:22 01.01.2023 09:56, 10:35 06.01.2023 11:28, 14:35 11.01.2023 22:07 17.01.2023 11:51 18.01.2023 16:55 23.01.2023 22:33 24.01.2023 15:50, 21:21 26.01.2023 10:06, 14:19, 16:31 27.01.2023 10:27 28.01.2023 16:27, 17:59 30.01.2023 00:28, 00:46, 01:22, 22:48 31.01.2023 12:11, 12:12 02.02.2023 00:12, 21:03 03.02.2023 09:51 04.02.2023 12:51, 17:05 05.02.2023 14:55 07.02.2023 21:17, 22:16 10.02.2023 22:15 11.02.2023 09:04, 18:02, 20:59 12.02.2023 00:32, 01:05, 12:13 13.02.2023 09:34 14.02.2023 11:48, 14:08, 20:46, 21:10, 23:23 20.02.2023 14:58 23.02.2023 12:39 28.02.2023 23:59 01.03.2023 02:06 02.03.2023 19:47 06.03.2023 22:25 07.03.2023 18:06 09.03.2023 08:21 11.03.2023 15:54 13.03.2023 18:15 15.03.2023 14:26 18.03.2023 17:43, 17:55 19.03.2023 12:38, 16:61, 17:01 21.03.2023 09:11, 11:51, 12:18 22.03.2023 18:27 25.03.2023 21:19; 21:45 26.03.2023 15:40; 15:46; 15:58 27.03.2023 00:16; 10:42;
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang, dem Reiseweg und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich, Deutschland und der Schweiz ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen. Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der Schweizer Dublinbehörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert. Die Feststellungen zum rechtkräftig negativ entschiedenen Erstverfahren des Beschwerdeführers in Österreich resultieren aus dem, im Verwaltungsakt befindlichen, Altverfahren. Die Feststellungen zu den negativ entschiedenen Asylverfahren in Deutschland und der Schweiz basieren auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zu diesen Verfahren. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Schweizer Asylentscheid vom 21.07.
- 2.
- Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in der Schweiz nicht maßgeblich geändert hat. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in der Schweiz grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in der Schweiz den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung – denen der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegengetreten ist – zu folgen. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in der Schweiz wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
- des Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in der Schweiz wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
- des Erkenntnisses). 2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren im Wesentlichen aus dem eingeholten psychologischen Gutachten vom 27.12.
- Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers und im Beschwerdeschriftsatz sind nicht geeignet dem Gutachten substantiiert entgegenzutreten. Insbesondere lässt sich aus dem Gutachten nicht ableiten, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK tangiert. Dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in medizinischer Behandlung steht und keine Medikamente einnimmt, ergibt sich zweifelsfrei aus seinen eigenen Angaben in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren im Wesentlichen aus dem eingeholten psychologischen Gutachten vom 27.12.
- Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers und im Beschwerdeschriftsatz sind nicht geeignet dem Gutachten substantiiert entgegenzutreten. Insbesondere lässt sich aus dem Gutachten nicht ableiten, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK tangiert. Dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in medizinischer Behandlung steht und keine Medikamente einnimmt, ergibt sich zweifelsfrei aus seinen eigenen Angaben in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer brachte zu keinem Zeitpunkt vor an physischen Erkrankungen zu leiden. 2.
- Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers. 2.
- Dass der Beschwerdeführer am 03.03.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene ausgefüllt hat, ergibt sich aus der Übermittlung dieses Formulars durch den Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. § 1 der VertriebenenVO lautet: Paragraph eins, der VertriebenenVO lautet: Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise in vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:
- Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
- Februar 2022 vertrieben wurden,
- Sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem
- Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils
ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
- Februar 2022 vertrieben wurden und
- Familienangehörige
§ 2, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art.
28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise in vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:
- Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
- Februar 2022 vertrieben wurden,
- Sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem
- Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils
ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
- Februar 2022 vertrieben wurden und
- Familienangehörige
Paragraph 2,, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Amtsblatt L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Ukraine, fällt aber nicht unter den Anwendungsbereich von § 1 VertriebenenVO. Er hat die Ukraine seinen eigenen Angaben nach nämlich drei Monate vor dem
- Februar 2022, am 17.11.2021, verlassen und wurde somit nicht aufgrund des bewaffneten Konflikts vertrieben. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Ukraine, fällt aber nicht unter den Anwendungsbereich von Paragraph eins, VertriebenenVO. Er hat die Ukraine seinen eigenen Angaben nach nämlich drei Monate vor dem
- Februar 2022, am 17.11.2021, verlassen und wurde somit nicht aufgrund des bewaffneten Konflikts vertrieben. 2.
- Die Feststellungen zu der Vielzahl an E-Mails des Beschwerdeführers, deren Inhalten und Adressaten ergeben sich aus den im Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden Eingaben. Die Eingaben des Beschwerdeführers sind nicht geeignet den Länderinformationen zur Schweiz substantiiert entgegenzutreten.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144). Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 9, 12, 16, 17, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 9, 12, 16, 17, 23 und 25 Dublin III-VO relevant. 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.1.
- In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Luftgrenze der Schweiz illegal überschritten hat und er dort erkennungsdienstlich behandelt wurde. 3.1.
- In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Luftgrenze der Schweiz illegal überschritten hat und er dort erkennungsdienstlich behandelt wurde. Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der Schweizer Dublinbehörde auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO, da über seinen Antrag auf internationalen Schutz bereits negativ entschieden wurde. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen; insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der Schweizer Dublinbehörde auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO, da über seinen Antrag auf internationalen Schutz bereits negativ entschieden wurde. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen; insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als der Schweiz finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit der Schweiz ist auch nicht etwa zwischenzeitig erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre: 3.1.
- Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK: 3.1.
- Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 4GRC bzw.
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4, GRC bzw.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.7.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.7.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
§§ 5Asyl
G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Art. 3und/oder Art.
8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, S 213 ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Artikel 3
, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, S 213 ff.). In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht (vgl. zuletzt zB VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; vgl. dazu auch VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153-16, Rz 33, 35; 9.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273, Rz 10; 4.9.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, Rz 8 mit Verweis auf EuGH 19.3.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht vergleiche zuletzt zB VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; vergleiche dazu auch VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153-16, Rz 33, 35; 9.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273, Rz 10; 4.9.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, Rz 8 mit Verweis auf EuGH 19.3.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). 3.1.2.1. Kritik am Asylwesen/der Situation in der Schweiz Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-III-VO in die Schweiz überstellt werden, aufgrund der Schweizer Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.1.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in der Schweiz, wie erwähnt, im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin-III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Der angefochtene Bescheid enthält umfangreiche und aktuelle Feststellungen zum Asylwesen in der Schweiz. Die Feststellungen basieren auf einer grundsätzlich aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes, das sich aus der ständigen Beobachtung der aktuellen Quellenlage ergibt. Aus den Länderberichten geht hervor, dass die Unterstützung für Asylwerber in der Schweiz Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Transport und allgemeine Lebenserhaltungskosten in Form von Taschengeld oder Sachleistungen, Unterkunft, Gesundheitsfürsorge und andere Leistungen, die sich auf spezifische Bedürfnisse der Person beziehen, umfasst. Das nationale Recht sieht insbesondere die Unterbringung in einem eidgenössischen oder kantonalen Zentrum, Sozialleistungen in Form von Sachleistungen, wenn möglich, oder Gutscheinen oder Bargeld vor. Das Aufnahmesystem ist in zwei Phasen gegliedert, wobei die erste in der Verantwortung des Bundes und die zweite in der Verantwortung der Kantone liegt. Während der ersten Phase, die 140 Tage nicht überschreiten sollte, werden die Asylwerber in Bundesasylzentren des Staatssekretariats für Migration (SEM) untergebracht. Die zweite Phase der Aufnahme wird auf kantonaler Ebene geregelt. Eine Überstellung in kantonale Einrichtungen erfolgt u.a. wenn Antragsteller einen positiven Entscheid oder eine vorläufige Aufnahme im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens erhalten oder wenn das erweiterte Verfahren angeordnet wird. Die Kantone sind für ihre eigenen Unterbringungszentren zuständig. In der Regel werden Asylsuchende und Schutzberechtigte in den Kantonen zunächst in Sammelunterkünften untergebracht und danach auf Gemeinschaftsunterkünfte oder bei größeren Familien auf Privatwohnungen verteilt. Für abgewiesene Asylsuchende, die ihren Anspruch auf Sozialhilfe verloren haben, stellen die Kantone Notunterkünfte zur Verfügung. Aus den Länderberichten ergibt sich weiters, dass für Dublin-Rückkehrer keine Zugangshindernisse zum Asylverfahren in der Schweiz festgestellt worden sind. Dublin-Rückkehrer werden von der Polizei am Flughafen oder an der Grenzübergangstelle in Empfang genommen. Rückkehrer, die bereits in der Vergangenheit in der Schweiz einen Antrag gestellt haben, müssen sich, unabhängig vom Stand des Verfahrens, bei den Migrationsbehörden des Kantons melden, dem sie zugewiesen worden sind. In der Schweiz ist ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten etabliert und kann alleine der Umstand, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Asyl abgewiesen wurde, nicht darauf geschlossen werden, dass Schweizer Asylverfahren in Frage zu stellen. Vielmehr legt der Fall des Beschwerdeführers dar, dass die Schweiz das Refoulement-Prinzip wahrt, denn wurde der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen, weil es ihm unzumutbar wäre, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Ein konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass die Schweizer Behörden den Beschwerdeführer ungerecht behandelt hätten, wurde nicht erstattet. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Schweizer Behörden und Gerichte im gegenständlichen Fall kein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt hätten beziehungsweise unsachlich vorgegangen wären oder systematisch menschenrechtswidrige rechtliche Sonderpositionen verträten hätten. Weder den Länderfeststellungen noch den zitierten Berichten in der Beschwerde lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung in die Schweiz dort als Person die vorläufig aufgenommen wurde mangelhaft versorgt werden würde. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer vielmehr an, in der Schweiz verpflegt und untergebracht worden zu sein. In den Länderberichten wird zu Statusinhabern – worunter vorläufig aufgenommene Fremde wie es der Beschwerdeführer ist, fallen – ausgeführt, dass es keine zeitliche Obergrenze für den Verbleib in der Unterbringung gibt. Solange eine Person auf Sozialhilfe angewiesen ist, wird dieser eine Wohnung oder ein Platz in einer Sammelunterkunft vom Kanton zur Verfügung gestellt. Die konkrete Regelung hängt vom jeweiligen Kanton ab. Flüchtlinge haben ein Recht auf Sozialhilfe. Das Bundesrecht hält fest, dass der besonderen Lage von Flüchtlingen bei der Unterstützung Rechnung zu tragen ist, namentlich soll die berufliche und soziale Integration erleichtert werden. Demensprechend geht die erkennende Gerichtsabteilung nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in die Schweiz ihm zustehende Leistungen rechtswidrig verweigert werden würden und er in eine aussichtslose Lage geraten würde. Den Beschwerdeführer betreffend ist es auch nicht erforderlich, eine explizite Einzelfallzusicherung seitens der Schweiz im Sinne der Tarakhel-Entscheidung des EGMR einzuholen. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird. Das gegenständliche Verfahren betrifft hingegen einen volljährigen jungen Mann ohne gravierende gesundheitliche Probleme und ohne Sorgepflichten. Es liegt sohin kein vergleichbarer Sachverhalt vor, der eine individuelle Zusicherung der Schweizer Behörde, zur Sicherstellung der Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers, gebieten würde. Hinzu kommt, dass UNHCR zur Schweiz, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten ausgesprochen hat, wonach von Überstellungen in diesen Staat aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre. Es liegen insbesondere auch keine fallrelevanten Verurteilungen der Schweiz durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des schweizerischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen Mitgliedstaaten, erkennen ließen. Auch wenn der Beschwerdeführer erklärt hat, dass er nicht in die Schweiz zurück wolle, so ist auch hierzu festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit der Schweiz ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber/innen losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 17.11.2021 freiwillig in die Schweiz gereist ist, um dort einen Asylantrag zu stellen. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem Beschwerdeführer in der Schweiz drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem Beschwerdeführer in der Schweiz drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in der Schweiz und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme
Art. 39EGMR-Verf
O, geltend zu machen.Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in der Schweiz und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme
Artikel 39, EGMR-Verf
O, geltend zu machen. 3.1.2.
- Medizinische Krankheitszustände, Behandlung in der Schweiz: Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105).Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vergleiche ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105). Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an einer undifferenzierten Schizophrenie, episodisch mit zunehmendem Residuum (F20.31). Aus eigener Entscheidung nimmt er jedoch keine Medikamente und befindet sich auch nicht in ärztlicher Behandlung oder einer Therapie. Laut psychologischem Gutachten vom 27.12.2022 wäre eine fachärztliche medikamentöse Behandlung geboten, wobei diese jedoch auch in der Schweiz erfolgen könne. Anhaltspunkte auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch Abschiebung in die Schweiz haben sich aus dem Gutachten nicht ergeben. Da der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung war, würde seine Abschiebung in die Schweiz zu keiner Behandlungsunterbrechung oder einer Medikamentenumstellung führen. Der Beschwerdeführer ist laut Gutachten auch überstellungs- bzw. reisefähig. Das Vorliegen von physischen Beeinträchtigungen oder sonstigen Erkrankungen brachte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vor. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Italien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Italien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber, während des gesamten Verfahrens und darüber hinaus nach der Ablehnung des Antrags gewährleistet sein muss. Asylwerber haben eine eingeschränkte Krankenversicherung. Die Gesundheitsversorgung während des Aufenthalts in einem Bundeszentrum ist Zuständigkeit des Bundes, während sie nach der Zuweisung an einen Kanton in die Zuständigkeit des letzteren übergeht. Psychologische oder psychiatrische Behandlungen werden von der Krankenkasse übernommen. Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen ist. Hinweise darauf, dass ihm medizinische bzw. psychologische Behandlung verweigert worden ist, sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat vielmehr bejaht, dass medizinische Versorgung in der Schweiz gegeben ist. Im Übrigen erfolgt vor der Durchführung einer Überstellung eine Untersuchung durch den Chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres, der das mit einer Überstellung verbundene medizinische Risiko bewertet und den Bedarf an einer allfälligen ärztlichen Begleitung der Überstellung abklären kann. Die Fremdenpolizeibehörde hat bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. 3.1.
- Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8 EMRK:3.1.
- Mögliche Verletzung des Artikel 7, GRC beziehungsweise des Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
Art. 8Abs.
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Im gegenständlichen Fall leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet und liegt deshalb kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich vor. Im gegenständlichen Fall leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet und liegt deshalb kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich vor. Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Er verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und ist eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit fünf Monaten in Österreich auf und verfügte zu keiner Zeit über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte seinen Aufenthalt vielmehr nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des gegenständlichen unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Er verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflic