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{'item': 'W232 2263589-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2023 GeschäftszahlW232 2263589-1 SpruchW232 2263589-1/6E, W232 2263589-1/6E BeschlusS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

Art. 3

EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Im Bescheid wurde darauf zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 10.10.2017 der Flüchtlingsstatus in Griechenland zuerkannt worden sei und somit feststehe, dass für ihn in Griechenland Verfolgungssicherheit sowie Drittstaatsicherheit vorliege. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich in konkrete Gefahr laufen würde, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass

Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in welcher zunächst darauf hingewiesen wird, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in Österreich in einem Park, während er geschlafen habe, sein Rucksack gestohlen worden sei und sich darin seine Dokumente, auch die ID-Karte von Griechenland befunden hätten. Er sei somit aktuell nicht im Besitz einer griechischen ID-Karte bzw. des griechischen Reisepasses, wodurch er, bei einer Rückkehr nach Griechenland, bis zur erneuten Ausstellung einer ID-Karte von unzulänglichen Lebensumständen betroffen sein werde, welche gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art.3 EMRK verstoßen würden. Mangels dieser Dokumente müsste er die erneute Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis und des Reisepasses beantragen und die erneute Ausstellung könne laut aktueller Stellungnahme von PRO ASYL „Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland“ vom April 2021 bis zu einem Jahr dauern. Der Beschwerdeführer sei psychisch sehr angeschlagen und auch äußerlich von den harten Jahren in Griechenland sehr gekennzeichnet, weshalb er in einem noch verheerenderen Ausmaß von diesen unzulänglichen Lebensumständen betroffen sein würde. Darüber hinaus würden seine Stiefkinder, welche er über Jahre gesucht habe, in Österreich leben und es wäre für ihn aufgrund seines psychischen Zustandes sehr wichtig, zumindest in der Nähe der Stiefkinder zu leben. In der aktuellen Entscheidung des VfGH vom 25.06.2021 zur Zahl E 599/2021-12 führe dieser aus, dass aufgrund der derzeit prekären Situation von Rückkehrern nach Griechenland, jedenfalls im Einzelfall sichergestellt werden müsse, dass die rückkehrende Person die Möglichkeit habe ihre grundlegendsten Bedürfnisse zu decken. Nach der Judikatur des VfGH wäre daher im konkreten Fall Ermittlungen zum individuellen Fall und eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Griechenland, aufgrund des Verlustes seiner griechischen ID-Karte in Österreich, eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer wäre im Fall einer Rückkehr nach Griechenland erneut den alarmierenden Lebensbedingungen ausgesetzt, die Menschen mit internationalem Schutzstatus dort vorfinden würden. Er wäre nicht nur mit fehlenden Möglichkeiten zur Integration in die griechische Gesellschaft konfrontiert, sondern auch mit unzulänglichen Lebensumständen und humanitären Standards und einer äußerst prekären sozioökonomischen Situation. Er habe in den letzten Jahren ständig versucht, durch eigene Arbeit sein Leben zu finanzieren, jedoch sei das Finden einer regulären Arbeit für ihn mangels Sprachkenntnisse und aufgrund bürokratischer Hürden bei den Behörden unmöglich gewesen.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in welcher zunächst darauf hingewiesen wird, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in Österreich in einem Park, während er geschlafen habe, sein Rucksack gestohlen worden sei und sich darin seine Dokumente, auch die ID-Karte von Griechenland befunden hätten. Er sei somit aktuell nicht im Besitz einer griechischen ID-Karte bzw. des griechischen Reisepasses, wodurch er, bei einer Rückkehr nach Griechenland, bis zur erneuten Ausstellung einer ID-Karte von unzulänglichen Lebensumständen betroffen sein werde, welche gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Artikel 3, EMRK verstoßen würden. Mangels dieser Dokumente müsste er die erneute Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis und des Reisepasses beantragen und die erneute Ausstellung könne laut aktueller Stellungnahme von PRO ASYL „Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland“ vom April 2021 bis zu einem Jahr dauern. Der Beschwerdeführer sei psychisch sehr angeschlagen und auch äußerlich von den harten Jahren in Griechenland sehr gekennzeichnet, weshalb er in einem noch verheerenderen Ausmaß von diesen unzulänglichen Lebensumständen betroffen sein würde. Darüber hinaus würden seine Stiefkinder, welche er über Jahre gesucht habe, in Österreich leben und es wäre für ihn aufgrund seines psychischen Zustandes sehr wichtig, zumindest in der Nähe der Stiefkinder zu leben. In der aktuellen Entscheidung des VfGH vom 25.06.2021 zur Zahl E 599/2021-12 führe dieser aus, dass aufgrund der derzeit prekären Situation von Rückkehrern nach Griechenland, jedenfalls im Einzelfall sichergestellt werden müsse, dass die rückkehrende Person die Möglichkeit habe ihre grundlegendsten Bedürfnisse zu decken. Nach der Judikatur des VfGH wäre daher im konkreten Fall Ermittlungen zum individuellen Fall und eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Griechenland, aufgrund des Verlustes seiner griechischen ID-Karte in Österreich, eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer wäre im Fall einer Rückkehr nach Griechenland erneut den alarmierenden Lebensbedingungen ausgesetzt, die Menschen mit internationalem Schutzstatus dort vorfinden würden. Er wäre nicht nur mit fehlenden Möglichkeiten zur Integration in die griechische Gesellschaft konfrontiert, sondern auch mit unzulänglichen Lebensumständen und humanitären Standards und einer äußerst prekären sozioökonomischen Situation. Er habe in den letzten Jahren ständig versucht, durch eigene Arbeit sein Leben zu finanzieren, jedoch sei das Finden einer regulären Arbeit für ihn mangels Sprachkenntnisse und aufgrund bürokratischer Hürden bei den Behörden unmöglich gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 06.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte er am 28.11.2016 in Griechenland um internationalen Schutz angesucht und es wurde ihm dort am 10.10.2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf keinerlei Feststellungen darüber, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätte und ob in Griechenland Integrationsmaßnahmen angeboten werden, sondern sprach nur allgemein aus, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben haben, dass dieser konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden oder dass

Art. 3EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Es wurden notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwendungen (Schwarzarbeit, drohende Obdachlosigkeit, keine finanzielle Unterstützung, keine Sprachkurse) keiner näheren Betrachtung im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes und die aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes unterzogen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Entscheidungsreife vorlag.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf keinerlei Feststellungen darüber, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätte und ob in Griechenland Integrationsmaßnahmen angeboten werden, sondern sprach nur allgemein aus, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben haben, dass dieser konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden oder dass

Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Es wurden notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwendungen (Schwarzarbeit, drohende Obdachlosigkeit, keine finanzielle Unterstützung, keine Sprachkurse) keiner näheren Betrachtung im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes und die aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes unterzogen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Entscheidungsreife vorlag.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Antragstellungen in Österreich und Griechenland ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorliegenden EURODAC-Treffern in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers. Dass dem Beschwerdeführer in Griechenland am 10.10.2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Antwortschreiben Griechenlands vom 20.09.
  2. Da die tatsächlichen Lebensumstände von Schutzberechtigten in Griechenland noch nicht abschließend beurteilt werden konnten, lag zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch keine Entscheidungsreife vor. Insbesondere liegen keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende nachvollziehbare Beurteilung betreffend die Lebensumstände des Beschwerdeführers nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Griechenland vor.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm - aus verfassungsrechtlichen Erwägungen - keine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 oder 8 EMRK droht.Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm - aus verfassungsrechtlichen Erwägungen - keine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, oder 8 EMRK droht. Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. In den Urteilen vom 19.03.2019, Rs C-163/17, Jawo, und Rs C-297/17 ua, Ibrahim, leitet der europäische Gerichtshof aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ab, im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe (Jawo Rz 80, Ibrahim Rz 85). Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichten (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Die Schwelle der Erheblichkeit sieht der EuGH nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person erreicht, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Jawo Rz 93).Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichten (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Die Schwelle der Erheblichkeit sieht der EuGH nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person erreicht, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Jawo Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des europäischen Gerichtshofes verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedürfe, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und inwieweit für Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen sichergestellt sei (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12, sowie zuletzt VfGH 15.12.2021, E 3242/2021-15).Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des europäischen Gerichtshofes verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedürfe, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und inwieweit für Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen sichergestellt sei (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12, sowie zuletzt VfGH 15.12.2021, E 3242/2021-15). Im selben Sinne entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11), wobei er hervorhob, dass bisherige Vorerfahrungen - etwa der Umstand, in Griechenland zuvor „untergebracht und grundsätzlich versorgt“ worden zu sein - alleine noch keine Rückschlüsse darauf zuließen, welche konkrete Situation Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland vorfänden (Rz 18). Auch wenn sich das zitierte Erkenntnis des VfGH auf Länderinformationen der Staatendokumentation mit Stand vom 04.10.2019 und letzter Kurzinformation vom 19.03.2020 bezieht, ergeben sich aus der nunmehr aktualisierten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformation der Staatendokumentation betreffend Griechenland ähnliche Schwierigkeiten für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Integrationsprogrammen. Aus den Länderinformationen lässt sich ableiten, dass Schutzberechtigte in Griechenland zwar rechtlich griechischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt sind, sie können jedoch faktisch auf besondere Schwierigkeiten stoßen, die auf ihre herausfordernde Situation als Fremde ohne oder mit geringen Kenntnissen der Landessprache und der administrativen Vorgänge in einem Staat, dessen wirtschaftliche Lage allgemein bekannt angespannt ist, zurückzuführen sein können. Laut den vorliegenden Länderinformationen werden Schutzberechtigten in Griechenland im Rahmen des Programms HELIOS Unterstützungsmaßnahmen gewährt. Es sei das einzige in Griechenland existierende Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte und biete neben Integrationskursen sowie einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsintegration auch Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum. Mangels näherer Ermittlungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bleibt jedoch im vorliegenden Fall unklar, ob der Beschwerdeführer an diesem Integrationsprogramm bereits teilgenommen hat bzw. im Falle einer Rückkehr tatsächlich Zugang dazu hätte. Insbesondere geht aus den Länderinformationen im angefochtenen Bescheid hervor, dass das Programm eine „Laufzeit bis Ende Juli 2022“ habe. Auf der öffentlich zugänglichen Website von UNHCR Griechenland wird eine Laufzeit bis Mai 2023 erwähnt (siehe: https://greece.iom.int/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-helios, abgerufen am: 24.03.2022). Unabhängig davon lässt sich den Länderberichten entnehmen, dass der Zugang zu den Fördermaßnahmen nur unter gewissen Voraussetzungen gegeben ist (ua haben international Schutzberechtigte die vor dem
  4. Januar 2018 internationalen Schutz erhalten haben – wie im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer – keinen Zugang zu Fördermaßnahmen aus dem HELIOS-Programm). Vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Berichtslage, lässt sich somit, wie sich aus dem Erkenntnis des VfGH vom 29.4.2022 ergibt, nicht nachvollziehbar ableiten, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland keiner realen Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt wäre.Vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Berichtslage, lässt sich somit, wie sich aus dem Erkenntnis des VfGH vom 29.4.2022 ergibt, nicht nachvollziehbar ableiten, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland keiner realen Gefahr einer Artikel 3, EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt wäre. Wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführt, dass der Beschwerdeführer in Griechenland legal gearbeitet habe, so hat es die Angaben des Beschwerdeführers außer Acht gelassen, mehrmals von der griechischen Polizei aufgegriffen worden zu sein, weil er Schwarzarbeit tätigen würde. Zudem ignorierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich seinen Mietanteil nicht mehr habe leisten können. Aus dem Erkenntnis des VfGH ist abzuleiten, dass sichergestellt sein muss, dass im Falle einer Rückkehr als Schutzberechtigter nach Griechenland zumindest für eine Übergangszeit eine materielle Versorgung gewährleistet sein muss. Derartiges lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage nicht ableiten. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der dargelegten Judikatur wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, insbesondere, ob er - in Anbetracht des Vorbringens des Verlustes der Residence Permit Card - Hürden zur (Wieder-) Erlangung von RPC, Steuer- und/oder Sozialversicherungsnummer, etc. zu überwinden hat sowie ob der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr selbst oder mit Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen oder mithilfe von bereits während seines vormaligen Aufenthaltes in Griechenland aufgebauten sozialen Netzwerken in der Lage wäre, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Des Weiteren bedarf es im fortgesetzten Verfahren einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599/2021, Rz 21 und 15.12.2021, E 3242/2021-15).Aus dem Erkenntnis des VfGH ist abzuleiten, dass sichergestellt sein muss, dass im Falle einer Rückkehr als Schutzberechtigter nach Griechenland zumindest für eine Übergangszeit eine materielle Versorgung gewährleistet sein muss. Derartiges lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage nicht ableiten. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der dargelegten Judikatur wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, insbesondere, ob er - in Anbetracht des Vorbringens des Verlustes der Residence Permit Card - Hürden zur (Wieder-) Erlangung von RPC, Steuer- und/oder Sozialversicherungsnummer, etc. zu überwinden hat sowie ob der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr selbst oder mit Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen oder mithilfe von bereits während seines vormaligen Aufenthaltes in Griechenland aufgebauten sozialen Netzwerken in der Lage wäre, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Des Weiteren bedarf es im fortgesetzten Verfahren einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599 aus 2021,, Rz 21 und 15.12.2021, E 3242/2021-15). Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des VfGH kann im gegenständlichen Fall nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung seiner gemäß Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des VfGH kann im gegenständlichen Fall nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung seiner gemäß Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bestünde. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3
  5. Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
  6. Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben. Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei., Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W232.2263589.1.00

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