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{'item': 'W255 2265320-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2023 GeschäftszahlW255 2265320-1 Spruch, W255 2265320-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Rona

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein syrischer Staatsbürger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Am 20.10.2022 langte bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ein mit „Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht“ betitelter Schriftsatz (in der Folge: Säumnisbeschwerde) des Rechtsvertreters des BF ein. Darin finden sich rudimentäre Ausführungen zu einer vom BF gesehenen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde binnen einer bestimmten Frist. Beantragt wird, dass das Verwaltungsgericht in Stattgebung dieser Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten, anhängigen Antrag stattgeben möge. 1.
  4. Am 20.10.2022 langte bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ein mit „Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht“ betitelter Schriftsatz (in der Folge: Säumnisbeschwerde) des Rechtsvertreters des BF ein. Darin finden sich rudimentäre Ausführungen zu einer vom BF gesehenen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde binnen einer bestimmten Frist. Beantragt wird, dass das Verwaltungsgericht in Stattgebung dieser Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten, anhängigen Antrag stattgeben möge. 1.
  5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.01.2023 wurden die Säumnisbeschwerde und der Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langten bei diesem am 11.01.2023 ein.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  7. Feststellungen 2.1.
  8. In der Säumnisbeschwerde wird der Name des BF wie folgt angeführt: „ XXXX “. Die angeführte Schreibweise weicht von jener ab, die seitens des BFA aufgrund der dortigen Angaben des BF („ XXXX “) geführt wird.2.1.
  9. In der Säumnisbeschwerde wird der Name des BF wie folgt angeführt: „ römisch 40 “. Die angeführte Schreibweise weicht von jener ab, die seitens des BFA aufgrund der dortigen Angaben des BF („ römisch 40 “) geführt wird. 2.1.
  10. In der Säumnisbeschwerde wird zur „Geschäftszahl“ die Nummer „ XXXX “ angeführt. Die angeführte Nummer entspricht nicht der tatsächlichen vom BF vergebenen und verwendeten Geschäftszahl. 2.1.
  11. In der Säumnisbeschwerde wird zur „Geschäftszahl“ die Nummer „ römisch 40 “ angeführt. Die angeführte Nummer entspricht nicht der tatsächlichen vom BF vergebenen und verwendeten Geschäftszahl. 2.1.
  12. In der Säumnisbeschwerde wird wie folgt ausgeführt: „Ich habe zur obiggenannten Geschäftszahl einen aktenkundigen Antrag auf Zuerkennung von Asyl bei der hiesigen Behörde gestellt, wobei seit Antragstellung nun mehr als sechs Monate vergangen sind. Seit Antragstellung ist daher die gesetzliche Entscheidungsfrist des § 73 AVG bereits verstrichen. Die Behörde ist säumig. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem bezeichneten Akt. […]“Seit Antragstellung ist daher die gesetzliche Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG bereits verstrichen. Die Behörde ist säumig. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem bezeichneten Akt. […]“ In der Säumnisbeschwerde wird kein Datum der Antragstellung auf internationalen Schutz des BF genannt (weder Datum, noch Monat, noch Jahr). Es werden – abgesehen von der zitierten Passage und der Angabe einer Nummer, bei der es sich nicht um die korrekte Geschäftszahl handelt – keine sonstigen Angaben zum Asylverfahren des BF gemacht. 2.1.
  13. Der (eingebrachten) Beschwerdeschrift waren keine weiteren Unterlagen beigefügt. 2.
  14. Beweiswürdigung 2.2.
  15. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts und sind unstrittig. 2.2.
  16. Die Feststellung zum auf der Säumnisbeschwerde angeführten Namen des Beschwerdeführers (Punkt 2.1.1.) ergibt sich aus der vorliegenden Säumnisbeschwerde. Das BFA ordnete die Säumnisbeschwerde des „ XXXX “ dem betreffend „ XXXX “ geführten Verfahren des BFA zu.2.2.
  17. Die Feststellung zum auf der Säumnisbeschwerde angeführten Namen des Beschwerdeführers (Punkt 2.1.1.) ergibt sich aus der vorliegenden Säumnisbeschwerde. Das BFA ordnete die Säumnisbeschwerde des „ römisch 40 “ dem betreffend „ römisch 40 “ geführten Verfahren des BFA zu. 2.2.
  18. Die Feststellung zu der in der Säumnisbeschwerde als Geschäftszahl bezeichneten Nummer (Punkt 2.1.2.) ergibt sich aus der vorliegenden Beschwerde. Aus dem vorgelegten Akt des BFA ergibt sich die korrekte Geschäftszahl. 2.2.
  19. Die Feststellungen zur Ausführung in der Beschwerde (Punkt 2.1.3.) stützen sich ebenfalls auf die vorliegende Säumnisbeschwerde . 2.2.
  20. Dass keine weiteren Unterlagen beigefügt waren (Punkt 2.1.4.), gründet sich auf den vom BFA vorgelegten Verfahrensakt und ist unstrittig. In der Säumnisbeschwerde wird – abgesehen von der Angabe: „Der Nachweis der Bezahlung der Gebühr findet sich anbei.“ – auch auf keine sonstigen Unterlagen verwiesen. 2.
  21. Rechtliche Beurteilung 2.3.
  22. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG ist eine Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn dieser eine Prozessvoraussetzung fehlt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 28, Anm. 5, m.w.N.).2.3.
  23. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ist eine Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn dieser eine Prozessvoraussetzung fehlt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 28,, Anmerkung 5, m.w.N.). Dies ist gegenständlich der Fall:Dies ist gegenständlich der Fall:, 2.3.
  24. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 und Z 5 VwGVG haben Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (i.) ein Begehren zu enthalten, (ii.) als belangte Behörde die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde, und (iii.) ferner ist „glaubhaft“ zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG abgelaufen ist.2.3.
  25. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwGVG haben Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (i.) ein Begehren zu enthalten, (ii.) als belangte Behörde die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde, und (iii.) ferner ist „glaubhaft“ zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG abgelaufen ist. 2.3.
  26. Erkennbar geht es gegenständlich um einen Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz nach dem AsylG
  27. Die Entscheidungsfrist dafür beträgt gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG in Ermangelung davon abweichender Vorschriften sechs Monate.2.3.
  28. Erkennbar geht es gegenständlich um einen Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz nach dem AsylG
  29. Die Entscheidungsfrist dafür beträgt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Ermangelung davon abweichender Vorschriften sechs Monate. 2.3.
  30. Zur „Glaubhaftmachung“ ist in diesem Zusammenhang Folgendes vorauszuschicken: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die in § 9 Abs. 5 letzter Satz VwGVG umschriebene Obliegenheit zur „Glaubhaftmachung“ lediglich die Prüfung a limine der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde betrifft, wie sie ohne Bezugnahme auf sonstige Erhebungsergebnisse vorzunehmen ist. Weiters, dass für die „Glaubhaftmachung“ im Verständnis der vorzitierten Gesetzesbestimmung in Ermangelung anderer Erhebungsergebnisse etwa der Nachweis der eingeschriebenen postalischen Aufgabe des Antrages jedenfalls ausreicht (vgl. zum Ganzen VwGH 21.11.2017, Ra 2017/12/0069, Rn. 17). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die in Paragraph 9, Absatz 5, letzter Satz VwGVG umschriebene Obliegenheit zur „Glaubhaftmachung“ lediglich die Prüfung a limine der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde betrifft, wie sie ohne Bezugnahme auf sonstige Erhebungsergebnisse vorzunehmen ist. Weiters, dass für die „Glaubhaftmachung“ im Verständnis der vorzitierten Gesetzesbestimmung in Ermangelung anderer Erhebungsergebnisse etwa der Nachweis der eingeschriebenen postalischen Aufgabe des Antrages jedenfalls ausreicht vergleiche zum Ganzen VwGH 21.11.2017, Ra 2017/12/0069, Rn. 17). Zur „Glaubhaftmachung“ nach § 9 Abs. 5 VwGVG führen Pichler/Forster unter Bezugnahme auf die im Vorabsatz erwähnte Entscheidung aus, dass dies in der Regel durch einen Nachweis über den Zeitpunkt, zu dem der die Entscheidungsfrist auslösende Antrag gestellt wurde, u.a. mittels einer Kopie des Antrages samt Eingangsstempel der Behörde, einer Postaufgabebestätigung oder (bei von der Behörde zu Protokoll genommenen Anträgen) einer Protokollabschrift mit Datum erfolgen könne. Aus Sicht der Autoren reiche es für die „Glaubhaftmachung“ allerdings bereits aus, dass der Beschwerdeführer den Ablauf der Entscheidungsfrist entsprechend plausibel darlegt und belegen kann (vgl. Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg.], VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [2020], § 9, Rn. 37).Zur „Glaubhaftmachung“ nach Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG führen Pichler/Forster unter Bezugnahme auf die im Vorabsatz erwähnte Entscheidung aus, dass dies in der Regel durch einen Nachweis über den Zeitpunkt, zu dem der die Entscheidungsfrist auslösende Antrag gestellt wurde, u.a. mittels einer Kopie des Antrages samt Eingangsstempel der Behörde, einer Postaufgabebestätigung oder (bei von der Behörde zu Protokoll genommenen Anträgen) einer Protokollabschrift mit Datum erfolgen könne. Aus Sicht der Autoren reiche es für die „Glaubhaftmachung“ allerdings bereits aus, dass der Beschwerdeführer den Ablauf der Entscheidungsfrist entsprechend plausibel darlegt und belegen kann vergleiche Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg.], VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [2020], Paragraph 9,, Rn. 37). Für Leeb muss glaubhaft gemacht werden, dass und wann der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Dafür müsse der Beschwerdeführer Bescheinigungsmittel wie z.B. eine Fotokopie des Schriftsatzes mit Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe, die Grund zur Annahme geben, der erwähnte Antrag sei bei der belangten Behörde wie behauptet eingelangt. Nicht hinreichend ist hingegen die bloße Behauptung, er habe einen Antrag bei der belangten Behörde eingebracht. Auch durch die bloße Vorlage einer Fotokopie des Antrags – ohne Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe – würde nicht glaubhaft gemacht, dass die Entscheidungsfrist des § 8 VwGVG in Gang gesetzt wurde (vgl. zu alldem Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at], Rn. 68, unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 28 Abs. 3 VwGG i.d.F. vor Inkrafttreten der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit).Für Leeb muss glaubhaft gemacht werden, dass und wann der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Dafür müsse der Beschwerdeführer Bescheinigungsmittel wie z.B. eine Fotokopie des Schriftsatzes mit Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe, die Grund zur Annahme geben, der erwähnte Antrag sei bei der belangten Behörde wie behauptet eingelangt. Nicht hinreichend ist hingegen die bloße Behauptung, er habe einen Antrag bei der belangten Behörde eingebracht. Auch durch die bloße Vorlage einer Fotokopie des Antrags – ohne Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe – würde nicht glaubhaft gemacht, dass die Entscheidungsfrist des Paragraph 8, VwGVG in Gang gesetzt wurde vergleiche zu alldem Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at], Rn. 68, unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGG in der Fassung vor Inkrafttreten der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit). Bumberger führt zur „Glaubhaftmachung“ nach § 9 Abs. 5 VwGVG aus, dass die Säumnisbeschwerde anzugeben habe, welchen Antrag die Behörde nicht fristgerecht erledigt habe. Dabei sei das Einlangen des Antrags bei der zuständigen Stelle glaubhaft zu machen (vgl. Bumberger in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg.], VwGVG [2019], § 9, Rn. 67, unter Hinweis auf die Entscheidung VwGH 12.05.1989, 88/17/0237). Bumberger führt zur „Glaubhaftmachung“ nach Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG aus, dass die Säumnisbeschwerde anzugeben habe, welchen Antrag die Behörde nicht fristgerecht erledigt habe. Dabei sei das Einlangen des Antrags bei der zuständigen Stelle glaubhaft zu machen vergleiche Bumberger in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg.], VwGVG [2019], Paragraph 9,, Rn. 67, unter Hinweis auf die Entscheidung VwGH 12.05.1989, 88/17/0237). 2.3.
  31. Vor diesem Hintergrund macht der BF mit den oben unter Punkt 2.1.
  32. wiedergegebenen rudimentärsten Beschwerdeausführungen nicht (zumindest) glaubhaft, dass die Entscheidungsfrist der belangten Behörde bereits abgelaufen wäre. Dazu im Einzelnen: 2.3.5.
  33. Es ist nicht erkennbar, wann der Antrag – hier auf Zuerkennung internationalen Schutzes („Zuerkennung von Asyl“) nach dem AsylG 2005 – überhaupt gestellt wurde. In der Säumnisbeschwerde wird diesbezüglich weder ein konkretes Datum, noch ein Monat oder Jahr genannt. Auch wurde der Beschwerde kein Bescheinigungsmittel, z.B. die Niederschrift über die Erstbefragung nach dem AsylG mit der Dokumentation des Datums der Antragstellung, beigelegt. 2.3.5.
  34. Ebenso ist nicht bescheinigt, dass vom BF überhaupt ein verfahrenseinleitender Antrag gestellt wurde (etwa durch die Beilage einer Kopie einer ausgestellten Karte der Verfahrenszulassung). 2.3.5.
  35. Das bloße Vorbringen, dass es einen „aktenkundigen Antrag“ gebe, „seit Antragstellung nun mehr als sechs Monate vergangen seien“, die „Entscheidungsfrist des § 73 AVG bereits verstrichen sei“ (zu deuten als: des § 8 Abs. 1 VwGVG) oder sich die Säumigkeit der Behörde „unmittelbar aus dem bezeichneten Akt“ – sei es auch durch Nennung der Kartennummer der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 zu einer „Geschäftszahl“ – ergebe, reicht auch für eine „Glaubhaftmachung“ i.S.d. § 9 Abs. 5 letzter Satz VwGVG nicht aus. So wird der Zweck dieser Bestimmung darin bestehen, dass sich für eine Prüfung a limine die Säumigkeit bereits aus dem Vorbringen in der Beschwerde oder den der Beschwerdeschrift beigefügten Bescheinigungsmitteln – wenngleich nur nach dem Beweismaß einer „Glaubhaftmachung“ – selbst ergibt. Unter dem Begriff der „Glaubhaftmachung“ versteht die (Verwaltungs-)Rechtsordnung die Überzeugung lediglich von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2022, Ra 2021/03/0277, Rn. 18). Es würde aber den Zweck von § 9 Abs. 5 letzter Satz VwGVG verfehlen, wenn bereits die Einhaltung dieses Beweismaßes eine weitere Erhebung (durch die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht) in Form der Einsichtnahme in einen (wenn auch vorhandenen) Verfahrensakt erfordern würde.2.3.5.
  36. Das bloße Vorbringen, dass es einen „aktenkundigen Antrag“ gebe, „seit Antragstellung nun mehr als sechs Monate vergangen seien“, die „Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG bereits verstrichen sei“ (zu deuten als: des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG) oder sich die Säumigkeit der Behörde „unmittelbar aus dem bezeichneten Akt“ – sei es auch durch Nennung der Kartennummer der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 zu einer „Geschäftszahl“ – ergebe, reicht auch für eine „Glaubhaftmachung“ i.S.d. Paragraph 9, Absatz 5, letzter Satz VwGVG nicht aus. So wird der Zweck dieser Bestimmung darin bestehen, dass sich für eine Prüfung a limine die Säumigkeit bereits aus dem Vorbringen in der Beschwerde oder den der Beschwerdeschrift beigefügten Bescheinigungsmitteln – wenngleich nur nach dem Beweismaß einer „Glaubhaftmachung“ – selbst ergibt. Unter dem Begriff der „Glaubhaftmachung“ versteht die (Verwaltungs-)Rechtsordnung die Überzeugung lediglich von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2022, Ra 2021/03/0277, Rn. 18). Es würde aber den Zweck von Paragraph 9, Absatz 5, letzter Satz VwGVG verfehlen, wenn bereits die Einhaltung dieses Beweismaßes eine weitere Erhebung (durch die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht) in Form der Einsichtnahme in einen (wenn auch vorhandenen) Verfahrensakt erfordern würde. 2.3.
  37. Anderes ist auch dem bereits erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2017 nicht zu entnehmen: Im dortigen Fall war der Beschwerde – und im Unterschied zum gegenständlichen Fall – zur Bescheinigung ein Nachweis der Postaufgabe des verfahrenseinleitenden Antrags beigelegt (worin der Verwaltungsgerichtshof bereits eine ausreichendende „Glaubhaftmachung“ hinsichtlich der bereits verstrichenen Erledigungsfrist erblickte). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof gerade zum Ausdruck gebracht, dass die von § 9 Abs. 5 VwGVG beabsichtigte Prüfung a limine „ohne Bezugnahme auf sonstige Erhebungsergebnisse“ – dies wäre eben etwa eine Einsicht in den Verfahrensakt der in Verbindung mit der angegebenen „Geschäftszahl“ (Punkt 2.1.1.) steht – vorzunehmen ist. 2.3.
  38. Anderes ist auch dem bereits erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2017 nicht zu entnehmen: Im dortigen Fall war der Beschwerde – und im Unterschied zum gegenständlichen Fall – zur Bescheinigung ein Nachweis der Postaufgabe des verfahrenseinleitenden Antrags beigelegt (worin der Verwaltungsgerichtshof bereits eine ausreichendende „Glaubhaftmachung“ hinsichtlich der bereits verstrichenen Erledigungsfrist erblickte). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof gerade zum Ausdruck gebracht, dass die von Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG beabsichtigte Prüfung a limine „ohne Bezugnahme auf sonstige Erhebungsergebnisse“ – dies wäre eben etwa eine Einsicht in den Verfahrensakt der in Verbindung mit der angegebenen „Geschäftszahl“ (Punkt 2.1.1.) steht – vorzunehmen ist. 2.3.
  39. Das aus den dargelegten Gründen – gegenständlich auch von einem berufsmäßigen Parteienvertreter und Rechtsanwalt verfasste – zur Glaubhaftmachung einer Säumnis der belangten Behörde untaugliche Vorbringen (bzw. dessen nicht ausreichende Bescheinigung) war auch keinem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG (hier i.V.m. § 17 VwGVG) zugänglich: So fehlen in der Beschwerdeschrift Darlegungen zur Säumnis nicht. Vielmehr sind diese inhaltlich unzulänglich (vgl. dazu Leeb, a.a.O, zu § 13, Rn. 32, sowie zu § 9 Rn. 6; aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040, Rn. 18, m.w.N.). Auch Pichler/Forster sehen einen Mängelbehebungsbedarf nur bei einem fehlenden Vorbringen (Pichler/Forster, a.a.O., § 9 VwGVG, Rn. 38 [„fehlendes“ Begehren], wobei allerdings deren Ansicht, wonach von einer Mängelbehebung [jedenfalls] abgesehen werden könne, wenn sich aus den dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten eindeutig die Säumigkeit ergebe, aus den Erwägungen oben nicht zu folgen ist).2.3.
  40. Das aus den dargelegten Gründen – gegenständlich auch von einem berufsmäßigen Parteienvertreter und Rechtsanwalt verfasste – zur Glaubhaftmachung einer Säumnis der belangten Behörde untaugliche Vorbringen (bzw. dessen nicht ausreichende Bescheinigung) war auch keinem Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG (hier in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) zugänglich: So fehlen in der Beschwerdeschrift Darlegungen zur Säumnis nicht. Vielmehr sind diese inhaltlich unzulänglich vergleiche dazu Leeb, a.a.O, zu Paragraph 13,, Rn. 32, sowie zu Paragraph 9, Rn. 6; aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040, Rn. 18, m.w.N.). Auch Pichler/Forster sehen einen Mängelbehebungsbedarf nur bei einem fehlenden Vorbringen (Pichler/Forster, a.a.O., Paragraph 9, VwGVG, Rn. 38 [„fehlendes“ Begehren], wobei allerdings deren Ansicht, wonach von einer Mängelbehebung [jedenfalls] abgesehen werden könne, wenn sich aus den dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten eindeutig die Säumigkeit ergebe, aus den Erwägungen oben nicht zu folgen ist). 2.3.
  41. Auch bestand nach der geltenden Rechtslage – anders als etwa im Fall einer angenommenen Verspätung eines Rechtsmittels – auch sonst keine Veranlassung, dem BF die (vorläufige) Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts zur ausreichenden „Glaubhaftmachung“ einer verletzten Entscheidungspflicht i.S.d. § 9 Abs. 5 letzter Satz VwGVG vor einer (zurückweisenden) Entscheidung mit Äußerungsmöglichkeit vorzuhalten (vgl. zum Vorhalt als verspätetet angesehenen Beschwerde hingegen VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088, Rn. 14, m.w.N.).2.3.
  42. Auch bestand nach der geltenden Rechtslage – anders als etwa im Fall einer angenommenen Verspätung eines Rechtsmittels – auch sonst keine Veranlassung, dem BF die (vorläufige) Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts zur ausreichenden „Glaubhaftmachung“ einer verletzten Entscheidungspflicht i.S.d. Paragraph 9, Absatz 5, letzter Satz VwGVG vor einer (zurückweisenden) Entscheidung mit Äußerungsmöglichkeit vorzuhalten vergleiche zum Vorhalt als verspätetet angesehenen Beschwerde hingegen VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088, Rn. 14, m.w.N.). 2.3.
  43. Sohin war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.2.3.
  44. Sohin war die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen. 2.3.
  45. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W255.2265320.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.