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{'item': 'W255 2268113-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2023 GeschäftszahlW255 2268113-1 Spruch, W255 2268113-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand zuletzt seit 09.05.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld. 1.
  3. Am 02.05.2022 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 02.11.2022, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass der BF selbständig Aktivitäten wie Aktivbewerbungen setzt, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt sowie, dass er auf Anrufe und E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, reagiert. 1.
  4. Am 02.08.2022 wurde der BF vom Unternehmen XXXX via eAMS bezüglich einer Beschäftigung kontaktiert. 1.
  5. Am 02.08.2022 wurde der BF vom Unternehmen römisch 40 via eAMS bezüglich einer Beschäftigung kontaktiert. 1.
  6. Am 08.08.2022 wurde dem BF vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für dieselbe Beschäftigung als Senior Private Banker bei dem Unternehmen XXXX übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf diese Stelle zu bewerben. 1.
  7. Am 08.08.2022 wurde dem BF vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für dieselbe Beschäftigung als Senior Private Banker bei dem Unternehmen römisch 40 übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf diese Stelle zu bewerben. 1.
  8. Am 18.08.2022 informierte der BF das AMS darüber, dass er am 02.08.2022 vom Unternehmen XXXX bezüglich eines Jobs in einer Bank kontaktiert worden sei. Er habe der Vertreterin des Unternehmens gesagt, dass er über 28 Jahre in einer Bank tätig gewesen sei und nie wieder dort arbeiten könne. Er habe den Job in einer Bank wegen des Drucks, den Strukturen und den Vorschriften aufgegeben, seither gehe es ihm gesundheitlich besser. 1.
  9. Am 18.08.2022 informierte der BF das AMS darüber, dass er am 02.08.2022 vom Unternehmen römisch 40 bezüglich eines Jobs in einer Bank kontaktiert worden sei. Er habe der Vertreterin des Unternehmens gesagt, dass er über 28 Jahre in einer Bank tätig gewesen sei und nie wieder dort arbeiten könne. Er habe den Job in einer Bank wegen des Drucks, den Strukturen und den Vorschriften aufgegeben, seither gehe es ihm gesundheitlich besser. 1.
  10. Mit Schreiben des AMS vom 21.10.2022 wurde der BF über die Einstellung seines Leistungsbezuges mit der Begründung, Stellenangebote beim Unternehmen XXXX nicht in geeigneter Form bzw. vorgeschlagener Weise genutzt zu haben, informiert und aufgefordert, dazu bis 04.11.2022 Stellung zu beziehen. 1.
  11. Mit Schreiben des AMS vom 21.10.2022 wurde der BF über die Einstellung seines Leistungsbezuges mit der Begründung, Stellenangebote beim Unternehmen römisch 40 nicht in geeigneter Form bzw. vorgeschlagener Weise genutzt zu haben, informiert und aufgefordert, dazu bis 04.11.2022 Stellung zu beziehen. 1.
  12. Der BF behob das unter Punkt 1.
  13. genannte Schreiben erst am 09.11.2022 und gab keine fristgerechte Stellungnahme ab. 1.
  14. Mit Bescheid des AMS vom XXXX , VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 21.20.2022 bis 01.12.2022 gemäß § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass durch das Verhalten des BF eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX als Finanzmanager/Finanz- und Anlagenberater mit einem möglichen Arbeitsbeginn 21.10.2022 nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  15. Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 , VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 21.20.2022 bis 01.12.2022 gemäß Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass durch das Verhalten des BF eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 als Finanzmanager/Finanz- und Anlagenberater mit einem möglichen Arbeitsbeginn 21.10.2022 nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  16. Am 07.12.2022 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  17. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er keine Stellungnahme abgeben habe können, da er sich an seinem Nebenwohnsitz aufgehalten habe. Er habe seine Verpflichtungen hinsichtlich der Vermittlungsvorschläge immer ordnungsgemäß erfüllt. Er habe über eine Einstellungszusage verfügt. In dem Telefonat mit der Personalverantwortlichen der XXXX am 02.08.2022 habe er die Gründe, warum er nicht mehr in einer Bank arbeiten wolle, dargelegt. 1.
  18. Am 07.12.2022 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  19. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er keine Stellungnahme abgeben habe können, da er sich an seinem Nebenwohnsitz aufgehalten habe. Er habe seine Verpflichtungen hinsichtlich der Vermittlungsvorschläge immer ordnungsgemäß erfüllt. Er habe über eine Einstellungszusage verfügt. In dem Telefonat mit der Personalverantwortlichen der römisch 40 am 02.08.2022 habe er die Gründe, warum er nicht mehr in einer Bank arbeiten wolle, dargelegt. 1.
  20. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 13.02.2023, GZ: WF 2023-0566-3-000021, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom XXXX , VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS XXXX zusammengefasst aus, dass die vom BF erwähnte Einstellungszusage aufgrund der zeitlichen Lagerung – Arbeitsantritt erst ab 01.01.2023 – nicht berücksichtigt werden habe können. Es lägen keine belegten bzw. nachvollziehbaren Gründe vor, die die Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle in Zweifel zögen. Der BF hätte jedenfalls eine Bewerbung tätigen müssen.1.
  21. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 13.02.2023, GZ: WF 2023-0566-3-000021, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom römisch 40 , VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS römisch 40 zusammengefasst aus, dass die vom BF erwähnte Einstellungszusage aufgrund der zeitlichen Lagerung – Arbeitsantritt erst ab 01.01.2023 – nicht berücksichtigt werden habe können. Es lägen keine belegten bzw. nachvollziehbaren Gründe vor, die die Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle in Zweifel zögen. Der BF hätte jedenfalls eine Bewerbung tätigen müssen. 1.
  22. Am 28.02.2023 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  23. Am 06.03.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  24. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  25. Feststellungen 2.1.
  26. Die BF ist am XXXX geboren. Er ist seit 09.02.2011 mit Hauptwohnsitz in XXXX , und seit 09.02.2011 mit Nebenwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
  27. Die BF ist am römisch 40 geboren. Er ist seit 09.02.2011 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , und seit 09.02.2011 mit Nebenwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
  28. Der BF war zuletzt 01.03.2021 bis 30.04.2022 vollversichert beschäftigt und stand anschließend bis 08.05.2022 im Bezug einer Urlaubsersatzleistung. Der BF steht seit 09.05.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld. 2.1.
  29. Zwischen dem BF und dem AMS XXXX wurde am 02.05.2022 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel vereinbart, den BF bei der Suche nach einer Beschäftigung als Finanz- und Anlagenberater im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung in den Bezirken XXXX , XXXX oder XXXX zu unterstützen, geschlossen. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass der BF selbständig Aktivitäten wie Aktivbewerbungen setzt, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt sowie, dass er auf Anrufe und E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, reagiert.2.1.
  30. Zwischen dem BF und dem AMS römisch 40 wurde am 02.05.2022 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel vereinbart, den BF bei der Suche nach einer Beschäftigung als Finanz- und Anlagenberater im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung in den Bezirken römisch 40 , römisch 40 oder römisch 40 zu unterstützen, geschlossen. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass der BF selbständig Aktivitäten wie Aktivbewerbungen setzt, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt sowie, dass er auf Anrufe und E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, reagiert. 2.1.
  31. Der BF wurde am 02.08.2022 von einer Mitarbeiterin des Unternehmens XXXX hinsichtlich einer potentiellen Beschäftigung des BF kontaktiert und diesem eine konkrete Beschäftigung beim genannten Unternehmen angeboten. Der BF gab an, aus gesundheitlichen Gründen nicht wieder in einer Bank arbeiten zu wollen. 2.1.
  32. Der BF wurde am 02.08.2022 von einer Mitarbeiterin des Unternehmens römisch 40 hinsichtlich einer potentiellen Beschäftigung des BF kontaktiert und diesem eine konkrete Beschäftigung beim genannten Unternehmen angeboten. Der BF gab an, aus gesundheitlichen Gründen nicht wieder in einer Bank arbeiten zu wollen. 2.1.
  33. Dem BF wurde vom AMS am 08.08.2022 ein Vermittlungsvorschlag einer Beschäftigung als Finanz- und Anlagenberater bei dem unter Punkt 2.1.
  34. genannten Unternehmen in XXXX übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf dieses Stellenangebot zu bewerben. Der BF bewarb sich nicht auf das ihm übermittelte Stellenangebot der XXXX . 2.1.
  35. Dem BF wurde vom AMS am 08.08.2022 ein Vermittlungsvorschlag einer Beschäftigung als Finanz- und Anlagenberater bei dem unter Punkt 2.1.
  36. genannten Unternehmen in römisch 40 übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf dieses Stellenangebot zu bewerben. Der BF bewarb sich nicht auf das ihm übermittelte Stellenangebot der römisch 40 . 2.1.
  37. Ein Dienstverhältnis kam aufgrund des Verhaltens des BF nicht zustande. 2.1.
  38. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt. 2.1.
  39. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.1.
  40. Mit Bescheid des AMS vom XXXX , VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 21.10.2022 bis 01.12.2022 gemäß § 10 AlVG verloren habe. 2.1.
  41. Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 , VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 21.10.2022 bis 01.12.2022 gemäß Paragraph 10, AlVG verloren habe. 2.1.
  42. Der BF brachte am 07.12.2022 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
  43. genannten Bescheid ein. 2.1.
  44. Der unter Punkt 2.1.
  45. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 13.02.2023, GZ: WF 2023-0566-3-000021, bestätigt und diese dem BF am 15.02.2023 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
  46. Gegen die unter Punkt 2.1.
  47. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 28.02.2023 fristgerecht einen Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
  48. Beweiswürdigung 2.2.
  49. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  50. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  51. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Urlaubsersatzleistung sowie der letzten Erwerbstätigkeit des BF (Punkt 2.1.2) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  52. Die Feststellungen betreffend die zwischen dem BF und dem AMS abgeschlossene Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.3.) ergeben sich aus dem Verfahrensakt und sind unstrittig. 2.2.
  53. Die Feststellungen hinsichtlich der Kontaktaufnahme des Unternehmens XXXX mit dem BF am 02.08.2022 (Punkt 2.1.4.) und der Absage durch den BF basieren auf dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. 2.2.
  54. Die Feststellungen hinsichtlich der Kontaktaufnahme des Unternehmens römisch 40 mit dem BF am 02.08.2022 (Punkt 2.1.4.) und der Absage durch den BF basieren auf dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. 2.2.
  55. Die Feststellung betreffend den Vermittlungsvorschlag als Senior Private Banker bei der XXXX (Punkt 2.1.5.) gründet sich auf den im Akt einliegenden Vermittlungsvorschlag und ist unstrittig. Dass der BF sich nicht auf das übermittelte Stellenangebot beworben hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist ebenfalls unstrittig.2.2.
  56. Die Feststellung betreffend den Vermittlungsvorschlag als Senior Private Banker bei der römisch 40 (Punkt 2.1.5.) gründet sich auf den im Akt einliegenden Vermittlungsvorschlag und ist unstrittig. Dass der BF sich nicht auf das übermittelte Stellenangebot beworben hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist ebenfalls unstrittig. 2.2.
  57. Dass das Dienstverhältnis aufgrund des Verhaltens des BF nicht zustande kam (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der vorliegenden Beschwerde des BF, in der der BF selbst schreibt, der Personalverantwortlichen der XXXX im Zuge des telefonischen Gespräches am 02.08.2022 erklärt zu haben, nicht mehr in einer Bank arbeiten zu wollen. Seitens des potentiellen Dienstgebers liegt ein Aktenvermerk im Verwaltungsakt ein, laut dem der BF im Telefonat angegeben habe, kein Interesse an der konkreten Beschäftigung zu haben. Auch hat sich der BF nicht auf die wenige Tage später als Vermittlungsvorschlag durch das AMS übermittelte Stelle beworben, weswegen ein Dienstverhältnis nicht zustande kam. 2.2.
  58. Dass das Dienstverhältnis aufgrund des Verhaltens des BF nicht zustande kam (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der vorliegenden Beschwerde des BF, in der der BF selbst schreibt, der Personalverantwortlichen der römisch 40 im Zuge des telefonischen Gespräches am 02.08.2022 erklärt zu haben, nicht mehr in einer Bank arbeiten zu wollen. Seitens des potentiellen Dienstgebers liegt ein Aktenvermerk im Verwaltungsakt ein, laut dem der BF im Telefonat angegeben habe, kein Interesse an der konkreten Beschäftigung zu haben. Auch hat sich der BF nicht auf die wenige Tage später als Vermittlungsvorschlag durch das AMS übermittelte Stelle beworben, weswegen ein Dienstverhältnis nicht zustande kam. 2.2.
  59. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den vorliegenden Vermittlungsvorschlag des AMS, in welchem der BF darauf hingewiesen wurde, dass er verpflichtet ist, das Stellenangebot anzunehmen und eine Weigerung oder ein Verhalten, das darauf abzielt, nicht eingestellt zu werden, zu einem Verlust des Arbeitslosengeldes für mindestens sechs Wochen führen kann. 2.2.
  60. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den vorliegenden Vermittlungsvorschlag des AMS, in welchem der BF darauf hingewiesen wurde, dass er verpflichtet ist, das Stellenangebot anzunehmen und eine Weigerung oder ein Verhalten, das darauf abzielt, nicht eingestellt zu werden, zu einem Verlust des Arbeitslosengeldes für mindestens sechs Wochen führen kann. 2.2.
  61. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
  62. und 2.1.10.) sowie der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.9.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
  63. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.10.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
  64. Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.11.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
  65. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  66. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 2.3.
  1. Abweisung der Beschwerde 2.3.
  2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 2.3.
  3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Der BF wurde – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – zunächst vom Unternehmen XXXX bezüglich der Aufnahme einer Beschäftigung kontaktiert und hat klar zum Ausdruck gebracht, dieses Angebot nicht annehmen zu wollen. Sodann hat es der BF unterlassen, sich auf die ihm vom AMS vermittelte Stelle bei dem potentiellen Dienstgeber zu bewerben. Dies mit der Begründung, er wolle aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr in einer Bank arbeiten. Der BF hat durch sein Verhalten, seinen Unwillen, die vermittelte Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat sich im Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Der BF wurde – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – zunächst vom Unternehmen römisch 40 bezüglich der Aufnahme einer Beschäftigung kontaktiert und hat klar zum Ausdruck gebracht, dieses Angebot nicht annehmen zu wollen. Sodann hat es der BF unterlassen, sich auf die ihm vom AMS vermittelte Stelle bei dem potentiellen Dienstgeber zu bewerben. Dies mit der Begründung, er wolle aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr in einer Bank arbeiten. Der BF hat durch sein Verhalten, seinen Unwillen, die vermittelte Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat sich im Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.
  4. Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. 2.3.
  5. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  6. Lfg. (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242). Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  7. Lfg. (März 2018), Paragraph 9, AlVG, Rz 242). Soweit der BF vorbrachte, die vermittelte Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht annehmen zu wollen, ist festzuhalten, dass der BF bis dato kein fachärztliches Gutachten betreffend seine vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen vorlegte, weswegen diese im Verfahren nicht berücksichtigt werden können. In einer E-AMS-Nachricht an das AMS vom 28.02.2023 führte der BF wörtlich aus, dass es auch keine fachärztlichen Gutachten gäbe, die die von ihm vage behaupteten gesundheitliche Einschränkungen belegen würden. Die BF hat keine weiteren Einwände hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, der Betreuungspflichten, der Wegzeit und hinsichtlich sonstiger Gründe vorgebracht bzw. kamen keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle hervor. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.
  8. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. 2.3.
  9. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass es mangels einer Bewerbung bei der potentiellen Dienstgeberin zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kommt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass es mangels einer Bewerbung bei der potentiellen Dienstgeberin zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kommt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.
  10. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 2.3.
  11. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.
  12. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Seitens der BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Seitens der BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W255.2268113.1.00

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