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{'item': 'W274 2248649-1'}

Obsah (6)Art. 133Art. 5Art. 6§ 17§ 24§ 7

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2023 GeschäftszahlW274 2248649-1 Spruch, W274 2248649-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Unter Nutzung eines Formulars der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) machte XXXX (im Folgenden Mitbeteiligter, MB) mit Eingabe vom 04.12.2020 gegen das „Bezirksgesundheitsamt XXXX für den XXXX . und XXXX . Bezirk, XXXX “ eine Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung (Verstoß bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Art. 5DSGVO bzw.

nicht rechtmäßige bzw. ohne hinreichende Rechtfertigungsgründe erfolgte Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten

Art. 6

DSGVO) geltend und brachte dazu vor, ein Schreiben, das seinen Gesundheitszustand betreffe und an ihn persönlich gerichtete Anordnungen enthalte (Bescheid vom

  1. XXXX .2020), sei am
  2. XXXX 2020 an ein völlig fremdes Unternehmen gesandt worden, die XXXX . Er habe mit diesem Unternehmen nichts zu tun. Das Schreiben sei weiter an die „ XXXX “ gelangt, die sein Arbeitgeber sei. Auch dieses Unternehmen sei somit über seine sensiblen persönlichen Daten informiert worden. Dies sei vermutlich aufgrund der Namensähnlichkeit erfolgt. Von XXXX sei er über den Erhalt des Bescheids informiert worden. Ob ein weiteres Unternehmen („ XXXX “) mit ähnlichem Namen an derselben Adresse auch informiert worden sei, könne er nicht ausschließen. Seine persönlichen Daten seien ohne Grund an einen Dritten übermittelt worden. Eine bloße Verwechslung des Adressaten mit seinem Arbeitgeber sei auszuschließen, da er telefonisch bei einer Befragung durch eine Mitarbeiterin des Gesundheitsamtes seinen Arbeitgeber präzise buchstabiert habe und dieser vor allem via Sozialversicherungsdaten korrekt eruierbar wäre. Es läge keine der zu erfüllenden Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der beschriebenen Datenverarbeitung vor. Unter Nutzung eines Formulars der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) machte römisch 40 (im Folgenden Mitbeteiligter, MB) mit Eingabe vom 04.12.2020 gegen das „Bezirksgesundheitsamt römisch 40 für den römisch 40 . und römisch 40 . Bezirk, römisch 40 “ eine Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung (Verstoß bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 5, DSGVO bzw.

nicht rechtmäßige bzw. ohne hinreichende Rechtfertigungsgründe erfolgte Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten

Artikel 6

, DSGVO) geltend und brachte dazu vor, ein Schreiben, das seinen Gesundheitszustand betreffe und an ihn persönlich gerichtete Anordnungen enthalte (Bescheid vom 17. römisch 40 .2020), sei am 17. römisch 40 2020 an ein völlig fremdes Unternehmen gesandt worden, die römisch 40 . Er habe mit diesem Unternehmen nichts zu tun. Das Schreiben sei weiter an die „ römisch 40 “ gelangt, die sein Arbeitgeber sei. Auch dieses Unternehmen sei somit über seine sensiblen persönlichen Daten informiert worden. Dies sei vermutlich aufgrund der Namensähnlichkeit erfolgt. Von römisch 40 sei er über den Erhalt des Bescheids informiert worden. Ob ein weiteres Unternehmen („ römisch 40 “) mit ähnlichem Namen an derselben Adresse auch informiert worden sei, könne er nicht ausschließen. Seine persönlichen Daten seien ohne Grund an einen Dritten übermittelt worden. Eine bloße Verwechslung des Adressaten mit seinem Arbeitgeber sei auszuschließen, da er telefonisch bei einer Befragung durch eine Mitarbeiterin des Gesundheitsamtes seinen Arbeitgeber präzise buchstabiert habe und dieser vor allem via Sozialversicherungsdaten korrekt eruierbar wäre. Es läge keine der zu erfüllenden Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der beschriebenen Datenverarbeitung vor. Bereits an dieser Stelle wird festgehalten, dass die belangte Behörde in Spruchpunkt

  1. a)des Bescheides eine Geheimhaltungsverletzung durch Abfertigung des Absonderungsbescheides an den Empfänger „ XXXX , XXXX “ und in Spruchpunkt
  2. b)eine Ausfolgung des an den Empfänger „ XXXX “ abgefertigten Bescheides nach Hinterlegung an einen nicht bekannten Arbeitnehmer erfasste. Bereits an dieser Stelle wird festgehalten, dass die belangte Behörde in Spruchpunkt
  3. a)des Bescheides eine Geheimhaltungsverletzung durch Abfertigung des Absonderungsbescheides an den Empfänger „ römisch 40 , römisch 40 “ und in Spruchpunkt
  4. b)eine Ausfolgung des an den Empfänger „ römisch 40 “ abgefertigten Bescheides nach Hinterlegung an einen nicht bekannten Arbeitnehmer erfasste. Aufgrund ausdrücklicher Bekämpfung lediglich des Spruchpunktes
  5. b)wird ausführlich daher lediglich das im Zusammenhang mit diesem Spruchpunkt (Spruchpunkt
  6. b)stehende Vorbringen wiedergegeben. Der Datenschutzbeschwerde angeschlossen war ein Absonderungsbescheid vom 17. XXXX 2022 betreffend XXXX , geboren am XXXX , erkrankt an SARS-COV-2/Covid 19 mit den Spruchteilen I. betreffend Absonderung und II. betreffend Krankentransport mit einer Zustellverfügung an „ XXXX “ und “ XXXX , XXXX “, jeweils per RSb. Der Datenschutzbeschwerde angeschlossen war ein Absonderungsbescheid vom 17. römisch 40 2022 betreffend römisch 40 , geboren am römisch 40 , erkrankt an SARS-COV-2/Covid 19 mit den Spruchteilen römisch eins. betreffend Absonderung und römisch zwei. betreffend Krankentransport mit einer Zustellverfügung an „ römisch 40 “ und “ römisch 40 , römisch 40 “, jeweils per RSb. Über Aufforderung durch die belangte Behörde äußerte sich die Stadt Wien, vertreten durch die MA 63, Fachbereich Datenschutz, E-Government und Informationsrecht, (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF), mit Schreiben vom 08.01.2021, bestritt eine Datenschutzverletzung und führte zur Thematik des Spruchpunktes
  7. b)aus, der MB habe bei der österreichischen Post einen Nachsendeauftrag von seiner Adresse XXXX , an die Adresse XXXX , eingerichtet gehabt. Aufgrund der Unterschrift auf den Übernahmsbestätigungen sei ersichtlich, dass beide Briefe, jener an die „ XXXX “ und jener an den MB adressierte, am selben Tag von derselben Person übernommen worden seien. Die übernehmende Person sei der BF nicht bekannt, sie sei jedoch durch das behördliche Zustellorgan als Arbeitnehmer ausgewiesen worden. Es werde vermutet, dass es sich bei dieser Person um einen Bediensteten der „ XXXX “ handle. Laut den Rückscheinen hätten die Briefe durch das behördliche Zustellorgan nicht direkt zugestellt werden können und seien deshalb dem Zustellgesetz entsprechend zur Abholung

§ 17Zustell

G hinterlegt worden. Die Übernahme sei laut Rückscheinen am 19. XXXX 2020 erfolgt. Als Ersatzempfänger komme auch in diesem Fall jeweils ein Arbeitnehmer des Adressaten in Betracht. Über Aufforderung durch die belangte Behörde äußerte sich die Stadt Wien, vertreten durch die MA 63, Fachbereich Datenschutz, E-Government und Informationsrecht, (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF), mit Schreiben vom 08.01.2021, bestritt eine Datenschutzverletzung und führte zur Thematik des Spruchpunktes b) aus, der MB habe bei der österreichischen Post einen Nachsendeauftrag von seiner Adresse römisch 40 , an die Adresse römisch 40 , eingerichtet gehabt. Aufgrund der Unterschrift auf den Übernahmsbestätigungen sei ersichtlich, dass beide Briefe, jener an die „ römisch 40 “ und jener an den MB adressierte, am selben Tag von derselben Person übernommen worden seien. Die übernehmende Person sei der BF nicht bekannt, sie sei jedoch durch das behördliche Zustellorgan als Arbeitnehmer ausgewiesen worden. Es werde vermutet, dass es sich bei dieser Person um einen Bediensteten der „ römisch 40 “ handle. Laut den Rückscheinen hätten die Briefe durch das behördliche Zustellorgan nicht direkt zugestellt werden können und seien deshalb dem Zustellgesetz entsprechend zur Abholung

Paragraph 17, ZustellG hinterlegt worden. Die Übernahme sei laut Rückscheinen am 19. römisch 40 2020 erfolgt. Als Ersatzempfänger komme auch in diesem Fall jeweils ein Arbeitnehmer des Adressaten in Betracht. Im Ergebnis hätten die Briefe trotz fehlerhafter Adressierung die richtigen Personen erreicht. Die Zustellung des Absonderungsbescheids an die Arbeitgeberin des MB sei rechtmäßig gewesen. Der Rechtfertigungstatbestand für Daten besonderer Kategorien im Bescheid sei mit Art. 9 Abs 2 lit i DSGVO iVm dem Epidemiegesetz gegeben, hinsichtlich anderer Daten ergebe sich dieser aus Art 6 Abs 1 lit e DSGVO iVm dem EpiG. Der Rechtfertigungstatbestand für Daten besonderer Kategorien im Bescheid sei mit Artikel 9, Absatz 2, Litera i, DSGVO in Verbindung mit dem Epidemiegesetz gegeben, hinsichtlich anderer Daten ergebe sich dieser aus Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO in Verbindung mit dem EpiG. Nach Mitteilung über den Verfahrensstand äußerte sich der MB zunächst mit E-Mail vom 29.01.2021 und beantwortete in weiterer Folge mit E-Mail vom 18.08.2021 konkrete Fragen der belangten Behörde vom 12.08.2021. Zusammengefasst führte er dabei aus, der Brief sei seitens der XXXX geöffnet und Dritten zur Kenntnis gebracht worden. Die Übermittlung der persönlichen Daten an die Arbeitgeberin könne schon deshalb nicht aus den genannten Gründen (zur Verhütung der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit) erfolgt sein, da der Zeitpunkt der Zustellung jedenfalls lange nach den angeordneten Maßnahmen liege (letzter Tag der angeordneten Absonderung sei der 10. XXXX 2020 gewesen, Datum der Zustellung der 19. XXXX 2020). Weiters habe der MB keinen Nachsendeauftrag an die Adresse seiner Arbeitgeberin eingerichtet, sondern an die Adresse seines Nebenwohnsitzes. Im Fall des an ihn zugestellten nachgesandten Bescheides sei der Brief ungeöffnet an ihn übergeben worden. Lediglich im Fall des an XXXX zugestellten Bescheids sei der Brief geöffnet und der Inhalt einem größeren Personenkreis bekannt gemacht worden. Zusammengefasst führte er dabei aus, der Brief sei seitens der römisch 40 geöffnet und Dritten zur Kenntnis gebracht worden. Die Übermittlung der persönlichen Daten an die Arbeitgeberin könne schon deshalb nicht aus den genannten Gründen (zur Verhütung der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit) erfolgt sein, da der Zeitpunkt der Zustellung jedenfalls lange nach den angeordneten Maßnahmen liege (letzter Tag der angeordneten Absonderung sei der 10. römisch 40 2020 gewesen, Datum der Zustellung der 19. römisch 40 2020). Weiters habe der MB keinen Nachsendeauftrag an die Adresse seiner Arbeitgeberin eingerichtet, sondern an die Adresse seines Nebenwohnsitzes. Im Fall des an ihn zugestellten nachgesandten Bescheides sei der Brief ungeöffnet an ihn übergeben worden. Lediglich im Fall des an römisch 40 zugestellten Bescheids sei der Brief geöffnet und der Inhalt einem größeren Personenkreis bekannt gemacht worden. Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass die (nunmehrige) BF den (nunmehrigen) MB dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem diese einen an den MB gerichteten Covid-19-Absonderungsbescheid vom 17. XXXX 2020 Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass die (nunmehrige) BF den (nunmehrigen) MB dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem diese einen an den MB gerichteten Covid-19-Absonderungsbescheid vom 17. römisch 40 2020

  1. a)an den Empfänger „ XXXX “ abgefertigt habe
  2. a)an den Empfänger „ römisch 40 “ abgefertigt habe und
  3. b)zwar an den Empfänger „ XXXX “ abgefertigt habe, jedoch in Folge den hinterlegten Absonderungsbescheid am 19. XXXX 2020 einem nicht näher bekannten „Arbeitnehmer“ ausgefolgt habe.
  4. b)zwar an den Empfänger „ römisch 40 “ abgefertigt habe, jedoch in Folge den hinterlegten Absonderungsbescheid am 19. römisch 40 2020 einem nicht näher bekannten „Arbeitnehmer“ ausgefolgt habe. Die belangte Behörde traf dazu folgende Sachverhaltsfeststellungen (die Bezeichnung der Parteien wurde den nunmehrigen Parteirollen angepasst): „Die BF ist zur Besorgung der Aufgaben der Stadt Wien berufen und in Geschäftsgruppen und innerhalb dieser unter anderem in Abteilungen unterteilt. Die XXXX ist u.a. dafür zuständig, als Gesundheitsamt Maßnahmen im Zusammenhang mit der aktuellen Covid-19 Ausnahmesituation zu vollziehen. „Die BF ist zur Besorgung der Aufgaben der Stadt Wien berufen und in Geschäftsgruppen und innerhalb dieser unter anderem in Abteilungen unterteilt. Die römisch 40 ist u.a. dafür zuständig, als Gesundheitsamt Maßnahmen im Zusammenhang mit der aktuellen Covid-19 Ausnahmesituation zu vollziehen. Im Rahmen dieser Aufgabenerfüllung wurde am 17. XXXX 2020 ein an den MB gerichteter Absonderungbescheid abgefertigt. Die BF hat die österreichische Post angewiesen, den genannten Absonderungsbescheid per RSb Zustellung an „ XXXX “ und „ XXXX “ zuzustellen. Im Rahmen dieser Aufgabenerfüllung wurde am 17. römisch 40 2020 ein an den MB gerichteter Absonderungbescheid abgefertigt. Die BF hat die österreichische Post angewiesen, den genannten Absonderungsbescheid per RSb Zustellung an „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ zuzustellen. Konkret lautete die Zustellverfügung des BF wie folgt: „Ergeht an: XXXX per RSb, römisch 40 per RSb, XXXX , per RSb.“ römisch 40 , per RSb.“ Die RSb Zustellung an „ XXXX “ wurde aufgrund eines Nachsendeauftrages an die Adresse XXXX , nachgesandt.“ Die RSb Zustellung an „ römisch 40 “ wurde aufgrund eines Nachsendeauftrages an die Adresse römisch 40 , nachgesandt.“ In weiterer Folge wurden beide Rückscheine wiedergegeben und weiters ausgeführt: „Die BF hat die Daten des Arbeitgebers des MB bei diesem erhoben. Der MB hat als Arbeitgeber die XXXX angegeben, die BF hat im behördlichen Erhebungsbogen jedoch irrtümlich die XXXX angeführt. Eine „ XXXX “ ist im österreichischen Firmenbuch nicht eingetragen. Die XXXX und die XXXX haben ihren Sitz in XXXX “.„Die BF hat die Daten des Arbeitgebers des MB bei diesem erhoben. Der MB hat als Arbeitgeber die römisch 40 angegeben, die BF hat im behördlichen Erhebungsbogen jedoch irrtümlich die römisch 40 angeführt. Eine „ römisch 40 “ ist im österreichischen Firmenbuch nicht eingetragen. Die römisch 40 und die römisch 40 haben ihren Sitz in römisch 40 “. Rechtlich folgerte die belangte Behörde (soweit für das Beschwerdeverfahren relevant), die Verarbeitung personenbezogener Daten müsse mit den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung der Daten im Einklang stehen und einem der in Art. 6 DSGVO aufgeführten Grundsätze in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung entsprechen. Rechtlich folgerte die belangte Behörde (soweit für das Beschwerdeverfahren relevant), die Verarbeitung personenbezogener Daten müsse mit den in Artikel 5, DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung der Daten im Einklang stehen und einem der in Artikel 6, DSGVO aufgeführten Grundsätze in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung entsprechen. Für die BF als Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, die als zuständiges Gesundheitsamt bescheidmäßig eine Absonderung des MB ausgesprochen habe, komme nur der Tatbestand der qualifizierten gesetzlichen Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. e und Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO iVm §§ 6 Abs 1 und 7 Abs 1a EpiG in Betracht. Für die Zustellung des Bescheids seien die Bestimmungen des EpiG und des ZustellG beachtlich. Für die BF als Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, die als zuständiges Gesundheitsamt bescheidmäßig eine Absonderung des MB ausgesprochen habe, komme nur der Tatbestand der qualifizierten gesetzlichen Grundlage im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, DSG bzw. Artikel 6, Absatz eins, Litera e und Artikel 9, Absatz 2, Litera i, DSGVO in Verbindung mit Paragraphen 6, Absatz eins und 7 Absatz eins a, EpiG in Betracht. Für die Zustellung des Bescheids seien die Bestimmungen des EpiG und des ZustellG beachtlich. Betreffend Spruchteil
  5. a)enthalte das EpiG keine Ermächtigung, dass die BF den gesamten Absonderungsbescheid dem Arbeitgeber einer betroffenen Person unmittelbar übermittle. Die Verpflichtung zur Offenlegung des gesamten Absonderungsbescheids ergäbe sich auch nicht aus der Treuepflicht eines Arbeitnehmers. Soweit der Absonderungsbescheid an „ XXXX “ abgefertigt worden sei, sei dieser aufgrund eines Nachsendeauftrags an die Adresse XXXX nachversendet worden. Wie sich aus dem Rückschein ergäbe, sei das an den MB hinterlegte behördliche Dokument von einem „Arbeitnehmer“ abgeholt worden. Weitere Informationen seien auf dem Rückschein nicht ersichtlich. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich beim bei dem Arbeitnehmer um einen solchen des tatsächlichen Arbeitgebers des MB, der XXXX handle oder um einen Arbeitnehmer der - ebenfalls an der XXXX ansässigen - XXXX . Eine Zustellung an die XXXX wäre jedenfalls unzulässig, da diese nicht der Arbeitgeber des MB sei. Eine Ersatzzustellung an den tatsächlichen Arbeitgeber, die XXXX , wäre nur unter den im § 16 ZustellG normierten Voraussetzungen zulässig. Im gegenständlichen Fall sei das behördliche Dokument

§ 17Abs. 1 Zustell

G hinterlegt worden, weshalb dieses nur dem MB als Empfänger und nicht einem Arbeitnehmer seitens der österreichischen Post übergeben hätte werden dürfen. Eine Ersatzzustellung an einen Arbeitnehmer eines Arbeitgebers für einen anderen Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers sei im ZustellG nicht vorgesehen. Soweit der Absonderungsbescheid an „ römisch 40 “ abgefertigt worden sei, sei dieser aufgrund eines Nachsendeauftrags an die Adresse römisch 40 nachversendet worden. Wie sich aus dem Rückschein ergäbe, sei das an den MB hinterlegte behördliche Dokument von einem „Arbeitnehmer“ abgeholt worden. Weitere Informationen seien auf dem Rückschein nicht ersichtlich. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich beim bei dem Arbeitnehmer um einen solchen des tatsächlichen Arbeitgebers des MB, der römisch 40 handle oder um einen Arbeitnehmer der - ebenfalls an der römisch 40 ansässigen - römisch 40 . Eine Zustellung an die römisch 40 wäre jedenfalls unzulässig, da diese nicht der Arbeitgeber des MB sei. Eine Ersatzzustellung an den tatsächlichen Arbeitgeber, die römisch 40 , wäre nur unter den im Paragraph 16, ZustellG normierten Voraussetzungen zulässig. Im gegenständlichen Fall sei das behördliche Dokument

Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG hinterlegt worden, weshalb dieses nur dem MB als Empfänger und nicht einem Arbeitnehmer seitens der österreichischen Post übergeben hätte werden dürfen. Eine Ersatzzustellung an einen Arbeitnehmer eines Arbeitgebers für einen anderen Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers sei im ZustellG nicht vorgesehen. Im Ergebnis gäbe es keine qualifizierte rechtliche Grundlage für eine Übergabe (und die damit verbundene Datenverarbeitung) des behördlichen Dokuments an den (vermeintlichen) Arbeitgeber. Es liege daher durch beide Zustellungen eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vor. Sofern der MB vorbringe, dass die XXXX ihn in der Folge mit dem Absonderungsbescheid „konfrontiert habe“ oder dass der „Bescheid verteilt wurde“, wäre diesbezüglich eine Beschwerde gegen die XXXX einzubringen. Sofern der MB vorbringe, dass die römisch 40 ihn in der Folge mit dem Absonderungsbescheid „konfrontiert habe“ oder dass der „Bescheid verteilt wurde“, wäre diesbezüglich eine Beschwerde gegen die römisch 40 einzubringen. Allein gegen Spruchpunkt

  1. b)richtet sich die Beschwerde der BF wegen „Überschreiten der Entscheidungskompetenz, unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsdarstellung, Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ mit den Anträgen, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Spruchpunkt
  2. b)entfalle. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt elektronischem Akt dem BVwG – einlangend am 25.11.2021 - mit der Stellungnahme vor, der Ansicht der BF, der MB habe sich nicht gegen die erfolgte Zustellung an ihn selbst bzw. dass eine Person den an ihn adressierten Brief übernommen habe, beschwert, könne nicht gefolgt werden. Für Parteiangaben sei nicht bloß der Wortlaut der Beschwerde sondern auch der Wille der Partei beachtlich. Ausgehend vom Vorbringen des MB sei das erkennbare Ziel seiner Beschwerde, dass die Unrechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit den Briefen festgestellt werde. Nicht plausibel erschienen die von der BF in den Raum gestellten Möglichkeiten des individuellen Auftrags- und Vollmachtsverhältnisses mit jener Person, der die Briefe ausgefolgt worden seien oder auch eine verfälschte Dokumentation des Übernahmeverhältnisses. Mit Stellungnahme vom 23.06.2022 führte der MB aus, es sei unerheblich, dass er den an ihn versandten Brief ungeöffnet erhalten habe. Die Beschwerde enthalte seiner Ansicht nach zahlreiche irreführende bzw. nicht relevante Ausführungen. Die – allein auf Spruchteil
  3. b)gerichtete - Beschwerde ist berechtigt: Das Bundesverwaltungsgericht legt die bereits von der Datenschutzbehörde getroffenen Feststellungen, wie oben wiedergegeben, dem Erkenntnis zu Grunde und ergänzt diese wie folgt: Die den Absonderungsbescheid enthaltende Sendung, adressiert an „ XXXX “, wurde - nach Nachsendung an die Adresse XXXX , - bei der Postgeschäftsstelle XXXX , hinterlegt.Die den Absonderungsbescheid enthaltende Sendung, adressiert an „ römisch 40 “, wurde - nach Nachsendung an die Adresse römisch 40 , - bei der Postgeschäftsstelle römisch 40 , hinterlegt. Am 19. XXXX 2020 wurde diese Sendung an einen in der Hinterlegungsverständigung nicht näher bezeichneten „Arbeitnehmer“ ausgefolgt. Dieser übergab im weiteren Verlauf den Brief ungeöffnet an den MB.Am 19. römisch 40 2020 wurde diese Sendung an einen in der Hinterlegungsverständigung nicht näher bezeichneten „Arbeitnehmer“ ausgefolgt. Dieser übergab im weiteren Verlauf den Brief ungeöffnet an den MB. Beweiswürdigung: Die bereits durch die belangte Behörde getroffenen Feststellungen wurden durch diese nachvollziehbar begründet und sind unstrittig. Die ergänzenden Feststellungen beruhen auf dem Verwaltungsakt bzw. den darin erliegenden Dokumenten und stehen im Einklang mit dem Parteienvorbringen. Rechtlich folgt: Zu den hier relevanten Rechtsgrundlagen:

§ 24Abs.

1 DSG hat jede betroffene Person das Recht Beschwerde bei der Datenschutzbehörde zu erheben, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

Paragraph 24, Absatz eins, DSG hat jede betroffene Person das Recht Beschwerde bei der Datenschutzbehörde zu erheben, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. Die Spruchpraxis der DSB qualifiziert die Angaben in der Beschwerde als Anbringen iS des Verwaltungsverfahrensrechts. Insoweit kommt zunächst § 13 AVG zur Anwendung, der die Behörde zur umfassenden amtswegigen Prüfung verpflichtet, um das Anbringen zu erledigen. § 24 Abs 2 konkretisiert aber als lex specialis die allgemeinen Regelungen des § 13 AVG für Datenschutzbeschwerden. Demnach ist der objektive Erklärungswert des Anbringens zu beachten (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG) § 24 [Stand 1.1.2020, rdb.at] Rz 10, mwN).Die Spruchpraxis der DSB qualifiziert die Angaben in der Beschwerde als Anbringen iS des Verwaltungsverfahrensrechts. Insoweit kommt zunächst Paragraph 13, AVG zur Anwendung, der die Behörde zur umfassenden amtswegigen Prüfung verpflichtet, um das Anbringen zu erledigen. Paragraph 24, Absatz 2, konkretisiert aber als lex specialis die allgemeinen Regelungen des Paragraph 13, AVG für Datenschutzbeschwerden. Demnach ist der objektive Erklärungswert des Anbringens zu beachten (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG) Paragraph 24, [Stand 1.1.2020, rdb.at] Rz 10, mwN). Der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens wird durch den Antrag (bzw. das Anbringen) festgelegt. Was Gegenstand des Verfahrens ist, bestimmt somit in erster Linie der Antragsteller (vgl. etwa VwGH 24.05.2022, Ro 2022/04/0011, Rn. 12, mwN).Der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens wird durch den Antrag (bzw. das Anbringen) festgelegt. Was Gegenstand des Verfahrens ist, bestimmt somit in erster Linie der Antragsteller vergleiche etwa VwGH 24.05.2022, Ro 2022/04/0011, Rn. 12, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. etwa VwGH 28.05.2019, Ra 2018/15/0036).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt vergleiche etwa VwGH 28.05.2019, Ra 2018/15/0036). Die Offizialmaxime verlangt nicht, Anbringen, die nach ihrem objektiven Erklärungswert eindeutig sind, einen anderen - wenngleich zweckmäßigen - Inhalt zu geben. Dies liefe auf eine Umdeutung eines Anbringens hinaus und widerspräche der hg. Judikatur zur Auslegung von Anbringen. Danach kommt es auf den Inhalt der Eingabe an und sind Parteienerklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH Ra 2021/12/0023, 20.12.2022). Ein Umdeuten eines klar bezeichneten und formulierten Antrages kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 20.11.2019, Fr 2019/03/0005, Rn. 8; VwGH 15.05.2020, Ra 2019/06/0284). Ist der Inhalt eines Ansuchens eindeutig, darf die Behörde diesen nicht umdeuten (vgl. zur Auslegung von Anbringen Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 37ff zu § 13 AVG; VwGH 09.09.2013, 2012/17/0025).Ein Umdeuten eines klar bezeichneten und formulierten Antrages kommt nicht in Betracht vergleiche VwGH 20.11.2019, Fr 2019/03/0005, Rn. 8; VwGH 15.05.2020, Ra 2019/06/0284). Ist der Inhalt eines Ansuchens eindeutig, darf die Behörde diesen nicht umdeuten vergleiche zur Auslegung von Anbringen Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 37ff zu Paragraph 13, AVG; VwGH 09.09.2013, 2012/17/0025).

§ 7Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 (Epi

G) werden durch Verordnung jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

Paragraph 7, Absatz eins, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) werden durch Verordnung jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

§ 7Abs.

2 leg. cit. können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Absatz eins, angeführten anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

§ 17Abs.

1 Postmarktgesetz zählt die Zustellung von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden nach dem 2. Abschnitt des ZustellG zu den im Rahmen des Universaldienstes zu erbringenden Leistungen.

Paragraph 17, Absatz eins, Postmarktgesetz zählt die Zustellung von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden nach dem

  1. Abschnitt des ZustellG zu den im Rahmen des Universaldienstes zu erbringenden Leistungen. Postdienste betreffend Zeitungen und Zeitschriften (§ 6 Abs 3 letzter Satz PostmarktG 2009) und die Zustellung von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden nach dem
  2. Abschnitt des ZustellG (§ 17 PostmarktG 2009) sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung jedenfalls Teil des Universaldienstes (VwGH 28.02.2014, 2011/03/0192).Postdienste betreffend Zeitungen und Zeitschriften (Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz PostmarktG 2009) und die Zustellung von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden nach dem
  3. Abschnitt des ZustellG (Paragraph 17, PostmarktG 2009) sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung jedenfalls Teil des Universaldienstes (VwGH 28.02.2014, 2011/03/0192).

§ 17Abs. 1 Zust

G ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, dieses im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, dieses im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17Abs. 2 Zust

G ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es ohne Belang, ob der Partei die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Der Zustellvorgang ist mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr zur Zustellung zählt, war die Frage, durch wen, wann bzw. ob die hinterlegte Sendung behoben wurde, für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 6.12.2021, Ra 2020/11/0201; 9.11.2004, 2004/05/0078, mwN) (VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0167).Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es ohne Belang, ob der Partei die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht vergleiche VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Der Zustellvorgang ist mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr zur Zustellung zählt, war die Frage, durch wen, wann bzw. ob die hinterlegte Sendung behoben wurde, für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung vergleiche VwGH 6.12.2021, Ra 2020/11/0201; 9.11.2004, 2004/05/0078, mwN) (VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0167). Daraus folgt: Gegenstand der Beschwerde ist lediglich Spruchpunkt

  1. b)der im Zusammenhang mit dem einleitenden Halbsatz des Spruches zu lesen ist und daher wie folgt lautet: „Die Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem dieser einen an den Beschwerdeführer gerichteten COVID-19 Absonderungsbescheid vom 17. XXXX 2020„Die Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem dieser einen an den Beschwerdeführer gerichteten COVID-19 Absonderungsbescheid vom 17. römisch 40 2020
  2. b)zwar an den Empfänger „ XXXX “ abgefertigt, jedoch in Folge den hinterlegten Absonderungsbescheid am 19. XXXX 2020 einem nicht näher bekannten Arbeitnehmer ausgefolgt hat“.
  3. b)zwar an den Empfänger „ römisch 40 “ abgefertigt, jedoch in Folge den hinterlegten Absonderungsbescheid am 19. römisch 40 2020 einem nicht näher bekannten Arbeitnehmer ausgefolgt hat“. Spruchpunkt
  4. a)betreffend die Abfertigung des Absonderungsbescheides auch an die Empfängerin „ XXXX , XXXX “ ist mangels Bekämpfung in Rechtskraft erwachsen. Die Spruchpunkte sind trennbar.Spruchpunkt
  5. a)betreffend die Abfertigung des Absonderungsbescheides auch an die Empfängerin „ römisch 40 , römisch 40 “ ist mangels Bekämpfung in Rechtskraft erwachsen. Die Spruchpunkte sind trennbar. Die Feststellung der Geheimhaltungspflichtverletzung zu Spruchpunkt
  6. b)begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass das an die Adresse XXXX aufgrund Nachsendeauftrages nachgesandte, an „ XXXX “ abgefertigte, Schriftstück unzulässiger Weise von einer anderen Person als dem MB als Empfänger behoben worden sei und eine Übergabe an eine vom Empfänger verschiedene Person nicht erfolgen hätte dürfen. Für eine derartige Übergabe habe es keine qualifizierte rechtliche Grundlage gegeben.Die Feststellung der Geheimhaltungspflichtverletzung zu Spruchpunkt
  7. b)begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass das an die Adresse römisch 40 aufgrund Nachsendeauftrages nachgesandte, an „ römisch 40 “ abgefertigte, Schriftstück unzulässiger Weise von einer anderen Person als dem MB als Empfänger behoben worden sei und eine Übergabe an eine vom Empfänger verschiedene Person nicht erfolgen hätte dürfen. Für eine derartige Übergabe habe es keine qualifizierte rechtliche Grundlage gegeben. Die BF begehrte die Abänderung des Spruchpunktes
  8. b)dahingehend, dass dieser zu entfallen habe und gründete dies zunächst auf ein diesbezügliches Überschreiten der Entscheidungskompetenz durch die belangte Behörde in Folge Abweichens vom Antrag des MB (dieser habe sich nicht gegen die erfolgte Zustellung an ihn selbst bzw., dass eine Person den an ihn adressierten Brief übernommen habe, beschwert) und – neben weiteren Beschwerdegründen – auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung dahingehend, dass tatsächlich keine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Absenders (hier der BF) für den Zustellvorgang von Briefen bestehe. Beide von der BF ins Treffen geführten Umstände treffen zu: Tatsächlich wendet sich der MB als Beschwerdeführer vor der belangten Behörde sowohl in der Beschwerde vom 04.12.2020 als auch in der Äußerung vom 29.01.2021 in Würdigung seines gesamten Vorbringens lediglich gegen den Umstand, dass der Bescheid vom 17. XXXX 2020 durch die BF an ein fremdes Unternehmen („ XXXX “) abgefertigt und gesandt worden sei, woraufhin dieses Schreiben an die „ XXXX “ gelangt und dort geöffnet worden sei, sodass der Inhalt einem größeren Personenkreis bekannt geworden sei (siehe insbesondere Äußerung vom 29.01.2021, Punkt 8.). Ausdrücklich hielt der MB dort auch fest, dass im Falle des an ihn zugestellten und nachgesandten Bescheides der Brief ungeöffnet an ihn übergeben worden sei. Weder ausdrücklich noch nach dem Sinn erschließbar behauptete der MB in der Datenschutzbeschwerde, der Äußerung vom 29.01.2021 sowie dem weiteren Schreiben vom 18.08.2021 (Fragenbeantwortung) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung im Zusammenhang mit bzw. resultierend aus der Abfertigung des Bescheides an „ XXXX “. Tatsächlich wendet sich der MB als Beschwerdeführer vor der belangten Behörde sowohl in der Beschwerde vom 04.12.2020 als auch in der Äußerung vom 29.01.2021 in Würdigung seines gesamten Vorbringens lediglich gegen den Umstand, dass der Bescheid vom 17. römisch 40 2020 durch die BF an ein fremdes Unternehmen („ römisch 40 “) abgefertigt und gesandt worden sei, woraufhin dieses Schreiben an die „ römisch 40 “ gelangt und dort geöffnet worden sei, sodass der Inhalt einem größeren Personenkreis bekannt geworden sei (siehe insbesondere Äußerung vom 29.01.2021, Punkt 8.). Ausdrücklich hielt der MB dort auch fest, dass im Falle des an ihn zugestellten und nachgesandten Bescheides der Brief ungeöffnet an ihn übergeben worden sei. Weder ausdrücklich noch nach dem Sinn erschließbar behauptete der MB in der Datenschutzbeschwerde, der Äußerung vom 29.01.2021 sowie dem weiteren Schreiben vom 18.08.2021 (Fragenbeantwortung) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung im Zusammenhang mit bzw. resultierend aus der Abfertigung des Bescheides an „ römisch 40 “. Auch der Stellungnahme des MB vom 23.06.2022 ist nicht zu entnehmen, dass sich dieser gegen die Argumentation der BF wendet, Spruchpunkt
  9. b)sei nicht von der Datenschutzbeschwerde erfasst. Zwar bekämpft der MB dort zu Punkt

(5)Ausführungen der BF in der Beschwerde zu Punkt 4. C) zweiter Absatz, unterliegt diesbezüglich aber offenbar einem Missverständnis: Wenn die BF dort die Ausfolgung des verschlossenen Briefes und die Übergabe in ungeöffnetem Zustand erwähnt, so bezieht sie sich dabei offenbar auf den an den MB selbst adressierten, nicht den an die „ XXXX “ versandten Brief. Gerade aus den weiteren Ausführungen des MB zu Punkt
(5)seiner Stellungnahme vom 23.06.2022 wird neuerlich deutlich, dass er sich alleine auf eine Datenschutzverletzung im Zusammenhang mit dem an die „ XXXX “ versandten Schreiben bezieht („Der an XXXX versandte Brief wurde … durch die XXXX übernommen, geöffnet, kopiert und verteilt … gelangte an meinen Arbeitgeber XXXX , wo auch ich mit dem geöffneten Brief konfrontiert wurde.“). Der MB nahm in seinem Vorbringen durchwegs auf „ein Schreiben“ Bezug, ohne hierbei den an ihn adressierten Absonderungsbescheid (gesondert) anzuführen. Weiters schloss er seiner Datenschutzbeschwerde lediglich die Kopie des RSb-Kuverts betreffend die „ XXXX “ an.Auch der Stellungnahme des MB vom 23.06.2022 ist nicht zu entnehmen, dass sich dieser gegen die Argumentation der BF wendet, Spruchpunkt b) sei nicht von der Datenschutzbeschwerde erfasst. Zwar bekämpft der MB dort zu Punkt
(5)Ausführungen der BF in der Beschwerde zu Punkt 4. C) zweiter Absatz, unterliegt diesbezüglich aber offenbar einem Missverständnis: Wenn die BF dort die Ausfolgung des verschlossenen Briefes und die Übergabe in ungeöffnetem Zustand erwähnt, so bezieht sie sich dabei offenbar auf den an den MB selbst adressierten, nicht den an die „ römisch 40 “ versandten Brief. Gerade aus den weiteren Ausführungen des MB zu Punkt
(5)seiner Stellungnahme vom 23.06.2022 wird neuerlich deutlich, dass er sich alleine auf eine Datenschutzverletzung im Zusammenhang mit dem an die „ römisch 40 “ versandten Schreiben bezieht („Der an römisch 40 versandte Brief wurde … durch die römisch 40 übernommen, geöffnet, kopiert und verteilt … gelangte an meinen Arbeitgeber römisch 40 , wo auch ich mit dem geöffneten Brief konfrontiert wurde.“). Der MB nahm in seinem Vorbringen durchwegs auf „ein Schreiben“ Bezug, ohne hierbei den an ihn adressierten Absonderungsbescheid (gesondert) anzuführen. Weiters schloss er seiner Datenschutzbeschwerde lediglich die Kopie des RSb-Kuverts betreffend die „ römisch 40 “ an. Selbst unter Zugrundelegung der Rechtsausführungen der belangten Behörde im Rahmen der Aktenvorlage, wonach betreffend Parteiangaben nicht bloß der Wortlaut der Beschwerde sondern auch der Wille der Partei beachtlich ist, besteht kein Zweifel, dass die Beschwerde alleine auf Datenschutzverletzungen im Zusammenhang mit der Abfertigung des Bescheides an XXXX abzielte, nicht auch auf die Abfertigung an den MB selbst mit Zustelladresse XXXX , per RSb, betreffend derer in weiterer Folge ein Nachsendeauftrag wirksam wurde.Selbst unter Zugrundelegung der Rechtsausführungen der belangten Behörde im Rahmen der Aktenvorlage, wonach betreffend Parteiangaben nicht bloß der Wortlaut der Beschwerde sondern auch der Wille der Partei beachtlich ist, besteht kein Zweifel, dass die Beschwerde alleine auf Datenschutzverletzungen im Zusammenhang mit der Abfertigung des Bescheides an römisch 40 abzielte, nicht auch auf die Abfertigung an den MB selbst mit Zustelladresse römisch 40 , per RSb, betreffend derer in weiterer Folge ein Nachsendeauftrag wirksam wurde. Die Feststellung des Inhalts eines Antrags ist für die Sache des Verwaltungsverfahrens und damit für den Umfang der Entscheidungspflicht, bei antragsbedürftigen Bescheiden auch für den Umfang der Entscheidungskompetenz der Behörde von maßgebender Bedeutung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 38, mwN).Die Feststellung des Inhalts eines Antrags ist für die Sache des Verwaltungsverfahrens und damit für den Umfang der Entscheidungspflicht, bei antragsbedürftigen Bescheiden auch für den Umfang der Entscheidungskompetenz der Behörde von maßgebender Bedeutung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 38, mwN). Da sich Spruchpunkt
  1. b)alleine auf die dort bezeichnete Datenschutzverletzung in Bezug auf die Abfertigung des Absonderungsbescheides an den MB selbst bezieht, diesbezüglich aber kein Antrag vorliegt, hat dieser Spruchpunkt bereits aufgrund dessen ersatzlos zu entfallen. Darüber hinaus ist auch die rechtliche Argumentation der BF zutreffend, wonach keine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der BF als Versenderin betreffend den konkreten Zustellvorgang des an den MB abgefertigten Schriftstückes durch die Österreichische Post AG besteht: Nach hM begründen Dienstleistungen durch Post- und Logistikunternehmen keine Auftragsverarbeitung durch das Post- bzw Logistikunternehmen (Bogendorfer in Knyrim, DatKomm Art 28 DSGVO, Rz 11, Stand 1.12.2022, rdb.at). Dem liegt zu Grunde, dass eine Auftragsdatenverarbeitung idR dann vorliegt, wenn das Hauptmerkmal der Dienstleistung in der Datenverarbeitung im Interesse des Verantwortlichen liegt, was im gegenständlichen Fall als Transport- bzw Zustellleistung der Sendung (hier nach den gesetzlichen Regeln des ZustG) nicht der Fall ist (Siehe auch Tretzmüller in Dako 1/2019 S 8, wonach Postzusteller nicht als Auftragsverarbeiter zu qualifizieren sind. Zwar werden diesen die Kontaktpersonen offengelegt, doch hat diese Form der Datenverarbeitung wohl nur eine untergeordnete Rolle. Der Kern der Dienstleistung besteht darin, Dokumente von A nach B zu bringen).Nach hM begründen Dienstleistungen durch Post- und Logistikunternehmen keine Auftragsverarbeitung durch das Post- bzw Logistikunternehmen (Bogendorfer in Knyrim, DatKomm Artikel 28, DSGVO, Rz 11, Stand 1.12.2022, rdb.at). Dem liegt zu Grunde, dass eine Auftragsdatenverarbeitung idR dann vorliegt, wenn das Hauptmerkmal der Dienstleistung in der Datenverarbeitung im Interesse des Verantwortlichen liegt, was im gegenständlichen Fall als Transport- bzw Zustellleistung der Sendung (hier nach den gesetzlichen Regeln des ZustG) nicht der Fall ist (Siehe auch Tretzmüller in Dako 1 aus 2019, S 8, wonach Postzusteller nicht als Auftragsverarbeiter zu qualifizieren sind. Zwar werden diesen die Kontaktpersonen offengelegt, doch hat diese Form der Datenverarbeitung wohl nur eine untergeordnete Rolle. Der Kern der Dienstleistung besteht darin, Dokumente von A nach B zu bringen). Im Bezug auf die Modalitäten der Zustellung selbst, hier die Hinterlegung, sowie die Ausfolgung an Empfänger bzw Ersatzempfänger, ist die BF auch nicht Verantwortliche. Sie bedient sich hier zwar der Österreichischen Post AG als Zustellorgan nach den Regeln des ZustG, hat aber nicht mehr die Entscheidung darüber, wie nach Absendung mit der Sendung verfahren wird. Eine funktionale Zurechnung weiterer Personen bzw Stellen als Hilfsorgane zur BF würde nur dann stattfinden, wenn diese unter deren Aufsicht bzw Anweisung Schritte setzen, was hier insbes. im Fall der Ausfolgung der Sendung auszuschließen ist (siehe dazu Hödl in Knyrim, DatKomm Art 4 DSGVO, Rz 83, Stand 1.12.2018, rdb.at). Im Bezug auf die Modalitäten der Zustellung selbst, hier die Hinterlegung, sowie die Ausfolgung an Empfänger bzw Ersatzempfänger, ist die BF auch nicht Verantwortliche. Sie bedient sich hier zwar der Österreichischen Post AG als Zustellorgan nach den Regeln des ZustG, hat aber nicht mehr die Entscheidung darüber, wie nach Absendung mit der Sendung verfahren wird. Eine funktionale Zurechnung weiterer Personen bzw Stellen als Hilfsorgane zur BF würde nur dann stattfinden, wenn diese unter deren Aufsicht bzw Anweisung Schritte setzen, was hier insbes. im Fall der Ausfolgung der Sendung auszuschließen ist (siehe dazu Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, DSGVO, Rz 83, Stand 1.12.2018, rdb.at). Zwar verwies die BF selbst auf § 4 ZustG, wonach der Zusteller hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll, handelt. Hiezu wird allerdings im Ergebnis vertreten, dass hiedurch allein eine zivilrechtliche, amtshaftungsrechtliche Verantwortung begründet wird:Zwar verwies die BF selbst auf Paragraph 4, ZustG, wonach der Zusteller hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll, handelt. Hiezu wird allerdings im Ergebnis vertreten, dass hiedurch allein eine zivilrechtliche, amtshaftungsrechtliche Verantwortung begründet wird: Die Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll, ist die Zustellbehörde, also diejenige, die die zu beurteilende Zustellung konkret verfügt hat. Entscheidend ist, welche Behörde die Zustellung veranlasst hat. Die Zuordnung des Zustellers als Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll und damit die haftungsrechtliche Zuordnung seiner Handlungen und Unterlassungen, ist auf die Bestimmung des Rechtsträgers bei Amtshaftungsansprüchen zugeschnitten (§ 1 Abs. 1 AHG). Für Zustellmängel und die dadurch eventuell ausgelöste Haftung hat die das Schriftstück absendende Behörde einzutreten. Dies gelte nur hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 4 ZustG, Rz 5 und 6, Stand 1.7.2016, rdb.at). Die Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll, ist die Zustellbehörde, also diejenige, die die zu beurteilende Zustellung konkret verfügt hat. Entscheidend ist, welche Behörde die Zustellung veranlasst hat. Die Zuordnung des Zustellers als Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll und damit die haftungsrechtliche Zuordnung seiner Handlungen und Unterlassungen, ist auf die Bestimmung des Rechtsträgers bei Amtshaftungsansprüchen zugeschnitten (Paragraph eins, Absatz eins, AHG). Für Zustellmängel und die dadurch eventuell ausgelöste Haftung hat die das Schriftstück absendende Behörde einzutreten. Dies gelte nur hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 4, ZustG, Rz 5 und 6, Stand 1.7.2016, rdb.at). Selbst im Falle einer – hier nicht vorliegenden – Antragsunterworfenheit der Abfertigung des Bescheides an den MB läge im Falle einer nicht dem Gesetz entsprechenden Ausfolgung des Schriftstückes an einen Unberechtigten – wobei ohnehin iSd oben dargestellten Judikatur der Zustellvorgang mit der Hinterlegung als abgeschlossen gilt und die Abholung nicht mehr zur Zustellung zählt - keine der BF zuzurechnende Datenschutzverletzung vor, sodass im Ergebnis der Beschwerde Folge zu geben war und Spruchpunkt
  2. b)ersatzlos zu entfallen hat. Aus Gründen der Klarheit wurde im Spruch der sodann verbleibende in Rechtskraft erwachsene Spruchteil daneben dargestellt. Da der Behebung allein rechtliche Umstände zugrunde liegen, bedurfte es der von der BF beantragten mündlichen Verhandlung nicht. Die geringfügige Ergänzung des Sachverhalts erfolgte hinsichtlich aufgrund des jeweiligen Vorbringens unstrittiger Umstände. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass aufgrund der dargestellten gesetzlichen Bestimmungen Einzelfallumstände zu klären waren und weder einschlägige höchstgerichtliche Judikatur fehlt noch uneinheitliche Judikatur vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W274.2248649.1.01

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