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{'item': 'W274 2258044-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2023 GeschäftszahlW274 2258044-1 Spruch, W274 2258044-1/4E Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Lughofer als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterrichter KommR Prof. Pollirer und Dr. Gogola über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz RAe GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 23.06.2022, GZ D124.5180 2022-0.428.648, Mitbeteiligter XXXX , vertreten durch KÖRBER-RISAK Rechtsanwalts GmbH, Canovagasse 7/1/7, 1010 Wien, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nicht öffentlicher Sitzung den Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Lughofer als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterrichter KommR Prof. Pollirer und Dr. Gogola über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz RAe GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 23.06.2022, GZ D124.5180 2022-0.428.648, Mitbeteiligter römisch 40 , vertreten durch KÖRBER-RISAK Rechtsanwalts GmbH, Canovagasse 7/1/7, 1010 Wien, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nicht öffentlicher Sitzung den BESCHLUSS: In Folge Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten vom 25.10.2021 mit anwaltlichem Schreiben vom 20.03.2023 wird der noch nicht in Rechtskraft erwachsene Spruchpunkt

  1. des Bescheides vom 23.06.2022 zur oben wiedergegebenen Geschäftszahl ersatzlos aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Mit anwaltlich erhobener Datenschutzbeschwerde vom 25.10.2021 brachte XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter, MB) vor, er habe als Beschäftigter der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF) am 15.09.2021 vertrauensvoll ein Schreiben an die Direktion und namentlich Direktor XXXX gesandt, wobei dieser das Schreiben ohne Rücksprache mit dem MB dem Betriebsratsvorsitzenden XXXX weitergeleitet habe, woraus dem MB deutliche Nachteile erwachsen seien. Weiters habe die Leitung des XXXX büros trotz anderslautender Information durch die Personalabteilung das Personal angewiesen, Impfnachweise, PCR Tests sowie regelmäßige Testnachweise ungeimpfter Personen an eine „gmail-Adresse“ statt an den vorgesehenen XXXX server zu übermitteln. Hiedurch habe die BF gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art 5 DSGVO sowie die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art 6 bzw. 9 DSGVO verstoßen bzw. diese nicht beachtet. Mit anwaltlich erhobener Datenschutzbeschwerde vom 25.10.2021 brachte römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligter, MB) vor, er habe als Beschäftigter der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF) am 15.09.2021 vertrauensvoll ein Schreiben an die Direktion und namentlich Direktor römisch 40 gesandt, wobei dieser das Schreiben ohne Rücksprache mit dem MB dem Betriebsratsvorsitzenden römisch 40 weitergeleitet habe, woraus dem MB deutliche Nachteile erwachsen seien. Weiters habe die Leitung des römisch 40 büros trotz anderslautender Information durch die Personalabteilung das Personal angewiesen, Impfnachweise, PCR Tests sowie regelmäßige Testnachweise ungeimpfter Personen an eine „gmail-Adresse“ statt an den vorgesehenen römisch 40 server zu übermitteln. Hiedurch habe die BF gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, DSGVO sowie die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Artikel 6, bzw. 9 DSGVO verstoßen bzw. diese nicht beachtet. Mit anwaltlicher Stellungahme vom 24.11.2021 bestritt die BF die behaupteten Datenschutzverletzungen und brachte vor, die Weiterleitung des Schreibens sei sowohl für die Erfüllung des Arbeitsvertrages als auch der rechtlichen Verpflichtung der BF notwendig gewesen. Betreffend Pkt.
  2. der Beschwerde (Datenverarbeitung zum 3G-Status) habe das XXXX büro in Eigeninitiative zur Vereinfachung der Administration die angeführte E-Mail-Adresse zunächst genutzt und - als dies der BF zur Kenntnis gelangt sei - sei dies auf Weisung eingestellt worden und die Inhalte seien gelöscht worden. Mit anwaltlicher Stellungahme vom 24.11.2021 bestritt die BF die behaupteten Datenschutzverletzungen und brachte vor, die Weiterleitung des Schreibens sei sowohl für die Erfüllung des Arbeitsvertrages als auch der rechtlichen Verpflichtung der BF notwendig gewesen. Betreffend Pkt.
  3. der Beschwerde (Datenverarbeitung zum 3G-Status) habe das römisch 40 büro in Eigeninitiative zur Vereinfachung der Administration die angeführte E-Mail-Adresse zunächst genutzt und - als dies der BF zur Kenntnis gelangt sei - sei dies auf Weisung eingestellt worden und die Inhalte seien gelöscht worden. Nach weiteren Stellungnahmen gab die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid der Beschwerde betreffend Beschwerdepunkt
  4. (Weiterleitung eines Schreibens vom 15.09.2021) statt und stellte diesbezüglich eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung fest. Im Übrigen (Beschwerdepunkt 2.) wies sie die Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt
  5. sinngemäß aus, das Geheimhaltungsinteresse ergebe sich aus dem Inhalt des Schreibens, worin der MB die BF über Verfehlungen eines Bediensteten sowie über Missstände informiert habe. Dem MB sei beizupflichten, dass zunächst ein persönliches Gespräch mit ihm hätte stattfinden können. Die BF habe gegen Art 6 Abs 1 lit. b und c. DSGVO verstoßen. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt
  6. sinngemäß aus, das Geheimhaltungsinteresse ergebe sich aus dem Inhalt des Schreibens, worin der MB die BF über Verfehlungen eines Bediensteten sowie über Missstände informiert habe. Dem MB sei beizupflichten, dass zunächst ein persönliches Gespräch mit ihm hätte stattfinden können. Die BF habe gegen Artikel 6, Absatz eins, Litera b und c, DSGVO verstoßen. Gegen den stattgebenden Spruchpunkt
  7. richtet sich die Beschwerde der BF mit dem Antrag, diesen ersatzlos zu beheben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.03.2023 zog der MB die Datenschutzbeschwerde vom 25.10.2021 zurück. Rechtlich folgt: Gemäß § 13 Abs 6 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 6, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Noch bezogen auf die alte Rechtslage führen Hengstschläger/Leeb in AVG, Stand 2014, rdb.at, zu § 13 Rz 42 aus: Wird die Unabänderlichkeit des Bescheides dadurch beseitigt, dass der [Bauwerber] dagegen eine - zulässige fristgerechte – Berufung erhebt, so sind sowohl der verfahrenseinleitende als auch der Berufungsantrag offen. Beide Anträge können daher auch bis zu Erlassung des Berufungsbescheides zurückgezogen werden. Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren formlos einzustellen.Noch bezogen auf die alte Rechtslage führen Hengstschläger/Leeb in AVG, Stand 2014, rdb.at, zu Paragraph 13, Rz 42 aus: Wird die Unabänderlichkeit des Bescheides dadurch beseitigt, dass der [Bauwerber] dagegen eine - zulässige fristgerechte – Berufung erhebt, so sind sowohl der verfahrenseinleitende als auch der Berufungsantrag offen. Beide Anträge können daher auch bis zu Erlassung des Berufungsbescheides zurückgezogen werden. Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren formlos einzustellen. Diese Auslegung lässt sich wohl - was im Hinblick auf das durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffene Rechtsschutzsystem zweckmäßig erscheint - dahingehend abstrahieren, dass die Zurückziehung gemäß § 13 Abs 7 AVG nur bzw. noch so lange möglich ist, als noch einmal anhand der Sachlage im Zeitpunkt der (ausstehenden) Entscheidung über den betreffenden Antrag selbst abzusprechen ist. Das bedeutet im Hinblick auf die Funktion der Verwaltungsgerichte bzw. der Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, dass die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG zulässig sein und wie im Fall der Berufung zur ersatzlosen Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides führen müsste (Ende Zitat).Diese Auslegung lässt sich wohl - was im Hinblick auf das durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffene Rechtsschutzsystem zweckmäßig erscheint - dahingehend abstrahieren, dass die Zurückziehung gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG nur bzw. noch so lange möglich ist, als noch einmal anhand der Sachlage im Zeitpunkt der (ausstehenden) Entscheidung über den betreffenden Antrag selbst abzusprechen ist. Das bedeutet im Hinblick auf die Funktion der Verwaltungsgerichte bzw. der Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, dass die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG zulässig sein und wie im Fall der Berufung zur ersatzlosen Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides führen müsste (Ende Zitat). Der MB hat nunmehr, am 21.03.2023, seinen verfahrenseinleitenden Antrag (Datenschutzbeschwerde vom 25.10.2021) zurückgezogen. Unter Berücksichtigung der dargestellten herrschenden Meinung hierzu kann dies lediglich für den nicht in Rechtskraft erwachsenen Spruchteil des in dieser Sache ergangenes Bescheides gelten. Der Spruch ist, da die Spruchpunkte
  8. und
  9. auf gänzlich andere Sachverhaltselemente hinsichtlich Geheimhaltungsverletzung gerichtet sind, teilbar. Somit erfasst die Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde den bislang in Beschwerde gezogenen Punkt
  10. des Bescheides vom 23.06.2022, der somit ersatzlos zu beheben war. Das Verfahren ist damit eingestellt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf den Umstand, dass die wiedergegebene Rechtsauffassung der Judikatur des VwGH entspricht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W274.2258044.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.