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{'item': 'W274 2265960-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2023 GeschäftszahlW274 2265960-1 Spruch, W274 2265960-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lughofer als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR Pollirer und Dr. Gogola als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 07.11.2022, GZ: D124.1073/22, Beschwerdegegner vor der belangten Behörde Bundesminister für Inneres, Minoritenplatz 9, 1010 Wien, wegen Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO und Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 DSGVO, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lughofer als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR Pollirer und Dr. Gogola als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 07.11.2022, GZ: D124.1073/22, Beschwerdegegner vor der belangten Behörde Bundesminister für Inneres, Minoritenplatz 9, 1010 Wien, wegen Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO und Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht: Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Mit Eingabe vom

  1. August 2022 übermittelte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), jeweils unter Verwendung eines Musters der belangten Behörde, einen „Antrag auf Auskunft gemäß § 44 DSG“ sowie einen „Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 DSGVO“, beide gerichtet an den Verantwortlichen „BMI, Herreng. 7, 1010 Wien“. Darin führte er aus, es sei insbesondere durch das Büro 3.1 (BMI II/BK/3.1) gegen ihn „unter dem Deckmantel eines Verdächtigen“ ermittelt worden, obwohl es dafür keine rechtliche Grundlage gäbe. Alle ermittelten Daten seien ohne gesetzlicher Grundlage gesammelt und nur aus privaten Gründen eines Beamten zusammengetragen worden. Im Antrag auf Auskunft fragte der BF insbesondere, ob ein elektronisches Gerät, z.B. ein IMSI-Catcher, verwendet worden sei bzw verwendet werde, um an seine Daten zu gelangen. Er verwies dabei auch auf eine GZ DSN- XXXX .Mit Eingabe vom
  2. August 2022 übermittelte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), jeweils unter Verwendung eines Musters der belangten Behörde, einen „Antrag auf Auskunft gemäß Paragraph 44, DSG“ sowie einen „Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO“, beide gerichtet an den Verantwortlichen „BMI, Herreng. 7, 1010 Wien“. Darin führte er aus, es sei insbesondere durch das Büro 3.1 (BMI II/BK/3.1) gegen ihn „unter dem Deckmantel eines Verdächtigen“ ermittelt worden, obwohl es dafür keine rechtliche Grundlage gäbe. Alle ermittelten Daten seien ohne gesetzlicher Grundlage gesammelt und nur aus privaten Gründen eines Beamten zusammengetragen worden. Im Antrag auf Auskunft fragte der BF insbesondere, ob ein elektronisches Gerät, z.B. ein IMSI-Catcher, verwendet worden sei bzw verwendet werde, um an seine Daten zu gelangen. Er verwies dabei auch auf eine GZ DSN- römisch 40 . Mit Mangelbehebungsauftrag vom
  3. September 2023 trug die belangte Behörde dem BF auf, die Beschwerde binnen 14 Tagen dahingehend zu verbessern, dass ● die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (§ 24 Abs. 2 Z 1 DSG),  die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, DSG), ● das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (§ 24 Abs. 2 Z 5 DSG) und  das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG) und ● die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist (§ 24 Abs. 2 Z 6 iVm Abs. 4 DSG)  die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 4, DSG) nachgetragen und betreffend einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft und Einschränkung der Datenverarbeitung der zugrundeliegende Antrag an die Beschwerdegegnerin und eine allfällige Antwort (§ 24 Abs. 3 DSG) vorgelegt werde.nachgetragen und betreffend einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft und Einschränkung der Datenverarbeitung der zugrundeliegende Antrag an die Beschwerdegegnerin und eine allfällige Antwort (Paragraph 24, Absatz 3, DSG) vorgelegt werde. Der Mangelbehebungsauftrag enthielt nähere Erläuterungen betreffend die einzelnen zu verbessernden Punkte, darunter betreffend § 24 Abs 2 Z 5 DSG folgende Angaben:Der Mangelbehebungsauftrag enthielt nähere Erläuterungen betreffend die einzelnen zu verbessernden Punkte, darunter betreffend Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG folgende Angaben: „Bitte geben Sie an, für welche Rechtsverletzung (en) Sie konkret eine Feststellung begehren. Diesbezüglich ist zu beachten, dass es sich bei einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde um einen förmlichen Rechtsschutzantrag handelt, der nach dem ausdrücklichen Gesetzestext obligatorisch ein entsprechendes Begehren enthalten muß.“ Weiters erfolgten Verweise (Links) auf nähere Informationen betreffend das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung sowie ein Hinweis auf § 13 Abs 3 AVG (Möglichkeit einer Zurückweisung bei nicht bzw mangelhaft erfolgter Verbesserung).Weiters erfolgten Verweise (Links) auf nähere Informationen betreffend das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung sowie ein Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG (Möglichkeit einer Zurückweisung bei nicht bzw mangelhaft erfolgter Verbesserung). Mit Schreiben vom
  4. September 2022 unter dem Betreff „Mangelbehebung zu D124.1073/22 und 2022-0.566.080“ führte der BF - soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - aus, er habe eine unvollständige Auskunft vom BMI/Bundeskriminalamt erhalten. Zum Mangelbehebungspunkt 2., das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen, führte er aus, zwischen
  5. Jänner 2015 und heute seien nachstehende Gesetze widerrechtlich verletzt worden: §§ 50 Abs. 1 StPO, 120 StGB, 121 StGB, 130 StPO, 131 StPO, 133 StPO, 135 StPO, 135a StPO, 138 StPO, 83ff EIWOG 2010, 136 StPO, 138 StPO, 139 StPO. Zum Mangelbehebungspunkt 2., das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen, führte er aus, zwischen
  6. Jänner 2015 und heute seien nachstehende Gesetze widerrechtlich verletzt worden: Paragraphen 50, Absatz eins, StPO, 120 StGB, 121 StGB, 130 StPO, 131 StPO, 133 StPO, 135 StPO, 135a StPO, 138 StPO, 83ff EIWOG 2010, 136 StPO, 138 StPO, 139 StPO. Zu jeder dieser Bestimmung enthielt das Schreiben Anmerkungen wie zB: „§ 50 Abs 1 StPO Rechtbelehrung – keine Verständigungen über Tatverdacht, Ermittlungen, fehlende Umstände, die eine weiter, über einen langen Zeitraum gerechtfertigte Ermittlungen erlauben würden“.„§ 50 Absatz eins, StPO Rechtbelehrung – keine Verständigungen über Tatverdacht, Ermittlungen, fehlende Umstände, die eine weiter, über einen langen Zeitraum gerechtfertigte Ermittlungen erlauben würden“. Der Eingabe waren mehrere Schreiben angeschlossen, darunter Auskunftsbegehren an das BMI vom 21.04.2022 und 24.04.2022 sowie Auskunftsschreiben des BMI vom 17.05.2022, der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst vom 30.05.2022 sowie des BKA vom 13.05.2022 und vom 10.05.
  7. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück und führte begründend aus, der BF habe mit Eingabe vom
  8. August 2022 vorgebracht, das BMI ermittle unter dem Deckmantel eines „Verdächtigen“ gegen ihn, obwohl es dafür keine rechtliche Grundlage gäbe. Mit Mangelbehebungsauftrag vom
  9. September 2022 sei er u.a. aufgefordert worden, ein Begehren auf Feststellung der behaupteten Rechtsverletzung zu erheben. Die belangte Behörde stellte den Inhalt des Mangelbehebungsauftrages sodann im Volltext dar. In weiterer Folge stellte die belangte Behörde auch den Inhalt des Schreibens des BF 18.09.2022 im Volltext dar. Die Behörde führte weiters aus, sie lege den dargestellten Verfahrensgang den Feststellungen zu Grunde und folgerte daraus rechtlich nach Darstellung des § 24 Abs 2 DSG, der BF habe trotz gebotener Möglichkeit (in Form eines Mangelbehebungsauftrags) die festgestellten Mängel nicht beseitigt. Es fehle ein konkretes Vorbringen gemäß § 24 Abs 2 Z 5 DSG (das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen). Bei der Einbringung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde handle es sich um einen förmlichen Rechtsschutzantrag, der nach dem ausdrücklichen Gesetzestext (§ 24 Abs. 2 Z 5 DSG) obligatorisch ein entsprechendes Begehren zu enthalten habe. Der gestellte Antrag sei in der vorliegenden Form daher nicht gesetzmäßig. Dem BF stehe es frei, innerhalb der in § 24 Abs. 4 DSG normierten Frist eine neue (kostenlose) und ordnungsgemäß ausgeführte Beschwerde einzubringen. Die Behörde führte weiters aus, sie lege den dargestellten Verfahrensgang den Feststellungen zu Grunde und folgerte daraus rechtlich nach Darstellung des Paragraph 24, Absatz 2, DSG, der BF habe trotz gebotener Möglichkeit (in Form eines Mangelbehebungsauftrags) die festgestellten Mängel nicht beseitigt. Es fehle ein konkretes Vorbringen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG (das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen). Bei der Einbringung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde handle es sich um einen förmlichen Rechtsschutzantrag, der nach dem ausdrücklichen Gesetzestext (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG) obligatorisch ein entsprechendes Begehren zu enthalten habe. Der gestellte Antrag sei in der vorliegenden Form daher nicht gesetzmäßig. Dem BF stehe es frei, innerhalb der in Paragraph 24, Absatz 4, DSG normierten Frist eine neue (kostenlose) und ordnungsgemäß ausgeführte Beschwerde einzubringen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit dem gerade noch (auch im Zusammenhang mit seinem Vorbringen vor der belangten Behörde) erkennbaren Begehren, in Stattgebung der Beschwerde wolle der Beschwerdegegner (BMI) zu (weiteren) Auskünften verhalten werden. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt – beim BVwG einlangend am 23.01.2023 – vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Begründend verwies die belangte Behörde darauf, dass trotz eines Mangelbehebungsauftrages der notwendige Inhalt einer Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 5 DSG nicht erstattet worden sei.Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt – beim BVwG einlangend am 23.01.2023 – vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Begründend verwies die belangte Behörde darauf, dass trotz eines Mangelbehebungsauftrages der notwendige Inhalt einer Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG nicht erstattet worden sei. Die Beschwerde ist nicht berechtigt: Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Laut VwGH sollen die Parteien vor Rechtsnachteilen geschützt werden, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (Hengstschläger/Leeb, AVG I, § 13 Rz 25 mwN). Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Laut VwGH sollen die Parteien vor Rechtsnachteilen geschützt werden, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins, Paragraph 13, Rz 25 mwN). Die Behörde darf nur dann gemäß § 13 Abs 3 vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Dazu zählen Formgebrechen (zB: das Fehlen von notwendigen Beilagen, die fehlerhafte Parteienbezeichnung) aber auch Inhaltsmängel (zB. das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages). Von Mängeln sind auch sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Es kann sich bei einem Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst oder überhaupt nicht behoben werden kann (wie oben, Rz 27 mwN).Die Behörde darf nur dann gemäß Paragraph 13, Absatz 3, vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Dazu zählen Formgebrechen (zB: das Fehlen von notwendigen Beilagen, die fehlerhafte Parteienbezeichnung) aber auch Inhaltsmängel (zB. das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages). Von Mängeln sind auch sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Es kann sich bei einem Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst oder überhaupt nicht behoben werden kann (wie oben, Rz 27 mwN). Ist ein Anbringen iSd mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erlassen oder die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen. Die Zurückweisung des Antrages ist nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller die Verbesserung nachweislich aufgetragen hat (wie oben, Rz 28). Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art der zu behebenden Mängel ab (wie oben, Rz 29). Kommt der Einschreiter dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Gänze nach, so ist die Behörde befugt, das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen. Die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen. Im Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides kann die Behebung des Mangels nicht mehr nachgeholt werden (wie oben, Rz 30). Eine Beschwerde gemäß § 24 Abs 2 DSG hat u.a. zu enthalten: Eine Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, DSG hat u.a. zu enthalten:
  10. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen … Daraus folgt: „Sache“ der hier zugrundeliegenden Beschwerde ist allein die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Diese erfolgte allein aufgrund Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs 2 Z 5 DSG, eines Begehrens, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen.„Sache“ der hier zugrundeliegenden Beschwerde ist allein die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Diese erfolgte allein aufgrund Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG, eines Begehrens, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen. Die nunmehrige Beschwerde befasst sich ausdrücklich an keiner Stelle mit der Frage der Zulässigkeit des Mangelbehebungsauftrages bzw deren Erfüllung durch den BF. In ihr bringt der BF lediglich zum Ausdruck, der Beschwerdegegner habe bereits am 17.05 2022 Auskunft erteilt, diese sei aber unvollständig und nicht tiefgründig genug. In weiterer Folge wird ausgeführt, die Rechtsverletzung (durch „das BMI“) liege in „Observationen, Datendiebstahl an Smartphones oder Laptops, Lauschangriff durch IMSI-Catcher“ u.ä. Hiezu würden nachfolgende Fragen „aufgeführt“. Es folgt über 7 Seiten eine Anführung von „Begehren“, „Ersuchen“ bzw „Fragen“ gegenüber dem BMI, im Einzelnen näher ausgeführte Angaben betreffend den BF bzw im Zusammenhang mit „dem Beamten XXXX “ zu machen, teilweise auch unter Bezugnahme auf Bestimmungen der StPO.Es folgt über 7 Seiten eine Anführung von „Begehren“, „Ersuchen“ bzw „Fragen“ gegenüber dem BMI, im Einzelnen näher ausgeführte Angaben betreffend den BF bzw im Zusammenhang mit „dem Beamten römisch 40 “ zu machen, teilweise auch unter Bezugnahme auf Bestimmungen der StPO. Der BF zeigt daher weder auf, dass die belangte Behörde zu Unrecht einen Mangelbehebungsauftrag erlassen hat, noch, dass der BF diesen im von der Behörde als nicht beseitigt angenommenen Umfang erfüllt hätte. Auch aus dem Akt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Mangelbehebungsauftrag zu Unrecht ergangen wäre bzw durch den BF vollständig erfüllt worden wäre: Das verfahrenseinleitende Schreiben vom 02.08.2022 bestand aus zwei ausgefüllten Mustern der DSB gemäß Art 18 DSGVO und § 44 DSG zur Geltendmachung von Betroffenenrechten (Einschränkung der Verarbeitung bzw Auskunft) gegenüber einem Verantwortlichen und erfüllten als solche nicht die Voraussetzungen einer Beschwerde gegenüber der Datenschutzbehörde hinsichtlich der Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (§ 24 Abs. 2 Z 1 DSG), des Begehrens, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (§ 24 Abs. 2 Z 5 DSG) und der Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist (§ 24 Abs. 2 Z 6 iVm Abs. 4 DSG). Weiters wurde dem BF zu Recht aufgetragen, betreffend einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft und Einschränkung der Datenverarbeitung die zugrundeliegenden Anträge an die Beschwerdegegnerin und eine allfällige Antwort (§ 24 Abs. 3 DSG) vorzulegen.Das verfahrenseinleitende Schreiben vom 02.08.2022 bestand aus zwei ausgefüllten Mustern der DSB gemäß Artikel 18, DSGVO und Paragraph 44, DSG zur Geltendmachung von Betroffenenrechten (Einschränkung der Verarbeitung bzw Auskunft) gegenüber einem Verantwortlichen und erfüllten als solche nicht die Voraussetzungen einer Beschwerde gegenüber der Datenschutzbehörde hinsichtlich der Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, DSG), des Begehrens, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG) und der Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 4, DSG). Weiters wurde dem BF zu Recht aufgetragen, betreffend einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft und Einschränkung der Datenverarbeitung die zugrundeliegenden Anträge an die Beschwerdegegnerin und eine allfällige Antwort (Paragraph 24, Absatz 3, DSG) vorzulegen. Jedenfalls das Erfordernis des Begehrens, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen, erachtete die belangte Behörde mit dem Schreiben des BF vom 18.09.2022 nicht als erfüllt. Gegen diese Beurteilung ergeben sich auch keine Bedenken: Das im Mangelbehebungsauftrag angesprochene Begehren im Bezug auf die behauptete Rechtsverletzung bezieht sich erkennbar darauf, welche datenschutzrechtlich denkbaren Rechtsverletzungen die belangte Behörde nach dem Begehren des BF feststellen sollte. Durch die Anführung von Bestimmungen der StPO samt Kommentaren bzw Fragen wurde gegenüber der belangten Behörde keineswegs hinreichend dargelegt, welche konkreten Anträge der BF dieser gegenüber erhebt. Die aufgeworfenen Fragestellungen im Bezug auf StPO-Normen betreffen im Wesentlichen nicht den Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde, ersetzen aber keinesfalls die mehrfach dargestellte Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs 2 Z 5 DSG einer Klarstellung des Begehrens.Das im Mangelbehebungsauftrag angesprochene Begehren im Bezug auf die behauptete Rechtsverletzung bezieht sich erkennbar darauf, welche datenschutzrechtlich denkbaren Rechtsverletzungen die belangte Behörde nach dem Begehren des BF feststellen sollte. Durch die Anführung von Bestimmungen der StPO samt Kommentaren bzw Fragen wurde gegenüber der belangten Behörde keineswegs hinreichend dargelegt, welche konkreten Anträge der BF dieser gegenüber erhebt. Die aufgeworfenen Fragestellungen im Bezug auf StPO-Normen betreffen im Wesentlichen nicht den Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde, ersetzen aber keinesfalls die mehrfach dargestellte Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG einer Klarstellung des Begehrens. Wie dargestellt, ist auch die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen. Die Beschwerde zeigt daher nicht auf, dass die Zurückweisung der nicht vollständig verbesserten Datenschutzbeschwerde zu Unrecht erfolgt wäre. Einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 VwGVG bedurfte es nicht, zumal der maßgebliche Sachverhalt nach der Aktenlage feststeht. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Ein sachverhaltsbezogenes Vorbringen, das über den unstrittig aus dem Akt ersichtlichen Sachverhalt hinausgeht, wurde nicht erstattet.Einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 24, VwGVG bedurfte es nicht, zumal der maßgebliche Sachverhalt nach der Aktenlage feststeht. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Ein sachverhaltsbezogenes Vorbringen, das über den unstrittig aus dem Akt ersichtlichen Sachverhalt hinausgeht, wurde nicht erstattet. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der dargestellten Rechtslage entschieden wurde und revisible Rechtsfragen nicht zu erörtern waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W274.2265960.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.