RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2023 GeschäftszahlW293 2242007-1 Spruch, I. W293 2242007-1/7Erömisch eins. W293 2242007-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwa
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, II.römisch zwei. IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , vertreten durch Mag. Stefan JÖCHTL, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen den undatierten Bescheid des Amtes der Akademie der bildenden Künste Wien, Zl. XXXX , zugestellt am 25.03.2021, betreffend Feststellungsanträge zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Mag. Stefan JÖCHTL, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen den undatierten Bescheid des Amtes der Akademie der bildenden Künste Wien, Zl. römisch 40 , zugestellt am 25.03.2021, betreffend Feststellungsanträge zu Recht erkannt: A) In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in der Folge zu lauten hat: „
- der Beschwerdeführerin vom 01.04.2016 bis zum 30.09.2017 eine Funktionszulage der Funktionsgruppe XXXX in der Verwendungsgruppe XXXX gemäß § 30 GehG gebührt. Festgestellt wird, dass dieser Anspruch gemäß § 13b Abs. 1 GehG verjährt ist sowie„
- der Beschwerdeführerin vom 01.04.2016 bis zum 30.09.2017 eine Funktionszulage der Funktionsgruppe römisch 40 in der Verwendungsgruppe römisch 40 gemäß Paragraph 30, GehG gebührt. Festgestellt wird, dass dieser Anspruch gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG verjährt ist sowie
- der Beschwerdeführerin vom 01.10.2017 bis zum 30.04.2021 die Funktionszulage der Funktionsgruppe XXXX in der Verwendungsgruppe XXXX gemäß § 30 GehG gebührt.“
- der Beschwerdeführerin vom 01.10.2017 bis zum 30.04.2021 die Funktionszulage der Funktionsgruppe römisch 40 in der Verwendungsgruppe römisch 40 gemäß Paragraph 30, GehG gebührt.“ B)
Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin wurde im November 2010 vom Rektor der Akademie der bildenden Künste Wien beginnend mit 01.12.2010 für die Dauer der Vakanz der Funktion der Direktor/in gemäß § 39 Abs. 4 UG mit der interimistischen Leitung der XXXX der Akademie der bildenden Künste Wien betraut. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die sich aus der vertretungsweisen Verwendung auf dem Arbeitsplatz-Nr. XXXX ergebenden besoldungsrechtlichen Ansprüche vom Amt der Akademie der bildenden Künste Wien bemessen und angewiesen werden.
- Die Beschwerdeführerin wurde im November 2010 vom Rektor der Akademie der bildenden Künste Wien beginnend mit 01.12.2010 für die Dauer der Vakanz der Funktion der Direktor/in gemäß Paragraph 39, Absatz 4, UG mit der interimistischen Leitung der römisch 40 der Akademie der bildenden Künste Wien betraut. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die sich aus der vertretungsweisen Verwendung auf dem Arbeitsplatz-Nr. römisch 40 ergebenden besoldungsrechtlichen Ansprüche vom Amt der Akademie der bildenden Künste Wien bemessen und angewiesen werden.
- Mit Schreiben vom 03.03.2016 teilte die Rektorin der Akademie der bildenden Künste Wien der Beschwerdeführerin mit, dass diese mit Ablauf des 31.03.2016 von der interimistischen Leitung der XXXX entbunden werde.
- Mit Schreiben vom 03.03.2016 teilte die Rektorin der Akademie der bildenden Künste Wien der Beschwerdeführerin mit, dass diese mit Ablauf des 31.03.2016 von der interimistischen Leitung der römisch 40 entbunden werde.
- Mit Schreiben vom 30.09.2020 beantragte die Beschwerdeführerin beim Amt der Akademie der bildenden Künste Wien (in der Folge: belangte Behörde), es möge festgestellt werden, dass ihr auch über den 31.03.2016 hinaus die Funktionszulage der Funktionsgruppe XXXX in der Verwendungsgruppe XXXX gebühre, in eventu mögen die ihr im Zeitraum ab 01.04.2016 gebührenden monatlichen Bezüge, jedenfalls hinsichtlich der Funktionszulage betragsgemäß festgestellt werden. Weiters möge festgestellt werden, dass die Personalmaßnahme der Abberufung von der Funktion der Leitung der XXXX der Akademie der bildenden Künste Wien mit Schreiben vom 03.03.2016 zum 31.03.2016 eine qualifizierte Verwendungsänderung darstelle, die wirksam nur mit Bescheid hätte verfügt werden können.
- Mit Schreiben vom 30.09.2020 beantragte die Beschwerdeführerin beim Amt der Akademie der bildenden Künste Wien (in der Folge: belangte Behörde), es möge festgestellt werden, dass ihr auch über den 31.03.2016 hinaus die Funktionszulage der Funktionsgruppe römisch 40 in der Verwendungsgruppe römisch 40 gebühre, in eventu mögen die ihr im Zeitraum ab 01.04.2016 gebührenden monatlichen Bezüge, jedenfalls hinsichtlich der Funktionszulage betragsgemäß festgestellt werden. Weiters möge festgestellt werden, dass die Personalmaßnahme der Abberufung von der Funktion der Leitung der römisch 40 der Akademie der bildenden Künste Wien mit Schreiben vom 03.03.2016 zum 31.03.2016 eine qualifizierte Verwendungsänderung darstelle, die wirksam nur mit Bescheid hätte verfügt werden können. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, sie wolle eine nachprüfbare Entscheidung darüber bewirken, welche besoldungsrechtlichen Folgen ihre langjährige Betrauung mit der Leitung der XXXX habe. Sie sei mit Schreiben vom 01.12.2010 mit der interimistischen Leitung betraut worden. Ein Enddatum der Betrauung sei nicht angeführt worden. Mit Schreiben vom 03.03.2016 sei sie von dieser Funktion mit Wirkung vom 31.03.2016 entbunden worden. Sie sei sohin für einen Zeitraum von fünf Jahren und vier Monaten „vorübergehend“ mit dieser Funktion betraut gewesen. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, sie wolle eine nachprüfbare Entscheidung darüber bewirken, welche besoldungsrechtlichen Folgen ihre langjährige Betrauung mit der Leitung der römisch 40 habe. Sie sei mit Schreiben vom 01.12.2010 mit der interimistischen Leitung betraut worden. Ein Enddatum der Betrauung sei nicht angeführt worden. Mit Schreiben vom 03.03.2016 sei sie von dieser Funktion mit Wirkung vom 31.03.2016 entbunden worden. Sie sei sohin für einen Zeitraum von fünf Jahren und vier Monaten „vorübergehend“ mit dieser Funktion betraut gewesen. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs des § 40 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 – die Wirksamkeit der jeweiligen Personalmaßnahme vorausgesetzt – nach sechs Monaten dienstrechtlich vom „Umschlagen“ einer vorübergehenden in eine dauernde Betrauung auszugehen sei und bei der oben dargestellten Dauer eine vorläufige Ausübung im Sinne von § 40 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 letztlich nicht gegeben gewesen sei, stehe ihr (so wie dies auch auf ihren Bezugsabrechnungen aufscheine) eine Funktionszulage nach § 30 GehG (und keine Ergänzungszulage nach § 36b leg. cit.) zu. Des Weiteren habe dies zur Folge, dass sie von diesem Arbeitsplatz ohne Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes nur in Bescheidform hätte abberufen werden können.Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs des Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 – die Wirksamkeit der jeweiligen Personalmaßnahme vorausgesetzt – nach sechs Monaten dienstrechtlich vom „Umschlagen“ einer vorübergehenden in eine dauernde Betrauung auszugehen sei und bei der oben dargestellten Dauer eine vorläufige Ausübung im Sinne von Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 letztlich nicht gegeben gewesen sei, stehe ihr (so wie dies auch auf ihren Bezugsabrechnungen aufscheine) eine Funktionszulage nach Paragraph 30, GehG (und keine Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, leg. cit.) zu. Des Weiteren habe dies zur Folge, dass sie von diesem Arbeitsplatz ohne Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes nur in Bescheidform hätte abberufen werden können. Dienstrechtlich sei sie daher mangels rechtswirksamer Verfügung nach wie vor mit dem Arbeitsplatz der Leitung der XXXX (dauernd) betraut und stehe ihr besoldungsrechtlich daher auch über den 31.03.2016 hinaus die Funktionszulage der Funktionsgruppe XXXX in der Verwendungsgruppe XXXX zu.Dienstrechtlich sei sie daher mangels rechtswirksamer Verfügung nach wie vor mit dem Arbeitsplatz der Leitung der römisch 40 (dauernd) betraut und stehe ihr besoldungsrechtlich daher auch über den 31.03.2016 hinaus die Funktionszulage der Funktionsgruppe römisch 40 in der Verwendungsgruppe römisch 40 zu.
- Mit dem oben angeführten, undatierten Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrags vom 30.09.2020 ab dem 01.04.2016 gemäß § 30 Gehaltsgesetz 1956 aufgrund ihrer Verwendung die Funktionszulage der Funktionsgruppe XXXX der Verwendungsgruppe XXXX gebühre (Spruchpunkt 1) und die Beendigung der interimistischen Ausübung der Funktionen der Leiterin der XXXX mit Ablauf des 31.03.2016 keine qualifizierte Verwendungsänderung darstelle (Spruchpunkt 2).
- Mit dem oben angeführten, undatierten Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrags vom 30.09.2020 ab dem 01.04.2016 gemäß Paragraph 30, Gehaltsgesetz 1956 aufgrund ihrer Verwendung die Funktionszulage der Funktionsgruppe römisch 40 der Verwendungsgruppe römisch 40 gebühre (Spruchpunkt 1) und die Beendigung der interimistischen Ausübung der Funktionen der Leiterin der römisch 40 mit Ablauf des 31.03.2016 keine qualifizierte Verwendungsänderung darstelle (Spruchpunkt 2). Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei mit Erledigung vom 25.11.2010 an Stelle der mit Ablauf des 01.12.2010 aufgrund deren Versetzung in den Ruhestand aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamtin ab 01.12.2010 mit der interimistischen Leitung der XXXX der Akademie der bildenden Künste Wien betraut werden. Gemäß § 107 Abs. 1 UG seien alle zur Besetzung offen stehenden Stellen vom Rektorat öffentlich auszuschreiben, die zeitlich befristete Natur der erfolgten Zuweisung der vorübergehenden Verwendung sei schon deshalb zum Zeitpunkt der Betrauung völlig unzweifelhaft klar erkennbar gewesen. Mit 01.10.2011 habe ein neu gewähltes Rektorat das Amt angetreten. Dieses habe im Zuge organisatorischer Neustrukturierungsüberlegungen beim zuständigen Bundesministerium Rechtsauskunft betreffend die Vorfrage der Zulässigkeit einer in Personalunion kombinierten Ausschreibung der Funktion von Leitung der XXXX und Leitung des XXXX eingeholt. Nach diesbezüglicher Zustimmung sei die Stelle öffentlich ausgeschrieben worden und habe sich auch die Beschwerdeführerin um diese Funktion beworben. Dieser Umstand wäre völlig absurd und unerklärlich, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich von einer dauerhaften Betrauung mit der Funktion ausgegangen wäre. Dies belege, dass der Beschwerdeführerin die vorübergehende Natur der Verwendung unzweifelhaft bewusst gewesen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei mit Erledigung vom 25.11.2010 an Stelle der mit Ablauf des 01.12.2010 aufgrund deren Versetzung in den Ruhestand aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamtin ab 01.12.2010 mit der interimistischen Leitung der römisch 40 der Akademie der bildenden Künste Wien betraut werden. Gemäß Paragraph 107, Absatz eins, UG seien alle zur Besetzung offen stehenden Stellen vom Rektorat öffentlich auszuschreiben, die zeitlich befristete Natur der erfolgten Zuweisung der vorübergehenden Verwendung sei schon deshalb zum Zeitpunkt der Betrauung völlig unzweifelhaft klar erkennbar gewesen. Mit 01.10.2011 habe ein neu gewähltes Rektorat das Amt angetreten. Dieses habe im Zuge organisatorischer Neustrukturierungsüberlegungen beim zuständigen Bundesministerium Rechtsauskunft betreffend die Vorfrage der Zulässigkeit einer in Personalunion kombinierten Ausschreibung der Funktion von Leitung der römisch 40 und Leitung des römisch 40 eingeholt. Nach diesbezüglicher Zustimmung sei die Stelle öffentlich ausgeschrieben worden und habe sich auch die Beschwerdeführerin um diese Funktion beworben. Dieser Umstand wäre völlig absurd und unerklärlich, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich von einer dauerhaften Betrauung mit der Funktion ausgegangen wäre. Dies belege, dass der Beschwerdeführerin die vorübergehende Natur der Verwendung unzweifelhaft bewusst gewesen sei. Eine andere Bewerberin sei mit der Funktion beginnend mit 01.04.2016 betraut worden, die Beschwerdeführerin sei davon mit schriftlicher Erledigung der Rektorin vom 03.03.2016 ordnungsgemäß informiert worden. Dies sei aufgrund der eindeutig erkennbar feststehenden vorübergehenden Natur der Betrauung im Anwendungsbereich des § 40 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 erfolgt, eine qualifizierte Verwendungsänderung habe nicht vorgelegen.Eine andere Bewerberin sei mit der Funktion beginnend mit 01.04.2016 betraut worden, die Beschwerdeführerin sei davon mit schriftlicher Erledigung der Rektorin vom 03.03.2016 ordnungsgemäß informiert worden. Dies sei aufgrund der eindeutig erkennbar feststehenden vorübergehenden Natur der Betrauung im Anwendungsbereich des Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 erfolgt, eine qualifizierte Verwendungsänderung habe nicht vorgelegen. Die von der Beschwerdeführerin relevierte, bloß irrtümlicherweise erfolgte besoldungstechnische Abwicklung der für den Zeitraum 01.12.2010 bis 31.03.2016 aufgrund der vorübergehenden Verwendung gebührenden Ansprüche auf den ruhegenussfähigen Bezug in der im Ergebnis korrekten betragsmäßen (Gesamt-)Höhe der Funktionszulage der Funktionsgruppe XXXX der Verwendungsgruppe XXXX – an Stelle einer Verwendungszulage gemäß § 36b Abs. 1 Z 1 lit. b GehG in der 2011 maßgeblichen Fassung – als Funktionszulage gemäß § 30 GehG der Funktionsgruppe XXXX gegen Entfall der Funktionszulage der Funktionsgruppe 1 – vermöge jedenfalls keinerlei Rechtsansprüche für Zeiträume ab 01.04.2016 zu begründen.Die von der Beschwerdeführerin relevierte, bloß irrtümlicherweise erfolgte besoldungstechnische Abwicklung der für den Zeitraum 01.12.2010 bis 31.03.2016 aufgrund der vorübergehenden Verwendung gebührenden Ansprüche auf den ruhegenussfähigen Bezug in der im Ergebnis korrekten betragsmäßen (Gesamt-)Höhe der Funktionszulage der Funktionsgruppe römisch 40 der Verwendungsgruppe römisch 40 – an Stelle einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 36 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GehG in der 2011 maßgeblichen Fassung – als Funktionszulage gemäß Paragraph 30, GehG der Funktionsgruppe römisch 40 gegen Entfall der Funktionszulage der Funktionsgruppe 1 – vermöge jedenfalls keinerlei Rechtsansprüche für Zeiträume ab 01.04.2016 zu begründen.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, sie sei über die Beendigung der Funktion mit formlosem Schreiben verständigt worden. Zum Zeitpunkt der beabsichtigten Beendigung sei sie über einen Zeitraum von fünf Jahren und vier Monaten mit der Leitung der XXXX betraut gewesen. Das Verfahren zur Nachbesetzung der „vakanten“ Position sei erst im März 2015, somit vier Jahre und drei Monate nach Beginn der „vorläufigen“ Ausübung durch die Beschwerdeführerin, begonnen worden.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, sie sei über die Beendigung der Funktion mit formlosem Schreiben verständigt worden. Zum Zeitpunkt der beabsichtigten Beendigung sei sie über einen Zeitraum von fünf Jahren und vier Monaten mit der Leitung der römisch 40 betraut gewesen. Das Verfahren zur Nachbesetzung der „vakanten“ Position sei erst im März 2015, somit vier Jahre und drei Monate nach Beginn der „vorläufigen“ Ausübung durch die Beschwerdeführerin, begonnen worden. Es sei zwar richtig, dass unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 aus dienstrechtlicher Sicht auch bei einer sechs Monate übersteigenden Betrauung keine dauernde, sondern bloß eine provisorische Betrauung vorliegen könne, für deren rechtswirksamen Entzug es nach der Rechtsprechung nicht der Erlassung eines Bescheides bedürfe. Die vom Gesetzgeber eingeräumte Befugnis, einen Beamten bloß zur provisorischen Führung der Funktion zu bestellen, bestehe jedoch nicht zeitlich unbeschränkt. Ein Zeitraum von vier oder fünf Jahren oder mehr stehe nach der Rechtsprechung mit der regelmäßig zu erwartenden Dauer eines Nachbesetzungsverfahrens in keinem Zusammenhang. Eine andere Beurteilung würde dem Dienstgeber ein objektiv willkürliches Verhalten ermöglichen und der Norm damit einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen.Es sei zwar richtig, dass unter den Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 aus dienstrechtlicher Sicht auch bei einer sechs Monate übersteigenden Betrauung keine dauernde, sondern bloß eine provisorische Betrauung vorliegen könne, für deren rechtswirksamen Entzug es nach der Rechtsprechung nicht der Erlassung eines Bescheides bedürfe. Die vom Gesetzgeber eingeräumte Befugnis, einen Beamten bloß zur provisorischen Führung der Funktion zu bestellen, bestehe jedoch nicht zeitlich unbeschränkt. Ein Zeitraum von vier oder fünf Jahren oder mehr stehe nach der Rechtsprechung mit der regelmäßig zu erwartenden Dauer eines Nachbesetzungsverfahrens in keinem Zusammenhang. Eine andere Beurteilung würde dem Dienstgeber ein objektiv willkürliches Verhalten ermöglichen und der Norm damit einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen. Eine Betrauung, um die Nachbesetzung durchführen zu können, die sich über einen Zeitraum von über fünf Jahren erstrecke, könne daher nicht (mehr) als vorübergehend iSd § 40 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 angesehen werden. Daraus folge, dass die Beschwerdeführerin von dieser Funktion/diesem Arbeitsplatz nur nach §§ 38, 40 BDG 1979 mit Bescheid wirksam abberufen hätte werden können, was bis dato nicht erfolgt sei. Sie habe daher weiterhin dienstrechtlich diesen Arbeitsplatz inne und Anspruch auf die dafür zustehende Funktionszulage.Eine Betrauung, um die Nachbesetzung durchführen zu können, die sich über einen Zeitraum von über fünf Jahren erstrecke, könne daher nicht (mehr) als vorübergehend iSd Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 angesehen werden. Daraus folge, dass die Beschwerdeführerin von dieser Funktion/diesem Arbeitsplatz nur nach Paragraphen 38, 40, BDG 1979 mit Bescheid wirksam abberufen hätte werden können, was bis dato nicht erfolgt sei. Sie habe daher weiterhin dienstrechtlich diesen Arbeitsplatz inne und Anspruch auf die dafür zustehende Funktionszulage.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt, einlangend am 29.04.2021, vor.
- Die Beschwerdeführerin trat mit 30.04.2021 gemäß § 13 Abs. 1 BDG 1979 in den gesetzlichen Ruhestand.
- Die Beschwerdeführerin trat mit 30.04.2021 gemäß Paragraph 13, Absatz eins, BDG 1979 in den gesetzlichen Ruhestand.
- Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde das gegenständliche Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist eine in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stehende Beamtin. Sie war seit 01.01.2003 gemäß § 125 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) dem Amt der Akademie der bildenden Künste Wien zugeteilt.Die Beschwerdeführerin ist eine in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stehende Beamtin. Sie war seit 01.01.2003 gemäß Paragraph 125, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002 (UG) dem Amt der Akademie der bildenden Künste Wien zugeteilt. Mit Schreiben vom November 2010 wurde die Beschwerdeführerin beginnend mit 01.12.2010 aufgrund der Ruhestandsversetzung der zuvor diese Funktion innehabenden Beamtin für die Dauer der Vakanz der Funktion der Direktor/in gemäß § 39 Abs. 4 UG mit der interimistischen Leitung der XXXX der Akademie der bildenden Künste Wien betraut. Der Arbeitsplatz war der Verwendungsgruppe XXXX Funktionsgruppe XXXX zugeordnet.Mit Schreiben vom November 2010 wurde die Beschwerdeführerin beginnend mit 01.12.2010 aufgrund der Ruhestandsversetzung der zuvor diese Funktion innehabenden Beamtin für die Dauer der Vakanz der Funktion der Direktor/in gemäß Paragraph 39, Absatz 4, UG mit der interimistischen Leitung der römisch 40 der Akademie der bildenden Künste Wien betraut. Der Arbeitsplatz war der Verwendungsgruppe römisch 40 Funktionsgruppe römisch 40 zugeordnet. Mit 01.10.2011 trat ein neu gewähltes Rektorat das Amt an. In der Folge erfolgte im Zuge organisatorischer Neustrukturierungen eine in Personalunion kombinierte Ausschreibung der Funktionen der Leitung der XXXX und jener des XXXX .Mit 01.10.2011 trat ein neu gewähltes Rektorat das Amt an. In der Folge erfolgte im Zuge organisatorischer Neustrukturierungen eine in Personalunion kombinierte Ausschreibung der Funktionen der Leitung der römisch 40 und jener des römisch 40 . Mit Schreiben vom 03.03.2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass diese mit Ablauf des 31.03.2016 von der interimistischen Leitung der XXXX der Akademie der bildenden Künste Wien entbunden werde. Ein Bescheid wurde nicht erlassen.Mit Schreiben vom 03.03.2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass diese mit Ablauf des 31.03.2016 von der interimistischen Leitung der römisch 40 der Akademie der bildenden Künste Wien entbunden werde. Ein Bescheid wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 30.09.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass ihr auch über den 31.03.2016 hinaus die Funktionszulage der Funktionsgruppe XXXX in der Verwendungsgruppe XXXX gebühre. Sie sei für einen Zeitraum von fünf Jahren und vier Monaten „vorübergehend“ mit der Funktion betraut worden. Bei der Dauer sei eine vorläufige Ausübung iSd § 40 Abs. 4 BDG 1979 nicht gegeben. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass die Personalmaßnahme der Abberufung von der Funktion der Leitung eine qualifizierte Verwendungsänderung darstelle, die wirksam nur mit Bescheid hätte verfügt werden können.Mit Schreiben vom 30.09.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass ihr auch über den 31.03.2016 hinaus die Funktionszulage der Funktionsgruppe römisch 40 in der Verwendungsgruppe römisch 40 gebühre. Sie sei für einen Zeitraum von fünf Jahren und vier Monaten „vorübergehend“ mit der Funktion betraut worden. Bei der Dauer sei eine vorläufige Ausübung iSd Paragraph 40, Absatz 4, BDG 1979 nicht gegeben. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass die Personalmaßnahme der Abberufung von der Funktion der Leitung eine qualifizierte Verwendungsänderung darstelle, die wirksam nur mit Bescheid hätte verfügt werden können. Mit Ablauf des 30.04.2021 trat die Beschwerdeführerin in den Ruhestand.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Diese sind unstrittig. Es besteht kein Grund, die darin enthaltenen Angaben in Zweifel zu ziehen. Dass die Beschwerdeführerin mit 01.05.2021 in den Ruhestand getreten ist, wurde dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage am 20.03.2023 von der belangten Behörde mitgeteilt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a BDG 1979 hat in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 BDG 1979 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 135 a, BDG 1979 hat in Angelegenheiten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, BDG 1979 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Soweit es sich im gegenständlichen Fall um eine § 40 BDG 1979 betreffende Fragestellung handelt, liegt Senatszuständigkeit vor. Hinsichtlich der gehaltsrechtlichen Belange liegt hingegen Einzelrichterzuständigkeit vor.Soweit es sich im gegenständlichen Fall um eine Paragraph 40, BDG 1979 betreffende Fragestellung handelt, liegt Senatszuständigkeit vor. Hinsichtlich der gehaltsrechtlichen Belange liegt hingegen Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
- Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamte (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt: Versetzung § 38.Paragraph 38,
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
- bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
- bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
- bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
- wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
- wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
- wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
- für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
- eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist. …
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden. … Verwendungsänderung § 40.Paragraph 40,
(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.
(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.
(2)Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
- die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
- durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
- dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3)Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4)Abs. 2 gilt nicht
(4)Absatz 2, gilt nicht
- für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,
- für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
- für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird. 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
- Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG) lauten auszugsweise wie folgt: Verjährung § 13b.Paragraph 13 b,
(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3)Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4)Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. Funktionszulage § 30.Paragraph 30,
(1)Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für Beamte
(1)Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 137, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für Beamte der Ver- in der in der Funktionsstufe wendungs- Funktions- 1 2 3 4 gruppe gruppe Euro A 1 1 68,0 201,7 376,4 429,7 2 335,5 537,2 1 207,0 2 010,4 3 362,7 663,6 1 453,3 2 405,4 4 386,2 845,5 1 582,0 2 536,5 5 887,5 1 558,6 2 782,7 3 791,6 6 1 069,4 1 802,3 3 050,1 4 033,2 A 2 1 40,8 68,0 94,1 121,3 2 68,0 107,6 134,9 201,7 3 229,0 323,1 469,2 938,4 4 295,7 402,3 671,0 1 207,0 5 362,7 469,2 804,6 1 407,6 6 402,3 537,2 938,4 1 582,0 7 469,2 671,0 1 073,2 1 742,9 8 945,8 1 261,3 1 891,5 2 647,9 A 3 1 40,8 54,6 68,0 80,5 2 68,0 87,9 107,6 134,9 3 107,6 161,0 268,7 469,2 4 147,2 201,7 335,5 537,2 5 201,7 268,7 402,3 604,0 6 268,7 335,5 469,2 671,0 7 335,5 402,3 563,3 737,6 8 402,3 537,2 671,0 804,6 A 4 1 33,5 40,8 48,2 54,6 2 68,0 107,6 161,0 268,7 A 5 1 33,5 40,8 48,2 54,6 2 48,2 60,5 74,3 87,9
(2)Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt 1. die Funktionsstufe 4 in der Verwendungsgruppe
- a)A 1 nach 35 Jahren und sechs Monaten,
- b)A 2 nach 40 Jahren und sechs Monaten sowie
- c)nach 41 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen; 2. die Funktionsstufe 3 in der Verwendungsgruppe
- a)A 1 nach 23 Jahren und sechs Monaten,
- b)A 2 nach 28 Jahren und sechs Monaten sowie
- c)nach 29 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen; 3. die Funktionsstufe 2 in der Verwendungsgruppe
- a)A 1 nach elf Jahren und sechs Monaten,
- b)A 2 nach 16 Jahren und sechs Monaten sowie
- c)nach 17 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen. Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1. Bei einer Beamtin oder einem Beamten der Verwendungsgruppe A 1 erhöht sich das erforderliche Besoldungsdienstalter um zwei Jahre, solange sie oder er das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1. Bei einer Beamtin oder einem Beamten der Verwendungsgruppe A 1 erhöht sich das erforderliche Besoldungsdienstalter um zwei Jahre, solange sie oder er das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt. …
(5)Ist ein Beamter einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Die gebührende Funktionsstufe bemisst sich dabei stets anhand der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist. … Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen § 36b.Paragraph 36 b,
(1)Der Beamtin oder dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn sie oder er für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 141 Abs. 1, 1a oder Abs. 2 Z 1 oder § 141a Abs. 9 BDG 1979 betraut zu sein, und ihr oder ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 1 oder 1a BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten übersteigt.
(1)Der Beamtin oder dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn sie oder er für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß Paragraph 141, Absatz eins, eins a, oder Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 141 a, Absatz 9, BDG 1979 betraut zu sein, und ihr oder ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß Paragraph 141, Absatz eins, oder 1a BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten übersteigt.
(1a)Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des § 137 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:
(1a)Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Absatz eins, ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Absatz eins, betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Absatz eins, betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Absatz eins, nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des Paragraph 137, BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen: 1.die Projektdauer beträgt mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und 2. mit den Qualitäten des Personalplans kann das Auslangen gefunden werden.
(2)Die Ergänzungszulage gebührt, 1. wenn dem Beamten im Fall einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 1 oder 1a BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen1. wenn dem Beamten im Fall einer Betrauung gemäß Paragraph 141, Absatz eins, oder 1a BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
- a)seinem Monatsbezug und
- b)dem jeweiligen Fixgehalt, 2. wenn dem Beamten, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
- a)seiner Funktionszulage und
- b)der jeweiligen höheren Funktionszulage, abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 36,abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 36,, 3. wenn dem Beamten, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 36.3. wenn dem Beamten, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 36, … 3.3. Zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung: 3.3.1. Zur Frage der qualifizierten Verwendungsänderung: Der zentrale Unterschied zwischen Dienstzuteilung und Versetzung liegt darin, dass erstere nur über eine vorübergehende Zuweisung zur Dienstleistung an eine andere Dienststelle ausspricht. Dabei kommt es auch für die Abgrenzung zwischen Dienstzuteilung und Versetzung im Sinne des BDG 1979 darauf an, dass schon aus der Anordnung der Zuweisung deutlich wird, ob diese auf Dauer oder nur vorübergehend erfolgen soll. Eine Dienstzuteilung im Sinne des § 39 BDG 1979 kann daher nur dann angenommen werden, wenn die zeitliche Begrenzung von Vornherein absehbar ist. Dies setzt zwar nicht notwendig eine datumsmäßig konkretisierte zeitliche Begrenzung voraus, wohl aber eine Erkennbarkeit, dass es sich lediglich um eine Zuteilung für einen absehbaren (also nicht für einen zwar endlichen, aber unabsehbar langen) Zeitraum handeln werde. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, sind die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung auch im Dienstrecht (§ 39 BDG 1979) ersichtlicher Weise nicht auf jahrelange Zuweisungen abgestellt. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine nur als vorübergehende Personalmaßnahme konzipierte Dienstzuteilung nicht zu Lasten des Beamten als „Dauerprovisorium“ verwendet werden darf (VwGH 05.09.2008, 2007/12/0078).Der zentrale Unterschied zwischen Dienstzuteilung und Versetzung liegt darin, dass erstere nur über eine vorübergehende Zuweisung zur Dienstleistung an eine andere Dienststelle ausspricht. Dabei kommt es auch für die Abgrenzung zwischen Dienstzuteilung und Versetzung im Sinne des BDG 1979 darauf an, dass schon aus der Anordnung der Zuweisung deutlich wird, ob diese auf Dauer oder nur vorübergehend erfolgen soll. Eine Dienstzuteilung im Sinne des Paragraph 39, BDG 1979 kann daher nur dann angenommen werden, wenn die zeitliche Begrenzung von Vornherein absehbar ist. Dies setzt zwar nicht notwendig eine datumsmäßig konkretisierte zeitliche Begrenzung voraus, wohl aber eine Erkennbarkeit, dass es sich lediglich um eine Zuteilung für einen absehbaren (also nicht für einen zwar endlichen, aber unabsehbar langen) Zeitraum handeln werde. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, sind die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung auch im Dienstrecht (Paragraph 39, BDG 1979) ersichtlicher Weise nicht auf jahrelange Zuweisungen abgestellt. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine nur als vorübergehende Personalmaßnahme konzipierte Dienstzuteilung nicht zu Lasten des Beamten als „Dauerprovisorium“ verwendet werden darf (VwGH 05.09.2008, 2007/12/0078). Wurde eine Verwendungsänderung durch Weisung angeordnet, hat der Beamte die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheids darüber zu beantragen, ob die Personalmaßnahme ohne Einhaltung der Formerfordernisse des § 38 BDG 1979 zulässig war (vgl. VwGH 02.02.1993, 92/12/0045).Wurde eine Verwendungsänderung durch Weisung angeordnet, hat der Beamte die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheids darüber zu beantragen, ob die Personalmaßnahme ohne Einhaltung der Formerfordernisse des Paragraph 38, BDG 1979 zulässig war vergleiche VwGH 02.02.1993, 92/12/0045). Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass die dem Dienstgeber in § 40 Abs. 4 Z 2 zweiter Fall BDG 1979 übertragene Befugnis, einen Beamten lediglich zur provisorischen Führung anstelle eines aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten zu bestellen, zwar für einen längeren Zeitraum als sechs Monate, jedoch freilich nicht unbeschränkt besteht. Diese Befugnis soll offenbar in erster Linie dazu dienen, um während der Dauer der provisorischen Führung der Geschäfte das Verfahren zur neuerlichen dauernden Betrauung eines Beamten mit dieser Funktion abwickeln zu können. Dieses Instrument darf jedoch von der Dienstbehörde keinesfalls dazu verwendet werden, derartige Funktionen etwa nach Gutdünken auch für lange (unabsehbare) Zeiträume nur „provisorisch“ zu vergeben. Daran können auch nähere Ausführungen zu den Fragen, in wessen personellem Verantwortungsbereich Verzögerungen im Nachbesetzungsverfahren konkret gelegen waren, auf welchen Motiven sie beruht hatten und dass die vertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes durch den Revisionswerber als erfahrenen Stellvertreter sichergestellt gewesen war, nichts ändern (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0040).Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass die dem Dienstgeber in Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, zweiter Fall BDG 1979 übertragene Befugnis, einen Beamten lediglich zur provisorischen Führung anstelle eines aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten zu bestellen, zwar für einen längeren Zeitraum als sechs Monate, jedoch freilich nicht unbeschränkt besteht. Diese Befugnis soll offenbar in erster Linie dazu dienen, um während der Dauer der provisorischen Führung der Geschäfte das Verfahren zur neuerlichen dauernden Betrauung eines Beamten mit dieser Funktion abwickeln zu können. Dieses Instrument darf jedoch von der Dienstbehörde keinesfalls dazu verwendet werden, derartige Funktionen etwa nach Gutdünken auch für lange (unabsehbare) Zeiträume nur „provisorisch“ zu vergeben. Daran können auch nähere Ausführungen zu den Fragen, in wessen personellem Verantwortungsbereich Verzögerungen im Nachbesetzungsverfahren konkret gelegen waren, auf welchen Motiven sie beruht hatten und dass die vertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes durch den Revisionswerber als erfahrenen Stellvertreter sichergestellt gewesen war, nichts ändern (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0040). Wenn beispielsweise eine Funktion dem Beamten am 01.09.2010 übertragen wurde, hat diese Verwendung ihren provisorischen Charakter nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls noch vor dem Sommer 2013 verloren. Danach war es unzulässig, dem Revisionswerber die ihm seit drei Jahren übertragene Verwendung bloß im Wege einer verwendungsändernden Weisung ohne dauernde Zuweisung einer neuen gleichwertigen Verwendung zu entziehen. Vielmehr wäre diesfalls eine bescheidförmige Verwendungsänderung geboten gewesen (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0040 mit Verweis auf VwGH 21.10.2005, 2005/12/0049; 13.03.2013, 2012/12/0111 mwN). 3.3.2. Zur Frage der Gebührlichkeit der Funktionszulage: Für die Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer „dauernden“ bzw. „nicht dauernden“ (im Sinn von „vorübergehenden“) Verwendung gesprochen werden kann, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für diese Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht (vgl. VwGH 02.07.1997, 95/12/0076; 18.09.1996, 95/12/0253). Wie die Gesetzesmaterialien zeigen, gilt dies auch für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzung des Fehlens einer dauernden Betrauung im Verständnis des § 36b Abs. 1 lit b GehG vorliegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die erwähnte zeitliche Begrenzung bereits im Betrauungsakt zum Ausdruck gebracht wurde. Aufgrund einer Befristung im Betrauungsakt ist eine vorübergehende Betrauung des Beamten iSd § 36b Abs. 1 GehG festzustellen und es liegen die in § 36b Abs. 1a GehG genannten Voraussetzungen vor, so kommt im unmittelbaren Anwendungsbereich der Sondervorschrift des § 36b Abs. 1 Z 1 lit b. GehG ausnahmsweise in gehaltsrechtlicher Hinsicht selbst bei einer ununterbrochenen Betrauung des Beamten in der Dauer von mehr als sechs Monaten die Rechtsprechung zum grundsätzlichen „Umschlagen“ einer vorübergehenden in eine dauernde Betrauung nach sechs Monaten nicht zum Tragen. Es lässt sich folglich im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 36b Abs. 1 Z 1 lit b GehG ausnahmsweise nicht die Aussage treffen, dass ungeachtet einer allfälligen Befristung im Betrauungsakt die Betrauung gehaltsrechtlich jedenfalls nach Ablauf von sechs Monaten für die Folgezeiträume als „dauernd“ zu erachten wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs des § 40 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 – die Wirksamkeit der jeweiligen Personalmaßnahme vorausgesetzt – nach sechs Monaten dienstrechtlich vom „Umschlagen“ einer vorübergehenden in eine dauernde Betrauung auszugehen ist (VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0059).Für die Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer „dauernden“ bzw. „nicht dauernden“ (im Sinn von „vorübergehenden“) Verwendung gesprochen werden kann, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für diese Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht vergleiche VwGH 02.07.1997, 95/12/0076; 18.09.1996, 95/12/0253). Wie die Gesetzesmaterialien zeigen, gilt dies auch für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzung des Fehlens einer dauernden Betrauung im Verständnis des Paragraph 36 b, Absatz eins, Litera b, GehG vorliegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die erwähnte zeitliche Begrenzung bereits im Betrauungsakt zum Ausdruck gebracht wurde. Aufgrund einer Befristung im Betrauungsakt ist eine vorübergehende Betrauung des Beamten iSd Paragraph 36 b, Absatz eins, GehG festzustellen und es liegen die in Paragraph 36 b, Absatz eins a, GehG genannten Voraussetzungen vor, so kommt im unmittelbaren Anwendungsbereich der Sondervorschrift des Paragraph 36 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GehG ausnahmsweise in gehaltsrechtlicher Hinsicht selbst bei einer ununterbrochenen Betrauung des Beamten in der Dauer von mehr als sechs Monaten die Rechtsprechung zum grundsätzlichen „Umschlagen“ einer vorübergehenden in eine dauernde Betrauung nach sechs Monaten nicht zum Tragen. Es lässt sich folglich im unmittelbaren Anwendungsbereich des Paragraph 36 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GehG ausnahmsweise nicht die Aussage treffen, dass ungeachtet einer allfälligen Befristung im Betrauungsakt die Betrauung gehaltsrechtlich jedenfalls nach Ablauf von sechs Monaten für die Folgezeiträume als „dauernd“ zu erachten wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs des Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 – die Wirksamkeit der jeweiligen Personalmaßnahme vorausgesetzt – nach sechs Monaten dienstrechtlich vom „Umschlagen“ einer vorübergehenden in eine dauernde Betrauung auszugehen ist (VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0059). Maßgeblich für die Frage, ob dem Beamten eine Funktionszulage nach § 30 GehG zustehen kann, ist nicht, ob er mit einem organisatorisch eingerichteten (gegenüber seiner bisherigen Einstufung höherwertigen) Arbeitsplatz betraut war, sondern ausschließlich, ob er auf Grund der herrschenden Weisungslage mit (gegenüber seiner sonstigen Einstufung) höherwertigen Aufgaben betraut war oder nicht (VwGH 22.06.2016, 2013/12/0245).Maßgeblich für die Frage, ob dem Beamten eine Funktionszulage nach Paragraph 30, GehG zustehen kann, ist nicht, ob er mit einem organisatorisch eingerichteten (gegenüber seiner bisherigen Einstufung höherwertigen) Arbeitsplatz betraut war, sondern ausschließlich, ob er auf Grund der herrschenden Weisungslage mit (gegenüber seiner sonstigen Einstufung) höherwertigen Aufgaben betraut war oder nicht (VwGH 22.06.2016, 2013/12/0245). Die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage gemäß § 36b GehG setzt gerade das Vorliegen einer bloß vorläufigen, und nicht einer dauernden Betrauung mit einem Arbeitsplatz voraus (VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0059).Die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage gemäß Paragraph 36 b, GehG setzt gerade das Vorliegen einer bloß vorläufigen, und nicht einer dauernden Betrauung mit einem Arbeitsplatz voraus (VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0059). Besoldungsrechtliche Ansprüche verjähren nach § 13b Abs. 1 GehG binnen drei Jahren, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden. Hinsichtlich der unmittelbar aus dem Gesetz erfließenden Ansprüche auf Monatsbezüge – zu denen nach § 3 Abs. 2 GehG auch Funktionszulagen gehören – beginnt diese Frist mit der Entstehung des konkreten Anspruches, also dem jeweiligen Monatsersten (vgl. VwGH 20.05.2008, 2005/12/0196; 03.11.2022, Ra 2022/12/0034).Besoldungsrechtliche Ansprüche verjähren nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG binnen drei Jahren, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden. Hinsichtlich der unmittelbar aus dem Gesetz erfließenden Ansprüche auf Monatsbezüge – zu denen nach Paragraph 3, Absatz 2, GehG auch Funktionszulagen gehören – beginnt diese Frist mit der Entstehung des konkreten Anspruches, also dem jeweiligen Monatsersten vergleiche VwGH 20.05.2008, 2005/12/0196; 03.11.2022, Ra 2022/12/0034). Ganz grundsätzlich ist über die Gebührlichkeit eines strittigen Anspruchs mit Bescheid zu entscheiden. Daran ändert auch ein allfälliger Eintritt der Verjährung nichts. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Eintritt der Verjährung nicht zum Erlöschen eines Anspruchs, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation umwandelt (VwGH 25.10.2017, Ra 2016/12/0100). Die Gebührlichkeit eines Anspruchs darf nicht unter Hinweis auf den Eintritt der Verjährung verneint werden. Die Dienstbehörde ist zwar nicht gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruchs auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist (VwGH 17.04.2013, 2012/01/0160). Jedenfalls bedürfte es vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs des Ausspruches, in welchem Umfang ein solcher Anspruch besteht. Nur in diesem Umfang kann nämlich Verjährung eintreten und der Anspruch als Naturalobligation fortbestehen. Sollte aus dem nach einem Ermittlungsverfahren festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Beurteilung abzuleiten sein, dass kein Anspruch besteht, hätte eine Feststellung der Verjährung zu unterbleiben. Ein nicht bestehender Anspruch kann nämlich nicht verjähren; andererseits führt der Eintritt von Verjährung nicht dazu, dass die Feststellung eines Anspruchs unterbleiben könnte (VwGH 25.10.2017, Ra 2016/12/0101). 3.4. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: 3.4.1. Zur Frage der Form der Abberufung: Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.09.2020 beantragt festzustellen, dass es sich bei der Abberufung von der Funktion der Leitung der XXXX XXXX um eine qualifizierte Verwendungsänderung handelte, die nicht mittels einfachen Schreibens, sondern mittels Bescheid zu erfolgen gehabt hätte. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.09.2020 beantragt festzustellen, dass es sich bei der Abberufung von der Funktion der Leitung der römisch 40 römisch 40 um eine qualifizierte Verwendungsänderung handelte, die nicht mittels einfachen Schreibens, sondern mittels Bescheid zu erfolgen gehabt hätte. Ein zulässiges Feststellungsinteresse ist im gegenständlichen Verfahren gegeben, weil es für die Frage der Gebührlichkeit der Verwendungszulage darauf ankommt, ob die Beschwerdeführerin rechtswirksam von der Funktion abberufen wurde (vgl. VwGH 28.07.2016, Ra 2015/12/0085: Mangels wirksamer Abberufung von der Leitungsfunktion gebührt die Zulage weiter). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitig in ein öffentlich-rechtliches Ruhestandsverhältnis übergetreten ist.Ein zulässiges Feststellungsinteresse ist im gegenständlichen Verfahren gegeben, weil es für die Frage der Gebührlichkeit der Verwendungszulage darauf ankommt, ob die Beschwerdeführerin rechtswirksam von der Funktion abberufen wurde vergleiche VwGH 28.07.2016, Ra 2015/12/0085: Mangels wirksamer Abberufung von der Leitungsfunktion gebührt die Zulage weiter). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitig in ein öffentlich-rechtliches Ruhestandsverhältnis übergetreten ist. § 40 Abs. 4 BDG 1979 normiert Fälle, in denen grundsätzlich eine qualifizierte Verwendungsänderung iSd § 40 Abs. 2 BDG 1979 vorliegen würde, in denen aber Abs. 2 leg. cit. ausdrücklich für unanwendbar erklärt wird, somit einer derartigen Versetzung nicht gleichzuhalten sind (vgl. Naderhirn in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 40 BDG Rz 10 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).Paragraph 40, Absatz 4, BDG 1979 normiert Fälle, in denen grundsätzlich eine qualifizierte Verwendungsänderung iSd Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 vorliegen würde, in denen aber Absatz 2, leg. cit. ausdrücklich für unanwendbar erklärt wird, somit einer derartigen Versetzung nicht gleichzuhalten sind vergleiche Naderhirn in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 40, BDG Rz 10 [Stand 1.1.2022, rdb.at]). Im gegenständlichen Fall von Relevanz ist § 40 Abs. 4 Z 2 BDG 1979, konkret der Fall der Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten. Durch die Anführung dieser Fallkonstellation als Ausnahme von Abs. 2 leg. cit. soll vermieden werden, dass der provisorische Inhaber einer Funktion durch Zeitablauf ein Recht auf Beibehaltung der Funktion erlangen würde. Dies betrifft Konstellationen, in denen ein Beamter provisorisch auf eine Funktion ernannt wird, deren Inhaber in den Ruhestand versetzt wurde, dies solange, bis das Bewerbungsverfahren abgeschlossen und die Funktion nachbesetzt wird (siehe dazu auch Naderhirn in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 40 BDG Rz 11 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).Im gegenständlichen Fall von Relevanz ist Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979, konkret der Fall der Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten. Durch die Anführung dieser Fallkonstellation als Ausnahme von Absatz 2, leg. cit. soll vermieden werden, dass der provisorische Inhaber einer Funktion durch Zeitablauf ein Recht auf Beibehaltung der Funktion erlangen würde. Dies betrifft Konstellationen, in denen ein Beamter provisorisch auf eine Funktion ernannt wird, deren Inhaber in den Ruhestand versetzt wurde, dies solange, bis das Bewerbungsverfahren abgeschlossen und die Funktion nachbesetzt wird (siehe dazu auch Naderhirn in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 40, BDG Rz 11 [Stand 1.1.2022, rdb.at]). Dem Gesetz selbst können keine Angaben zur Frage entnommen werden, wie lange die Dauer einer provisorischen Betrauung sein kann, sodass bei einer Abberufung noch nicht von einer qualifizierten Verwendungsänderung auszugehen sein wird. Wie der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu entnehmen ist, kann dies zwar für einen längeren Zeitraum als sechs Monate gelten, nicht jedoch zeitlich unbeschränkt. Das Instrument dürfe von der Dienstbehörde jedenfalls nicht dazu verwendet werden, derartige Funktionen – etwa nach Gutdünken – auch für lange (unabsehbare) Zeiträume nur „provisorisch“ zu vergeben. Wie oben angeführt, wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei einer Wahrnehmung der Vertretungsfunktion im Ausmaß von drei Jahren im Anschluss eine bescheidmäßige Verwendungsänderung geboten gewesen (siehe VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0040). Da im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführerin mit der Funktion bereits im Jahr 2010 betraut wurde, sie jedoch erst 2016 von der Leitung entbunden wurde, ist im Sinne der oben angeführten einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass die als provisorisch erfolge Betrauung zwischenzeitig ihren provisorischen Charakter verloren hat. Demnach war es unzulässig, der Beschwerdeführerin die ihr seit mehr als fünf Jahren übertragene Verwendung bloß im Wege einer verwendungsändernden Weisung ohne dauernde Zuweisung einer neuen gleichwertigen Verwendung zu entziehen. Vielmehr wäre in diesem Fall eine bescheidförmige Verwendungsänderung geboten gewesen (vgl. dazu u.a. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0040). Die Abberufung war somit nicht rechtswirksam.Da im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführerin mit der Funktion bereits im Jahr 2010 betraut wurde, sie jedoch erst 2016 von der Leitung entbunden wurde, ist im Sinne der oben angeführten einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass die als provisorisch erfolge Betrauung zwischenzeitig ihren provisorischen Charakter verloren hat. Demnach war es unzulässig, der Beschwerdeführerin die ihr seit mehr als fünf Jahren übertragene Verwendung bloß im Wege einer verwendungsändernden Weisung ohne dauernde Zuweisung einer neuen gleichwertigen Verwendung zu entziehen. Vielmehr wäre in diesem Fall eine bescheidförmige Verwendungsänderung geboten gewesen vergleiche dazu u.a. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0040). Die Abberufung war somit nicht rechtswirksam. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass die Leitungsfunktion im damaligen Zeitpunkt noch nicht zeitlich befristet war (vgl. XXXX ). Eine zeitliche Befristung der Funktion der Leitung bei erstmaliger Bestellung auf fünf Jahre erfolgte erst im Jahr 2021 mit dem Bundesgesetz, XXXX ).Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass die Leitungsfunktion im damaligen Zeitpunkt noch nicht zeitlich befristet war vergleiche römisch 40 ). Eine zeitliche Befristung der Funktion der Leitung bei erstmaliger Bestellung auf fünf Jahre erfolgte erst im Jahr 2021 mit dem Bundesgesetz, römisch 40 ). Auf die Frage, ob der Beschwerdeführerin bewusst war, dass die Betrauung nicht endgültig war, kommt es nach der Rechtsprechung nicht an. Diese stellt in keiner Weise auf eine subjektive Wissenskomponente ab. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass die Position zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund eines Ausschreibungsverfahrens wiederum besetzt werden wird, ist somit für die Frage des Vorliegens einer qualifizierten Verwendungsänderung ohne Bedeutung. Insoweit die belangte Behörde im Bescheid zur Dauer des Nachbesetzungsverfahrens näher ausführt, dass das Besetzungsverfahren im gegenständlichen Fall insbesondere aufgrund des zwischenzeitigen Antritts eines neues Rektorats bzw. aufgrund organisatorischer Neustrukturierungsüberlegungen eine längere Zeit in Anspruch genommen hat, ist dem zu erwidern, dass dieser Zeitraum jedenfalls mit der fallbezogenen regelmäßig zu erwartenden Dauer eines Nachbesetzungsverfahrens in keinem Zusammenhang steht (siehe dazu u.a. VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0064). Im gegenständlichen Fall wurde das Nachbesetzungsverfahren erst mehr als vier Jahre später eingeleitet. Wie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist, ist ohne Relevanz, aus welchen Gründen es zu Verzögerungen im Besetzungsverfahren gekommen ist (siehe dazu VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0040). Es kann jedenfalls nicht der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereicht werden, dass es im konkreten Fall aufgrund von – dem Grunde nach plausibel dargelegten – Umstrukturierungsmaßnahmen innerhalb der Behördenorganisation zu Verzögerungen im Nachbesetzungsverfahren gekommen ist. Es war somit unzulässig, der Beschwerdeführerin die ihr seit mehr als fünf Jahren übertragene Verwendung bloß im Wege einer verwendungsändernden Weisung ohne dauernde Zuweisung einer neuen gleichwertigen Verwendung zu entziehen. Vielmehr wäre im konkreten Fall aufgrund des Vorliegens einer qualifizierten Verwendungsänderung eine bescheidförmige Verwendungsänderung geboten gewesen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 40 Abs. 2 BDG spruchgemäß abzuändern.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BDG spruchgemäß abzuändern. 3.4.2. Zur Frage der Gebührlichkeit der Funktionszulage Für eine dauernde Verwendung gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Funktionszulage gemäß § 30 GehG. Eine Ergänzungszulage gemäß § 36b GehG geht hingegen von einer vorübergehenden Verwendung aus („ohne dauernd betraut zu sein“). Wie oben ausgeführt, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom November 2010 beginnend mit 01.12.2010 mit der interimistischen Leitung der XXXX der Akademie der bildenden Künste Wien betraut. Zu Beginn der Betrauung lag keine dauerde Verwendung vor, weil sich schon aufgrund der Wortwahl im Betrauungsschreiben aus dem November 2010 („für die Dauer der Vakanz der Funktion der Direktor_in“) ergibt, dass es sich um eine befristete Zuteilung handeln sollte. Für eine dauernde Verwendung gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Funktionszulage gemäß Paragraph 30, GehG. Eine Ergänzungszulage gemäß Paragraph 36 b, GehG geht hingegen von einer vorübergehenden Verwendung aus („ohne dauernd betraut zu sein“). Wie oben ausgeführt, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom November 2010 beginnend mit 01.12.2010 mit der interimistischen Leitung der römisch 40 der Akademie der bildenden Künste Wien betraut. Zu Beginn der Betrauung lag keine dauerde Verwendung vor, weil sich schon aufgrund der Wortwahl im Betrauungsschreiben aus dem November 2010 („für die Dauer der Vakanz der Funktion der Direktor_in“) ergibt, dass es sich um eine befristete Zuteilung handeln sollte. Wie oben angeführt, ist jedoch aufgrund der langen Dauer der Verwendung sodann infolge „Umschlagens“ von einer unbefristeten höherwertigen Betrauung auszugehen. Diese höherwertige Betrauung endete – wie oben ausgeführt – nicht durch das Schreiben vom 03.03.2016. Mangels Bescheidform war nicht von einer wirksamen Abberufung, sondern von einer Dauerverwendung auszugehen (siehe dazu insbesondere VwGH 28.07.2016, Ra 2015/12/0083). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 36b GehG entsprechend ist außerhalb des Anwendungsbereichs des § 40 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 nach einer befristet erfolgten Betrauung mit einer Tätigkeit nach sechs Monaten dienstrechtlich von einem „Umschlagen einer vorübergehende in eine dauernde Betrauung auszugehen. Wie oben festgestellt, ist im gegenständlichen Fall von einer dauernden Betrauung auszugehen, sodass aus gehaltsrechtlicher Sicht der Beschwerdeführerin bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen eine Funktionszulage nach § 30 GehG gebührte.Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 36 b, GehG entsprechend ist außerhalb des Anwendungsbereichs des Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 nach einer befristet erfolgten Betrauung mit einer Tätigkeit nach sechs Monaten dienstrechtlich von einem „Umschlagen einer vorübergehende in eine dauernde Betrauung auszugehen. Wie oben festgestellt, ist im gegenständlichen Fall von einer dauernden Betrauung auszugehen, sodass aus gehaltsrechtlicher Sicht der Beschwerdeführerin bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen eine Funktionszulage nach Paragraph 30, GehG gebührte. Mangels wirksamer Abberufung von der Leitungsfunktion gebührte der Beschwerdeführerin aufgrund der Dauerverwendung auch über den 31.03.2016 hinaus bis zur Beendigung des aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit 30.04.2021 die Funktionszulage der Funktionsgruppe 3 in der Verwendungsgruppe XXXX .Mangels wirksamer Abberufung von der Leitungsfunktion gebührte der Beschwerdeführerin aufgrund der Dauerverwendung auch über den 31.03.2016 hinaus bis zur Beendigung des aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit 30.04.2021 die Funktionszulage der Funktionsgruppe 3 in der Verwendungsgruppe römisch 40 . Gemäß § 13b Abs. 1 GehG verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.Gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 30.09.2020 beantragt, dass ihr die Funktionszulage der Funktionsgruppe 3 in der Verwendungsgruppe XXXX gebühre. Insofern erweisen sich die von ihr geltend gemachten Ansprüche für die vor dem 01.10.2017 liegenden Zeiträume als verjährt.Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 30.09.2020 beantragt, dass ihr die Funktionszulage der Funktionsgruppe 3 in der Verwendungsgruppe römisch 40 gebühre. Insofern erweisen sich die von ihr geltend gemachten Ansprüche für die vor dem 01.10.2017 liegenden Zeiträume als verjährt. Somit war spruchgemäß auszusprechen, dass der Beschwerdeführerin die Zulage mangels wirksamer Abberufung von der Leitungsfunktion weiterhin gebührte, hinsichtlich der Ansprüche bis 30.09.2017 jedoch zwischenzeitig Verjährung eingetreten ist. 3.4.3. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Datum kein wesentlicher Bescheidbestandteil ist (vgl. u.a. VwGH 31.10.1990, 90/02/0105 mit Verweis auf VwGH 15.12.1977, 09434/73). Dass der verfahrensgegenständliche Bescheid kein Datum aufweist, ist somit ohne weitere Relevanz und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht releviert.3.4.3. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Datum kein wesentlicher Bescheidbestandteil ist vergleiche u.a. VwGH 31.10.1990, 90/02/0105 mit Verweis auf VwGH 15.12.1977, 09434/73). Dass der verfahrensgegenständliche Bescheid kein Datum aufweist, ist somit ohne weitere Relevanz und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht releviert. 3.4.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Übrigen hat die durch einen Rechtsbeistand vertretene Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Übrigen hat die durch einen Rechtsbeistand vertretene Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt. Dem Entfall der mündlichen Erörterung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Dem Entfall der mündlichen Erörterung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK kann die Verhandlungspflicht nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen nicht für übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt.Nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK kann die Verhandlungspflicht nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen nicht für übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt. 3.4.5. Zu Spruch I. und II. jeweils Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:3.4.5. Zu Spruch römisch eins. und römisch zwei. jeweils Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich bereits zu vergleichbar gelagerten Sachverhaltskonstellation entsprechend entschieden (siehe insbesondere VwGH 22.06.2016, Ra 2015/12/0049; 28.07.2016, Ra 2015/12/0083) und weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von dieser einheitlichen Rechtsprechung ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2242007.1.00