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{'item': 'G310 2268796-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2023 GeschäftszahlG310 2268796-1 Spruch, G310 2268796-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2023, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots: A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2022 festgenommen und wurde am XXXX .2022 die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Laut Depositenbericht vom 03.10.2022 hatte der BF sowohl einen Personalausweis als auch einen Aufenthaltstitel bei sich. Laut dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Fremdenregister besitzt der BF die serbische und die schwedische Staatsangehörigkeit.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2022 festgenommen und wurde am römisch 40 .2022 die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Laut Depositenbericht vom 03.10.2022 hatte der BF sowohl einen Personalausweis als auch einen Aufenthaltstitel bei sich. Laut dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Fremdenregister besitzt der BF die serbische und die schwedische Staatsangehörigkeit. Mit Schreiben vom 03.10.2022 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Justizanstalt XXXX auf, von beiden oben angeführten Dokumenten eine Kopie zu übermitteln. Im Verwaltungsakt findet sich kein Hinweis darauf, dass dieser Aufforderung nachgekommen bzw. ob diesbezüglich seitens des BFA urgiert wurde.Mit Schreiben vom 03.10.2022 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Justizanstalt römisch 40 auf, von beiden oben angeführten Dokumenten eine Kopie zu übermitteln. Im Verwaltungsakt findet sich kein Hinweis darauf, dass dieser Aufforderung nachgekommen bzw. ob diesbezüglich seitens des BFA urgiert wurde. Mit Schreiben des BFA vom 04.10.2022 wurde der BF aufgefordert, ua zu der für den Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung, und eines Einreiseverbots Stellung zu nehmen und konkrete Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und seinen privaten und familiären Anknüpfungen hier zu beantworten. Der BF reagierte auf diese Aufforderung nicht. Mir Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 dritter Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt. Mir Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, dritter Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt. Im Urteil wird zu den Generalien des BF unter anderem ausgeführt, dass er zuletzt in XXXX wohnhaft war. Weiters wird bei der Strafbemessung auf die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen in Schweden hingewiesen (ua. wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, unerlaubten Waffenbesitz und Gefährdung von Leib und Leben)Im Urteil wird zu den Generalien des BF unter anderem ausgeführt, dass er zuletzt in römisch 40 wohnhaft war. Weiters wird bei der Strafbemessung auf die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen in Schweden hingewiesen (ua. wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, unerlaubten Waffenbesitz und Gefährdung von Leib und Leben) Die BFA nahm diesbezüglich keine Ermittlungen zum Aufenthalt des BF in Schweden und seinen dortigen Vorstrafen vor. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Die Behörde traf in der Bescheidbegründung keine Ausführungen zu allfälligen Anknüpfungen des BF in Schweden.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Behörde traf in der Bescheidbegründung keine Ausführungen zu allfälligen Anknüpfungen des BF in Schweden. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, dass der BF über einen schwedischen Dauer-Aufenthaltstitel verfüge. Seine Lebensgefährtin und seine drei minderjährigen Kinder würden ebenfalls in Schweden leben und die schwedische Staatsbürgerschaft besitzen. Auch habe er Verwandte in Österreich. Der BF lebe seit seinem achten Lebensjahr in Schweden und habe mehrere Jahre in der Lebensmittelindustrie gearbeitet. Mit dem Geld habe er den Lebensunterhalt seiner Familie gesichert. Zudem sei er gelernter Fliesenleger. Zu Serbien habe er keinen Bezug mehr. Daher werde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Behebung des Bescheids beantragt. Hilfsweise werden die Behebung bzw. die Herabsetzung des Einreiseverbots beantragt. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben angeführte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG sowie aus den durchgeführten Abfragen im IZR, ZMR und Strafregister. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor, sodass sich eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wie die vorliegende dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wie die vorliegende dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Von der Möglichkeit einer Zurückverweisung kann demnach nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm 13), wie sie hier vorliegen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Von der Möglichkeit einer Zurückverweisung kann demnach nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 13), wie sie hier vorliegen. Zwar ist weder im FPG noch in der Rückführungsrichtlinie vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbots dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten, sodass dem darauf gerichteten Beschwerdeantrag nicht Folge zu geben ist. Die bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu beurteilende Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des BF darf aber nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (vgl. VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037; 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Zwar ist weder im FPG noch in der Rückführungsrichtlinie vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbots dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten, sodass dem darauf gerichteten Beschwerdeantrag nicht Folge zu geben ist. Die bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu beurteilende Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des BF darf aber nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen vergleiche VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037; 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Das BFA hätte daher das in Schweden geführte Privat- und Familienleben des BF, seine Vorstrafen in Schweden, den Eintrag im Fremdenregister zur Staatsangehörigkeit und die allenfalls gelockerten Bindungen zu Serbien beachten müssen, auch wenn das Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch einen anderen Mitgliedstaat nicht absolut ausschließt (vgl. insbesondere Art 11 Abs 4 der Rückführungsrichtlinie [RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom

  1. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger]).Das BFA hätte daher das in Schweden geführte Privat- und Familienleben des BF, seine Vorstrafen in Schweden, den Eintrag im Fremdenregister zur Staatsangehörigkeit und die allenfalls gelockerten Bindungen zu Serbien beachten müssen, auch wenn das Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch einen anderen Mitgliedstaat nicht absolut ausschließt vergleiche insbesondere Artikel 11, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie [RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  2. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger]). Im fortzusetzenden Verfahren wird erstmal zu klären sein, ob der BF tatsächlich auch die schwedische Staatsbürgerschaft, wie im Fremdenregister angeführt, besitzt und daher in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fallen würde. Im fortzusetzenden Verfahren wird erstmal zu klären sein, ob der BF tatsächlich auch die schwedische Staatsbürgerschaft, wie im Fremdenregister angeführt, besitzt und daher in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fallen würde. Sollte dies nicht der Fall sein, ist zu überprüfen, ob der schwedische Aufenthaltstitel des BF noch aufrecht ist. Wenn ja, kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen ihn nur nach Maßgabe des § 52 Abs 6 FPG, der Art 6 Abs 2 der Rückführungsrichtlinie umsetzt, in Frage (vgl VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0060). Nach dieser Bestimmung hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, nachweislich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Nur, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG zu erlassen (siehe z.B. Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, 270). Dabei kommt es nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Sollte dies nicht der Fall sein, ist zu überprüfen, ob der schwedische Aufenthaltstitel des BF noch aufrecht ist. Wenn ja, kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen ihn nur nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 6, FPG, der Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie umsetzt, in Frage vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0060). Nach dieser Bestimmung hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, nachweislich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Nur, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu erlassen (siehe z.B. Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, 270). Dabei kommt es nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen hier die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das Gericht nicht vor, weil es weder zu einer Kostenersparnis noch zu einer Verfahrensbeschleunigung führt, wenn das BVwG die notwendigen Erhebungen selbst vornimmt, zumal zu den tragenden Sachverhaltselementen überhaupt keine Ermittlungsergebnisse vorliegen. So wurden weder zum Privat- und Familienleben in Schweden und Österreich sowie zur Erwerbstätigkeit des BF Ermittlungen vorgenommen noch zur Gültigkeit des schwedischen Aufenthaltstitels. Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren außerdem nähere Informationen zu den Vorstrafen des BF einzuholen haben, und zwar durch Einsicht in die von Strafgericht dazu erhobenen Beweisergebnisse, durch die Einholung von ECRIS-Auszügen und allenfalls durch Abklärung der näheren Umstände der Vorverurteilungen mit den schwedischen Behörden. Diese Ermittlungen sind für die Vornahme einer mangelfreien Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG sowie zur Beurteilung der Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot, insbesondere für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose, notwendig. Ergänzende Ermittlungen zur Intensität der Beziehung zwischen dem BF und seinen in Schweden lebenden Verwandten sind insbesondere deshalb geboten, weil das Familienleben und das Wohl minderjähriger Kinder im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung maßgeblich zu berücksichtigen sind.Diese Ermittlungen sind für die Vornahme einer mangelfreien Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG sowie zur Beurteilung der Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot, insbesondere für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose, notwendig. Ergänzende Ermittlungen zur Intensität der Beziehung zwischen dem BF und seinen in Schweden lebenden Verwandten sind insbesondere deshalb geboten, weil das Familienleben und das Wohl minderjähriger Kinder im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung maßgeblich zu berücksichtigen sind. Anschließend hat das BFA auf der solcherart erweiterten Grundlage eine mangelfrei begründete Sachentscheidung zu treffen. Dabei wird insbesondere darauf einzugehen sein, welche konkreten Taten den strafrechtlichen Verurteilungen des BF zugrunde lagen, welche Sanktionen verhängt wurden und ob und gegebenenfalls welche Wohlverhaltenszeiträume vorlagen. Es werden konkrete Feststellungen zu Anwendbarkeit und Erfüllung des Tatbestands des § 52 Abs 6 FPG und zu den Bindungen des BF zu anderen Staaten sowie zu seinem Herkunftsstaat zu treffen sein.Anschließend hat das BFA auf der solcherart erweiterten Grundlage eine mangelfrei begründete Sachentscheidung zu treffen. Dabei wird insbesondere darauf einzugehen sein, welche konkreten Taten den strafrechtlichen Verurteilungen des BF zugrunde lagen, welche Sanktionen verhängt wurden und ob und gegebenenfalls welche Wohlverhaltenszeiträume vorlagen. Es werden konkrete Feststellungen zu Anwendbarkeit und Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 52, Absatz 6, FPG und zu den Bindungen des BF zu anderen Staaten sowie zu seinem Herkunftsstaat zu treffen sein. Die noch fehlenden Ermittlungen erreichen einen Umfang, der trotz der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungskompetenz des BVwG eine Behebung und Zurückverweisung erlaubt. Da das BFA trotz der Information über den Aufenthalt des BF in Schweden und den dortigen Vorstrafen keinerlei Erhebungen zu seinen Anknüpfungen dort vornahm, obwohl diese im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots eine zentrale Bedeutung haben können, wurden diese (grenzüberschreitenden und damit unter Umständen aufwändigen) Ermittlungen möglicherweise bewusst unterlassen, damit sie durch das BVwG vorgenommen werden. Angesichts der vorliegenden groben Ermittlungsmängel kommt die vom BF primär angestrebte meritorische Entscheidung durch das Gericht nicht in Betracht. Der angefochtene Bescheid ist aber gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Die noch fehlenden Ermittlungen erreichen einen Umfang, der trotz der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungskompetenz des BVwG eine Behebung und Zurückverweisung erlaubt. Da das BFA trotz der Information über den Aufenthalt des BF in Schweden und den dortigen Vorstrafen keinerlei Erhebungen zu seinen Anknüpfungen dort vornahm, obwohl diese im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots eine zentrale Bedeutung haben können, wurden diese (grenzüberschreitenden und damit unter Umständen aufwändigen) Ermittlungen möglicherweise bewusst unterlassen, damit sie durch das BVwG vorgenommen werden. Angesichts der vorliegenden groben Ermittlungsmängel kommt die vom BF primär angestrebte meritorische Entscheidung durch das Gericht nicht in Betracht. Der angefochtene Bescheid ist aber gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen (siehe z.B. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen (siehe z.B. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2268796.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.