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{'item': 'I403 2269302-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2023 GeschäftszahlI403 2269302-1 SpruchI403 2269302-1/2E, I403 2269302-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsbürgerin, wurde am 28.03.2022 festgenommen und mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.05.2022, XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls, des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.Die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsbürgerin, wurde am 28.03.2022 festgenommen und mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.05.2022, römisch 40 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls, des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und übermittelte ihr am 07.02.2023 eine „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, wobei die Beschwerdeführerin der Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben, nicht nachkam. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde ihr gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 20.03.2023 (fälschlich datiert mit 20.03.2022) Beschwerde erhoben. Die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 28.03.

  1. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen: „Ihre Identität steht fest. (…) Sie besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft. Sie sind gesund. Sie sind arbeitsfähig und können in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie besitzen zurzeit keine Meldeadresse in Österreich. Es wurde festgestellt, dass Sie im Bundesgebiet zurzeit keiner legalen Beschäftigung nachgehen und nicht sozialversichert sind. Hinweise eines berücksichtigungswürdigen Vermögensbesitzes im österreichischen Bundesgebiet liegen nicht vor. Es wurde festgestellt, dass Sie, die in Österreich vorherrschende Rechtsordnung nicht respektieren. Aufgrund des Auszuges Ihres Strafregisters steht fest, dass Sie in Summe 12 rechtskräftig verurteilt wurden. Zuletzt wurden Sie durch das Landesgericht XXXX XXXX rechtskräftig seit 03.05.2022 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls, des Suchtgifthandels und der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 28a Abs 1 SMG; § 127 StGB; § 130 Abs 1 StGB; § 28a 1 5.Fall SMG; § 295 StGB; und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Sie sind ledig. Es leben keine Familienangehörigen in Österreich. Sie haben Ihre Hauptsozialisierung in Ihrem Heimatland erfahren. Das Vorliegen sozialer Anknüpfungspunkte im Heimatland ist naheliegend. Es liegen ebenso keine Hinweise vor, dass Ihr Verbleib in Österreich von gewichtiger Bedeutung wäre. Es ist auch nicht bekannt, dass Sie Funktionen innehatten bzw. Tätigkeiten verrichteten, die dem allgemeinen, gesellschaftlichen Leben dienlich sind (z.B. Vereine, Rotes Kreuz, etc.) und durch Ihre Abwesenheit ein Fortbestand solcher Gemeinschaftsinteressen gefährdet wäre.„Ihre Identität steht fest. (…) Sie besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft. Sie sind gesund. Sie sind arbeitsfähig und können in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie besitzen zurzeit keine Meldeadresse in Österreich. Es wurde festgestellt, dass Sie im Bundesgebiet zurzeit keiner legalen Beschäftigung nachgehen und nicht sozialversichert sind. Hinweise eines berücksichtigungswürdigen Vermögensbesitzes im österreichischen Bundesgebiet liegen nicht vor. Es wurde festgestellt, dass Sie, die in Österreich vorherrschende Rechtsordnung nicht respektieren. Aufgrund des Auszuges Ihres Strafregisters steht fest, dass Sie in Summe 12 rechtskräftig verurteilt wurden. Zuletzt wurden Sie durch das Landesgericht römisch 40 römisch 40 rechtskräftig seit 03.05.2022 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls, des Suchtgifthandels und der Unterdrückung eines Beweismittels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG; Paragraph 127, StGB; Paragraph 130, Absatz eins, StGB; Paragraph 28 a, 1 5.Fall SMG; Paragraph 295, StGB; und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Sie sind ledig. Es leben keine Familienangehörigen in Österreich. Sie haben Ihre Hauptsozialisierung in Ihrem Heimatland erfahren. Das Vorliegen sozialer Anknüpfungspunkte im Heimatland ist naheliegend. Es liegen ebenso keine Hinweise vor, dass Ihr Verbleib in Österreich von gewichtiger Bedeutung wäre. Es ist auch nicht bekannt, dass Sie Funktionen innehatten bzw. Tätigkeiten verrichteten, die dem allgemeinen, gesellschaftlichen Leben dienlich sind (z.B. Vereine, Rotes Kreuz, etc.) und durch Ihre Abwesenheit ein Fortbestand solcher Gemeinschaftsinteressen gefährdet wäre. Es steht fest, dass Sie in Österreich aufgrund der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurden. Durch Ihr gesetzwidriges Verhalten ist die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und stellt ein solches Verhalten eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar. Ihre kriminelle Vita zeigt, dass Sie in keinster Weise gewillt sind, sich an die österreichischen Gesetze zu halten und steht klar im Widerspruch zum Recht der österreichischen Bevölkerung auf ein sicheres und geordnetes Leben. Ein auf 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbotes erscheint daher als angemessen.“ Die belangte Behörde traf keine Feststellungen zur Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, falsche Feststellungen zu ihren Familienangehörigen im Bundesgebiet und nur vollkommen rudimentäre Feststellungen zu ihren strafrechtlichen Verurteilungen, von denen nur eine beschrieben wurde und dies auch ohne nähere Feststellungen zu den Tatumständen bzw. den Strafbemessungsgründen.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid. Dass die Feststellung der angefochtenen Behörde „Es leben keine Familienangehörigen in Österreich.“ falsch ist, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, wonach sowohl der Vater wie auch die Geschwister der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet leben. Dass die Beschwerdeführerin seit 2000 im Bundesgebiet gemeldet ist und aktuell einen Wohnsitz in der Justizanstalt hat, ergibt sich aus einem Auszug aus dem ZMR vom 28.03.
  4. Rechtliche Beurteilung: Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs 1, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt: § 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass - im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte - von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass - im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte - von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Wie im Folgenden dargestellt wird, liegen im gegenständlichen Fall derartige krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken vor: Aus dem Gesetz und der Judikatur ergeben sich verschiedene Gefährdungsmaßstäbe hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, welche von der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet abhängig sind. Der Feststellung, wie lange sich ein Unionsbürger im Bundesgebiet aufhält, kommt daher zentrale Bedeutung zu; dennoch trifft die belangte Behörde dazu keine Feststellung, obwohl es alleine durch das zentrale Melderegister einen Hinweis auf einen Aufenthalt seit dem Jahr 2000 gibt. Die belangte Behörde tätigte auch keine Ermittlungen, um eine Gefährlichkeitsprognose zu erstellen, die aber Voraussetzung der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Die nur zu einer – von 12 – Verurteilungen der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen reichen für eine nachvollziehbare Darstellung der Gefährdungsannahme nicht aus. So führte die Behörde auch hinsichtlich der letzten Verurteilung weder die konkret angelasteten Tatbestände noch die Tatzeiten oder die Strafbemessungsgründe aus; zu den anderen Verurteilungen wurden gar keine Feststellungen getroffen. Und schließlich ist auch immer zu prüfen, ob das Aufenthaltsverbot unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG Bestand haben kann; diesbezüglich ging die belangte Behörde (entgegen dem ZMR-Auszug und somit aktenwidrig) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland sozialisiert worden sei. Auch die Feststellung, dass sie in Österreich keine Angehörigen habe, hat keine valide Grundlage.Und schließlich ist auch immer zu prüfen, ob das Aufenthaltsverbot unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG Bestand haben kann; diesbezüglich ging die belangte Behörde (entgegen dem ZMR-Auszug und somit aktenwidrig) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland sozialisiert worden sei. Auch die Feststellung, dass sie in Österreich keine Angehörigen habe, hat keine valide Grundlage. Zu all diesen grundlegenden Voraussetzungen der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes wurde bloß ansatzweise bzw. gar nicht ermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die belangte Behörde im Wege des Parteiengehörs an die Beschwerdeführerin herangetreten war. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgab, entließ die belangte Behörde aber nicht aus der Verantwortung, grundlegende Ermittlungsschritte zu tätigen. Auch wenn sich im Verwaltungsakt ein ZMR-Auszug findet und auf diesen im Bescheid als Beweismittel verwiesen wird, wurde offenbar kein Blick hineingeworfen, da sich ansonsten die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge und in Deutschland (wo sie 11 Jahre lebte, während sie die nächsten 22 Jahre in Österreich verbrachte) hauptsozialisiert worden sei, nicht erklären ließen. Die fehlenden Ermittlungen der belangten Behörde lassen sich auch nicht mit einer raschen Verfahrensführung erklären, wurde die Beschwerdeführerin doch bereits am 28.03.2022 festgenommen und am 03.05.2022 verurteilt, während das Parteiengehör erst am 07.02.2023 an die Beschwerdeführerin übergeben wurde. Weitere Ermittlungen wären auch durchführbar gewesen, da der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Justizanstalt XXXX eine Einvernahme ermöglicht hätte.Zu all diesen grundlegenden Voraussetzungen der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes wurde bloß ansatzweise bzw. gar nicht ermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die belangte Behörde im Wege des Parteiengehörs an die Beschwerdeführerin herangetreten war. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgab, entließ die belangte Behörde aber nicht aus der Verantwortung, grundlegende Ermittlungsschritte zu tätigen. Auch wenn sich im Verwaltungsakt ein ZMR-Auszug findet und auf diesen im Bescheid als Beweismittel verwiesen wird, wurde offenbar kein Blick hineingeworfen, da sich ansonsten die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge und in Deutschland (wo sie 11 Jahre lebte, während sie die nächsten 22 Jahre in Österreich verbrachte) hauptsozialisiert worden sei, nicht erklären ließen. Die fehlenden Ermittlungen der belangten Behörde lassen sich auch nicht mit einer raschen Verfahrensführung erklären, wurde die Beschwerdeführerin doch bereits am 28.03.2022 festgenommen und am 03.05.2022 verurteilt, während das Parteiengehör erst am 07.02.2023 an die Beschwerdeführerin übergeben wurde. Weitere Ermittlungen wären auch durchführbar gewesen, da der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Justizanstalt römisch 40 eine Einvernahme ermöglicht hätte. Das Bundesamt hat es somit im Ergebnis verabsäumt, den angefochtenen Bescheid auf eine das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens tragende taugliche Beweisaufnahme zu stützen. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber wird auch darauf verwiesen, dass sich die erkennende Richterin des Vorrangs der meritorischen Entscheidungspflicht bewusst ist, dass im gegenständlichen Fall aber derart eklatante Ermittlungslücken gegeben sind, dass eine Zurückverweisung notwendig erscheint. Um die Verfahrensdauer dennoch nicht unnötig in die Länge zu ziehen, wurde der vorliegende Beschluss unmittelbar nach Vorlage der Beschwerde gefasst. Durch die Zurückverweisung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2269302.1.00

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