1 Z 3 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Aufenthalt von XXXX im Bundesgebiet ist geduldet. Der Aufenthalt von römisch 40 im Bundesgebiet ist geduldet. II. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr wird stattgegeben.römisch zwei. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr wird stattgegeben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2017, Zl. XXXX rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2017, Zl. römisch 40 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. 3. Am 09.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2018
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zudem wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und es wurde ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Zudem wurde ihm aufgetragen, in einem namentlich genannten Quartier Unterkunft zu nehmen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde, und wurde diese mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 15.03.2019, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.3. Am 09.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2018
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zudem wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und es wurde ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Zudem wurde ihm aufgetragen, in einem namentlich genannten Quartier Unterkunft zu nehmen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde, und wurde diese mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 15.03.2019, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
Vm Abs. 1 Z 4 FPG. Dieser Antrag wurde ohne eine nähere Begründung sowie ohne Beilage eines aktuellen Lichtbildes eingebracht.5. Am 08.09.2021 stellte der Beschwerdeführer, bei der belangten Behörde eingelangt am 13.09.2021, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 4, FPG. Dieser Antrag wurde ohne eine nähere Begründung sowie ohne Beilage eines aktuellen Lichtbildes eingebracht. 6. Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.10.2021 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Abweisung seines Antrages auf Ausstellung einer Duldung
1 Z 4 FPG in Kenntnis gesetzt. Darin wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung iVm einem Einreiseverbot bestehen würde und der Beschwerdeführer dieser bestehenden Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei, weshalb der gegenständliche Antrag
1 Z 4 FPG mangels vorhandener Erteilungsvoraussetzungen abgewiesen werden müsse. Ihm wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme sowie zu einem aufgelisteten Fragenkatalog innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung gegeben.6. Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.10.2021 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Abweisung seines Antrages auf Ausstellung einer Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG in Kenntnis gesetzt. Darin wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bestehen würde und der Beschwerdeführer dieser bestehenden Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei, weshalb der gegenständliche Antrag
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG mangels vorhandener Erteilungsvoraussetzungen abgewiesen werden müsse. Ihm wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme sowie zu einem aufgelisteten Fragenkatalog innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung gegeben. 7. Am 18.10.2021 legte ein Rechtsberater des Beschwerdeführers eine entsprechende Stellungnahme vor und führte darin unter anderem aus, dass der rechtlich unvertretene Antragsteller seinen Antrag irrtümlich auf § 46a Abs. 1 Z 4 FPG gestützt habe, er jedoch beabsichtige, diesen auf Z 3 leg. cit. zu stützen. Des Weiteren wurde unter anderem ausgeführt, dass die belangte Behörde die bescheidmäßige Wohnsitzauflage von Amts wegen aufgehoben habe, da keine weitere Veranlassung und/oder Begründung für die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Bundesbetreuungsstelle vorliegen würde.
aktueller VwGH-Judikatur sei die Qualifikation der Wohnsitzauflage jedoch ein Instrument, welches lediglich im Falle von Gefahr in Verzug zur Anwendung gelangen dürfe, somit wenn eine alsbaldige Abschiebung des betreffenden Drittstaatangehörigen im Raum stehe, deren Vorbereitung seine Unterkunftnahme in einem konkreten Quartier des Bundes erfordern würde. Aufgrund der Aufhebung der Wohnsitzauflage könne somit zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass eine alsbaldige Abschiebung des Antragstellers nicht bevorstehe und folglich unmöglich erscheine. Der Beschwerdeführer habe kein Abschiebehindernis gesetzt und stets gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht, sodass die Unmöglichkeit der Abschiebung nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers liege. Da die belangte Behörde offenkundig von Amts wegen ein Verfahren zwecks Erlangung eines Ersatzreisedokuments führen würde, sei der Beschwerdeführer nicht dazu verpflichtet, sich aus Eigenem bei der zuständigen Vertretungsbehörde um ein Reisedokument zu kümmern.7. Am 18.10.2021 legte ein Rechtsberater des Beschwerdeführers eine entsprechende Stellungnahme vor und führte darin unter anderem aus, dass der rechtlich unvertretene Antragsteller seinen Antrag irrtümlich auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG gestützt habe, er jedoch beabsichtige, diesen auf Ziffer 3, leg. cit. zu stützen. Des Weiteren wurde unter anderem ausgeführt, dass die belangte Behörde die bescheidmäßige Wohnsitzauflage von Amts wegen aufgehoben habe, da keine weitere Veranlassung und/oder Begründung für die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Bundesbetreuungsstelle vorliegen würde.
aktueller VwGH-Judikatur sei die Qualifikation der Wohnsitzauflage jedoch ein Instrument, welches lediglich im Falle von Gefahr in Verzug zur Anwendung gelangen dürfe, somit wenn eine alsbaldige Abschiebung des betreffenden Drittstaatangehörigen im Raum stehe, deren Vorbereitung seine Unterkunftnahme in einem konkreten Quartier des Bundes erfordern würde. Aufgrund der Aufhebung der Wohnsitzauflage könne somit zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass eine alsbaldige Abschiebung des Antragstellers nicht bevorstehe und folglich unmöglich erscheine. Der Beschwerdeführer habe kein Abschiebehindernis gesetzt und stets gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht, sodass die Unmöglichkeit der Abschiebung nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers liege. Da die belangte Behörde offenkundig von Amts wegen ein Verfahren zwecks Erlangung eines Ersatzreisedokuments führen würde, sei der Beschwerdeführer nicht dazu verpflichtet, sich aus Eigenem bei der zuständigen Vertretungsbehörde um ein Reisedokument zu kümmern.
Vm Abs. 1 Z 3 FPG ab und führte zum Nichtvorliegen von Duldungsgründen sowohl in den Feststellungen, als auch in der Beweiswürdigung Folgendes aus: „§ 46a Abs. 1 Zi. 3 FPG besagt, der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, jedoch kann von einer Unmöglichkeit der Abschiebung zum jetzigen Zeitpunkt keinesfalls ausgegangen werden, da bis dato die Identitätsprüfung im Rahmen des Verfahren zur Erlangung eines Ersatzdokumentes noch nicht abgeschlossen ist. Erst wenn definitiv eine negative Entscheidung bzw. Absage der Botschaft ha. einlangt kann von einer Unmöglichkeit der Abschiebung gesprochen werden – dies trifft in Ihrem Fall jedoch nicht zu, weshalb die Duldungsgründe nach besagter Ziffer nicht vorliegen und ist somit Ihr Antrag abzuweisen.“9. Mit Bescheid vom 04.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 13.09.2021
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab und führte zum Nichtvorliegen von Duldungsgründen sowohl in den Feststellungen, als auch in der Beweiswürdigung Folgendes aus: „§ 46a Absatz eins, Zi. 3 FPG besagt, der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, jedoch kann von einer Unmöglichkeit der Abschiebung zum jetzigen Zeitpunkt keinesfalls ausgegangen werden, da bis dato die Identitätsprüfung im Rahmen des Verfahren zur Erlangung eines Ersatzdokumentes noch nicht abgeschlossen ist. Erst wenn definitiv eine negative Entscheidung bzw. Absage der Botschaft ha. einlangt kann von einer Unmöglichkeit der Abschiebung gesprochen werden – dies trifft in Ihrem Fall jedoch nicht zu, weshalb die Duldungsgründe nach besagter Ziffer nicht vorliegen und ist somit Ihr Antrag abzuweisen.“ 10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.11.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2022, Zl. XXXX , wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den Bescheid unzureichend und mangelhaft begründet habe, indem sie in der Beweiswürdigung lediglich die getroffenen Feststellungen wiederholte. Auch würden sich weder aus dem Bescheid noch aus dem Verwaltungsakt Details hinsichtlich des Verfahrens zur Erlangung eines Ersatzdokuments mit den marokkanischen Behörden ergeben. Damit sei es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die angefochtene Entscheidung in der vom Gesetz geforderten Weise einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen.11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2022, Zl. römisch 40 , wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den Bescheid unzureichend und mangelhaft begründet habe, indem sie in der Beweiswürdigung lediglich die getroffenen Feststellungen wiederholte. Auch würden sich weder aus dem Bescheid noch aus dem Verwaltungsakt Details hinsichtlich des Verfahrens zur Erlangung eines Ersatzdokuments mit den marokkanischen Behörden ergeben. Damit sei es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die angefochtene Entscheidung in der vom Gesetz geforderten Weise einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen.
derer seine gesetzlich normierte Verpflichtung
2 FPG in den Hintergrund rücke, wenn das Bundesamt von seiner gesetzlichen Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. Ersatzdokumentes Gebrauch mache.14. Mit Schreiben vom 07.12.2022 bezog der Beschwerdeführer Stellung zur Verfahrensanordnung vom 23.11.2022 und ersuchte insbesondere, die Behörde möge das Beweisthema und die Relevanz der von ihr gestellten Fragen betreffend den Duldungsantrag darlegen. Der Beschwerdeführer gab auch bekannt, dass er in der Unterkunft der Caritas, in welcher er lebe, als Reinigungskraft arbeite. Zuletzt wies er auf die höchstgerichtliche Judikatur hin,
derer seine gesetzlich normierte Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, FPG in den Hintergrund rücke, wenn das Bundesamt von seiner gesetzlichen Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. Ersatzdokumentes Gebrauch mache. 15. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 13.09.2021
Vm Abs. 1 Z 3 FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde wie auch im Bescheid vom 04.11.2021 aus, dass erst, wenn eine negative Entscheidung bzw. Absage der Botschaft einlange, von einer Unmöglichkeit der Abschiebung gesprochen werden könne. Ergänzend führte das BFA aus, dass aus der niederschriftlichen Befragung des Beschwerdeführers eindeutig hervorgehe, dass dieser nicht gewillt sei, im erforderlichen Maße an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Er sei nicht gewillt, sich einer Identitätsfeststellung durch die marokkanischen Behörden zu unterziehen und werde auch nichts dazu beitragen, um seine Abschiebung zu realisieren. Er werde sich laut seinen eigenen Angaben der Abschiebung wiedersetzen.15. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 13.09.2021
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde wie auch im Bescheid vom 04.11.2021 aus, dass erst, wenn eine negative Entscheidung bzw. Absage der Botschaft einlange, von einer Unmöglichkeit der Abschiebung gesprochen werden könne. Ergänzend führte das BFA aus, dass aus der niederschriftlichen Befragung des Beschwerdeführers eindeutig hervorgehe, dass dieser nicht gewillt sei, im erforderlichen Maße an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Er sei nicht gewillt, sich einer Identitätsfeststellung durch die marokkanischen Behörden zu unterziehen und werde auch nichts dazu beitragen, um seine Abschiebung zu realisieren. Er werde sich laut seinen eigenen Angaben der Abschiebung wiedersetzen. 16. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.02.2023 [Datum irrtümlich angegeben als 13.02.2022] fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang und stellte einen Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Gerichtsgebühren. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA seit dem 18.04.2017 ein amtswegiges Verfahren zur Erlassung eines Heimreisezertifikates führe. Da den Beschwerdeführer keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 und § 46a Abs. 2 FPG treffen würden, könne dem Beschwerdeführer die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht
2 FPG (eigenständiges Einholen eines Reisedokuments) nicht vorgeworfen werden. Es werde beantragt, dem Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 13.09.2021 gem. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG stattzugeben; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen; jedenfalls dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stattzugeben.16. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.02.2023 [Datum irrtümlich angegeben als 13.02.2022] fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang und stellte einen Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Gerichtsgebühren. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA seit dem 18.04.2017 ein amtswegiges Verfahren zur Erlassung eines Heimreisezertifikates führe. Da den Beschwerdeführer keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2 und Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG treffen würden, könne dem Beschwerdeführer die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht
Paragraph 46, Absatz 2, FPG (eigenständiges Einholen eines Reisedokuments) nicht vorgeworfen werden. Es werde beantragt, dem Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 13.09.2021 gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stattzugeben; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen; jedenfalls dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stattzugeben.
2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
geduldet ist.
Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
Paragraph 46 a, geduldet ist.
2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 3 leg. cit. liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn erGemäß Absatz 3, leg. cit. liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er - seine Identität verschleiert, - einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder - an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Mit den letzten beiden Tatbeständen wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach § 46 Abs. 2a FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203).Mit den letzten beiden Tatbeständen wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203).
Abs. 4 leg. cit. hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.
Absatz 4, leg. cit. hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.
Abs. 5 leg. cit. gilt die Karte für Geduldete ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert.
Absatz 5, leg. cit. gilt die Karte für Geduldete ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag im gegenständlichen Fall darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder substantiiert vorgebracht (die irrtümliche Antragstellung
1 Z 4 FPG wurde in der Stellungnahme vom 14.10.2021 korrigiert), noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Hier wird auch auf die bereits durchgeführten asylrechtlichen Verfahren verwiesen, in denen ein solcher Sachverhalt ebenfalls nicht festgestellt werden konnte.Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag im gegenständlichen Fall darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Ein unter Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder substantiiert vorgebracht (die irrtümliche Antragstellung
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, FPG wurde in der Stellungnahme vom 14.10.2021 korrigiert), noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Hier wird auch auf die bereits durchgeführten asylrechtlichen Verfahren verwiesen, in denen ein solcher Sachverhalt ebenfalls nicht festgestellt werden konnte. Am 17.03.2017 wurde von der belangten Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates hinsichtlich des Staats Marokko eröffnet. Am 28.11.2019 wurde von der belangten Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates hinsichtlich des Staats Algerien eröffnet. Mit E-Mail vom 11.08.2022 wurde vom zuständigen Referenten des BFA bei der Abteilung „Heimreisezertifikate“ des BFA um einen Vorführtermin für den Beschwerdeführer vor der algerischen Botschaft angesucht. Mit Antwort-E-Mail vom selben Tag wurde mitgeteilt, dass noch kein konkreter Termin für eine Vorführung feststehe. Es werde bei der algerischen Botschaft urgiert. Mit E-Mail des zuständigen Referenten vom 17.10.2022 wurde bei der Abteilung „Heimreisezertifikate“ diesbezüglich erneut nachgefragt. Mit Antwort-E-Mail vom 20.10.2022 wurde mitgeteilt, dass noch kein Termin für eine Vorführung des Beschwerdeführers vor die algerische Botschaft feststehe. Mit E-Mail vom 17.10.2022 wurde vom zuständigen Referenten des BFA bei der Abteilung „Heimreisezertifikate“ des BFA um einen Vorführtermin für den Beschwerdeführer vor der marokkanischen Botschaft angesucht. Hierauf findet sich kein Antwort-E-Mail im Verwaltungsakt. Ein Vorführtermin kam bis dato bei keiner Botschaft zu Stande. Der Verfahrensanordnung vom 23.11.2022 ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der marokkanischen Botschaft für zumutbar hält und offensichtlich auch erwartet („Haben Sie in der Zwischenzeit ein Identitätsdokument oder eine Geburtsurkunde bzw. ein gleichzusetzendes Dokument via der Vertretungsbehörde Ihres Heimatstaates erlangen können?“). Diesbezüglich gilt Folgendes: Macht das Bundesamt von der Ermächtigung
2a Satz 1 FPG, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen, Gebrauch, hat der Fremde
2a Satz 2 FPG an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Macht das Bundesamt von der Ermächtigung
Paragraph 46 a, Absatz 2 a, Satz 1 FPG, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen, Gebrauch, hat der Fremde
Paragraph 46 a, Absatz 2 a, Satz 2 FPG an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Eine parallele Mitwirkungspflicht nach § 46 Abs. 2 FPG trifft den Beschwerdeführer jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass, nachdem das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch gemacht hat, der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen hat, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 17.05.2021, 2020/21/0203, sowie VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18).Eine parallele Mitwirkungspflicht nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG trifft den Beschwerdeführer jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass, nachdem das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch gemacht hat, der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen hat, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche VwGH 17.05.2021, 2020/21/0203, sowie VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18). Grundsätzlich erachtet es der Verwaltungsgerichtshof zwar schon für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung
1 Z 3 FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist (vgl. in diesem Sinn zuletzt VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0073, Rn. 18). Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid
2b FPG aufgetragen worden war. Das kann aber auch gelten, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid
2b FPG aufgetragen wurde, sondern er etwa im Rahmen einer Niederschrift von der belangten Behörde aufgefordert wurde, selbständig bei der Botschaft „wegen Erlangung eines Heimreisezertifikates“ vorzusprechen (VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 15 iVm Rn. 19).Grundsätzlich erachtet es der Verwaltungsgerichtshof zwar schon für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist vergleiche in diesem Sinn zuletzt VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0073, Rn. 18). Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen worden war. Das kann aber auch gelten, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen wurde, sondern er etwa im Rahmen einer Niederschrift von der belangten Behörde aufgefordert wurde, selbständig bei der Botschaft „wegen Erlangung eines Heimreisezertifikates“ vorzusprechen (VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 15 in Verbindung mit Rn. 19). Nach § 46 Abs. 2a FPG ist das BFA jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde das für die Abschiebung notwendige Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument einzuholen und hat der Fremde daran im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Zum Verhältnis dieser Verpflichtung des Fremden zu jener nach Abs. 2 der genannten Bestimmung wurde im Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNR 25. GP 56 zu § 46 Abs. 2a FPG Folgendes klargestellt: „Die weitere Anpassung des ersten Satzes dahingehend, dass das Bundesamt nicht verpflichtet, sondern ermächtigt ist, die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde zu beschaffen, erfolgt vor dem Hintergrund des vorgeschlagenen neuen Abs. 2, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird. Nach geltender Rechtslage ist es ausschließlich die Aufgabe des Bundesamtes, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen Behörde anzusuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln; eine daneben bestehende Verpflichtung des Fremden, außerhalb einer Amtshandlung des Bundesamtes aus Eigenem bei der ausländischen Behörde ein (Ersatz-)Reisedokument zu beschaffen, ist vom geltenden Abs. 2 nicht gedeckt (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005, Rz. 13). Demgegenüber sieht die vorgeschlagene Neufassung des Abs. 2 nunmehr vor, dass der Fremde - vorbehaltlich der Ermächtigung des Bundesamtes nach Abs. 2a - verpflichtet ist, sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung, insbesondere ein taugliches Reisedokument, selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderliche Handlungen aus Eigenem zu setzen. Um insoweit keine einander widersprechenden Pflichten des Fremden - einerseits zur Mitwirkung an einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Beschaffung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung und andererseits zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes außerhalb einer solchen Amtshandlung - zu normieren, wird die bisherige (ausschließliche) Pflicht des Bundesamtes als Ermächtigung ausgestaltet. Die Ermächtigung des Bundesamtes
dem vorgeschlagenen Abs. 2a besteht grundsätzlich neben der eigenständigen Verpflichtung des Fremden
Abs. 2. Dabei darf das Bundesamt jederzeit an die zuständige ausländische Behörde zum Zweck der Beschaffung einer Bewilligung für die Abschiebung herantreten; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Fremde zunächst selbst
Abs. 2 tätig wird, um sich ein Reisedokument zu beschaffen, und die Bemühungen des Fremden ergebnislos verlaufen sein müssen. Vielmehr steht es jederzeit im Ermessen des Bundesamtes, dem Fremden entweder die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes aufzutragen oder aber (sofort) gegenüber der ausländischen Behörde
Abs. 2a tätig zu werden. Dies wird durch das Wort ‚jederzeit‘ in Satz 1 des vorgeschlagenen Abs. 2a klargestellt.“Nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist das BFA jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde das für die Abschiebung notwendige Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument einzuholen und hat der Fremde daran im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Zum Verhältnis dieser Verpflichtung des Fremden zu jener nach Absatz 2, der genannten Bestimmung wurde im Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 56 zu Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Folgendes klargestellt: „Die weitere Anpassung des ersten Satzes dahingehend, dass das Bundesamt nicht verpflichtet, sondern ermächtigt ist, die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde zu beschaffen, erfolgt vor dem Hintergrund des vorgeschlagenen neuen Absatz 2,, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird. Nach geltender Rechtslage ist es ausschließlich die Aufgabe des Bundesamtes, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen Behörde anzusuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln; eine daneben bestehende Verpflichtung des Fremden, außerhalb einer Amtshandlung des Bundesamtes aus Eigenem bei der ausländischen Behörde ein (Ersatz-)Reisedokument zu beschaffen, ist vom geltenden Absatz 2, nicht gedeckt (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005, Rz. 13). Demgegenüber sieht die vorgeschlagene Neufassung des Absatz 2, nunmehr vor, dass der Fremde - vorbehaltlich der Ermächtigung des Bundesamtes nach Absatz 2 a, - verpflichtet ist, sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung, insbesondere ein taugliches Reisedokument, selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderliche Handlungen aus Eigenem zu setzen. Um insoweit keine einander widersprechenden Pflichten des Fremden - einerseits zur Mitwirkung an einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Beschaffung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung und andererseits zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes außerhalb einer solchen Amtshandlung - zu normieren, wird die bisherige (ausschließliche) Pflicht des Bundesamtes als Ermächtigung ausgestaltet. Die Ermächtigung des Bundesamtes
dem vorgeschlagenen Absatz 2 a, besteht grundsätzlich neben der eigenständigen Verpflichtung des Fremden
Absatz 2, Dabei darf das Bundesamt jederzeit an die zuständige ausländische Behörde zum Zweck der Beschaffung einer Bewilligung für die Abschiebung herantreten; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Fremde zunächst selbst
Absatz 2, tätig wird, um sich ein Reisedokument zu beschaffen, und die Bemühungen des Fremden ergebnislos verlaufen sein müssen. Vielmehr steht es jederzeit im Ermessen des Bundesamtes, dem Fremden entweder die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes aufzutragen oder aber (sofort) gegenüber der ausländischen Behörde
Absatz 2 a, tätig zu werden. Dies wird durch das Wort ‚jederzeit‘ in Satz 1 des vorgeschlagenen Absatz 2 a, klargestellt.“ Daran knüpfen folgende Erläuterungen zum Abs. 2 an, die sich auf die dort enthaltene Parenthese „vorbehaltlich des Abs. 2a“ beziehen: „Wie auch in den Erläuterungen zu Abs. 2a festgehalten, besteht zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung durch das Bundesamt (Abs. 2a) insofern ein Rangverhältnis, als die zuerst genannte Pflicht nur dann zu erfüllen ist - und dem Fremden nur dann mit Bescheid
dem vorgeschlagenen Abs. 2b auferlegt werden kann -, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung
dem vorgeschlagenen Abs. 2a nicht Gebrauch gemacht hat. Dies soll mit der Wortfolge ‚vorbehaltlich des Abs. 2a‘ zum Ausdruck gebracht werden.“Daran knüpfen folgende Erläuterungen zum Absatz 2, an, die sich auf die dort enthaltene Parenthese „vorbehaltlich des Absatz 2 a, beziehen: „Wie auch in den Erläuterungen zu Absatz 2 a, festgehalten, besteht zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung durch das Bundesamt (Absatz 2 a,) insofern ein Rangverhältnis, als die zuerst genannte Pflicht nur dann zu erfüllen ist - und dem Fremden nur dann mit Bescheid
dem vorgeschlagenen Absatz 2 b, auferlegt werden kann -, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung
dem vorgeschlagenen Absatz 2 a, nicht Gebrauch gemacht hat. Dies soll mit der Wortfolge ‚vorbehaltlich des Absatz 2 a, ‘, zum Ausdruck gebracht werden.“ Die Gesetzesmaterialien lassen keinen Zweifel, dass für den Fremden keine parallelen (laut dem letzten Satz des ersten Absatzes der zitierten Materialien: „einander widersprechenden“) Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen sollen, mag dann auch von einem „grundsätzlichen“ Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Würde daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch machen und liegt keine diesbezügliche Verletzung der Mitwirkungspflicht (etwa durch Nichtbefolgung einer Ladung vor eine Vertretungsbehörde) vor, so besteht für den Beschwerdeführer keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der jeweiligen Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen.Die Gesetzesmaterialien lassen keinen Zweifel, dass für den Fremden keine parallelen (laut dem letzten Satz des ersten Absatzes der zitierten Materialien: „einander widersprechenden“) Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen sollen, mag dann auch von einem „grundsätzlichen“ Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Würde daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch machen und liegt keine diesbezügliche Verletzung der Mitwirkungspflicht (etwa durch Nichtbefolgung einer Ladung vor eine Vertretungsbehörde) vor, so besteht für den Beschwerdeführer keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der jeweiligen Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall bislang seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, hat sich jedoch während des anhängigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, während welchen für ihn keine Pflicht zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes bestand, keine Verletzung der Mitwirkungspflicht zuschulden kommen lassen. Zur Einvernahme u.a. zur „Überprüfung der Identität iSd § 46 Abs. 2, 2a u. 2b FPG“ vor dem BFA am 17.08.2021 erschien der Beschwerdeführer pünktlich. Aufforderungen zur Stellungnahme sowie der Verfahrensanordnung vom 23.11.2022 kam der Beschwerdeführer stets fristgerecht nach. Ein Vorführungstermin vor einer Botschaft, zu welchem er unter Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht erscheinen hätte können, ist ohne das Verschulden des Beschwerdeführers bis dato nicht zustande gekommen.Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall bislang seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, hat sich jedoch während des anhängigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, während welchen für ihn keine Pflicht zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes bestand, keine Verletzung der Mitwirkungspflicht zuschulden kommen lassen. Zur Einvernahme u.a. zur „Überprüfung der Identität iSd Paragraph 46, Absatz 2, 2 a, u. 2b FPG“ vor dem BFA am 17.08.2021 erschien der Beschwerdeführer pünktlich. Aufforderungen zur Stellungnahme sowie der Verfahrensanordnung vom 23.11.2022 kam der Beschwerdeführer stets fristgerecht nach. Ein Vorführungstermin vor einer Botschaft, zu welchem er unter Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht erscheinen hätte können, ist ohne das Verschulden des Beschwerdeführers bis dato nicht zustande gekommen. Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Argumentation insbesondere auf die vom – zu diesem Zeitpunkt unvertretenen – Beschwerdeführer bei der Befragung am 17.08.2021 getätigten Aussagen, wonach er sich einer Abschiebung wiedersetzen werde. Diese Aussagen revidierte der Beschwerdeführer jedoch bereits – nach Einholung einer Rechtsberatung – mit Stellungnahme vom 14.10.2021 und gab an, sich einer rechtmäßigen Außerlandesbringung weder zu widersetzen noch diese in sonst einer Form zu vereiteln, sodass der diesbezügliche Vorhalt der belangten Behörde im Bescheid vom 18.01.2023 ins Leere geht. Damit konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht
2a FPG nicht nachgekommen wäre, wobei nochmals darauf hingewiesen wird, dass nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen können. Damit konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG nicht nachgekommen wäre, wobei nochmals darauf hingewiesen wird, dass nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen können. Die Abschiebung war auch nicht aus sonstigen, vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich. Es ergaben sich keine Hinweise, dass er seine Identität verschleiert habe und wurde ihm dies von der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen. Der Beschwerdeführer hat keinen (Ausschluss-)Tatbestand iSd § 46a Abs. 3 FPG verwirklicht.Die Abschiebung war auch nicht aus sonstigen, vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich. Es ergaben sich keine Hinweise, dass er seine Identität verschleiert habe und wurde ihm dies von der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen. Der Beschwerdeführer hat keinen (Ausschluss-)Tatbestand iSd Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG verwirklicht. Nachdem die belangte Behörde zwei – bislang erfolglose – Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates führt, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet ist. Dem Beschwerdeführer wird von der belangten Behörde
4 FPG eine Karte für Geduldete für die Dauer eines Jahres auszustellen sein.Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet ist. Dem Beschwerdeführer wird von der belangten Behörde
Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG eine Karte für Geduldete für die Dauer eines Jahres auszustellen sein. 3.2. Zur Genehmigung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist
GVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
F, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG). Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014, idgF. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr gemeinsam mit der erhobenen Beschwerde ein. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt
1 ZPO unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 22.03.2002, B 254/02; 02.04.2004, B 397/04).Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt
Paragraph 63, Absatz eins, ZPO unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt vergleiche VfGH 22.03.2002, B 254/02; 02.04.2004, B 397/04). Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr seinen notwendigen Unterhalt. Die beantragte Verfahrenshilfe war daher
GVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.Die beantragte Verfahrenshilfe war daher
Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen. 4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahlen Ra 2014/20/0017 und 2014/20/0018 (auf welches auch in aktuellen Erkenntnissen verwiesen wird, siehe etwa VwGH 28.04.2015, Ra 2014/19/0125), ausführlich mit der Frage der Möglichkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung im Asylverfahren auseinandergesetzt und dabei unter anderem folgendes ausgeführt: "Bezogen auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelmäßig unterbleiben könne, wenn das Vorbringen erkennen lasse, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. Habe der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände und Fragen bereits in erster Instanz releviert oder seien solche erst nachträglich bekannt geworden, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde (an den Asylgerichtshof) aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft sei (vgl. dazu nochmals VfGH vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.1433810.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.