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Art. 133§ 67§ 70§ 9§ 52§ 61§ 66§ 18Art 2§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2023 GeschäftszahlI416 2268903-1 SpruchI416 2268903-1/7E, I416 2268903-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein rumänischer Staatsangehöriger, reiste zuletzt im August 2022 in das österreichische Bundesgebiet ein.
- Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 01.12.2022, Zl. XXXX , wurde über den BF wegen Verdachts des Vergehens des Diebstahls und der Veruntreuung, die Untersuchungshaft verhängt.
- Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 01.12.2022, Zl. römisch 40 , wurde über den BF wegen Verdachts des Vergehens des Diebstahls und der Veruntreuung, die Untersuchungshaft verhängt.
- Mit Verständigung vom 01.12.2022 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) über die Verhängung der Untersuchungshaft sowie die Anklageerhebung in Kenntnis gesetzt.
- Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 01.12.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass im Falle seiner Verurteilung beabsichtigt werde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Zugleich wurde ihm ein Fragenkatalog bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Das Parteiengehör wurde dem BF nachweislich am 01.12.2022 zugestellt. Eine Stellungnahme des BF langte weder in der vorgegebenen Frist noch danach bei der belangten Behörde ein.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.02.2023, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.02.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2023 wurde gegen den BF
§ 67Abs.
1 und 2 FPG ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm
§ 70Abs.
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Verurteilung des BF sowie seines persönlich gesetzten Verhaltens im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von ihm ausgehe. Ein Aufenthaltsverbot greife auch nicht in das Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet ein. Verfahrensgegenständlicher Bescheid wurde dem BF an seiner Wohnsitzadresse in Rumänien nachweislich zugestellt. 6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2023 wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Verurteilung des BF sowie seines persönlich gesetzten Verhaltens im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von ihm ausgehe. Ein Aufenthaltsverbot greife auch nicht in das Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet ein. Verfahrensgegenständlicher Bescheid wurde dem BF an seiner Wohnsitzadresse in Rumänien nachweislich zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 17.03.2023 fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich wurde im Wesentlichen moniert, dass der BF von der belangten Behörde nicht persönlich befragt worden sei und würde die belangte Behörde fälschlicherweise von einer Verurteilung des BF ausgehen, sodass es keinen Grund für ein Aufenthaltsverbot gebe, da vom BF keine Gefahr ausgehen würde. Letztlich wurde ausgeführt, dass der BF nicht strafrechtlich verurteilt worden sei und sohin kein Grund bestehen würde ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu verhängen der BF seit zwei in Untersuchungshaft genommen worden jedoch laut eigenen Angaben in der Hauptverhandlung freigesprochen worden. Es werde der beantrag das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, in eventu den Bescheid beheben und die Sache an das BFA zur Durchführung eines neuerlichen Verfahrens zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot verkürzen.
- Die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 17.03.2023 (eingelangt am 21.03.2023) vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige BF ist rumänischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger. Seine Identität steht fest. Er wurde in XXXX , Rumänien, geboren. Er spricht muttersprachlich Rumänisch. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und befindet sich sein Lebensmittelpunkt in Rumänien.Der volljährige BF ist rumänischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger. Seine Identität steht fest. Er wurde in römisch 40 , Rumänien, geboren. Er spricht muttersprachlich Rumänisch. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und befindet sich sein Lebensmittelpunkt in Rumänien. Der BF war im Bundesgebiet vom 28.11.2019 bis 09.11.2020, vom 17.08.2022 bis 6.9.2022 mit Hauptwohnsitz gemeldet und vom 29.11.2022 bis 9.2.2023 in der JA XXXX aufhältig.Der BF war im Bundesgebiet vom 28.11.2019 bis 09.11.2020, vom 17.08.2022 bis 6.9.2022 mit Hauptwohnsitz gemeldet und vom 29.11.2022 bis 9.2.2023 in der JA römisch 40 aufhältig. Der BF war im Bundesgebiet insgesamt zweimal kurzfristig erwerbstätig, zuletzt vom 03.08.2022 bis 01.09.
- Der BF verfügt über eine aufrechte Meldeadresse in Rumänien. In Österreich verfügt der BF über keine Familienangehörigen und auch keine sonstigen sozialen Kontakte. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 9.2.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 28.08.2022 Gewahrsamsträgern ( XXXX ) fremde bewegliche Sachen in € 1,05 1000 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen hat sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 70,09l Diesel im Wert von Euro 154,13 indem er den von ihm gelenkten Lkw Renault Master, behördliches Kennzeichen XXXX betankte und seine Fahrt ohne die offene Rechnung zu bezahlen fortsetzte. Hinsicht der Strafbemessung war erschwerend das einschlägig belastete Vorleben in Deutschland, Frankreich, Rumänien und Italien sowie die Tatbegehung während offener Probezeit in Rumänien zu werten, wohingegen und Milderungsgründe nicht gegeben waren und schied zudem eine bedingte Strafnachsicht aufgrund des einschlägig belasteten Vorlebens aus. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 9.2.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 28.08.2022 Gewahrsamsträgern ( römisch 40 ) fremde bewegliche Sachen in € 1,05 1000 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen hat sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 70,09l Diesel im Wert von Euro 154,13 indem er den von ihm gelenkten Lkw Renault Master, behördliches Kennzeichen römisch 40 betankte und seine Fahrt ohne die offene Rechnung zu bezahlen fortsetzte. Hinsicht der Strafbemessung war erschwerend das einschlägig belastete Vorleben in Deutschland, Frankreich, Rumänien und Italien sowie die Tatbegehung während offener Probezeit in Rumänien zu werten, wohingegen und Milderungsgründe nicht gegeben waren und schied zudem eine bedingte Strafnachsicht aufgrund des einschlägig belasteten Vorlebens aus. Es wird festgestellt, dass der BF die genannte Straftat begangen und die beschriebenen Handlungsweisen gesetzt hat. Der Aufenthalt des BF in Österreich stellte eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Der BF war von 20.10.2022 bis 20.01.2023 in Haft. Der BF ist unmittelbar nach seiner Enthaftung aus dem Bundesgebiet ausgereist. Das europäische Strafregister-Informationssystem weist insgesamt 6 Vorverurteilungen des BF (davon 4 einschlägig) in Deutschland, Italien, Frankreich und Rumänien auf, wobei die Bewährungsfrist der letzten Verurteilung in Rumänien noch offen ist.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Sachverhalt: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem AJ-WEB, dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister der Republik Österreich und dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) eingeholt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem AJ-WEB, dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister der Republik Österreich und dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Wenn im Rahmen der Beschwerde eine strafrechtliche Verurteilung im Bundesgebiet verneint wird, so widerspricht dies dem aktuell vorliegenden Strafregisterauszug, sodass sein dahingehendes Vorbringen ins Leere geht und somit unbeachtlich ist. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die belangte Behörde sah die Identität des BF durch sicherheitsbehördliche Überprüfungen als zweifelsfrei festgestellt an. Dem wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des BF, seiner Herkunft, ergeben sich ua. aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.02.2023 sowie den diesbezüglich unangefochten gebliebenen Feststellungen im Bescheid vom 17.02.2023.Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des BF, seiner Herkunft, ergeben sich ua. aus dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.02.2023 sowie den diesbezüglich unangefochten gebliebenen Feststellungen im Bescheid vom 17.02.
- Die Feststellung, dass der BF gesund ist, wurde aufgrund des diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalts getroffen und wird zudem durch seine Haftfähigkeit indiziert. Daraus abgeleitet konnte die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffen werden. Der BF hielt den in diesem Sinn im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in seiner Beschwerdeschrift nichts entgegen. Dass der BF zuletzt im August 2022 ins österreichische Bundesgebiet eingereist ist, gründet sich auf einem aktuellen ZMR Auszug, Seine kurzfristigen Erwerbstätigkeiten lassen sich dem aktuellen AJ-Web-Auszug entnehmen. Dass er in Österreich über keine Familienangehörigen oder sonstige sozialen Kontakte verfügt, ergibt sich zum einen schon aus der kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich und wurde zum anderen in der Beschwerde nichts Derartiges vorgebracht. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik. Die Feststellungen bezüglich den dieser strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen bezüglich der Strafbemessung ergibt sich aus der im Akt enthaltenen Urteilsausfertigung. Dass der BF vom 20.10.2022 bis 20.01.2023 in Haft gewesen ist ergibt sich aus dem vorliegenden Strafurteil vom 9.2.2023, aus diesem Strafurteil ergibt sich zudem, dass der BF am 09.02.2023 enthaftet wurde. Seine insgesamt 6 rechtskräftigen strafgerichtlichen Vorverurteilungen in Rumänien, Italien, Frankreich, Deutschland ergeben sich aus dem vom LG XXXX übermittelten Speicherauszügen aus dem Europäischen Strafregisterinformationssystem – ECRIS.Seine insgesamt 6 rechtskräftigen strafgerichtlichen Vorverurteilungen in Rumänien, Italien, Frankreich, Deutschland ergeben sich aus dem vom LG römisch 40 übermittelten Speicherauszügen aus dem Europäischen Strafregisterinformationssystem – ECRIS. Im Verwaltungsakt liegt die Verständigung vom Ergebnis des Beweisverfahrens der belangten Behörde und die Zustellbestätigung ein. Diese Verständigung wurde vom BF nachweislich am 01.12.2022 in der Justizanstalt persönlich übernommen. Eine allfällige Stellungnahme liegt im Verwaltungsakt nicht ein und wurde die Abgabe einer derartigen auch nicht behauptet.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Eingangs ist zu der in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs festzuhalten, dass dem BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.12.2022 nachweislich Parteiengehör eingeräumt wurde und wurde dem BF dieses Schreiben nachweislich am 01.12.2022 persönlich ausgehändigt. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid erst am 17.02.2023 erlassen wurde, erweist sich die Zeit zur Abgabe einer (allenfalls auch außerhalb der von der belangten Behörde eingeräumten Frist liegenden) Stellungnahme als ausreichend. Ungeachtet dessen hätte sich der BF (der zum Zeitpunkt des Parteiengehörs in der Justizanstalt aufhältig war) bei der Verfassung der Stellungnahme an den dortigen Sozialen Dienst wenden können. Wenn dahingehend im Rahmen der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht beherrschen würde und sohin den Inhalt des Schreibens nicht verstanden habe, ist dahingehend darauf hinzuweisen, dass der in der Justizanstalt bestehende Soziale Dienst, gerade in solchen Fällen Hilfestellung für die Häftlinge bietet und wäre ihm die Kontaktaufnahme mit dem sozialen Dienst bzw. Inanspruchnahme der Hilfe zumutbar und möglich gewesen, sodass das dahingehende Beschwerdevorbringen ins Leere geht. Der Umstand, dass die belangte Behörde den BF nicht persönlich einvernommen hat, verletzt zudem nicht das Parteiengehör, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Doch selbst eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs könnte durch die mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, zumal der bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (siehe VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Eine derartige inhaltliche Stellungnahme, die zudem ein detailliertes Vorbringen erstattet, lässt sich dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht entnehmen. Aufgrund einer solchen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, ist jedenfalls von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt und in der Beschwerde kein weiteres Tatsachenvorbringen erstattet wurde (siehe VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Zudem lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen, zu welchen anderen Feststellungen die belangte Behörde durch eine Einvernahme hätte gelangen können. 3.
- Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Rechtslage:
§ 67Abs.
1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
§ 67Abs.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. § 67 Abs. 3 FPG sieht ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Paragraph 67, Absatz 3, FPG sieht ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 9Abs.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
§ 67Abs.
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Da der BF aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt, jedoch weder das Recht zum Daueraufenthalt erworben hat noch die Voraussetzung eines kontinuierlichen Aufenthaltes seit zehn Jahren im Bundesgebiet erfüllt, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen ihn als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.Da der BF aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt, jedoch weder das Recht zum Daueraufenthalt erworben hat noch die Voraussetzung eines kontinuierlichen Aufenthaltes seit zehn Jahren im Bundesgebiet erfüllt, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen ihn als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). Die belangte Behörde stellte fest, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet öffentlichen Interessen widerspreche. Vom BF gehe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Diesen Erwägungen der belangten Behörde ist zu folgen: Der BF wurde vor seiner jüngsten Verurteilung in Österreich in verschiedenen Ländern bereits 6-mal strafgerichtlich verurteilt, wovon 4 Verurteilungen einschlägig waren. In den letzten rund 10 Jahren wurde er überwiegend aufgrund von Eigentumsdelikten, insbesondere Diebstahl, aber auch wegen Handel mit verbotenen Waffen, vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag und wegen Verstö0ßen gegen das Ausländerrecht zu Geldstrafen und teils bedingten und unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Wegen Diebstahls wurde er zuletzt am 21.12.2021 in Rumänien zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Bereits aus diesem „Vorleben“ des BF ergibt sich aus Sicht des erkennenden Richters eindeutig, dass der BF zu Wiederholungstaten neigt und eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die zahlreichen Verurteilungen des BF in verschiedenen Ländern erwecken den Eindruck, dass sich der BF unter Ausnutzung seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts in den jeweiligen Ländern gezielt zur Begehung von Straftaten aufhielt. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist im Hinblick auf den BF festzuhalten, dass seitens des Landesgerichts Graz im Rahmen seiner Verurteilung in Österreich wegen Diebstahl, keine Milderungsgründe zu berücksichtigen waren, demgegenüber war erschwerend das einschlägig belastete Vorleben in Deutschland, Frankreich, Rumänien und Italien, sowie die Tatbegehung während offener Probezeit in Rumänien zu werten. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus dem Strafurteil keine, wie auch die Tatsache, dass eine bedingte Strafnachsicht aufgrund des einschlägig belasteten Vorlebens (4 einschlägige Vorstrafen) von vornherein ausschied. Sein Rückfall, die widerholte Tatbegehung aufgrund derselben schädlichen Neigung (Delikte gegen fremdes Eigentum) und vor allem die letzte Tatbegehung innerhalb offener Probezeit bringen unweigerlich ein fehlendes Unrechtsbewusstsein des BF zum Ausdruck und verdeutlichen, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des BF offenkundig keine Wirkung zeigte.Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist im Hinblick auf den BF festzuhalten, dass seitens des Landesgerichts Graz im Rahmen seiner Verurteilung in Österreich wegen Diebstahl, keine Milderungsgründe zu berücksichtigen waren, demgegenüber war erschwerend das einschlägig belastete Vorleben in Deutschland, Frankreich, Rumänien und Italien, sowie die Tatbegehung während offener Probezeit in Rumänien zu werten. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus dem Strafurteil keine, wie auch die Tatsache, dass eine bedingte Strafnachsicht aufgrund des einschlägig belasteten Vorlebens (4 einschlägige Vorstrafen) von vornherein ausschied. Sein Rückfall, die widerholte Tatbegehung aufgrund derselben schädlichen Neigung (Delikte gegen fremdes Eigentum) und vor allem die letzte Tatbegehung innerhalb offener Probezeit bringen unweigerlich ein fehlendes Unrechtsbewusstsein des BF zum Ausdruck und verdeutlichen, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des BF offenkundig keine Wirkung zeigte. Die Zahl der seitens des BF verübten Straftaten in Rumänien, Italien, Frankreich, Deutschland und zuletzt auch in Österreich über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren, wobei ihn - wie aus seiner persönlichen kriminellen Historie erkenntlich ist - weder das bereits mehrfach verspürte Haftübel noch bedingte Strafnachsichten von der Begehung weiterer gravierender Straftaten abhalten konnten, indizieren, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und stellen einen Beleg für seine hohe Rückfallneigung dar. Durch sein qualifiziertes strafrechtswidriges Fehlverhalten über einen derart langen Zeitraum, resultierend in insgesamt 7 strafgerichtlichen Verurteilungen zu teils unbedingten Freiheitsstrafen in verschiedenen europäischen Ländern, hat der BF in eindrucksvoller Weise seiner Gleichgültigkeit, durch seine letzte Verurteilung auch gegenüber den insbesondere in Österreich rechtlich geschützten Werten Ausdruck verliehen und ist gerade im Hinblick auf seine Delinquenz das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) und an Eigentums- und Gewaltkriminalität im Besonderen (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) hervorzuheben.Durch sein qualifiziertes strafrechtswidriges Fehlverhalten über einen derart langen Zeitraum, resultierend in insgesamt 7 strafgerichtlichen Verurteilungen zu teils unbedingten Freiheitsstrafen in verschiedenen europäischen Ländern, hat der BF in eindrucksvoller Weise seiner Gleichgültigkeit, durch seine letzte Verurteilung auch gegenüber den insbesondere in Österreich rechtlich geschützten Werten Ausdruck verliehen und ist gerade im Hinblick auf seine Delinquenz das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) und an Eigentums- und Gewaltkriminalität im Besonderen vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) hervorzuheben. Der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Obwohl der BF seine Haftstrafe bereits verbüßt hat, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.Der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Obwohl der BF seine Haftstrafe bereits verbüßt hat, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht, wie schon zuvor die belangte Behörde, zum Ergebnis, dass der BF eine massive Gefahr für seine Umwelt darstellt und – angesichts der häufigen und raschen Rückfälle – nicht davon auszugehen ist, dass er sein Verhalten in den nächsten Jahren ändern wird bzw. überhaupt jemals zur Einsicht kommt, dies zeigt sich auch darin, dass er eine strafrechtliche Verurteilung in Österreich überhaupt in Abrede stellt. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Besonders berücksichtigungswürdige Punkte zu seinem Privatleben in Österreich wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Der BF führt kein Familienleben im Bundesgebiet. Auch sonstige besonders berücksichtigungswürdige Aspekte der beruflichen oder sozialen Integration des BF kamen im Verfahren nicht hervor. Angesichts der Straffälligkeit, des Persönlichkeitsbildes und der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ist seinen privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auch kein besonderes Gewicht beizumessen. Dass er bei einer Rückkehr nach Rumänien mit etwaigen Schwierigkeiten zu rechnen hat, ist von ihm angesichts seines Verhaltens zu akzeptieren, bzw. darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass er sofort nach seiner Enthaftung in seine Heimatland zurückgekehrt ist. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben erweist sich daher als verhältnismäßig. Allfällig damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von vier Jahren stellt sich angesichts der Art des Fehlverhaltens des BF (insbesondere seiner zahlreichen Verurteilungen in verschiedenen Ländern und der vier einschlägigen Vorverurteilungen) sowie seines sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes – vor dem Hintergrund einer zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen – als angemessen dar und wurde im Beschwerdeverfahren auch kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.
- Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise eines Beschwerdeführers geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH 21.11.2006, Zl. 2006/21/0171 mwN). Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines Gesamtfehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF wieder strafbare Handlungen begeht, um sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist.
§ 18Abs.
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF
Art 2
oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF substantiiert behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist sohin nicht erkennbar.Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF
Artikel 2
, oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF substantiiert behauptet. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ist sohin nicht erkennbar. Zudem ist im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde am 22.03.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt und konnte ein gesonderter Abspruch über die aufschiebenden Wirkung unterbleiben bzw. erübrigte sich ein solcher aufgrund der am 28.03.2023 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der BF im gegenständlichen Verfahren auch nicht in ihren Rechten verletzt sein kann.Zudem ist im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde am 22.03.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt und konnte ein gesonderter Abspruch über die aufschiebenden Wirkung unterbleiben bzw. erübrigte sich ein solcher aufgrund der am 28.03.2023 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der BF im gegenständlichen Verfahren auch nicht in ihren Rechten verletzt sein kann. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
§ 70Abs.
3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18Abs.
3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, der Sachverhalt aber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, der Sachverhalt aber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der maßgebende Sachverhalt wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abschließend ermittelt. Den wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom BF begangenen Straftaten, insbesondere seiner im Bundesgebiet begangenen Straftat, sowie seinen privaten Bindungen wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert entgegengetreten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der maßgebende Sachverhalt wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abschließend ermittelt. Den wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom BF begangenen Straftaten, insbesondere seiner im Bundesgebiet begangenen Straftat, sowie seinen privaten Bindungen wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert entgegengetreten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). Da für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind und sich insbesondere aus den Ausführungen der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern, wurde von einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239).Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2268903.1.00