G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.2. In Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei wird römisch 40
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G. Zugleich beantragte er die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses und einer Geburtsurkunde
G-DV.3. Daraufhin stellte der BF am 30.12.2021, unter Anschluss mehrerer Beweismittel, beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG. Zugleich beantragte er die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses und einer Geburtsurkunde
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV.
Vm § 8 AsylG-DV stattgegeben (Spruchpunkt I). Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom „29.12.2021“ wurde
G abgewiesen (Spruchpunkt II).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt III) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
FPG zulässig ist (Spruchpunkt IV).
1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt V). 6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 28.12.2022 wurde seinem Antrag auf Mängelheilung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV stattgegeben (Spruchpunkt römisch eins). Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom „29.12.2021“ wurde
Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch fünf). 7. Mit Information des BFA vom 02.01.2023 wurde ihm von Amts wegen
1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.7. Mit Information des BFA vom 02.01.2023 wurde ihm von Amts wegen
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
G über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. Der BF verband seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G mit einem Heilungsantrag
G-DV, weil er nicht im Stande war einen gültigen Reisepass und eine Geburtsurkunde vorzulegen. Diesem Heilungsantrag gab die belangte Behörde in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides statt, weshalb der BF insoweit nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte bzw. nicht beschwert war.1.1. Der BF verband seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG mit einem Heilungsantrag
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV, weil er nicht im Stande war einen gültigen Reisepass und eine Geburtsurkunde vorzulegen. Diesem Heilungsantrag gab die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides statt, weshalb der BF insoweit nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte bzw. nicht beschwert war. 1.
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt,
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. 2.2. In Abschnitt E) des angefochtenen Bescheides erachtete die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für nicht erfüllt und führte dazu in rechtlicher Hinsicht aus, dass es sich „um keinen besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des § 56 AsylG“ handle. Der BF halte sich zwar seit sieben Jahren in Österreich auf und davon auch rund fünf Jahre lang rechtmäßig, allerdings erfülle er die Bestimmungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
G nicht und dürfe auch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen, weil sein Aufenthalt derzeit nicht rechtmäßig sei.2.2. In Abschnitt E) des angefochtenen Bescheides erachtete die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für nicht erfüllt und führte dazu in rechtlicher Hinsicht aus, dass es sich „um keinen besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des Paragraph 56, AsylG“ handle. Der BF halte sich zwar seit sieben Jahren in Österreich auf und davon auch rund fünf Jahre lang rechtmäßig, allerdings erfülle er die Bestimmungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG nicht und dürfe auch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen, weil sein Aufenthalt derzeit nicht rechtmäßig sei. Dem wurde in der Beschwerde insgesamt entgegengehalten, dass er sehr wohl sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfülle. 2.3.
G der Erteilung eines Aufenthaltstitels an ihn nicht entgegenstehen.2.3.3. Gegen den BF besteht aktuell weder eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot noch eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz, weshalb die Versagungsgründe
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG der Erteilung eines Aufenthaltstitels an ihn nicht entgegenstehen. 2.3.
G.Des Weiteren brachte er Nachweise über von ihm geleistete Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in Vorlage und war aus dem eingeholten AJ-Web Auszug ersichtlich, dass er dort seit 25.11.2019 aufrecht sozialversichert ist. Er verfügt damit über einen hinreichenden Krankenversicherungsschutz für Österreich
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG. Es war in Anbetracht der von ihm vorgelegten Unterlagen über das von ihm ausgeübte Gewerbe, insbesondere jene seines Steuerberaters über die Betriebsergebnisse, die beträchtliche regelmäßige Einkünfte aus seiner Erwerbstätigkeit erkennen ließen, auch festzuhalten, dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, zumal die Richtsätze des § 293 ASVG jedenfalls überschritten werden. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt nunmehr schon seit mehreren Jahren durch sein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit. Mit seinem Einkommen wird er voraussichtlich seinen Lebensunterhalt auch in Zukunft ohne staatliche Sozialleistungen sichern können.Es war in Anbetracht der von ihm vorgelegten Unterlagen über das von ihm ausgeübte Gewerbe, insbesondere jene seines Steuerberaters über die Betriebsergebnisse, die beträchtliche regelmäßige Einkünfte aus seiner Erwerbstätigkeit erkennen ließen, auch festzuhalten, dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, zumal die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG jedenfalls überschritten werden. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt nunmehr schon seit mehreren Jahren durch sein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit. Mit seinem Einkommen wird er voraussichtlich seinen Lebensunterhalt auch in Zukunft ohne staatliche Sozialleistungen sichern können. Es war daher zu folgern, dass sein künftiger Aufenthalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird und somit auch die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z. 3 AsylG erfüllt ist.Es war daher zu folgern, dass sein künftiger Aufenthalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird und somit auch die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfüllt ist. Dafür, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt würden, fanden sich keine Anhaltspunkte. 2.4. Insgesamt erfüllt der BF daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
G und stehen der Erteilung desselben auch keine Erteilungshindernisse iSd § 60 Abs. 1 AsylG entgegen.2.4. Insgesamt erfüllt der BF daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 56 und 60 Absatz 2, AsylG und stehen der Erteilung desselben auch keine Erteilungshindernisse iSd Paragraph 60, Absatz eins, AsylG entgegen. 2.5. Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF
G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.2.5. Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. 3. Spruchpunkt III, mit dem gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen wurde, Spruchpunkt IV, mit dem
9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in den Irak
FPG zulässig ist und Spruchpunkt V, mit dem
FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde, waren im Hinblick auf die Erteilung des Aufenthaltstitels ersatzlos zu beheben.3. Spruchpunkt römisch drei, mit dem gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen wurde, Spruchpunkt römisch vier, mit dem
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig ist und Spruchpunkt römisch fünf, mit dem
Paragraph 55, FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde, waren im Hinblick auf die Erteilung des Aufenthaltstitels ersatzlos zu beheben. 4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L502.2124457.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.