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{'item': 'L502 2124457-2'}

Obsah (23)§ 56Art. 133§ 4§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 9§ 11§ 41§ 43a§ 291a§ 60§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2023 GeschäftszahlL502 2124457-2 Spruch, L502 2124457-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 56Abs. 1 Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.2. In Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei wird römisch 40

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

  1. Die Spruchpunkte III, IV und V werden ersatzlos behoben.
  2. Die Spruchpunkte römisch drei, römisch vier und römisch fünf werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte in Österreich am 28.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.03.2016 abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt.
  2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 30.03.2020 als unbegründet abgewiesen. Nach Ablehnung der Behandlung der gegen das Erkenntnis erhobenen Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis erhobene Revision zurück.
  3. Daraufhin stellte der BF am 30.12.2021, unter Anschluss mehrerer Beweismittel, beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G. Zugleich beantragte er die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses und einer Geburtsurkunde

§ 4Abs. 1 Z 2 und 3 Asyl

G-DV.3. Daraufhin stellte der BF am 30.12.2021, unter Anschluss mehrerer Beweismittel, beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG. Zugleich beantragte er die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses und einer Geburtsurkunde

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV.

  1. Am 14.09.2022 wurde er beim BFA zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Er brachte dabei erneut mehrere Beweismittel in Vorlage.
  2. Mit Eingabe vom 14.09.2022 brachte er weitere Beweismittel in Vorlage. Mit Eingabe vom 15.09.2022 stellte er einen Eventualantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „iSd §56 Abs. 2“.
  3. Mit Eingabe vom 14.09.2022 brachte er weitere Beweismittel in Vorlage. Mit Eingabe vom 15.09.2022 stellte er einen Eventualantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „iSd §56 Absatz 2,
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 28.12.2022 wurde seinem Antrag auf Mängelheilung

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 AsylG-DV stattgegeben (Spruchpunkt I). Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom „29.12.2021“ wurde

§ 56Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt II).

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt III) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt IV).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt V). 6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 28.12.2022 wurde seinem Antrag auf Mängelheilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV stattgegeben (Spruchpunkt römisch eins). Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom „29.12.2021“ wurde

Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch fünf). 7. Mit Information des BFA vom 02.01.2023 wurde ihm von Amts wegen

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.7. Mit Information des BFA vom 02.01.2023 wurde ihm von Amts wegen

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den ihm am 05.01.2023 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner Vertretung vom 25.01.2023 binnen offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
  2. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 27.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  3. Mit Eingabe vom 03.03.2023 beantragte der BF im Wege seines Vertreters die Einvernahme seiner Lebensgefährtin und deren Eltern als Zeugen und brachte weitere Beweismittel in Vorlage.
  4. Das BVwG führte am 16.03.2023 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Vertretung durch. Dabei brachte er weitere Unterlagen als Beweismittel in Vorlage, die zum Akt genommen wurden.
  5. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister, dem AJ-Web sowie dem Zentralen Melderegister. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. 1.
  8. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er stammt aus Bagdad. Er hat im Irak für neun Jahre die Schule besucht und war vor der Ausreise als Kommunikationstechniker erwerbstätig. Seine vier Schwestern und vier Brüder leben nach wie vor in Bagdad. Er steht mit seinen Verwandten in regelmäßigem Kontakt. Er hält sich seit der Antragstellung am 28.10.2015 in Österreich auf, wobei ihm bis zur rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des BVwG vom 30.03.2020 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber nach dem AsylG zukam. Seither ist sein Aufenthalt nicht rechtmäßig. Er hat in Österreich keine Verwandten. Er führt seit 12.04.2016 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Mit dieser Lebensgefährtin lebt er seit 29.03.2017 im gemeinsamen Haushalt. Seit Juli 2017 bewohnt er mit ihr eine gemeinsame Mietwohnung. Daneben unterhält er normale soziale Kontakte. Er leidet an einer chronischen Lebererkrankung. Er ist deshalb seit Dezember 2022 in regelmäßiger medizinischer Behandlung. Er ist jedoch erwerbsfähig. Am 01.10.2019 meldete er das Gewerbe der „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt“ an. Am 28.11.2019 meldete er den Wiederbetrieb per 25.11.
  9. Er beliefert seither mit einem Kleintransporter Kunden in ganz Niederösterreich mit Autoteilen. Er ist seit 25.11.2019 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sozialversichert. Im Kalenderjahr 2022 erwirtschaftete er durch seine selbständige Erwerbstätigkeit einen Nettogewinn in Höhe von XXXX Euro, dies entspricht rund XXXX Euro monatlich. Im Jahr 2021 betrug der Nettogewinn XXXX Euro.Am 01.10.2019 meldete er das Gewerbe der „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt“ an. Am 28.11.2019 meldete er den Wiederbetrieb per 25.11.
  10. Er beliefert seither mit einem Kleintransporter Kunden in ganz Niederösterreich mit Autoteilen. Er ist seit 25.11.2019 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sozialversichert. Im Kalenderjahr 2022 erwirtschaftete er durch seine selbständige Erwerbstätigkeit einen Nettogewinn in Höhe von römisch 40 Euro, dies entspricht rund römisch 40 Euro monatlich. Im Jahr 2021 betrug der Nettogewinn römisch 40 Euro. Er spricht Arabisch als Muttersprache. Er hat gute Deutschkenntnisse und hat im April 2018 eine Deutschprüfung des ÖSD auf dem Sprachniveau A1 bestanden. Er hat im Juni 2018 an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teilgenommen. Er betätigt sich seit 06.08.2019 ehrenamtlich im Rahmen der Aktion „Essen auf Rädern“. Er liefert jeden Sonntag fertige Mahlzeiten an alleinstehende ältere Personen aus. Er nimmt seit 2016 regelmäßig an einem Integrationsprojekt in XXXX teil.Er betätigt sich seit 06.08.2019 ehrenamtlich im Rahmen der Aktion „Essen auf Rädern“. Er liefert jeden Sonntag fertige Mahlzeiten an alleinstehende ältere Personen aus. Er nimmt seit 2016 regelmäßig an einem Integrationsprojekt in römisch 40 teil. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF sowie der von ihm vorgelegten Unterlagen, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister, dem AJ-Web und dem Strafregister. 2.
  13. Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes in Zusammenschau mit der Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang als unstrittig dar. 2.
  14. Die Feststellungen unter 1.
  15. stützen sich auf das persönliche Vorbringen des BF, die von ihm vorgelegten Unterlagen, die rechtskräftigen Feststellungen des BVwG im ersten Verfahrensgang und das Ergebnis der amtswegigen Beschaffung von Informationen aus den og. Datenbanken durch das BVwG und stellen sich insoweit ebenso als unstrittig dar. Von der beantragten Einvernahme seiner Lebensgefährtin und deren Eltern als Zeugen konnte mangels ungeklärter oder strittiger Sachverhalte Abstand genommen werden.
  16. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. Der BF verband seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs. 1 Asyl

G mit einem Heilungsantrag

§ 4Abs. 1 Z 2 und 3 Asyl

G-DV, weil er nicht im Stande war einen gültigen Reisepass und eine Geburtsurkunde vorzulegen. Diesem Heilungsantrag gab die belangte Behörde in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides statt, weshalb der BF insoweit nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte bzw. nicht beschwert war.1.1. Der BF verband seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG mit einem Heilungsantrag

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV, weil er nicht im Stande war einen gültigen Reisepass und eine Geburtsurkunde vorzulegen. Diesem Heilungsantrag gab die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides statt, weshalb der BF insoweit nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte bzw. nicht beschwert war. 1.

  1. Nachdem sich die Beschwerde ungeachtet dessen auch gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA vom 28.12.2022 richtete, war die Beschwerde daher mangels Rechtsschutzinteresse in diesem Punkt zurückzuweisen.1.
  2. Nachdem sich die Beschwerde ungeachtet dessen auch gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides des BFA vom 28.12.2022 richtete, war die Beschwerde daher mangels Rechtsschutzinteresse in diesem Punkt zurückzuweisen. 2.
  3. § 56 AsylG idgF lautet:2.
  4. Paragraph 56, AsylG idgF lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. § 9 IntG lautet:Paragraph 9, IntG lautet:
(1)
(3)[…]
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt,

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  3. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

(5)
(7)[…] § 11 IntG lautet:Paragraph 11, IntG lautet:
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3)Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt. § 60 AsylG lautet:Paragraph 60, AsylG lautet:
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2)Aufenthaltstitel

§ 56dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

(2)Aufenthaltstitel

Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3)...

§ 11Abs.

5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. 2.2. In Abschnitt E) des angefochtenen Bescheides erachtete die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für nicht erfüllt und führte dazu in rechtlicher Hinsicht aus, dass es sich „um keinen besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des § 56 AsylG“ handle. Der BF halte sich zwar seit sieben Jahren in Österreich auf und davon auch rund fünf Jahre lang rechtmäßig, allerdings erfülle er die Bestimmungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G nicht und dürfe auch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen, weil sein Aufenthalt derzeit nicht rechtmäßig sei.2.2. In Abschnitt E) des angefochtenen Bescheides erachtete die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für nicht erfüllt und führte dazu in rechtlicher Hinsicht aus, dass es sich „um keinen besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des Paragraph 56, AsylG“ handle. Der BF halte sich zwar seit sieben Jahren in Österreich auf und davon auch rund fünf Jahre lang rechtmäßig, allerdings erfülle er die Bestimmungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG nicht und dürfe auch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen, weil sein Aufenthalt derzeit nicht rechtmäßig sei. Dem wurde in der Beschwerde insgesamt entgegengehalten, dass er sehr wohl sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfülle. 2.3.

  1. Der BF hält sich seit der Antragstellung am 28.10.2015 und somit seit mehr als fünf Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf. Bis 30.03.2020 kam ihm dabei ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber zu. Seither ist sein Aufenthalt nicht rechtmäßig. Mehr als die Hälfte seines inzwischen mehr als siebenjährigen Inlandsaufenthalts war daher rechtmäßig, weshalb die Tatbestände des § 56 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 AsylG erfüllt waren.2.3.
  2. Der BF hält sich seit der Antragstellung am 28.10.2015 und somit seit mehr als fünf Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf. Bis 30.03.2020 kam ihm dabei ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber zu. Seither ist sein Aufenthalt nicht rechtmäßig. Mehr als die Hälfte seines inzwischen mehr als siebenjährigen Inlandsaufenthalts war daher rechtmäßig, weshalb die Tatbestände des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG erfüllt waren. 2.3.
  3. Zwar ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass der BF, der bislang lediglich eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A1 absolviert hat, die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, das die erfolgreiche Absolvierung eines Deutschprüfung auf dem Niveau A2 erfordern würde, nicht erfüllt. Allerdings verkannte sie, dass er seit 25.11.2019 einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht. Ihm kommt seit 25.11.2019 unstrittiger Weise eine Berechtigung für die Ausübung des von ihm betriebenen Gewerbes zu. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hatte die rechtskräftige Erlassung einer Rückkehrentscheidung im ersten Verfahrensgang zwar die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts in Österreich zur Folge, nicht jedoch die Unrechtmäßigkeit des von ihm ausgeübten Gewerbes. Vielmehr hätte es hierfür eines Entzuges der Berechtigung durch die zuständige Gewerbebehörde bedurft. Er geht seiner selbständigen Erwerbstätigkeit daher nach wie vor rechtmäßig nach und erzielt dabei regelmäßige Einkünfte, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG von derzeit 500,91 Euro bei Weitem übersteigen. Er hat daher auch den Tatbestand des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG erfüllt.Er geht seiner selbständigen Erwerbstätigkeit daher nach wie vor rechtmäßig nach und erzielt dabei regelmäßige Einkünfte, die die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG von derzeit 500,91 Euro bei Weitem übersteigen. Er hat daher auch den Tatbestand des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG erfüllt. 2.3.
  4. Gegen den BF besteht aktuell weder eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot noch eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz, weshalb die Versagungsgründe

§ 60Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 Asyl

G der Erteilung eines Aufenthaltstitels an ihn nicht entgegenstehen.2.3.3. Gegen den BF besteht aktuell weder eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot noch eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz, weshalb die Versagungsgründe

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG der Erteilung eines Aufenthaltstitels an ihn nicht entgegenstehen. 2.3.

  1. In Bezug auf die weiteren Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 AsylG war zunächst festzustellen, dass er seit Juli 2017 über eine (auch) von ihm angemietete Wohnung verfügt, die er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bewohnt. Er verfügt sohin über eine geeignete Unterkunft iSd § 60 Abs. 2 Z.
  2. AsylG, auf die er durch seinen Mietvertrag einen Rechtsanspruch hat.2.3.
  3. In Bezug auf die weiteren Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, AsylG war zunächst festzustellen, dass er seit Juli 2017 über eine (auch) von ihm angemietete Wohnung verfügt, die er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bewohnt. Er verfügt sohin über eine geeignete Unterkunft iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG, auf die er durch seinen Mietvertrag einen Rechtsanspruch hat. Des Weiteren brachte er Nachweise über von ihm geleistete Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in Vorlage und war aus dem eingeholten AJ-Web Auszug ersichtlich, dass er dort seit 25.11.2019 aufrecht sozialversichert ist. Er verfügt damit über einen hinreichenden Krankenversicherungsschutz für Österreich

§ 60Abs. 2 Z. 2 Asyl

G.Des Weiteren brachte er Nachweise über von ihm geleistete Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in Vorlage und war aus dem eingeholten AJ-Web Auszug ersichtlich, dass er dort seit 25.11.2019 aufrecht sozialversichert ist. Er verfügt damit über einen hinreichenden Krankenversicherungsschutz für Österreich

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG. Es war in Anbetracht der von ihm vorgelegten Unterlagen über das von ihm ausgeübte Gewerbe, insbesondere jene seines Steuerberaters über die Betriebsergebnisse, die beträchtliche regelmäßige Einkünfte aus seiner Erwerbstätigkeit erkennen ließen, auch festzuhalten, dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, zumal die Richtsätze des § 293 ASVG jedenfalls überschritten werden. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt nunmehr schon seit mehreren Jahren durch sein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit. Mit seinem Einkommen wird er voraussichtlich seinen Lebensunterhalt auch in Zukunft ohne staatliche Sozialleistungen sichern können.Es war in Anbetracht der von ihm vorgelegten Unterlagen über das von ihm ausgeübte Gewerbe, insbesondere jene seines Steuerberaters über die Betriebsergebnisse, die beträchtliche regelmäßige Einkünfte aus seiner Erwerbstätigkeit erkennen ließen, auch festzuhalten, dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, zumal die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG jedenfalls überschritten werden. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt nunmehr schon seit mehreren Jahren durch sein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit. Mit seinem Einkommen wird er voraussichtlich seinen Lebensunterhalt auch in Zukunft ohne staatliche Sozialleistungen sichern können. Es war daher zu folgern, dass sein künftiger Aufenthalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird und somit auch die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z. 3 AsylG erfüllt ist.Es war daher zu folgern, dass sein künftiger Aufenthalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird und somit auch die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfüllt ist. Dafür, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt würden, fanden sich keine Anhaltspunkte. 2.4. Insgesamt erfüllt der BF daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 56und 60 Abs. 2 Asyl

G und stehen der Erteilung desselben auch keine Erteilungshindernisse iSd § 60 Abs. 1 AsylG entgegen.2.4. Insgesamt erfüllt der BF daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 56 und 60 Absatz 2, AsylG und stehen der Erteilung desselben auch keine Erteilungshindernisse iSd Paragraph 60, Absatz eins, AsylG entgegen. 2.5. Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF

§ 56Abs. 1 Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.2.5. Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. 3. Spruchpunkt III, mit dem gegen ihn

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen wurde, Spruchpunkt IV, mit dem

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist und Spruchpunkt V, mit dem

§ 55

FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde, waren im Hinblick auf die Erteilung des Aufenthaltstitels ersatzlos zu beheben.3. Spruchpunkt römisch drei, mit dem gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen wurde, Spruchpunkt römisch vier, mit dem

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist und Spruchpunkt römisch fünf, mit dem

Paragraph 55, FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde, waren im Hinblick auf die Erteilung des Aufenthaltstitels ersatzlos zu beheben. 4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L502.2124457.2.00

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