4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Im Gefolge einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers (BF) erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn mit Bescheid vom 25.10.2019 eine Rückkehrentscheidung
1 Z. 1 FPG und stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak
Ihm wurde
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 1. Im Gefolge einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers (BF) erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn mit Bescheid vom 25.10.2019 eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Ihm wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 20.01.2020 als verspätet zurückgewiesen.
2 FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und
AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 binnen vier Wochen vorgeschrieben (Spruchpunkt II).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 18.07.2022 wurde sein Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz 2, FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und
Paragraph 78, AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 binnen vier Wochen vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei).
G nicht erteilt (Spruchpunkt I) und wurde
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II).
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III).
4 FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Mit Bescheid des BFA vom 25.10.2019 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins) und wurde
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Die Entscheidung erwuchs am 23.11.2021 in Rechtskraft. Eine gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 20.01.2020 als verspätet zurückgewiesen. Er reiste am 12.11.2019 freiwillig aus dem Stande der Schubhaft auf dem Luftweg nach Schweden aus. Bei einer am 13.05.2021 erfolgten Verkehrskontrolle durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien wurde der BF neuerlich im Bundesgebiet angetroffen. Dabei wurde sein irakischer Reisepass sowie seine schwedische Aufenthaltsberechtigungskarte behördlich sichergestellt. Er wurde
1c Z. 1 FPG auf freiem Fuß angezeigt. Bei einer am 13.05.2021 erfolgten Verkehrskontrolle durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien wurde der BF neuerlich im Bundesgebiet angetroffen. Dabei wurde sein irakischer Reisepass sowie seine schwedische Aufenthaltsberechtigungskarte behördlich sichergestellt. Er wurde
Paragraph 120, Absatz eins c, Ziffer eins, FPG auf freiem Fuß angezeigt. Der BF hält sich derzeit wieder in Schweden auf. Er ist nicht aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten der EU ausgereist.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
G über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1. Im gegenständlichen Fall ist zunächst vorauszuschicken, dass die Vertretung des BF am 14.07.2022 eine Säumnisbeschwerde beim BFA einbrachte und die belangte Behörde innerhalb der ihr durch § 16 Abs. 1 VwGVG eingeräumten dreimonatigen Nachholfrist und vor Vorlage an das BVwG den gegenständlich bekämpften Bescheid erlassen hat. Im Lichte der Entscheidung des VwGH vom 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, ist darauf hinzuweisen, dass die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nach der Systematik des § 16 VwGVG von der Verwaltungsbehörde vorzunehmen ist, weil § 16 Abs. 2 VwGVG die Vorlage der Beschwerde unter Anschluss der Akten (nur) für den Fall vorsieht, dass die Bescheiderlassung von der Behörde nicht nachgeholt wird. Diese Entscheidung der Behörde, das Verfahren einzustellen, enthält dabei zwar keinen Abspruch über die Berechtigung und Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde im Sinne des § 8 VwGVG, weil Voraussetzung für die Einstellung
GVG ausschließlich der Tatbestand der Bescheiderlassung ist. Es handelt sich jedoch um die Entscheidung der Behörde, im Säumnisbeschwerdeverfahren wegen Erreichung des Rechtsschutzzieles keine weiteren Schritte zu setzen. Wegen der Bedeutung dieser Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden im Säumnisbeschwerdeverfahren kommt eine formlose Einstellung nicht in Betracht. Das Erfordernis einer bescheidmäßigen Einstellung wird dem Rechtsschutzgedanken im Säumnisbeschwerdeverfahren auch insofern gerecht, als der Antragsteller in die Lage versetzt wird, gegen die Einstellung im Wege eines eigenen Beschwerdeverfahrens vorzugehen, wenn er die Ansicht vertritt, dass die Verwaltungsangelegenheit durch den ergangenen Bescheid nicht oder nicht zur Gänze erledigt worden sei (vgl. zum Erfordernis der förmlichen Einstellung eines vom Verwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahrens VwGH vom
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ausschließlich der Tatbestand der Bescheiderlassung ist. Es handelt sich jedoch um die Entscheidung der Behörde, im Säumnisbeschwerdeverfahren wegen Erreichung des Rechtsschutzzieles keine weiteren Schritte zu setzen. Wegen der Bedeutung dieser Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden im Säumnisbeschwerdeverfahren kommt eine formlose Einstellung nicht in Betracht. Das Erfordernis einer bescheidmäßigen Einstellung wird dem Rechtsschutzgedanken im Säumnisbeschwerdeverfahren auch insofern gerecht, als der Antragsteller in die Lage versetzt wird, gegen die Einstellung im Wege eines eigenen Beschwerdeverfahrens vorzugehen, wenn er die Ansicht vertritt, dass die Verwaltungsangelegenheit durch den ergangenen Bescheid nicht oder nicht zur Gänze erledigt worden sei vergleiche zum Erfordernis der förmlichen Einstellung eines vom Verwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahrens VwGH vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047). In Ansehung dessen war das Säumnisbeschwerdeverfahren nicht durch das BVwG mittels Beschluss einzustellen. 2.1. § 60 FPG lautet:2.1. Paragraph 60, FPG lautet:
2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
2 können auf Antrag des Drittstaatsangehörigen, der vom Ausland aus zu stellen ist, verkürzt oder zur Gänze aufgehoben werden. Wie bereits in der geltenden Rechtslage steht die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist. Eine fristgerechte Ausreise ist durch den Drittstaatsangehörigen nachzuweisen.Einreiseverbote
Paragraph 53, Absatz 2, können auf Antrag des Drittstaatsangehörigen, der vom Ausland aus zu stellen ist, verkürzt oder zur Gänze aufgehoben werden. Wie bereits in der geltenden Rechtslage steht die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist. Eine fristgerechte Ausreise ist durch den Drittstaatsangehörigen nachzuweisen. Einreiseverbote
3 Z 1 bis 4 können auf Grund der Schwere der Straftaten, die dem Einreisverbot zugrunde liegen nur verkürzt werden. Durch diesen Verweis in Abs. 2 soll das abgestufte System verdeutlicht werden, da Einreisverbote, die sich auf in § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten gründen einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich sind, da in diesen Fällen jedenfalls die Gründe des Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen.“Einreiseverbote
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 können auf Grund der Schwere der Straftaten, die dem Einreisverbot zugrunde liegen nur verkürzt werden. Durch diesen Verweis in Absatz 2, soll das abgestufte System verdeutlicht werden, da Einreisverbote, die sich auf in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten gründen einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich sind, da in diesen Fällen jedenfalls die Gründe des Artikel 8, Absatz 2, EMRK überwiegen.“ 2.3. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 25.10.2019
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Entscheidung erwuchs am 23.11.2021 in Rechtskraft. 2.3. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 25.10.2019
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Entscheidung erwuchs am 23.11.2021 in Rechtskraft. Der BF begehrte mit dem nunmehr gestellten Antrag die „Aufhebung“ des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes. Zunächst war festzuhalten, dass § 60 Abs. 2 FPG keine gänzliche Aufhebung eines Einreisverbotes nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG vorsieht, sondern lediglich eine Herabsetzung der Dauer, sodass sein gestellter Antrag als Herabsetzungsantrag im Sinne des § 60 Abs. 2 FPG zu deuten war. Die begehrte Verkürzung eines Einreiseverbotes nach § 60 Abs. 2 FPG setzt jedoch voraus, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, unter Verweis auf VfGH 29.02.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049). Unbedingte Voraussetzung für eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes ist neben dem Vorliegen eines entsprechenden Antrages, dass der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise fristgerecht und sohin freiwillig nachgekommen ist (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu § 60 FPG, 1179). Auch die Gesetzesmaterialien (RV 2144 BlgNR
Abs 2 FPG auch dann davon abhängig macht, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (und in der Lage ist dies nachzuweisen), wenn er durch nicht von ihm zu vertretende Gründe an der fristgerechten Ausreise gehindert war. Dieses Spannungsfeld lässt sich allerdings auflösen, wenn man die Möglichkeit des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinbezieht, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Bestimmungen der § 54 ff AsylG 2005 zu stellen:„Dem Bundesverwaltungsgericht ist nun insofern zuzustimmen, als Paragraph 60, Absatz eins, FPG in einem Spannungsverhältnis zu Artikel 8, EMRK steht, da er die Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz 2, FPG auch dann davon abhängig macht, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (und in der Lage ist dies nachzuweisen), wenn er durch nicht von ihm zu vertretende Gründe an der fristgerechten Ausreise gehindert war. Dieses Spannungsfeld lässt sich allerdings auflösen, wenn man die Möglichkeit des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinbezieht, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Bestimmungen der Paragraph 54, ff AsylG 2005 zu stellen: Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst § 60 Abs1 Z 1 AsylG 2005 - auch aus Gründen des Art 8 EMRK und unter Hinweis auf VfSlg 19713/2012 - dergestalt einschränkend interpretiert, dass selbst eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung
Vm § 53 Abs 2 oder 3 FPG keinen Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 darstellt, dessen Erteilung zur gebotenen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK vorgesehen ist. Im Falle der Erteilung eines solchen humanitären Aufenthaltstitels werde eine Rückkehrentscheidung nach § 60 Abs 3 Z 2 FPG gegenstandslos und damit auch das an diese Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Der Verwaltungsgerichtshof legt in der genannten Entscheidung mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien auch dar, dass § 58 Abs 10 AsylG 2005 so zu verstehen ist, dass Sachverhaltsänderungen zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrunde liegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 eine ergänzende oder neue Abwägung
G 2005 - auch aus Gründen des Artikel 8, EMRK und unter Hinweis auf VfSlg 19713 aus 2012, - dergestalt einschränkend interpretiert, dass selbst eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG keinen Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 darstellt, dessen Erteilung zur gebotenen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK vorgesehen ist. Im Falle der Erteilung eines solchen humanitären Aufenthaltstitels werde eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG gegenstandslos und damit auch das an diese Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Der Verwaltungsgerichtshof legt in der genannten Entscheidung mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien auch dar, dass Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 so zu verstehen ist, dass Sachverhaltsänderungen zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrunde liegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 eine ergänzende oder neue Abwägung
Nach dieser für die Auslegung der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Drittstaatsangehörigen damit aber bei zwingenden Gründen des Art 8 EMRK möglich, im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs 3 Z2 FPG) eines - mangels fristgerechter Ausreise keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs 1 oder 2 FPG zugänglichen - Einreiseverbotes zu erwirken.Nach dieser für die Auslegung der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Drittstaatsangehörigen damit aber bei zwingenden Gründen des Artikel 8, EMRK möglich, im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 die Gegenstandslosigkeit (Paragraph 60, Absatz 3, Z2 FPG) eines - mangels fristgerechter Ausreise keiner Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FPG zugänglichen - Einreiseverbotes zu erwirken. Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf Art 8 EMRK treffen daher nicht zu.“Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf Artikel 8, EMRK treffen daher nicht zu.“ Der Verfassungsgerichtshof bestätigte diese Rechtsansicht zuletzt in seiner Entscheidung vom 14.03.2018, E 4329/2017-11, G 408/2017-11. § 53 Abs. 4 FPG sieht vor, dass die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt.
4 FPG wurde dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt, sodass er verpflichtet war, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Selbst bei der Annahme, dass er nach Erlassung des Einreiseverbotes unverzüglich ins Ausland ausgereist wäre, hätte er noch nicht einen Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren im Ausland verbracht.Paragraph 53, Absatz 4, FPG sieht vor, dass die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt, sodass er verpflichtet war, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Selbst bei der Annahme, dass er nach Erlassung des Einreiseverbotes unverzüglich ins Ausland ausgereist wäre, hätte er noch nicht einen Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren im Ausland verbracht. Aus diesem Grund erübrigt sich ein inhaltliches Eingehen auf die Frage, ob es etwa zu einer Änderung jener Umstände gekommen ist, die für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich waren. Da es sohin schon formell an den Voraussetzungen für eine inhaltliche Prüfung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung und des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände fehlt, wies die belangte Behörde den Antrag zu Recht zurück. 3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher abzuweisen.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher abzuweisen. 4.1.
1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung [...] für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.4.1.
Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung [...] für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
2 AVG sind für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend [...].
Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend [...].
1 der Verordnung der Bundesregierung über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die
dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Bundesregierung über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die
dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Tarif A Z. 2 BVwAbgV beträgt das Ausmaß der Verwaltungsabgabe in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50.
Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV beträgt das Ausmaß der Verwaltungsabgabe in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,
Vm. § 1 Abs. 1 iVm. Tarif A Z. 2 BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe iHv EUR 6,50 rechtmäßig war.4.2. Für das gg. Verfahren bedeutet dies, dass die belangte Behörde auf Einschreiten des BF das nunmehrige Verfahren eingeleitet und geführt hat. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungsgrundes des Einreiseverbotes ist sohin von einem wesentlichen privaten Interesse des BF auszugehen. Dass das BFA dabei auch öffentliche Interessen zu beachten hat, schadet nicht, zumal das Verfahrensziel die Herabsetzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes aus privaten Interessen des BF war. Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse des BF liegt, weshalb
Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe iHv EUR 6,50 rechtmäßig war. 4.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.5.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Eine mündliche Verhandlung konnte auch
GVG unterbleiben, da gegenständlich der Antrag des BF auf Aufhebung des Einreiseverbotes zurückgewiesen worden war.Eine mündliche Verhandlung konnte auch
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, da gegenständlich der Antrag des BF auf Aufhebung des Einreiseverbotes zurückgewiesen worden war. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L502.2227237.2.00
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