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{'item': 'L502 2227237-2'}

Obsah (27)Art. 133§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 60§ 78§ 57§ 10§ 120Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 59§ 17§ 27§ 28§ 3§ 7§ 16Art 8§ 1§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2023 GeschäftszahlL502 2227237-2 Spruch, L502 2227237-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Im Gefolge einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers (BF) erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn mit Bescheid vom 25.10.2019 eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46FPG zulässig ist.

Ihm wurde

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 1. Im Gefolge einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers (BF) erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn mit Bescheid vom 25.10.2019 eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Ihm wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 20.01.2020 als verspätet zurückgewiesen.

  1. Am 02.11.2021 stellte er beim BFA einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes.
  2. Seine Vertretung brachte am 14.07.2022 eine Säumnisbeschwerde beim BFA ein.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 18.07.2022 wurde sein Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes

§ 60Abs.

2 FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und

§ 78

AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 binnen vier Wochen vorgeschrieben (Spruchpunkt II).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 18.07.2022 wurde sein Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes

Paragraph 60, Absatz 2, FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und

Paragraph 78, AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 binnen vier Wochen vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei).

  1. Der Bescheid wurde seiner Vertretung am 22.07.2022 zugestellt, wogegen diese mit 17.08.2022 fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde erhob.
  2. Mit 22.08.2022 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim BVwG ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
  3. Mit 21.03.2023 reichte das BFA den Antrag des BF vom 02.11.2021 dem BVwG nach.
  4. Einem Mängelbehebungsauftrag des BVwG vom 22.03.2023 folgend übermittelte die Vertretung des BF die ihr vom BF am 09.06.2021 erteilte Vollmacht samt einer ergänzenden Stellungnahme.
  5. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und verfügt in Schweden über eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung („Permanent Uppehållstillstånd“). Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.09.2019 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach §§ 114 Abs. 1, Abs. 3 Z. 1, Z. 2 und Abs. 4 erster Fall FPG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, davon wurde ein Teil der Strafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Nach Verbüßung eines Teils der Freiheitsstrafe wurde er am 24.10.2019 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft bedingt entlassen.Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.09.2019 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraphen 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, davon wurde ein Teil der Strafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Nach Verbüßung eines Teils der Freiheitsstrafe wurde er am 24.10.2019 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft bedingt entlassen. Mit Bescheid des BFA vom 25.10.2019 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I) und wurde

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III).

§ 55Abs.

4 FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Mit Bescheid des BFA vom 25.10.2019 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins) und wurde

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Die Entscheidung erwuchs am 23.11.2021 in Rechtskraft. Eine gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 20.01.2020 als verspätet zurückgewiesen. Er reiste am 12.11.2019 freiwillig aus dem Stande der Schubhaft auf dem Luftweg nach Schweden aus. Bei einer am 13.05.2021 erfolgten Verkehrskontrolle durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien wurde der BF neuerlich im Bundesgebiet angetroffen. Dabei wurde sein irakischer Reisepass sowie seine schwedische Aufenthaltsberechtigungskarte behördlich sichergestellt. Er wurde

§ 120Abs.

1c Z. 1 FPG auf freiem Fuß angezeigt. Bei einer am 13.05.2021 erfolgten Verkehrskontrolle durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien wurde der BF neuerlich im Bundesgebiet angetroffen. Dabei wurde sein irakischer Reisepass sowie seine schwedische Aufenthaltsberechtigungskarte behördlich sichergestellt. Er wurde

Paragraph 120, Absatz eins c, Ziffer eins, FPG auf freiem Fuß angezeigt. Der BF hält sich derzeit wieder in Schweden auf. Er ist nicht aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten der EU ausgereist.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA und die vorliegende Beschwerde sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem IZR, ZMR, dem Strafregister sowie dem Grundversorgungsdatensystem. Die Feststellungen oben stellen sich im Lichte dessen als unstrittig dar. Dass er das Gebiet der Mitgliedstaaten seit der Erlassung des Einreiseverbotes verlassen hat, wurde von ihm nicht dargetan und kamen im Verfahren auch keine Hinweise darauf hervor. Vielmehr war dem Behördenakt zu entnehmen, dass er am 12.11.2019 freiwillig nach Schweden zurückkehrte und am 13.05.2021 im Zuge einer Verkehrskontrolle in Wien erneut im Bundesgebiet – trotz bestehenden Einreiseverbotes – angetroffen wurde. Dass er sich derzeit wieder in Schweden aufhält, war aus einem im Behördenakt einliegenden Schriftverkehr der belangten Behörde mit der BBU GmbH zu entnehmen, wonach der BF am 19.05.2021 einen Antrag auf organisatorische Unterstützung seiner freiwilligen Rückkehr nach Schweden gestellt habe (AS 322) und eine Flugbuchungsbestätigung für den 11.06.2021 (AS 348ff) bzw. Zugtickets für den 08.06.2021 (AS 358ff) in Vorlage brachte. Zwar wurde letztlich keine Bestätigung über die erfolgte Ausreise aktenkundig, jedoch war dem Verfahrensgang zu entnehmen, dass er am 17.06.2021 nach Schweden ausgereist sei, sodass davon auszugehen war, dass er sich aktuell tatsächlich in Schweden aufhält. Dieser Umstand wurde zuletzt auch nochmals in der jüngsten Stellungnahme seiner Vertretung an das BVwG bestätigt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl

G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1. Im gegenständlichen Fall ist zunächst vorauszuschicken, dass die Vertretung des BF am 14.07.2022 eine Säumnisbeschwerde beim BFA einbrachte und die belangte Behörde innerhalb der ihr durch § 16 Abs. 1 VwGVG eingeräumten dreimonatigen Nachholfrist und vor Vorlage an das BVwG den gegenständlich bekämpften Bescheid erlassen hat. Im Lichte der Entscheidung des VwGH vom 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, ist darauf hinzuweisen, dass die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nach der Systematik des § 16 VwGVG von der Verwaltungsbehörde vorzunehmen ist, weil § 16 Abs. 2 VwGVG die Vorlage der Beschwerde unter Anschluss der Akten (nur) für den Fall vorsieht, dass die Bescheiderlassung von der Behörde nicht nachgeholt wird. Diese Entscheidung der Behörde, das Verfahren einzustellen, enthält dabei zwar keinen Abspruch über die Berechtigung und Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde im Sinne des § 8 VwGVG, weil Voraussetzung für die Einstellung

§ 16Abs. 1 Vw

GVG ausschließlich der Tatbestand der Bescheiderlassung ist. Es handelt sich jedoch um die Entscheidung der Behörde, im Säumnisbeschwerdeverfahren wegen Erreichung des Rechtsschutzzieles keine weiteren Schritte zu setzen. Wegen der Bedeutung dieser Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden im Säumnisbeschwerdeverfahren kommt eine formlose Einstellung nicht in Betracht. Das Erfordernis einer bescheidmäßigen Einstellung wird dem Rechtsschutzgedanken im Säumnisbeschwerdeverfahren auch insofern gerecht, als der Antragsteller in die Lage versetzt wird, gegen die Einstellung im Wege eines eigenen Beschwerdeverfahrens vorzugehen, wenn er die Ansicht vertritt, dass die Verwaltungsangelegenheit durch den ergangenen Bescheid nicht oder nicht zur Gänze erledigt worden sei (vgl. zum Erfordernis der förmlichen Einstellung eines vom Verwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahrens VwGH vom

  1. April 2015, Fr 2014/20/0047).
  2. Im gegenständlichen Fall ist zunächst vorauszuschicken, dass die Vertretung des BF am 14.07.2022 eine Säumnisbeschwerde beim BFA einbrachte und die belangte Behörde innerhalb der ihr durch Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingeräumten dreimonatigen Nachholfrist und vor Vorlage an das BVwG den gegenständlich bekämpften Bescheid erlassen hat. Im Lichte der Entscheidung des VwGH vom 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, ist darauf hinzuweisen, dass die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nach der Systematik des Paragraph 16, VwGVG von der Verwaltungsbehörde vorzunehmen ist, weil Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG die Vorlage der Beschwerde unter Anschluss der Akten (nur) für den Fall vorsieht, dass die Bescheiderlassung von der Behörde nicht nachgeholt wird. Diese Entscheidung der Behörde, das Verfahren einzustellen, enthält dabei zwar keinen Abspruch über die Berechtigung und Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde im Sinne des Paragraph 8, VwGVG, weil Voraussetzung für die Einstellung

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ausschließlich der Tatbestand der Bescheiderlassung ist. Es handelt sich jedoch um die Entscheidung der Behörde, im Säumnisbeschwerdeverfahren wegen Erreichung des Rechtsschutzzieles keine weiteren Schritte zu setzen. Wegen der Bedeutung dieser Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden im Säumnisbeschwerdeverfahren kommt eine formlose Einstellung nicht in Betracht. Das Erfordernis einer bescheidmäßigen Einstellung wird dem Rechtsschutzgedanken im Säumnisbeschwerdeverfahren auch insofern gerecht, als der Antragsteller in die Lage versetzt wird, gegen die Einstellung im Wege eines eigenen Beschwerdeverfahrens vorzugehen, wenn er die Ansicht vertritt, dass die Verwaltungsangelegenheit durch den ergangenen Bescheid nicht oder nicht zur Gänze erledigt worden sei vergleiche zum Erfordernis der förmlichen Einstellung eines vom Verwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahrens VwGH vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047). In Ansehung dessen war das Säumnisbeschwerdeverfahren nicht durch das BVwG mittels Beschluss einzustellen. 2.1. § 60 FPG lautet:2.1. Paragraph 60, FPG lautet:

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3)[…] 2.
  1. In der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsanpassungsgesetz bzw. der Novellierung u.a. des FPG im Jahr 2013 findet sich folgende erklärende Anmerkung: „Die vorgeschlagenen Abs. 1 und 2 (erg.: des § 60 FPG) ergehen in Reaktion auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. Dezember 2012 zu G 74/
  3. Mit dieser Regelung soll nunmehr ein abgestuftes System der Aufhebung- und Verkürzungsmöglichkeit eines Einreiseverbotes geschaffen werden.„Die vorgeschlagenen Absatz eins und 2 (erg.: des Paragraph 60, FPG) ergehen in Reaktion auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom
  4. Dezember 2012 zu G 74/
  5. Mit dieser Regelung soll nunmehr ein abgestuftes System der Aufhebung- und Verkürzungsmöglichkeit eines Einreiseverbotes geschaffen werden. Einreiseverbote

§ 53Abs.

2 können auf Antrag des Drittstaatsangehörigen, der vom Ausland aus zu stellen ist, verkürzt oder zur Gänze aufgehoben werden. Wie bereits in der geltenden Rechtslage steht die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist. Eine fristgerechte Ausreise ist durch den Drittstaatsangehörigen nachzuweisen.Einreiseverbote

Paragraph 53, Absatz 2, können auf Antrag des Drittstaatsangehörigen, der vom Ausland aus zu stellen ist, verkürzt oder zur Gänze aufgehoben werden. Wie bereits in der geltenden Rechtslage steht die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist. Eine fristgerechte Ausreise ist durch den Drittstaatsangehörigen nachzuweisen. Einreiseverbote

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 können auf Grund der Schwere der Straftaten, die dem Einreisverbot zugrunde liegen nur verkürzt werden. Durch diesen Verweis in Abs. 2 soll das abgestufte System verdeutlicht werden, da Einreisverbote, die sich auf in § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten gründen einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich sind, da in diesen Fällen jedenfalls die Gründe des Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen.“Einreiseverbote

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 können auf Grund der Schwere der Straftaten, die dem Einreisverbot zugrunde liegen nur verkürzt werden. Durch diesen Verweis in Absatz 2, soll das abgestufte System verdeutlicht werden, da Einreisverbote, die sich auf in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten gründen einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich sind, da in diesen Fällen jedenfalls die Gründe des Artikel 8, Absatz 2, EMRK überwiegen.“ 2.3. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 25.10.2019

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Entscheidung erwuchs am 23.11.2021 in Rechtskraft. 2.3. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 25.10.2019

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Entscheidung erwuchs am 23.11.2021 in Rechtskraft. Der BF begehrte mit dem nunmehr gestellten Antrag die „Aufhebung“ des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes. Zunächst war festzuhalten, dass § 60 Abs. 2 FPG keine gänzliche Aufhebung eines Einreisverbotes nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG vorsieht, sondern lediglich eine Herabsetzung der Dauer, sodass sein gestellter Antrag als Herabsetzungsantrag im Sinne des § 60 Abs. 2 FPG zu deuten war. Die begehrte Verkürzung eines Einreiseverbotes nach § 60 Abs. 2 FPG setzt jedoch voraus, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, unter Verweis auf VfGH 29.02.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049). Unbedingte Voraussetzung für eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes ist neben dem Vorliegen eines entsprechenden Antrages, dass der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise fristgerecht und sohin freiwillig nachgekommen ist (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu § 60 FPG, 1179). Auch die Gesetzesmaterialien (RV 2144 BlgNR

  1. GP) sprechen davon, dass „die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung“ steht, „in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist“.Der BF begehrte mit dem nunmehr gestellten Antrag die „Aufhebung“ des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes. Zunächst war festzuhalten, dass Paragraph 60, Absatz 2, FPG keine gänzliche Aufhebung eines Einreisverbotes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vorsieht, sondern lediglich eine Herabsetzung der Dauer, sodass sein gestellter Antrag als Herabsetzungsantrag im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, FPG zu deuten war. Die begehrte Verkürzung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 60, Absatz 2, FPG setzt jedoch voraus, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, unter Verweis auf VfGH 29.02.2016, G 534 aus 2015,, VfSlg. 20.049). Unbedingte Voraussetzung für eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes ist neben dem Vorliegen eines entsprechenden Antrages, dass der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise fristgerecht und sohin freiwillig nachgekommen ist (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu Paragraph 60, FPG, 1179). Auch die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 2144 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode sprechen davon, dass „die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung“ steht, „in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist“. Bereits diese zwingende Voraussetzung erfüllt der BF nicht. Er hat das Gebiet der Mitgliedstaaten seit der Erlassung des Einreiseverbotes nicht nachweislich verlassen. Aktuell hält er sich in Schweden auf. Es steht daher schon die fehlende fristgerechte Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten einer Verkürzung des Einreiseverbotes entgegen. Zur Frage einer möglichen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die in § 60 Abs. 1 FPG festgelegte zwingende Voraussetzung einer fristgerechten Ausreise selbst in Fällen, in denen eine fristgerechte Ausreise aus vom Drittstaatsangehörigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre, hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.02.2016, G 534/2015, wie folgt geäußert:Zur Frage einer möglichen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die in Paragraph 60, Absatz eins, FPG festgelegte zwingende Voraussetzung einer fristgerechten Ausreise selbst in Fällen, in denen eine fristgerechte Ausreise aus vom Drittstaatsangehörigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre, hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.02.2016, G 534 aus 2015,, wie folgt geäußert: „Dem Bundesverwaltungsgericht ist nun insofern zuzustimmen, als § 60 Abs 1 FPG in einem Spannungsverhältnis zu Art 8 EMRK steht, da er die Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes

§ 53

Abs 2 FPG auch dann davon abhängig macht, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (und in der Lage ist dies nachzuweisen), wenn er durch nicht von ihm zu vertretende Gründe an der fristgerechten Ausreise gehindert war. Dieses Spannungsfeld lässt sich allerdings auflösen, wenn man die Möglichkeit des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinbezieht, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Bestimmungen der § 54 ff AsylG 2005 zu stellen:„Dem Bundesverwaltungsgericht ist nun insofern zuzustimmen, als Paragraph 60, Absatz eins, FPG in einem Spannungsverhältnis zu Artikel 8, EMRK steht, da er die Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz 2, FPG auch dann davon abhängig macht, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (und in der Lage ist dies nachzuweisen), wenn er durch nicht von ihm zu vertretende Gründe an der fristgerechten Ausreise gehindert war. Dieses Spannungsfeld lässt sich allerdings auflösen, wenn man die Möglichkeit des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinbezieht, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Bestimmungen der Paragraph 54, ff AsylG 2005 zu stellen: Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst § 60 Abs1 Z 1 AsylG 2005 - auch aus Gründen des Art 8 EMRK und unter Hinweis auf VfSlg 19713/2012 - dergestalt einschränkend interpretiert, dass selbst eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung

§ 52i

Vm § 53 Abs 2 oder 3 FPG keinen Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 darstellt, dessen Erteilung zur gebotenen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK vorgesehen ist. Im Falle der Erteilung eines solchen humanitären Aufenthaltstitels werde eine Rückkehrentscheidung nach § 60 Abs 3 Z 2 FPG gegenstandslos und damit auch das an diese Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Der Verwaltungsgerichtshof legt in der genannten Entscheidung mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien auch dar, dass § 58 Abs 10 AsylG 2005 so zu verstehen ist, dass Sachverhaltsänderungen zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrunde liegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 eine ergänzende oder neue Abwägung

Art 8EMRK erforderlich machen können.Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst Paragraph 60, Abs1 Ziffer eins, Asyl

G 2005 - auch aus Gründen des Artikel 8, EMRK und unter Hinweis auf VfSlg 19713 aus 2012, - dergestalt einschränkend interpretiert, dass selbst eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG keinen Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 darstellt, dessen Erteilung zur gebotenen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK vorgesehen ist. Im Falle der Erteilung eines solchen humanitären Aufenthaltstitels werde eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG gegenstandslos und damit auch das an diese Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Der Verwaltungsgerichtshof legt in der genannten Entscheidung mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien auch dar, dass Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 so zu verstehen ist, dass Sachverhaltsänderungen zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrunde liegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich machen können.

Nach dieser für die Auslegung der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Drittstaatsangehörigen damit aber bei zwingenden Gründen des Art 8 EMRK möglich, im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs 3 Z2 FPG) eines - mangels fristgerechter Ausreise keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs 1 oder 2 FPG zugänglichen - Einreiseverbotes zu erwirken.Nach dieser für die Auslegung der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Drittstaatsangehörigen damit aber bei zwingenden Gründen des Artikel 8, EMRK möglich, im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 die Gegenstandslosigkeit (Paragraph 60, Absatz 3, Z2 FPG) eines - mangels fristgerechter Ausreise keiner Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FPG zugänglichen - Einreiseverbotes zu erwirken. Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf Art 8 EMRK treffen daher nicht zu.“Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf Artikel 8, EMRK treffen daher nicht zu.“ Der Verfassungsgerichtshof bestätigte diese Rechtsansicht zuletzt in seiner Entscheidung vom 14.03.2018, E 4329/2017-11, G 408/2017-11. § 53 Abs. 4 FPG sieht vor, dass die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt.

§ 55Abs.

4 FPG wurde dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt, sodass er verpflichtet war, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Selbst bei der Annahme, dass er nach Erlassung des Einreiseverbotes unverzüglich ins Ausland ausgereist wäre, hätte er noch nicht einen Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren im Ausland verbracht.Paragraph 53, Absatz 4, FPG sieht vor, dass die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt, sodass er verpflichtet war, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Selbst bei der Annahme, dass er nach Erlassung des Einreiseverbotes unverzüglich ins Ausland ausgereist wäre, hätte er noch nicht einen Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren im Ausland verbracht. Aus diesem Grund erübrigt sich ein inhaltliches Eingehen auf die Frage, ob es etwa zu einer Änderung jener Umstände gekommen ist, die für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich waren. Da es sohin schon formell an den Voraussetzungen für eine inhaltliche Prüfung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung und des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände fehlt, wies die belangte Behörde den Antrag zu Recht zurück. 3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher abzuweisen.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher abzuweisen. 4.1.

§ 78Abs.

1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung [...] für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.4.1.

Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung [...] für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.

§ 78Abs.

2 AVG sind für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend [...].

Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend [...].

§ 1Abs.

1 der Verordnung der Bundesregierung über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die

dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Bundesregierung über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die

dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Tarif A Z. 2 BVwAbgV beträgt das Ausmaß der Verwaltungsabgabe in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50.

Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV beträgt das Ausmaß der Verwaltungsabgabe in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,

  1. Bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, ist die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen (VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055). 4.
  2. Für das gg. Verfahren bedeutet dies, dass die belangte Behörde auf Einschreiten des BF das nunmehrige Verfahren eingeleitet und geführt hat. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungsgrundes des Einreiseverbotes ist sohin von einem wesentlichen privaten Interesse des BF auszugehen. Dass das BFA dabei auch öffentliche Interessen zu beachten hat, schadet nicht, zumal das Verfahrensziel die Herabsetzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes aus privaten Interessen des BF war. Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse des BF liegt, weshalb

§ 78AVG i

Vm. § 1 Abs. 1 iVm. Tarif A Z. 2 BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe iHv EUR 6,50 rechtmäßig war.4.2. Für das gg. Verfahren bedeutet dies, dass die belangte Behörde auf Einschreiten des BF das nunmehrige Verfahren eingeleitet und geführt hat. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungsgrundes des Einreiseverbotes ist sohin von einem wesentlichen privaten Interesse des BF auszugehen. Dass das BFA dabei auch öffentliche Interessen zu beachten hat, schadet nicht, zumal das Verfahrensziel die Herabsetzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes aus privaten Interessen des BF war. Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse des BF liegt, weshalb

Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe iHv EUR 6,50 rechtmäßig war. 4.

  1. Die Beschwerde war sohin auch zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.4.
  2. Die Beschwerde war sohin auch zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 5.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.5.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Eine mündliche Verhandlung konnte auch

§ 24Abs. 2 Vw

GVG unterbleiben, da gegenständlich der Antrag des BF auf Aufhebung des Einreiseverbotes zurückgewiesen worden war.Eine mündliche Verhandlung konnte auch

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, da gegenständlich der Antrag des BF auf Aufhebung des Einreiseverbotes zurückgewiesen worden war. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L502.2227237.2.00

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