Obsah (9)
Art 133§ 68§ 57§ 46a§ 16§ 61§ 17§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2023 GeschäftszahlL510 2140489-4 Spruch, L510 2140489-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.03.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Die bP ist irakischer Staatsangehörigkeit mit arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und schiitischen Glaubens. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.11.2016, gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt . Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.11.2016, gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt . Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2018, GZ: I403 2140489-1, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 03.10.2018 in Rechtskraft, nachdem der VfGH die Behandlung der Beschwerde am 12.12.2018, E 4543/2018, ablehnte und der VwGH die außerordentliche Revision mit Beschluss vom 25.02.2019, Ra 2019/19/0053, zurückwies. Diese Entscheidung erwuchs am 03.10.2018 in Rechtskraft, nachdem der VfGH die Behandlung der Beschwerde am 12.12.2018, E 4543 aus 2018,, ablehnte und der VwGH die außerordentliche Revision mit Beschluss vom 25.02.2019, Ra 2019/19/0053, zurückwies.
- Da die bP der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nachkam, wurde ihr mit Bescheid des BFA vom 21.03.2019, XXXX , ein Aufenthaltstitel aus besonderen berücksichtigungswürdigenden Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Ziff.1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gem. § 46 FPG zulässig ist. Ihr wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Zeitgleich wurde gegen sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
- Da die bP der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nachkam, wurde ihr mit Bescheid des BFA vom 21.03.2019, römisch 40 , ein Aufenthaltstitel aus besonderen berücksichtigungswürdigenden Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziff.1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Ihr wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Zeitgleich wurde gegen sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Sie stellte zudem am 17.07.2020 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Dieser Antrag wurde abgewiesen und dagegen Beschwerde erhoben.Sie stellte zudem am 17.07.2020 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Dieser Antrag wurde abgewiesen und dagegen Beschwerde erhoben. Diese Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 08.03.2022, GZ: W285 2140489-2/18E und W285 2140489-3/17E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2021, abgewiesen und das Einreiseverbot auf 18 Monate herabgesetzt. Diese Entscheidungen erwuchsen mit 16.03.2022 in Rechtskraft.
- Am 14.02.2023 stellte die bP einen weiteren, den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Folgeantrag der bP wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Dieser Folgeantrag der bP wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der bP: Die bP ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und muslimisch schiitischen Glaubens. Ihre Identität steht fest. Sie führt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem im Spruch angeführten Datum geboren. Die bP ist gesund. Ihre Muttersprache ist arabisch. Die bP stammt aus Bagdad, wuchs dort im Familienverband mit ihren Eltern und ihren sechs Geschwistern auf. Sie lebte dort bis zu ihrer Ausreise im März 2015 in einer Mietwohnung. Sie ist geschieden und lebt ihre Ex-Frau mit ihren zwei Töchtern in Schweden. Ihre Eltern wohnen nach wie vor in Bagdad in einem Miethaus. Auch ihre Brüder und eine Schwester wohnen noch in Bagdad. Sie lebte überwiegend im Irak, wurde dort sozialisiert und spricht ihre Landessprache auf muttersprachlichem Niveau. Im Falle der Rückkehr verfügt die bP über ein familiäres Netz. 1.
- Zu den Anträgen der bP auf internationalen Schutz: Erster Antrag auf internationalen Schutz vom 25.03.2015 (Verfahren des maßgeblichen Vergleichsbescheides) Im Zuge ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz gab die bP befragt zu ihren Fluchtgründen an, dass sie im Irak als Polizist gearbeitet habe. Sie sei jedoch zu einer iranischen Einheit versetzt worden. Sie sei in die Miliz „Saraya al Khurasani“ eingegliedert worden. Dort habe sie den Befehl erhalten, in Salah ad-Din gegen den IS zu kämpfen. Daraufhin sei sie am nächsten Tag nicht mehr zum Dienst erschienen. Einen Tag später seien 10 Männer der Einheit zu ihr nach Hause gekommen und hätten gewaltsam die Tür geöffnet. Sie sei geflüchtet. Im Falle der Rückkehr habe sie Angst, von der Miliz “Saraya al Khurasani“ und der Polizei getötet zu werden. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 02.11.2016 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak zulässig ist. Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es der bP nicht gelungen sei, eine begründete Furcht vor Verfolgung tatsächlich glaubhaft zu machen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2018, GZ: I403 2140489-1, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 03.10.2018 in Rechtskraft, nachdem der VfGH die Behandlung der Beschwerde am 12.12.2018, E 4543/2018, ablehnte und der VwGH die außerordentliche Revision mit Beschluss vom 25.02.2019, Ra 2019/19/0053, zurückwies. Diese Entscheidung erwuchs am 03.10.2018 in Rechtskraft, nachdem der VfGH die Behandlung der Beschwerde am 12.12.2018, E 4543 aus 2018,, ablehnte und der VwGH die außerordentliche Revision mit Beschluss vom 25.02.2019, Ra 2019/19/0053, zurückwies. Die ergangene rechtskräftige Entscheidung wurde wie folgt begründet: „Der Beschwerdeführer hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, erklärt, bei einer Spezialeinheit der irakischen Polizei tätig gewesen zu sein, bis er den Auftrag erhalten habe sich der Milizeinheit „Saraya al Khurasani“ anzuschließen und gegen den Islamischen Staat zu kämpfen. Nach seiner Weigerung sei sein Haus gestürmt worden und er habe die Flucht ergriffen. Dieses Vorbringen wurde vom BFA für nicht glaubhaft befunden; dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erscheint es bereits zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer tatsächlich als Polizist in der von ihm angegebenen Spezialeinheit für Terrorismusbekämpfung tätig war. Der Beschwerdeführer blieb in der mündlichen Verhandlung sehr vage, was seine genaue Tätigkeit betraf, wie der folgenden Ausschnitt aus dem Verhandlungsprotokoll zeigt (RI=Richterin, BF=Beschwerdeführer): „RI: Was war Ihre exakte Dienststelle? BF: Abteilung für Terrorismusbekämpfung. RI: Was genau umfasste Ihre Tätigkeit? BF: Terrorismusbekämpfung, auch organisierte Verbrechen, etwa bei Entführungen, bekämpfen, auch Hausdurchsuchungen. RI: Seit wann waren Sie in dieser Abteilung? BF: Ganz genau kann ich mich nicht erinnern. RI: Wie viele Personen waren in dieser Abteilung beschäftigt? BF: Ungefähr 60 oder
- Ich glaube eher
- RI: Hatten Sie selbst ein Spezialgebiet? BF: Nein, aber ich habe mit Waffen umgehen können, etwa um die Häuser zu durchsuchen. RI: Können Sie einen typischen Tag beschreiben? BF: Wie meinen Sie das genau? RI: Bitte beschreiben Sie mir einen typischen Arbeitstag. BF: Wir saßen in der Kaserne. Wenn ein Befehl kam, wenn der Offizier uns eine Aufgabe gab, sind wir hingefahren. RI: Alle 60 bis 100 Personen saßen in der Kaserne und haben auf eine Aufgabe gewartet? BF: Nein, nicht alle. Wir haben in Schichten gearbeitet. Wir waren 30 bis 40 in der Kaserne. RI: Wie war der Name der Kaserne? BF: „Geheimdienstdirektion und Terrorismusbekämpfung“.“ Der Beschwerdeführer konnte die Anzahl der MitarbeiterInnen nicht nennen und blieb bei Gemeinplätzen, wenn er aufgefordert wurde, seine Tätigkeit zu schildern. Es passt auch nicht zusammen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung einerseits erklärte, dass er bereits 2006, zwei Jahre nach seinem Eintritt in die Polizei, daran gedacht hätte, das Land zu verlassen, weil die Situation aufgrund der Terroranschläge für Polizisten schlecht gewesen sei, und dass er andererseits bei einer Einheit zur Terrorbekämpfung gearbeitet haben will. Auch das ganze Vorbringen rund um den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hatte erklärt, dass man ihm und 29 bzw. 30 Kollegen am 25.10.2014 erklärt habe, dass sie am 05.11.2014 zur Miliz „Saraya al Khurasani“ wechseln sollten, um in weiterer Folge gegen den IS zu kämpfen. Bei diesem Vorbringen verstrickte er sich aber in zahlreiche Widersprüche: So nannte er immer wieder unterschiedliche Namen in Bezug auf die Führung der Miliz. Als einzige Erklärung, warum er sowohl in der Erstbefragung wie auch in der Einvernahme durch das BFA wie auch in der mündlichen Verhandlung einen anderen Namen nannte, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nunmehr erkundigt habe. Es wäre aber davon auszugehen, wenn er tatsächlich in engem Kontakt mit der Miliz gewesen bzw. von dieser geschult worden wäre, dass er den Namen des Anführers auch ohne entsprechende Nachforschungen gewusst hätte. Darüber hinaus wurde der Ablauf der Ereignisse verschieden geschildert: In der Erstbefragung am 26.03.2015 meinte er, dass er mit seinen Kollegen bereits mit Dienstfahrzeugen und Bewaffnung am 05.11.2014 zur Miliz gewechselt sei und dann eine fünftägige Schulung stattgefunden habe. Nach einem weiteren Tag Pause wären sie dann in den Kampf geschickt worden, doch habe der Beschwerdeführer sich dem entzogen. Ganz anders schilderte der Beschwerdeführer dem BFA und in der mündlichen Verhandlung den Ablauf: Er erklärte, dass ihm am 05.11.2014 erklärt worden sei, dass man in den Kampf ziehen müsse und dass für den nächsten Tag eine weitere Besprechung anberaumt gewesen sei, zu der der Beschwerdeführer dann aber nicht erschienen sei. Eine Schulung habe der Beschwerdeführer aber nicht absolvieren müssen, da er ja bereits bei der Polizei eine Grundausbildung erfahren habe. Die in der Erstbefragung erwähnte fünftägige Schulung findet sich daher im späteren Vorbringen nicht mehr. In der Erstbefragung und in der Einvernahme durch das BFA legte der Beschwerdeführer dar, dass man ihn zweimal angerufen habe, als er nicht zum Dienst erschienen sei, dass er aber erklärt habe, krank zu sein. Ihm sei befohlen worden, am nächsten Tag zum Dienst zu erscheinen. Diesem Befehl habe er nicht Folge geleistet, so dass am nächsten Tag zehn Männer sein Haus gestürmt hätten. Dagegen sagte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass man ihn gar nicht kontaktiert habe und dass er nicht damit gerechnet habe, dass die Miliz seine Adresse haben würde (was unwahrscheinlich wäre, wenn tatsächlich ein formeller Wechsel des Beschwerdeführers von der Polizei zur Miliz stattgefunden hätte). Gleichbleibend verwies der Beschwerdeführer darauf, dass am 11.11.2014 zehn bewaffnete Personen in sein Haus eingedrungen seien und er sich über das Dach zu einem Nachbarn gerettet habe. Man habe ihm nachgeschossen und seine Frau und Kinder verletzt. Allerdings sagte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, dass er sich zum Nachbarn geflüchtet habe und dann selbst zum Haus zurückgegangen sei, dass er aber seine Frau und seine zwei Kinder nicht mehr vorgefunden habe. Dagegen schilderte er später, vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung, dass er den Nachbarn gebeten habe, nach seiner Frau und seinen Kindern zu sehen. Diesen Unterschied erklärte der Beschwerdeführer damit, dass die Dolmetscherin bei der Erstbefragung einen Fehler gemacht habe. Doch auch wenn man dies zu seinen Gunsten annimmt, bleibt die Geschichte rund um den Nachbarn doch wenig plausibel. So gab der Beschwerdeführer an, dass die Milizen ihn gesucht, aber nicht gefunden haben würden. In der mündlichen Verhandlung erklärte er dies damit, dass es das siebte oder achte Haus gewesen sei, in dem er sich versteckt habe. Dass eine zehnköpfige Truppe, die einen Flüchtigen sucht, diesen in dem Umkreis der Nachbarn nicht findet, erscheint wenig realistisch. Ebenso ist es nicht logisch, dass der Beschwerdeführer erklärt, einerseits seinen Nachbarn nach einer Stunde zu seiner Frau geschickt zu haben, welcher dann mit der verletzten Familie ins Krankenhaus gefahren sei, andererseits dass er selbst das Haus des Nachbarn nach einer Stunde verlassen habe. Es wäre zu erwarten, dass er auf die Rückkehr des Nachbarn gewartet hätte, um zu erfahren, wie es seiner Familie geht. Insgesamt erscheint auch dieser Teil der Geschichte nicht plausibel. Der Beschwerdeführer legte dem BFA verschiedene Dokumente vor, unter anderem die Anzeige seiner Frau bei der Polizei und bei Gericht. Darin schildert diese, dass ihr Mann ihr erzählt habe, dass er von der Miliz mit dem Tode bedroht worden sei, wenn er nicht einrücken würde und dass diese dann am 11.11.2014 das Haus gestürmt und sie selbst und die Kinder verletzt hätten. Die Anzeige bei Gericht stammt vom 19.11.
- Abgesehen von dem Umstand, dass – wie in den Länderfeststellungen dargelegt – es im Irak möglich ist, jegliches Dokument gegen Bezahlung zu erhalten, ist es für das Bundesverwaltungsgericht schlichtweg nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer vor einer Verfolgung durch die Polizei und einer mit dieser verbundenen Miliz fürchtet und dass dennoch seine Frau nicht nur unmittelbar nach dem Anschlag, sondern auch noch 8 Tage später bei Gericht eine Anzeige machte. Dass man sich einerseits vor den Behörden versteckt und andererseits eine Anzeige legt, ist ein nicht zu erklärender Widerspruch. Das BFA hatte im angefochtenen Bescheid bereits kritisiert, dass es nicht logisch sei, wie der Beschwerdeführer (wie von ihm in der Einvernahme behauptet) Auto, Möbel und Schmuck verkauft haben will, während er sich versteckt gehalten habe. In der mündlichen Verhandlung rechtfertigte er sich dann damit, dass er nur das Auto verkauft und daneben Bargeld bei seinem Bruder gehabt habe. Dies lässt sich aber nicht mit seinen Angaben vor dem BFA in Einklang bringen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist aufgrund dieser genannten Unstimmigkeiten nicht glaubhaft. Er legte Dokumente und Fotos vor, die eine Tätigkeit bei der Polizei belegen sollen, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass es im Irak leicht möglich ist, gewünschte Dokumente gegen Bezahlung zu erhalten. Es kann nicht abschließend festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer im Irak tatsächlich als Polizist tätig war. Es kann aber festgestellt werden, dass die von ihm behauptete Rekrutierung durch eine Miliz, seine Weigerung und die darauf einsetzende Verfolgung seiner Person nicht glaubhaft sind. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass er in der Vergangenheit als Polizist aktiv war, wäre es möglich, dass er freiwillig aus dem Dienst ausgeschieden ist, was laut der bereits im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Anfragebeantwortung vom 11.08.2015 jederzeit möglich wäre. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich den Polizeidienst unerlaubt verlassen hat und eine diesbezügliche Strafe zu fürchten hätte. Eine konkrete Verfolgung seiner Person im Irak konnte der Beschwerdeführer daher nicht glaubhaft machen. In der Beschwerde wurde in eventu die Gewährung subsidiären Schutzes aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak gefordert. Auch wenn nicht verkannt wird, dass es in Bagdad nach wie vor zu Selbstmordattentaten und Anschlägen kommt, ist die Situation dennoch nicht derart, dass jeder, der in die Stadt zurückkehrt, um sein Leben fürchten müsste. Der Beschwerdeführer gehört darüber hinaus zur schiitischen Mehrheit und hat ein familiäres Netzwerk in Bagdad. Seine Magenschmerzen wurden bereits vor seiner Ausreise im Irak behandelt, Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit gab er nicht an. Seine Brüder sind selbständig erwerbstätig und könnten ihn daher gegebenenfalls zu Beginn auch unterstützen. Die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass es seiner Familie in Bagdad gut gehe, spricht auch dagegen, dass ihn eine Rückkehr in seine Heimatstadt automatisch in eine unmenschliche Lage versetzen würde.“ Zweiter Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 14.02.2023 Am 14.02.2023 stellte die bP den zweiten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung am 14.02.2023 gab sie zu ihrem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass ihr Rechtsberater ihr geraten habe, einen neuen Asylantrag zu stellen, da sie kein Aufenthaltsrecht mehr habe. Sie habe auch eine neue Festnahmebestätigung aus dem Irak bekommen und diese würde sie bei ihrer nächsten Einvernahme vorlegen. Sie würde festgenommen werden, weil sie als Polizist die Dienststelle verlassen habe. Am 23.02.2023 wurde die bP beim BFA niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt: „…LA: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten? VP: Ja, durch meinen Rechtsanwalt Dr. Siudak. (Anmerkung: nicht anwesend) LA: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen? VP: Ja. LA: Wer von ihren Angehörigen lebt noch im Heimatland? VP: Meine Eltern, zwei Schwestern und 3 Brüder. LA: Sie stellten bereits am 25.03.2015 in Österreich einen Asylantrag (Anm. VZ: XXXX ) Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen und es wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist. Diese Entscheidung erwuchs mit 03.10.2018 in zweiter Instanz in Rechtskraft. Warum stellen Sie jetzt wieder neuerlich einen Asylantrag?LA: Sie stellten bereits am 25.03.2015 in Österreich einen Asylantrag Anmerkung VZ: römisch 40 ) Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen und es wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist. Diese Entscheidung erwuchs mit 03.10.2018 in zweiter Instanz in Rechtskraft. Warum stellen Sie jetzt wieder neuerlich einen Asylantrag? VP: Ich war in Wien beim BVWG, ich will weitere irakische Unterlagen vorlegen. Die Richterin meinte, ich soll einen Asylantrag stellen. AW legt folgende Beweismittel vor: Beweismittel 1) Hier wurde ein Einvernahme rat gegründet, wegen meiner Festnahme LA: Wann haben Sie dieses Schriftstück erhalten? VP: Ich glaube, 2020 oder 2021 Wer hat Ihnen das geschickt? VP: Mein Freund LA: Warum sollte ihr Freund ein solches Schriftstück haben? VP: Ich wollte diese Beweise vorlegen, damit ich die Drohungen im Irak gegen meine Person beweisen kann. LA: Warum sollte ihr Freund ein solches Schriftstück erhalten haben und von wem? VP: Er hat auch mit mir bei der Polizei gearbeitet. LA: Es ist ein behördliches Schriftstück, das nur Sie etwa angeht, warum sollte ein solches Schriftstück im Irak an eine fremde Person gelangen? VP: Weil der andere mein Freund ist und bei der gleichen Arbeitsstelle ist. Und die anderen Beweismittel LA: Es geht alles um diesen Einvernahmerat. LA: Sie wollen sagen, dass es bei allen Schriftstücken, die Sie hier vorlegen, um einen Einvernahmerat geht, ist das richtig? VP: Ja, und ein Festnahmesuchbefehl in der Zeitung. Vorhalt: Sie leben außer diesen Zeitungsausschnitt 10 weitere Schriftstück vor und können nicht mehr sagen, als dass es um einen Einvernahmerat geht? VP: Ja und ein Festnahmebefehl. LA: Sie meinen den Zeitungsausschnitt? VP: Nein, ein Festnahmebefehl und einen Zeitungsausschnitt. LA: Welches Beweismittel ist der Festnahmebefehl VP: Es ist dieses (Beweismittel 2) LA: Was genau steht in diesem Festnahmebefehl? VP: Dass ich die Polizeistelle verlassen habe, bzw. die Stelle beim Innenministerium und ein Urteil für diese Tat beträgt 5 Jahre Haft. LA: Und den hat auch ein Freund von Ihnen bekommen? VP: Ja, er hat das auch bekommen und mir geschickt. LA: Sie meinen, dass Festnahmebefehle der Polizei so einfach an fremde Leute geschickt werden, es sind behördliche Schriftstücke? VP: Dieser Freund arbeitet bei der Polizei in der Rechtsabteilung für den Geheimdienst. LA: Zuvor sagten Sie aber noch, er arbeitet bei der Polizei? VP: Der Geheimdienst im Irak gehört auch zur Polizei bzw. zum Innenministerium. LA: Sie wollen behaupten, dass ein Festnahmeauftrag der Polizei auch beinhaltet, wie lange Sie inhaftiert werden würden, ohne Gerichtsverhandlung? VP: Ja, mein Freund hat gesagt, falls ich festgenommen werde, dann droht mir 5 Jahre. Sie können sich den Paragraph selber vorlesen. Vorhalt: Diese Schriftstücke sind alle datiert vor dem Jahre 2018 und sie haben diese nie zuvor vorgelegt? VP: Es war schwer sie zu bekommen, ich habe diese jetzt erst von meinem Freund bekommen. LA: Wenn er ihr Freund ist, dann hätte er Ihnen dieses sofort übermittelt, als er dieses mitbekommen hätte, was sagen Sie dazu? VP: Ich habe es versucht, er konnte aber nicht. Jetzt hat er erst die Möglichkeit bekommen. LA: Was genau steht in diesen Schreiben betreffend den Einvernahmerat genau. VP: Sie könne nachher eh lesen, es gibt Paragraphen und sie reden von Festnahme und Haft. Ich habe auch einen Dienstausweis vorgelegt. LA: Sie wissen offensichtlich nicht einmal was in diesen Schriftstücken enthalten ist, es betrifft Sie selber und sie haben sich nicht einmal interessiert. VP: Ich habe ihnen gesagt, dass darauf eine Festnahme steht und auch in diesem Zeitungsartikel steht, dass ich mich melden soll. LA: Sie wurden bereits zu Ihrem ersten Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Können Sie sich noch an diese Einvernahmen erinnern? VP: Ja. LA: Stimmen die damals von Ihnen gemachten Angaben und halten Sie diese auch weiterhin aufrecht? VP: Ja. LA: Gibt es noch weitere Gründe, die eine neuerliche Asylantragstellung rechtfertigen würden? VP: Ja, ich hatte Probleme im Irak mit den Milizen und habe auch schon alles angegeben. Wie Sie schon in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht angeführt haben, und auch jetzt durch ihren Vertreter vorlegen, ist in der Zeitung ´Al Sharqpaper vom 11.02.2021 auf Seite 10 Folgendes über Sie geschrieben: An den flüchtigen Beschuldigten – ihr Name und der ihrer Mutter - da Sie ihren Aufenthaltsort gewechselt haben, mussten wir Sie durch eine offizielle Ankündigung zum Erscheinen vor dem dich gebildeten Untersuchungsausschusses an der Direktion für Geheimdienst und Terrorbekämpfung der Sektion für Rechtsangelegenheiten kontaktieren. LA: Wann haben Sie von diesem Zeitungsartikel erfahren? VP: Ich weiß, dass es im Jahre 2020, 2021 veröffentlich wurde, dass die Behörde nach mir sucht. LA: Warum haben Sie da nicht sofort einen Asylantrag gestellt? VP: Mein früherer Anwalt in Salzburg bekam eine Verständigung von der Richterin, dass ich einen neuen Asylantrag stellen soll, aber er hat mir das nicht gesagt. Erst der neue Anwalt hat mir das gesagt. Ihnen wurde mit Parteiengehör vom 29.10.2021 durch das BVWG die Möglichkeit gegeben binnen 14 Tagen mitzuteilen, ob Sie aufgrund dieses Artikels deshalb einen neuen Asylantrag stellen wollen, warum haben Sie dieses dann doch nicht gemacht? VP: Ich habe nichts Schriftliches bekommen. Der Anwalt sagte damals, ich soll eine Duldung beantragen, mehr nicht. LA: Sie wollen doch nicht ernsthaft behaupten, dass irakische Behörden dermaßen dilettantisch vorgehen und in einer öffentlichen Zeitung kundgeben, dass man Sie sucht, bzw. gegen Sie ermittelt? VP: Nein, das ist im Irak normal und auch die Namen der Terroristen werden veröffentlicht. Damit, dass die Leute mich erkennen und dann der Behörde Bescheid geben. LA: Der von Ihnen behauptete Auslöser für ihre Flucht aus dem Irak wäre im Oktober 2014 gewesen, was sollte die irakische Behörde 7 Jahre später veranlassen, eine derartige Anzeige in eine Zeitung zu stellen? VP: Ich habe den Haftbefehl vorgelegt und auch meinen Dienstausweis. LA: Warum sollten Sie durch die irakischen Behörden überhaupt vorher gewarnt werden, dass man gegen Sie ermittelt, die Behörden müssen doch damit rechnen, dass Sie dann nie zurückkehren? VP: Diese Zeitung mit der Veröffentlichung ist eine öffentliche Zeitung im Irak. Wird das leicht in Österreich nicht an die Zeitung gegeben, wenn man einen kriminellen sucht. LA: An wem ist ein solcher Haftbefehl grundsätzlich gerichtet? VP: An alle Behörden und alle Kontrollstellen. Vorhalt: Der ist am 02.12.2015 ausgestellt, sie haben ihn nie vorgelegt, warum? VP: Man bekommt sowas nicht von der Behörde, es geht um ein Geheimnis der Behörde. LA: Aber in der Zeitung ist es schon, ist das nicht widersprüchlich? VP: Ja, in der Zeitung stehen nur meine Daten. Es steht nichts von einer Untersuchung. Die Leute werden nicht erfahren, aus welchem Grund. In ihrer Einvernahme am 17.03.2016 vor dem BFA, in der Regionaldirektion Salzburg zum Namen ihrer Mutter befragt an XXXX , warum steht im Zeitungsartikel dann beim Namen ihrer Mutter der Name XXXX ? In ihrer Einvernahme am 17.03.2016 vor dem BFA, in der Regionaldirektion Salzburg zum Namen ihrer Mutter befragt an römisch 40 , warum steht im Zeitungsartikel dann beim Namen ihrer Mutter der Name römisch 40 ? VP: Ja, sie heißt so, möglicherweise ein Übersetzungsfehler. LA: Möchten Sie sonst noch Beweise vorlegen? VP: Nein, das sind allgemeine Internetauszüge, es betrifft mich nicht. LA: Ist seit Rechtskraft ihres ersten Asylantrages Oktober 2018 noch etwas vorgefallen? VP: Im Irak, nein. Weil das Problem nur mich betrifft. LA: Sonderbar ist, dass man Sie durch öffentliche Bekanntgabe durch einen Zeitungsartikel suchen würde, aber ansonsten Sie nicht bei ihren im Heimatland verbliebenen Angehörigen in regelmäßigen Abständen suchen würde. VP: Naja, ich hatte eine bestimmte Adresse und bin ausgereist und somit hat die Behörde meine Adresse nicht und meine Exfrau und meine Kinder sind in Schweden. Das Bundesamt beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Anmerkung: Dazu wird ihnen mitgeteilt, dass Sie eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Asylgesetz 2005 und § 52a
(2)BFA-VG erhalten haben. Anmerkung: Dazu wird ihnen mitgeteilt, dass Sie eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Asylgesetz 2005 und Paragraph 52 a,
(2)BFA-VG erhalten haben. LA: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? VP: Ja, die Richterin hat mir selber gesagt, dass ich einen neuen Asylantrag stellen soll. Ich bin ehrlich und diese Zeitung kann man in Google abrufen. Ich bin seit einem Jahr aus der Grundversorgung und bin auch nicht krank versichert. Ich habe Schwierigkeiten mir Magen und Zähne, ich kann auch keinen Arzt aufsuchen. Ich bin schon lange hier. Wollen Sie Integrationsunterlagen haben? V: Gegen Sie besteht ein rechtskräftiges Einreiseverbot, womit im gegenständlichen Verfahren über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung – beinhaltet die Prüfung Ihres Privat- und Familienlebens – nicht abzusprechen ist. Sie haben jedoch die Möglichkeit, einen Antrag gem. § 55 AsylG 2005 zu stellen.V: Gegen Sie besteht ein rechtskräftiges Einreiseverbot, womit im gegenständlichen Verfahren über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung – beinhaltet die Prüfung Ihres Privat- und Familienlebens – nicht abzusprechen ist. Sie haben jedoch die Möglichkeit, einen Antrag gem. Paragraph 55, AsylG 2005 zu stellen. LA: Haben Sie das verstanden? VP: Ja, das habe ich verstanden. LA: Sie hatten die Möglichkeit, Einsicht in die Quellen der Berichte zu ihrem Heimatland Irak nehmen zu können, möchten Sie Stellung dazu nehmen? VP: Nein, das interessiert mich nicht und es ist mir bekannt…“ Dieser Antrag wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Dieser Antrag wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gegen diesen Bescheid wurde durch die Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die bP in der mündlichen Verhandlung beim BVwG am 15.07.2021 einen Auszug aus der Zeitung „Al Sharqpaper“ vom 11.02.2021, Seite 10., vorlegte, in welchem sie namentlich erwähnt werde und wonach es sich bei ihr um einen flüchtigen Polizisten handle und sie sich bei der zuständigen Untersuchungskommission melden müsse, da gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Dieser Zeitungsartikel sei vom BVwG an die Staatendokumentation weitergeleitet worden, welche gegen die Echtheit dieses Zeitungsartikels keine Einwände gehabt habe. Deshalb könne nicht mehr von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit der bP ausgegangen werden und beinhalte das Vorbringen einen glaubhaften Kern. Es wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. 1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Irak: Das BFA legte seiner Entscheidung umfassende Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat bzw. zur Situation der bP im Falle einer Rückkehr zugrunde, denen die bP nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Quellen des BFA liegen auch dem BVwG vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beobachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt. Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des BFA weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Von der bP wurde keine Änderung der allgemeinen Lage behauptet. Vielmehr legte die bP dar, dass sie das nicht interessiere und es ihr bekannt sei. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA zu den vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Identität der bP ergeben sich aus ihrer Vorlage eines Staatsbürgerschaftsnachweises im Original im Zuge des Erstverfahrens. Die familiäre Situation ergibt sich aus den bereits erfolgten Feststellungen in den bisherigen Verfahren, welche nie widerrufen wurden. Hinsichtlich der Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der bP ist auszuführen, dass Gegenteiliges nie behauptet wurde. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. Zur Abweisung gem. § 68 Abs 1 AVGZur Abweisung gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG 3.1.
§ 68
Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. § 68 Abs 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Bei der Überprüfung einer
§ 68
Abs 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).Bei der Überprüfung einer
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A). Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).Identität der Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf den Status eines Asylberechtigten, sondern „hilfsweise“ bei Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 auch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft – der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint –, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft – der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint –, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom
- Oktober 1999, 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom
- Oktober 1999, 96/21/0097). 3.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN). Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, stellt den maßgeblichen Vergleichsbescheid das Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2018 dar, womit die Beschwerde gegen die Abweisung des ersten Antrages auf internationalen Schutz in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis wurde rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit 03.10.2018 in Rechtskraft. Das BVwG bestätigte darin im Wesentlichen, dass das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen nicht glaubhaft war und sich auch aus der allgemeinen Lage im Irak kein Grund für die Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz ergibt. Das gegenständliche Verfahren betreffend ist bei der Prüfung gem. § 68 AVG maßgeblich, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen muss, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages – allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl. VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344).Das gegenständliche Verfahren betreffend ist bei der Prüfung gem. Paragraph 68, AVG maßgeblich, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen muss, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages – allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen vergleiche VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344). Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes liegt nicht vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung davon ausging, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei und mit dem neuerlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Beweismittel darzutun versucht wird, dass die Angaben sehr wohl wahr seien (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150). Im gegenständlichen Verfahren legte das BFA nachvollziehbar folgend dar: „Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Im ersten Asylverfahren brachten Sie im Wesentlichen zuerst vor, dass Sie im Irak für die Polizei gearbeitet hätten, und dass Sie, zugewiesen zu einer iranischen Einheit, in Salahad-Din gegen den IS kämpfen sollen. Sie wären dann am nächsten Tag nicht zum Dienst erschienen und hätten sich krankgemeldet, worauf einen Tag darauf 10 Männer ihr Haus gestürmt hätten. Man hätten Ihnen nachgeschossen und auch ihre Frau und ihre Kinder dabei verletzt. Sie hätten sich über das Dach zu einem Nachbar gerettet. Sie legten eine Anzeige ihrer Frau bei der Polizei und bei Gericht vor. Es wird nun auf die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2018, GZ: I403 2140489-1/10E verwiesen, in welchem ausführlich dargelegt wurde, dass ihr Vorbringen von einer behaupteten Rekrutierung durch eine Miliz und ihre Weigerung, sowie darauf einsetzende Verfolgung aufgrund diverser Unstimmigkeiten nicht glaubhaft war. Es wurde auch schon hier festgehalten, dass es ein nicht zu erklärender Widerspruch sei, sich einerseits von der Behörde zu verstecken, und andererseits bei der gleichen Behörde eine Anzeige zu legen. Zudem wurde hier schon festgestellt, dass derartige Dokumente im Irak jederzeit gegen Bezahlung zu bekommen sind. Es konnte zwar nicht ausgeschlossen werden, dass Sie tatsächlich bei der irakischen Polizei tätig waren, aber es würde hier dann die Möglichkeit bestehen, dass Sie freiwillig aus dem Dienst ausgeschieden sind. Eine konkrete Verfolgung ihrer Person konnten Sie nicht glaubhaft machen. Sie brachten nun im gegenständlichen
- Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen vor, dass Sie diesen lediglich stellten, da Sie kein Aufenthaltsrecht mehr hätten und Ihnen dies ihr Rechtsberater geraten hätte. Ihre Angaben zu ihren Ausreisegründen im ersten Asylverfahren würden Sie aufrechthalten und würden auch der Wahrheit entsprechen. Sie stützten damit Ihr Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, in dem Sie nicht glaubhaft machen konnten, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohte, somit kann kein neuer Sachverhalt vorliegen. Sie begehren daher faktisch die Auseinandersetzung mit Ihren bereits in Ihrem ersten – rechtskräftig beendeten – Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen. Durch den Grundsatz „ne bis in idem“ soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2-4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.Sie brachten nun im gegenständlichen
- Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen vor, dass Sie diesen lediglich stellten, da Sie kein Aufenthaltsrecht mehr hätten und Ihnen dies ihr Rechtsberater geraten hätte. Ihre Angaben zu ihren Ausreisegründen im ersten Asylverfahren würden Sie aufrechthalten und würden auch der Wahrheit entsprechen. Sie stützten damit Ihr Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, in dem Sie nicht glaubhaft machen konnten, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohte, somit kann kein neuer Sachverhalt vorliegen. Sie begehren daher faktisch die Auseinandersetzung mit Ihren bereits in Ihrem ersten – rechtskräftig beendeten – Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen. Durch den Grundsatz „ne bis in idem“ soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 -, 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen. Sie legen nun im Verfahren Beweise vor, und versuchen dadurch ihr Vorbringen aus ihrem ersten Asylverfahren zu untermauern. Vorweg ist anzuführen, dass all diese Beweise von der Rechtskraft ihres Vorverfahrens umfasst sind. Konkret legten Sie 9 Schreiben betreffend einen Untersuchungsausschuss vor. Hier kann schon einmal nicht nachvollzogen werden, warum zwischen 2015 und 2017 dermaßen oft solche Schreiben aufgesetzt werden würden - wobei auch der Inhalt keinen Sinn ergibt - ohne dass es auch nur einen Grund für die irakische Polizei gebe, in ihrem Fall weiterzuermitteln bzw. tätig zu werden, da Sie für die irakische Behörde ja gar nicht mehr greifbar waren. Sie wurden im Zuge ihrer Einvernahme wiederholt befragt, um was es sich bei diesen Schriftstücken handelt und konnten nicht im Mindesten überzeugen. Sie haben sich diese Schriftstücke offensichtlich nicht einmal genau durchgelesen, welches man eigentlich erwarten könnte. Sie legten dann auch einen gegen Sie erlassenen Festnahmeauftrag aus dem Jahre 2015 vor. Wie schon im Vorverfahren kann hier nur wiederholt werden, dass es ein nicht zu erklärender Widerspruch sei, zuerst eine Anzeige bei der Polizei wegen diesem Übergriff zu machen, und später von der gleichen Behörde mittels Haftbefehles gesucht zu werden. Zudem ist anzuführen, dass es bei all diesen Behauptungen naheliegen würde, dass in den viele Jahren auch ihre im Heimatland zurückgebliebenen Familienangehörigen – Ihre Eltern, ihre 2 Schwestern und ihre 3 Brüder - regelmäßig Besuch von der Polizei oder der Miliz bekommen hätten, in der Hoffnung, dass man Sie einmal erwischen könnte. Konkret vorgehalten verneinten Sie nur. Zudem ist anzuführen, dass es bei all diesen Behauptungen naheliegen würde, dass in den viele Jahren auch ihre im Heimatland zurückgebliebenen Familienangehörigen – Ihre Eltern, ihre 2 Schwestern und ihre 3 Brüder - regelmäßig Besuch von der Polizei oder der Miliz bekommen hätten, in der Hoffnung, dass man Sie einmal erwischen könnte. Konkret vorgehalten verneinten Sie nur. , Es ist auch nicht verständlich, warum Sie diese Beweise nie im Vorverfahren vorgelegt haben, denn wenn Sie diese tatsächlich von ihrem Freund bekommen hätten, mit dem Sie bei der Polizei zusammengearbeitet hätten, dann hätte er diese mit Sicherheit schon früher besorgen können. So ist es auch ein klarer Widerspruch, dass Sie zuerst angaben, dass es sich bei dem Festnahmeauftrag gegen Sie um ein Geheimnis der Behörde handle, aber Sie doch in einer öffentlichen Zeitung als ´flüchtiger Beschuldigter´ tituliert werden. Insgesamt kommen diesen von Ihnen in Kopieform vorgelegten Schriftstücken jedoch aufgrund der dilettantischen Ausführungen und mangels amtlichen Charakters wenig Beweiskraft zu. Es entspricht dem Amtswissen des Bundesamtes, das von einschlägigen und unbedenklichen Berichten gestützt wird, dass die Ausstellung von gefälschten oder verfälschten Gefälligkeitsdokumenten jeglichen Inhalts - allenfalls gegen entsprechendes Entgelt – ohne großen Aufwand möglich und eine solche Praxis auch weit verbreitet ist. Es handelt sich hier nicht selten um gefälschte oder von Vertrauenspersonen mit unrichtigem Inhalt ausgefüllte Beweise. Lt. Bericht des dt. auswärtigen Amtes zur asyl- und abschieberelevanten Lage, welcher auch in die in das Verfahren integrierten, länderkundlichen Feststellungen aufgenommen wurde, ist jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind in Umlauf. Zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 25.10.2021). (siehe auch BVWG vom 08.08.2017, L 506 2124647 -2/3E) Vor diesem Hintergrund geht das BFA auch davon aus, dass der in der Zeitung ´ Al Sharqpaper ´veröffentlichte Aufruf, nicht zuletzt auch aufgrund der dilettantischen Wortwahl, von Ihnen selbst in Auftrag gegeben wurde. Es ist auch in keiner Weise nachvollziehbar, warum die irakische Behörde 7 Jahre nach dem von Ihnen behauptetem Auslöser für ihre Ausreise, eine solche Aufforderung an Sie zum Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss in einer Zeitung aufgegeben sollte. So wird auch darauf hingewiesen, dass darin der Vorname ihrer Mutter XXXX lautet, Sie aber in ihrer Einvernahme vor dem BFA, RD Salzburg am 17.03.2016 zum Namen ihrer Mutter befragt, XXXX angaben, wobei hier nicht annähernd eine Ähnlichkeit besteht. Vor diesem Hintergrund geht das BFA auch davon aus, dass der in der Zeitung ´ Al Sharqpaper ´veröffentlichte Aufruf, nicht zuletzt auch aufgrund der dilettantischen Wortwahl, von Ihnen selbst in Auftrag gegeben wurde. Es ist auch in keiner Weise nachvollziehbar, warum die irakische Behörde 7 Jahre nach dem von Ihnen behauptetem Auslöser für ihre Ausreise, eine solche Aufforderung an Sie zum Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss in einer Zeitung aufgegeben sollte. So wird auch darauf hingewiesen, dass darin der Vorname ihrer Mutter römisch 40 lautet, Sie aber in ihrer Einvernahme vor dem BFA, RD Salzburg am 17.03.2016 zum Namen ihrer Mutter befragt, römisch 40 angaben, wobei hier nicht annähernd eine Ähnlichkeit besteht. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass es Ihnen auch im
- Antrag auf internationalen Schutz nicht gelungen ist, eine Verfolgung oder Bedrohung im Heimatland glaubhaft zu machen und es somit zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist. Aus diesem Grund geht auch der Antrag ihres Vertreters auf Zulassung des Verfahrens ins Leere und war gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Sie wollten im Zuge ihrer Einvernahme Integrationsunterlagen vorlegen, wurden aber darauf hingewiesen, dass aufgrund eines gegen Sie bestehenden Einreiseverbotes im gegenständlichen Folgeantrag über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, somit über ihr Privat- und Familienleben nicht abzusprechen ist, Sie wurden manuduziert, dass Sie die Möglichkeit haben, einen Antrag gem. § 55 AsylG 2005 zu stellen. (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).“Sie wollten im Zuge ihrer Einvernahme Integrationsunterlagen vorlegen, wurden aber darauf hingewiesen, dass aufgrund eines gegen Sie bestehenden Einreiseverbotes im gegenständlichen Folgeantrag über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, somit über ihr Privat- und Familienleben nicht abzusprechen ist, Sie wurden manuduziert, dass Sie die Möglichkeit haben, einen Antrag gem. Paragraph 55, AsylG 2005 zu stellen. vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).“ Seitens des BVwG wird dem BFA in seinen Ausführungen nicht entgegen getreten. Wie richtig dargelegt, baut das Vorbringen der bP im gegenständlichen Verfahren genau auf jenen Sachverhalt auf, welcher bereits im ersten Verfahren als nicht glaubwürdig rechtskräftig festgestellt wurde. Das BFA legte nachvollziehbar dar, weshalb dieses Vorbringen nicht geeignet ist, der Fluchtgeschichte einen glaubhaften Kern zu verleihen. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde ist es der bP nicht gelungen, der Beweiswürdigung des BFA substantiiert entgegenzutreten. Wie bereits das BFA ausführte, wird in Bezug auf den vorgelegten Auszug aus der Zeitung neben den sonstigen Bedenken gegen diesen Artikel in Bezug auf die Mutter der bP ein völlig anderer Name kundgetan, was bereits eindeutig darlegt, dass es sich bei der im Zeitungsartikel genannten Person nicht um die bP handeln kann. Zudem ist auch in Bezug auf die bP lediglich der Vorname in diesem Artikel mit jenem der bP ident, der Familienname jedoch ein völlig anderer (Auszug aus der Anfrage der Staatendokumentation vom 08.10.2021: „An den Angeklagten, den flüchtigen Polizisten, XXXX [Name der Mutter: XXXX ])“. Das neue Vorbringen bildet somit keinen glaubhaften Kern, weshalb auch das BVwG davon ausgeht, dass das nunmehrige Vorbringen der bP bereits Inhalt eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war. Die in der Beschwerde geäußerte Kritik, wonach das BFA kein umfassendes Ermittlungsverfahren geführt hat, kann anhand der vorliegenden Fakten nicht nachvollzogen werden. So wurde vom BFA das Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren jenem aus dem aktuellen gegenübergestellt und schlüssig nachvollziehbar dargelegt, weshalb nicht vom Vorliegen eines neuen, glaubhaften und asylrelevanten Sachverhaltes auszugehen sei. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde ist es der bP nicht gelungen, der Beweiswürdigung des BFA substantiiert entgegenzutreten. Wie bereits das BFA ausführte, wird in Bezug auf den vorgelegten Auszug aus der Zeitung neben den sonstigen Bedenken gegen diesen Artikel in Bezug auf die Mutter der bP ein völlig anderer Name kundgetan, was bereits eindeutig darlegt, dass es sich bei der im Zeitungsartikel genannten Person nicht um die bP handeln kann. Zudem ist auch in Bezug auf die bP lediglich der Vorname in diesem Artikel mit jenem der bP ident, der Familienname jedoch ein völlig anderer (Auszug aus der Anfrage der Staatendokumentation vom 08.10.2021: „An den Angeklagten, den flüchtigen Polizisten, römisch 40 [Name der Mutter: römisch 40 ])“. Das neue Vorbringen bildet somit keinen glaubhaften Kern, weshalb auch das BVwG davon ausgeht, dass das nunmehrige Vorbringen der bP bereits Inhalt eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war. Die in der Beschwerde geäußerte Kritik, wonach das BFA kein umfassendes Ermittlungsverfahren geführt hat, kann anhand der vorliegenden Fakten nicht nachvollzogen werden. So wurde vom BFA das Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren jenem aus dem aktuellen gegenübergestellt und schlüssig nachvollziehbar dargelegt, weshalb nicht vom Vorliegen eines neuen, glaubhaften und asylrelevanten Sachverhaltes auszugehen sei. Eine darüber hinausgehende, gegen die bP selbst gerichtete substantiierte Verfolgungsgefahr, wurde ebenfalls nicht glaubhaft dargelegt. Zusammengefasst ist es der bP daher nicht gelungen, hinreichend substantiiert darzulegen, dass es seit dem Abschluss des ersten Verfahrensganges zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung der Lage im Hinblick auf eine individuelle Gefährdung gekommen wäre. Im Ergebnis wird daher mit dem gegenständlichen Antrag die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).Im Ergebnis wird daher mit dem gegenständlichen Antrag die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch Paragraph 68, Absatz eins, AVG verhindert werden soll vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Ergebnis hat das BFA daher den neuerlichen Antrag der bP auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides war daher abzuweisen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen 3.3.
§ 57Abs 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:3.3.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46a
Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war.Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war. Es erfolgte daher zu Recht die Feststellung zu Spruchpunkt III. des Bescheides. Es erfolgte daher zu Recht die Feststellung zu Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides. Es war spruchgemäß zu entscheiden. , Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig Die Vertretung der bP stellte im Zuge der Beschwerde den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
§ 16
Abs 2 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
Abs 1 Z 2 FPG 2005 erlassen wird (Z 3), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Ziffer eins,), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Ziffer 2,) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen wird (Ziffer 3,), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.,
§ 17
Abs 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die genannte Vorschrift sieht jedoch weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden) noch muss das Verwaltungsgericht darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Nach den Vorstellungen des Gesetzes hat nur die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss zu erfolgen und es besteht nur insofern eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.Die genannte Vorschrift sieht jedoch weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden) noch muss das Verwaltungsgericht darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Nach den Vorstellungen des Gesetzes hat nur die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss zu erfolgen und es besteht nur insofern eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen., Ausgehend davon kam der bP im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der Antrag war daher zurückzuweisen (vgl. VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).Ausgehend davon kam der bP im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der Antrag war daher zurückzuweisen vergleiche VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024). Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
§ 21Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVw
G unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das Neuerungsverbot verstößt. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L510.2140489.4.00