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{'item': 'L519 2258293-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2023 GeschäftszahlL519 2258293-1 Spruch, L519 2258291-1/10Z L519 2258293-1/6Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von (1.) XXXX XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA Irak, und (2.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA Irak, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2022, Zl. (1.) XXXX und (2.) XXXX im Hinblick auf die Einvernahme von Frau XXXX , geb. XXXX als Zeugin der mündlichen Verhandlung am 05.12.2022 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von (1.) römisch 40 römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, und (2.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2022, Zl. (1.) römisch 40 und (2.) römisch 40 im Hinblick auf die Einvernahme von Frau römisch 40 , geb. römisch 40 als Zeugin der mündlichen Verhandlung am 05.12.2022 beschlossen: A) Die unmittelbare Vernehmung von XXXX , geb. XXXX , vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2022 war zur Aufklärung der Sachlage nicht erforderlich. A) Die unmittelbare Vernehmung von römisch 40 , geb. römisch 40 , vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2022 war zur Aufklärung der Sachlage nicht erforderlich. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBegründung:, Begründung: Zu Spruchteil A): § 4 GebAG lautet:

(1)Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.Paragraph 4, GebAG lautet:,
(1)Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen. Die Zeugin wurde im genannten Verfahren nicht geladen. Sie wurde aber vom Beschwerdeführer zur Verhandlung am 05.12.2022 stellig gemacht und vernommen. Im gegenständlichen Fall war die unmittelbare Vernehmung der Zeugin nicht erforderlich. Sie ist die Leiterin des Taufvorbereitungskurses des Erstbeschwerdeführers, und konnte daher Auskünfte über dessen regelmäßige Teilnahme geben. Die unmittelbare Einvernahme war somit einerseits deshalb nicht erforderlich, weil ihre Befragung keine höchstpersönlichen Themenbereiche betraf oder Bereiche, die einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung bedürfen. Die Zeugin hatte auch bereits schriftlich durch die Bestätigung der Erzdiözese Wien vom 24.11.2022 ausreichend Auskunft zum Beweisthema erteilt. Grundsätzlich ist für die Berechnung der (Reise-)Gebühren jener Ort, welcher auf der Ladung des Zeugen oder Beteiligten als Wohnort/Anschrift angegeben ist, relevant. Kommt die Zeugin ohne Ladung und wird sie vernommen, so soll sie nur denjenigen Gebührenanspruch haben, der ihr zugestanden wäre, wenn sie vor dem für ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen Rechtshilfegericht vernommen worden wäre. Hält das erkennende Gericht jedoch die unmittelbare Vernehmung einer ohne Ladung gekommenen Zeugin für erforderlich und bestätigt es die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung, so sollen dieser Zeugin auch alle Kosten, die durch die Zureise zum erkennenden Gericht entstanden sind und durch die Rückreise an ihren Wohn- oder Aufenthaltsort entstehen, ersetzt und die Entschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden. Das erkennende Gericht musste sich aus oben angeführten Gründen kein unmittelbares Bild von der Zeugin machen und war die unmittelbare, persönliche Einvernahme der Zeugin auch unter Anwesenheit der Beschwerdeführer nicht erforderlich. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L519.2258293.1.00

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