RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2023 GeschäftszahlL521 2267021-1 Spruch, L521 2267021-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist Vater dreier zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt im Grundverfahren minderjähriger Kinder. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 01.03.2019 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, vom 01.11.2018 an einen näher bestimmen Beitrag zum Unterhalt seiner Kinder zu Handen der Kindesmutter zu leisten. Der dagegen erhobene Rekurs des Beschwerdeführers wurde seitens des Landesgerichtes Ried im Innkreis mit Beschluss vom 21.05.2019 insoweit zurückgewiesen, als damit der Zuspruch von monatlichen Unterhaltsbeträgen in der Höhe von EUR 130,50 bzw. von EUR 120,00 bzw. von EUR 105,00 angefochten wurde. Im darüber hinaus gehenden Umfang wurde dem Rekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bezirksgericht Ried im Innkreis zurückverwiesen.
- Am 23.12.2019 schlossen der Beschwerdeführer und die Kindesmutter vor dem Bezirksgericht Ried im Innkreis einen gerichtlichen Vergleich über die Höhe des laufenden Beitrages zum Unterhalt der Kinder sowie betreffend ausstehende Unterhaltszahlungen aus der Vergangenheit.
- Mit Beschluss vom 24.03.2020 wies das Bezirksgericht Ried im Innkreis einen Antrag des Beschwerdeführers betreffend Verpflichtung der Kindesmutter zum Beitrag zum Unterhalt eines der gemeinsamen Kinder ab und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Nachzahlung der bereits fällig gewordenen und zur Vorauszahlung der zukünftig fällig werdenden Beiträge zum Unterhalt.
- Aufgrund eines nach Herstellung beiderseitigen Einvernehmens ergangenen Beschlusses des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 29.05.202 wurde der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zum Beitrag zum Unterhalt eines der gemeinsamen Kinder ab dem 01.05.2020 enthoben. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Rekurs an das Landesgericht Ried im Innkreis. Dieses wies den Rekurs mit Beschluss vom 09.07.2020 zurück.
- Am 16.07.2020 wies das Bezirksgericht Ried im Innkreis einen Antrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung des Beitrages zum Unterhalt der verbliebenen zwei Kinder wegen mangelnder Mitwirkung zurück. Einem dagegen erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 20.08.2020 Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Bezirksgericht Ried im Innkreis eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
- Nach erfolgloser Vorschreibung mittels Lastschriftanzeige wurde der Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 20.05.2022 zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. I lit. a Z. 2 GGG im Betrag von EUR 32,00 für die Entscheidung des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 21.05.2019, ferner zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. II lit. a GGG im Betrag von EUR 29,00 für die Erhebung des Rekurses, ferner zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. I lit. a GGG im Betrag von EUR 81,00 für den gerichtlichen Vergleich vom 23.12.2019, zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. I lit. b GGG im Betrag von EUR 14,40 für den Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 24.03.2020, zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. I lit. b GGG im Betrag von EUR 14,40 für den Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 29.05.2020, ferner zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. II lit. b GGG im Betrag von EUR 29,00 für die Erhebung des Rekurses, ferner zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. I lit. b GGG im Betrag von EUR 14,40 für den Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 16.07.2020 und schließlich zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. II lit. b GGG im Betrag von EUR 29,00 für die Erhebung des Rekurses sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten. Von der Gebührenschuld brachte die Justizverwaltungsbehörde Einzahlungen des Beschwerdeführers im Gesamtbetrag von EUR 90,00 in Abzug.
- Nach erfolgloser Vorschreibung mittels Lastschriftanzeige wurde der Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 20.05.2022 zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. römisch eins Litera a, Ziffer 2, GGG im Betrag von EUR 32,00 für die Entscheidung des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 21.05.2019, ferner zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. römisch zwei Litera a, GGG im Betrag von EUR 29,00 für die Erhebung des Rekurses, ferner zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. römisch eins Litera a, GGG im Betrag von EUR 81,00 für den gerichtlichen Vergleich vom 23.12.2019, zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. römisch eins Litera b, GGG im Betrag von EUR 14,40 für den Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 24.03.2020, zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. römisch eins Litera b, GGG im Betrag von EUR 14,40 für den Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 29.05.2020, ferner zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. römisch zwei Litera b, GGG im Betrag von EUR 29,00 für die Erhebung des Rekurses, ferner zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. römisch eins Litera b, GGG im Betrag von EUR 14,40 für den Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 16.07.2020 und schließlich zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. römisch zwei Litera b, GGG im Betrag von EUR 29,00 für die Erhebung des Rekurses sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten. Von der Gebührenschuld brachte die Justizverwaltungsbehörde Einzahlungen des Beschwerdeführers im Gesamtbetrag von EUR 90,00 in Abzug.
- Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz vom 06.06.2022 mit ausführlicher Begründung Vorstellung und beantragte unter einem die Rückzahlung von EUR 55,08 an behauptetermaßen rechtsgrundlos entrichteter Pauschalgebühr. Für den Fall einer Zahlungspflicht stellte der Beschwerdeführer in Aussicht, „Amtshaftungsansprüche bei der Finanzprokuratur durchsetzen“ zu wollen.
- Infolgedessen ordnete der Präsident des Landesgerichtes Ried im Innkreis eine Neuberechnung der Gebührenschuld an. Mit Lastschriftanzeige vom 02.08.2022 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung von restlicher Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. I lit. a GGG im Betrag von EUR 25,00 für den gerichtlichen Vergleich vom 23.12.2019 verhalten, wobei im Rahmen der Berechnung der Gebührenschuld vom Beschwerdeführer geleisteten Einzahlungen im Gesamtbetrag von EUR 90,00 in Abzug gebracht wurden.Mit Lastschriftanzeige vom 02.08.2022 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung von restlicher Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. römisch eins Litera a, GGG im Betrag von EUR 25,00 für den gerichtlichen Vergleich vom 23.12.2019 verhalten, wobei im Rahmen der Berechnung der Gebührenschuld vom Beschwerdeführer geleisteten Einzahlungen im Gesamtbetrag von EUR 90,00 in Abzug gebracht wurden. Nach Ausbleiben einer Einzahlung erließ der Präsident des Landesgerichtes Ried im Innkreis einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 20.09.2022, womit der Beschwerdeführer neuerlich zur Zahlung von restlicher Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. I lit. a GGG im Betrag von EUR 25,00 für den gerichtlichen Vergleich vom 23.12.2019 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten wurde. Nach Ausbleiben einer Einzahlung erließ der Präsident des Landesgerichtes Ried im Innkreis einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 20.09.2022, womit der Beschwerdeführer neuerlich zur Zahlung von restlicher Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. römisch eins Litera a, GGG im Betrag von EUR 25,00 für den gerichtlichen Vergleich vom 23.12.2019 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten wurde.
- Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz vom 23.09.2022 neuerlich Vorstellung und beantragte unter einem die Rückzahlung von EUR 39,66 an behauptetermaßen rechtsgrundlos entrichteter Pauschalgebühr.
- Infolgedessen erließ der Präsident des Landesgerichtes Ried im Innkreis den angefochtenen Bescheid vom 19.12.2022, womit der Beschwerdeführer zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. I lit. a GGG im Betrag von EUR 86,00 für den gerichtlichen Vergleich vom 23.12.2019 sowie von Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. II lit. b GGG im Betrag von EUR 29,00 für den gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 29.05.2020 erhobenen Rekurs – somit eines Gesamtbetrages von EUR 115,00 abzüglich bereits geleisteter Zahlungen von EUR 90,00 – sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 und somit eines restlichen Betrages von EUR 33,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet wurde (Spruchpunkt I.). Mit seinem Rückzahlungsantrag wurde der Beschwerdeführer „auf Punkt I. verwiesen“ (Spruchpunkt II.).
- Infolgedessen erließ der Präsident des Landesgerichtes Ried im Innkreis den angefochtenen Bescheid vom 19.12.2022, womit der Beschwerdeführer zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. römisch eins Litera a, GGG im Betrag von EUR 86,00 für den gerichtlichen Vergleich vom 23.12.2019 sowie von Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. römisch zwei Litera b, GGG im Betrag von EUR 29,00 für den gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 29.05.2020 erhobenen Rekurs – somit eines Gesamtbetrages von EUR 115,00 abzüglich bereits geleisteter Zahlungen von EUR 90,00 – sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 und somit eines restlichen Betrages von EUR 33,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Mit seinem Rückzahlungsantrag wurde der Beschwerdeführer „auf Punkt römisch eins. verwiesen“ (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Gegen den vorstehend angeführten und dem Beschwerdeführer am 27.12.2022 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. II lit. b GGG sei im Fall einer Erhöhung des Unterhaltsbetrages vom Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag zu berechnen. Das Landesgericht Ried im Innkreis habe mit seinem Beschluss vom 21.05.2019 die vom Beschwerdeführer anerkannten Unterhaltsbeträge in näher bezeichneter Höhe bestätigt. Davon ausgehend ergebe sich für den gerichtlichen Vergleich vom 23.12.2019 Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. II lit. b GGG eine Bemessungsgrundlage von EUR 10.068,40 und eine Gebührenschuld von EUR 50,
- Für „den Beschluss vom 29.05.2022“ falle keine Pauschalgebühr an. Aufgrund bereits getätigter Einzahlungen von EUR 90,00 ergebe sich ein rückzuzahlender Betrag von EUR 39,66.Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. römisch zwei Litera b, GGG sei im Fall einer Erhöhung des Unterhaltsbetrages vom Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag zu berechnen. Das Landesgericht Ried im Innkreis habe mit seinem Beschluss vom 21.05.2019 die vom Beschwerdeführer anerkannten Unterhaltsbeträge in näher bezeichneter Höhe bestätigt. Davon ausgehend ergebe sich für den gerichtlichen Vergleich vom 23.12.2019 Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. römisch zwei Litera b, GGG eine Bemessungsgrundlage von EUR 10.068,40 und eine Gebührenschuld von EUR 50,
- Für „den Beschluss vom 29.05.2022“ falle keine Pauschalgebühr an. Aufgrund bereits getätigter Einzahlungen von EUR 90,00 ergebe sich ein rückzuzahlender Betrag von EUR 39,
- Die Beschwerdevorlage langte am 13.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Vater dreier Kinder, nämlich des XXXX , der XXXX und der XXXX .1.
- Der Beschwerdeführer ist Vater dreier Kinder, nämlich des römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 . Am 06.11.2018 beantragte die Kindesmutter, den Beschwerdeführer zu Unterhaltsleistungen im gesetzlichen Ausmaß zu verpflichten. In weiterer Folge begehrte sie, den Unterhalt mit monatlich EUR 442,00 für XXXX , EUR 368,00 für XXXX und EUR 319,00 für XXXX festzusetzen.Am 06.11.2018 beantragte die Kindesmutter, den Beschwerdeführer zu Unterhaltsleistungen im gesetzlichen Ausmaß zu verpflichten. In weiterer Folge begehrte sie, den Unterhalt mit monatlich EUR 442,00 für römisch 40 , EUR 368,00 für römisch 40 und EUR 319,00 für römisch 40 festzusetzen. Der Beschwerdeführer sprach sich im Grundverfahren gegen eine Unterhaltsfestsetzung in der beantragten Höhe aus, bezifferte den aus seiner Sicht zu Recht bestehenden Beitrag zum Unterhalt seiner Kinder mit EUR 130,50 für XXXX , EUR 120,00 für XXXX und EUR 105,00 für XXXX und beantragte die Abweisung des Unterhaltsfestsetzungsantrages im darüber hinaus gehenden Ausmaß. Der Beschwerdeführer sprach sich im Grundverfahren gegen eine Unterhaltsfestsetzung in der beantragten Höhe aus, bezifferte den aus seiner Sicht zu Recht bestehenden Beitrag zum Unterhalt seiner Kinder mit EUR 130,50 für römisch 40 , EUR 120,00 für römisch 40 und EUR 105,00 für römisch 40 und beantragte die Abweisung des Unterhaltsfestsetzungsantrages im darüber hinaus gehenden Ausmaß. 1.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 01.03.2019, XXXX -26, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, vom 01.11.2018 an einen Beitrag zum Unte XXXX halt seiner Kinder von EUR 442,00 für XXXX , EUR 368,00 für XXXX und EUR 319,00 für XXXX zu Handen der Kindesmutter zu leisten.1.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 01.03.2019, römisch 40 -26, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, vom 01.11.2018 an einen Beitrag zum Unte römisch 40 halt seiner Kinder von EUR 442,00 für römisch 40 , EUR 368,00 für römisch 40 und EUR 319,00 für römisch 40 zu Handen der Kindesmutter zu leisten. Der dagegen erhobene Rekurs des Beschwerdeführers wurde seitens des Landesgerichtes Ried im Innkreis mit Beschluss vom 21.05.2019, XXXX , insoweit zurückgewiesen, als „damit der Zuspruch von monatlichen Unterhaltsbeträgen in der Höhe von EUR 130,50 bzw. von EUR 120,00 bzw. von EUR 105,00 bekämpft wird“. Im darüber hinaus gehenden Umfang wurde dem Rekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bezirksgericht Ried im Innkreis zurückverwiesen. Begründend führte das Landesgericht Ried im Innkreis aus, dem Rechtsmittel fehle hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zugestandenen Unterhaltsbetrages die Beschwer, sodass der Rekurs insoweit zurückzuweisen sei. Im Übrigen verpflichtete das Rekursgericht das Erstgericht zu näheren Ermittlungen zum aktuellen Einkommen des Beschwerdeführers sowie zum Ausmaß der Betreuungsleistungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des minderjährigen XXXX .Der dagegen erhobene Rekurs des Beschwerdeführers wurde seitens des Landesgerichtes Ried im Innkreis mit Beschluss vom 21.05.2019, römisch 40 , insoweit zurückgewiesen, als „damit der Zuspruch von monatlichen Unterhaltsbeträgen in der Höhe von EUR 130,50 bzw. von EUR 120,00 bzw. von EUR 105,00 bekämpft wird“. Im darüber hinaus gehenden Umfang wurde dem Rekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bezirksgericht Ried im Innkreis zurückverwiesen. Begründend führte das Landesgericht Ried im Innkreis aus, dem Rechtsmittel fehle hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zugestandenen Unterhaltsbetrages die Beschwer, sodass der Rekurs insoweit zurückzuweisen sei. Im Übrigen verpflichtete das Rekursgericht das Erstgericht zu näheren Ermittlungen zum aktuellen Einkommen des Beschwerdeführers sowie zum Ausmaß der Betreuungsleistungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des minderjährigen römisch 40 . 1.
- Am 23.12.2019 schlossen der Beschwerdeführer und die Kindesmutter vor dem Bezirksgericht Ried im Innkreis einen gerichtlichen Vergleich über die Höhe des laufenden Beitrages zum Unterhalt der Kinder sowie betreffend ausstehende Unterhaltszahlungen aus der Vergangenheit. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich, vom 01.01.2020 an einen Beitrag zum Unterhalt seiner Kinder von EUR 441,00 für XXXX , EUR 384,00 für XXXX und EUR 305,00 für XXXX zu Handen der Kindesmutter zu leisten. Ferner verpflichtete sich der Beschwerdeführer, an „rückständigem Unterhalt abzügl. geleisteter Zahlungen“ einen Gesamtbetrag von EUR 6.750,00 zu leisten. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich, vom 01.01.2020 an einen Beitrag zum Unterhalt seiner Kinder von EUR 441,00 für römisch 40 , EUR 384,00 für römisch 40 und EUR 305,00 für römisch 40 zu Handen der Kindesmutter zu leisten. Ferner verpflichtete sich der Beschwerdeführer, an „rückständigem Unterhalt abzügl. geleisteter Zahlungen“ einen Gesamtbetrag von EUR 6.750,00 zu leisten. 1.
- Aufgrund eines nach Herstellung beiderseitigen Einvernehmens ergangenen Beschlusses des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 29.05.2020, XXXX -77, wurde der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zum Beitrag zum Unterhalt des XXXX ab dem 01.05.2020 enthoben. 1.
- Aufgrund eines nach Herstellung beiderseitigen Einvernehmens ergangenen Beschlusses des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 29.05.2020, römisch 40 -77, wurde der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zum Beitrag zum Unterhalt des römisch 40 ab dem 01.05.2020 enthoben. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Rekurs an das Landesgericht Ried im Innkreis. Dieses wies den Rekurs mit Beschluss vom 09.07.2020, XXXX , zurück. Begründend führte das Landesgericht Ried im Innkreis aus, dem Rechtsmittel fehle die Beschwer, da dem verfahrenseinleitenden Begehren des Beschwerdeführers vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei.Der Beschwerdeführer erhob dagegen Rekurs an das Landesgericht Ried im Innkreis. Dieses wies den Rekurs mit Beschluss vom 09.07.2020, römisch 40 , zurück. Begründend führte das Landesgericht Ried im Innkreis aus, dem Rechtsmittel fehle die Beschwer, da dem verfahrenseinleitenden Begehren des Beschwerdeführers vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Aktes des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 320 Jv 641/22b des Präsidenten des Landesgerichtes Ried im Innkreis, der die wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden Verfahrens XXXX des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis enthält.2.
- Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Aktes des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 320 Jv 641/22b des Präsidenten des Landesgerichtes Ried im Innkreis, der die wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden Verfahrens römisch 40 des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis enthält. 2.
- Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus in den Feststellungen angeführten gerichtlichen Entscheidungen des Grundverfahrens, die dem Verfahrensakt in Kopie angeschlossen sind. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig, zumal die Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung rügt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Rechtslage: 3.1.
- Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 186/2022 unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.1.
- Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022, unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Dabei knüpfen die Bestimmungen des GGG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021 mwN). 3.1.
- Gemäß Tarifpost (TP) 7 Z. I lit. a GGG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 81/2019 beträgt die Pauschalgebühr in Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt 5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten.3.1.
- Gemäß Tarifpost (TP) 7 Z. römisch eins Litera a, GGG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2019, beträgt die Pauschalgebühr in Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt 5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten. Für Rekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren betreffend zumindest teilweise erfolglose Anträge auf Herabsetzung des Unterhalts ist gemäß TP 7 Z. II lit. b GGG eine Pauschalgebühr von EUR 29,00 zu entrichten. Für Rekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren betreffend zumindest teilweise erfolglose Anträge auf Herabsetzung des Unterhalts ist gemäß TP 7 Z. römisch zwei Litera b, GGG eine Pauschalgebühr von EUR 29,00 zu entrichten. Anmerkung 1 zu TP 7 GGG lautet: „Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts, ist das einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als auf ein Jahr zuerkannt, so geht der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt, sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.“ Anmerkung 2 zu TP 7 GGG lautet: „Wird aufgrund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leisteten Betrag auszugehen.“ Für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach TP 7 Z. I lit. a GGG ist Anm 3 lit. a zu TP 7 GGG zufolge derjenige zahlungspflichtig, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde. Die Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. II lit. b GGG ist Anm 3 lit. d zu TP 7 GGG vom Rechtsmittelwerber zu entrichten, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist, ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht nach Tarifpost 7 Z. II lit. a und b oder Z. III lit. a und b GGG.Für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach TP 7 Z. römisch eins Litera a, GGG ist Anmerkung 3 Litera a, zu TP 7 GGG zufolge derjenige zahlungspflichtig, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde. Die Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. römisch zwei Litera b, GGG ist Anmerkung 3 Litera d, zu TP 7 GGG vom Rechtsmittelwerber zu entrichten, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist, ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht nach Tarifpost 7 Z. römisch zwei Litera a und b oder Z. römisch drei Litera a und b GGG. 3.1.
- Gemäß § 2 Z. 3 lit a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr bei Pauschalgebühren in Verfahren zur Entscheidung über Unterhaltsansprüche nach Tarifpost 7 Z. I lit a und b sowie in Rechtsmittelverfahren gegen solche Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z. II lit a und b sowie Z. III lit a und b mit Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung, im Falle eines Unterhaltsvergleichs aber mit der Beurkundung durch das Gericht begründet.3.1.
- Gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr bei Pauschalgebühren in Verfahren zur Entscheidung über Unterhaltsansprüche nach Tarifpost 7 Z. römisch eins Litera a und b sowie in Rechtsmittelverfahren gegen solche Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z. römisch zwei Litera a und b sowie Z. römisch drei Litera a und b mit Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung, im Falle eines Unterhaltsvergleichs aber mit der Beurkundung durch das Gericht begründet. 3.
- In der Sache: 3.2.
- Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die gebührenrechtlichen Folge eines außerstreitigen Grundverfahren betreffend den Anspruch der minderjährigen Kinder XXXX und XXXX auf Unterhalt gegen den Beschwerdeführer ihren Vater zugrunde. 3.2.
- Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die gebührenrechtlichen Folge eines außerstreitigen Grundverfahren betreffend den Anspruch der minderjährigen Kinder römisch 40 und römisch 40 auf Unterhalt gegen den Beschwerdeführer ihren Vater zugrunde. Das Verfahren zur gerichtlichen Festsetzung des Beitrages zum Unterhalt wurde mit am 06.11.2018 eingebrachtem und später modifiziertem Antrag eingeleitet, den Beschwerdeführer zu Unterhaltsleistungen von monatlich EUR 442,00 für XXXX , EUR 368,00 für XXXX und EUR 319,00 für XXXX zu verpflichten.Das Verfahren zur gerichtlichen Festsetzung des Beitrages zum Unterhalt wurde mit am 06.11.2018 eingebrachtem und später modifiziertem Antrag eingeleitet, den Beschwerdeführer zu Unterhaltsleistungen von monatlich EUR 442,00 für römisch 40 , EUR 368,00 für römisch 40 und EUR 319,00 für römisch 40 zu verpflichten. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 01.03.2019 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Beitrages zum Unterhalt seiner Kinder in der beantragten Höhe verpflichtet. Der dagegen erhobene Rekurs des Beschwerdeführers wurde seitens des Landesgerichtes Ried im Innkreis mit Beschluss vom 21.05.2019 insoweit zurückgewiesen, als „damit der Zuspruch von monatlichen Unterhaltsbeträgen in der Höhe von EUR 130,50 bzw. von EUR 120,00 bzw. von EUR 105,00 bekämpft wird“. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 01.03.2019 erwuchs damit im Umfang monatlicher Unterhaltsbeiträge von EUR 130,50 bzw. von EUR 120,00 bzw. von EUR 105,00 in (Teil-)Rechtskraft. Im darüber hinaus gehenden Umfang wurde dem Rekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bezirksgericht Ried im Innkreis zurückverwiesen. Am 23.12.2019 schlossen der Beschwerdeführer und die Kindesmutter vor dem Bezirksgericht Ried im Innkreis einen gerichtlichen Vergleich. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich, vom 01.01.2020 an einen Beitrag zum Unterhalt seiner Kinder von EUR 441,00 für XXXX , EUR 384,00 für XXXX und EUR 305,00 für XXXX zu Handen der Kindesmutter zu leisten. Ferner verpflichtete sich der Beschwerdeführer, an „rückständigem Unterhalt abzügl. geleisteter Zahlungen“ einen Gesamtbetrag von EUR 6.750,00 zu leisten. Mit der gerichtlichen Beurkundung des Unterhaltsvergleichs am 23.12.2019 wurde der verfahrenseinleitende Antrag vom 06.11.2018 erledigt. Im darüber hinaus gehenden Umfang wurde dem Rekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bezirksgericht Ried im Innkreis zurückverwiesen. Am 23.12.2019 schlossen der Beschwerdeführer und die Kindesmutter vor dem Bezirksgericht Ried im Innkreis einen gerichtlichen Vergleich. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich, vom 01.01.2020 an einen Beitrag zum Unterhalt seiner Kinder von EUR 441,00 für römisch 40 , EUR 384,00 für römisch 40 und EUR 305,00 für römisch 40 zu Handen der Kindesmutter zu leisten. Ferner verpflichtete sich der Beschwerdeführer, an „rückständigem Unterhalt abzügl. geleisteter Zahlungen“ einen Gesamtbetrag von EUR 6.750,00 zu leisten. Mit der gerichtlichen Beurkundung des Unterhaltsvergleichs am 23.12.2019 wurde der verfahrenseinleitende Antrag vom 06.11.2018 erledigt. 3.2.
- Das Entstehen der Gebührenschuld und die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers dem Grunde nach sind im gegenständlichen Verfahren nicht strittig. Stritt ist die gebührenrechtliche Einordnung des Unterhaltsvergleichs vom 23.12.2019, der einer gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung – nämlich dem im Umfang von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von EUR 130,50 bzw. von EUR 120,00 bzw. von EUR 105,00 in (Teil-)Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 01.03.2019 – nachfolgt. Der Beschwerdeführer vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, dass in der geschilderten Konstellation die Bemessungsgrundlage nach Anmerkung 2 zu TP 7 GGG zu ermitteln sei. 3.2.
- In erstinstanzlichen Verfahren zur Unterhaltsbemessung ist das Entstehen der Gebühr dadurch bedingt, dass mit rechtskräftiger Entscheidung oder verfahrensbeendendem Vergleich ein Unterhaltsbetrag zugesprochen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Unterhaltsanspruch zwischen den Verfahrensparteien zur Gänze oder nur zum Teil strittig gewesen ist (Dokalik, Gerichtsgebühren21, GGG-Richtlinie TP 7, Rz 7). Gemäß Anm 1 zu TP 7 ist die Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch somit der zugesprochene Betrag und für den für die Zukunft zugesprochenen Unterhalt das Einfache der Jahresleistung. Wird Unterhalt sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft zuerkannt, sind die sich so ergebenden Beträge gemäß Anm 1 letzter Satz zusammenzurechnen. 3.2.
- In erstinstanzlichen Verfahren zur Unterhaltsbemessung ist das Entstehen der Gebühr dadurch bedingt, dass mit rechtskräftiger Entscheidung oder verfahrensbeendendem Vergleich ein Unterhaltsbetrag zugesprochen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Unterhaltsanspruch zwischen den Verfahrensparteien zur Gänze oder nur zum Teil strittig gewesen ist (Dokalik, Gerichtsgebühren21, GGG-Richtlinie TP 7, Rz 7). Gemäß Anmerkung 1 zu TP 7 ist die Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch somit der zugesprochene Betrag und für den für die Zukunft zugesprochenen Unterhalt das Einfache der Jahresleistung. Wird Unterhalt sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft zuerkannt, sind die sich so ergebenden Beträge gemäß Anmerkung 1 letzter Satz zusammenzurechnen. Wird demgegenüber auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist Anm 2 zu TP 7 GGG zufolge von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.Wird demgegenüber auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist Anmerkung 2 zu TP 7 GGG zufolge von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen. Im gegenständlichen Fall hat die Justizverwaltungsbehörde zu Recht die Beurkundung des Unterhaltsvergleichs vom 23.12.2019 als die im Grundverfahren gebührenrechtlich maßgebliche Verfahrenshandlung herangezogen. Erst mit dem Unterhaltsvergleich vom 23.12.2019 wurde nämlich der verfahrenseinleitende Antrag vom 06.11.2018 rechtswirksam zur Gänze erledigt. Da § 2 Z. 3 lit. a GGG die Fälligkeit der Entscheidungs- bzw. Vergleichsgebühr in Unterhaltsfestsetzungsverfahren an das Vorliegen der Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung knüpft, konnte der lediglich in (Teil-)Rechtskraft erwachsene Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 01.03.2019 die Gebührenpflicht noch nicht auslösen, da es sich nicht um eine verfahrensbeendende Entscheidung handelte und das Verfahren nach der teilweisen Aufhebung dieser Entscheidung durch das Landesgericht Ried im Innkreis auch noch weiterzuführen war. Erst dem am 23.12.2019 abgeschlossenen Unterhaltsvergleich kam verfahrensbeendende Wirkung zu, zumal damit der laufende Unterhalt und in der Vergangenheit liegende Ansprüche verglichen wurden. Im gegenständlichen Fall hat die Justizverwaltungsbehörde zu Recht die Beurkundung des Unterhaltsvergleichs vom 23.12.2019 als die im Grundverfahren gebührenrechtlich maßgebliche Verfahrenshandlung herangezogen. Erst mit dem Unterhaltsvergleich vom 23.12.2019 wurde nämlich der verfahrenseinleitende Antrag vom 06.11.2018 rechtswirksam zur Gänze erledigt. Da Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, GGG die Fälligkeit der Entscheidungs- bzw. Vergleichsgebühr in Unterhaltsfestsetzungsverfahren an das Vorliegen der Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung knüpft, konnte der lediglich in (Teil-)Rechtskraft erwachsene Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 01.03.2019 die Gebührenpflicht noch nicht auslösen, da es sich nicht um eine verfahrensbeendende Entscheidung handelte und das Verfahren nach der teilweisen Aufhebung dieser Entscheidung durch das Landesgericht Ried im Innkreis auch noch weiterzuführen war. Erst dem am 23.12.2019 abgeschlossenen Unterhaltsvergleich kam verfahrensbeendende Wirkung zu, zumal damit der laufende Unterhalt und in der Vergangenheit liegende Ansprüche verglichen wurden. Die vom Beschwerdeführer begehrte Heranziehung von Anm 2 zu TP 7 GGG bei der Bildung der Bemessungsgrundlage für die Vergleichsgebühr scheitert außerdem daran, dass dem am 23.12.2019 abgeschlossenen Unterhaltsvergleich immer noch der (teilweise unerledigte) Antrag vom 06.11.2018 zugrunde lag. Die Anwendung von Anm 2 zu TP 7 GGG setzt ausweislich des Wortlautes dieser Bestimmung aber voraus, dass ein bereits rechtskräftig zuerkannter oder verglichener auf Grund eines neuen Antrages Unterhaltsbetrag erhöht wird. Ein neuer Antrag wurde aber ausweislich der Feststellungen nicht gestellt.Die vom Beschwerdeführer begehrte Heranziehung von Anmerkung 2 zu TP 7 GGG bei der Bildung der Bemessungsgrundlage für die Vergleichsgebühr scheitert außerdem daran, dass dem am 23.12.2019 abgeschlossenen Unterhaltsvergleich immer noch der (teilweise unerledigte) Antrag vom 06.11.2018 zugrunde lag. Die Anwendung von Anmerkung 2 zu TP 7 GGG setzt ausweislich des Wortlautes dieser Bestimmung aber voraus, dass ein bereits rechtskräftig zuerkannter oder verglichener auf Grund eines neuen Antrages Unterhaltsbetrag erhöht wird. Ein neuer Antrag wurde aber ausweislich der Feststellungen nicht gestellt. Wie bereits ausgeführt, verbietet sich im Gebührenrecht eine ausdehnende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes hinwegsieht, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme anknüpft (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021 mwN). Für die vom Beschwerdeführer begehret Anwendung von Anm 2 zu TP 7 GGG fehlt der Tatbestand eines zu einer Erhöhung führenden neuen Antrages, sodass sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf diese Bestimmung berufen kann. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass für den in (Teil-)Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 01.03.2019 seitens der Justizverwaltungsbehörde keine Pauschalgebühr eingehoben wurde.Wie bereits ausgeführt, verbietet sich im Gebührenrecht eine ausdehnende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes hinwegsieht, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme anknüpft (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021 mwN). Für die vom Beschwerdeführer begehret Anwendung von Anmerkung 2 zu TP 7 GGG fehlt der Tatbestand eines zu einer Erhöhung führenden neuen Antrages, sodass sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf diese Bestimmung berufen kann. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass für den in (Teil-)Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 01.03.2019 seitens der Justizverwaltungsbehörde keine Pauschalgebühr eingehoben wurde. 3.2.
- Die Justizverwaltungsbehörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. I lit. a GGG für den gerichtlichen Vergleich vom 23.12.2019 mit EUR 86,00 bestimmt. 3.2.
- Die Justizverwaltungsbehörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. römisch eins Litera a, GGG für den gerichtlichen Vergleich vom 23.12.2019 mit EUR 86,00 bestimmt. Die Bemessungsgrundlage setzt sich daher gemäß Anm 1 zu TP 7 GGG aus dem für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch einerseits und dem künftigen Unterhalt anderseits zusammen. Hinsichtlich des künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage.Die Bemessungsgrundlage setzt sich daher gemäß Anmerkung 1 zu TP 7 GGG aus dem für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch einerseits und dem künftigen Unterhalt anderseits zusammen. Hinsichtlich des künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Für die Unterscheidung zwischen für die Vergangenheit zuerkanntem bzw. fällig gewordenem Unterhalt und künftigem Unterhalt ist auf den Zeitpunkt der Beurkundung des Vergleichs abzustellen. § 2 Z. 3 GGG legt ja das Entstehen der Gebührenpflicht für Unterhaltsansprüche nach TP 7 Z. I lit. a und b GGG mit der Beurkundung durch das Gericht fest. Für die Vergangenheit bedeutet in diesem Zusammenhang daher vor dem Datum der rechtskräftigen Entscheidung, sodass Beträge, die bis zur Fassung des über den Unterhaltsanspruch absprechenden Beschlusses fällig geworden sind, bis zu diesem Datum zu kapitalisieren sind (Dokalik, Gerichtsgebühren19, GGG-Richtlinie TP 7, Rz 17). Für die Unterscheidung zwischen für die Vergangenheit zuerkanntem bzw. fällig gewordenem Unterhalt und künftigem Unterhalt ist auf den Zeitpunkt der Beurkundung des Vergleichs abzustellen. Paragraph 2, Ziffer 3, GGG legt ja das Entstehen der Gebührenpflicht für Unterhaltsansprüche nach TP 7 Z. römisch eins Litera a und b GGG mit der Beurkundung durch das Gericht fest. Für die Vergangenheit bedeutet in diesem Zusammenhang daher vor dem Datum der rechtskräftigen Entscheidung, sodass Beträge, die bis zur Fassung des über den Unterhaltsanspruch absprechenden Beschlusses fällig geworden sind, bis zu diesem Datum zu kapitalisieren sind (Dokalik, Gerichtsgebühren19, GGG-Richtlinie TP 7, Rz 17). Die Justizverwaltungsbehörde hat vor diesem Hintergrund zutreffend zunächst den verglichenen Unterhaltsrückstand anteilig im Betrag von jeweils EUR 2.250,00 in Anschlag gebracht. Da mit dem gerichtlichen Vergleich vom 23.12.2019 die Unterhaltspflicht für drei minderjährige Kinder abschließend geregelt wurde, ist die maßgebliche Bemessungsgrundlage für jedes der Kinder getrennt zu bilden, zumal es sich um rechtlich getrennte Ansprüche unterschiedlicher Verfahrensbeteiligter und gesondert für jedes minderjährige Kind getroffene Vereinbarungen handelt. Für eine Zusammenrechnung von Bemessungsgrundlagen bietet Anmerkung 1 zu TP 7 GGG keine Handhabe. In Bezug auf den künftigen Unterhalt beschränkte es die Bemessungsgrundlage in Ansehung des XXXX unter Vorwegnahme der Aufhebung der Verpflichtung zum Beitrag zum Unterhalt des XXXX ab dem 01.05.2020 mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 29.05.2020 auf vier Monate. Für diese, im angefochten Bescheid als Entgegenkommen gegenüber dem Beschwerdeführer bezeichnete Vorgehensweise besteht – wie im angefochten Bescheid implizit eingestanden wird – keine gesetzliche Grundlage. Im Unterhaltsvergleich vom 23.12.2019 wurde die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers nämlich nicht im Sinn des zweiten Satzes von Anm 1 zu TP 7 GGG auf eine kürzere Zeit als ein Jahr beschränkt, sondern eine unbefristete Zahlungspflicht normiert, sodass das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen gewesen wäre. Die Bildung einer niedrigeren als der gesetzlich gebotenen Bemessungsgrundlage wirkt sich freilich nicht zu Lasten des Beschwerdeführers aus. In Bezug auf den künftigen Unterhalt beschränkte es die Bemessungsgrundlage in Ansehung des römisch 40 unter Vorwegnahme der Aufhebung der Verpflichtung zum Beitrag zum Unterhalt des römisch 40 ab dem 01.05.2020 mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 29.05.2020 auf vier Monate. Für diese, im angefochten Bescheid als Entgegenkommen gegenüber dem Beschwerdeführer bezeichnete Vorgehensweise besteht – wie im angefochten Bescheid implizit eingestanden wird – keine gesetzliche Grundlage. Im Unterhaltsvergleich vom 23.12.2019 wurde die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers nämlich nicht im Sinn des zweiten Satzes von Anmerkung 1 zu TP 7 GGG auf eine kürzere Zeit als ein Jahr beschränkt, sondern eine unbefristete Zahlungspflicht normiert, sodass das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen gewesen wäre. Die Bildung einer niedrigeren als der gesetzlich gebotenen Bemessungsgrundlage wirkt sich freilich nicht zu Lasten des Beschwerdeführers aus. In Ansehung der XXXX und der XXXX wurde die Bemessungsgrundlage vor dem Hintergrund der Anm 1 zu TP 7 GGG sowie unter Anwendung der Rundungsregel des § 6 Abs. 2 GGG rechtsrichtig ermittelt. Ein im angefochtenen Bescheid bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Ansehung der XXXX unterlaufener Schreibfehler wirkte sich nicht zu Lasten des Beschwerdeführers aus, weil die Bemessungsgrundlage rechnerisch richtig vom verglichenen Unterhaltsbetrag von EUR 384,00 ermittelt wurde. In Ansehung der römisch 40 und der römisch 40 wurde die Bemessungsgrundlage vor dem Hintergrund der Anmerkung 1 zu TP 7 GGG sowie unter Anwendung der Rundungsregel des Paragraph 6, Absatz 2, GGG rechtsrichtig ermittelt. Ein im angefochtenen Bescheid bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Ansehung der römisch 40 unterlaufener Schreibfehler wirkte sich nicht zu Lasten des Beschwerdeführers aus, weil die Bemessungsgrundlage rechnerisch richtig vom verglichenen Unterhaltsbetrag von EUR 384,00 ermittelt wurde. Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Festsetzung von Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. I lit. a GGG für den gerichtlichen Vergleich vom 23.12.2019 im Betrag von EUR 86,00 verletzt den Beschwerdeführer daher nicht in seinen Rechten. Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Festsetzung von Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. römisch eins Litera a, GGG für den gerichtlichen Vergleich vom 23.12.2019 im Betrag von EUR 86,00 verletzt den Beschwerdeführer daher nicht in seinen Rechten. 3.2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer ferner zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. II lit. b GGG im Betrag von EUR 29,00 für das Rekursverfahren infolge der Erhebung eines Rechtsmittels den gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 29.05.2020 verpflichtet.3.2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer ferner zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. römisch zwei Litera b, GGG im Betrag von EUR 29,00 für das Rekursverfahren infolge der Erhebung eines Rechtsmittels den gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 29.05.2020 verpflichtet. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 29.05.2020 wurde ausweislich der Feststellungen mit Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 09.07.2020, XXXX , zurückgewiesen. Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren mit seinem Begehren nicht durchgedrungen ist, ist er zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. II lit. b GGG verpflichtet (Dokalik, Gerichtsgebühren19, GGG-Richtlinie TP 7, Rz 29). Wie bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt fällt die Pauschalgebühr nicht für den Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 29.05.2020 an, sondern für das Rekursverfahren an. Der Beschwerdeführer ist als unterlegener Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig, die das Rekursverfahren beendende Entscheidung des Landesgerichtes Ried im Innkreis ist rechtskräftig und der Gebührentatbestand nach TP 7 Z. II lit. b GGG damit verwirklicht. Auch insoweit verletzt der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten.Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 29.05.2020 wurde ausweislich der Feststellungen mit Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 09.07.2020, römisch 40 , zurückgewiesen. Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren mit seinem Begehren nicht durchgedrungen ist, ist er zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. römisch zwei Litera b, GGG verpflichtet (Dokalik, Gerichtsgebühren19, GGG-Richtlinie TP 7, Rz 29). Wie bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt fällt die Pauschalgebühr nicht für den Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 29.05.2020 an, sondern für das Rekursverfahren an. Der Beschwerdeführer ist als unterlegener Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig, die das Rekursverfahren beendende Entscheidung des Landesgerichtes Ried im Innkreis ist rechtskräftig und der Gebührentatbestand nach TP 7 Z. römisch zwei Litera b, GGG damit verwirklicht. Auch insoweit verletzt der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten. 3.2.
- Die vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen von EUR 90,00 sind auf die Gebührenschuld von EUR 115,00 anzurechnen. Die Festsetzung einer Einhebungsgebühr im Betrag EUR 8,00 begegnet in Anbetracht des § 6a Abs. 1 GEG keinen Bedenken, zumal die restlich zu entrichtende Pauschalgebühr seitens des Beschwerdeführers nach Übermittlung von Lastschriftanzeigen nicht entrichtet wurden, sodass ein Zahlungsauftrag zu erlassen war. Der im angefochtenen Bescheid angeführte Betrag von EUR 33,00 wurde somit zutreffend ermittelt.3.2.
- Die vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen von EUR 90,00 sind auf die Gebührenschuld von EUR 115,00 anzurechnen. Die Festsetzung einer Einhebungsgebühr im Betrag EUR 8,00 begegnet in Anbetracht des Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG keinen Bedenken, zumal die restlich zu entrichtende Pauschalgebühr seitens des Beschwerdeführers nach Übermittlung von Lastschriftanzeigen nicht entrichtet wurden, sodass ein Zahlungsauftrag zu erlassen war. Der im angefochtenen Bescheid angeführte Betrag von EUR 33,00 wurde somit zutreffend ermittelt. Der dagegen erhobenen Beschwerde kommt ausweislich der vorstehenden Erwägungen gemäß § 2 Z. 3 lit. a GGG iVm TP 7 Z. I lit. a und TP 7 Z. II lit b sowie Anm 1 und 2 zu TP 7 GGG und § 6a Abs. 1 GEG keine Berechtigung zu, sie ist abzuweisen.Der dagegen erhobenen Beschwerde kommt ausweislich der vorstehenden Erwägungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, GGG in Verbindung mit TP 7 Z. römisch eins Litera a und TP 7 Z. römisch zwei Litera b, sowie Anmerkung 1 und 2 zu TP 7 GGG und Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG keine Berechtigung zu, sie ist abzuweisen. 3.
- Zum Rückzahlungsantrag: 3.3.
- Der Beschwerdeführer beantragt erstmals am 23.09.2022 die Rückzahlung von Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 39,
- 3.3.
- Gemäß § 6c Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 61/2022 sind die nach § 1 Abs. 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Abs. 1 Z 6 zurückzuzahlen3.3.
- Gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, sind die nach Paragraph eins, Absatz eins, GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen
- soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
- soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist. Die Rückzahlung ist § 6c Abs. 2 GEG zufolge von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.Die Rückzahlung ist Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG zufolge von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen. 3.3.
- Ausweislich der vorstehenden Erwägungen hat die Justizverwaltungsbehörde die Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. I lit. a GGG für den gerichtlichen Vergleich vom 23.12.2019 sowie gemäß TP 7 Z. II lit. b GGG für das Rekursverfahren nach Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 29.05.2020 rechtsrichtig festgesetzt.3.3.
- Ausweislich der vorstehenden Erwägungen hat die Justizverwaltungsbehörde die Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z. römisch eins Litera a, GGG für den gerichtlichen Vergleich vom 23.12.2019 sowie gemäß TP 7 Z. römisch zwei Litera b, GGG für das Rekursverfahren nach Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 29.05.2020 rechtsrichtig festgesetzt. Das Verfahren hat daher weder ergeben, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde, noch ist die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen. Da somit keiner der in § 6c Abs. 1 GEG angeführten Rückzahlungstatbestände verwirklicht ist, wurde dem Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers – der in der Beschwerde ohne nähere Begründung wiederholt wird – gemäß § 6c Abs. 2 GEG zutreffend nicht entsprochen.Das Verfahren hat daher weder ergeben, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde, noch ist die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen. Da somit keiner der in Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG angeführten Rückzahlungstatbestände verwirklicht ist, wurde dem Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers – der in der Beschwerde ohne nähere Begründung wiederholt wird – gemäß Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG zutreffend nicht entsprochen. Gemäß § 59 Abs. 1 AVG ist im Spruch eines Bescheides allerdings die Hauptfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen in der Regel zur Gänze zu erledigen. Dem Bescheidadressaten sollen Inhalt und Umfang der bindenden Erledigung klar vor Augen geführt werden. Die damit angestrebte Rechtssicherheit kann nur erreicht werden, wenn die Bestimmungen über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht werden (VwGH 22.02.2007, Zl. 2006/09/0216 mwN). Im Sinn der zitierten Rechtsprechung und zur Herstellung der notwendigen Klarheit ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides im Sinn der intendierten Abweisung des Antrages vom 23.09.2022 auf Rückerstattung von Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 39,66 unter Anführung der maßgeblichen Gesetzesstelle einer sprachlichen Neufassung zu unterziehen.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist im Spruch eines Bescheides allerdings die Hauptfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen in der Regel zur Gänze zu erledigen. Dem Bescheidadressaten sollen Inhalt und Umfang der bindenden Erledigung klar vor Augen geführt werden. Die damit angestrebte Rechtssicherheit kann nur erreicht werden, wenn die Bestimmungen über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht werden (VwGH 22.02.2007, Zl. 2006/09/0216 mwN). Im Sinn der zitierten Rechtsprechung und zur Herstellung der notwendigen Klarheit ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides im Sinn der intendierten Abweisung des Antrages vom 23.09.2022 auf Rückerstattung von Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 39,66 unter Anführung der maßgeblichen Gesetzesstelle einer sprachlichen Neufassung zu unterziehen. 3.
- Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache auch nicht erwarten, zumal als Beweismittel lediglich Urkunden in das Verfahren eingeführt wurden, deren Authentizität außer Zweifel steht. Die beschwerdeführende Partei moniert in ihrem Rechtsmittel auch lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Justizverwaltungsbehörde. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, er im Verfahren unbestritten blieb und lediglich eine Rechtsfrage zu entscheiden ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994 aus 2010,; VfSlg. 19.632 aus 2012,; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, er im Verfahren unbestritten blieb und lediglich eine Rechtsfrage zu entscheiden ist. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – im gegenständlichen Fall insbesondere Anm 1 und 2 zu TP 7 – darüber hinaus wie hier klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor; das selbst dann, wenn zur Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – im gegenständlichen Fall insbesondere Anmerkung 1 und 2 zu TP 7 – darüber hinaus wie hier klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor; das selbst dann, wenn zur Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L521.2267021.1.00