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{'item': 'W121 2263906-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 10§ 9Art. 130§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2023 GeschäftszahlW121 2263906-1 Spruch, W121 2263906-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde; AMS) vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG für den Zeitraum vom XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin die mögliche Arbeitsaufnahme als Produktionsarbeiterin bei der Firma XXXX vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Nachsichtgründe

§ 10Abs. 3 Al

VG würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde; AMS) vom römisch 40 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom römisch 40 verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin die mögliche Arbeitsaufnahme als Produktionsarbeiterin bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Nachsichtgründe

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, nicht mehr in der Produktion arbeiten zu wollen. Sie habe einen XXXX , wodurch eine Schichtarbeit in der Produktion sehr schwierig sei. Das Ziel der Beschwerdeführerin sei es, in der XXXX zu arbeiten. Da sie vom AMS keine Ausbildungskurse bekomme, habe sich die Beschwerdeführerin selbst für den Kurs als Ordinationsassistentin angemeldet, welcher vom XXXX stattfinde. Die Beschwerdeführerin gibt weiters an, dass sie einen Anruf von einer Leihfirma bekommen habe, um als Produktionsarbeiterin bei der Firma XXXX anzufangen. Die Beschwerdeführerin habe im Telefonat erwähnt, dass sie die Stelle nicht annehme, da sie eine Ausbildung bevorzuge. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, nicht mehr in der Produktion arbeiten zu wollen. Sie habe einen römisch 40 , wodurch eine Schichtarbeit in der Produktion sehr schwierig sei. Das Ziel der Beschwerdeführerin sei es, in der römisch 40 zu arbeiten. Da sie vom AMS keine Ausbildungskurse bekomme, habe sich die Beschwerdeführerin selbst für den Kurs als Ordinationsassistentin angemeldet, welcher vom römisch 40 stattfinde. Die Beschwerdeführerin gibt weiters an, dass sie einen Anruf von einer Leihfirma bekommen habe, um als Produktionsarbeiterin bei der Firma römisch 40 anzufangen. Die Beschwerdeführerin habe im Telefonat erwähnt, dass sie die Stelle nicht annehme, da sie eine Ausbildung bevorzuge. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei

§ 10Abs. 3 Al

VG Nachsicht im Ausmaß von fünf Tagen für den Zeitraum vom XXXX erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin beim Telefonat mit dem potenziellen Arbeitgeber eine mangelnde Arbeitswilligkeit aufgewiesen habe. Die angebotene Beschäftigung sei

§ 9Al

VG zumutbar gewesen. Im Hinblick auf das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin könne im Vergleich zu einer ernsthaft um eine Stelle bemühten Arbeitsuchenden nicht bezweifelt werden, dass sie kein Interesse an einer tatsächlichen Arbeitsaufnahme gehabt habe und daher der Tatbestand des § 10 AlVG erfüllt worden sei, der den Verlust des Leistungsanspruches rechtfertige. Eine teilweise Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG liege vor, da die Beschwerdeführerin vom XXXX ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen habe.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG Nachsicht im Ausmaß von fünf Tagen für den Zeitraum vom römisch 40 erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin beim Telefonat mit dem potenziellen Arbeitgeber eine mangelnde Arbeitswilligkeit aufgewiesen habe. Die angebotene Beschäftigung sei

Paragraph 9, AlVG zumutbar gewesen. Im Hinblick auf das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin könne im Vergleich zu einer ernsthaft um eine Stelle bemühten Arbeitsuchenden nicht bezweifelt werden, dass sie kein Interesse an einer tatsächlichen Arbeitsaufnahme gehabt habe und daher der Tatbestand des Paragraph 10, AlVG erfüllt worden sei, der den Verlust des Leistungsanspruches rechtfertige. Eine teilweise Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liege vor, da die Beschwerdeführerin vom römisch 40 ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen habe. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Eine Behördenvertreterin nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Diese verwiesen im Wesentlichen auf die in der Beschwerdevorentscheidung dargelegte Rechtsansicht des AMS. Die Beschwerdeführerin legte im Zuge der mündlichen Verhandlung folgende Unterlagen vor: eine Anmeldebestätigung vom XXXX zur Ausbildung als Ordinationsassistentin und ärztliche Unterlagen bezüglich ihres Arbeitsunfalles vom XXXX .Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Eine Behördenvertreterin nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Diese verwiesen im Wesentlichen auf die in der Beschwerdevorentscheidung dargelegte Rechtsansicht des AMS. Die Beschwerdeführerin legte im Zuge der mündlichen Verhandlung folgende Unterlagen vor: eine Anmeldebestätigung vom römisch 40 zur Ausbildung als Ordinationsassistentin und ärztliche Unterlagen bezüglich ihres Arbeitsunfalles vom römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist zum Entscheidungszeitpunkt XXXX Jahre alt. Sie ist XXXX . Aus der Ehe entstammt XXXX im Alter von XXXX Jahren, für welchen sie Familienbeihilfe im normalen Ausmaß bezieht. Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung als Verkaufsmitarbeiterin sowie Produktionshelferin. Die Beschwerdeführerin ist zum Entscheidungszeitpunkt römisch 40 Jahre alt. Sie ist römisch 40 . Aus der Ehe entstammt römisch 40 im Alter von römisch 40 Jahren, für welchen sie Familienbeihilfe im normalen Ausmaß bezieht. Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung als Verkaufsmitarbeiterin sowie Produktionshelferin. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 2004 – mit Unterbrechungen infolge Krankenständen, Auslandsaufenthalt und Dienstverhältnissen – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt übte die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom XXXX und vom XXXX eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 2004 – mit Unterbrechungen infolge Krankenständen, Auslandsaufenthalt und Dienstverhältnissen – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt übte die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom römisch 40 und vom römisch 40 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Am selben Tag schloss das AMS mit der Beschwerdeführerin eine bis zum XXXX gültige Betreuungsvereinbarung ab, worin sich das AMS verpflichtete, sie bei der Suche nach einer Stelle als Produktionsarbeiterin bzw. als Verkaufshelferin zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin wiederum verpflichtete sich insbesondere dazu, selbständige Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf ihr von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote zu bewerben und innerhalb von 8 Tagen über ihre Bewerbung Rückmeldung zu geben, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, die Selbstbedienungsangebote zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihr in Kontakt treten, zu reagieren. Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Am selben Tag schloss das AMS mit der Beschwerdeführerin eine bis zum römisch 40 gültige Betreuungsvereinbarung ab, worin sich das AMS verpflichtete, sie bei der Suche nach einer Stelle als Produktionsarbeiterin bzw. als Verkaufshelferin zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin wiederum verpflichtete sich insbesondere dazu, selbständige Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf ihr von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote zu bewerben und innerhalb von 8 Tagen über ihre Bewerbung Rückmeldung zu geben, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, die Selbstbedienungsangebote zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihr in Kontakt treten, zu reagieren. Vom XXXX befand sich die Beschwerdeführerin im Ausland. Am XXXX meldete sie sich wieder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS. Vom römisch 40 befand sich die Beschwerdeführerin im Ausland. Am römisch 40 meldete sie sich wieder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS. Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin von der Firma XXXX (über Büroring Personalmanagement GmbH) telefonisch kontaktiert. Ihr wurde ein Stellenangebot als Produktionsarbeiterin mit Dienstbeginn ab XXXX angeboten. Am römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin von der Firma römisch 40 (über Büroring Personalmanagement GmbH) telefonisch kontaktiert. Ihr wurde ein Stellenangebot als Produktionsarbeiterin mit Dienstbeginn ab römisch 40 angeboten. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber an, dass sie eine Ausbildung bevorzugt und das Stellenangebot als Produktionsarbeiterin daher nicht annehmen will. Das Dienstverhältnis kam nicht zustande. Die Beschwerdeführerin besuchte vom XXXX beim BFI den Kurs als Ordinationsassistentin. Die Beschwerdeführerin besuchte vom römisch 40 beim BFI den Kurs als Ordinationsassistentin. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständlich zugewiesene Stelle als Produktionsarbeiterin zumutbar gewesen wäre. Des Weiteren wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten, nämlich durch die fehlende Arbeitswilligkeit gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber, eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit vereitelt hat. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Die Beschwerdeführerin war vom XXXX in der XXXX in XXXX beschäftigt. Es liegt eine teilweise Nachsicht der Rechtsfolge im Ausmaß von fünf Tagen für den Zeitraum vom XXXX vor. Den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert die Beschwerdeführerin somit für den Zeitraum vom XXXX .Die Beschwerdeführerin war vom römisch 40 in der römisch 40 in römisch 40 beschäftigt. Es liegt eine teilweise Nachsicht der Rechtsfolge im Ausmaß von fünf Tagen für den Zeitraum vom römisch 40 vor. Den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert die Beschwerdeführerin somit für den Zeitraum vom römisch 40 .
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen betreffend die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin vom XXXX und vom XXXX eine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin vom römisch 40 und vom römisch 40 eine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf. Dass sich die Beschwerdeführerin zum Ausbildungskurs als Ordinationsassistentin anmeldete und diesen besuchte, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Anmeldebestätigung. Dass bei Nichtannahme einer zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld entzogen wird, ist der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, da in der Betreuungsvereinbarung vom XXXX darauf hingewiesen wurde.Dass bei Nichtannahme einer zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld entzogen wird, ist der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, da in der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 darauf hingewiesen wurde. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschäftigung zugewiesen wurde. Ebenso wenig wurde die Kenntnisnahme der Stellenausschreibung durch die Beschwerdeführerin bestritten. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde und dem Vorlageantrag im Wesentlichen vorgebracht, dass sie nicht mehr in der Produktion arbeiten möchte, da dies mit der Betreuung ihres XXXX nicht vereinbar sei. Des Weiteren möchte die Beschwerdeführerin eine Ausbildung als Ordinationsassistentin absolvieren, daher habe sie das Stellenangebot nicht annehmen wollen. Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung ergänzend an, dass sie aufgrund ihres Arbeitsunfalles vom XXXX und der damit einhergehenden Verletzung am rechten Arm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Produktion arbeiten könne.Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde und dem Vorlageantrag im Wesentlichen vorgebracht, dass sie nicht mehr in der Produktion arbeiten möchte, da dies mit der Betreuung ihres römisch 40 nicht vereinbar sei. Des Weiteren möchte die Beschwerdeführerin eine Ausbildung als Ordinationsassistentin absolvieren, daher habe sie das Stellenangebot nicht annehmen wollen. Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung ergänzend an, dass sie aufgrund ihres Arbeitsunfalles vom römisch 40 und der damit einhergehenden Verletzung am rechten Arm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Produktion arbeiten könne. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar gewesen ist.Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar gewesen ist. Eine Unzumutbarkeit der Tätigkeit in der Produktion aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen kann aus Sicht des erkennenden Senates im konkreten Fall insgesamt nicht erblickt werden. Aus dem ärztlichen Befund vom XXXX ist nur ein sehr geringfügig regelwidriger Zustand des rechten Armes ableitbar. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin können nicht zuletzt aufgrund des in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks des Senates als Schutzbehauptung gewertet werden. Eine Unzumutbarkeit der Tätigkeit in der Produktion aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen kann aus Sicht des erkennenden Senates im konkreten Fall insgesamt nicht erblickt werden. Aus dem ärztlichen Befund vom römisch 40 ist nur ein sehr geringfügig regelwidriger Zustand des rechten Armes ableitbar. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin können nicht zuletzt aufgrund des in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks des Senates als Schutzbehauptung gewertet werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin eine Ausbildung mehr bevorzugt als eine Arbeitsaufnahme, ist sie dennoch verpflichtet von einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch bereits im Telefonat die Beschäftigung abgelehnt, wodurch gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber eine fehlende Arbeitswilligkeit der Beschwerdeführerin vermittelt wurde. Den Feststellungen der belangten Behörde ist im gegenständlichen Fall daher zu folgen. Auch der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen fest, dass das Verhalten die Beschwerdeführerin ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war. Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich ihrer Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Die Beschwerdeführerin hat jedes Verhalten, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, zu unterlassen. Sie hat durch ihr Verhalten, nämlich die Ablehnung in der Produktion zu arbeiten, es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit zu vereiteln, was auch geschah. An dieser Einschätzung vermochte die Beschwerdeführerin auch nicht durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen etwas zu ändern. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die angebotene zumutbare Beschäftigung vereitelt hat.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „Arbeitsfähigkeit § 8.

(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich nach § 9 AlVG arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Um sich nach Paragraph 9, AlVG arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (das heißt dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermines, Nichtantritt der Arbeit etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zutage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (das heißt dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermines, Nichtantritt der Arbeit etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zutage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056). Vor diesem rechtlichen Hintergrund unterliegt es keinem Zweifel, dass die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie die Stelle als Produktionsarbeiterin von Anfang an abgelehnt hat, den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht hat. Die Beschwerdeführerin wies durch die Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung eine mangelnde Arbeitswilligkeit gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber auf. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten der Beschwerdeführerin als Vereitelung iSd § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es weiters darauf an, ob das konkrete Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich (kausal) war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten der Beschwerdeführerin und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, muss geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin vorsätzlich gehandelt hat. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten der Beschwerdeführerin als Vereitelung iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es weiters darauf an, ob das konkrete Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich (kausal) war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten der Beschwerdeführerin und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, muss geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin vorsätzlich gehandelt hat. Durch das Ablehnen des Stellenangebotes als Produktionsarbeiterin, hielt die Beschwerdeführerin es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, die Annahme der zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war somit, wie beweiswürdigend dargelegt, ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Da die zugewiesene Beschäftigung zumutbar war, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS

§ 10Abs. 1 Al

VG berechtigt war, die Ausschlussfrist zu verhängen.Da die zugewiesene Beschäftigung zumutbar war, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG berechtigt war, die Ausschlussfrist zu verhängen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine zumutbare Beschäftigung vereitelt hat. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Die Beschwerdeführerin hat vom XXXX ein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Da das Dienstverhältnis nach fünf Arbeitstagen wieder beendet wurde, ist eine teilweise Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG im Ausmaß von fünf Tagen für den Zeitraum XXXX zu erteilen.Die Beschwerdeführerin hat vom römisch 40 ein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Da das Dienstverhältnis nach fünf Arbeitstagen wieder beendet wurde, ist eine teilweise Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG im Ausmaß von fünf Tagen für den Zeitraum römisch 40 zu erteilen. Die Beschwerdeführerin verliert somit ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG für den Zeitraum vom XXXX .Die Beschwerdeführerin verliert somit ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom römisch 40 . Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht dazutun, auch sonst ist im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W121.2263906.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.